📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.11.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.11.2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27. November 2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.11.2025 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ...............................................................................................................................3
§ 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................3
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................3
§ 4 Inkrafttreten ...............................................................................................................................3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................4 I.
Reihengrabstätten ....................................................................................................................4
II.
Gemischte Grabstätten .............................................................................................................4
III. Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .................................4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .................................................................5 VI. Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist VII. Einebnungsgebühr VIII. Benutzung der Leichenhalle .....................................................................................................5 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1.
Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2.
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.08.2012 außer Kraft.
Auderath, den 27.11.2025 gez. Bernhard Peter Ortsbürgermeister Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I.
Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
200,00 €uro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
300,00 €uro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
200,00 €uro
- 3. Überlassung einer pflegefreien Urnengrabfläche an Berechtigte nach Nr. 1
900,00 €uro
- 4. Überlassung einer pflegefreien Erdgrabfläche an Berechtigte nach Nr. 1
II.
1.600,00 €uro
Gemischte Grabstätten Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2
200,00 €uro
in einer bereits bestehenden Reihengrabstätte für Erdbestattung
III. Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte (Erdbestattung) 2)
1.000,00 €uro
Verlängerung des Nutzungsrechtes (pro Jahr) für eine Doppelgrabstätte (Erdbestattung)
40,00 €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Hierbei eventuell entstehende Kosten für die Gemeinde sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung pro Jahr
a) Erdgrabstätte
64,00 €uro
b) Urnengrabstätte
60,00 €uro
VII. Einebnungsgebühr Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Grabstätte eine Pauschale für das etwaige Einebnen der Grabstätten gemäß § 23 der Friedhofssatzung in folgender Höhe erhoben:
- 1. Einebnung einer Reihengrabstätte für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
100,00 €uro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
300,00 €uro
- 2. Einebnung einer Urnengrabstätte
100,00 €uro
Wird die Grabstätte ordnungsgemäß von den Hinterbliebenen eingeebnet, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.
VIII. Benutzung der Leichenhalle 1.
Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen
35,00 €uro
für jeden weiteren Tag
10,00 €uro
einer Urne bis zu 10 Tagen
35,00 €uro
für jeden weiteren Tag
10,00 €uro
Reinigung nach Ausschmückung
50,00 €uro
a)
b)
2. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder 2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltelnd gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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