Friedhofsgebühren Landstuhl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Landstuhl · Rheinland-Pfalz · PLZ 66849

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.12.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.280,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 1 lit. a (Überlassung einer Reihengrabstätte, Einzelgrab für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.280,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2 lit. b (1-stelliges Einzelwahlgrab; Doppelgrabstätte 2.326,00 € lit. c wurde gemäß Einzelstellen-Vorrang nicht gewählt)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.256,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2 lit. e; Kapazität: § 14 Abs. 5 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.237,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 1 lit. b (anonyme Urnengrabstätte; § 13 Abs. 2 lit. b Friedhofssatzung: Anonyme Urnengrabfelder)
🌳 Baumbestattung (6 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 6 Urnen
2.657,00 €
Mehrstelliges Grab für 6 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 443 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.657 € für 6 Urnen (= Ø 443 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2 lit. g; Kapazität: § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
682,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 682 € · Urne: 116 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer II Nr. 2 (Erdbestattung ab 6. Lebensjahr) und Nr. 4 (Urnenbestattung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer IV Nr. 3 (Benutzung der Leichenhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Sickingenstadt Landstuhl vom 09.12.2025

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Sickingenstadt Landstuhl vom 09.12.2025

Der Stadtrat Landstuhl hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.07.2023 außer Kraft.

Landstuhl, den 09.12.2025

(Mattia De Fazio) Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsberechtigungen

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 2.280,00 €

b) für eine anonyme Urnengrabstätte 2.237,00 €

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Friedhofssatzung für

a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) 1.344,00 €

b) eine Einzelgrabstätte 2.280,00 €

c) eine Doppelgrabstätte 2.326,00 €

d) eine Dreifachgrabstätte 2.373,00 €

e) eine Urnengrabstätte 2.256,00 €

f) eine Nische in der Urnenwand 2.550,00 €

g) eine Baumgrabstätte mit Kennzeichnung (pro Sektor) 2.657,00 €

h) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung (Feld I) 2.775,00 €

i) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung (Feld C I) 2.338,61 €

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für

a) eine Kindergrabstätte pro Jahr 90,00 € b) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 92,00 €

c) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 94,00 €

d) eine Dreifachgrabstätte pro Jahr 95,00 €

e) eine Vierfachgrabstätte pro Jahr 97,00 €

f) eine Fünffachgrabstätte pro Jahr 99,00 €

g) eine Urnengrabstätte

pro Jahr 91,00 €

h) eine Nische in der Urnenwand pro Jahr 102,00 €

i) eine Baumgrabstätte pro Jahr 107,00 €

mit Kennzeichnung (pro Sektor)

j) eine Urnenrasengrabstätte pro Jahr 111,00 €

mit Kennzeichnung (Feld I)

k) eine Urnenrasengrabstätte pro Jahr 93,54 €

mit Kennzeichnung (Feld C I)

  1. 4. Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 entsprechend.

II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)

  1. 1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr 313,00 €
  2. 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr 682,00 €
  3. 3. Grabherstellung (Erdbestattung)Tieferlegung 954,00 €
  4. 4. Grabherstellung Urnenbestattung 116,00 €
  5. 5. Grabherstellung Urnenbestattung Ruhehain 137,00 €
  6. 6. Öffnen und schließen Urnengrabkammer (Urnenwand) 69,00 €
  7. 7. Öffnen und schließen Urnenerdröhren 69,00 €
  1. 8. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%. III. Umbettung

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung des Abschiedsraumes

a) einer Leiche/ pro Tag 27,80 €

b) einer Urne/ pro Tag 27,80 €

  1. 2. Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg)

a) einer Leiche/ pro Tag 28,00 €

  1. 3. Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 300,00 €

V. Pflegegebühren

  1. 1. Pflegegebühr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist

a) Einzelgrab je Jahr 43,00 €

b) Doppelgrab je Jahr 86,00 €

c) jede weitere Grabstelle pro Jahr 43,00 €

d) Urnengrab je Jahr 22,00 €

  1. 2. Pflegegebühr Urnenrasengrab je Jahr 21,00 €

VI. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.05.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Sickingenstadt Landstuhl vom 27.05.2025

Friedhofssatzung der Sickingenstadt Landstuhl vom 27.05.2025 Der Stadtrat der Sickingenstadt Landstuhl hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsge-setzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: In dieser Satzung wird im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) die männliche An-rede benutzt. Es sollen damit aber gleichermaßen weibliche Personen angesprochen sein.

INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 6

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 6

§ 8 Särge .................................................................................................................................. 6

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 7

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7

4. Grabstätten……………………………………………………………………………………………..8

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 8

§ 13 Reihengrabstätten ………………………………………………………………………………. 8

§ 13 a Gemischte Grabstätten .................................................................................................. 9

§ 14 Wahlgrabstätten……………………………………………………………………..……………9

§ 15 Spezielle Wahlgräber…………………………………………………………….……………..11

§ 16 Gruftanlagen ................................................................................................................... 12

§ 17 Ehrengrabstätten………………………………………………………………….……………..12

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale………………………..………………………........12

§ 18 Wahlmöglichkeiten.......................................................................................................... 12

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 13

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften………………………………………………………….. 13

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit…………………………………………………….14

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 15

§ 22 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 15

§ 23 Verkehrssicherheitspflicht für Grabmale …………………………………………………..…15

§ 24 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 16

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten…………………………………………………………..16

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten……………………………………………….17

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 17

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 17

§ 27 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 17

8. Schlussvorschriften………………………………………………...……………………………….18

§ 28 Alte Rechte……………………………………………………………………………………….18

§ 29 Haftung……………………………………………………………………………………………18

§ 30 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 18

§ 31 Gebühren…………………………………………………………………………………………19

§ 32 Inkrafttreten .................................................................................................................... 19

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Sickingenstadt Landstuhl gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Sickingenstadt Landstuhl steht. § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte ha-ben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach §8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach §2 Abs.2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestat-ten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat oder wenn die verstorbene Person verwandtschaftliche Beziehungen bis zum zweiten Grade zu Bürgern der Stadt hat oder hatte. Die Grabpflege muss durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt sein.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann im Einzelfall auf Antrag von dem Friedhofsträger zu-gelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten (falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist) und die in Wahl- oder Ur-nenwahlgrabstätten Bestatteten (falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist) werden auf Kos-ten der Sickingenstadt Landstuhl in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,  die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten-fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, auch in diesen Ausnah-mefällen ist nur das Fahren im „Schritt-Tempo“ zulässig,  Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu wer-ben,  an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,  Druckschriften zu verteilen,  den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,  Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,  Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,  zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.  Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

  • ein entsprechender Auftrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  • der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz

2 und 3 entsprechend."

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich oder per E-Mail anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist ab Ausstellungsdatum für 12 Monate gültig und muss anschließend bei der Friedhofsverwaltung neu beantragt werden.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk Verordnung vom 18. März 2016 (BGBI.I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Als Anspruchsgrundlage gilt BGB und Vertragsrecht. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Ebenfalls ist die Verpflichtungserklärung, zur Übernahme der Friedhofsgebühren und der Rechte und Pflichten an einer Grabstätte vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte/spezielle Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Mit dem Antrag auf Bestattung ist eine Person zu benennen, die über alle Grabangelegenhei-ten entscheidet und für den Zustand und die Pflege der Grabstätte verantwortlich ist (Verpflich-tungserklärung). Diese Person ist Inhaber des Nutzungsrechtes.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbe-hörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§13 Best

G bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für anonym bestattete Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers (§ 17 BestG). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zuläs-sig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten/spezielle Wahlgräber der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Sickingen-stadt Landstuhl ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmi-gung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG). 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer Beisetzung auftre-ten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck, sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbedienstete zu dulden.

(4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzei-tig zurückgegeben werden. Bei einer restlichen Ruhezeit von 5 Jahren und weniger ist hierzu die Zustimmung des Stadtbür-germeisters, bei einer restlichen Ruhezeit von mehr als 5 Jahren des Hauptausschusses der Si-ckingenstadt Landstuhl erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Fried-hofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder

b) Anonyme Urnengrabfelder Anonyme Grabstätten werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist bestehen. Die Bestattun-gen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grablagen werden nicht bekannt gegeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Sickingenstadt Landstuhl kann ein Gemeinschaftsgrabmal und/oder eine Ablagestelle für Blumen und Gestecke o.ä. einrichten. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt.

Ein Anspruch auf Nacherwerb der Grabstätte besteht nicht. Der Antragsteller erhält eine Bestäti-gung, dass die Asche in einer anonymen Urnengrabstätte bestattet wurde. Nach Ablauf der Ruhe-zeit ist eine Neubelegung zulässig.

c) Anonyme Sammelbestattungen für fehl- und totgeborene Kinder unter 500g. Auf dem Friedhof der Sickingenstadt Landstuhl wird ein zentrales Feld für fehl- und totgeborene Kinder unter 500 g bereitgestellt, die nicht von ihren Eltern beigesetzt werden. Die Beisetzung er-folgt als anonyme Sammelbestattung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Grablagen werden nicht bekannt gegeben. Das Grabfeld ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit einer Ab-lagefläche für Kerzen. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsaufsicht der Sickingenstadt Landstuhl.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestat-tenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Reihengrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Stadtrates Land-stuhl in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die ver-bleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.

(4) Auf Antrag können in einer Wahlgrabstelle 2 Särge beigesetzt werden, dabei ist der erste Sarg in 2,30 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,10 m verbleibt. Des Weiteren können bis zu 4 Urnen in einstelligen und bis zu 8 Urnen in mehrstelligen Grabstätten beigesetzt werden.

(5) In Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:  a) auf den überlebenden Ehegatten,  b) auf die Kinder,  c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,  d) auf die Eltern,  e) auf die Geschwister,  f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Nach Erlöschen der Nutzungsberechtigung und nach Ablauf der Liegefrist kann die Sickin-genstadt Landstuhl über die Grabstätten anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

(13) Die Nutzungsberechtigung an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Un-terhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige Aufforderung er-gangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Landstuhl.

(14) Bei Rückgabe von (nach Ablauf der Ruhezeit) verlängerten Nutzungsrechten an Wahlgrab-stätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr auf die ver-bleibende, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

(1) Baumgrabstätten

a) Baumgrabstätten dienen zur Bestattung von Urnen im Wurzelbereich eines Baumes. Das Nutzungsrecht kann für einen oder mehrere Urnenplätze oder pro Sektor erworben werden. Pro Sektor können wiederum bis zu 6 Urnen bestattet werden. Ein Baum kann aus bis zu 8 Sektoren bestehen. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.

b) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Tafel zwecks Gravur zur Ver-fügung und bringt diese am Baum an.

c) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nicht abgelegt werden.

d) Im Schadensfall durch ein Naturereignis oder Schädlingsbefall, oder bei Fällung des Baumes aus Sicherheitsgründen wird durch die Sickingenstadt Landstuhl ein Ersatz-baum gepflanzt.

e) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs erfolgen ausschließlich durch das Friedhofspersonal. (2) Grabstätten in Urnenwänden

a) Die Urnennischen werden in der Regel der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der Verstorbenen schriftlich zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht.

b) Urnengrabkammern sind Aschenstätten in einer Urnenwand, für die auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Aufgrund der Größe der Urnengrabkammern (Urnenbox 40x40x40cm) ist es möglich 4 Urnen ohne Überurne zu bestatten, alternativ können zwei Urnen mit und zusätzlich eine Urne ohne Überurne zusammen bestattet werden. Die Urnennischen sind bei der Erstbelegung auf eine Ruhezeit von 25 Jahren ausgelegt. Bei jeder weiteren Belegung wird die Nische bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit verlängert.

c) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Grabtafel muss nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden.

d) Blumenschmuck und Grablichter dürfen im Bereich der Urnenwand abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt, unansehnlich gewordene Blumen ohne Rückfrage zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte und das Gesamtbild der Anlage gewahrt bleibt.

(3) Schwesterngräber Hierbei handelt es sich um Grabstätten für die Ordensgemeinschaften der in Landstuhl ansässigen Schwestern. Das Nutzungsrecht an diesen einstelligen Grabstätten wird auf die Dauer von 25 Jah-ren gewährt und kann nach Ablauf verlängert werden. Im Falle der Auflösung der Ordensgemeinschaft erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ende der Ruhezeit der zuletzt in der Grabstätte Beigesetzten. (4) Sondergrabfeld für Heimbewohner der Reha Westpfalz in Landstuhl Auf dem Friedhof der Sickingenstadt Landstuhl wird ein Sondergrabfeld G/So für Urnen-bestattungen bereitgestellt. Das Sondergrabfeld ist nur für Heimbewohner der Reha Westpfalz in Landstuhl nutzbar. (5) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in speziellen Wahlgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in einem speziellen Wahlgrab nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssat-zung in normalen Wahlgräbern.

§ 16 – Gruftanlagen

(1) Die Neubelegung bestehender Gruften ist unter Beachtung der einschlägigen Sicherheits-bestimmungen zulässig. (2) Die Belegung vorhandener Gruftanlagen regelt sich nach den Bestimmungen für Erd- und Urnenbestattungen.

§ 17 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus-schließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung erfordert einen Beschluss des Stadtra-tes. (2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind Gräber im Sinne des § 1 Grä-bergesetz vom 01. Juli 1965. Die Gräber werden von der Friedhofsaufsicht der Sickingen-stadt Landstuhl gepflegt. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften §19 (Grabfeld 08, 09, 10, C03, C04, C05, G04,, G06, H06) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschrif-ten §20 (Grabfeld 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 11, 12, 13, 14, A, B01, B02, B03, B04, B05, B06, C, Cal, CaW, C01, C02, C03, C06, CS01, CS02, CS03, CS04, CS05, CS06, CW, CI, D, D01, D02, D03, D04, E, F, FK, G, G01, G02, G03, G05, G07, H01, H02, H03, H04, H05, H06, I, Baumgräber) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) grellweiße Steine sind nicht zugelassen.

b) alle Steine müssen allseitig bearbeitet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Mindeststärke 0,14 m.
  1. 2. Liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:
  • bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m;

  • bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:
  • bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,14 bis 0,30 m;

  • bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a. Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
  2. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. b. Urnenrasengrabstätten
  1. 1. Auf Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Schriftplatten wie folgt zulässig: Die Schriftplatten (Materialfarbe Multicolor), müssen sich mittig zentriert im Grabfeldbereich be- finden und druckfest befahrbar sein. Die Größe hierfür beträgt 40x40x5cm. Die Beschriftung kann den Vornamen, Namen, Geburtsjahr/-datum und Todesjahr/-datum enthalten. Die Gravur muss goldfarben eingraviert werden. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen. Die Platte muss spätestens 3 Monate nach der Bestattung gesetzt werden.
  2. 2. Bei Nachbestattungen in einer Urnenrasengrabstätte kann eine weitere Namensnennung auf der Platte, wie in Absatz 1 beschrieben, hinzugefügt werden.
  3. 3. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht erlaubt.
  4. 4. Grabschmuck und Grablichter dürfen nur an der vorgesehenen Stelle (halbrunde gepflaster- te Stelle) abgelegt werden.

(4) Urnengrabkammern a. Das Öffnen und Verschließen der Urnennische liegt in der Verantwortung der Sickingen-stadt Landstuhl. b. Die Abdeckplatten sind von der Sickingenstadt Landstuhl zu beziehen. Beschriftung bzw. Gestaltung erfolgt im Auftrag der Angehörigen auf deren Kosten. Die Beschriftung muss mindestens den Vornamen, Namen, Geburts- und Todesjahr enthalten. Die Schriftfarbe ist Gold. c. Die Schrift kann gemeißelt oder in Gravur ausgeführt werden. d. Die Platten dürfen auf der Abdeckplatte künstlerisch gestaltet und handwerklich bearbeitet werden. Als Werkstoffe sind dauerhafte Materialien zugelassen. e. Unzulässig sind spiegelnde Flächen, elektrische Installationen, auffällig bemalte Schriften, Bilder, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Kunstblumen f. Bei Mehrfachbelegung der Urnennische können weitere Namensnennungen auf der Abdeckplatte hinzugefügt werden g. Die Bepflanzung der Grabstätte durch Angehörige ist nicht möglich. h. Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten ist nicht gestattet.

(7) Im Feld G06 sind Platten verlegt so dass keine Grabeinfassungen für diese Gräber angefertigt werden dürfen.

(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 -3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des §19 für vertretbar hält.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Überein-kommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-derarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt

§ 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen

Fassung.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs-satzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.2

2 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl-und Urnen-wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Sickingenstadt Landstuhl ist ver-pflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Seitens des Friedhofsträgers wird einmal jährlich eine Standsicherheitsprüfung durch einen Fachbetrieb vorgenommen. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte, deren Grabmal bei der Prü-fung bemängelt wurde, wird von der Friedhofsverwaltung in Kenntnis gesetzt und hat den Mangel innerhalb der vorgegebenen Frist zu beseitigen.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hin-gewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Sickingenstadt Landstuhl über, wenn dieses bei Er-werb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sons-tiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt werden, hat der jeweilige verpflichtete Nutzungsberechtigte die tatsächlichen Kos-ten zu tragen 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§19, 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech-tigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. 7. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Sickingenstadt Landstuhl haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnun-gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

 gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),

 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§21 Abs. 1 und 3,4),

 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),

 Grabstätten entgegen § 20 bepflanzt,

 Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

 die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

 Der Abtransport und die Lagerung von Stoffen, Sand und Erdreich, die bei der Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung und der Pflege von Gräbern anfallen, sind voll-ständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und zu entsorgen. Nicht mehr verwendete Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen und Fundamente sind aus dem Friedhof zu entfernen. Gewerbetreibende dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbe-hälter nicht benutzen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Sickingenstadt Landstuhl verwalteten Friedhofes und seiner Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung vom 27.04.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Landstuhl den 27.05.2025

(Mattia De Fazio) Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma-chung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde- verwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Landstuhl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Landstuhl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 116 € (Urne) bzw. 682 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Landstuhl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Landstuhl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €