🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.02.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Gemeinde Lieg vom 23.02.2011 Der Gemeinderat von Lieg hat auf Grund des § 24 der Gemeindordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: Friedhofssatzung
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge, Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Material, Form, Inschriften und Größe der Grabmale
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Lieg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Lieg. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Lieg waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nach Maßgabe einer Sondervereinbarung außerhalb der Gebührenregelung auf dem Friedhof bestattet werden.
(4) Die Bestattung anderer Personen als nach Abs. 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrageine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tagevorher anzumelden.
§ 6 *)
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristnach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über eineneinheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegendie Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
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- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnungverwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sargbestattet werden. §8 Särge, Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderesausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfenhöchstens 1,10 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) Urnen, sowie Überurnen dürfen nicht schwer verrottbar sein. Sie müssen so beschaffensein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oderdes Grundwassers durch die Verrottung nicht nachteilig verändert wird. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden vom jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben undwieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgta) für Leichen ab dem vollendetem 5. Lebensjahr 25 Jahre,
b) für Aschen 15 Jahrec) und für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr ebenfalls 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen werden nur in der kalten Jahreszeit (01.11. – 31.03.) zugelassen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Rasengrabstätten. (2) Die Friedhofsverwaltung erstellt hierzu einen Belegungsplan, in dem die einzelnen Grabfelder dargestellt sind. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Reihengräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m, Abstand: 0,80 mb) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,80 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nureine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrab kann auf Antrag in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstelle gilt hinsichtlich der zweiten Belegung als Urnengrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstelle richtet sich nach der Ruhezeit der ersten
Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahrebeträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen vor Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte erworben worden sind. Neue Nutzungsrechte können nicht mehr erworben werden. (2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) gemischten Grabstätten,
d) Wahlgrabstätten,
e) Rasengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägersder Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Größe: Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 m. (5) Auf Urnenreihengrabstätten sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Die Höhe eines stehenden Grabmales darf die Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Bei Rasengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten. Rasengrabstätten werden ineinem besonderen Grabfeld sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen eingerichtet.
(2) Die Rasengrabstätten sind mit einer Gedenktafel (liegendes Grabmal) zu versehen, stehende Grabmale und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstellen dürfen keine Erdhügel erhalten. (3) Die Gedenktafeln haben eine einheitliche Größe von 0,60 m (Breit) x 0,40 m (Hoch), Mindeststärke 0,10 m. Als Inschrift sind der Name sowie das Geburts- und Sterbedatumdes Verstorbenen zulässig. Die Inschrift darf nicht durch Erhöhungen aufgebracht werden. Die Gedenktafel darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung in die Rasenfläche eingesetzt werden (Fachunternehmen) und muss bündig mit der Erdoberflächeabschließen. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt oberhalb des Kopfes, unmittelbaran der Grabstätte. Auf Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin besteht auch die Möglichkeit, die Gedenktafel durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten anbringen zu lassen. (4) Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten eingesät. Das Rasenmähen während der Ruhefristwird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Das Aufstellen von Grabschmuck durch Angehörige ist nur in der Zeit vom 21.10. bis 31.03. möglich. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten. Aus vorgenanntem Grund dürfen Vasen, Pflanzschalen und Grableuchten nicht fest montiertwerden. (5) Die Rasengrabstätten für Erdbestattungen haben die Größe: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,80 m. Die Urnenrasengrabstätten haben die Größe: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten auch für Rasengrabstätten.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Gestaltungsvorschriften Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale Die Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden.
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen dervorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monatsdarf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mitder geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Material, Form, Inschriften und Größe der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. (2) Die Inschrift muss auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift istzu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich andem Gedenkzeichen, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden
- 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
- 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 6. mit Lichtbildern. (4) Die Grabmale sind stehend zu errichten. Sie sollen nicht höher als 1,00 m sein. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich – im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kostendes Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachungund ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelltwird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist vondrei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durchöffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtungnicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnendrei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeindeüber. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Beim Räumen von Grabstellen sind Grabstein, -abdeckplatte, -einfassung, Betonfundamente, Aufwuchs pp. zu entfernen. Die Grabstelle ist anschließend einzuebnen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. Das Bestreuen der Grabstätten und der Fußwege mit Kies, Steinen oder ähnlichem Material sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Blechdosen) zum Aufstellen von Blumen ist verboten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstättender Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, dies gilt nicht bei Rasengrabstätten. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräbersowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumenund großwüchsigen Sträuchern ist nicht zulässig. (5) Bei Reihen- u. Wahlgrabstätten darf die Grababdeckung eine Fläche von mehr als 70 % der Grabfläche nicht bedecken, dies gilt nicht für Urnengrabstätten. (6) Reihen-, Urnenreihen- und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nachder Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nachihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglichsind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofessowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§13 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 8),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 herrichtet,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25)
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. I S. 481) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung in Verbindung mitder Haushaltssatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.04.1994 sowie die Nachträge I bis II außer Kraft. 56290 Lieg, den 28.02.2011 Gemeinde Lieg (DS) Gez. Lauxen_____________ (Lauxen, Ortsbürgermeister)
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO) weisen wir nachfolgend auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GemO hin: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oderauf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Gebuehrenordnung
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.
Reihengrabstätten:
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung fürb) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
200,00 € 450,00 €
Überlassung an Berechtigte nach Nr. 1 einer Urnenreihengrabstätte
250,00 €
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.
I.
I.
Gemischte Grabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne in eine Reihengrabstätte
Rasengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung alsa) b)
IV.
250,00 €
KReihengrabstätte Urnenreihengrabstätte
2.350,00 € 1.000,00 €
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslage zu erstatten.
Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung einer Leiche (pauschal) Für die Reinigung der Leichenhalle (pauschal)”
35,00 € 50,00 €
*) sofern dies nicht durch die Angehörigen selbst oder deren Beauftragte gereinigt wird
VI.
Räumung einer Grabstättea) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstätten
300,00 € 500,00 €