Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 14.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 Euro / 400,00 Euro Unterscheidung nach Alter (bis/vom vollendeten 5. Lebensjahr) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 200,00 Euro Erdbestattung/Kissengrab |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 150,00 Euro (Urne) / 270,00 Euro - 450,00 Euro (Sarg) Ausheben und Schließen der Gräber; altersabhängig bei Sarg |
| Trauerhalle / Halle | 50,00 Euro (Aufbewahrung) / 35,00 Euro (Reinigung) Im Text als Leichenhalle bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Macken vom 14.12.2022
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos- sen:
INHALTSÜBERSICHT:
\(\S 1\) Allgemeines. 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ...3
I. Reihengrabstätten 3 II. Ausheben und Schlieben der Graber 3 III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 3 IV. Benutzung der Leichenhalle 4 V. Räumung von Grabstätten 4
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§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.03.1987, zuletzt geändert am 03.04.1996, außer Kraft.
Macken, den 14.12.2022
Marco Kneip Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 400,00 Euro
c) Reihengrabstätte als Kissengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 Euro Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 600,00 Euro
d) Reihengrabstätte als Kissengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr an Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 400,00 Euro 800,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
a) Urnenreihengrabstätte Erdbestattungen 200,00 Euro
b) Urnenreihengrabstätte als Kissengrab 200,00 Euro Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 300,00 Euro
II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (gilt auch für Kissengräber) 270,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an (gilt auch für Kissengräber) 450,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro
- 2. Urnengrabstätten für Verstorbene
a) Urnenreihengräber als Erdbestattung je Beisetzung 150,00 Euro
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
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IV. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche je Sterbefall 50,00 €uro
b) einer Urne je Sterbefall 50,00 €uro
- 2. Für die Reinigung der Leichenhalle 35,00 €uro
V. Räumung von Grabstätten
Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstigen baulichen Anlagen einer
a) Reihengrabstätte 200,00 €uro
b) Urnen- und Kindergrabstätte 150,00 €uro
c) Kissensteingräber (Rasengräber) 50,00 €uro
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Macken
vom 26.11.2014
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Kissengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Urnengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Macken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 10.10.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Macken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
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(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verflügung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, Urnenreihen- oder Kissengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-, Urnenreihen oder Kissengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Materialien zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
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d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trot zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
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(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anders ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material beschaffen sein, so dass sich die Asche nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit dem Erdreich vermengt hat.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. In den Fällen der Beisetzung einer Urne in eine bestehende Grabstände (§ 13 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 7) verkürzt sich die Ruhezeit jedoch auf bis zu 15 Jahre zum Ende der Ruhezeit des bestehenden Grabes.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Kissengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Kissengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebetet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Kissengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antagsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten, b. Kissengrabstätten, c. Wahlgrabstätten, d. Urnenreihengrabstätten, e. Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
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(2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 oder des § 13 Abs. 3 - nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. (3) In bereits belegte Reihengrabstätten)dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die bereits bestatteten Leichen bzw. Aschen noch eine verbleibende Ruhezeit von mindestens 15 Jahren haben. Eine Veränderung der Ruhezeit ist ausgeschlossen. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 4 Monate vorher öffentlichbekanntgemacht sowie in angemessener Frist den Hinterbliebenen mitgeteilt. (5) Grabeinfassungen auf Reihengrabstätten für Verstorbene
a) bis zum vollendeten fünten Lebensjahr haben eine Gröbe von 1,20 m x 0,80 m oder 2,00 m x 0,80 m.
b) ab dem vollendeten fünften Lebensjahr haben eine Gröbe von 2,00 m x 0,80 m.
Grabeinfassungen in einer Grabreihe sind an der hinteren Flucht auszurichten.
§ 14 Kissengrabstätten
(1) Kissengrabstätten sind Reihengrabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Kissengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Einrichtung von Kissengrabstätten für Erdbestattungen entspricht den in § 13 Abs. 5 a) bzw. b) genannten Abmessungen. Kissengrabstätten für Urnen werden mit einer Höhe von \(0,60\mathrm{m}\times 0,80\mathrm{m}\) eingerichtet. (3) In jeder Kissengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 oder des § 14 Abs. 4 - nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. (4) In bereits mit einer Leiche belegten Kissengrabstätten)dürfen zusätzlich noch Urnen beigesetzt werden, jedoch nur dann, wenn die bereits bestatteten Leichen noch eine verbleibende Ruhezeit von mindestens 15 Jahren haben. Eine Veränderung der Ruhezeit ist ausgeschlossen. In Kissengrabstätten, die nur mit einer Urne belegt sind, dürfen keine weiteren Urnen mehr beigesetzt werden. (5) Es sind nur liegende Grabmale aus Stein zugelassen. Die Grabplatten sind in den Boden einzulassen, damit ein Überfahren mit dem Rasenmäher möglich ist. Aus gleichem Grund sind Schriften und Ornamente nur in eingearbeiteter Form (nicht aufgesetzt) zugelassen. Die Grabplatten müssen so verankert sein, dass ein Absenken ausgeschlossen ist. (6) Die Gröbe der Grabmale beträgt 0,40 m x 0,60 m mit einer Stärke von 0,06 m. Das Veranlassen zum Setzen der Grabmale obliegt den Angehörigen. (7) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht. (8) Innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach der Beisetzung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt und eingeebnet werden.
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(9) Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Ortsgemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mahens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. (10) Das Aufstellen von Grabschmuck (Blumen, Grableuchte usw.) durch Angehörige ist nur in der Zeit bis 3 Monaten nach der Bestattung sowie vom 15. Oktober bis zum Ende der Karwoche, d. h. bis einschließlich Sonntag nach den Osterfeiertagen gestattet. Über diese Zeiten hinaus verbleibender Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung ohne besondere Aufforderung und ohne, dass Ansprüche auf Wertersatz entstehen, entsorgt. In thisem Zusammenhang der Friedhofsverwaltung entstehende Kosten hat der jeweilige Nutzungsberechtige zu tragen.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Für die bestehenden Wahlgrabstätten finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. Neue Wahlgrabstätten werden nicht mehr zugelassen. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Beisetzung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (4) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen haben. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen des Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (7) In bereits voll belegte Wahlgrabstätten)dürfen Aschen nur beigesetzt werden, wenn die bereits bestatteten Leichen bzw. Aschen noch eine verbleibende Ruhezeit von mindestens 15 Jahren haben. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 15 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der gezahlten Gebühr erfolgt nicht.
§ 16 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Reihengrabstätten,
c) in Kissengrabstätten,
d) in Wahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Für die Beisetzung von Aschen in Reihengrabstätten findet § 13 Anwendung. (4) Für die Beisetzung von Aschen in Kissengrabstätten findet § 14 Anwendung. (5) Für die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten findet § 15 Anwendung. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Grabeinfassungen auf Urnenreihengrabstätten haben eine Höhe von 0,60 m x 0,80 m. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten und Kissengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Für Ehrenbürger der Ortsgemeinde wird eine Ehrengrabstätte errichtet, deren Pflege notwendigenfalls die Ortsgemeinde wahrnimmt. Bei Aufhebung des Friedhofs ist die Ehrengrabstätte an anderer Stelle wieder einzurichten, die Bestatteten sind umzubetten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschrankt. (2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen anpassen. (3) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigen Materialien (Stein, Metall oder ausreichend gegen Witterungseinflüsse behandeltem Holz) hergestellt werden und)dürfen nicht hoher als 1,60 m und auf Urnenreihengrabstätten nicht hoher als 0,60 m über dem angrenzenden Erdreich sein. (4) Für Grabmale auf Kissenreihengrabstätten gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 14 Abs. 5.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen-, Urnenreihengrabstätten und Kissengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung ermittelb bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und
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Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Sicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand troz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Urnenreihengrabstätten und Kissengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und beseitigt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind wegen des schweren und lehmhaltigen Bodens auf dem Friedhof nur bis zur Hälfte der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Straucher über 1,50 m Höhe. (3) Grababdeckungen/Grabplatten)dürfen \(100\%\) der Grabstätten abdecken, in den ausschließlich Aschen beigesetzt sind.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Von der Leichenhalle aus finden sümmtliche Beerdigungen staat.
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(5) Das Betreten der Leichenhalle ist bei Todesfällen grundsätzlich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Leichenhalle nur in Begleitung Erwachsener betreten.
9. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 14 Abs. 5 verstöft,
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 nicht bepflanzt oder entgegen § 25 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht,
- 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Haushaltssatzung zu entrichten.
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§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.07.2005 alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Macken, den 26.11.2014 Ortsgemeinde Macken
(Wolf, Ortsbürgermeister)

Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Macken bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.