📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 03.07.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Lauffen am Neckar (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis), Stand 2024
Stadt Lauffen a.N.
Landkreis Heilbronn Aktenzeichen AZ.: 752.04
Friedhofssatzung¹
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 03.07.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Bekanntgabe der Öffnungszeiten erfolgt durch Anschlag an den Friedhofseingängen.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten (z.B. Werbeverbot)
g. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum und Abfall (z.B. abgeräumte Grabmale, Einfassungsreste, Fundamentplatten) auf den Friedhöfen ablagern, sondern müssen diesen auf eigene Kosten ordnungsgemäß entsorgen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt und mit Unterschrift des Verfügungsberechtigten nach § 11 bzw. des Nutzungsberechtigten nach § 12. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf
Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies kann erst nach dem Erhalt des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes nach Abs. 1 erfolgen. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Die Särge von Kindern (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,35 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung des Sterbefalles einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Särge aus Metall und Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Material bedürfen der besonderen Zustimmung der Stadt. Sie dürfen nur in Wahlgräbern verwendet werden.
(4) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubaren und leicht verrottbaren Materialien bestehen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.
(5) Urnen (einschließlich Überurnen), die in die Urnenwand oder in Urnenbaumgräbern eingesetzt werden, dürfen die Gesamthöhe von 30 cm nicht überschreiten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabmachertätigkeiten ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen von Sargerdgrabstätten. Urnenerdgrabstätten sind, mit Ausnahme von drei Abteilungen, vom privat beauftragten Bestatter eigenständig auszuheben und zu verschließen.
(2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten, falls erforderlich, etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten spätestens drei Werktage vor der Beisetzung entfernen lassen.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb
der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Friedhofsverwaltung durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a. Reihengräber, b. Urnenreihengräber, c. Wahlgräber einfachbreit, d. Wahlgräber doppeltbreit, e. Urnenwahlgräber, f. Urnengrab unter Bäumen, g. Anonyme Urnengräber, h. Urnenkammern (Stele), i. Kindergräber j. Rasengräber für Sargbestattungen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an neuen Wahlgräbern werden auf Antrag und auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige einfachteige oder doppelttiefe Gräber sein. In einem einstelligen doppelttiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(10) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(11) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenkammern (-stelen)
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 5 Urnen, in Urnenstelen max. 3 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Urnengräber unter Bäumen
(1) Urnengräber unter Bäumen sind Gräber in denen ausschließlich Aschenurnen beigesetzt werden dürfen. Das Nutzungsrecht an Urnengräbern unter Bäumen beträgt 20 Jahre, es kann nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines
Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(2) Urnengräber unter Bäumen sind Wahlgräber § 12 findet sinngemäß Anwendung. In einem Urnengrab unter Bäumen können max. zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) In einem festgelegten Bereich werden auch Urnengräber unter Bäumen als Reihengräber zugelassen. § 11 findet sinngemäß Anwendung.
§ 15 Rasengräber für Sargbestattungen
(1) Rasengräber sind Wahlgräber für Sargbestattungen.
(2) In einem Rasengrab können maximal zwei Särge beigesetzt werden.
(3) Soweit die Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber gemäß § 12 entsprechend.
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften sind:
a. Urnengräber unter Bäumen (§ 14) b. Anonyme Grabfelder c. Urnenstelen d. Rasengräber für Sargbestattungen (§ 15)
§ 19 Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften
Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind:
a. Urnengräber b. Wahlgräber (§ 12)
c. Reihengräber (§ 11)
§ 20 Gestaltungsvorschriften
(1) Urnengräber unter Bäumen
a. Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen von Grabmalen erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Gestaltung des Grabmales und die Grabgestaltung obliegt der Stadt. Das Anbringen zusätzlicher Grabausstattungen wie Blumenschmuck, Kränze, Kerzen, Lichter, Vasen und dergleichen sowie das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig.
b. Blumenschmuck und Blumenarrangements zum Anlass einer Bestattung können unmittelbar an der entsprechenden Grabstätte abgelegt/aufgestellt werden. Für die zeitnahe Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich.
c. Durch die Stadt wird auf Kosten der Hinterbliebenen eine Namenstafel aus gebranntem Ton angebracht.
(2) Anonyme Grabfelder
Im anonymen Grabfeld wird durch die Stadt ein einheitlicher Bewuchs sichergestellt. Grabmale sind nicht zugelassen.
(3) Urnenstelen
a. An und auf Urnenstelen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Vasen, Kerzen, Ornamente u.ä. nicht angebracht bzw. befestigt oder abgelegt werden. Dieser wird von der Stadt unmittelbar entfernt und entsorgt.
b. Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind bei Urnenkammern ausschließlich auf den Verschlussplatten von einem Steinmetz anzubringen. Die Stadt gibt die genaue Anordnung, Größe sowie Schriftart vor. Hierfür gilt die Satzung über die Ergänzung der Friedhofsordnung vom 27.09.2006.
c. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Stadt. Sie werden von der Stadt zur Beschriftung ausgehändigt.
d. Blumenschmuck und Blumenarrangements zum Anlass einer Bestattung können unmittelbar vor der entsprechenden Urnenkammer auf der davor aufgestellten Blumenbank bzw. dem Boden abgelegt werden. Für die zeitnahe Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich.
e. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.
(4) Rasengräber für Sargbestattungen
a. Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen von Grabmalen erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Gestaltung des Grabmales und die
Grabgestaltung obliegt der Stadt. Das Anbringen zusätzlicher Grabausstattungen wie Blumenschmuck, Kränze, Kerzen, Lichter, Vasen und der gleichen sowie das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig.
b. Blumenschmuck und Blumenarrangements zum Anlass einer Bestattung können unmittelbar an der entsprechenden Grabstätte abgelegt/aufgestellt werden. Für die zeitnahe Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich.
c. Durch die Stadt wird auf Kosten der Hinterbliebenen eine Namenstafel aus gebranntem Ton angebracht.
