Friedhofsgebühren Hauptstuhl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hauptstuhl · Rheinland-Pfalz · PLZ 66851

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2022). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.145,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 b) – Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.275,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungszeit 25 Jahre; Verlängerung 51,00 €/Jahr möglich
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 2 b) – Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten, eine Einzelgrabstätte (einstelliges Wahlgrab, § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.215,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenrasengrabstätte, der Reihe nach belegt, bis zu 4 Urnen, mit Kennzeichnung
🧮 Grabnutzung 915 € + Unterhalt 15 €/J. × 20 J. = 300 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 2 f) – eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung; § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung (der Reihe nach belegt, Nutzungsrecht 20 Jahre)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.075,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengrabstätte, Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 2 e) – eine Urnengrabstätte; § 14 Abs. 5 Friedhofssatzung (bis zu 4 Urnen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
730,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: 50 % Zuschlag an Sonn-/Feiertagen; Tieferlegung 930,00 €
🧮 Sarg: 730 € · Urne: 80 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Nr. 2 und Nr. 4 – Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie Auskleiden des Grabes mit Matten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Nr. 3 – Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Hauptstuhl vom 19.12.2022 (gültig ab 01.01.2023)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Hauptstuhl vom 19.12.2022

Der Gemeinderat Hauptstuhl hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.10.2020 außer Kraft.

Hauptstuhl, den 19.12.2022

gez. Gerald Bosch Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsberechtigungen

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 685,00 €

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.145,00 €

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) 685,00 €

b) eine Einzelgrabstätte 1.275,00 €

c) eine Doppelgrabstätte 1.800,00 €

d) jede weitere Grabstätte 525,00 €

e) eine Urnengrabstätte 1.075,00 €

f) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung 915,00 €

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für

a) eine Kindergrabstätte pro Jahr 42,33 € b) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 51,00 €

c) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 72,00 €

d) jede weitere Grabstätte pro Jahr 21,00 €

e) eine Urnengrabstätte

pro Jahr 43,00 €

f) eine Urnenrasengrabstätte pro Jahr 45,75 €

mit Kennzeichnung

  1. 4. Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 entsprechend.

II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)

  1. 1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr 375,00 €
  2. 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr 730,00 €
  3. 3. Grabherstellung (Erdbestattung)Tieferlegung 930,00 €
  4. 4. Grabherstellung Urnenbestattung 80,00 €
  1. 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%.

III. Umbettung

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung des Abschiedsraumes

a) einer Leiche/ pro Tag 16,00 €

b) einer Urne/ pro Tag 32,00 €

  1. 2. Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg)

a) einer Leiche/ pro Tag 39,00 €

  1. 3. Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 150,00 €

V. Pflegegebühren

  1. 1. Pflegegebühr Rasenurnengrabstätte pro Jahr 15,00 €

Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 2 und 3 entsprechend.

  1. 2. Pflegegebühr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist

a) Einzelgrab je Jahr 30,00 €

b) Doppelgrab je Jahr 60,00 €

c) jede weitere Grabstelle pro Jahr 30,00 €

VI. Weitere Gebührensätze

  1. 1. Grabeinfassungen
    • a) Urnengrab Feld BII Reihe 01 Nr. 01-20 140,10 €
    • b) Urnengrab Feld BII Reihe 02 Nr. 01-20 140,10 € c) Urnengrab Feld BII Reihe 03 Nr. 01-10 187,48 €
    • d) Einzelgrab Feld DII Reihe 01-04 206,56 €
    • e) Einzelgrab Feld DI Reihe 04-06 115,30 € f) Doppelgrab Feld DI Reihe 04-06 261,27 €
    • g) Einzelgrab Feld DI Reihe 01-03 129,11 €
    • h) Doppelgrab Feld DI Reihe 02+03 258,20 €

VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl vom 26.10.2020, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 22.03.2021 (Stand 2021)

Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 1

Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl vom 26.10.2020 Der Gemeinderat der Gemeinde Hauptstuhl hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsge-setzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl....................................................................................1

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................3 § 1 Geltungsbereich .................................................................................................................3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................3 § 3 Schließung und Aufhebung.................................................................................................3
  2. 2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................4 § 4 Öffnungszeiten ...................................................................................................................4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................5
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ....................................................................................5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ......................................................................5 § 8 Särge..................................................................................................................................5 § 9 Grabherstellung ..................................................................................................................6 § 10 Ruhezeit ...........................................................................................................................6 § 11 Umbettungen ....................................................................................................................6
  4. 4. Grabstätten .............................................................................................................................7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ..................................................................................7 § 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................7 § 13a Gemischte Grabstätten ...................................................................................................8 § 14 Wahlgrabstätten ...............................................................................................................8 § 15 Spezielle Wahlgräber........................................................................................................9 § 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................10
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten .................................................................................................10 § 17 Wahlmöglichkeit .............................................................................................................10 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften................................................................................10 § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................10 § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen .............................................................................11 Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 2

§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit……………………………………………………12

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................12

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .........................................................................12

§ 23 Entfernen von Grabmalen ...............................................................................................13

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ...............................................................................13 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................13 § 25 Vernachlässigte Grabstätten...........................................................................................14
  2. 7. Leichenhalle..........................................................................................................................14 § 26 Benutzen der Leichenhalle .............................................................................................14
  3. 8. Schlussvorschriften .............................................................................................................14 § 27 Alte Rechte .....................................................................................................................14 § 28 Haftung ...........................................................................................................................14 § 29 Ordnungswidrigkeiten .....................................................................................................14 § 30 Gebühren .......................................................................................................................15 § 31 Inkrafttreten ....................................................................................................................15 Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 3
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hauptstuhl gelegenen Friedhof, der in der Trä-gerschaft der Gemeinde Hauptstuhl steht.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden, bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs.2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll fernen bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Ein-richtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnen Angehörigen zur Vermei-dung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer-den.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen o-der Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Hauptstuhl in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wer-den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen-reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 4

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten-fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, auch in diesen Aus-nahmefällen ist nur das Fahren im „Schritttempo“ zulässig,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu wer-ben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als die eigene Grabstätte zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 5

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich oder per E-Mail anzumelden.

§ 61 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbe-hörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen

1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienst-

leistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBI. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 6

Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem Friedhof beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Urnenrasengrabfeld auf dem Friedhof beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften2, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Hauptstuhl im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettun-gen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Hauptstuhl nicht zulässig. § 3 Abs.2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

2 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftli-

cher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§17 Abs.1 S.1 BestG) Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 7

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Hauptstuhl ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätte für Erdbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Grabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Bei einer restlichen Ruhezeit von 10 Jahren und weniger ist hierzu die Zustimmung des Ortsbürgermeisters, bei einer Ruhezeit von mehr als 10 Jahren des Ortsgemeinderates Hauptstuhl erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grab-stätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnah-men zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind. (4) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 8

a) Einzelgrabfelder (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestat-tenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die ver-bleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen in einstelligen und bis zu 8 Ur-nen in mehrstelligen Grabstätten beigesetzt werden. (5) In Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit für weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 9

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist, wird an den Nutzungsberech-tigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr, auf volle Jahre anteilig zurückerstattet. (13) Die Aufstellung von Stühlen und Bänken durch Privatpersonen an oder auf der Grabstelle ist grundsätzlich unzulässig.

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

(1) Gruftanlagen

a) Die Neubelegung bestehender Gruften ist unter Beachtung der einschlägigen Sicherheits-bestimmungen zulässig.

b) Die Belegung vorhandener Gruftanlagen regelt sich nach den Bestimmungen für Erd- und Urnenbestattungen.

c) Es werden keine neuen Gruften angelegt. (2) Urnenrasengrabstätten Urnenrasengrabstätten sind Urnengräber, die in der Regel der Reihe nach belegt und für die im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. In einer Urnenra-sengrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist gemäß den Bestimmungen für Wahlgrabstätten verlängert werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 10

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsmöglichkeiten §18 (Grabfeld AI, BI und CI) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 19 (Grabfeld BII,DI,DII und URNEN I) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlage auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Grellweiße Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein
  2. 2. Unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Mindeststärke 0,12 m. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 11
  1. 2. Liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m.
    • b) Wahlgrabstätten:
  2. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m;
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m.
  3. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 0,30 m;
    • b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenwahlgrabstätten:
  4. 1. Stehende Grabmale Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m;
  5. 2. Liegende Grabmale Höhe der hinteren Kante bis 0,30 m
    • b) Urnenrasengrabstätten
  6. 1. Auf Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Schriftplatten wie folgt zulässig: Die Schriftplatten (mit matter Oberfläche, Materialfarbe Multicolor), müssen sich mittig zentriert im Grabfeldbereich befinden und druckfest befahrbar sein. Die Größe hierfür beträgt 40 x 40 x 5 cm. Die Beschriftung kann den Vornamen, Namen, Geburtsjahr/-datum und To- desjahr/-datum enthalten. Die Gravur muss goldfarben eingraviert werden. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen. Die Platte muss spätestens 3 Monate nach der Bestattung gesetzt werden.
  7. 2. Bei Nachbestattungen in einer Urnenrasengrabstätte kann eine weitere Namensnennung auf der Platte, wie in Absatz 1 beschrieben, hinzugefügt werden.
  8. 3. Die Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabschmuck ist nicht erlaubt. Abgelegter Grab- schmuck wird bei Pflegemaßnahmen entsorgt. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer- Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 12

den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs-satzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot uns unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs.3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend3.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Hauptstuhl ist verpflich-tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als

3 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesin-

nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 13

Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Seitens des Friedhofsträgers wird einmal jährlich eine Standsicherheitsprüfung durch einen Fachbetrieb vorgenommen. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte, deren Grabmal bei der Prü-fung bemängelt wurde, wird von der Friedhofsverwaltung in Kenntnis gesetzt und hat den Mangel umgehend innerhalb der vorgegebenen Frist zu beseitigen.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Hauptstuhl über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Geneh-migung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Ver-pflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 14

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde Hauptstuhl haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, Friedhofssatzung der Gemeinde Hauptstuhl Seite 15
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  2. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  3. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  4. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  5. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  6. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
  7. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  8. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  9. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  10. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  11. 12. Grabstätten vernachlässigt (§25),
  12. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betrifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Hauptstuhl verwalteten Friedhofes und seinen Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung vom 18.05.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hauptstuhl, den 02.11.2020

gez. Bosch Ortsbürgermeister

Geändert durch die 1. Änderung der Satzung vom 22.03.2021; in Kraft getreten am 22.04.2021

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hauptstuhl?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hauptstuhl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hauptstuhl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hauptstuhl
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenrasengrabstätte, der Reihe nach belegt, bis zu 4 Urnen, mit Kennzeichnung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 80 € (Urne) bzw. 730 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 50 % Zuschlag an Sonn-/Feiertagen; Tieferlegung 930,00 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hauptstuhl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hauptstuhl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €