📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 25.10.2001 i.d.F. des XV. Nachtrags vom 06.02.2025, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach
Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) sowie aufgrund des § 8 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5. November 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 23. August 2018 folgende Satzung erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsform und Zweck der Friedhöfe
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Ordnungsvorschriften
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Särge
§ 11 Herstellen der Gräber
§ 12 Ruhezeiten
§ 13 Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Familiengrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 17 a Urnendoppelgrabstätten
§ 17 b Urnennaturgrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Seite 2 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 20 Höchstmaße der Grabmale, Gestaltungsvorschriften
§ 21 Genehmigung
§ 22 Anlieferung
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Erhaltungswerte Grabmale
§ 26 Entfernung
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29 Benutzung der Leichenhallen
§ 30 Trauerfeiern
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen
- Aschbach
- Dörsdorf
- Eidenborn
- Falscheid
- Gresaubach
- Landsweiler
- Lebach
- Niedersaubach
- Steinbach
- Thalexweiler
Seite 3 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 2
Rechtsform und Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lebach.
(2) Sie dienen der Bestattung von Verstorbenen, die zu Lebzeiten Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen/Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Stadt sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Bestattungsbezirke:
- Aschbach
- Dörsdorf
- Eidenborn (umfasst den Stadtteil Eidenborn sowie die zum Stadtteil Knorscheid gehörende Ortschaft Hoxberg)
- Falscheid
- Gresaubach
- Landsweiler
- Lebach (umfasst die Stadtteile Lebach und Knorscheid mit Ausnahme der Ortschaft Hoxberg)
- Niedersaubach
- Steinbach
- Thalexweiler
(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zu Lebzeiten ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Ehegatte, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.
Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Seite 4 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
§ 4### Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen.
(2) Nach der Schließung ist die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangt werden.
(3) Durch die Entwidmung erlischt die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte. Ist die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen, ist eine Entwidmung nicht möglich, es sei denn, es besteht an der Nutzung des Friedhofsgeländes ein zwingendes öffentliches Interesse. In diesem Fall hat die Stadt vor der Entwidmung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eine Ausnahmebewilligung einzuholen.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte eines Familiengrabes/Urnendoppelgrabes erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Angehörigen, bei Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden durch die Stadt in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den außer Dienst gestellten oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen kostenfrei hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten/Ersatzurnendoppelgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5### Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Seite 5 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 7
Ordnungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann außer zu Buchstabe h) Ausnahmen zulassen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter (und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Seite 6 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, am Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(5) Der bei gewerblichen Arbeiten anfallende Abfall und Erdaushub ist abzufahren. Die vorhandenen Abfallbehälter dürfen hierfür nicht genutzt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung benannten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Eine gewerbliche Tätigkeit kann auf den Friedhöfen untersagt werden, wenn in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gewährleistet ist. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender wiederholt und schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen hat.
(8) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1, 2 und 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a) bis 71 e) des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen, die auf einem der städtischen Friedhöfe erfolgen sollen, sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsnachweis) beizufügen. Seite 7 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
(2) Wird die Bestattung in einer Familiengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. dessen Verlängerung (§16 Abs. 6) zu beantragen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Hierbei ist nach Möglichkeit auf die Wünsche der Antragsteller Rücksicht zu nehmen. Die Bestattungsfrist nach Abs. 5 ist jedoch einzuhalten. Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen.
(5) Erdbestattungen sollen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind spätestens 3 Monate nach der Einäscherung zu bestatten. Im Übrigen werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt. Dies gilt nicht, wenn ein früherer oder späterer Bestattungszeitpunkt behördlich oder gerichtlich angeordnet ist.
§ 10
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Das Anlegen von neuen Grüften ist nicht zulässig.
§ 11 Herstellen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten der Stadt oder von eigens von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für die Erbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(4) Grabzubehör, Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder ähnliche bauliche Anlagen sind durch die Nutzungsberechtigten – soweit erforderlich – Seite 8 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber diese Gegenstände durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die Kosten von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und für Urnen 15 Jahre.
(2) Für Totgeburten gelten die Bestimmungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr entsprechend.
(3) Vor dem Festlegen von neuen Ruhefristen hat die Stadt das Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt herzustellen.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. Umbettungen innerhalb der Stadt können nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder aus wichtigem Grund vorgenommen werden (§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt).
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nicht in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen bedürfen unbeschadet des Absatzes 5 und des § 4 Abs. 3 der Genehmigung. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen der Verstorbenen, aus Familiengrabstätten/ Urnendoppelgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei der Einziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von gewerblichen Beerdigungsinstituten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller. Ein Anspruch auf die Erstattung von Gebühren für die verkürzte Nutzungsfrist besteht nicht. Seite 9 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(8) Der Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder verändert.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 14
Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten aa) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr ac) Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
b) Familiengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten ca) Urnenreihengräber cb) Urnenrasengrabstellen
d) Urnendoppelgrabstätten
e) Ehrengrabstätten.
(3) Ein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Überlassungsbescheid erteilt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Grabfelder für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Grabfelder für Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Grabfelder für Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m lang und 0,60 m breit,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,10 m lang und 0,80 m breit. Seite 10 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
Abdeckplatten auf Reihengräbern dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten, auf Rasengrabstellen und auf Grabstätten im Memoriam-Garten sind sie nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für die Anlegung von Reihengräbern in alten Feldern. Die Abmessungen dieser Grabstätten sind den vorhandenen Reihengrabstätten anzupassen.
(5) In jeder Reihengrabstätte ist nur eine Bestattung zulässig. Es können jedoch in einer Reihengrabstätte ein Verstorbener über 5 Jahre und ein zu dieser Familie gehörendes Kind unter einem Jahr beigesetzt werden. In eine belegte Reihengrabstätte kann die Beisetzung einer Totgeburt oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr vorgenommen werden, wenn deren Ruhezeit diejenige der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich bekanntzumachen.
(7) Für Reihengrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und wenn der oder die für eine spätere Bestattung in Betracht kommende Angehörige zum Zeitpunkt der Erstbestattung mindestens 55 Jahre alt ist,
b) bei nach § 13 Abs. 2 genehmigten Umbettungen.
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden bis zur Erreichung einer Gesamtnutzungszeit von höchstens 50 Jahren. Die Verlängerung erfolgt nach den Bestimmungen und Gebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Familiengrabstätten werden als einstellige Grabstätten in Form von Tiefengräbern vergeben. In einem Tiefengrab können zwei Erdbestattungen erfolgen.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Genehmigung zur erstmaligen Belegung der Grabstätte. Hierüber wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.
(5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte grundsätzlich vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte unterrichtet. Seite 11 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Es geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn vertraglich oder testamentarisch keine anderen Regelungen getroffen wurden:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Auf die Übertragung des Nutzungsrechtes finden §§ 398 bis 413 BGB entsprechend Anwendung. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung der Anstaltszweck oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Zustimmung kann von jeder der Vertragsparteien beantragt werden.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles kann er über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte (Ausnahme: Grabstätten im Memoriam-Garten) entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht erfolgt keine anteilige Gebührenerstattung.
(11) Familiengrabstätten haben folgende Abmessungen:
2,20 m lang und 0,90 m bis 1,00 m breit.
Abdeckplatten dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten. Auf Grabstätten im Memoriam-Garten sind Abdeckplatten nicht zulässig.
(12) Bei der Anlegung von Familiengrabstätten in alten Feldern gelten die in Abs. 11 aufgeführten Abmessungen nicht. Die Abmessungen dieser Grabstätten sind den vorhandenen Familiengrabstätten anzupassen.
(13) Für Familiengrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag. Seite 12 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Urnen werden beigesetzt
a) in Urnenreihengräbern,
b) in Urnenrasengrabstellen,
c) in Urnendoppelgrabstellen
d) in Grabstätten für Erdbestattungen, in Reihengrabstätten jedoch nur, wenn bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat.
Bei der Beisetzung in einer Reihengrabstätte endet die Ruhezeit für die Urne mit derjenigen der bereits erfolgten Erdbestattung. Die Ruhezeit der Urne gemäß § 12 Abs. 1 muss dabei eingehalten werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung der ersten Urne eine zweite Urne beigesetzt werden.
Urnenreihengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Urnenwänden) eingerichtet werden, soweit auf dem Friedhof eine solche Urnenwand vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes bei Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.
(3) In einer Reihengrabstätte kann maximal eine Urne beigesetzt werden, solange die Ruhezeit der Urne gemäß § 12 Abs. 1 gewahrt wird. In einer Familiengrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern das Nutzungsrecht jeweils entsprechend verlängert wird.
(4) Urnenreihengrabstätten, außer Urnengelasse, haben folgende Abmessungen: 1,00 m lang und 0,60 m breit.
Abdeckplatten auf Urnenreihengräbern dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten, auf Urnenrasengrabstellen und auf Grabstätten im Memoriam-Garten sind sie nicht gestattet.
(5) Urnen, die in einer Urnenwand beigesetzt werden, dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.
(6) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen aus leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
(7) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
(8) Für Urnengrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflege-vertrag. Seite 13 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 17 a
Urnendoppelgrabstätten
(1) Urnendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und wenn der oder die für eine spätere Bestattung in Betracht kommende Angehörige zum Zeitpunkt der Erstbeisetzung mindestens 55 Jahre alt ist,
b) bei nach § 13 Abs. 2 genehmigten Umbettungen.
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden bis zur Erreichung einer Gesamtnutzungszeit von höchstens 30 Jahren. Die Verlängerung erfolgt nach den Bestimmungen und Gebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Urnendoppelgrabstätten können entweder als Urnengelasse in Urnenwänden oder als Urnenreihengräber in der Erde erworben werden. In einem Urnendoppelgrab kann die Asche von zwei Verstorbenen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Genehmigung zur erstmaligen Belegung der Grabstätte. Hierüber wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.
(5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte grundsätzlich vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte unterrichtet.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Es geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn vertraglich oder testamentarisch keine anderen Regelungen getroffen wurden:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Auf die Übertragung des Nutzungsrechtes finden §§ 398 bis 413 BGB entsprechend Anwendung. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Zustim-Seite 14 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
mung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung der Anstaltszweck oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Zustimmung kann von jeder der Vertragsparteien beantragt werden.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles kann er über andere Bestattungen entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht erfolgt keine anteilige Gebührenerstattung.
(11) Für Urnendoppelgrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
§ 17 b
Urnennaturgrabstätten
(1) Urnennaturgrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Das Grabfeld bleibt soweit als möglich naturbelassen. Die Anlage, Gestaltung und Pflege des gesamten Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten haben keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Gestaltungs-, Pflege- bzw. Unterhaltungsarbeiten. Es ist ihnen zudem untersagt, die Urnengrabstätten und deren Umfeld selbst zu bearbeiten, zu schmücken, zu pflegen oder in sonstiger Form zu verändern.
Es ist ferner nicht erlaubt:
- Grabmale und Gedenksteine zu errichten
- Kränze, Grabschmuck, Grabfiguren, Kerzen, Grablichter oder sonstige Grabbeigaben auf der jeweiligen Grabstätte niederzulegen
- Anpflanzungen vorzunehmen bzw. Grabeinfassungen anzubringen
(3) Es kann pro Bestattungsplatz nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die einzelnen Urnengrabstätten erhalten keine, von außen sichtbare Kennzeichnung. Die Namenstafeln der Verstorbenen werden an einem zentralen Platz, dessen Gestaltung ausschließlich dem Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten obliegt, angebracht. Die Namenstafeln dürfen lediglich den Vor- und Zunamen der/des Verstorbenen sowie die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Die entsprechende Beschriftung darf nur mittels einer Gravur ohne Farbeinlage vorgenommen werden. Bei Grabstätten im Memoriam-Garten erfolgt die Gravur in die vorhandene Schieferplatte mit goldener Farbeinlage. Die Namenstafeln unterliegen nicht der individuellen Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten der Grabstätten. Verwelkte Blumen, Kränze und abgebrannte Lichter sind umgehend Seite 15 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Im Unterlassungsfall kann der Friedhofsträger diese entschädigungslos entfernen lassen.
(5) Für Urnennaturgrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
§ 18
Ehrengrabstätten
Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
V. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen oder Aschen- bzw. Urnenreste zutage, so sind diese an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 20
Höchstmaße der Grabmale, Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,
b) auf Reihengräbern für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m,
c) auf Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr stehende Grabmäler, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Maßen
- 1. stehend = Höhe 0,60 m, Breite 0,45 m, Stärke 0,06 - 0,14 m,
- 2. schräg = Höhe 0,30 m, Breite 0,35 m, Stärke im Grundriss 0,15 – 0,20 m Neigung der Fläche 60°,
- 3. liegend = Höhe 0,06 – 0,10 m, Breite 0,35 m, Tiefe 0,30 m, Seite 16 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
d) auf Familiengrabstätten
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabsen (außer Urnengelasse und Urnennaturgrabstätten)
Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,
b) auf Urnenrasengrabstellen
stehende Grabmäler, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Maßen
- 1. stehend = Höhe 0,60 m, Breite 0,45 m, Stärke 0,06 - 0,14 m,
- 2. schräg = Höhe 0,30 m, Breite 0,35 m, Stärke im Grundriss 0,15 – 0,20 m Neigung der Fläche 60°,
- 3. liegend = Höhe 0,06 – 0,10 m, Breite 0,35 m, Tiefe 0,30 m.
(3) Das Anbringen von Grabschmuck, Grableuchten, usw. und/oder von Halterungen oder anderen Befestigungen, die der Aufnahme von Grabschmuck oder Grableuchten usw. dienen, ist an den Urnengelassen sowie an, vor und auf den Urnenwänden und Urnennaturgrabstätten nicht gestattet.
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatten bei Urnenwänden darf nur mittels einer Gravur ohne Farbeinlage vorgenommen werden. Die Beschriftung der hellgrauen Verschlussplatten in den Urnenkammern des Kreuzes der Urnenwände wird mittels einer Gravur mit Farbeinlage ( anthrazit grau - angepasst an RAL 7016 ) vorgenommen.
(5) Hinsichtlich der Gestaltung des Grabfeldes für Urnennaturgrabstätten gilt § 17b) dieser Satzung.
(6) Grabeinfassungen jeglicher Art sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Trennung von seitlich unmittelbar angrenzenden Grabstätten werden durch die Stadt auf Kosten der Grabstelleninhaber Trittplatten oder Steine verlegt. Dies gilt nicht bei Rasengrabstellen und bei Grabstätten im Memoriam-Garten. Im Einzelfall können nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Einfassungen auf Friedhofsteilen zugelassen werden, auf denen dies bisher gestattet war.
(7) Das Verlegen von Grababdeckplatten ist zulässig, außer auf Rasengräbern und auf Grabstätten im Memoriam-Garten.
(8) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Blech und Kunststoff.
(9) Die Auswahl der Grabsteine für Grabstätten im Memoriam-Garten ist eingeschränkt und zwingend mit dem Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten abzustimmen.
(10) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 können bei der Anlegung von Grabstätten in alten Friedhofsteilen die bisher bestehenden Gestaltungsvorschriften angewandt werden. Seite 17 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
§ 21 Genehmigung
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann bei der Antragstellung den Nachweis des Nutzungsrechts verlangen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit Zeichnungen im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einzureichen.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen grundsätzlich nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Es dürfen ausschließlich Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 22 Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal die Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Für neu- und wiedererrichtete Grabmale hat der Dienstleistungserbringer der Friedhofsverwaltung ein Abnahmeprüfprotokoll zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt eine regelmäßige Prüfung der Grabanlagen hinsichtlich ihrer Standsicherheit durch.
(4) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung. Seite 18 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 21 gestellt hat oder in dessen Auftrag der Antrag gestellt wurde, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Absetzen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen das Erforderliche veranlassen (z. B. Entfernung des Grabmals oder Teile desselben). Werden Grabmale oder Teile von Grabmalen entfernt, ist die Stadt verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer eines Monats angebracht wird.
(3) Die Verantwortlichen haften für alle Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen entstehen.
Erhaltenswerte Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die wegen der besonderen Eigenart eines Friedhofes erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesen Fällen können die Nutzungsberechtigten von der Stadt die Übernahme des Eigentums gegen einen angemessenen Wertersatz verlangen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten), nach Ablauf des Nutzungsrechts (bei Familiengrabstätten), bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, so gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über. Seite 19 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verpflichteten oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, entfällt die Aufbewahrungspflicht der Stadt. Im übrigen bedürfen ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen der nachträglichen Genehmigung.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27
Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengräbern der Inhaber des Überlassungsbescheides, bei Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der jeweiligen Beisetzung herzurichten.
(5) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten. Dies gilt auch für die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Rasengräber und der Grabstätten im Memoriam-Garten. Soweit diese Satzung keine abschließenden Bestimmungen trifft, werden durch den Stadtrat hierzu Richtlinien erlassen; diese sind Bestandteil der Satzung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht oder nur schwer verrottbare Werkstoffe, wie sie in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern verwendet werden, dürfen nicht in den Abfallgruben und Abfallbehältern entsorgt werden. Seite 20 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten
- a) die Grabstätte in Ordnung bringen lassen
- b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in geschlossenen Särgen oder bei Totenaschen in Urnen und nur durch zugelassene Beerdigungsinstitute eingeliefert werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Durch Unfall, Krankheit oder Gewalttaten entstellte Leichen müssen im verschlossenen Sarg aufgestellt werden. Die öffentliche Ausstellung von Leichen ist nur bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Sie muss vorher bei der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
(3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, sind verschlossen zu halten. Eine Öffnung des Sarges ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Ortspolizeibehörde möglich. Diese hat zuvor das Gesundheitsamt zu hören.
(4) Die Ausschmückung der Leichenzellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Kränze und Blumen sind in den Einsegnungshallen abzulegen. Seite 21 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Einsegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen geeigneten Stelle im Freien stattfinden.
(2) Die Benutzung der Einsegnungshalle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind drei Tage vorher zu beantragen. Antrag und Zustimmung können formlos erfolgen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt eingesetzten Verstorbenen oder der Urne. Eine weitere Verlängerung der Nutzungsrechte ist möglich, wenn dies mit der zukünftigen Friedhofsplanung vereinbar ist.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Seite 22 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(2) Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie für die Erteilung von Urkunden über den Erwerb von Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 22. Juni 2017 außer Kraft.
Lebach, den 23. August 2018 Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Lebach vom 23. August 2018 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Lebach, den 23. August 2018
(Klauspeter Brill, Bürgermeister) Seite 23 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
Die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
*Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie*
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Brill,
hiermit wird die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Lebach in der mit Schreiben vom 30. August 2018 vorgelegten Fassung, nach Eingang aller genehmigungsrelevanten Unterlagen am 04. Oktober 2018, gemäß § 8 Absatz 3 BestattG genehmigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann gemäß §§ 42, 74, 81ff der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2745) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2237), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. April 2017 (Amtsbl. I S. 497), erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sollen der Klage so viele Abschriften einschließlich Anlagen beigefügt werden, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Saarbrücken, 05. Oktober 2018
Im Auftrag
Sibylle Maurer
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 530), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 530) und des § 33 der Satzung über das Friedhofs und Bestattungswesen der Stadt Lebach vom 13.07.1998 hat der Stadtrat Lebach am 25.10.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist
- a) wer zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
- b) wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistungen in Anspruch nimmt.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in dem Gebührenverzeichnis zu § 2 aufgeführten Leistungen.
Die Gebühren werden fällig mit der Zustellung des Gebührenbescheides und sind innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung auf ein Konto der Stadt Lebach einzuzahlen. Seite 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lebach vom 25.10.2001 mit XV. Nachtrag vom 06.02.2025
§ 5
Anwendung anderer Vorschriften
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Lebach in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 6
Vollstreckung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.07.1998 außer Kraft.
Lebach, den 25.10.2001
Bürgermeister Seite 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lebach vom 25.10.2001 mit XV. Nachtrag vom 06.02.2025
XV. Nachtrag
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die XIV. Nachtragssatzung vom 13.12.2018
Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt 1997, S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.12.2024 (Amtsblatt 2024, S. 1086, 1087) hat der Stadtrat Lebach in seiner Sitzung am 06.02.2025 folgenden XV. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
Das Gebührenverzeichnis gemäß § 2 wird wie folgt neu gefasst:
Gebührenverzeichnis
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die XIV. Nachtragssatzung vom 13.12.2018
I. Grabherstellung
Für den Grabaushub, die Bestattung und das Verfüllen eines Grabes ist eine einmalige Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für:
| a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder Totgeburten oder Urnen | 306,00 € |
|---|---|
| b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre, Rasengräber | 612,00 € |
| c) Familiengräber (groß), je Belegung | 769,00 € |
| d) Familiengräber (Tiefengräber), je 1. Belegung | 873,00 € |
| e) Familiengräber (Tiefengräber), je 2. Belegung | 769,00 € |
| f) Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren oder einer Totgeburt oder einer Urne in einem bestehenden Grab | 306,00 € |
| g) Beisetzung in einer Urnenwand | 196,00 € |
| Pauschalzuschlag für Bestattungen an einem Samstag | 143,00 € |
II. Grabnutzung
Für die Erteilung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder Totgeburten | 926,00 € |
|---|---|
| b) für Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre, Rasengräber | 1.590,00 € |
| c) für Reihengrabstätten für Urnen, Urnenrasengräber | 694,00 € |
| d) für Familiengräber (groß), je Belegstelle | 2.049,00 € |
| e) für Familiengräber (Tiefengräber) | 2.095,00 € |
| f) für Urnenwandgrabstätten (1. Beisetzung) | 1.398,00 € |
| g) für Urnenwandgrabstätten (2. Beisetzung) | 188,00 € |
| h) für Beisetzung eines Verstorbenen in einem bestehenden Grab | 541,00 € |
| i) für Urnennaturgrabstätten | 748,00 € |
Seite 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lebach vom 25.10.2001 mit XV. Nachtrag vom 06.02.2025---
Endet die Ruhezeit einer Belegung nach dem Ende der Nutzungszeit, wird für jedes Jahr zwischen dem Ende der Ruhezeit und dem Ende der Nutzungszeit 1/25 (bei Familien-/Tiefengräbern) bzw. 1/15 (bei Urnendoppelgrabstätten) der Gebühren erhoben. Für den Fall des Wiedererwerbes einer Grabstätte werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes geltenden Gebührensatzung erhoben.
III. Leichenhallenbenutzung
Für die Benutzung der Leichenhallen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| a) Benutzung der Trauer- und Leichenhalle mit Sarg | 661,00 € |
|---|---|
| b) Benutzung der Trauer- und Leichenhalle nur mit Urne | 317,00 € |
| c) Benutzung des Sezierraumes | 77,00 € |
| d) Benutzung der städtischen Lautsprecheranlage | 43,00 € |
IV. Herstellung der Einfriedung – Verlegung von Trittplatten
Für die Herrichtung der Einfriedung sind, soweit für den jeweiligen Friedhofsteil eine einheitliche Einfriedung vorgeschrieben ist, folgende Gebühren zu entrichten:
| a) für Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder Totgeburten oder Urnen | 63,00 € |
|---|---|
| b) für Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre | 94,00 € |
| c) für Familien-/ Tiefengräber | 119,00 € |
V. Pflegegebühren
| a) für Urnennaturgrabstätten | 543,00 € |
|---|
VI. Vorzeitige Einebnung
Bei vorzeitiger Einebnung von Gräbern wird für die Jahrespflege der Grabstätte eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Jahr und Grabstelle 129,00 €
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Lebach, den 06.02.2025
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001 i.d.F. des XV. Nachtrags vom 06.02.2025 (gültig ab 01.01.2025)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 530), der §§ l, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 530) und des § 33 der Satzung über das Friedhofs und Bestattungswesen der Stadt Lebach vom 13.07.1998 hat der Stadtrat Lebach am 25.10.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 – Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist
- a) wer zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
- b) wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistungen in Anspruch nimmt.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in dem Gebührenverzeichnis zu § 2 aufgeführten Leistungen.
Die Gebühren werden fällig mit der Zustellung des Gebührenbescheides und sind innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung auf ein Konto der Stadt Lebach einzuzahlen. Seite 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lebach vom 25.10.2001 mit XV. Nachtrag vom 06.02.2025
§ 5 – Anwendung anderer Vorschriften
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Lebach in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 6 – Vollstreckung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.07.1998 außer Kraft.
Lebach, den 25.10.2001
Bürgermeister Seite 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lebach vom 25.10.2001 mit XV. Nachtrag vom 06.02.2025
XV. Nachtrag
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die XIV. Nachtragssatzung vom 13.12.2018
Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt 1997, S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.12.2024 (Amtsblatt 2024, S. 1086, 1087) hat der Stadtrat Lebach in seiner Sitzung am 06.02.2025 folgenden XV. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
Das Gebührenverzeichnis gemäß § 2 wird wie folgt neu gefasst:
Gebührenverzeichnis zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die XIV. Nachtragssatzung vom 13.12.2018
I. Grabherstellung
Für den Grabaushub, die Bestattung und das Verfüllen eines Grabes ist eine einmalige Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder Totgeburten oder Urnen 306,00 €
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre, Rasengräber 612,00 €
c) Familiengräber (groß), je Belegung 769,00 €
d) Familiengräber (Tiefengräber), je 1. Belegung 873,00 €
e) Familiengräber (Tiefengräber), je 2. Belegung 769,00 €
f) Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren oder einer Totgeburt oder einer Urne in einem bestehenden Grab 306,00 €
g) Beisetzung in einer Urnenwand 196,00 € Pauschalzuschlag für Bestattungen an einem Samstag 143,00 €
II. Grabnutzung
Für die Erteilung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder Totgeburten 926,00 €
b) für Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre, Rasengräber 1.590,00 €
c) für Reihengrabstätten für Urnen, Urnenrasengräber 694,00 €
d) für Familiengräber (groß), je Belegstelle 2.049,00 €
e) für Familiengräber (Tiefengräber) 2.095,00 €
f) für Urnenwandgrabstätten (1. Beisetzung) 1.398,00 €
g) für Urnenwandgrabstätten (2. Beisetzung) 188,00 €
h) für Beisetzung eines Verstorbenen in einem bestehenden Grab 541,00 €
i) für Urnennaturgrabstätten 748,00 € Seite 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lebach vom 25.10.2001 mit XV. Nachtrag vom 06.02.2025
Endet die Ruhezeit einer Belegung nach dem Ende der Nutzungszeit, wird für jedes Jahr zwischen dem Ende der Ruhezeit und dem Ende der Nutzungszeit 1/25 (bei Familien-/Tiefengräbern) bzw. 1/15 (bei Urnendoppelgrabstätten) der Gebühren erhoben. Für den Fall des Wiedererwerbes einer Grabstätte werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes geltenden Gebührensatzung erhoben.
III. Leichenhallenbenutzung
Für die Benutzung der Leichenhallen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Benutzung der Trauer- und Leichenhalle mit Sarg 661,00 €
b) Benutzung der Trauer- und Leichenhalle nur mit Urne 317,00 €
c) Benutzung des Sezierraumes 77,00 €
d) Benutzung der städtischen Lautsprecheranlage 43,00 €
IV. Herstellung der Einfriedung – Verlegung von Trittplatten
Für die Herrichtung der Einfriedung sind, soweit für den jeweiligen Friedhofsteil eine einheitliche Einfriedung vorgeschrieben ist, folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder Totgeburten oder Urnen 63,00 €
b) für Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre 94,00 €
c) für Familien-/ Tiefengräber 119,00 €
V. Pflegegebühren
a) für Urnennaturgrabstätten 543,00 €
VI. Vorzeitige Einebnung
Bei vorzeitiger Einebnung von Gräbern wird für die Jahrespflege der Grabstätte eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Jahr und Grabstelle 129,00 €
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Lebach, den 06.02.2025
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 23.08.2018, in Kraft seit 01.10.2018; I. Nachtrag vom 10.12.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Nachtrag
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Stadt Lebach vom 23. August 2018
Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08/09.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) sowie § 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22.01.2021 (Amtsbl. des Saarlandes I, S. 226), hat der Stadtrat Lebach in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 folgenden I. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
§ 23 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Friedhofsverwaltung führt eine regelmäßige Prüfung der Grabanlagen hinsichtlich ihrer Standsicherheit durch.
(3) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung.
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Lebach in Kraft.
Lebach, den 10. Dezember 2020
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)
Vorstehender I. Nachtrag zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 23. August 2018 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Lebach, den 03.03.2021
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach
Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) sowie aufgrund des § 8 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5. November 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 23. August 2018 folgende Satzung erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsform und Zweck der Friedhöfe
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Ordnungsvorschriften
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Särge
§ 11 Herstellen der Gräber
§ 12 Ruhezeiten
§ 13 Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Familiengrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 17 a Urnendoppelgrabstätten
§ 17 b Urnennaturgrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Seite 2 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 20 Hochstmae der Grabmale, Gestaltungsvorschriften
§ 21 Genehmigung
§ 22 Anlieferung
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Erhaltungswerte Grabmale
§ 26 Entfernung
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29 Benutzung der Leichenhallen
§ 30 Trauerfeiern
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen
Aschbach Dörsdorf Eidenborn Falscheid Gresaubach Landsweiler Lebach Niedersaubach Steinbach Thalexweiler
Seite 3 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 2
Rechtsform und Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lebach.
(2) Sie dienen der Bestattung von Verstorbenen, die zu Lebzeiten Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen/Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Stadt sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Bestattungsbezirke:
- Aschbach
- Dörsdorf
- Eidenborn (umfasst den Stadtteil Eidenborn sowie die zum Stadtteil Knorscheid gehörende Ortschaft Hoxberg)
- Falscheid
- Gresaubach
- Landsweiler
- Lebach (umfasst die Stadtteile Lebach und Knorscheid mit Ausnahme der Ortschaft Hoxberg)
- Niedersaubach
- Steinbach
- Thalexweiler
(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zu Lebzeiten ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Ehegatte, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.
Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Seite 4 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen.
(2) Nach der Schließung ist die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangt werden.
(3) Durch die Entwidmung erlischt die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte. Ist die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen, ist eine Entwidmung nicht möglich, es sei denn, es besteht an der Nutzung des Friedhofsgeländes ein zwingendes öffentliches Interesse. In diesem Fall hat die Stadt vor der Entwidmung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eine Ausnahmebewilligung einzuholen.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte eines Familiengrabes/Urnendoppelgrabes erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Angehörigen, bei Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden durch die Stadt in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den außer Dienst gestellten oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen kostenfrei hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten/Ersatzurnendoppelgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Seite 5 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 7
Ordnungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann außer zu Buchstabe h) Ausnahmen zulassen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter (und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
Seite 6 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, am Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(5) Der bei gewerblichen Arbeiten anfallende Abfall und Erdaushub ist abzufahren. Die vorhandenen Abfallbehälter dürfen hierfür nicht genutzt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung benannten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Eine gewerbliche Tätigkeit kann auf den Friedhöfen untersagt werden, wenn in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gewährleistet ist. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender wiederholt und schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen hat.
(8) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1, 2 und 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a) bis 71 e) des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen, die auf einem der städtischen Friedhöfe erfolgen sollen, sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsnachweis) beizufügen.
Seite 7 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(2) Wird die Bestattung in einer Familiengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. dessen Verlängerung (§16 Abs. 6) zu beantragen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Hierbei ist nach Möglichkeit auf die Wünsche der Antragsteller Rücksicht zu nehmen. Die Bestattungsfrist nach Abs. 5 ist jedoch einzuhalten. Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen. (5) Erdbestattungen sollen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind spätestens 3 Monate nach der Einäscherung zu bestatten. Im Übrigen werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt. Dies gilt nicht, wenn ein früherer oder späterer Bestattungszeitpunkt behörlich oder gerichtlich angeordnet ist.
§ 10
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit dies nicht ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Das Anlegen von neuen Grüften ist nicht zulässig.
§ 11
Herstellen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten der Stadt oder von eigens von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. (4) Grabzubehör, Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder ähnliche bauliche Anlagen sind durch die Nutzungsberechtigten - soweit erforderlich -
Seite 8 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber diese Gegenstände durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die Kosten von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 12
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und für Urnen 15 Jahre.
(2) Für Totgeburten gelten die Bestimmungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr entsprechend.
(3) Vor dem Festlegen von neuen Ruhefristen hat die Stadt das Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt herzustellen.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. Umbettungen innerhalb der Stadt können nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder aus wichtigem Grund vorgenommen werden (§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt).
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nicht in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen bedürfen unbeschadet des Absatzes 5 und des § 4 Abs. 3 der Genehmigung. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen der Verstorbenen, aus Familiengrabstätten/ Urnendoppelgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei der Einziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von gewerblichen Beerdigungsinstituten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller. Ein Anspruch auf die Erstattung von Gebühren für die verkürzte Nutzungsfrist besteht nicht.
Seite 9 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(8) Der Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder verändert.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 14
Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
aa) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
ab) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
ac) Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
b) Familiengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
ca) Urnenreihengräber
cb) Urnenrasengrabstellen
d) Urnendoppelgrabstätten
e) Ehrengrabstätten.
(3) Ein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Überlassungsbescheid erteilt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Grabfelder für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Grabfelder für Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Grabfelder für Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m lang und 0,60 m breit,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,10 m lang und 0,80 m breit.
Seite 10 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
Abdeckplatten auf Reihengräbern dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten, auf Rasengrabstellen und auf Grabstätten im Memoriam-Garten sind sie nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für die Anlegung von Reihengräbern in alten Feldern. Die Abmessungen dieser Grabstätten sind den vorhandenen Reihengrabstätten anzupassen.
(5) In jeder Reihengrabstätte ist nur eine Bestattung zulässig. Es können jedoch in einer Reihengrabstätte ein Verstorbener über 5 Jahre und ein zu dieser Familie gehörendes Kind unter einem Jahr beigesetzt werden. In eine belegte Reihengrabstätte kann die Beisetzung einer Totgeburt oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr vorgenommen werden, wenn deren Ruhezeit diejenige der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich bekanntzumachen.
(7) Für Reihengrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
§ 16 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und wenn der oder die für eine spätere Bestattung in Betracht kommende Angehörige zum Zeitpunkt der Erstbestattung mindestens 55 Jahre alt ist,
b) bei nach § 13 Abs. 2 genehmigten Umbettungen.
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden bis zur Erreichung einer Gesamtnutzungszeit von höchstens 50 Jahren. Die Verlängerung erfolgt nach den Bestimmungen und Gebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Familiengrabstätten werden als einstellige Grabstätten in Form von Tiefengräbern vergeben. In einem Tiefengrab können zwei Erdbestattungen erfolgen.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Genehmigung zur erstmaligen Belegung der Grabstätte. Hierüber wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.
(5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte grundsätzlich vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte unterrichtet.
Seite 11 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Es geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn vertraglich oder testamentarisch keine anderen Regelungen getroffen wurden:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Auf die Übertragung des Nutzungsrechtes finden §§ 398 bis 413 BGB entsprechend Anwendung. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung der Anstaltszweck oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Zustimmung kann von jeder der Vertragsparteien beantragt werden.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles kann er über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte (Ausnahme: Grabstätten im Memoriam-Garten) entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht erfolgt keine anteilige Gebührenerstattung.
(11) Familiengrabstätten haben folgende Abmessungen:
2,20 m lang und 0,90 m bis 1,00 m breit.
Abdeckplatten dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten. Auf Grabstätten im Memoriam-Garten sind Abdeckplatten nicht zulässig.
(12) Bei der Anlegung von Familiengrabstätten in alten Feldern gelten die in Abs. 11 aufgeführten Abmessungen nicht. Die Abmessungen dieser Grabstätten sind den vorhandenen Familiengrabstätten anzupassen.
(13) Für Familiengrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
Seite 12 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Urnen werden beigesetzt
a) in Urnenreihengrabern,
b) in Urnenrasengrabstellen,
c) in Urnendoppelgrabstellen
d) in Grabstätten für Erdbestattungen, in Reihengrabstätten jedoch nur, wenn bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat.
Bei der Beisetzung in einer Reihengrabstätte endet die Ruhezeit für die Urne mit derjenigen der bereits erfolgten Erdbestattung. Die Ruhezeit der Urne gemäß § 12 Abs. 1 muss dabei eingehalten werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung der ersten Urne eine zweite Urne beigesetzt werden.
Urnenreihengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Urnenwänden) eingerichtet werden, soweit auf dem Friedhof eine solche Urnenwand vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes bei Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.
(3) In einer Reihengrabstätte kann maximal eine Urne beigesetzt werden, solange die Ruhezeit der Urne gemäß § 12 Abs. 1 gewahrt wird. In einer Familiengrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern das Nutzungsrecht jeweils entsprechend verlängert wird.
(4) Urnenreihengrabstätten, außer Urnengelasse, haben folgende Abmessungen: 1,00 m lang und 0,60 m breit.
Abdeckplatten auf Urnenreihengrabern dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten, auf Urnenrasengrabstellen und auf Grabstätten im Memoriam-Garten sind sie nicht gestattet.
(5) Urnen, die in einer Urnenwand beigesetzt werden, dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.
(6) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen aus leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
(7) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
(8) Für Urnengrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
Seite 13 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 17 a
Urnendoppelgrabstätten
(1) Urnendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und wenn der oder die für eine spätere Bestattung in Betracht kommende Angehörige zum Zeitpunkt der Erstbeisetzung mindestens 55 Jahre alt ist,
b) bei nach § 13 Abs. 2 genehmigten Umbettungen.
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden bis zur Erreichung einer Gesamtnutzungszeit von höchstens 30 Jahren. Die Verlängerung erfolgt nach den Bestimmungen und Gebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Urnendoppelgrabstätten können entweder als Urnengelasse in Urnenwänden oder als Urnenreihengräber in der Erde erworben werden. In einem Urnendoppelgrab kann die Asche von zwei Verstorbenen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Genehmigung zur erstmaligen Belegung der Grabstätte. Hierüber wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.
(5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte grundsätzlich vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte unterrichtet.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Es geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn vertraglich oder testamentarisch keine anderen Regelungen getroffen wurden:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- c) auf die Kinder,
- d) auf die Stiefkinder,
- e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- f) auf die Eltern,
- g) auf die Geschwister,
- h) auf die Stiefgeschwister,
- i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Auf die Übertragung des Nutzungsrechtes finden §§ 398 bis 413 BGB entsprechend Anwendung. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Zustim-
Seite 14 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
mung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung der Anstaltszweck oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Zustimmung kann von jeder der Vertragsparteien beantragt werden.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles kann er über andere Bestattungen entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht erfolgt keine anteilige Gebührenerstattung.
(11) Für Urnendoppelgrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
§ 17 b
Urnennaturgrabstätten
(1) Urnennaturgrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Das Grabfeld bleibt soweit als möglich naturbelassen. Die Anlage, Gestaltung und Pflege des gesamten Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten haben keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Gestaltungs-, Pflege- bzw. Unterhaltungsarbeiten. Es ist ihnen zudem untersagt, die Urnengrabstätten und deren Umfeld selbst zu bearbeiten, zu schmücken, zu pflegen oder in sonstiger Form zu verändern.
Es ist ferner nicht erlaubt:
- Grabmale und Gedenksteine zu errichten
- Kränze, Grabschmuck, Grabfiguren, Kerzen, Grablichter oder sonstige Grabbeigaben auf der jeweiligen Grabstätte niederzulegen
- Anpflanzungen vorzunehmen bzw. Grabeinfassungen anzubringen
(3) Es kann pro Bestattungsplatz nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die einzelnen Urnengrabstätten erhalten keine, von außen sichtbare Kennzeichnung. Die Namenstafeln der Verstorbenen werden an einem zentralen Platz, dessen Gestaltung ausschließlich dem Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten obliegt, angebracht. Die Namenstafeln dürfen lediglich den Vor- und Zunamen der/des Verstorbenen sowie die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Die entsprechende Beschriftung darf nur mittels einer Gravur ohne Farbeinlage vorgenommen werden. Bei Grabstätten im Memoriam-Garten erfolgt die Gravur in die vorhandene Schieferplatte mit goldener Farbeinlage. Die Namenstafeln unterliegen nicht der individuellen Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten der Grabstätten. Verwelkte Blumen, Kränze und abgebrannte Lichter sind umgehend
Seite 15 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Im Unterlassungsfall kann der Friedhofsträger diese entschädigungslos entfernen lassen.
(5) Für Urnennaturgrabstätten im Memoriam-Garten wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
§ 18
Ehrengrabstätten
Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
V. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen oder Aschen- bzw. Urnenreste zutage, so sind diese an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 20
Höchstmaße der Grabmale, Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,
b) auf Reihengrabern für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m,
c) auf Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr stehende Grabmäler, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Maßen
- 1. stehend = Höhe 0,60 m, Breite 0,45 m, Stärke 0,06 - 0,14 m,
- 2. schrag = Höhe 0,30 m, Breite 0,35 m, Stärke im Grundriss 0,15 - 0,20 m Neigung der Fläche 60^{\circ},
- 3. liegend = Höhe 0,06 - 0,10 m, Breite 0,35 m, Tiefe 0,30 m,
Seite 16 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
d) auf Familiengrabstätten
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengräbern (außer Urnengelasse und Urnennaturgrabstätten)
Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,
b) auf Urnenrasengrabstellen
stehende Grabmäler, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Maßen
- 1. stehend = Höhe 0,60 m, Breite 0,45 m, Stärke 0,06 - 0,14 m,
- 2. schrag = Höhe 0,30 m, Breite 0,35 m, Stärke im Grundriss 0,15 - 0,20 m Neigung der Fläche 60^{\circ}
- 3. liegend = Höhe 0,06 - 0,10 m, Breite 0,35 m, Tiefe 0,30 m.
(3) Das Anbringen von Grabschmuck, Grableuchten, usw. und/oder von Halterungen oder anderen Befestigungen, die der Aufnahme von Grabschmuck oder Grableuchten usw. dienen, ist an den Urnengelassen sowie an, vor und auf den Urnenwänden und Urnennaturgrabstätten nicht gestattet. (4) Die Beschriftung der Verschlussplatten bei Urnenwänden darf nur mittels einer Gravur ohne Farbeinlage vorgenommen werden. Die Beschriftung der hellgrauen Verschlussplatten in den Urnenkammern des Kreuzes der Urnenwände wird mittels einer Gravur mit Farbeinlage (anthrazit grau - angepasst an RAL 7016) vorgenommen. (5) Hinsichtlich der Gestaltung des Grabfeldes für Urnennaturgrabstätten gilt § 17b) dieser Satzung. (6) Grabeinfassungen jeglicher Art sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Trennung von seitlich unmittelbar angrenzenden Grabstätten werden durch die Stadt auf Kosten der Grabstelleninhaber Trittplatten oder Steine verlegt. Dies gilt nicht bei Rasen-grabstellen und bei Grabstätten im Memoriam-Garten. Im Einzelfall konnen nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Einfassungen auf Friedhofsteilen zugelassen werden, auf denen dies bisher gestattet war. (7) Das Verlegen von Grababdeckplatten ist zulässig, außer auf Rasengräbern und auf Grabstätten im Memoriam-Garten. (8) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Blech und Kunststoff. (9) Die Auswahl der Grabsteine für Grabstätten im Memoriam-Garten ist eingeschrankt und zwingend mit dem Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten abzustimmen. (10) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 konnen bei der Anlegung von Grabstätten in alten Friedhofsteilen die bisher bestehenden Gestaltungsvorschriften angewandt werden.
Seite 17 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 21
Genehmigung
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann bei der Antragstellung den Nachweis des Nutzungsrechts verlangen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit Zeichnungen im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einzureichen. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen grundsätzlich nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Es dürfen ausschließlich Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 22
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal die Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen. (2) Für neu- und wiedererrichtete Grabmale hat der Dienstleistungserbringer der Friedhofsverwaltung ein Abnahmeprüfprotokoll zur Verfügung zu stellen. (3) Die Friedhofsverwaltung führt eine regelmäßige Prüfung der Grabanlagen hinsichtlich ihrer Standsicherheit durch. (4) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)" der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung.
Seite 18 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 21 gestellt hat oder in dessen Auftrag der Antrag gestellt wurde, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Absetzen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen das Erforderliche veranlassen (z. B. Entfernung des Grabmals oder Teile desselben). Werden Grabmale oder Teile von Grabmalen entfernt, ist die Stadt verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer eines Monats angebracht wird.
(3) Die Verantwortlichen haften für alle Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen entstehen.
Erhaltenswerte Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die wegen der besonderen Eigenart eines Friedhofes erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesen Fällen können die Nutzungsberechtigten von der Stadt die Übernahme des Eigentums gegen einen angemessenen Wertersatz verlangen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten), nach Ablauf des Nutzungsrechts (bei Familiengrabstätten), bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, so gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
Seite 19 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verpflichteten oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, entfällt die Aufbewahrungspflicht der Stadt. Im übrigen bedürfen ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen der nachträglichen Genehmigung.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27
Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabern der Inhaber des Überlassungsbeschedes, bei Familiengrabstätten/ Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Familiengrabstätten/ Urnendoppelgrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der jeweiligen Beisetzung herzurichten. (5) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten. Dies gilt auch für die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Rasengräber und der Grabstätten im Memoriam-Garten. Soweit diese Satzung keine abschließlich Bestimmungen trifft, werden durch den Stadtrat hierzu Richtlinien erlassen; diese sind Bestandteil der Satzung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht oder nur schwer verrottbare Werkstoffe, wie sie in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern verwendet werden, *\text{dürfen} nicht in den Abfallgruben und Abfallbehältern entsorgt werden.
Seite 20 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten
a) die Grabstände in Ordnung bringen,lassen
b) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(2) Für Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstände auf dessen Kosten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfern. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in geschlossenen Särgen oder bei Totenaschen in Urnen und nur durch zugelassene Beerdigungsinstitute eingeliefert werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Durch Unfall, Krankheit oder Gewalttaten entstellte Leichen müssen im verschlossenen Sarg aufgestellt werden. Die öffentliche Ausstellung von Leichen ist nur bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Sie muss vorher bei der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. (3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden konnen, sind verschlossen zu halten. Eine Öffnung des Sarges ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Ortspolizeibehörde möglich. Diese hat zuvor das Gesundheitsamt zu horen. (4) Die Ausschmückung der Leichenzellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Kränze und Blumen sind in den Einsegnungshallen abzulegen.
Seite 21 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Einsegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen geeigneten Stelle im Freien stattfinden.
(2) Die Benutzung der Einsegnungshalle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind drei Tage vorher zu beantragen. Antrag und Zustimmung können formlos erfolgen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt eingesetzten Verstorbenen oder der Urne. Eine weitere Verlängerung der Nutzungsrechte ist möglich, wenn dies mit der zukünftigen Friedhofsplanung vereinbar ist.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Seite 22 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018
(2) Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie für die Erteilung von Urkunden über den Erwerb von Familiengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 22. Juni 2017 außer Kraft.
Lebach, den 23.August 2018 Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Lebach vom 23. August 2018 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Lebach, den 23. August 2018
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)
Die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Saarland
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Brill,
hiermit wird die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Lebach in der mit Schreiben vom 30. August 2018 vorgelegten Fassung, nach Eingang aller genehmigungsrelevanten Unterlagen am 04. Oktober 2018, gemäß § 8 Absatz 3 BestattG genehmigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann gemäß §§ 42, 74, 81ff der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel
Seite 23 der Friedhofssatzung der Stadt Lebach vom 23.08.2018---
11 Abs. 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2745) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2237), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. April 2017 (Amtsbl. I S. 497), erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sollen der Klage so viele Abschriften einschließlich Anlagen beigefügt werden, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Saarbrücken, 05. Oktober 2018
Im Auftrag
Sibylle Maurer
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lebach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lebach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!