📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Lichtenau vom 17.03.2016
F R I E D H O F S A T Z U N G
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Lichtenau
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
§ 6 – Särge, Urnen und Ausstattung
§ 7 – Ausheben der Gräber
§ 8 – Ruhezeit, Erneute Belegung von Grabstellen
§ 9 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
§ 11 – Reihengräber
§ 12 – Wahlgräber
§ 13 – Kindergräber
§ 14 – Urnengräber, Urnenrasengräber und
Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen
§ 15 – Gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung
§ 16 – Ehrengräber und Kriegsopfergräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 – Auswahlmöglichkeiten
§ 18 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 19 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Genehmigungserfordernis
§ 21 – Standsicherheit
§ 22 – Unterhaltung
§ 23 – Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 – Allgemeines
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 – Erhebungsgrundsatz
§ 30 – Gebührenschuldner
§ 31 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 32 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
§ 34 – In-Kraft-Treten
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. März 2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen und der Totenehrung sowie dem pie-tätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstät-ten sowie deren Besuch zum Ausdruck kommt.
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbe-kanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebo-renen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
Verstorbenen Einwohnern der Stadt sind gleichgestellt:
- 1. Personen die ehemals mindestens zehn Jahre Einwohner der Stadt waren und ih- ren Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben oder in auswärtiger häuslicher Pflege aufgenommen wurden.
- 2. Verwandte bis zum zweiten Grad von Einwohnern der Stadt
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Das Stadtgebiet wird entsprechend den Stadtteilen in folgende Bestattungsbezirke auf-geteilt:
- 1. Lichtenau
- 2. Grauelsbaum
- 3. Muckenschopf
- 4. Scherzheim
- 5. Ulm
(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestat-tung gemäß § 12 in einer Grabstätte hatten oder die Grabstättenart nur auf einem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirkes zur Verfügung steht. Die Stadt kann Aus-nahmen zulassen.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszufüh- ren.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind.
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 8. Druckschriften zu verteilen,
- 9. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 10. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spä-testens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzun-gen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert wer-den. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den frühe-ren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder wider-rufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlan-gen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Grundsätzlich finden an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen keine Erdbestat-tungen statt. Zulässig sind die Durchführung von Trauerfeiern an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen, die Bestattung sollte aber an einem Werktag erfolgen.
Die allgemeinen Bestattungszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Sommerzeit: Montags bis Freitags von 9.00 – 17.00 Uhr
Winterzeit:
Montags bis Freitags von 9.00 – 15.00 Uhr
Innerhalb dieser Zeiten werden die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge, Urnen und Ausstattung
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubaren Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung sowie Kleidung von Verstor-benen
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Vor dem Öffnen des Grabes haben die Nutzungsberechtigten vorhandene Grabmale, Fundamente und Einfassungen – soweit erforderlich – entfernen zu lassen.
(4) Falls erforderlich hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab zu dulden, dass die ihm zugeordnete Grabstätte mit einem Erdcontainer überbaut wird.
§ 8 Ruhezeit, Erneute Belegung von Grabstellen
(1) Es gelten folgende Ruhezeiten:
- 1. Bei einer Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern nach Voll- endung des 10. Lebensjahres
25 Jahre
- 2. Bei einer Erdbestattung von Kindern vor Vollendung des
- 10. Lebensjahres, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen
15 Jahre
- 3. Bei einer Aschenbestattung/Urne 15 Jahre
(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
(3) Auf dem Friedhof Ulm ist in Grabstellen in denen bereits eine Erdbestattung erfolgte, eine erneute Belegung mit einer Erdbestattung aus bodenphysikalischen Gründen auch nach Ablauf der Ruhezeiten nicht möglich. Diese Regelung gilt auf dem Friedhof Ulm lediglich für den Friedhofteil auf dem kein Bodenaustausch erfolgt ist (alter Friedhofsteil). Auf dem Friedhof Grauelsbaum kann aus bodenphysikalischen Gründen, im Einzelfall, eine Erdbestattung in Grabstellen, in denen bereits eine Erdbestattung erfolgte, auch nach Ablauf von Ruhezeiten, verwehrt werden
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzli-cher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Ver-storbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ers-ten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in be-legte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus ei-nem Reihengrab oder einer Urnengemeinschaftsanlage der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtig-te. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und
Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Um-bettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten vorgehalten:
- 1. Gräber für Erdbestattungen als Reihen- und Wahlgräber
- 2. Kindergräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 3. Gräber für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 4. Rasengräber für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 5. Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen als Reihengräber
- 6. gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung
- 7. Ehrengräber
- 8. Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle angebotenen Arten von Grabstätten auf al- len Friedhöfen vorgehalten werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Un-veränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgebur-ten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dau-er der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beisetzung von Urnen.
(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf der betreffenden Grabstelle bekannt gegeben.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Hinzubettungen von Urnen in einem Reihengrab zulassen. Das Reihengrab wird damit in ein Wahlgrab umgewandelt.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer der jeweili-gen satzungsrechtlichen Ruhezeit verliehen (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts bis auf die Dauer der satzungsrechtlichen Ruhezeit verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nut- zungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entschei-den. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dür-fen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer-den. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ohne Rückerstattung der bezahl-ten Gebühren frühestens 2 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag möglich. Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können pro Grabstelle bis zu sechs Urnen beigesetzt bzw. hinzubestat-tet werden.
§ 13 Kindergräber
(1) Kindergräber sind für Erd- und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, in denen verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sowie Totgeburten, Fehl-geburten und Ungeborene bestattet werden.
(2) Nutzungsrechte an Kindergräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer von 25 Jahren verliehen (Nutzungszeit).
(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.
§ 14 Urnengräber, Urnenrasengräber und Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnen-
beisetzungen
(1) Urnengräber, Urnenrasengräber und Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeiset-zungen sind Grabstätten die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. In begründe-ten Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
(3) In den Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen befinden sich Urnen-reihengrabstellen. Pro Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 15 Gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung
(1) Ein Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht an einer Grabstätte innerhalb einer gärtnerge-pflegten Grabanlage wird nur dann vergeben, wenn gleichzeitig ein Pflegevertrag für die Dauer der Ruhezeit abgeschlossen wird.
(2) In den gärtnergepflegten Grabanlagen werden folgende Grabarten vorgehalten:
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen als Reihen- und Wahlgräber
- 2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 3. Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen als Reihengräber Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten werden.
§ 16 Ehrengräber und Kriegsopfergräber
(1) Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt, es sei denn, dass noch ein Nutzungsrecht besteht.
(2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Felder sind einheitlich zu gestalten. Angehörigen ist das Niederle-gen von Gebinden gestattet.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften sowie Grabfelder mit Pflegevertragsverpflichtung eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, in welchem Grabfeld diese liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften oder Pflegevertragsverpflichtung, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in ei-nem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden. (3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(4) Alle Grabmale auf den Grabstätten sind in einer Fluchtlinie oder nach dem Friedhofs-plan zu erstellen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche,
b) auf zwei- und mehrstelligen bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche.
(6) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche zulässig.
(7) Allgemein darf die Höhe von 1,20 m bei Grabmalen aus Stein incl. Sockel nicht über-schritten werden. Holz- und Eisenkreuze dürfen eine maximale Höhe von 1,40 m ha-ben.
(8) Auf dem Friedhof Ulm sind Grababdeckungen bzw. Schriftplatten bei Erdreihen- und Erdwählgräbern aus bodenphysikalischen Gründen nur bis zu 30% zulässig.
(9) Urnenrasengräber dürfen auf einer ebenen Rasenfläche nur mit einer bodenbündig/ planeben verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grabplatte gekennzeichnet wer-den. Die Inschrift darf hier nur als Gravur erfolgen. Die Grabmale dürfen eine maximale Oberfläche von 40 cm auf 40 cm nicht überschreiten. Die Grabplatte muss eine Min-deststärke von 6 cm haben.
(10) Die Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nicht gekennzeichnet werden.
(12) In den gärtnergepflegten Grabanlagen sollen sich die Grabmale auf Erdwahl- und Erdreihengräber, sowie auf Urnenwahlgräbern in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen.
(13) Die Kennzeichnung der Urnengrabstellen in den gärtnergepflegten Gemeinschaftsan-lagen wird entsprechend den abzuschließenden Pflegeverträgen bestimmt.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zwei-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentie-rung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Or-namente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen fol-gende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstät-te entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonsti-gen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auffor-derung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht er-füllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfer-nen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dür-fen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit sol-chen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften muss die gärtnerische Gestaltung den er-höhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(4) Die Anlage sowie die Pflegemaßnahmen der Urnenrasengräber und der Gemein-schaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Das Able-gen von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht zulässig und wird von der Gemeinde er-satzlos entfernt.
(5) Die gärtnergepflegten Grabanlagen werden von der zuständigen Vertragsgärtnerei der Gewährträgerin/des Gewährträgers unabhängig von einer Belegung bepflanzt und ge-pflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, Vasen, Schalen etc. ist nur nach Absprache mit der Vertragsgärtnerei möglich.
(6) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Ver-antwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(8) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nut-zungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grab-stätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsge-setz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie-hen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch drit-te Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssat-zung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Ver-fügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt-schuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetrei-benden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei- sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt so- wie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Abraum und Abfälle entsorgt, welche nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt.
- j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
- k) lärmt oder spielt, isst oder trinkt bzw. lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernom- men hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehe- gattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll- jährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Be-kanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwal-tungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung ver-liehen wurden, gelten die bisherigen Regelungen. Für die Änderung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Satzung
(2) Auf dem Friedhof Ulm sind im Friedhofsteil ohne Bodenaustausch (alter Friedhofsteil), Erdbestattungen nur noch in Grabstätten mit Grabstellen möglich, in denen bisher noch keine Erdbestattung erfolgte und ein Nutzungsrecht verliehen ist. Dieses Zubettungs-recht ist beschränkt auf einen Zeitraum bis zum 31.Dezember 2025. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 34 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 20. November 2003 jeweils mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
Sollte diese Verordnung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg (GemO) oder unter Verletzung von solchen Verfahrens- oder Formvor-schriften, die aufgrund der GemO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so gilt sie gemäß
§ 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen,
wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Verordnung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lichtenau geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.
Lichtenau, 17. März 2016
gez. Christian Greilach Bürgermeister
Diese Satzung wurde am 01. April 2016 durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Stadt Lichtenau öffentlich bekannt ge-macht. Die Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung ist am 04. April 2016 erfolgt.
77839 Lichtenau, 04. April 2015
gez. Christian Greilach Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsatzung
- Gebührenverzeichnis ab 01.01.2017 -
1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,00 € 1.2 Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller auf die Dauer von 2 Jahren 60,00 € 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 30,00 € 1.4 Zulassung zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit 30,00 € 1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 50,00 € 2. Benutzungsgebühren 2.1.1 Mitarbeiter für die Besorgung einer Sargbestattung ohne Gestellung von Sargträgern
ist jeweils bei Ziffer 2.2 und 2.3 mit einkalkuliert entfällt 2.1.2 Gestellung von 4 Sargträgern, bei weniger entsprechend den Bruchteilen 240,00 2.2 Erdbestattungen – Öffnen und Schließen der Grabstätte 2.2.1 von Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren 410,00 € 2.2.2 von Personen unter 10 Jahren 210,00 € 2.2.3 von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen 130,00 € 2.2.4 Zuschlag zu 2.2.1 bis 2.2.3 für Bestattungen an Samstagen und Sonn- und
Feiertagen, nach § 5 Abs.2 sind Erdbestattungen an diesen Tagen nicht zulässig entfällt 2.3 Beisetzung von Aschen – Öffnen und Schließen der Grabstätte 2.3.1 regelmäßig incl. Mitarbeiter für die Besorgung der Urnenbeisetzung 130,00 2.3.2 Zuschlag zu 2.3.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 100%
2.4 Überlassung eines Reihengrabes 2.4.1 Reihengrab als Einzelgrabfläche (Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10
Jahren)
1.310,00 € 2.4.2 Reihengrab als Einzelgrabfläche ( Personen unter 10 Jahren) 500,00 € 2.4.3 Reihengrab als Urnengrabstelle in Gemeinschaftsanlagen 500,00 € 2.4.4 Reihengrab als anonymes Urnengrab 440,00 € 2.5 Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) 2.5.1 Wahlgrab für Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren
(Einzelgrabstätte)
1.460,00 € 2.5.2 für Personen unter 10 Jahren (Kindergrabstätte) 890,00 € 2.5.3 Wahlgrab als Doppelgrabstätte 2.410,00 € 2.5.4 Wahlgrab als Urnengrabstätte 820,00 € 2.5.5 Wahlgrab als Urnenrasengrab 820,00 € 2.5.6 Wahlgrab als Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlagen 630,00 € 2.6 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.6
2.6.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer, anteilig nach dem Verhältnis der
Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue
Abrechnung statt (1/25 bzw. 1/15 je Jahr)
2.7 Friedhofshalle 2.7.1 Benutzung der Friedhofshalle (Ein- bzw. Aussegnungshalle) 290,00 € 2.7.2 Benutzung Kühlzelle oder Kühlkatafalk je angefangener Tag 30,00 € 2.8 Verlegung von Bodenplatten 2.8.1 Verlegung von Bodenplatten je Einzelgrabfläche 240,00 € 2.8.2 Verlegung von Bodenplatten je Doppelgrabfläche 300,00 € 2.8.3 Verlegung von Bodenplatten je Urnengrabfläche 140,00 € 2.9 Sonstige Leistungen
2.9.1 Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je
Hilfskraft und angefangene Stunde je Stunde 40,00 € 2.9.2 Zuschlag zu 2.9.1 in besonders erschwerten Fällen je Hilfskraft und angefangene
Stunde von 50% (Erschwerniszuschlag)
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lichtenau vom 23.02.2023 (mit Gebührenverzeichnis ab 01.04.2023)
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Lichtenau vom 17.03.2016 i.d.F. vom 15.12.2016
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten vorgehalten:
- 1. Gräber für Erdbestattungen als Reihen- und Wahlgräber 2. Kindergräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen als Reihen- und Wahlgräber 3. Gräber für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber 4. Rasengräber für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber 5. Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen als Reihengräber 6. gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung 7. gärtnergepflegte Grabfelder in Muckenschopf (Grabnutzungsgebühr inkl. Pflegegebühr) 8. Ehrengräber 9. Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber)
- 10. Grabfeld für Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene (Sternenkindergrab, Schmetterlingskindergrab; wird kostenlos überlassen)
Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle angebotenen Arten von Grabstätten auf allen Friedhöfen vorgehalten werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Im „Sternen- bzw. Schmetterlingskindergrab“ werden Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene gem.
§ 6 Best
G ohne namentliche Nennung beigesetzt.
§ 2 Gebührenverzeichnis
Die in § 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung genannte Anlage zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
Anlage zur Friedhofsatzung
- Gebührenverzeichnis ab 01.04.2023 -
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 44,00 € 1.2 Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller auf die Dauer von 2 Jahren 44,00 € 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 44,00 € 1.4 Zulassung zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit 44,00 € 1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 75,00 € 2. Benutzungsgebühren
2.1 Erdbestattungen - Öffnen und Schließen der Grabstätte
- 2.1.1. von Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren 495,00 €
- 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 262,00 €
- 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen 169,00 € 2.2 Beisetzung von Aschen - Öffnen und Schließen der Grabstätte
- 2.2.1. Beisetzung von Aschen 169,00 € 2.3 Überlassung eines Reihengrabes
- 2.3.1. Reihengrab (Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren) 1.350,00 €
- 2.3.2. Reihengrab gärtnergepflegt Muckenschopf (Personen im Alter von 10
Jahren oder über 10 Jahren) 7.510,00 €
- 2.3.3. Reihengrab (Personen unter 10 Jahren) 480,00 €
- 2.3.4. Urnenreihengrab in Gemeinschaftsanlage 620,00 €
- 2.3.5. Urnenreihengrab gärtnergepflegt Muckenschopf 2.630,00 €
- 2.3.6. anonymes Urnengrab 540,00 €
- 2.3.7. Grabschild 101,00 € 2.4 Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 2.4.1. Wahlgrab für Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren
(Einzelwahlgrab einfachtief)
1.480,00 €
- 2.4.2. Wahlgrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderwahlgrab) 850,00 €
- 2.4.3. Doppelwahlgrab einfachtief 2.250,00 €
- 2.4.4. Urnenwahlgrab 1.130,00 €
- 2.4.5. Urnenrasenwahlgrab 760,00 €
- 2.4.6. Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlage 760,00 €
- 2.4.7. Grabschild 101,00 € 2.5 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
- 2.5.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1 bis 2.4.6
- 2.5.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer, anteilig nach dem Verhältnis
der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine
monatsgenaue Abrechnung statt (1/25 bzw. 1/15 je Jahr)
2.6 Friedhofshalle
- 2.6.1. Benutzung der Friedhofshalle (Ein- bzw. Aussegnungshalle Lichtenau, Ulm,
Grauelsbaum) 350,00 €
- 2.6.2. Benutzung Kühlzelle oder Kühlkatafalk je angefangener Tag 40,00 € 2.7 Verlegung von Bodenplatten
- 2.7.1. Verlegung von Bodenplatten je Einzelgrabfläche 279,00 €
- 2.7.2. Verlegung von Bodenplatten je Doppelgrabfläche 348,00 €
- 2.7.3. Verlegung von Bodenplatten je Urnengrabfläche 162,00 € 2.8 Sonstige Leistungen
- 2.8.1. Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je
Hilfskraft und angefangene Stunde 46,00 €
§ 3 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen entsprechenden Bestimmungen der Friedhofssatzung vom 17.03.2016 i.d.F. vom 15.12.2016 außer Kraft.
Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Lichtenau, den 23.02.2023
Christian Greilach Bürgermeister
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