Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2020 · Friedhofssatzung: 01.06.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.400 Euro Überlassung eines Reihengrabes (ab 6 Jahren) |
| Sargwahlgrab | 2.700 Euro (doppeltbreit) / 1.650 Euro (doppelttief) Verleihung besonderen Grabnutzungsrechts (Wahlgrab) |
| Urnenreihengrab | 162 Euro Überlassung eines Urnenreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 198 Euro (doppeltbreit) / 81 Euro (in Urnenstelen) Verleihung besonderen Grabnutzungsrechts (Urnenwahlgrab) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Grabfeld' genannt) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 2.550 Euro (Sarg, ab 6 J.) / 150 Euro (Urne, Urnenerdgräber) Separat als 'Bestattung' und 'Beisetzung von Aschen' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 180 Euro (Kapelle Weisenbach) / 60 Euro (Kapelle Au) Als 'Friedhofskapelle' aufgeführt, keine explizite Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG
7.3
SATZUNG
ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN IM
BESTATTUNGSWESEN
(BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG)
VOM 29.11.2001, geändert am 20.11.2003, 21.01.2010, 25.07.2012,
28.04.2013 und 20.07.2017
ZULETZT GEÄNDERT AM 29. APRIL 2020
Aufgrund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg beschließt der Gemeinderat folgende Satzung:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
(a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, (b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
(a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, (b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
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BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG
7.3
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
(a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, (b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
(a) für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 25 Euro (b) für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern - für einen Einzelfall 25 Euro (c) für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 25 Euro (d) für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25 Euro
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 11.10.2001 entsprechende Anwendung.
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BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG
7.3
§ 5 Benutzungsgebühren
| 1. | für die Bestattung | |
|---|---|---|
| 1.1 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 2.550 Euro |
| 1.2 | von Personen unter 6 Jahren | 350 Euro |
| 1.3 | von Tot- und Fehlgeburten | 150 Euro |
| 1.4 | ein Zuschlag zu 1.1 für die Tieferlegung bei der jeweils ersten Bestattung in ein doppelttiefes Grab | 370 Euro |
| 1.5 | für die Überlassung der Friedhofskapelle Weisenbach für eine Trauerfeier | 180 Euro |
| 1.6 | für die Überlassung der Friedhofskapelle Au für eine Trauerfeier | 60 Euro |
| 1.7 | für die Überlassung der mobilen Beschallungsanlage | 20 Euro |
| 2. | für die Beisetzung von Aschen | |
| 2.1 | in Urnenerdgräbern | 150 Euro |
| 2.2 | in Urnenstelen (mit Aufwand Bauhof) | 100 Euro |
| 2.3 | in Urnenstelen (ohne Aufwand Bauhof) | 50 Euro |
| 3. | für die Überlassung eines Reihengrabes | |
| 3.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.400 Euro |
| 3.2 | für Personen unter 6 Jahren | 560 Euro |
| 4.1 | für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 162 Euro |
| 4.2 | für die Überlassung eines Urnenreihengrabes in Urnenstelen | 63 Euro |
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BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG
7.3
Führt die Urnenbeisetzung in einem Wahlgrab zu einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, so wird für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts eine Gebühr entsprechend Nr. 6 der Bestattungsgebührenordnung erhoben.
- 5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 5.1 für ein Wahlgrab doppeltbreit 2.700 Euro 5.2 für ein Wahlgrab doppelttief 1.650 Euro 5.3 für ein Urnenwahlgrab doppeltbreit 198 Euro 5.4 für ein Urnenwahlgrab in Urnenstelen 81 Euro
- 6. Für die Veränderung von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben: 6.1 Für ein Wahlgrab doppeltbreit pro Jahr der Veränderung 108 Euro 6.2 Für ein Wahlgrab doppelttief pro Jahr der Veränderung 66 Euro 6.3 Für ein Urnenwahlgrab doppeltbreit pro Jahr der Veränderung 13,20 Euro 6.4 Für ein Urnenwahlgrab in Urnenstelen pro Jahr der Veränderung 5,40 Euro
Angefangene Jahre werden jeweils voll gerechnet.
- 7. Grablatzgrundgebühr für jeder Bestattung in einem Grabfeld 1.800 Euro
- 8. Für sonstige Leistungen 8.1 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen und Urnen je Hilfskraft und Stunde 32 Euro 8.2 ein Zuschlag zu 7.1 in besonderss erschwerten Fällen von je 50 % 8.3 für die Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen 120 Euro
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BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG
7.3
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 16.06.1981 mit allen Änderungen außer Kraft.
Weisenbach, 29. November 2001
gez. Toni Huber, Bürgermeister
Die Satzungsänderung vom 20.11.2003 tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Die Satzungsänderung vom 21. Januar 2010 tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Die Satzungsänderung vom 25. Juli 2012 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Die Satzungsänderung vom 18. April 2013 tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Die Satzungsänderung vom 29. April 2020 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
S A T Z U N G
ÜBER DIE ORDNUNG AUF DEN GEMEINDEFRIEDHÖFEN (FRIEDHOFSORDNUNG) VOM 9. Dezember 2010, ZULETZT GEÄNDERT AM 29. APRIL 2020
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Weisenbach die nachstehende Friedhofsordnung am 9. Dezember 2010 beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Weisenbach umfasst das Gebiet des Ortsteiles Weisenbach.
b) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Au umfasst das Gebiet des Ortsteiles Au.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
- 2. während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeitsen auszufahren,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
- 5. Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Dauer erteilt.
- 3. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. An Samstagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.
- 6. (6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 oder 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 7. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit in der Regel die Wünsche der Hinterliebenen und Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen staat.
§ 6
Särge
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Es sind Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. Nicht zugelassen sind: Holzsärge mit Metalleinsatz, Metallsärge, Urnen aus Stein, Halbedel- oder Edelmetallen oder ähnlichen Legierungen sowie aus Kupfer und Stahl, Kunststoffen oder anderen nichtvergänglichen oder rostenden Materialien.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, die der Aschen von Kindern, die vor der Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Mit der Umbettung hat der Antragsteller geeignete Personen zu beauftragen. Die Gemeinde stellt auf Antrag im Rahmen ihrer Möglichkeit geeignete Hilfskräfte. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. Wahlgraber,
- 4. Urnenwahlgraber,
- 5. Urnenstelen
- 6. Gartnerbetreutes Grabfeld mit den Dort befindlichen Grabformen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Maße der zugeteilten Grabstände ergeben sich aus Belegungsplänen oder durch sonstige Festsetzungen der Gemeinde. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Davon unberührt bleiben die Pfarrgrüfte im Vorraum der Wendelinuskapelle auf dem Friedhof Weisenbach. Bestattungen sind Dort nur zulässig unter Verwendung luftdicht verlöteter Einlagesärge aus Zink.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- Reihengrabfelder für im Alter von 6 und mehr Jahren Verstorbene,
(3) In einem Erdreihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Urnen von zwei weiteren Verstorbenen dürfen darin beigesetzt werden. Bei Aufnahme von Urnen in ein Reihengrab muss sichergestellt sein, dass die festgelegte Ruhezeit für Urnen von 15 Jahren im Reihengrab eingehalten werden kann. Die Ruhezeit des Erdreihengrabes darf damit nicht übersritten werden. (4) Ein Reihengrab für Erdbestattungen kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher schriftlich besteht gegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und jeweils hochstens auf die Dauer von fünf Jahren möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können nur einstellige Tiefgräber (doppelttief) oder zweistellige Doppelgräber (doppeltbreit) sein. Zusätzlich sind bis zu vier Urnenbestattungen in einem Wahlgrab möglich, sofern die Zweitbelegung durch den Nutzungsberechtigten bereits erfolgt ist. In einem doppelttiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber (Nutzungsberechtigte/-r) für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückforderung von bereits bezahlten Nutzungsrechtsgebühren ist ausgeschlossen.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenständen sorgt.
(12) Die Gemeinde kann vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts beim Vorliegen eines dringenden Interesses das Nutzungsrecht an dem entsprechenden Grabplatz aufheben. Sie hat die Kosten der Umbettung und der Errichtung der neuen Grabstätte selbst zu tragen.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenstelen bzw. Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je nach Größe der Urnen maximal drei Urnen beigesetzt werden.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(4) Sofern sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Liegezeit entspricht Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und jeweils nur auf die Dauer von 5 Jahren möglich. (5) Ein Urnenreihengrab kann auf Antrag in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. (6) In den Urnenstelen dürfen keine Urnen aus Blech, Stahl oder sonstigen, rostenden Materialien bestattet werden. Auch dürfen in den jeweiligen Urnenkammern keine persönlichen Gegenstände beigelegt werden, die zu Rost neigen. Die Urnen müssen aus natürlichen Materialien wie z. B. Naturfaser oder Holz bestehen.
§ 14
Gärtnerbetreutes Grabfeld
(1) Auf dem Friedhof Weisenbach wird in Feld 3 ein gartnerbetreutes Grabfeld mit Pflegevertragsverpflichtung ausgewiesen. Das gartnerbetreute Grabfeld umfasst Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit einer Liege- und Nutzungszeit von 15 Jahren. Es werden verschiedene Bestattungsformen in thisem Feld angeboten. (2) Die Grabstätten werden nur dann an Verfügungs- und Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG (GBF) abschreiben. Erfolgt eine Beisetzung im Grabfeld der Genossenschaft, ist diese mit der Pflegevereinbarung verknüpf.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
§ 16
Gestaltung der Grabfelder
(1) In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Ausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschaffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu max. \(0,65\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche und max. \(1,10\mathrm{m}\) Höhe.
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu max. \(1,20\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche und \(1,00\mathrm{m}\) Höhe.
- 3. Liegende Grabmale (Abdeckplatten) über die gesamte Grabfläche sind nicht zulässig.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
- 1. liegende Grabmale (Abdeckplatten)
- 2. stehende Grabmale bis zu \(0,30\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche
(6) Liegende Grabmale auf Urnengrabstätten)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Werden keine Sockel erstellt, *\(\text{dürfen die Grabmale um bis zu 0,15 m}\))\(\text{higher und die Ansichtsflächen entsprechend}\) *\(\text{großer sein.}\)
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(8) An den Grabfeldern der Urnenstelen / Urnenwänden)dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen, Symbole u. A. nicht angebracht oder abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Grabschmuck ohne Vorankündigung der Gemeinde entfernt werden. (9) Die Urnenreihen- und Urnenwahlgräber mit Pflegevertragsverpflichtung werden unabhängig von einer Belegung mit Bodendeckern bepflanzt und gepflegt. Darüber hinaus erfolgt (ausgenommen bei den Reihengräbern mit Einlegeplatte in Gemeinschaftsfläche) eine Randbepflanzung und auf Wunsch auch eine Saisonbepflanzung mit Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen. Eine Bepflanzung durch die Verflügs- und Nutzungsberechtigten sowie das Ablegen von Gestecken auf der bodendeckenden Bepflanzung ist nicht gestattet. Es dürfen lediglich Blumen in Steckvasen oder Grabkerzen angebracht werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Grabschmuck ohne Vorankündigung der Gemeinde entfernt werden.
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln bis zu einer GroBe von \(15 \times 30\) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamenten und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechen zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von einem geeigneten Steinmetzbetrieb fachgerecht zu entfernen. Hierbei ist zu beachten, dass sich im Boden befindliche Betonsockel komplett entfernt werden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet werden und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrecht abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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FRIEDHOFSORDNUNG
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VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 23
Haftung
(1) Die Gemeinde Weisenbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Weisenbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete bzw. Erfüllungsgehilfen. (4) Ein Anspruch auf Winterdienst bis zu den einzelnen Gräbern wird ausgeschlossen.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen des § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
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FRIEDHOFSORDNUNG
7.2
b) die Wege mit Fahrzeuge aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteil
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Abs. 1).
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
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7.2
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 25. April 1985 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. (3) Die Änderung der Satzung vom 29. April 2020 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Weisenbach, 29. April 2020
Daniel Retsch Bürgermeister

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