(5) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22 Standsicherheit, Höhe der Grabmale, Abdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärken von 14 cm nicht unterschreiten und die Maximalhöhe von 1,20 m nicht überschreiten.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(3) Die Grabfläche bei Erdreihen- oder Erdwahlgräbern für Särge darf nur zu 50 % überdeckt werden.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die abgeräumte Grabausstattung drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die
Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) Laub- und Nadelgehölze, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher sind, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt, verändert oder entfernt werden. Es sollen standortgerechte Gehölze Verwendung finden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen.
(9) Überragende Äste von Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege, ordnungswidriger Grabschmuck
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 27 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder anbringt (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 30 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 31 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 33 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 34 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lauffen a.N., den 03.07.2024
gez. Sarina Pfründer Bürgermeisterin
Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO):
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
$^{1}$ Bekanntgemacht am 10.07.2024
Stadt Lauffen a.N.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsatzung vom 03.07.2024
| Lfd. Nr. | Betrag | |
|---|---|---|
| 1 | Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,00 € |
| 2 | Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, zur gewerbsmäßigen Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeiten | 35,00 € |
| 3 | Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 35,00 € |
| 4 | Allgemein übliche Dienstleistungen (Erteilung von Auskünften, Beratung der Hinterbliebenen) | 30,00 € |
Tätigkeit des Grabmacherunternehmers (Grabmacherleistung)
5. Grabaushub:
| 5.1 | Herstellen und Schließen Erdgrab | |
|---|---|---|
| 5.1.1 | einfachtief | 416,50 € |
| 5.1.2 | doppelttief | 476,00 € |
| 5.2 | Herstellen und Schließen Kindergrab | 202,30 € |
| 5.3 | Herstellen Urnenerdgrab | 71,40 € |
6. Sonstige Tätigkeiten des Vertragspartners
| 6.1 | Sonstige Tätigkeiten des Vertragspartners Stundensatz je angefangene Stunde | 47,60 € |
|---|
Grabnutzungsgebühren
7. Gebühren für Reihengräber
| 7.1 | Erdreihengrab (Erwachsenengrab) | 1.500,00 € |
|---|---|---|
| 7.2 | Urnenreihengrab (anonym) | 700,00 € |
| 7.3 | Urnenreihengrab | 1.000,00 € |
| 7.4 | Urnengrab unter Bäumen | 800,00 € |
8. Gebühren für Wahlgräber
| 8.1 | Wahlgrab einfachbreit (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 2.200,00 € |
|---|---|---|
| 8.1.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 110,00 € |
| 8.2 | Wahlgrab doppeltbreit (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 4.000,00 € |
| 8.2.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 200,00 € |
| 8.3 | Wahlgrab dreifachbreit (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 5.500,00 € |
| 8.3.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 275,00 € |
| 8.4 | Kindergrab | 700,00 € |
| 8.4.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 35,00 € |
| 8.5 | Rasengräber | 1.100,00 € |
|---|---|---|
| 8.5.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 55,00 € |
| 8.6 | Urnenwahlgrab | 1.600,00 € |
| 8.6.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 80,00 € |
| 8.7 | Urnenkammer (-stele) | 1.500,00 € |
| 8.7.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 75,00 € |
| 8.8 | Urnengräber unter Bäumen für bis zu zwei Urnen | 1.600,00 € |
| 8.8.1 | Nutzungsverlängerung / Jahr | 80,00 € |
9. Sonstige Gebühren
| 9.1. | Benutzung der Aussegnungshalle | 450,00 € |
|---|---|---|
| 9.2. | Benutzung der Kühlzelle je Tag | 100,00 € |
| 9.3. | Zuschlag pauschal für Pflegeaufwand bei | |
| 9.3.1 | Urnenreihengrab (anonym); Nutzungsdauer 20 Jahre | 330,00 € |
| 9.3.2 | Urnengrab unter Bäumen; Nutzungsdauer 20 Jahre | 700,00 € |
| 9.3.3 | Rasengrab; Nutzungsdauer 20 Jahre | 2.900,00 € |
| 9.4. | Gebühr für die Beschaffung, Anbringung und Entfernung von | |
| 9.4.1. | Namensplatte für Urnenbaumgräber | 360,00 € |
| 9.4.2. | Namensplatte für Rasengrab | 440,00 € |
10. Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen
| 10.1. | Erwachsener | 416,50 € |
|---|---|---|
| 10.2. | Kind | 142,80 € |
| 10.3. | Urne | 71,40 € |
- 11. Beim erneuten Erwerb von Grabstellen sind die Sätze der Bestattungsgebührenordnung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Antrag auf erneuten Erwerb nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Stadt Lauffen a.N. ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
- 12. Bei einem mehrstelligen Wahlgrab sind sämtliche Grabstellen erneut zu verlängern.
- 13. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird nur für jedes volle Jahr der vorzeitigen Rückgabe die bezahlte Grabnutzungsgebühr erstattet.
- 14. Bei erneutem Erwerb des Nutzungsrechts auf weniger als 20 Jahre ist für jedes Jahr 1/20 der jeweiligen erneuten Erwerbsgebühr, aufgerundet auf volle Euro, zu entrichten.
- 15. Wird bei einem Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit das Recht eingeräumt, das Grab weiterhin befristet zu pflegen, so wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr nach Ziff.8.1 erhoben.
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