Friedhofsgebühren Auerbach/Vogtl. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Auerbach/Vogtl. · Sachsen · PLZ 08209

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Friedhofsgebührenordnungfür die Friedhöfe der Ev.-Luth. St.-Laurentius-Kirchgemeinde in Auerbach Vogtl. Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung überdas kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. St. Laurentius-Kirchgemeinde in Auerbach/Vogtl. die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Auerbach, Beerheide, und Rempesgrün beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des

Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sindinnerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nichtverlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zuerstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härtengestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Anspruch auf Stundung oder Erlass bestehtnicht.

§ 7 Gebührentarif

Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 215,00 € (Ruhezeit 10 Jahre)
  3. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 450,00 € (Ruhezeit 20 Jahre)
  4. 1.3. Gemeinschaftsgräber als vom Friedhofsträger angelegte, einheitlich gestaltete und auf Dauer der Ruhezeit unterhaltene Reihengrabstätten gemäß § 31 a und b der Friedhofsordnung 2000,00 €
  5. 1.3.1. Urnengemeinschaftsanlage für 8 Urnen 1500,00 €
  6. 1.3.2. Urnenreihengrab für eine Urne im Pflanzband 2300,00 €
  7. 1.3.3. Urnengrab für 2 Urnen ( Eheleute ) im Pflanzband plus Nachlösegebühr / Verlängerungsjahr (ab 21. Jahr der Liegezeit) 70,00 €
  8. 1.3.4. einheitlich gestaltetes Reihengrab für Sargbestattung 3000,00 € mit vorgeschriebener Gestaltung (ohne Stein)
  1. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
  2. 2.1. für Sargbestattungen / Urnenbeisetzung je Grablager 510,00 €
  1. 2.2. Verlängerungsgebühr je Grablager und Jahr 25,50 €

II. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

  1. 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 224,00 €
  2. 1.2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 480,00 €
  3. 1.3. Urnenbeisetzung 250,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird vonallen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes einejährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager. 23,00 € V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle ohne Orgel …65,00 €
  2. 2. Kapellendekoration …15,00 €
  3. 3. Musikalische Ausgestaltung 30,00 € A. Verwaltungsgebühren
  1. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer 40,00 € baulicher Anlagen
  1. 2. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 40,00 €
  2. 3. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 15,00 €
  3. 4. Umschreiben von Nutzungsrechten 15,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden vonder Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Auerbacher Stadtanzeiger. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt und in der Friedhofsverwaltung der Ev.- luth. St.-Laurentius-Kirchgemeinde Auerbach aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. 1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durchdas Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am 01.09.2015 in Kraft.
  2. 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 13.12.2010 außer Kraft.

Auerbach, den 09.06.2015 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St.-Laurentius-Kirchgemeinde Auerbach/Vogtl. (Siegel)

gez. Pfrn. Dr. Schmutzler gez. R. Hesse Vorsitzende (Mitglied)

Kirchenaufsichtlich bestätigt:

Chemnitz, den

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz