Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.12.2010
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 650,00 € ab 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 255,00 €; mit Betonfundament 750,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.535,00 € Einzelgrabstätte für 20 Jahre; Doppelgrab 3.070,00 € |
| Urnenreihengrab | 530,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 2.045,00 € für bis zu 4 Urnen auf 20 Jahre; Urnenwand-Nische 1.800,00 € |
| Urnengrab anonym | 810,00 € anonyme Urnenreihengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 660,00 € Öffnen/Schließen Reihengrab ab 5. Lj. 660,00 €; Wahlgrab 660,00 €; Urnenbeisetzung 155,00 €; Tiefengrab 1.000,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 165,00 € Aufbewahrung in Leichenhalle bis 4 Tage; weiterer Tag 40,00 €; Trauerhalle nicht explizit genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Cochem vom 30.12.2010
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Cochem vom 25.05.2009 außer Kraft.
Cochem, den 30.12.2010
Herbert Hilken Stadtbürgermeister
Anlage
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 255,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 650,00 Euro
c) vom vollendeten 5. Lebensjahr mit Betonfundament 750,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 530,00 Euro
- 3. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte 1.200,00 Euro Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 810,00 Euro
- 4. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 1.650,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 15 der Friedhofssatzung)
aa) eine Einzelgrabstätte auf die Dauer von 20 Jahren 1.535,00 Euro ab) eine Doppelgrabstätte auf die Dauer von 20 Jahren 3.070,00 Euro ac) jede weitere Grabstätte auf die Dauer von 20 Jahren (jedoch nur als Tiefengrab) 1.020,00 Euro
b) Verleihung des Nutzungsrechtes an Urnengrabstätten (§ 16 der Friedhofssatzung)
ba) eine Urnengrabstätte auf die Dauer von 20 Jahren (für bis zu 4 Urnen) 2.045,00 Euro bb) eine Urnenwand-Nische auf die Dauer von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen), einschließlich Abdeckplatte 1.800,00 Euro
c) Für die Verlängerung oder die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) und b) erhoben.
d) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann mit Genehmigung der Verwaltung nach Ablauf der Ruhefrist aufgegeben werden. Eine anteilige Erstattung der Gebühren für den nicht genutzten Zeitraum erfolgt nicht.
III. Öffnen und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 14 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 265,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 660,00 Euro
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 155,00 Euro
- 2. Wahlgräber (§§ 15 und 16 der Friedhofssatzung)
- a) Wahlgrabstätten 660,00 Euro
- b) Tiefengrabstätten 1.000,00 Euro
- c) Urnenwahlgrabstätten 155,00 Euro
- d) Urnenwand 60,00 Euro
- 3. Bei Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % berechnet.
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit aa) vor Ablauf der Verwesungsfrist 555,00 Euro ab) nach Ablauf der Verwesungsfrist 530,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit ba) vor Ablauf der Verwesungsfrist 1.345,00 Euro bb) nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.320,00 Euro
- 2. Ausgraben und Umbetten von Aschenurnen 330,00 Euro
- 3. bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche zur Überführung nach auswärts
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit aa) vor Ablauf der Verwesungsfrist 295,00 Euro ab) nach Ablauf der Verwesungsfrist 265,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit ba) vor Ablauf der Verwesungsfrist 685,00 Euro bb) nach Ablauf der Verwesungsfrist 660,00 Euro
- 4. Ausgraben von Aschenurnen 180,00 Euro
- 5. Bei Tiefengräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und Nr. 3 beim Ausgraben aus der Tiefe um 50 v. H.
V. Benutzung der Leichenhalle und sonstige Gebühren
- 1. Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 165,00 Euro für jeden weiteren Tag 40,00 Euro
- b) in einer Kühlzelle je angefangenen Tag 35,00 Euro
- 2. Für die
- a) Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung 130,00 Euro
- b) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 30,00 Euro (1 Träger = 2 Stunden)
- 3. Bei Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit wird für die Gestellung von Hilfskräften ein Zuschlag in Höhe von 30 % berechnet.
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VI. Grabbegrenzungsgebühren für die Friedhöfe in den Stadtteilen Sehl und Brauheck
| a) Reihengrabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 90,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 145,00 Euro |
| c) Wahlgrabstellen | 160,00 Euro |
| d) Urnengrabstellen | 115,00 Euro |
VII. Grabmalgenehmigungsgebühren
| a) Reihengräber | 25,00 Euro |
|---|---|
| b) einstellige Wahlgräber | 25,00 Euro |
| c) mehrstellige Wahlgräber | 25,00 Euro |
| d) Urnengräber | 25,00 Euro |
| e) bei mehreren Grabstellen für jeden weiteren Stein | 25,00 Euro |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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FRIEDHOFSSATZUNG
für die Stadt Cochem vom 30.12.2010
INHALTSÜBERSICHT
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Bestattungsbezirke § 3 Friedhofszweck § 4 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines § 9 Särge, Urnen § 10 Grabherstellung § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Urnengrabstätten § 17 Grabstätten für Ordensgemeinschaften § 18 Ehrengräber
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 20 Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 21 Vernachlässigung
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Material, Form und Inschrift der Grabmale § 24 Größe der Grabmale § 25 Grabeinfassungen § 26 Anlieferung
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§ 27 Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale § 28 Entfernung von Grabmalen
VII. Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Haftung § 31 Listenführung § 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Alte Rechte § 35 Inkrafttreten
Der Stadtrat von Cochem hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Cochem gelegene, in ihrem Eigentum stehende und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- 1. Friedhof in Cochem, Jahnstraße
- 2. Friedhof in Cochem-Cond
- 3. Friedhof in Cochem-Sehl
- 4. Friedhof in Cochem-Brauheck
§ 2 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
Bestattungsbezirk Cochem:
Der Bestattungsbezirk umfaßt das Gebiet von Cochem-Stadt; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof in Cochem, Jahnstraße.
Bestattungsbezirk Cond:
Der Bestattungsbezirk umfaßt das Gebiet des Stadtteiles Cond; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof in Cond.
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Bestattungsbezirk Sehl:
Der Bestattungsbezirk umfaßt das Gebiet des Stadtteiles Sehl mit Ausnahme des Klosters Ebernach; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Sehl.
Bestattungsbezirk Brauheck:
Der Bestattungsbezirk umfaßt das Gebiet des Stadtteiles Brauheck; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof in Brauheck.
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des jeweiligen Bestattungsbezirkes beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB) hatten, sofern nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Bestattungsbezirks besteht. Ausnahmen von der bestehenden Regelung sind nur aus besonderem Grund und nur insoweit möglich, als die Größe des betreffenden Friedhofes es unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Belegung zulässt. Über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Dass die Mehrzahl der Familienangehörigen auf einen bestimmten Friedhof bestattet ist, ist kein besonderer Grund im Sinne dieser Vorschrift.
(3) Ortsfremde - das sind Personen, die zur Zeit ihres Ablebens einen anderen Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB) als Cochem hatten - können auf Antrag zur Bestattung auf einem der Friedhöfe nach § 1 zugelassen werden. Auf welchem der Friedhöfe die Beisetzung erfolgen soll, bestimmt die Friedhofsverwaltung, wobei die Wünsche des Antragstellers berücksichtigt werden.
§ 3
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Einrichtungen der Stadt.
(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) früher einmal Bürger der Stadt waren, jedoch zur Zeit ihres Ablebens einen anderen Wohnsitz als Cochem hatten,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,
d) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, tot aufgefunden wurden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 BestG)
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
Bei einer Beisetzung der in Abs. 2 Buchst. b) genannten Personen kann die Stadt verlangen, dass die ordnungsgemäße Grabpflege während der Ruhezeit durch Vorlage eines Pflegevertrages mit einem ansässigen Gärtnerbetrieb nachgewiesen wird.
§ 4
Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
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(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für die Bevölkerung an allen Tagen unbegrenzt zugänglich.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Friedhöfe oder einzelne Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend schließen. Dies soll vorher öffentlich bekanntgemacht werden.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, -Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
g) zu lärmen, zu spielen, zu rauchen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
j) das Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern und sonstigen Gegenständen, sowie das Entnehmen von Erde aus den Anlagen oder von den Grabstellen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens acht Tage vorher anzumelden.
§ 7*)
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
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(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.
(6) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(7) Unbeschadet von § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Den Gewerbetreibenden ist nur zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16. Eine Sterbeurkunde ist vorzulegen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen; bei einer beabsichtigten Bestattung auf einer Grabstätte für Ordensgemeinschaften ist zusätzlich der Nachweis über die Ordensmitgliedschaft des Verstorbenen zu führen.
(2) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die Ortspolizeibehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu ein Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
§ 9
Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,36 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) Urnen, sowie Überurnen dürfen nicht schwer verrottbar sein. Diese müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers durch die Verrottung nicht nachteilig verändert wird.
§ 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. Bei neu angelegten Grabfeldern müssen die Erdwände mindestens 0,40 m stark sein. (4) In einer Wahlgrabstätte können auf Antrag zwei Särge untereinander (Tiefengräber gem. § 15 Abs. 2) bestattet werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,30 m Tiefe zu bestatten, so dass nach der zweiten Bestattung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 0,90 m verbleibt. Die erforderliche Abdeckung zwischen den beiden Särgen ist durch Zementplatten herzustellen, die vom Nutzungsberechtigten zu beschaffen sind. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Cochem zu erstatten. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sarg- oder Urnenteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter
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die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist die Frist zwischen den Bestattungen von Leichen und Aschen auf einer Grabstelle und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, jedoch 12 Jahre bei Verstorbenen unter 10 Jahren. (2) Die Frist kann in Ausnahmefällen auf 15 bzw. 9 Jahre verkürzt werden. (3) Vor Ablauf einer Verwesungsfrist darf keine neue Beerdigung auf einer Stelle vorgenommen werden.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden. (2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit sollen bei der Wiederbelegung vorgefundene Leichen- oder Aschenreste unter die Sohle des neuen Grabes versenkt werden. (4) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 und 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen werden nach Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofpersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Im Zeitpunkt der Umbettung entfallen die Rechte an der alten Grabstelle entschädigungslos.
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(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(10) Umbettungen in den Sommermonaten sollen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Cochem. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht). Unter Nutzungszeit ist die Zeitdauer zu verstehen, für die das Nutzungsrecht erworben wird.
(2) Die Gräber werden bzw. sind angelegt als:
(a) Reihengrabstätten (b) anonyme Reihengrabstätten (c) Rasenreihengrabstätten (d) Kindergrabstätten (e) Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber (f) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten (g) Urnenwahlgrab in der Urnenwand (h) Anonyme Urnenreihengrabstätten (i) Grabstätten für Ordensgemeinschaften (j) Kriegsgräberstätten (k) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengräber sind Einzelgrabstellen für Erdbestattungen, welche der Reihenfolge nach belegt werden. Sie werden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich; eine Urnenzubettung ist unzulässig.
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(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab,
c) Anonyme Reihengräber Auf den Friedhöfen in Cochem-Brauheck und Cochem-Sehl werden jeweils Grabfelder für anonyme Reihengräber ausgewiesen. Die Grabfelder werden durch die Stadt Cochem mit Rasen eingesät und gepflegt. Gedenkzeichen, Einfassungen, Blumen, Grablaternen und sonstige Grabschmuck sind nicht gestattet.
d) Rasenreihengrabstätten da) Auf dem Friedhof in Cochem wird ein Grabfeld für Rasenreihengräber ausgewiesen. db) Die Umwandlung einer Rasenreihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. dc) Auf Rasenreihengrabstätten sind bodenbündig Gedenktafeln aus Naturstein in einer Größe von 0,60 m (Breite) x 0,40 m (Tiefe) x 0,08 m (Stärke) einzulassen. Die Beschriftung ist in die Grabtafel zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben oder Ornamente sind nicht zulässig. Die Gedenktafel ist von dem/der Antragsteller(in) der Friedhofsverwaltung zwecks Einsetzung in die Rasenfläche überlassen. dd) Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist nur in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. möglich. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
(3) Die einzelnen Gräber sind in gerader Linie herzustellen. Die Grabstellen erhalten folgende Größen:
| 1. Kindergräber: | Länge | 1,20 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,60 m | |
| Tiefe | 1,50 m |
| 2. a) Erwachsenengräber: | Länge | 2,00 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 1,60 m |
| b) Erwachsenengräber mit Betonfundament: | Länge | 2,50 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 1,60 m |
(4) Reihengräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instandzuhalten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Unterhaltspflichtigen eingeebnet und eingesät werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Reihengrabstätten innerhalb von drei Monaten auf Kosten des Unterhaltspflichtigen einzuebnen. Dies ist vorher öffentlich bekannt zu machen und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld kenntlich zu machen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag und gegen Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage bestimmt die Friedhofsverwaltung, bei Möglichkeit im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht kann anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Beim Wiedererwerb wird das Nutzungsrecht nur um volle Jahre verlängert. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb eines Wahlgrabes besteht nicht.
(2) Wahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Einfachgrabstätten, auf den Friedhöfen in Cochem, Cond und Sehl auch als Tiefengräber vergeben, soweit die notwendigen Flächen auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von Lücken innerhalb eines Grabfeldes soll die Vergabe von Grabstätten in der Reihenfolge der Sterbefälle erfolgen.
(3) Die einzelnen Gräber sind in gerader Linie herzustellen. Die Grabstellen erhalten folgende Größen:
Wahlgrab-Einzelstellen
| a) als Einfachgrab: | Länge 2,20 m, Breite 0,85 m, Tiefe 1,60 m |
|---|---|
| b) als Tiefengrab: | Länge 2,20 m, Breite 0,85 m, Tiefe 2,30 m |
Wahlgrab-Doppelstellen
| a) als Einfachgrab: | Länge 2,20 m, Breite 2,00 m, Tiefe 1,60 m |
|---|---|
| b) als Tiefengrab: | Länge 2,20 m, Breite 2,00 m, Tiefe 2,30 m |
(4) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Aushändigung einer Verleihungsurkunde erworben. Bei späteren Bestattungen, bei denen die Ruhezeit (§ 11) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit um volle Jahre zu verlängern.
(5) Bei einer Bestattung in eine vorhandene Wahlgrabstätte hat der Nutzungsberechtigte den Abbau des Grabmales und der Grabeinfassungen auf seine Kosten zu veranlassen.
(6) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten;
- 2. auf die Kinder;
- 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
- 4. auf die Eltern;
- 5. auf die Geschwister;
- 6. auf sonstige Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dieses auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Absatzes 6 über.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Absatz 6 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Wahlgrabstätten müssen spätestens drei Monate nach der ersten Bestattung als Gesamtgrabfläche würdig angelegt und unterhalten werden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Nach Ablauf des Erwerbszeitraumes und nach Ablauf der Ruhefristen für die zuletzt in der Grabstätte Beigesetzten kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Wahlgrabstätten,
d) in der Urnenwand
(2) Urnenreihengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten erhalten eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 1,00 m.
(4) Auf dem Friedhof in Cochem (Teil 1) befindet sich eine angefangene Reihe mit Urnenwahlgräben mit einer Länge von 1 m und einer Breite von 1 m (Grab-Nrn. 1.929 bis 1.932). Solange diese Gräber zur Verfügung stehen, bestimmt die Friedhofsverwaltung im
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Benehmen mit den Nutzungsberechtigten in welchem Bereich eine Bestattung erfolgen soll.
(5) Auf den Friedhöfen Cochem-Brauheck und Cochem-Sehl werden jeweils Grabfelder für anonyme Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Grabfelder werden durch die Stadt Cochem mit Rasen eingesät und gepflegt. Gedenkzeichen, Einfassungen, Blumen, Grablaternen und sonstiger Grabschmuck sind nicht gestattet.
(6) Auf dem Friedhof in Cochem (Teil II) können Aschenurnen in der vorhandenen Urnenwand beigesetzt werden. In einem Urnennischenplatz dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei Erstbelegung wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist die Frist nicht mehr verlängert, so hat die Stadt Cochem das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Grabstätten für Ordensgemeinschaften
An der gesonderten Ausweisung eines Grabfeldes von Reihengrabstätten für die Marienschwestern des Krankenhauses und des Seniorenzentrums St. Hedwig in Cochem wird bis auf Weiteres beibehalten. Die Vorschriften über Reihengräber gelten entsprechend.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Cochem.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist gärtnerisch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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(2) Die Reihengrabstätten und Urnengrabstätten in den anonymen Grabfeldern sowie die Rasenreihengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung als Sammelanlage gepflegt. Eine besondere Gestaltung ist nicht zulässig.
§ 20
Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Bepflanzung auf den Grabstätten darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Das Hinausragen der Bepflanzung über die Grabumrandung ist nicht zulässig. (4) Den für die Grabstätten Verantwortlichen obliegt ebenfalls die Sauberhaltung der Gehwege um die Grabstätte, soweit es sich nicht um einen Hauptfriedhofsweg handelt. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Belegung hergerichtet werden. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes abräumt. (8) Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten. (9) Blumen, Grablaternen, Gedenkzeichen und sonstiger Grabschmuck dürfen weder auf, noch vor der Urnenwand niedergelegt werden. (10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 21
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntma-
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chung oder ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Der Verantwortliche ist in der Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und im Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 21 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 22
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in 2-facher Ausfertigung beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht i.M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung, der Schrift, der Ornamente und der Symbole. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells i.M. 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten von Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 23
Material, Form und Inschrift der Grabmale
(1) Der Wert eines Denkmales liegt nicht in den hohen Kosten, sondern in der harmonischen Zusammenwirkung mit der Umgebung. Deshalb dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, würdigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung in einer der
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Stimmung des Friedhofes angemessenen schönen Formgebung aufgestellt werden. Die Rückseiten und Seitenflächen sind ebenfalls gut auszubilden.
Als Werkstoff sind zulässig:
Naturstein und guter Kunststein, der dem Naturstein möglichst nahe kommt, sowie Holz und Metall in ruhiger farbiger Behandlung. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf die Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Orts entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen.
(3) Entsprechend diesen für die würdige Gestaltung eines Grabmales gegebenen Grundsätzen sind unter anderem unzulässig:
Grabmale aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofs nicht entsprechen (z.B. Gips); Grabmale aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht verarbeitet sind; Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, Grabmale mit Farb-anstrich auf Stein; Grabmale mit Glas; Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form. Außerdem sind Inschriften, deren Text der Weihe des Ortes nicht entspricht bzw. das Gefühl der Allgemeinheit verletzen kann, unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Ständer zum Aufhängen der Kränze, Schutzkästen, soweit sie nicht in besonderen Fällen zur Erhaltung vorhandener Gedenkzeichen von der Friedhofsverwaltung als notwendig anerkannt werden. Reklame- oder Firmenschilder jeder Art, ebenso derartige Aufschriften auf Gedenkzeichen oder Einfriedungen, wenn sie nicht in unauffälliger Weise angebracht sind. Grelle, weiße und schwarze polierte Steine sowie Einfriedungsgitter können nur in Ausnahmefällen zugelassen werden; es sind in dieser Beziehung die künstlerischen Ausführungen und die Lage des Grabplatzes maßgebend.
(4) Das Anbringen von Grababdeckplatten sowie das Abdecken mit Kies sind zulässig. Dies gilt für den Friedhof in Cochem-Brauheck nur für Urnengrabstätten. Das Material der Grababdeckung muss mit dem des Grabmales übereinstimmen.
(5) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.
(6) Soweit es innerhalb der Gesamtgestaltung und Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen vertretbar ist, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 24
Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen (einschl. Einfassung und Sockel) zulässig:
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- 1. bei Einzelgräbern 1.1 Kindergrabstätten 0,80 m hoch; 1.2 Erwachsenengrabstätten 1,25 m hoch;
- 2. bei mehrstelligen Gräbern 1,50 m hoch. (2) Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen. (3) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,75 m, bei Urnenwahlgrabstätten bis zu 1,00 m zulässig. Für die Urnenwand sind die bei der Stadt Cochem vorhandenen Platten zu verwenden. (4) Grabmale dürfen nicht über die Grenze des dazugehörigen Grabes hinausragen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 25
Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m über dem Boden zulässig. (2) Grabeinfassungen – auch als Pflanzen – sind nicht gestattet, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenräume im einzelnen Grabfeld mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will. Gräber auf dem Friedhof in den Stadtteilen Sehl und Brauheck dürfen weder mit massiven noch mit lebenden Einfriedungen begrenzt werden. Die seitliche Trennung der Gräber untereinander erfolgt durch 25 - 30 cm breite Schrittplatten. Der Schrittplattenbelag wird durch die Friedhofsverwaltung gestellt. Sie sind vom Nutzungsberechtigten zu unterhalten. Zu unterhalten ist jeweils der rechts an das Grab angrenzende Plattenbelag.
§ 26
Anlieferung
(1) Vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
§ 27
Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
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auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstige Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal jährlich, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird von der Stadt nach öffentlicher Bekanntmachung und einem 4-wöchentlichen Hinweis auf der Grabstelle der ordnungswidrige Zustand beseitigt (Verkehrssicherungspflicht der Stadt).
§ 28
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlagen auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen. Wird über die entfernte Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten von dem Berechtigten verfügt, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften des § 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. § 27 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Grabstätten sind wie folgt zu räumen:
a) die gesamte Bepflanzung ist zu entfernen,
b) die Grabmale und Einfassungen müssen einschl. Fundamente entfernt werden,
c) die Grabstätte ist auf natürliches Höhenniveau mit Erde wieder aufzufüllen.
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VII. Leichenhalle
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30
Haftung
Die Stadt Cochem haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Cochem nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31
Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt: Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengräber. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen sowie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1)
- 2. gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12)
- 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 24)
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22)
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28)
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27)
- 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 9)
- 10. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 4 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 20 bepflanzt
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 21)
- 12. Die Leichenhalle entgegen § 29 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.05.2009 außer Kraft.
Cochem, den 30.12.2010
Herbert Hilken Stadtbürgermeister