Friedhofsgebühren Bann 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bann · Rheinland-Pfalz · PLZ 66851

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.11.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 08.05.2023 (in Kraft ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.387,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 1
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.552,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2 lit. b (Einzelgrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.302,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2 lit. d (Urnengrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: 50 % Zuschlag bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 90 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer II Nr. 2 und Nr. 4
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer IV Nr. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.11.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 08.05.2023 (in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bann vom 28.11.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 08.05.2023 (Stand 2023)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bann vom 28.11.2022

Der Gemeinderat Bann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.12.2019 außer Kraft.

Bann, den 28.11.2022

gez. Stephan Mees Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsberechtigungen

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.387,00 €

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) 769,00 €

b) eine Einzelgrabstätte 1.552,00 €

c) eine Doppelgrabstätte 2.215,00 €

d) eine Urnengrabstätte 1.302,00 €

e) eine Nische in der Urnenwand 1.887,00 €

f) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung 1.593,00 €

g) eine Erdrasengrabstätte –Einzel- mit Kennzeichnung 2.552,00 €

h) eine Erdrasengrabstätte –Doppel- mit Kennzeichnung 4.215,00 €

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für

a) eine Kindergrabstätte pro Jahr 51,27 € b) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 62,08 €

c) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 88,60 €

d) eine Urnengrabstätte pro Jahr 52,08 €

e) eine Nische in der Urnenwand pro Jahr 75,48 €

f) eine Urnenrasengrabstätte pro Jahr 63,72 €

mit Kennzeichnung

g) eine Erdrasengrabstätte –Einzel-

pro Jahr 62,08 €

mit Kennzeichnung

h) eine Erdrasengrabstätte –Doppel-

pro Jahr

88,60 €

mit Kennzeichnung

  1. 4. Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 entsprechend.

II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)

  1. 1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr 387,00 €
  2. 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr 720,00 €
  3. 3. Grabherstellung (Erdbestattung) Tieferlegung 1.000,00 €
  4. 4. Grabherstellung Urnenbestattung 90,00 €
  5. 5. Bestattung von Totgeborenen 97,00 €
  6. 6. Öffnen und Schließen der Urnennische 70,00 €
  1. 7. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%.

III. Umbettung

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung des Abschiedsraumes

einer Leiche/ pro Tag 15,00 €

  1. 2. Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg)

einer Leiche/ pro Tag 35,00 €

  1. 3. Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 100,00 €

V. Pflegegebühren

a) Pflegegebühr Rasenurnengrabstätte

pro Jahr 15,14 €

b) Pflegegebühr Erdrasengrabstätte –Einzel-pro Jahr 50,08 €

c) Pflegegebühr Erdrasengrabstätte –Doppel-pro Jahr 70,01 €

Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 2 und 3. entsprechend

VI. Weitere Gebührensätze

  1. 1. Grabeinfassung und Abdeckung

a) Abdeckplatten Urnenwand 01 und Urnenwand 02 67,83 €uro

b) Urnengrab Feld A Reihe adM 188,89 €uro c) Urnengrab Feld A Reihe 03 188,23 €uro

d) Reihengrab Feld A Reihe 03 140,61 €uro

e) Doppelgrab Feld A Reihe 09 191,73 €uro f) Urnengrab Feld B Reihe 02 104,45 €uro

g) Kindergrab Feld B Reihe 13 83,34 €uro

h) Einzelgrab Feld B Reihe 13 166,68 €uro i) Doppelgrab Feld B Reihe 12 230,08 €uro j) Urnengrab Feld C Reihe 01 165,66 €uro k) Reihengrab Feld C Reihe 02 250,02 €uro l) Reihengrab Feld C Reihe 06 173,33 €uro

m) Einzelgrab Feld C Reihe 02 203,49 €uro

n) Einzelgrab Feld C Reihen 03,05 und 06 173,33 €uro

o) Einzelgrab Feld C Reihen 07 und 08 250,02 €uro

p) Einzelgrab Feld C Reihen 11 und 12 170,00 €uro

q) Einzelgrab Feld C Reihen 13 und 14 348,00 €uro

r) Doppelgrab Feld C Reihen 03, 04, 05 und 06 346,66 €uro

s) Kissenstein mit Metallschild Erdrasengrabstätten 392,70 €uro

VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  1. 1. Änderungssatzung vom 08.05.2023; In Kraft getreten am 25.05.2023
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.09.2011, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.05.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bann vom 26.09.2011, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.05.2023 (Stand 2023)

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bann vom 26.09.2011

Der Gemeinderat der Gemeinde Bann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bann gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Bann. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Bann waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

d) früher in der Ortsgemeinde Bann gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Ver-legung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Bürgermeisters.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen o-der Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Bann in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wer-den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen-reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwa-gen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, auch in die-sen Ausnahmefällen ist nur das Fahren im „Schritt-Tempo“ zulässig,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumel-den.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Der einheitliche Ansprechpartner für dieses Verfahren ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 VwORG die Struktur und Geneh-migungsdirektion Süd in Neustadt an der Weinstraße. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann Sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsi-cherheit kontrollieren und dokumentieren. Personen die die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benen-nen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz und der Landesverordnung zur Durch-führung des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Vornahme einer Be-stattung ist erst nach Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zulässig. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte/Urnengrabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ih-rem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anders ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. Die Maße der Grabstellen werden für die einzelnen Felder im Friedhofsplan festgesetzt. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-

tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen der Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bei-setzung des Sarges bzw. der Urne. Die Ruhezeit beträgt:

a) für Kinder bis zu 6. Jahren und Totgeburten 15 Jahre.

b) für Erwachsene und Kinder über 6 Jahren 25 Jahre.

c) für Aschenurnen 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Bann im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Bann nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten/Urnengrabkammern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsge-meinde Bann ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch ei-nes gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten´

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgräber (ein und mehrstellig)

b) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten c) Erdreihengräber

d) Gemischte Grabstätten

e) Ehrengrabstätten f) Urnengrabstätten als Nischen in der Urnenwand

g) Urnenrasengrabstätten

h) Erdrasengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck, sowie Lage-rung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbedienstete zu dulden.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

  • Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr als Erdbestattung.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Gemeinderates Bann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-

stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. oder alternativ: (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die ver-bleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Auf Antrag können in einem Wahlgrab 2 Särge beigesetzt werden, dabei ist der erste Sarg in 2,30 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,10 m verbleibt. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wie-derverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann versagt werden, wenn dem ein öffentliches Interesse entgegensteht. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsver-waltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist, wird an den Nutzungsberech-tigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Nach Erlöschen der Nutzungsberechtigung und nach Ablauf der Liegefrist kann die Ortsge-meinde Bann über die Grabstätten anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche Be-kanntmachung hingewiesen werden. (13) Die Nutzungsberechtigung an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Un-terhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige Aufforderung er-gangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Landstuhl. (14) Die Aufstellung von Stühlen und Bänken durch Privatpersonen an oder auf der Grabstelle ist grundsätzlich unzulässig.

§ 15b – Urnenrasengrabstätten

  1. 1. Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die in der Regel der Reihe nach belegt und im Be- stattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenrasen- grabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letz- ten Ruhefrist gemäß den Bestimmungen der Wahlgrabstätten verlängert werden.
  2. 2. Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten ein Namensschild zwecks Gravur zur Ver- fügung, dass nach der Beisetzung der Urne an der Gemeinschaftsstelle befestigt wird. Das Na- menschild muss nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden.
  3. 3. Auf der Grabfläche dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen werden. Das Anbringen von Grabschmuck auf der Grabfläche ist unzulässig. Auf den Gräbern abgelegter Grabschmuck wird bei Pflegemaßnahmen entsorgt. Auf die Regelung von § 32 (Ordnungswidrigkeiten) wird beson- ders hingewiesen. § 15a

a) Urnengrabkammern (1) Die Urnennischen werden in der Regel der Reihe nach belegt und im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne zugeteilt.

(2) Urnengrabkammern sind Aschenstätten in einer Urnenwand, für die auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Aufgrund der Größe der Urnen-grabkammern (Urnenbox 35x40x51 cm) ist es möglich 3 Urnen mit Überurne zu bestatten. Die Ur-nennischen sind bei der Erstbelegung auf eine Ruhezeit von 25 Jahren ausgelegt. Bei jeder weite-ren Bestattung wird das Nutzungsrecht an der Nische bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit verlän-gert. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit gemäß den Bestimmungen der Wahl-grabstätten verlängert werden. (3) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfü-gung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Grabtafel muss nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden. (4) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt wer-den. (5) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten be-sondere Umstände oder gesetzliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Beisetzung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenwahlgräbern.

b) Urnenrasengrabstätten

  1. 1. Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die in der Regel der Reihe nach belegt und im Be- stattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenrasen- grabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letz- ten Ruhefrist gemäß den Bestimmungen der Wahlgrabstätten verlängert werden.
  2. 2. Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten ein Namensschild zwecks Gravur zur Ver- fügung, dass nach der Beisetzung der Urne an der Gemeinschaftsstelle befestigt wird. Das Na- menschild muss nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden.
  3. 3. Auf der Grabfläche dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen werden. Das Anbringen von Grabschmuck auf der Grabfläche ist unzulässig. Auf den Gräbern abgelegter Grabschmuck wird bei Pflegemaßnahmen entsorgt. Auf die Regelung von § 32 (Ordnungswidrigkeiten) wird beson- ders hingewiesen.

c) Erdrasengrabstätten

  1. 1. Erdrasengrabstätten sind Erdgrabstätten, die in der Regel der Reihe nach belegt und im Bestat- tungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Erdrasengrabstätten wer- den als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (keine Tieferlegung)
  2. 2. Auf der Grabfläche dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen werden. Das Anbringen von Grabschmuck auf der Grabfläche ist unzulässig. Auf den Gräbern abgelegter Grabschmuck wird bei Pflegemaßnahmen entsorgt. Auf die Regelung von § 32 (Ordnungswidrigkeiten) wird beson- ders hingewiesen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Bann. Die Zuerkennung erfordert einen Beschluss des Ortsgemeinderates. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 18 (Grabfeld A/10, C/02, C/06 und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabfeld (A/01-09, B, C/01, C/03-C/05, C07-C/13, C/Urnen, Urnenwand, Urnenrasengrabstätten) §§ 20 und 26 einge-richtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungs-vorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, 2. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Mindeststärke 0,14 m. 2. Liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Wahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,14 bis 0,30 m;

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,14 bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenwahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

(4) Bei Gräbern, bei denen Platten verlegt sind, dürfen keine Grabeinfassungen angefertigt wer-den.

(5) Für die Gestaltung der Verschlussplatten der Urnengrabkammern gelten folgende Bestimmun-gen

a) Das Öffnen und Schließen der Urnennische liegt in der Verantwortung der Ortsge-meinde Bann.

b) Die Verschlussplatten sind von der Ortsgemeinde Bann zu beziehen. Beschriftung bzw. Gestaltung erfolgt im Auftrag der Angehörigen auf deren Kosten. Die Beschriftung muss den Vornamen, Namen, Geburtsjahr/-datum und Todesjahr/-datum (in lateinischen Zif-fern) enthalten. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen. Als Schriftfarbe sind Gold und Bronze zugelassen.

c) Die Schrift darf nur in Gravur ausgeführt werden.

d) Unzulässig sind spiegelnde Flächen, elektrische Installationen, auffällig bemalte Schrif-ten, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten und Kunstblumen.

e) Bei Mehrfachbelegung der Urnennische können weitere Namensnennungen auf der Abdeckplatte hinzugefügt werden.

f) Die Bepflanzung der Grabstätte durch Angehörige ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit in begrenztem Umfang an der dafür vorgesehenen Stelle Blumenschmuck abzulegen.

g) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten ist nicht gestat-tet. (6) Für die Namensschilder der Urnenrasengräber gelten folgende Bestimmungen

a) Das Anbringen der Namensplatten an der Gemeinschaftsstelle liegt in der Verantwortung der Ortsgemeinde Bann.

b) Die Namensschilder sind von der Ortsgemeinde Bann zu beziehen. Die Beschriftung muss den Vornamen, Namen, Geburtsjahr/-datum und Todesjahr/-datum (in arabischen Ziffern) enthalten. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen.

c) Die Schrift darf nur in Gravur ausgeführt werden.

d) Bei Zweitbelegung einer Urnenrasengrabstätte kann eine weitere Namensnennung auf dem Namensschild hinzugefügt werden. Die soll bereits bei der Gestaltung für die Erst-belegung berücksichtigt werden.

e) Die Bepflanzung der Grabstätte durch Angehörige, sowie das Anbringen von Grab-schmuck oder Bodenplatten ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit in begrenztem Umfang an der dafür vorgesehenen Stelle Blumenschmuck abzulegen.

(7) Für die Gestaltung der Erdrasengräber gelten folgende Bestimmungen: Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten einen Kissenstein sowie ein Metallnamens-schild zur Verfügung, welches nach der Beisetzung befestigt wird. Das Namensschild wird nach Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet. (8) Die Ortsgemeinde Bann kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1-3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der TA Grabmal 2009 entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Material-angaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennungen in den Anzei-genunterlagen eingetragen sein. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs-satzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Vorschriften der TA Grabmal 2009 zu fun-damentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche An-lagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahl-grabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Bann ist verpflich-tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hin-gewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sons-tigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bann über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der je-weilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd In-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungs-berechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnen-wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes herge-richtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde Bann haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Fried-hofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  5. 13. Der Abtransport und die Lagerung von Stoffen, Sand und Erdreich, die bei der Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung und der Pflege von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und zu entsorgen. Nicht mehr verwendete Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen und Fundamente sind aus dem Friedhof zu entfernen. Gewerbetreibende dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter (Abfallgrube) nicht benützen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Bann verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung vom 11.09.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bann, den 26.09.2011

gez. Germann Ortsbürgermeister

Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.12.2017; Inkraft getreten am 19.12.2017 Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 21.06.2018; Inkraft getreten am 05.07.2018 Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 05.10.2020; Inkraft getreten am 22.10.2020 Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.05.2023; Inkraft getreten am 25.05.2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bann?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bann mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bann anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bann
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 90 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 50 % Zuschlag bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bann (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bann:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €