Friedhofsgebühren Gernsbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Gernsbach · Baden-Württemberg · PLZ 76593

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2011
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2011 (Änderungssatzung vom 06.06.2011; Hauptsatzung vom 19.10.1992 i.d.F. vom 18.07.2005)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. a) GebS (Reihengrab, Person über 10 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.950,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 Ziff. a) GebS (Wahlgrabstätte, ausdrücklich je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 3 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.410,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 Ziff. b) GebS i.V.m. § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung (Urnengrabstätte pauschal für vier Urnen; kein 1er-/2er-Tarif in der Satzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 4 GebS (anonymes Urnenreihengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.500 € · Urne: 310 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a) GebS bzw. § 5 Abs. 1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2011 (Änderungssatzung vom 06.06.2011; Hauptsatzung vom 19.10.1992 i.d.F. vom 18.07.2005) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 06.06.2011

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.06.2011 folgende Satzungsänderung beschlossen:

I.

In der Satzung der Stadt Gernsbach über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 19. Oktober 1992 i.d.F. vom 18. Juli 2005 wird nachstehende Änderung vorgenommen:

§ 4 erhält folgende Fassung:

„ § 4

Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Bestattung der Leiche einer Person über 10 Jahre ohne städt. Leichenträger € 1.500,--

b) für die Bestattung der Leiche einer Person unter 10 Jahren ohne städt. Leichenträger € 1.240,--

c) für die Bestattung einer Totgeburt € 250,--

d) für die Tätigkeit eines Bestattungsordners anlässlich einer Trauerfeier € 130,--

(2) Erfordert eine Bestattung zusätzliche, außer den in Abs. 1 aufgeführten Leistungen, so sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten.

(3) Für das Öffnen und Schließen des Grabes bei Umbettungen von und nach auswärts sind die tatsächlichen Auslagen zu entrichten.

(4) Im Übrigen ist der Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand nach den jeweils festgelegten Sätzen zu erstatten.“

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

§ 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5

Urnenbeisetzung

(1) Für das Öffnen und Schließen eines Grabes zur Aufnahme einer Aschenurne werden erhoben 310,00 € (2) Für die Umsetzung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. (3) Für die Ausgrabung einer Aschenurne zur Umsetzung nach auswärts sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. (4) Für die Tätigkeit eines Bestattungsordners 130,00 €“

§ 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6

Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Aufbewahrung eines Sarges 220,00 € (2) Für die Aufbewahrung einer Aschenurne 40,00 €“

§ 8 erhält folgende Fassung:

„§ 8

Benutzungsgebühren für Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) Für die Überlassung eines Reihengrabes werden erhoben:

a) für die Leiche einer Person über 10 Jahre auf die Dauer von 25 Jahren 1.800,00 €

b) für die Leiche einer Person unter 10 Jahren auf die Dauer von 15 Jahren 860,00 € (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Überlassungszeit auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau bei Ziffer a) 30 Jahre und bei Ziffer b) 20 Jahre.

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 850,00 € (4) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 810,00 € (5) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 920,00 € (6) Für die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 750,00 €

§ 9 erhält folgende Fassung:

„§ 9

Benutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte werden auf die Dauer von 25 Jahren, auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau auf die Dauer von 30 Jahren, erhoben:

a) für eine Grabstätte je Grabstelle 1.950,00 €

b) für eine Urnengrabstätte 1.410,00 €

c) für die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren 750,00 € (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses um jeweils 5 weitere Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung wird ein Fünftel der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. (3) Wird ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf einer weiteren Ruhezeit erworben, so werden die Gebühren hierfür anteilmäßig gemäß Abs. 1 berechnet. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.“

II.

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt der Stadt Gernsbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gernsbach, den 06.06.2011

Für den Gemeinderat:

Dieter Knittel Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung:

Veröffentlichung Stadtanzeiger: 09.06.2011

Anzeige Rechtsaufsichtsbehörde: 10.06.2011

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2009 (Friedhofsordnung vom 07.12.2009) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Gernsbach

Aufgrund der §§ 12, 13, 15, 39 und 49 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 13. Juni 1978 (GBl. S.302) hat der Gemeinderat am 07.12.2009 die folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. Die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Vor der Bestattung ist der Friedhofsverwaltung eine unterschriebene Übernahmeerklärung für das Nutzungsrecht der betreffenden Grabstätte und der entstehenden Gebühren vorzulegen.

§ 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1, Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zutimmung der Stadt einzuholen.

§ 7

Gräber

(1) Die Gemeinde läßt die Gräber öffnen und schließen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit fehlgeborener und verstorbener Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500 gr. und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.

(2) Auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau beträgt die Ruhezeit der Leichen 30 Jahre. Die Ruhezeit fehlgeborener und verstorbener Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 gr. und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 20 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1, Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber b. Urnenreihengräber, c. Wahlgräber, d. Urnenwahlgräber

Die Anzahl der Belegungen pro Grabstätte ist wie folgt geregelt:

Reihengrab: eine Erdbestattung und innerhalb der ersten zehn Jahre der gesetzlichen Ruhefrist zusätzlich eine Urne

Urnenreihengrab: eine Urne

Wahlgrab: innerhalb der gesetzlichen Ruhefrist eine Erdbestattung pro Liegefläche und zusätzlich vier Urnen

Urnenwahlgräber: innerhalb der gesetzlichen Ruhefrist vier Urnen

Kindergrab: eine Erdbestattung

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: a. Reihengräber als Kindergräber für fehlgeborene und verstorbene Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 gr. und Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b. Reihengräber für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab. (2) in geschlossenen Reihengrabfeldern kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. (3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeiten ist von den Hinterbliebenen durchzuführen

§ 12

Wahlgräber

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls erworben werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Nutzungsrechte an Wahlgräbern von Leichen auf dem Friedhof des Stadtteils Hilpertsau auf die Dauer von 30 Jahren, bei fehgeborenen und verstorbenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von unter 500 gr und von Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind auf 20 Jahre eingeräumt.

(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können Ein- und Mehrfachgrabstätten sein.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben ist.

(6) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

b. auf die Kinder,

c. auf die Stiefkinder,

d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e. auf die Eltern,

f. auf die vollbürtigen Geschwister,

g. auf die Stiefgeschwister,

h. auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen, vorausgesetzt, dass die genannte Person der Übertragung zustimmt.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 14 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Für Grabmale und figürlichen und ornamentalen Schmuck dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

Auf den Grabstätten sind außerdem Grabmale mit Farbanstrich auf dem Stein nicht zulässig,

(3) Unverzüglich nach erfolgter Bestattung ist die Grabstätte mit einem provisorischen Grabmal (Holztafel, Holzkreuz) zu kennzeichnen.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten

a) Die Grabmale dürfen keine Sockel haben

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

a) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- u. mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,50m² Ansichtsfläche zulässig. (7) Das vollständige Abdecken der Grabstätte mit Steinplatten oder Kies und Split ist nicht zulässig. (8) Grabeinfassungen sind nur in der Art zulässig, wie sie im Belegungs- und Grabmalplan ausgewiesen sind. (9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabaustattungen zulassen.

§ 15

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 14 gelten besondere Gestaltungsvorschriften für:

a) anonyme Urnengrabfelder ( nur Rasenfläche)

b) Rasengrabfelder (Rasenfläche mit zentraler Stele und Beschriftung)

§ 16

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jah-ren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet wurde.

§ 17

Standfestigkeit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein,

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts so kann sie die Stadt gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Wuchshöhe von Büschen, Sträuchern und Bäumen liegt bei einer Maximalhöhe von 1,50 m. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(7) Die um die Grabstätte befindlichen Wege sind durch den Nutzungsberechtigten von Unkraut freizuhalten.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 22

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

Schlussvorschriften

§ 23

Alte Rechte

Bei Grabstätten über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an den Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 (3) Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 (1) und (2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§4 (1)) oder gegen die Vorschriften des § 4 (3) und (4) verstößt
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 16 (1) und (3), § 19 (1)),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§18 (1)).
  6. 6. Grabstätten ohne Genehmigung der Stadt vor Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist räumt.

§ 26

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift-lich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Gernsbach, den 07.12.2009

Für den Gemeinderat:

K n i t t e l Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlichung Stadtanzeiger: 17.12.2009

Anzeige Rechtsaufsichtsbehörde: 17.12.2009

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 06.06.2011

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.06.2011 folgende Satzungsänderung beschlossen:

I.

In der Satzung der Stadt Gernsbach über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 19. Oktober 1992 i.d.F. vom 18. Juli 2005 wird nachstehende Änderung vorgenommen:

§ 4 erhält folgende Fassung:

„ § 4

Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Bestattung der Leiche einer Person über 10 Jahre ohne städt. Leichenträger € 1.500,--

b) für die Bestattung der Leiche einer Person unter 10 Jahren ohne städt. Leichenträger € 1.240,--

c) für die Bestattung einer Totgeburt € 250,--

d) für die Tätigkeit eines Bestattungsordners anlässlich einer Trauerfeier € 130,--

(2) Erfordert eine Bestattung zusätzliche, außer den in Abs. 1 aufgeführten Leistungen, so sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten.

(3) Für das Öffnen und Schließen des Grabes bei Umbettungen von und nach auswärts sind die tatsächlichen Auslagen zu entrichten.

(4) Im Übrigen ist der Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand nach den jeweils festgelegten Sätzen zu erstatten.“

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

§ 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5

Urnenbeisetzung

(1) Für das Öffnen und Schließen eines Grabes zur Aufnahme einer Aschenurne werden erhoben 310,00 € (2) Für die Umsetzung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. (3) Für die Ausgrabung einer Aschenurne zur Umsetzung nach auswärts sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. (4) Für die Tätigkeit eines Bestattungsordners 130,00 €“

§ 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6

Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Aufbewahrung eines Sarges 220,00 € (2) Für die Aufbewahrung einer Aschenurne 40,00 €“

§ 8 erhält folgende Fassung:

„§ 8

Benutzungsgebühren für Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) Für die Überlassung eines Reihengrabes werden erhoben:

a) für die Leiche einer Person über 10 Jahre auf die Dauer von 25 Jahren 1.800,00 €

b) für die Leiche einer Person unter 10 Jahren auf die Dauer von 15 Jahren 860,00 € (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Überlassungszeit auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau bei Ziffer a) 30 Jahre und bei Ziffer b) 20 Jahre.

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 850,00 € (4) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 810,00 € (5) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 920,00 € (6) Für die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 750,00 €

§ 9 erhält folgende Fassung:

„§ 9

Benutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte werden auf die Dauer von 25 Jahren, auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau auf die Dauer von 30 Jahren, erhoben:

a) für eine Grabstätte je Grabstelle 1.950,00 €

b) für eine Urnengrabstätte 1.410,00 €

c) für die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren 750,00 € (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses um jeweils 5 weitere Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung wird ein Fünftel der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. (3) Wird ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf einer weiteren Ruhezeit erworben, so werden die Gebühren hierfür anteilmäßig gemäß Abs. 1 berechnet. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.“

II.

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

GERNSBACH

Stadt Gernsbach

Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt der Stadt Gernsbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gernsbach, den 06.06.2011

Für den Gemeinderat:

Dieter Knittel Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung:

Veröffentlichung Stadtanzeiger: 09.06.2011

Anzeige Rechtsaufsichtsbehörde: 10.06.2011

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gernsbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gernsbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gernsbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gernsbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 310 € (Urne) bzw. 1.500 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gernsbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gernsbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €