🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Nalbach (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2015 (Amtsbl. S. 376), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach in seiner Sitzung am 24. September 2015 folgende Satzung beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
- § 1 Allgemeines
- § 2 Gebührenarten
- § 3 Grabstellengebühren
- § 4 Bestattungsgebühren
- § 5 Beseitigen von Gräbern durch die Gemeinde vor Ablauf der Ruhezeit
(Entfernen und Entsorgen des Grabdenkmals, Einebnen des Grabes)
- § 6 Grabpflege bei Rasengräbern
- § 7 Grabpflege bei anonymen Urnenreihengräbern
- § 8 Sonstige Gebühren
- § 9 Gebührenschuldner
- § 10 Entstehung des Gebührenanspruches (Fälligkeit)
- § 11 Beitreibung
- § 12 Rechtsmittel
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenarten
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte, das Herstellen und Verfüllen der Grabstätten sowie sonstiger Leistungen werden die in § 3 bis § 8 festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte sind entsprechend der Zeitdauer die jeweils geltenden Gebühren prozentual zu berechnen.
(3) Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
§ 3 Grabstellengebühren
(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für Reihengräber für Verstorbene unter 6 Jahre (15 Jahre) | 210,00 € |
|---|---|
| b) für Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre (25 Jahre) | 420,00 € |
| c) für Urnengräber (20 Jahre) | 325,00 € |
| d) für die Beisetzung von Urnen in vorhandenen Gräbern für Erdbestattungen (Mindestruhezeit 10 Jahre) | 325,00 € |
| e) für Urnenwandgräber (20 Jahre) | 550,00 € |
| f) für eine 2. Urne im Urnenwandgrab (Mindestruhezeit 10 Jahre) | 275,00 € |
(2) Für die Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für Elterngräber (25 Jahre) | 1.590,00 € |
|---|---|
| b) für Familiengräber je Grabstelle (keine Neuanlegung) | 1.060,00 € |
| c) für Urnenelterngräber (20 Jahre) | 840,00 € |
| d) für Urnenwandelterngräber (20 Jahre) | 850,00 € |
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf einer Ruhezeit (§ 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) ist ab dem auf den Ablauf der ursprünglichen Nutzungszeit folgenden Monat pro Jahr 1/25 bzw. 1/20 und pro Monat 1/300 bzw. 1/240 der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Angefangene Monate der neuen Nutzungszeit zählen als volle Monate.
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Für das Herstellen und Verfüllen eines Grabes (Reihen- und Wahlgräber)
| a) bei Verstorbenen über 6 Jahre | 30,00 € |
|---|---|
| zusätzlich werden die tatsächlich entstandenen Kosten der externen Firmen oder des Bauhofes (für z. Bsp. Grabaushub und Verfüllen) in Rechnung gestellt. | |
| b) bei Verstorbenen unter 6 Jahren (Arbeitsausführung durch den Bauhof) | 260,00 € |
| c) bei Totgeburten (Arbeitsausführung durch den Bauhof) | 165,00 € |
| d) bei Verwendung einer Sarghülle werden die zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. |
(2) Für das Herstellen und Verfüllen eines Grabes (Urnengräber), Urnenbeisetzungen
| a) bei Verstorbenen über 6 Jahre | 260,00 € |
|---|---|
| b) bei Verstorbenen unter 6 Jahren | 130,00 € |
| c) bei Totgeburten | 85,00 € |
(3) Für das Herrichten und Verschließen eines Urnengelasses 215,00 €
(4) Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Pauschalzuschlag in Höhe von 265,00 € erhoben.
§ 5 Beseitigen von Gräbern durch die Gemeinde vor Ablauf der Ruhezeit (Entfernen und Entsorgen des Grabdenkmals, Einebnen des Grabes)
| Urnengelass | 110,00 € |
|---|---|
| Urnengrab | 220,00 € |
| Einzelgrab (Tiefengrab) | 440,00 € |
| Eltern- bzw. Familiengrab | 880,00 € |
§ 6 Grabpflege bei Rasengräbern
(a) Für die Anlegung und Pflege eines Reihengrabes als Rasengrabstätte (gemäß § 14 (a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) wird im Voraus für die Nutzungsdauer von 25 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe von 3.790,00 € erhoben.
(b) Für die Anlegung und Pflege eines Urnenreihengrabes als Rasengrabstätte (gemäß § 14 Abs. 3 (a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) wird im Voraus für die Nutzungsdauer von 20 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe von 1.520,00 € erhoben.
§ 7 Grabpflege bei anonymen Urnenreihengrabern
Für die Anlegung und Pflege einer anonymen Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof Bilsdorf (gemäß § 14 Abs. 3 (a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) wird für die Nutzungsdauer von 20 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe 700,00 € erhoben.
§ 8 Sonstige Gebühren
| (1) Für die Benutzung der Trauerhalle bei Urnen- oder Sargbestattungen | 120,00 € |
|---|---|
| (2) Für die Nutzung der Kühlzelle und/oder Aufbewahrung | pro Tag 60,00 € |
| (3) Anbringung der Grabeinfassung und Verlegen der Trittplatten | |
| Urnengrab | 85,00 € |
| Einzelgrab/Tiefengrab | 165,00 € |
| Elterngrab | 330,00 € |
(4) Für Leistungen, die in der Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten, vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht. Dies gilt auch für den Ersatz von baren Auslagen.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Zahlungspflichtig ist derjenige, welcher Leistungen nach dieser Satzung beantragt.
(2) Wird der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt, so haften diese mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner.
§10 Entstehung des Gebührenanspruches Fälligkeit
(1) Der Gebührenanspruch entsteht
- a) bei der Überlassung von Grabstellen und mit der Einräumung des Nutzungsrechtes
- b) bei der Herrichtung der Grabstätte und Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden schriftlich festgesetzt. Sie werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Über die Stundung entscheidet die Gemeindeverwaltung. (4) Die Gebühren können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Über die Niederschlagung entscheidet der Gemeinderat.
(5) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Über den Erlass entscheidet der Gemeinderat.
§ 11 Beitreibung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S 343) in der jeweils gültigen Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Nalbach (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 28. Juni 2000 (in Kraft seit 01.01.2001) einschließlich der am 08. November 2001 (in Kraft seit 01.01.2002), 18. Dezember 2003 (in Kraft seit 01. Januar 2004), 21. Juli 2005 (in Kraft seit 01.08.2005) und der am 15.02.2006 (in Kraft seit 01.03.2006) durch den Gemeinderat der Gemeinde Nalbach beschlossenen Änderungen außer Kraft.
Nalbach, den 25.09.2015
Der Bürgermeister
gez. Peter Lehnert
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2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungfür die Gemeinde Nalbachin der Fassung vom 12. Mai 2015 (in Kraft seit 01.10.2015) einschließlich der am 28. Mai 2020 (in Kraft seit 06.03.2021) durch den Gemeinderat der Gemeinde Nalbach beschlossenen Änderung.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Grabarten
§ 15 Nutzungsrecht
§ 16 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
- § 19 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- § 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 21 Zustimmungserfordernis
- § 22 Anlieferung
- § 23 Fundamentierung und Befestigung
- § 24 Unterhaltung
- § 25 Entfernung
VII. Herrichtung und Unterhaltung
- § 26 Allgemeines
- § 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- § 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
- § 30 Benutzung der Leichenhallen
- § 31 Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
- § 32 Alte Rechte
- § 33 Haftung
- § 34 Gebühren
- § 35 Ordnungswidrigkeiten
- § 36 Zuwiderhandlungen
- § 37 Rechtsmittel
- § 38 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Nalbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe, sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Nalbach. Sie dienen der Bestattung.
(2) Bestattet werden:
a) alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nalbach waren,
b) alle Personen die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
c) alle Personen, deren Ehegatte bereits auf dem Friedhof der Gemeinde Nalbach ruht,
d) alle Personen, die vor ihrem Wegzug in ein Alten-oder Pflegeheim zuletzt in der Gemeinde Nalbach wohnhaft waren,
e) verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde Nalbach sachgerecht begründet werden kann,
f) die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Nalbach Er umfasst den Gemeindebezirk Nalbachb) Bestattungsbezirk des Friedhofes Piesbach Er umfasst den Gemeindebezirk Piesbachc) Bestattungsbezirk des Friedhofes Körprich Er umfasst den Gemeindebezirk Körprichd) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bilsdorf Er umfasst den Gemeindebezirk Bilsdorf
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenna) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof bestand,
b) Ehegatten, Partnerinnen/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerinnen/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) die/der Verstorbene in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden soll. Die/der Verstorbene wird in diesem Fall auf dem Friedhof in Bilsdorf bestattet,
d) die/der Verstorbene in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll. Die/der Verstorbene wird in diesem Fall auf dem Friedhof in Nalbach bestattet.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenelterngrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenelterngrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Gemeinde Nalbach verlangen.
(3) Eine Entwidmung ist grundsätzlich nur nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Danach geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit kann durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligt werden, jedoch nur dann, wenn an einer Nutzung des Friedhofgeländes zu anderen Zwecken bereits vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall werden die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenelterngrabstätten Bestatteten, bei denen die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Nalbach in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die/der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenelterngrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einer/einem Angehörigen der/des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenelterngrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Nalbach auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich während der Helligkeit für den Besuch geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind kirchliche Feiertage und Totengedenktage.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
---4 (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. Bsp. Inlineskater, Skateboards, Roller) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Bei Fahrten auf dem Friedhof ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) Wasserentnahmestellen zu verunreinigen oder missbräuchlich zu benutzen,
j) jedes der Würde des Friedhofes nicht angepasste Verhalten, auch auf Vorplätzen, wie Lärmen, die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, nicht dem Friedhofszweck entsprechende Treffen von Gruppen, Grölen, Spielen, Verursachen von Verunreinigungen, Belästigungen anderer Friedhofsbesucher sowie das Niederlassen zum Getränke- oder Rauschmittelkonsum.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und ist gültig für 1 Jahr.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet des § 6 Abs. 3, Buchst. c, sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen werktags spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des EA-Gesetzes Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a SVwVfG.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich, spätestens nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbefallbescheinigung, das Formular „Anmeldung und Auftrag für Bestattungen“) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Für die Bestattungstermine werden nach Möglichkeit die Wünsche der Beteiligten berücksichtigt.
(3) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Leichen müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte (Urnenwand) bestattet.
(4) Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz–BestattG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 9 Särge und Urnen
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Holzsärge und Überurnen erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Sofern die Bodenverhältnisse eine ordnungsgemäße Verwesung nicht zulassen, werden bei der Bestattung Sarghüllen verwendet.
(5) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
(6) Urnen die in Gräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(7) Die Beschaffenheit (Material) der Urne ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(8) Urnen, die in einer Urnenwand bestattet werden, dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Nalbach oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m ausschließlich der Höhe des Grabhügels.
(3) Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m ausschließlich der Höhe des Grabhügels.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Die/der Nutzungsberechtigte hat Bepflanzung, Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente und Grabzubehör spätestens zwei Tage vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber diese Gegenstände durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre.
---7 (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre, in den Fällen des § 14 (2) a), b) und (3) a) beträgt die Mindestruhezeit von Urnen 10 Jahre.
(3) Ungeachtet der Ruhefrist von 30 Jahren gem. Abs. 1 endet die Pflicht und das Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege nach 25 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Grab auf ihre Kosten abzuräumen und einzuebnen.
(4) Bei Wiederbelegung von Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes noch vorhandene Leichen-bzw. Aschenreste durch die Gemeinde, soweit keine Umbettung nach § 12 Abs. 3 erfolgt, an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sowie nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Nalbach nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige der/des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden; Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Umbettungen werden von gewerblichen Beerdigungsinstituten nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in bzw. der/die Nutzungsberechtigte zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
---8 (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Nalbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) In Grabstätten für Körperbeisetzungen können Urnen beigesetzt werden (§ 14). Die Urnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen (§ 9 Abs. 5).
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Nalbach werden Grabarten für Körperbeisetzungen (Erdbestattungen) und Aschebeisetzungen vorgehalten.
(2) Grabarten für Körperbeisetzungena) Reihengrabstätten
Reihengrabstätten für Körperbeisetzungen sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Pflicht und das Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege enden nach 25 Jahren. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In eine belegte Reihengrabstätte kann die Beisetzung eines Kindes bis zu einem Jahr oder einer Urne vorgenommen werden, wenn deren Ruhefrist die Ruhefrist der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet und die Mindestruhezeiten nach § 11 Abs. 1 und 2 eingehalten werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Die Mindestruhezeit der Urne muss 10 Jahre, die verstorbener Kinder 15 Jahre betragen.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
Es werden eingerichtet:
-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Sie umfassen eine Stelle. Länge: 1,20 m , Breite: 0,60 m
-Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr Sie umfassen eine Stelle. Länge: 2,00 m , Breite: 0,90 m
-Reihengräber als Rasengrabstätten (hügellose Grabstätten für Erdbestattungen) Sie umfassen eine Stelle. Länge 2,00 m, Breite 0,90 m.
Das gesamte Grabfeld wird von der Gemeinde Nalbach mit Rasen angelegt. Zwischen den einzelnen Grabreihen wird ein Weg angelegt. Im Abstand von 50 cm, gemessen von der oberen Randsteinabgrenzung, wird ein Streifen zum Anbringen der Grabmale nach § 20 g mittels eines weiteren Randsteins abgegrenzt. Die Flächen dieses Streifens jeweils zwischen den Grabtafeln werden mit Split aufgefüllt.
Der Leistungsumfang der Grabpflege umfasst:
- das Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat zwischen den Frostperioden sowie das Aufrichten des Grabmals)
• die Pflege der Rasenfläche (mähen, aufnehmen, entsorgen des Schnittgutes, düngen, vertikutieren, bewässern) • die Instandhaltung und Pflege der Wegefläche Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Gemeinde bzw. bis zur Einsaat zugelassen. Das Aufstellen von Grabschmuck oder Grableuchten usw. auf der Rasenfläche sowie jegliche Anpflanzungen auf den Rasengräbern sind nicht gestattet. Ferner wird das Einfrieden, das Abgrenzen, das Kennzeichnen der Grabstätten oder Grababdeckungen in jeglicher Form untersagt.
b) Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten für Körperbeisetzungen sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann bei entsprechender Begründung Ausnahmen zulassen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
In einer vorhandenen Wahlgrabstätte für Körperbeisetzungen darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, soweit dies möglich ist und dadurch die Ruhezeit der vorhandenen Bestattung nicht überschritten und die Mindestruhezeiten nach § 11 Abs. 1 und 2 eingehalten werden. Die Mindestruhezeit der Urne muss 10 Jahre betragen.
Wahlgrabstätten als Familiengräber werden nicht neu eingerichtet.
Bei bereits vorhandenen Familiengräbern für drei und mehr Stellen ist die bisherige Größe mit einem Abstand von 0,30 m einzuhalten.
Es werden eingerichtet:
-Eltern- bzw. Partnergräber
Sie umfassen 2 Stellen. Länge: 2,00 m, Breite: 2,20 m
(3) Grabarten für Urnenbeisetzungena) Urnenreihengrabstätten
Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Pflicht und das Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege enden nach 20 Jahren. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
In einer Urnenreihengrabstätte kann eine weitere Urne bestattet werden, wenn die noch verbleibende Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche mindestens 10 Jahre beträgt.
Es werden eingerichtet:
-Urnenreihengraber
Sie umfassen eine Stelle. Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
-Urnenreihengraber als Rasengrabstätten (hügellose Grabstätten für Erdbestattungen)
Sie umfassen eine Stelle. Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
Das gesamte Grabfeld wird von der Gemeinde Nalbach mit Rasen angelegt. Zwischen den einzelnen Grabreihen wird ein Weg angelegt. Im Abstand von 25 cm, gemessen von der oberen Randsteinabgrenzung, wird ein Streifen zum Anbringen der Grabmale nach § 20 h) mittels eines weiteren Randsteins abgegrenzt. Die Flächen dieses Streifens jeweils zwischen den Grabtafeln werden mit Split aufgefüllt.
Der Leistungsumfang der Grabpflege umfasst:
- das Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat zwischen den Frostperioden sowie das Aufrichten des Grabmals)
- die Pflege der Rasenfläche (mähen, aufnehmen, entsorgen des Schnittgutes, düngen, vertikutieren, bewässern)
- die Instandhaltung und Pflege der Wegefläche
Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Gemeinde bzw. bis zur Einsaat zugelassen.
Das Aufstellen von Grabschmuck oder Grableuchten usw. auf der Rasenfläche sowie jegliche Anpflanzungen auf den Rasengräbern sind nicht gestattet.
Ferner wird das Einfrieden, das Abgrenzen, das Kennzeichnen der Grabstätten oder Grababdeckungen in jeglicher Form untersagt.
-anonyme Urnenreihengräber
In anonymen Urnenreihengräbern werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. der Angehörigen entspricht.
-Urnenwandgräber
Sie umfassen eine Stelle.
Die Beisetzung erfolgt oberirdisch in speziellen Bauwerken (Urnenwand). In einem Urnengelass kann als zweite Urne die einer/s Angehörigen bestattet werden. Die Mindestruhezeit der Urne muss 10 Jahre betragen.
b) Urnenwahlgrabstätten
Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten, die grundsätzlich der Reihe nach abgegeben werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann bei entsprechender Begründung Ausnahmen zulassen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Es werden eingerichtet:
-Urneneltern- bzw. Urnenpartnergräber
Sie umfassen 2 Stellen. Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
-Urnenwandeltern- bzw. Urnenwandpartnergräber
Sie umfassen 2 Stellen.
Die Beisetzung erfolgt oberirdisch in speziellen Bauwerken (Urnenwand).
§ 15 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und beginnt rückwirkend ab dem Tag der Bestattung.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Übersteigt beim Belegen oder Wiederbelegen eines Wahlgrabes die Ruhezeit die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Bei Wahlgräbern mit mehreren Stellen ist eine Verlängerung für die gesamte Grabstätte erforderlich.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte soll rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechts für eine Verlängerung der Nutzungszeit sorgen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine solche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die/den überlebende/n Ehefrau/Ehemann, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaftc) auf die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kindere) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
h) auf die Elterni) auf die Großelternj) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Bei zwei oder mehreren in Frage kommenden Personen wird die jeweils älteste Person Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(5) Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 4 oder seiner Wahl übertragen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Nalbach.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
§ 18 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof im Gemeindebezirk Nalbach werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet, auf den übrigen Friedhöfen nur Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(2) Auf dem Friedhof im Gemeindebezirk Nalbach besteht die Möglichkeit eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Die Höchstmaße der Grabmäler (einschließlich Sockel) werden wie folgt festgesetzt:
| Höhe: | Breite: | |
|---|---|---|
| a) Reihengrabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren | 0,80 m | 0,50 m |
| b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren, Tiefengräber | 0,80 m | 0,75 m |
| c) Familiengrabstätten, Elterngrabstätten, -bis 2,20 m Breite | 0,80 m | 1,20 m |
| d) Urnenreihen- und Urnenelterngrabstätten | 0,60 m | 0,50 m |
| e) für schrägstehende Grabmale auf Urnenreihengrabstätten Stärke 0,06 m bis 0,10 m, für alle übrigen Gräber: Mindeststärke 0,13 m. | ||
| g) Reihengräber als Rasengrabstätten: | ||
| liegende Grundplatte: Breite: 0,70 m | Tiefe: 0,50 m | Stärke: max. 0,10 m |
| Die Grundplatte dieses Grabmales muss erdgleich abschließen. | ||
| Stützplatte für Schrifttafel: Höhe: 0,15 m | Stärke: max. 0,06 m (Winkel zur Schrifttafel 70°) | |
| Schrifttafel schrägstehend: Breite: 0,40 m | Höhe: 0,30 m | Stärke: max. 0,06 m |
| oder: |
stehendes Grabmal: Breite: 0,40 m Höhe: 0,30 m Stärke: max. 0,15 mh) Urnenreihengräber als Rasengrabstätten:
liegende Grundplatte: Breite: 0,45 m Tiefe: 0,25 m Stärke: max. 0,10 m
Die Grundplatte dieses Grabmales muss erdgleich abschließen.
Stützplatte für Schrifttafel: Höhe: 0,15 m Stärke: max. 0,06 m (Winkel zur Schrifttafel 70°)
Schrifttafel schrägstehend: Breite: 0,40 m Höhe: 0,30 m Stärke: max. 0,06 moder:
stehendes Grabmal: Breite: 0,40 m Höhe: 0,30 m Stärke: max. 0,15 m
(3) Grabeinfassungen bzw. Grabeinfriedungen sind auf alten Grabfeldern in der bisher üblichen Weise möglich. Grabplatten sind auf allen Grabfeldern zulässig. Sie dürfen die Maße der jeweiligen Gräber nicht überschreiten.
Bei den neuen Grabfeldern werden die Begrenzungen der Grabreihen zu den Wegen einheitlich von der Gemeinde gestaltet. Die Abgrenzung der Gräber gegeneinander erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde und zwar in Form von festen Trittplatten über den Stegen. Die Angehörigen haben der Gemeinde die Materialkosten und den Arbeitslohn zu erstatten. Die Anbringung von Trittplatten vor den Gräbern ist nicht gestattet.
Das Aufstellen von Grabmalen darf erst erfolgen, wenn die Grabeinfassung durch die Gemeinde hergestellt worden ist.
(4) Urnenwändea) Die Urnenkammern sind mit einer Verschlussplatte ausgestattet, die von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung einer anderen Verschlussplatte ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck, Grableuchten usw. und/oder von Halterungen oder sonstigen Befestigungen, die der Aufnahme von Grabschmuck oder Grableuchten usw. dienen, an den Urnengelassen sowie an, vor und auf den Urnenwänden ist nicht gestattet. Grab- und Blumenschmuck dürfen nur an dem hierfür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
b) Urnenwände auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Nalbach und Piesbach:
Die Verschlussplatten der Urnenwand sind einheitlich zu beschriften. Für die Gestaltung der Platten gelten folgende Vorschriften:
- Die Beschriftung erfolgt vertieft sandgestrahlt in der Schriftfarbe „Lichtgrau“ RAL Nr. 7035
- Das Schriftbild muss in Groß- und Kleinschreibung gehalten sein.
- Die Beschriftung darf nur durch einen im Friedhofsbereich zugelassenen Fachbetrieb und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchgeführt werden.
- Symbole und Ornamente sind zugelassen, müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale schriftlich zu beantragen.
(2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) Bezeichnung des Friedhofes, Art der Grabstätte, Name und Sterbetag des Beigesetzten.
b) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Der Entwurf hat die notwendigen Maße zu enthalten. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
(5) Ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten durch die Gemeinde entfernt werden.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen auf den Grabmälern, Einfassungen oder Abdeckplatten nicht angebracht werden.
§ 22 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere Größe und Stärke der Fundamente, bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Unterhaltungspflichtigen bzw. die Nutzungsberechtigten.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun und das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Nalbach ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch den ordnungswidrigen Zustand von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen entsteht.
---15 (3) Bei Zerstörung oder Beschädigung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Gemeinde Nalbach nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Hierzu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Nalbach.
VII. Herrichtung und Unterhaltung
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Unterhaltungspflichtigen bzw. die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Verpflichtung und das Recht zur Grabpflege enden gemäß § 11 Abs. 3 nach 25 Jahren.
(4) Reihengrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach Herstellung der Grabeinfassung durch die Gemeinde hergerichtet sein.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die Verantwortlichen die Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit abräumen.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind nach Gebrauch vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Rasengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten übernimmt die Gemeinde.
§ 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
---16 In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die Herrichtung der Grabstätte, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 26, keinen besonderen Anforderungen.
§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist:
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen, ohne zur Aufbewahrung verpflichtet zu sein.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenelterngrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung.
(2) Aus Anlass der Bestattung ist der Sarg bzw. die Urne in der Leichenhalle aufzubahren; es sei denn, dass bei einer Urnenbeisetzung die Urne bereits vor der Bestattung in der Kirche oder direkt am Grab aufgebahrt wurde.
(3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern. Jeder Sarg ist mit einem Schild mit den Personalien des Verstorbenen zu versehen. Die Aufbahrungen haben in einer der vorhandenen Kühlzellen zu erfolgen. (4) Die Särge bleiben in der Leichenhalle oder Kühlzelle grundsätzlich verschlossen. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(5) Die Särge Verstorbener, die bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
§ 31 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum in der Leichenhalle oder am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IV. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Nalbach bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 Haftung
(1) Die Gemeinde Nalbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Nalbach nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Anpflanzungen der Friedhofsverwaltung in unmittelbarer Nähe der Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten ohne Anspruch auf Ersatzforderungen für Schäden durch Wurzelwachstum, Laubfall, Abschattung usw. geduldet werden.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Nalbach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz–BestattG) handelt wer,
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 den Friedhof bei Dunkelheit betritt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 3
---18
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. Bsp. Inlineskater, Skateboards, Roller), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht befährt,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- d) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet,
- h) Tiere –außer Blindenhunde– mitbringt,
- i) Wasserentnahmestellen verunreinigt oder missbräuchlich benutzt,
- j) sich nicht der Würde des Friedhofes angepasst verhält, auch auf Vorplätzen, lärmt, Tonwiedergabegeräte benutzt, an nicht dem Friedhofszweck entsprechenden Treffen von Gruppen teilnimmt, grölt, spielt, Verunreinigungen verursacht, andere Friedhofsbesucher belästigt oder sich zum Getränke- oder Rauschmittelkonsum niederlässt.4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,5. entgegen § 14 (2) a) auf Rasengrabstätten- a) Grabschmuck oder Grableuchten usw. auf der Rasenfläche aufstellt,
- b) Anpflanzungen vornimmt,
- c) Einfriedungen, Abgrenzungen oder Kennzeichnungen vornimmt oder Grababdeckungen anbringt,6. entgegen § 20 (2) in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften- a) die Höchstmaße der Grabmäler -einschl. Sockel- überschreitet,
- b) die Mindeststärke der Grabmäler nach Buchstabe f) unterschreitet,
- c) die vorgeschriebenen Maße der Grabmäler nach Buchstabe g) und h) nicht einhält,
- d) Grabeinfassungen bzw. Grabeinfriedungen oder Grabplatten anbringt, die die Maße der jeweiligen Gräber überschreiten,
- e) Grabschmuck, Grableuchten usw. und/oder Halterungen oder sonstige Befestigungen, die der Aufnahme von Grabschmuck oder Grableuchten usw. dienen, an den Urnengelassen sowie an, vor oder auf den Urnenwänden anbringt oder abstellt,7. entgegen § 21 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder die Firmenbezeichnung an Grabmalen, Einfassungen oder Abdeckplatten anbringt,8. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,9. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in einem würdigen und verkehrssicherem Zustand hält,10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,11. entgegen § 26 Abs. 1 die Grabstätte im Rahmen der Vorschriften des § 17 nicht herrichtet und dauernd in Stand hält und verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von der Grabstätte entfernt,12. entgegen § 26 Abs. 2 Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt und dadurch andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigt werden,13. entgegen § 26 Abs. 7 Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material nach Gebrauch nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in die zur Abfalltrennung bereitgestellten Behälter entsorgt,14. entgegen § 28 Abs. 2 Grabstätten mit Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern bepflanzt, die Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem einfasst oder Rankgerüste, Gitter oder Pergolen auf Grabstätten errichtet,15. entgegen § 29 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
---19 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§ 36 Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung richten sich die Zwangsmittel nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. 1974, S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 37 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen oder Verfügungen, die aufgrund dieser Friedhofssatzung erlassen werden, stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S 343) in der jeweils gültigen Fassung zu.
§ 38 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach in der Fassung vom 15.02.2006 (In Kraft seit 01.03.2006) einschließlich der am 17.12.2009 (in Kraft seit 23.12.2009) und der am 16.12.2010 (in Kraft seit 21.01.2011) durch den Gemeinderat der Gemeinde Nalbach beschlossenen Änderungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nalbach, den 25.09.2015
Der Bürgermeister
Genehmigt!
Saarbrücken, den 25.09.2015
Die Neufassung der Friedhofssatzung für die Gemeinde Nalbach bzgl. des Gemeinderatsbeschlusses vom 02.07.2015 wird gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz genehmigt.
1. Gebührenfestsetzung:
Die Genehmigung ergeht vorbehaltlich einer späteren Gebührenfestsetzung.
2. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß §§ 42, 74, 81 ff der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 171 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils gültigen Fassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage zulässig. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie