Friedhofsgebühren Auderath 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Auderath · Rheinland-Pfalz · PLZ 56766

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 27.11.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Zzgl. Einebnungspauschale 300 € (erstattungsfähig)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 1b
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.000,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen
* Bedingung: Nur Doppelgrabstätte (2 Stellen) tarifiert; Verlängerung 40 €/Jahr
💡 Umgerechnet: 500 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.000 € für 2 Grabstellen (= Ø 500 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. III Nr. 1
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Zzgl. Einebnungspauschale 100 € (erstattungsfähig)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
35,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage; jeder weitere Tag 10 €
📄 Anlage zur GebS, Ziff. VIII Nr. 1a

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.11.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.11.2025

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27. November 2025

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.11.2025 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ...............................................................................................................................3

§ 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................3

§ 4 Inkrafttreten ...............................................................................................................................3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................4 I.

Reihengrabstätten ....................................................................................................................4

II.

Gemischte Grabstätten .............................................................................................................4

III. Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .................................4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .................................................................5 VI. Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist VII. Einebnungsgebühr VIII. Benutzung der Leichenhalle .....................................................................................................5 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.08.2012 außer Kraft.

Auderath, den 27.11.2025 gez. Bernhard Peter Ortsbürgermeister Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €uro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

300,00 €uro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

200,00 €uro

  1. 3. Überlassung einer pflegefreien Urnengrabfläche an Berechtigte nach Nr. 1

900,00 €uro

  1. 4. Überlassung einer pflegefreien Erdgrabfläche an Berechtigte nach Nr. 1

II.

1.600,00 €uro

Gemischte Grabstätten Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2

200,00 €uro

in einer bereits bestehenden Reihengrabstätte für Erdbestattung

III. Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte (Erdbestattung) 2)

1.000,00 €uro

Verlängerung des Nutzungsrechtes (pro Jahr) für eine Doppelgrabstätte (Erdbestattung)

40,00 €uro

IV. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Hierbei eventuell entstehende Kosten für die Gemeinde sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung pro Jahr

a) Erdgrabstätte

64,00 €uro

b) Urnengrabstätte

60,00 €uro

VII. Einebnungsgebühr Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Grabstätte eine Pauschale für das etwaige Einebnen der Grabstätten gemäß § 23 der Friedhofssatzung in folgender Höhe erhoben:

  1. 1. Einebnung einer Reihengrabstätte für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 €uro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

300,00 €uro

  1. 2. Einebnung einer Urnengrabstätte

100,00 €uro

Wird die Grabstätte ordnungsgemäß von den Hinterbliebenen eingeebnet, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.

VIII. Benutzung der Leichenhalle 1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen

35,00 €uro

für jeden weiteren Tag

10,00 €uro

einer Urne bis zu 10 Tagen

35,00 €uro

für jeden weiteren Tag

10,00 €uro

Reinigung nach Ausschmückung

50,00 €uro

a)

b)

2. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auderath vom 27.November 2025

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder 2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltelnd gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Auderath?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Auderath mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Auderath anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Auderath
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Einebnungspauschale 100 € (erstattungsfähig)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Auderath nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Auderath (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage; jeder weitere Tag 10 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Auderath:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €