🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Forbach
Gemeinde Forbach Landkreis Rastatt Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, § 15 Abs 1, 39 Abs 2 und 49 Abs 3 Nr 2 des Gesetzes über das Fnedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15 11 2016 nachstehende Satzung beschlossen I. Die Friedhofssatzung vom 15 12 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Forbach am 07 01 2010, wird wie folgt geändert Die Anlage zur Friedhofsatzung (§ 29 Gebührenhöhe) erhalt eine neue Fassung
- 1. Verwaltungsgebühren 1 1 Die Gebühren betragena) für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmalsoder einer Grabplatte 50,00
- b) für Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 150,00 1 2 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebuhren - Verwaltungsgebuhrenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung
- 2. Benutzungsgebühren 2 1 Grabplatzgebuhren 2 11 für die Überlassung eines Reihengrabes 360,00 2 2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 22 3 für ein Wahlgrab (einfach breit und einfach tief) 735,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 30,00 2 2 4 für ein Wahlgrab (doppelt breit und einfach tief) 1 225,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 49,00 2 2 5 für ein Wahlgrab (einfach breit und doppelt tief) 820,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 33,00 2 2 6 für ein Wahlgrab (doppelt breit und doppelt tief) 1 350,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 55,00 2 2 7 für ein Urnenwahlgrab (Beisetzung von maximal 4 Urnen) 375,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 26,00 22 8 für ein Urnengemeinschaftsgrab 210,00 2 3 Grabplatz-Grundgebuhr für jede Bestattung in einem Grabfeld 500,00 € € € € € € € € € € € € € € €
- 3. Benutzungsgebühren 3 1 Für die Bestattung werden erhoben 3 1 1 für Erdbestattungen 725,00 € 3 1 2 für Totgeburten und nicht meldepflichtige Leibesfrüchte 220,00 € 3 1 3 für Aschenurnen 220,00 € 3 1 4 ein Zuschlag zu den Nummern 3 1 bis 3 3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 20 % Mit den Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten Grab offnen und Fahrzeugkosten, Begleitung bei Beerdigung und Verwaltungskostenschließen, 3 2 Für die Benutzung der Leichenhalle werden erhoben 3 2 1 für eine Erd- und Urnenbestattung mit Feier in der Leichenhalle 630,00 € 322 für die Nutzung der Nebenraume pro Tag 80,00 € 3 2 3 für die Nutzung der Leichenhalle zur Feierlichkeit pro Tag 320,00 €
- 4. Sondergebühren 4 1 furTiefbettung wegen vorgesehener Mehrbelegung 275,00 € für Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Beisetzung von auswärts uberfuhrten Gebeinen je Hilfskraft und Stunde 42,00 € 4 3 für die Anlegung, Pflege und Abraumung von Rasengrabern 4 3 1 für ein Erdgrab mit 25 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabflache 480,00 € Verlängerung um 1 Jahr 11,00 € 432 für ein Urnengrab mit 15 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabflache 140,00 € Verlängerung um 1 Jahr 5,00 € Vorzeitige Abraumung Erdgrab pro Jahr 22,00 € Vorzeitige Abraumung Urnengrab pro Jahr 12,00 € Kondolenzmappe mit Liste 10,00 € II. Diese Satzung tritt am 01 01 2017 in Kraft Änderung Beschluss Gemeinderat Bekanntmachungvom In Kraft getreten Am Friedhofsatzung 15 12 2009 16 12 2009 07 01 2010 01 01 2010 Friedhofsatzung 1 Änderung 26 10 2010 27 102010 04 11 2010 01 01 2011 Friedhofsatzung 2 Änderung 27 11 2012 28 11 2012 06 12 2012 01 01 2013 Friedhofsatzung 3 Änderung 25 11 2014 26 11 2014 11 122014 01 01 2015 Friedhofsatzung 4 Änderung 15 11 2016 16 11 2016 01 01 2017
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gemeinde Forbach Landkreis Rastatt Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, § 15 Abs 1, 39 Abs 2 und 49 Abs 3 Nr 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30 10 2018 nachstehende Satzung beschlossen I. Die Friedhofssatzung vom 15 12 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Forbach am 07 01 2010, wird wie folgt geändert Die Anlage zur Friedhofsatzung (§ 29 Gebührenhöhe) erhalt eine neue Fassung
- 1. Verwaltungsgebühren 1 1 Die Gebühren betragena) für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmalsoder einer Grabplatte 50,00
- b) für Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 150,00 1 2 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebuhren - Verwaltungsgebuhrenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung
- 2. Benutzungsgebühren 2 1 Grabplatzgebuhren 2 11 für die Überlassung eines Reihengrabes 450,00 2 2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2 2 1 für ein Wahlgrab (einfach breit) 790,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 33,00 2 2 2 für ein Wahlgrab (doppelt breit) 1 300,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 52,00 2 2 3 für ein Wahlgrab (einfach breit und doppelt tief) für die Verlängerung um 1 Jahr 36,00 2 2 4 für ein Urnenwahlgrab (Beisetzung von maximal 4 Urnen) 460,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 29,00 2 2 5 für ein Urnengemeinschaftsgrab 250,00 2 3 Grabplatz-Grundgebuhr für jede Bestattung in einem Grabfeld 550,00 € € € € € € € € € € € €
- 3. Benutzungsgebühren
- 3.1. Für die Bestattung werden erhoben: 3.1.1 für Erdbestattungen 750,00 €
- 3.1.2. für Totgeburten und nicht meldepflichtige Leibesfrüchte 230,00€
- 3.1.3. für Aschenurnen 230,00 € 3.1.4 ein Zuschlag zu den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 20 %. Mit den Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten: Grab öffnen und schließen, Fahrzeugkosten und Verwaltungskosten. 3.2 Für die Benützung der Leichenhalle werden erhoben 3.2.1 für eine Erd- und Urnenbestattung mit Feier in der Leichenhalle 630,00 € 3.2.2 für die Nutzung der Nebenräume pro Tag 70,00 € 3.2.3 für die Nutzung des Waschraums/Tag 50,00 € 3.2.4 für die Nutzung der Leichenhalle zur Feierlichkeit pro Tag 320,00 €
- 4. Sondergebühren 4.1 für Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen je Hilfskraft und Stunde 44,00 € 4.2 für die Anlegung, Pflege und Abräumung von Rasengräbern 4.2.1 für ein Erdgrab mit 25 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabfläche 510,00 € Verlängerung um 1 Jahr 15,00 € 4.2.2 für ein Urnengrab mit 15 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabfläche 160,00 € Verlängerung um 1 Jahr 9,00 € 4.3 Vorzeitige Abräumung Erdgrab pro Jahr 26,00 € 4.4 Vorzeitige Abräumung Urnengrab pro Jahr 14,00 € II. Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Änderung Beschluss Gemeinderat Bekanntmachungvom In Kraft getreten Am Friedhofsatzung 15.12.2009 16.12.2009 07.01.2010 01.01.2010 Friedhofsatzung
- 1. Änderung 26.10.2010 27.10.2010 04.11.2010 01.01.2011 Friedhofsatzung
- 2. Änderung 27.11.2012 28.11.2012 06.12.2012 01.01.2013 Friedhofsatzung
- 3. Änderung 25.11.2014 26.11.2014 11.12.2014 01.01.2015 Friedhofsatzung
- 4. Änderung 15.11.2016 16.11.2016 24.11.2016 01.01.2017 Friedhofsatzung
- 5. Änderung 30.10.2018 31.10.2018 01.01.2019
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Forbach, den 31.10.2018 Die Bürgermeis n Katrin Buhrke
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Forbach
Gemeinde Forbach Landkreis Rastatt Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, § 15 Abs 1, 39 Abs 2 und 49 Abs 3 Nr 2 des Gesetzes über das Fnedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15 11 2016 nachstehende Satzung beschlossen I. Die Friedhofssatzung vom 15 12 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Forbach am 07 01 2010, wird wie folgt geändert Die Anlage zur Friedhofsatzung (§ 29 Gebührenhöhe) erhalt eine neue Fassung
- 1. Verwaltungsgebühren 1 1 Die Gebühren betragena) für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmalsoder einer Grabplatte 50,00
- b) für Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 150,00 1 2 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebuhren - Verwaltungsgebuhrenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung
- 2. Benutzungsgebühren 2 1 Grabplatzgebuhren 2 11 für die Überlassung eines Reihengrabes 360,00 2 2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 22 3 für ein Wahlgrab (einfach breit und einfach tief) 735,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 30,00 2 2 4 für ein Wahlgrab (doppelt breit und einfach tief) 1 225,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 49,00 2 2 5 für ein Wahlgrab (einfach breit und doppelt tief) 820,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 33,00 2 2 6 für ein Wahlgrab (doppelt breit und doppelt tief) 1 350,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 55,00 2 2 7 für ein Urnenwahlgrab (Beisetzung von maximal 4 Urnen) 375,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 26,00 22 8 für ein Urnengemeinschaftsgrab 210,00 2 3 Grabplatz-Grundgebuhr für jede Bestattung in einem Grabfeld 500,00 € € € € € € € € € € € € € € €
- 3. Benutzungsgebühren 3 1 Für die Bestattung werden erhoben 3 1 1 für Erdbestattungen 725,00 € 3 1 2 für Totgeburten und nicht meldepflichtige Leibesfrüchte 220,00 € 3 1 3 für Aschenurnen 220,00 € 3 1 4 ein Zuschlag zu den Nummern 3 1 bis 3 3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 20 % Mit den Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten Grab offnen und Fahrzeugkosten, Begleitung bei Beerdigung und Verwaltungskostenschließen, 3 2 Für die Benutzung der Leichenhalle werden erhoben 3 2 1 für eine Erd- und Urnenbestattung mit Feier in der Leichenhalle 630,00 € 322 für die Nutzung der Nebenraume pro Tag 80,00 € 3 2 3 für die Nutzung der Leichenhalle zur Feierlichkeit pro Tag 320,00 €
- 4. Sondergebühren 4 1 furTiefbettung wegen vorgesehener Mehrbelegung 275,00 € für Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Beisetzung von auswärts uberfuhrten Gebeinen je Hilfskraft und Stunde 42,00 € 4 3 für die Anlegung, Pflege und Abraumung von Rasengrabern 4 3 1 für ein Erdgrab mit 25 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabflache 480,00 € Verlängerung um 1 Jahr 11,00 € 432 für ein Urnengrab mit 15 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabflache 140,00 € Verlängerung um 1 Jahr 5,00 € Vorzeitige Abraumung Erdgrab pro Jahr 22,00 € Vorzeitige Abraumung Urnengrab pro Jahr 12,00 € Kondolenzmappe mit Liste 10,00 € II. Diese Satzung tritt am 01 01 2017 in Kraft Änderung Beschluss Gemeinderat Bekanntmachungvom In Kraft getreten Am Friedhofsatzung 15 12 2009 16 12 2009 07 01 2010 01 01 2010 Friedhofsatzung 1 Änderung 26 10 2010 27 102010 04 11 2010 01 01 2011 Friedhofsatzung 2 Änderung 27 11 2012 28 11 2012 06 12 2012 01 01 2013 Friedhofsatzung 3 Änderung 25 11 2014 26 11 2014 11 122014 01 01 2015 Friedhofsatzung 4 Änderung 15 11 2016 16 11 2016 01 01 2017
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gemeinde Forbach Landkreis Rastatt Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, § 15 Abs 1, 39 Abs 2 und 49 Abs 3 Nr 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30 10 2018 nachstehende Satzung beschlossen I. Die Friedhofssatzung vom 15 12 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Forbach am 07 01 2010, wird wie folgt geändert Die Anlage zur Friedhofsatzung (§ 29 Gebührenhöhe) erhalt eine neue Fassung
- 1. Verwaltungsgebühren 1 1 Die Gebühren betragena) für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmalsoder einer Grabplatte 50,00
- b) für Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 150,00 1 2 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebuhren - Verwaltungsgebuhrenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung
- 2. Benutzungsgebühren 2 1 Grabplatzgebuhren 2 11 für die Überlassung eines Reihengrabes 450,00 2 2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2 2 1 für ein Wahlgrab (einfach breit) 790,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 33,00 2 2 2 für ein Wahlgrab (doppelt breit) 1 300,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 52,00 2 2 3 für ein Wahlgrab (einfach breit und doppelt tief) für die Verlängerung um 1 Jahr 36,00 2 2 4 für ein Urnenwahlgrab (Beisetzung von maximal 4 Urnen) 460,00 für die Verlängerung um 1 Jahr 29,00 2 2 5 für ein Urnengemeinschaftsgrab 250,00 2 3 Grabplatz-Grundgebuhr für jede Bestattung in einem Grabfeld 550,00 € € € € € € € € € € € €
- 3. Benutzungsgebühren
- 3.1. Für die Bestattung werden erhoben: 3.1.1 für Erdbestattungen 750,00 €
- 3.1.2. für Totgeburten und nicht meldepflichtige Leibesfrüchte 230,00€
- 3.1.3. für Aschenurnen 230,00 € 3.1.4 ein Zuschlag zu den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 20 %. Mit den Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten: Grab öffnen und schließen, Fahrzeugkosten und Verwaltungskosten. 3.2 Für die Benützung der Leichenhalle werden erhoben 3.2.1 für eine Erd- und Urnenbestattung mit Feier in der Leichenhalle 630,00 € 3.2.2 für die Nutzung der Nebenräume pro Tag 70,00 € 3.2.3 für die Nutzung des Waschraums/Tag 50,00 € 3.2.4 für die Nutzung der Leichenhalle zur Feierlichkeit pro Tag 320,00 €
- 4. Sondergebühren 4.1 für Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen je Hilfskraft und Stunde 44,00 € 4.2 für die Anlegung, Pflege und Abräumung von Rasengräbern 4.2.1 für ein Erdgrab mit 25 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabfläche 510,00 € Verlängerung um 1 Jahr 15,00 € 4.2.2 für ein Urnengrab mit 15 Jahren Ruhezeit je Einzelgrabfläche 160,00 € Verlängerung um 1 Jahr 9,00 € 4.3 Vorzeitige Abräumung Erdgrab pro Jahr 26,00 € 4.4 Vorzeitige Abräumung Urnengrab pro Jahr 14,00 € II. Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Änderung Beschluss Gemeinderat Bekanntmachungvom In Kraft getreten Am Friedhofsatzung 15.12.2009 16.12.2009 07.01.2010 01.01.2010 Friedhofsatzung
- 1. Änderung 26.10.2010 27.10.2010 04.11.2010 01.01.2011 Friedhofsatzung
- 2. Änderung 27.11.2012 28.11.2012 06.12.2012 01.01.2013 Friedhofsatzung
- 3. Änderung 25.11.2014 26.11.2014 11.12.2014 01.01.2015 Friedhofsatzung
- 4. Änderung 15.11.2016 16.11.2016 24.11.2016 01.01.2017 Friedhofsatzung
- 5. Änderung 30.10.2018 31.10.2018 01.01.2019
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Forbach, den 31.10.2018 Die Bürgermeis n Katrin Buhrke