Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2026 (Stand: Januar 2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lippstadt, Stand Januar 2026
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt
- Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001
Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW s. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV NW S. 762) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NW S. 666) am 17. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 – Fälligkeit
Die Gebühren sind spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse zu zahlen. geändert durch Ratsbeschluss vom 13.02.2023 Stand: Januar 2026
Seite: 1
§42 Gebührensatz A)
B)
Grundgebühr 1.
Pro Bestattungsfall wird vom Beginn des Bestattungsfalls bis zum Ablauf des Nutzungsrechts eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt pro Jahr der Nutzungsdauer 39,00 EUR. Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte gemäß Absatz C) Ziffer 7 wiedererworben, so wird pro Jahr des Wiedererwerbs ebenfalls die o.g. Grundgebühr fällig, sofern die Grabstelle belegt ist. Für die Nutzung des Aschestreufeldes sowie für die Nutzung des Sternenkinderfeldes für Totgeburten wird keine Grundgebühr erhoben, da hier keine Nutzungszeit vorgegeben ist. Die Grundgebühr wird im Voraus erhoben und wird bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte wieder anteilig erstattet.
2.
Übergangsregelung: Bei Bestattungsfällen, bei denen noch ein (anteiliges) Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, das nach der alten Gebührensatzung (vor dem 01.07.2006) ohne Grundgebühr berechnet wurde, wird für diesen Zeitraum des (anteiligen) Nutzungsrechts keine Grundgebühr erhoben, sondern erst ab Ende dieses Zeitraumes.
Gebühren für Reihengrabstätten 1.
Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
135,00 €
Grabstätte für Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres
299,00 €
3.
Anonymes Reihengrab
227,00 €
4.
Grabstätte bei Urnenbeisetzung
205,00 €
5.
Anonymes Urnenreihengrab
156,00 €
6.
Rasenreihengrab für Sargbestattungen inkl. Pflege
421,00 €
7.
Rasenurnenreihengrab inkl. Pflege
283,00 €
8.
Baumurnenreihengrab inkl. Pflege
327,00 €
9.
Gemeinschaftsgrab für Sargbestattungen inkl. Pflege
773,00 €
2. geändert durch Ratsbeschlüsse vom 02.06.2005, 20.06.2006, 19.12.2006, 16.12.2008, 22.12.2009, 29.03.2011, 18.07.2011, 17.12.2012, 16.12.2013, 15.12.2014 und 14.12.2015, 11.12.2017, 04.11.2019, 20.12.2021, 13.02.2023, 22.05.2023 und 15.12.2025 Seite: 2
10.
11. C)
Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattungen inkl. Pflege
579,00 €
Einzelgrab für eine Totgeburt inkl. Pflege
266,00 €
Gebühren für Wahlgrabstätten 1.
2.
3.
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle
372,00 €
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung bis zu 4 Urnen
283,00 €
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand/ Urnenstele für die Beisetzung bis zu 2 Urnen
681,00 €
- 4. Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Sargbestattungen inkl. Pflege je Grabstelle 5.
6.
7.
8.
9.
10.
D)
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte inkl. Pflege je Grabstelle
340,00 €
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte inkl. Pflege für die Beisetzung bis zu 2 Urnen
429,00 €
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Rasendoppelgrabstätte inkl. Pflege für die Beisetzung bis zu 2 Urnen
410,00 €
Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Gemeinschaftswahlgrab für Sargbestattungen inkl. Pflege
1.051,00 €
Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Gemeinschaftswahlgrab für Urnen inkl. Pflege
690,00 €
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von mindestens 1 Jahr, höchstens 30 Jahre. Pro Jahr 1/30 der Gebühr, die für den Erwerb des Nutzungsrechts zu zahlen ist.
Gebühren für sonstige Grabstätten 1.
E)
542,00 €
Nutzung des Aschestreufeldes
700,00 €
Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapellen Seite: 3
1.
Benutzung der Trauerhalle
369,00 €
2.
Benutzung des Vorraums der Trauerhalle am Westfriedhof
184,00 €
Benutzung der Zelle
369,00 €
3.
F)
Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Für das Ausheben und Verfüllen eines Rasen-/Reihengrabes
585,00 €
Für das Ausheben und Verfüllen eines anonymen Reihengrabes
585,00 €
Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Rasen-/Wahlgrabstätte
585,00 €
Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Gemeinschaftsgrabanlage
585,00 €
Für das Ausheben und Verfüllen einer Kinderreihengrabstätte oder das Beisetzen einer Todgeburt
70,00 €
Für das Beisetzen einer Urne in einer Rasen-/Baum-/Urnenreihengrabstätte
120,00 €
Für das Beisetzen einer Urne in einer anonymen Urnenreihengrabstätte
120,00 €
Für das Beisetzen einer Urne in einer Rasen-/Baum-/Urnenwahlgrabstätte
120,00 €
Für das Beisetzen einer Urne in einer Gemeinschaftsgrabanlage
120,00 €
Für das Beisetzen einer Urne in einer Urnenwand/ Urnenstele
85,00 €
Für das Beisetzen bzw. Aufsetzen einer Urne in einem Erdwahlgrab
120,00 €
Für das Beisetzen bzw. Aufsetzen einer Urne in einem Erdreihengrab
120,00 €
Für das Verstreuen der Asche auf einem Aschestreufeld
85,00 €
Für eine Beisetzung an einem Freitagnachmittag ab 14.00 Uhr oder einer Beisetzung am SamstagSeite: 4
morgen wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben:
a) Erdbestattung:
b) Urnen-/ Aschenbeisetzung:
G)
90,00 € 45,00 €
Gebühren für Ausgrabungen 1.
Ausgrabung eines Verstorbenen aus einer Reihen- oder Wahlgrabstätte
1.472,00 €
Ausgrabung eines Verstorbenen aus einem Kinderreihengrab
703,00 €
3.
Ausgrabung einer Urne
200,00 €
4.
Entnahme einer Urne aus Urnenwand-/ stele
149,00 €
2.
Für die bei Ausgrabungen und Umbettungen entstehenden Nebenkosten, z.B. Kosten für die Ersatzsärge, Versetzen von Grabmalen und Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargrabstätten, sind die von der Stadt aufgewendeten Kosten zusätzlich zu erstatten.
H)
Sonstige Gebühren 1.
Benutzung des Sezierraumes
330,00 €
2.
Aufbahrung eines Verstorbenen in einer Leichenzelle, der auswärts beigesetzt werden soll, je Tag
92,00 €
Ausstellung eines Berechtigungsausweises für die Ausführung gewerblicher Arbeiten
180,00 €
Ausstellung einer Berechtigung für die einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten
60,00 €
3.
4.
Für sonstige Leistungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Lohn- und Materialaufwand oder nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lippstadt erhoben.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt vom 17. Dezember 1996 außer Kraft.
Seite: 5
Inkrafttreten der Änderungssatzungen:
- 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 09.06.2005
- 2. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.07.2006
- 3. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2007
- 4. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2009
- 5. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2010
- 6. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.04.2011
- 7. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.08.2011
- 8. Änderungssatzung in Kraft getreten am 20.12.2012
- 9. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2014
- 10. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2015
- 11. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.05.2015
- 12. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2016
- 13. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2019
- 14. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2020
- 15. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2022
- 16. Änderungssatzung in Kraft getreten am 25.02.2023
- 17. Änderungssatzung in Kraft getreten am 17.06.2023
- 18. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft
Seite: 6
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Lippstadt (Satzung über die Benutzung der Friedhöfe), Stand Juni 2023
Stand: Juni 2023
Seite: 1
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt
- Friedhofssatzung -
vom 25. Mai 2004
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsbezirke
§ 4 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 – Särge und Urnen
§ 10 – Grabbereitung
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Umbettungen
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 – Arten der Grabstätten
§ 14 – Erdreihengrabstätten
§ 15 – Erdwahlgrabstätten
§ 16 – Aschenbeisetzungen mit Urne
§ 17 – Aschenbeisetzungen ohne Urne
§ 17a – Rasengrabstätten
§ 17b – Baumurnengrabstätten
§ 17c – Grabstätten im „Memoriam-Garten“ und „NaturRuh“
§ 17d – Urnenstele / Urnenwand
§ 17e – Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 18 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Seite: 2 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 22 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 23 – Zustimmungserfordernis
§ 24 – Anlieferung
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
§ 26 – Gewährleistung der Sicherheit
§ 27 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
§ 29 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege
§ 32 – Abräumen von Grabstätten
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhallen
§ 34 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
§ 36 – Haftung
§ 37 – Ausnahmen
§ 38 – Gebühren
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
§ 40 – Inkrafttreten
Seite: 3 Präambel
Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96ff) am 24.05.2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 11 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lippstadt gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Hauptfriedhof an der Lipperoder Straße Westfriedhof an der Straße Auf dem Knappe Friedhof in Bökenförde Städtischer Friedhofsteil in Benninghausen Friedhof in Cappel Friedhof in Dedinghausen Friedhof in Eickelborn Friedhof in Esbeck Friedhof in Hörste Friedhof in Lipperode Friedhof in Overhagen Friedhof in Rixbeck
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Lippstadt. Im nachfolgenden Satzungstext als “Stadt” bezeichnet
§ 22 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Lip-pstadt.
1 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 2 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 und 13.12.2021
Seite: 4 (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringen in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzen (Einbringen der Totenasche in ein Urnengrab oder in sonstiger Weise), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lippstadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemei-ne Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechende Erholung aufzusu-chen.
(4) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann im Rah-men der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(5) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkin-dern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Bei-setzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Lippstadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Lippstadt innehat. Sternenkinder sind Fehl- und Totgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrü-chen stammende Leibesfrüchte.
§ 33 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Der Bestattungsbezirk für den Hauptfriedhof an der Lipperoder Straße und für den Westfriedhof an der Straße Auf dem Knappe umfasst das Gebiet der Kernstadt und des Stadtteiles Lipperbruch.
b) Die Bestattungsbezirke der folgenden acht Friedhöfe in Bökenförde, Cappel, Dedinghausen, Eickelborn, Esbeck, Lipperode, Overhagen und Rixbeck umfassen das Gebiet des jeweiligen Stadtteils.
3 geändert durch Ratsbeschluss vom 15.01.2015
Seite: 5
c) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Hörste umfasst das Gebiet der Stadtteile Hörste, Garfeln und Rebbeke.
d) Der städtische Friedhof in Benninghausen dient der Bestattung von Perso-nen, die bei ihrem Ableben Bewohner der Westf. Kliniken in Benninghau-sen und Eickelborn waren.
Seite: 6 (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
a) Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem ande-ren Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-ten beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 44 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzun-gen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beiset-zungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Be-stattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Lei-chen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in vergleichbare Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegen-stand des Nutzungsrechtes.
4 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 7 II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Be-such geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-benden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,
d) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigt zu betreten,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbe-gleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Meter geführt werden,
i) ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Foto-aufnahmen anzufertigen,
j) private Abfälle, die nicht durch die Grabpflege entstanden sind, abzulagern.
5 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 15.12.2008, 18.07.2011 u. 19.03.2020
Seite: 8 (3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängen-de Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt.
(6) Die Nutzung einer städtischen Friedhofskapelle oder Leichenhalle ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 7 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetrei-bende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Ver-treter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragstel-ler einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi-cherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung wird mit den Gewerbetreibenden vertraglich vereinbart. Die Zu-lassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises. Die zuge-lassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienste-tenausweis auszustellen. Der Berechtigtenausweis und der Bedienstetenaus-weis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzu-zeigen.
Die Zulassung kann befristet werden.
Bei einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof erfolgt die
Zulassung durch Bescheid.
Im Berechtigungsausweis wird insbesondere die Art der Tätigkeit für
eine bestimmte Dauer festgelegt. Er enthält zusätzlich die Berechtigung
zum Befahren bestimmter Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen, die nach
Gewicht und Abmessung hierzu geeignet sind.
6 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 31.05.2010, 18.07.2011 u. 19.03.2020
Seite: 9 (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Anweisungen des aufsichts-berechtigten Friedhofspersonals zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Sams-tagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Dauer von Bestattungen ist in der Nähe die Ausübung gewerblicher Tätigkei-ten untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Trans-portfahrzeuge, Material und Gerät sind nach Beendigung der Tätigkeit unver-züglich vom Friedhof zu entfernen; das gleiche gilt bei längerer Unterbrechung der Tätigkeit.
Bei gewerblicher Tätigkeit anfallende Abfälle und nicht benötigte Materialien sind nach Beendigung der Tätigkeiten unverzüglich von dem Friedhof zu ent-fernen.
(8) Die Stadt kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder per-sönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Bei Aufstellung von Grabmalen und sons-tigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Ge-gebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Funda- mentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmaterial aus- zuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt di-mensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträ-gen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bema-ßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genann-ten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungs-akt.
Seite: 10 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 87 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-fügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.
(4) Die Stadt setzt unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werk-tagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Be-stattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 8
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 (Aschenbeisetzung ohne Urne) sind Be-stattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Stadt auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne auf einem von der Stadt festgelegten Bereich gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene ange-hört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist oder der oder die Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemi-sche, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festge-fügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, for-maldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefähr-denden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Für Beisetzungen in Baumurnen-grabstätten sind biologisch abbaubare (Über-)Urnen, die zu 100% verrottbar und rückstandsfrei sind, sowie Bioaschekapseln zu verwenden (Metalle sind nicht erlaubt).
7 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 15.01.2015 u. 19.03.2020 8 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 17.12.2012 u. 19.03.2020
Seite: 11 (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Särge für Bestattungen in Kinderreihengräbern dürfen eine Länge von 1,20 m, eine Breite von 0,50 m und eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigen.
§ 109 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal der Stadt ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfer-nen. Er kann hierfür auch einen Dritten beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Personal der Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 12 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Um-bettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
9 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 10 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 17.12.2012 u. 19.03.2020
Seite: 12 (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenres-te nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstor-benen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der je-weilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach
§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 und bei
Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf-grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Bei Baumurnenbeisetzungen sind Umbettungen ausgeschlossen.
Seite: 13 IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Ehrengrabstätten, f) Anonyme Reihen- und Urnenreihengrabstätten, g) Rasengrabstätten (als Wahl- und Reihengräber für Sargbestattungen,
Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber), h) Baumurnengrabstätten (als Urnenwahl- und Urnenreihengräber), i) Grabstätten im „Memoriam-Garten“ und im „NaturRuh“, j) Urnenkammer in einer Urnenstele/Urnenwand, k) Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen (als Reihengräber für Sarg-und Urnenbeisetzungen).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrech-tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Absatz 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.
§ 1412 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrab-stätte ist nicht möglich.
11 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 15.12.2008, 18.07.2011, 17.12.2012, 27.05.2013, 15.01.2015 und 19.03.2020 12 geändert durch Ratsbeschluss am 19.03.2020
Seite: 14 (2) Es werden Erdreihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tod-und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist je-doch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter ei-nem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsab-bruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4) Reihengrabstätten in Feldern nach Abs. 2 a) sind in der Regel 1,50 m lang und 0,90 m breit. Reihengrabstätten in Feldern nach Abs. 2 b) sind in der Regel 2,80 m lang und 1,20 m breit.
(5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(6) Anonyme Reihengrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles für die Dau-er der Ruhezeit vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 2,80 m x 1,20 m.
Anonyme Reihengrabstätten erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen.
§ 15 13
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungs-rechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Ausnahmsweise können Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten schon zu Lebzeiten von Personen über 65 Jahre erworben werden, wenn die Friedhofs-kapazitäten ausreichend sind. Die Stadt kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
13 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 17.12.2007, 15.12.2008 u. 19.03.2020
Seite: 15 (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte für mindestens 1 Jahr, höchstens 30 Jahre möglich. Die Stadt kann den Wieder-erwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt vorliegt
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Grab kann eine Leiche bestattet und eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit er-reicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändi-gung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Mona-ten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftli-chen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Rege-lung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nut-zungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
Seite: 16 (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Per-son aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beige-setzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ei-ne Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und hat keinen Ein-fluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Soweit Grüfte bestehen, sind sie ordnungsgemäß zu unterhalten. Der Stadt steht das Recht zu, den Zustand von Grüften zu überprüfen. Bei der Erneue-rung von Nutzungsrechten kann die Stadt die Beseitigung der Ausmauerung verlangen, wenn dies wegen des mangelhaften baulichen Zustandes oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(13) Grabstellen von Erdwahlgrabstätten sind in der Regel 2,80 m lang und 1,00 m breit.
(14) In Erdwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beige-setzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 16 14
Aschenbeisetzungen mit Urne
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben wer-den. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Urnenreihengrabstätten haben eine Größe von 0,80 m x 0,80 m.
14 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 15.12.2008 u. 19.03.2020
Seite: 17 (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kön-nen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern haben eine Größe von 0,80 m x 0,80 m.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Stelen, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen ent-spricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m.
Anonyme Urnenreihengrabstätten erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen.
(5) Anstelle eines Sarges kann in Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen auch eine Urne, bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen bis zu zwei Urnen beige-setzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Stadt auf Antrag die Beisetzung von ei-ner Urne zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstät-te dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entspre-chend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahl-grabstätten.
§ 1715 – Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem von der Stadt festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten hand-schriftlich bestimmt hat.
(2) Der Stadt ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die handschriftliche Bestimmung im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekenn-zeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.
15 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 18
§ 17a 16
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Grab-oberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablich-tern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen auf der Grabstätte sind insoweit nicht zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf der hierfür vorgesehenen Fläche zulässig. Es kann ein Hinweis auf den Verstor-benen in Form einer ebenerdigen Gedenkplatte erfolgen. Rasengräber werden als Wahl- oder Reihengräber für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Grasober-fläche und wird von der Stadt oder einem Dritten übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erho-ben.
(3) Rasengräber für Sargbestattungen sind in der Regel 2,80 m lang und 1,20 m breit. Rasengräber für Urnenbeisetzungen haben in der Regel eine Größe 0,50 m x 0,50 m.
(4) In Rasenwahlgrabstätten für Sargbeisetzungen können je Grabstelle ein Sarg und eine Urne oder zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) In Rasenreihengrabstätten für Sargbeisetzungen kann eine Leiche bestattet werden.
(6) In Rasenurnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen und in Rasenurnen-reihengrabstätten eine Urne beigesetzt werden.
(7) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die ent-sprechenden Rasengrabarten.
§ 17b 17
Baumurnengrabstätten
(1) Baumurnengrabstätten sind Grabstätten, bei denen die Urne im Wurzelbe-reich eines Baumes beigesetzt wird. Es werden mehrere Grabstätten nach Vorgabe der Stadt kreisförmig um einen Baum angeordnet. Die Bäume so-wie die sie umgebenden Rasenflächen werden von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten gepflegt. Es kann ein Hinweis auf den Verstor-benen in Form einer ebenerdigen Gedenkplatte erfolgen. Baumurnengräber werden als Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber angeboten.
(2) In Baumurnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den.
16 eingefügt durch Ratsbeschluss vom 18.07.2011; geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 17 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 17.12.2012 u.19.03.2020
Seite: 19 (3) In Baumurnenreihengrabstätten kann eine Urne beigesetzt werden.
(4) Es sind gem. § 9 Abs. 2 Satz 5 biologisch abbaubare Urnen sowie Bio-aschekapseln zu verwenden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 9).
(5) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die entsprechenden Baumurnengrabarten.
§ 17c18 Grabstätten im „Memoriam-Garten“ und „NaturRuh“
(1) Die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im „Memoriam-Garten“ oder im „NaturRuh“ ist an den Abschluss eines Dauergrabpflegever-trages mit dem Kooperationspartner der Stadt Lippstadt gekoppelt.
(2) Es werden Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen angeboten:
a) Grabstätten im „Memoriam-Garten I“ (Feld 99, 100) werden als Reihengrä-ber angelegt und gelten somit gebührenrechtlich auch als Reihengräber. Die Grabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) vergeben und sind nicht verlängerbar.
b) Im „Memoriam-Garten II“ (Feld 104-107) werden Wahlgräber für Sarg- und Urnenbeisetzungen sowie ein Gemeinschaftsgrab für Urnenreihengräber angeboten. Die Wahlgrabstätten werden im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren vergeben und verlängern sich bei einer weiteren Beisetzung bis zum Erreichen der Ruhezeit von 25 Jahren. Die Urnenreihengräber im Gemeinschaftsgrab werden für die Dauer von 25 Jahren vergeben und sind nicht verlängerbar.
c) Im „NaturRuh“ (Feld 108-109) werden ausschließlich Urnengräber als Wahlgräber angeboten.
d) Im „Memoriam-Garten“ in Overhagen (Feld 2) werden ausschließlich Ur-nengräber als Wahlgräber angeboten.
(3) Die Gestaltung des „Memoriam-Gartens“ und des „NaturRuh“ ist zwischen dem Kooperationspartner und der Stadt Lippstadt vertraglich festgehalten.
(4) Es gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften (s. § 30 Abs. 5).
§ 17 d19
Urnenstele/Urnenwand
(1) In den Urnenstelen/in und in der Urnenwand werden Urnenkammern als Grabstätte für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Die Urnen-kammern werden als Urnenwahlgräber angeboten.
18 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 u. 22.05.2023 19 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 15.01.2015 u. 19.03.2020
Seite: 20 (2) In der Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Urnenkammern werden ausschließlich vom Beauftragten der Stadt Lip-pstadt geöffnet und wieder verschlossen.
(4) Nutzungsrechte an Urnenkammern werden nur anlässlich eines Todesfalles und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Ein Vorerwerb des Nut-zungsrechtes ist ausgeschlossen.
(5) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die Ur-nenstelen/Urnenwand.
§ 17 e20
Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, die von der Stadt oder einem von ihrem beauftragten Dritten als Rasenfläche mit Bepflanzung angelegt und gepflegt werden. Es handelt sich bei den Gemeinschaftsgrabanlagen um eine halbanonyme Bestattungsform, da ein Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer Namenstafel an einer Stele erfolgen kann. Gemeinschaftsgräber werden sowohl als Reihengräber als auch als Wahlgräber für Sargbestattungen und für Urnenbeisetzungen angeboten.
(2) In Gemeinschaftsreihengrabstätten für Sargbestattungen kann eine Leiche bestattet werden.
(3) In Gemeinschaftsurnenreihengrabstätten kann eine Urne beigesetzt werden.
(4) In Gemeinschaftswahlgrabstätten für Sargbestattungen können je Grabstelle 1 Sarg oder 1 Sarg und eine Urne beigesetzt werden.
(5) In Gemeinschaftswahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(6) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die ent-sprechenden Gemeinschaftsgrabstätten.
§ 18 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
20 eingefügt durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 u. 22.05.2023
Seite: 21 V. Gestaltung der Grabstätten
§ 1921 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten die-ser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grab-stätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Stadt hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
21 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 22 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 22
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale müssen dauerhaft sicher hergestellt sein. Sie sind unter Beachtung der Regeln der Technik so zu fundamentieren, dass ihre Standsicherheit auf Dauer gewährleistet und auch beim Öffnen von Gräbern benachbarter Grab-stätten nicht gefährdet ist.
(2) Je Grabstätte darf nur 1 Grabmal aufgestellt werden. Die Stadt kann Ausnah-men von dieser Regelung zulassen.
(3) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Glas, Edelstahl, Schmiedeeisen oder witterungsbeständig gebrannten Ton hergestellt sein.
(4) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen in das Material von Grabmalen hin-ein oder aus ihm herausgearbeitet werden. Geschieht dies nicht, so sollen Schriften, Ornamente und Symbole aus einem der in Abs. 3 genannten Mate-rialien bestehen. Die Schrift ist in Form, Farbe, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupas-sen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) auf Kinderreihengräbern bis zu 65 cm
b) auf Reihengrabstätten bis 100 cm
c) auf Wahlgrabstätten bis 150 cm.
(6) Auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale bis zu 80 cm Breite und 80 cm Länge zulässig oder stehende Grabmale bis zu 80 cm Höhe, 50 cm Breite bzw. Kantenlänge und 22 cm Stärke.
(7) Auf den Abdeckplatten der Urnenwand können Bronze-Schriftzüge angebracht werden. Zulässig sind ferner Bronzeplatten mit Schriftzügen.
(8) Bei Erwerb einer Grabstätte werden die städtischen Trittplatten zwischen den Grabstätten einmalig von der Stadt verlegt. Die Instandsetzung und Unterhal-tung obliegt anschließend den Nutzungsberechtigten. Die vorhandenen städti-schen Kantensteine und Trittplatten zwischen und an den Grabstätten dürfen nicht entfernt werden. Eigene Grabeinfassungen dürfen von den Nutzungsbe-rechtigten nur innerhalb der vorhandenen Begrenzungen gesetzt werden und bedürfen gem. § 23 Abs. 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.
22 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 18.07.2011, 19.03.2020 und 04.04.2022
Seite: 23
§ 22 23
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Der Westfriedhof wurde als Rasenfriedhof angelegt. An die Gestaltung von Grabmalen auf dem Westfriedhof werden zusätzliche Anforderungen nach Maßgabe der Abs. 2 - 4 gestellt.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmale (Stelen) bis zu folgenden Maßen zulässig:
Höhe 90 cm bis 120 cm, Breite 35 cm bis 55 cm;
a) auf Reihengrabstätten
b) auf Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen Höhe 90 cm bis 120 cm, Breite 45 cm bis 65 cm; auf Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Grabstellen Höhe 90 cm bis 120 cm, Breite 45 cm bis 80 cm
(3) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Betonfundamente sollen unter der Graboberfläche liegen.
(4) Auf Rasengrabstätten sind nur liegende, ebenerdig verlegte Gedenkplatten zulässig. Schriften, Ornamente, Symbole und Ähnliches auf den Gedenkplat-ten dürfen nicht erhaben sein. Die Gedenkplatten sind sauber nach Vorgabe der Stadt in eine Flucht zu setzen. Die Gedenkplatten dürfen nicht fundamen-tiert werden. Pro Grabstelle ist eine Gedenkplatte erlaubt. Als Material ist Gra-nit oder Sandstein zulässig. Die Mindeststärke für Granitplatten ist 6 cm und für Sandsteinplatten 8 cm. Die Gedenkplatten müssen so beschaffen und ver-legt sei, dass ein Überfahren mit Mähfahrzeugen und damit eine geordnete Pflege gewährleistet ist. Es sind folgende Größen der Gedenkplatten einzuhal-ten:
a) für Urneneinzelgräber 40 cm x 35 cm (Querformat)
b) für Sarggräber
50 cm x 40 cm (Querformat).
Für Rasenurnendoppelgräber können beide Plattengrößen gewählt werden. Sollte es bei der Rasenpflege zu Beschädigungen durch nicht ordnungs-gemäße Gedenkplatten kommen, haftet der Nutzungsberechtigte. Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind auf den Rasengrabstät-ten nicht zulässig.
(5) Bei den Baumurnengrabstätten auf dem Hauptfriedhof sind nur liegende, ebenerdig verlegte Gedenkplatten mit den Maßen 40 cm x 35 cm (Querformat) zulässig. Die Gedenkplatten sind kreisförmig (nach Vorgabe der Stadt) um die Bäume zu verlegen. Pro Grabstätte darf eine Gedenkplatte genutzt werden. Weiterhin gelten die analogen Vorgaben wie für die Gedenkplatten der Ra-senurnengräber gem. § 22 Abs. 4.
(6) Bei dem Urnengrabfeld 101 und 103 auf dem Hauptfriedhof sind die Grabmä-ler und deren Beschriftung zum Weg auszurichten (nicht zur seitlich angren-
23 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 18.07.2011, 17.12.2012, 27.05.2013, 15.01.215 u. 19.03.2020
Seite: 24 zenden Rasenfläche). Bei den vorderen (an den Weg angrenzenden) Grabstätten dürfen nur liegende Grabmale (Liegeplatten) verwendet werden. Es dürfen keine stehenden Grabmale (Stelen) genutzt werden, damit die hinte-ren Grabstätten nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden (s. auch § 30 Abs. 6).
(7) Die Urnenkammern von Urnenstelen und Urnenwänden sind so zu gestalten, dass angrenzende Urnenkammern nicht beeinträchtigt werden. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammer können die Namen, Geburts-und Todesjahr des Verstorbenen angebracht werden. Zur Beschriftung der Verschlussplatten dürfen nur erhabene Schriften aus Bronze verwendet werden, die aufliegend auf die Nischenplatte geschraubt werden müssen. Die Schriftarten sind frei wählbar. Religiöse Symbole oder z. B. Metallblumen aus Bronzeguss oder ein Bild des/der Verstorbenen dürfen angebracht werden. Die Gestaltung ist fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu las-sen. Am Fuß der Urnenstelen ist das Aufstellen von Grabschmuck untersagt. Die Stadt ist berechtigt, unzulässig abgestellten Grabschmuck zu beseitigen. Um Verschmutzungen und Schäden durch Wachsreste an den Kammern zu ver-meiden, sind nur Kerzen in einem Schutzglas oder elektrisch betriebene Ker-zen zugelassen.
§ 23 24
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale sind anzeigepflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Nut-zungsberechtigte der Grabstätte. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist in zweifacher Ausfertigung beizufügen die
a) zeichnerische Darstellung des Grabmales (Grabmalentwurf) einschließlich Seitenansicht und Grundriss mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10,
b) zeichnerische Darstellung des Schrifttyps, der Ornamente und Symbole,
c) Beschreibung des Materials des Grabmales, der Schrift, der Ornamente und Symbole, zur Art der Bearbeitung sowie farblichen Gestaltung,
d) Wiedergabe der vollständigen Aufschrift,
e) Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbin-dung zwischen dem Fundament und dem Grabmal.
Die Verantwortung für die statisch korrekte Planung und den Bau der Anlage obliegt dem Antragsteller. Die Friedhofsverwaltung führt keine Prüfung der technischen Angaben auf deren Richtigkeit durch. Der Antragsteller hat der Friedhofsverwaltung zusätzlich die nach TA-Grabmal erforderliche Abnahme-
24 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 17.12.2012, 19.03.2020 und 04.04.2022
Seite: 25 bescheinigung innerhalb von 8 Wochen nach Errichtung der Anlage vorzule-gen.
Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, kann die Stadt zusätzliche Unterlagen oder Angaben verlangen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Ab-sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holz-kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung ver-wendet werden.
(6) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Stadt mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeiten verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstel-lung ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifi-ziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
§ 2425 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt bestimmen.
§ 25 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen gilt für die Pla-nung und Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalan-lagen (TA-Grabmal)“ der Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung.
25 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 26 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 31.05.2010, 17.12.2012, 19.03.2020 und 04.04.2022
Seite: 26 Grabmalanlagen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-ernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Gra-beinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 8 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Stadt nachgewiesenem Betriebshaftpflichtversicherungsschutz verfügen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fach-kundige Person mit nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Stadt verantwortet.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m. Grabeinfassungen unterliegen in ihrer Gestal-tung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen An-forderungen.
§ 2627 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gung von Grabmalen, Absperrungen treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzuset-zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände einen Monat auf Kosten des Nut-zungsberechtigten aufzubewahren, Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf-gestellt wird.
(3) De Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der Stadt gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Än-derung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind
27 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 27 die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 2728 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vor-heriger Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Stadt die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstät-ten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten, so ist die Stadt be-rechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungs-los in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bauli-cher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tra-gen.
(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
28 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 2829 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-gen. Es ist unzulässig, Grabstätten mit Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern zu bepflanzen. Grabstätten müssen höhengleich mit der Umgebung hergerichtet und be-pflanzt sein.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anle-gen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herge-richtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet wer-den. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Be-hältnissen abzulegen.
29 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 29
§ 29 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 30 30
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Der Westfriedhof wurde als Rasenfriedhof angelegt. An die Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten auf dem Westfriedhof werden zusätzliche An-forderungen nach Maßgabe der Abs. 2 u. 3 gestellt.
(2) Die Grabstätten werden in der üblichen Größe in die Rasenfläche gelegt. Sie bleiben Bestandteil der Rasenfläche und werden nur durch ein Pflanzbeet und durch ein Grabmal gekennzeichnet. Der Zugang zu den Grabstätten verläuft über die Rasenfläche, die von der Stadt unterhalten wird. Sie darf nicht ent-fernt werden.
Das Pflanzbeet ist als durchgehender Pflanzstreifen anzulegen; eine seitliche Begrenzung zu den Nachbargräbern besteht nicht. Es darf nicht höher als die angrenzende Rasenfläche sein. Grabhügel sind nicht zugelassen. Das Pflanzbeet dient zur Aufnahme von Blumen, Stauden oder Kleingehölzen; Gehölze dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Das Pflanzbeet wird von der Stadt an den vier Ecken durch Beton-Rechteckpflaster (20/10/8 cm) markiert. Diese Markierung darf nicht entfernt werden. Einfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt gem. § 23 und sind lediglich innerhalb der Markierungen zulässig. Grababdeckungen sind nur mit Zustimmung der Stadt zulässig und dürfen höchstens 50 % der Grabfläche abdecken.
Sofern Grabstätten mit Kies oder ähnlichem Material belegt werden, ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dies nicht auf die angren-zende Rasenfläche gelangen kann.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen ist
a) bei Reihengräbern eine Fläche von 1,75 m x 1,20 m und
b) bei Wahlgräbern eine Fläche von 1,80 m Länge und eine Breite von 1,20 m je Grabstelle zu gestalten.
Auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist die gesamte Grab-fläche zu gestalten.
30 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 18.07.201, 17.12.2012, 27.05.2013 u. 19.03.2020
Seite: 30 (4) Die Herrichtung und Pflege der Rasengrabstätten und der Baum-urnengrabstätten auf dem Hauptfriedhof obliegt ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Bepflanzung oder sonsti-ge Gestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck, Blumen und Ähnliches dürfen aus pflegetechnischen Gründen nicht auf den Grabstätten niedergelegt werden, sondern nur auf den dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstellen. Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt berechtigt die Gegenstände entschädigungslos von den Grabstätten zu ent-fernen.
(5) Der Memoriam-Garten einschließlich der Grabstätten wird durch den Koopera-
tionspartner der Stadt Lippstadt angelegt und dauerhaft gepflegt. Einzelheiten
zur Grabgestaltung und –pflege sind vom Nutzungsberechtigten über den
Dauergrabpflegevertrag mit dem Kooperationspartner abzustimmen.
(6) Die Grabstätten auf dem Urnengrabfeld 101 und 103 auf dem Hauptfriedhof sind von der Gestaltung zum Weg auszurichten (nicht zur seitlich an-grenzenden Rasenfläche). Die vorderen Grabstätten dürfen nicht mit Be-pflanzungen oder Ähnlichem höher als 30 cm gestaltet werden, damit die hinteren Grabstätten nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden (s. auch § 22 Abs. 6).
§ 3131 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Ur-nenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.
Die Stadt kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, so-weit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewie-sen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefor-dert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hin-weis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
31 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 31 (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck ent-fernen.
§ 32 32
Abräumen von Grabstätten
(1) Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrab- oder Ur-nenreihengrabstätten und der Nutzungszeit bei Wahlgrab- oder Urnenwahl-grabstätten sind Bepflanzungen sowie andere Gegenstände von der Grabstät-te zu entfernen. Werden Arbeiten nach Satz 1 nicht durchgeführt, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der genaue Zeitpunkt der Durchführung von Arbeiten nach Abs. 1 ist der Stadt anzuzeigen; liegen besondere Gründe vor, kann die Stadt einen anderen Zeit-punkt bestimmen.
32 geändert durch Ratsbeschluss vom 18.07.2011
Seite: 32 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 3333 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder Bestattungsunternehmens betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauer-feier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Hat ein Verstorbener im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseu-chengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt die Stadt die Leichenhalle, in der die Auf-bewahrung erfolgt. In diesen Fällen findet Abs. 2 nur Anwendung, wenn die vorgeschriebene Genehmigung des Amtsarztes vorliegt.
(4) Bei Verstorbenen, die in das Stadtgebiet überführt werden, dürfen Särge nur geöffnet werden, wenn der Stadt die Todesursache nachgewiesen wird und diese sowie andere Gründe dem nicht entgegenstehen.
§ 3434 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer an-deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier in einer Friedhofskapelle der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzge-setz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstel-lung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trau-erfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Das Einbringen des Sarges in die Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelit-ten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vor-herigen Zustimmung bei der Stadt. Die Auswahl der Musiker und der Darbie-tung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Das in den Friedhofskapellen vorhandene Beschallungssystem darf nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt benutzt werden.
33 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020 34 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 33 (5) Sofern keine andere Regelung getroffen ist, können Särge von der Friedhofs-kapelle auch durch Bestattungsinstitute zu den Grabstätten überführt werden.
(6) Totengedenkfeiern auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Werktage vor ihrer Durchführung bei der Stadt unter Angabe des vorgesehenen Ablaufes anzumelden. Für Totengedenkfei-ern gelten ansonsten die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sinngemäß.
Seite: 34 IX. Schlussvorschriften
§ 3535 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bishe-rigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach
§ 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 36 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-ten über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37 – Ausnahmen
Die Stadt kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.
35 geändert durch Ratsbeschluss vom 19.03.2020
Seite: 35
§ 39 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,
f) entgegen § 23 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab-raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
j) die Nutzung einer städtischen Friedhofskapelle oder Leichenhalle ent-gegen § 6 Abs. 6 nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 40 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 1. Oktober 1991 und alle übrigen entgegenstehenden orts-rechtlichen Vorschriften außer Kraft.
36 geändert durch Ratsbeschluss vom 18.07.2011
Seite: 36 Inkrafttreten der Änderungssatzungen:
- 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 22.12.2007
- 2. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.09.2009
- 3. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.07.2010
- 4. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.08.2011
- 5. Änderungssatzung in Kraft getreten am 20.12.2012
- 6. Änderungssatzung in Kraft getreten am 29.05.2013
- 7. Änderungssatzung in Kraft getreten am 20.01.2015
- 8. Änderungssatzung in Kraft getreten am 09.06.2020
- 9. Änderungssatzung in Kraft getreten am 21.12.2021
- 10. Änderungssatzung in Kraft getreten am 20.04.2022
- 11. Änderungssatzung in Kraft getreten am 30.06.2023
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Lippstadt (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: