🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 16.06.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Güglingen, Stadt
F R I E D H O F S S A T Z U N G FRIEDHOFSORDNUNG UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 16.06.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach
§ 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener
zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Stadtteil Güglingen b) Stadtteil Eibensbach c) Stadtteil Frauenzimmern
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum sowie Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtspflichtigen Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann auf 5 Jahre befristet werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur auf den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt Güglingen hat mit der Herstellung der Gräber ein privates Unternehmen beauftragt. Das Entgelt hierfür wird über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Wiesenreihengräber
c) Urnenreihengräber
d) Wahlgräber,
e) Urnenwahlgräber
f) Urnengräber in der Urnenbaumwiese,
g) Urnengräber in der Urnenwand,
h) Urnengräber im gärtnergepflegten Urnengrabfeld.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren, bzw. von 15 Jahren bei Verstorbenen vor Vollendung des 10. Lebensjahres (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen unter a) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, in den Urnenbaumwiesen, im gärtnergepflegten Urnengrabfeld oder in Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind je nach Grabart bis zu 5 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anders ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 13a Wiesenreihengräber
(1) Für Erdbestattungen werden Wiesenreihengräber im Sinne von § 11 Abs. 1 dieser Satzung ausgewiesen. § 11 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Güglingen. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig.
(3) Die Gemeinde behält sich die Beschriftung der Gedenkplatten vor. Für die Beschriftung wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. dem Verfügungsberechtigten abgerechnet. Auf Wunsch kann auf eine Beschriftung der Gedenkplatten verzichtet werden.
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 13b Urnengräber in Urnenbaumwiesen
(1) Für die Beisetzung von Aschen werden Urnengräber als Urnenreihengräber und als Urnenwahlgräber in Urnenbaumwiesen ausgewiesen.
(2) Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.
(3) Die Gemeinde behält sich die Beschriftung der Abdeckplatten vor. Für die Beschriftung wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 13c Urnengräber im gärtnergepflegten Urnengrabfeld
(1) Für die Beisetzung von Aschen werden Urnengräber als Urnenreihengräber und als Urnenwahlgräber im gärtnergepflegten Urnengrabfeld ausgewiesen.
(2) Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.
(3) Die Gemeinde behält sich die Beschriftung der Gedenkplatten vor. Für die Beschriftung wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 13d Urnengräber in der Urnenwand
(1) Für die Beisetzung von Aschen werden Urnengräber als Urnenreihengräber und als Urnenwahlgräber in der Urnenwand ausgewiesen.
(2) Das Abstellen von Gegenständen ist nicht zulässig.
(3) Die Gemeinde behält sich die Beschriftung vor. Für die Beschriftung wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabgeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Bei Erdbestattungen dürfen Abdeckungen der Grabstätte mit wasserundurchlässigen Materialien max. 30 % der Grabfläche betragen. Bei größerer Abdeckung ist eine Bestätigung des Steinmetzes vorzulegen, dass die Luftzirkulation trotz der Abdeckung gewährleistet wird.
(3) Die Gemeinde stellt die Plattenwege zu den Grabstätten und um die Grabflächen (Grabeinfassungen) her. Die Kosten werden den Nutzungs- bzw. den Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschrift in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssten gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
a) mit in Zement auf gesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
d) mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(4) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, so weit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16a Verzicht von Grabsteinen und Grabeinfassungen
aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Die Stadt empfiehlt, dass nur Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen
lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Leichenhallen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten bzw. mit Ablauf des erworbenen Nutzungsrechtes.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.01.2010 sowie die Bestattungsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft.
Güglingen, den 16.06.2015
gez.
Dieterich Bürgermeister
STADT GÜGLINGEN
Tagesordnungspunkt Nr. 6
Vorlage Nr. 124/2014
Sitzung des Gemeinderatesam 14.10.2014
-öffentlich-
AZ 752.041:0007
Bestattungsgebühren
- Neufestsetzung zum 1.1.2015
1. Vorbemerkung
Die Bestattungsgebühren wurden gem. Gemeinderatsbeschluss vom 13.10.2009 zuletzt mit Wirkung vom 1.1.2010 angepasst. Damals wurde eine etwa 60 % Kostendeckungangestrebt.
Die tatsächliche Kostendeckung betrug im Jahr
2010 41,6 %
2011 43,8 %
2012 36,9 %
2013 37,0 %
Die Friedhofserweiterung in Güglingen ist abgeschlossen; die Erweiterung in Frauenzimmern wird im Jahr 2014 noch fertig.
Seit der letzten Gebührenkalkulation werden in Güglingen neue Grabformen angeboten. Dies und die niedrige Kostendeckung sind Anlass für die Überprüfung und Neukalkulation der Bestattungsgebühren.
2. Urnenbaumwiese, Urnenwand und gärtnergepflegtes Urnenfeld
Diese Bestattungsformen sind Bestandteil der Gesamtkalkulation für die Friedhöfe. Eine Einzelkalkulation ist rechtlich nicht zulässig. Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit einer öffentlichen Einrichtung (§ 13 Abs. 1 KAG) und des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffes nach dem es innerhalb eines „Friedhofes“ nicht mehrere selbstständige Einrichtungen geben kann.
Die unterschiedlichen Bestattungsarten sind lediglich verschiedene, gebührenrechtlich selbstständige Teilleistungsbereiche. Eine gesonderte Kalkulation der Urnenwand, des Urnengrabfeldes oder der Urnenwiesen käme nur dann in Betracht, wenn diese nicht dem Teilleistungsbereich Grabnutzung zuzuordnen sind. Dafür gibt es jedoch keinen Grund, weil die Nischen in der Urnenwand oder die Hülsen in den Urnenwiesen genauso wie die herkömmlichen Urnengräber dazu dienen, die Asche Verstorbener aufzunehmen. Urnenwand, Urnengrabfeld und Urnenwiese werden nach dem Bestattungsgesetz dem Oberbegriff „Grabstätten“ zugeordnet.
Aus diesen Gründen wurden die Gebühren für Urnenwand, Urnengräberfeld und Urnenwiese einheitlich, entsprechend dem von der GPA empfohlenen Kalkulationsmuster ermittelt.
3. Gebührenobergrenzen
Nach § 14 Abs. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden.
Für die Kalkulation bedeutet dies, dass zunächst die Gebührenobergrenzen ermittelt werden müssen.
4. Überarbeitung der Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren teilen sich auf in
- Verwaltungsgebühren
- Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühren)
- Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und der Leichenräume
- Bestattungsgebühren
- Gebühren für sonstige Leistungen
4.1. Verwaltungsgebühren
Anlage 2
Für folgende Tatbestände ist die Erhebung von Gebühren vorgesehen:
| Bisher/ ab 1.1.2015 | |
|---|---|
| Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 € |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung | |
| a) Einzelfall | 16,00 € |
| b) Dauergenehmigung | 75,00 € |
| Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege | 12,50 € |
| Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 12,50 € |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 16,00 € |
| Ausstellung einer Feuerbestattungs- / Unbedenklichkeitsbescheinigung | 7,50 € |
| Veranlassung der graphischen Gestaltung der Abdeckplatten der Urnenwand und Urnenwiese | 10,00 € |
Die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes hat ergeben, dass eine Anhebung der Verwaltungsgebühren nicht erforderlich ist.
4.2 Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühren)
Anlage 3
Für die Verleihung besonderer Nutzungsrechte an Wahlgräbern sowie für die Überlassung von Reihen-, Urnen- und Kindergräbern werden Grabnutzungsgebühren erhoben.
Wie oben unter „Vorbemerkung“ ausgeführt, erfordern die Bestattungsformen „Urnenwand“, „gärtnergepflegtes Urnengrabfeld“ und „Urnenwiese“ eine Neukalkulation der Gebühren.
Die Rechtsprechung fordert eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührenobergrenze hervorgeht. Die dann tatsächlich erhobene Gebühr, d.h. der Grad der Kostendeckung, liegt im kommunalpolitischen Ermessen des Gemeinderats.
Die kostendeckende Gebührenobergrenze ist das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe von sog. Bemessungseinheiten geteilt werden.
Grundlage für die Ermittlung der Bemessungseinheiten sind die jährlich zu verleihenden Nutzungsrechte für die einzelnen Grabarten. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche Gesamtzahl der Bemessungseinheiten ergibt sich aus der gewichteten Grabfläche pro Grabart, multipliziert mit den in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungszeiten der einzelnen Grabarten und den voraussichtlich zu verleihenden Nutzungsrechten.
Den neueren Forderungen der Rechtsprechung, dass die Verteilung der Allgemeinkosten (z.B. Unterhaltung der Wege, Friedhofsbepflanzung, Brunnen, Umrandung usw.) nur nach dem Flächenmaßstab zu einer Benachteiligung der Erdgräber im Vergleich zu den Urnengräbern führt, wurde dadurch Rechnung getragen, dass bei Berechnung der Bemessungseinheiten für die Urnengräber ein rechnerischer Zuschlag gemacht wurde.
Die Kalkulation ergibt sich aus der Anlage 1 (Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Friedhöfe) und Anlage 3 (Kalkulation), 4 (Pflege von Wiesengräbern) und 5 (Plattenwegen, Abdeckplatten). Die Berechnung entspricht dem von der GPA empfohlenen Kalkulationsmuster und basiert auf den Ruhezeiten für Erd- und Urnengräber von jeweils 20 Jahren, Kindergräber 15 Jahre.
4.3. Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und der Leichenzellen
In der Vergangenheit wurden für die Friedhöfe in Güglingen und Eibensbach Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle incl. Leichenaufbewahrungsräume und in Frauenzimmern (die Trauerfeier findet hier in der Kirche statt) nur für die Benutzung der Leichenaufbewahrungsräume festgesetzt
Gegen diese Festsetzung hat das Kommunalamt rechtliche Bedenken erhoben und angeregt, die Kalkulation und Gebührenfestsetzung in „Aussegnungshalle“ und „Aufbewahrungsräume“ aufzuteilen.
Ab 1.1.2015 werden deshalb getrennte Gebühren für die Überlassung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern und für die Aufbewahrung der Leichen erhoben.
4.4. Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren werden für die Leistungen anlässlich der Bestattung von verstorbenen Personen und der Beisetzung von Aschen erhoben. In Güglingen handelt es sich dabei um die Kosten, die für die Tätigkeit des Bestattungsunternehmers erhoben werden (Graböffnung und Grabschließung und Begleitung der Beerdigung).
Diese Leistungen hat die Stadt Güglingen seit Jahren an das Unternehmen „DER BESTATTER Thomas Alt“ aus Brackenheim vergeben.
Die Ermittlung der einzelnen Gebührenobergrenzen ergibt sich aus Anlage 7.
4.5. Sonstige Leistungen
Anlage 7
Unter dieser Rubrik werden die Kosten für den Chor und die Inanspruchnahme städtischer Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Ebenso die Kosten, die für die Räumung einer Grabstelle durch den Bauhof nach Ablauf der Belegungszeit anfallen, sowie die graphische Gestaltung der Abdeckplatten im Bereich der Urnenwiese bzw. Urnenwand. Für letzteres sollen die tatsächlichen Kosten weiterberechnet werden.
4.6. Vorschlag zur Anpassung der Gebühren
Anlage 8 bis 12
In Anlage 10 haben wir die aktuellen Gebühren der umliegenden Gemeinden zusammengestellt.
In Anlage 8 finden Sie die Zusammenstellung der aktuellen Gebühren, die Gebührenobergrenzen sowie den Vorschlag zur Anpassung der Gebühren ab 1.1.2015.
4.8. Was kostet eine Bestattung
Die Stadt Güglingen stellt folgende Kosten in Rechnung
Beispiel: Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
| ab 01.01.2015 | bisher | |
|---|---|---|
| Grabherstellung | 640,00 € | 580,00 € |
| Wahlgrab einfachbreit/doppeltief | 2.500,00 € | 1.900,00 € |
| Aussegnungshalle | 280,00 € | 400,00 € |
| Leichenaufbewahrungsraum | 160,00 € | |
| 3.580,00 € | 2.980,00 € |
Beispiel: Urnenwahlgrab
| ab 01.01.2015 | bisher | |
|---|---|---|
| Grabherstellung | 195,00 € | 175,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.600,00 € | 900,00 € |
| Benutzung Aussegnungshalle | 280,00 € | 400,00 € |
| 2.075,00 € | 1.575,00 € |
5. Ruhezeiten/Nutzungsdauer
Anlage 11
Die Friedhofsatzung sieht sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen eine Ruhezeit von 20 Jahren vor.
a) Urnenbestattungen
In der Vergangenheit wurde immer wieder diskutiert, dass die Ruhezeiten für Urnen ohne Bedenken auf 15 Jahre reduziert werden kann, da hier auf keinen Verwesungsprozess Rücksicht genommen werden muss.
Eine Verkürzung der Ruhezeiten bei den Urnen würde sich ermäßigend auf die Gebührenobergrenze bei dieser Bestattungsart auswirken – zu Lasten der Erdgräber.
Die Pflege der Gräber durch die Angehörigen würde sich um 5 Jahre verringern, die Grabstellen könnten bei Bedarf schneller wiederbelegt werden.
Unter Berücksichtigung der verliehen Nutzungsrechte in der Vergangenheit und im Vergleich zu den Erdbestattungen, schlägt die Verwaltung vor, es bei einer Ruhezeit von 20 Jahren zu belassen.
b) Erdbestattungen
Nach dem Bestattungsgesetz betragen die Ruhezeiten mindestens 15 Jahre.
Im Zuge der Erweiterung des Friedhofes in Güglingen und Frauenzimmern wurde ein Gutachten erstellt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Wiederbelegung frühestens nach 30 Jahren erfolgen sollte.
Eine Verlängerung der Ruhezeiten verbunden mit der Vergabe der Nutzungsrechte auf 30 Jahre hätte zur Konsequenz, dass
- die Grabrechte für 30 Jahre erworben werden müssten (Kostensteigerung um weitere 50 %)
- die Angehörigen die Gräber für weitere 10 Jahre pflegen müssen (stirbt eine Person mit 75 Jahren, sind die Kinder ca. 50 Jahre – die Grabpflege wäre dann bis 80 Jahre zu übernehmen ...
- künftig alle Erdbestattungen auf 30 Jahre ausgelegt werden müssen. Im Falle eines „Nachkaufes eines Wahlgrabes“ aufgrund eines erneuten Sterbefalls müsste dies auch auf einen Zeitraum von 30 Jahren erfolgen.
Im Hinblick darauf, dass auf den Friedhöfe in allen drei Ortsteilen ausreichend Flächen für Erdbestattungen vorhanden sind, schlägt die Verwaltung vor, die Ruhezeiten für die Erdgräber nicht zu verlängern. Nach Ablauf der Ruhezeiten und Rückgabe des Grabnutzungsrechtes soll die Fläche als „Grünanlage“ liegenbleiben und nicht sofort wieder belegt werden.
Die Gebühren für Erdbestattungen wurden deshalb mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren kalkuliert.
5. gärtnergepflegtes Urnengrabfeld
Anlage 4
Auf dem Friedhof in Güglingen wird künftig ein gärtnergepflegtes Urnengrabfeld angelegt. In diesem Grabfeld können ca. 70 – 80 Urnen bestattet werden. Neben den Kosten der Überlassung der Grabfläche (Urnenwahlgrab) werden die externen Kosten für die Pflege dieses Areals an die Nutzungsberechtigten weitergegeben.
Beschlussvorschlag:
- 1. Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Bestattungsgebührenkalkulation zu.
- 2. Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung wird entsprechend der Anlage 9 beschlossen.
Den 06.10.2014/wo
Anlage 9
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
| Ab 01.01.2015 € | ||
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung | |
| 1.2.1 Einzelfall | 16,00 | |
| 1.2.2 Dauergenehmigung | 75,00 | |
| 1.3 | Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege | 12,50 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 12,50 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 16,00 |
| 1.6 | Ausstellung einer Feuerbestattungs- / Unbedenklichkeits-bescheinigung | 7,50 |
| 1.7 | Veranlassung der graphischen Gestaltung der Abdeckplatten für Urnenwand und Urnenwiese | 10,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.1.1. | für Personen über 10 Jahren | 1.400,00 |
| 2.1.2. | für Personen unter 10 Jahren | 700,00 |
| 2.2 | Überlassung eines Urnengrabes | |
| 2.2.1. | Urnenreihengrab | 1.050,00 |
| 2.2.2. | Urnenwahlgrab | 1.600,00 |
| 2.2.3. | Urnengrab/Baumwiese (2 Grabstellen) | 1.500,00 |
| 2.2.4. | Urnengrag/gärtnergepflegt | 1.600,00 |
| Zuschlag Pflege 20 Jahre | 900,00 | |
| 2.2.5. | Urnenwand (2 Grabstellen) | 800,00 |
| 2.3 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.3.1. | Familiengrab doppelt breit | 3.600,00 |
| 2.3.2. | Familiengrab einfach breit, doppelt tief | 2.500,00 |
| 2.3.3. | Erneuter Erwerb für eine Nutzungsperiode | |
| 2.3.3.1 | Erdgrab doppelt breit | 3.600,00 |
| 2.3.3.2 | Erdgrab einfach breit, doppelt tief | 2.500,00 |
| Ab 01.01.2015 € | ||
|---|---|---|
| 2.3.4. | Erneuter Erwerb für eine abweichende Nutzungsdauer | |
| 2.3.4.1 | Erdgrab doppelt breit pro Jahr | 180,00 |
| 2.3.4.2 | Erdgrab einfach breit pro Jahr | 125,00 |
| 2.3.4.3 | Urnenwahlgrab pro Jahr | 80,00 |
| 2.3.4.4 | Urnenwahlgrab/gärtnergepflegt incl. Pflege | 125,00 |
| 2.3.4.5 | Reihengrab Personen unter 10 Jahren | 47,50 |
| 2.4 | Anlegung von Plattenwegen | |
| 2.4.1. | Grabstätte einfach breit | 160,00 |
| 2.4.2. | Grabstätte doppelt breit | 220,00 |
| 2.4.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 120,00 |
| 3. | Gebühren für Aussegnungs- bzw. Leichenhallen | |
| 3.1 | Aussegnungshalle Güglingen und Eibensbach | |
| 3.1.1. | Nutzung für Trauerfeiern | 280,00 |
| 3.2. | Leichenaufbewahrungsräume | |
| 3.2.1 | Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tagen | 160,00 |
| 3.2.2. | Jeder weitere Tag oder bei einer Beisetzung außer-halb des Stadtteils Güglingen bzw. Eibensbach je Tag | 40,00 |
| 3.3. | Inanspruchnahme der Kühlzelle, zusätzlich zu 3.2.1 und 3.2.2. je Tag | 25,00 |
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1. | Graböffnung- und Schließung und Begleitung der Beerdigung | |
| 4.1.1. | einfachtief | 550,00 |
| 4.1.2. | doppeltief | 640,00 |
| 4.1.3. | Personen unter 10 Jahren | 330,00 |
| 4.1.4. | Urnen in Grabfeldern | 195,00 |
| 4.1.5. | Urnen in Urnenwand und Urnenwiese | 100,00 |
| 4.2. | Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | |
| 4.2.1. | Erdbestattungen | 250,00 |
| 4.2.2. | Urnenbestattungen | 63,00 |
| 4.3. | Erschwerniszulagen Betonarbeiten | 36,00 |
| Ab 01.01.2015 € | ||
|---|---|---|
| 5. | Sonstige Leistungen | |
| 5.1. | Leichenträger pro Träger | über Bestatter |
| 5.2. | Beerdigungschor | 100,00 |
| 5.2.1. | Zuschlag für Samstag, Sonn- und Feiertage | 30,00 |
| 5.3. | Personal der Stadt Güglingen pro Stunde | 36,00 |
| 5.4. | Räumung der Grabstätte durch die Stadt | |
| 5.4.1. | Grabstätte einfach breit | 180,00 |
| 5.4.2. | Grabstätte doppelt breit | 230,00 |
| 5.4.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 170,00 |
| 5.5. | graphische Gestaltung Abdeckplatte Urnenbaumwiese und Urnenwand | Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand |
Die neuen Gebühren treten mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
Güglingen, den
Dieterich
Bürgermeister
Den 06.10.2014/wo
| ABSTIMMUNGSERGEBNIS | ||
|---|---|---|
| Anzahl | ||
| Ja-Stimmen | ||
| Nein-Stimmen | ||
| Enthaltungen |
STADT GÜGLINGEN
Tagesordnungspunkt Nr. 5
Vorlage Nr. 145/2014
Sitzung des Gemeinderatesam 18.11.2014
-öffentlich-
AZ 752.041:0007
Bestattungsgebühren
- Neufestsetzung zum 01.01.2015
Es wird verwiesen auf Vorlage 124/2014 übergeben zur Sitzung des Gemeinderates am 13.10.2014. In dieser Sitzung kam der Gemeinderat mehrheitlich zu dem Ergebnis, die Gebühren ab 2015 im Bereich des Bestattungswesens um durchschnittlich 10 % zu erhöhen.
Auf dieser Beschlusslage hat die Verwaltung die Gebührenvorschläge zum 1.1.2015 überarbeitet. Die aktualisierten Beträge sind dieser Vorlage beigefügt; es handelt sich dabei um die Anlagen 8,9 und 12. Auf die Beifügung der übrigen Anlagen zur Vorlage 124/2014 wird verzichtet, da sie inhaltliche denen der Vorlage vom 13.10.2014 entsprechen.
Mit den nun vorgeschlagenen Sätzen liegen die Gebühren ca. 12 % über den seitherigen. Sofern die Prognosen bzgl. der Entwicklung der Kosten und der Fallzahlen zutreffen, wird mit einem Kostendeckungsgrad von ca. 49 % gerechnet.
Beschlussvorschlag:
- 1. Der Gemeinderat stimmt der mit Vorlage 124/2014 vorgelegten Kalkulation der Bestattungsgebühren.
- 2. Die Anlage - Gebührenverzeichnis - zur Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
Den 14.10.2014/wo
| ABSTIMMUNGSERGEBNIS | ||
|---|---|---|
| Anzahl | ||
| Ja-Stimmen | ||
| Nein-Stimmen | ||
| Enthaltungen |
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Änderung zum 1.1.2015
| Ab 01.01.2015 | ||
|---|---|---|
| € | ||
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung | |
| 1.2.1. | Einzelfall | 16,00 |
| 1.2.2. | Dauergenehmigung | 75,00 |
| 1.3 | Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege | 12,50 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 12,50 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 16,00 |
| 1.6 | Ausstellung einer Feuerbestattungs- / Unbedenklichkeits-bescheinigung | 7,50 |
| 1.7 | Veranlassung der graphischen Gestaltung der Abdeckplatten für Urnenwand und Urnenwiese | 10,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Überlassung eines Erdgrabes | |
| 2.1.1. | Reihengrab | |
| 2.1.1.1. | für Personen über 10 Jahren | |
| 2.1.1.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 850,00 |
| 2.1.1.1.2. | erneuter Erwerb nicht möglich | |
| 2.1.1.2. | für Personen unter 10 Jahren | |
| 2.1.1.2.1 | erstmaliger Erwerb (15 Jahre) | 425,00 |
| 2.1.1.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 28,50 |
| 2.1.2. | Wahlgräber | |
| 2.1.2.1. | Familiengrab doppelt breit | |
| 2.1.2.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 3.400,00 |
| 2.1.2.3 | erneuter Erwerb pro Jahr | 170,00 |
| 2.1.2.2. | Familiengrab einfach breit, doppelt tief | |
| 2.1.2.2.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 1.950,00 |
| 2.1.2.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 97,50 |
| 2.2 | Überlassung eines Urnengrabes | |
| 2.2.1. | Urnenreihengrab | 450,00 |
| 2.2.2. | Urnenwahlgrab | |
| 2.2.2.1 | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 1.000,00 |
| 2.2.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 50,00 |
| 2.2.3. | Urnengrab/Baumwiese | |
| 2.2.3.1. | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 1.000,00 |
| 2.2.3.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 50,00 |
| 2.2.4. | Urnenwahlgrab/gärtnergepflegt | |
| 2.2.4.1 | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 1.000,00 |
| 2.2.4.2. | Zuschlag Pflege 20 Jahre | 900,00 |
| 2.2.4.3. | erneuter Erwerb pro Jahr incl. Pflege | 95,00 |
| Ab 01.01.2015 € | ||
|---|---|---|
| 2.2.5. | Urnenwand | |
| 2.2.5.1. | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 450,00 |
| 2.2.5.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 22,50 |
| 3. | Gebühren für Aussegnungs- bzw. Leichenhallen | |
| 3.1 | Aussegnungshalle Güglingen und Eibensbach | |
| 3.1.1. | Nutzung für Trauerfeiern | 250,00 |
| 3.2. | Leichenaufbewahrungsräume | |
| 3.2.1 | Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tagen | 160,00 |
| 3.2.2. | Jeder weitere Tag oder bei einer Beisetzung außer-halb des Stadtteils Güglingens bzw. Eibensbach je Tag | 40,00 |
| 3.3. | Inanspruchnahme der Kühlzelle, zusätzlich zu 3.2.1 und 3.2.2. je Tag | 20,00 |
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1. | Graböffnung- und Schließung und Begleitung der Beerdigung | |
| 4.1.1. | einfachtief | 550,00 |
| 4.1.2. | doppeltief | 640,00 |
| 4.1.3. | Personen unter 10 Jahren | 330,00 |
| 4.1.4. | Urnen in Grabfeldern | 195,00 |
| 4.1.5. | Urnen in Urnenwand und Urnenwiese | 100,00 |
| 4.2. | Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | |
| 4.2.1. | Erdbestattungen | 250,00 |
| 4.2.2. | Urnenbestattungen | 63,00 |
| 4.3. | Erschwerniszulagen Betonarbeiten | 36,00 |
| 5. | Sonstige Leistungen | |
| 5.1. | Leichenträger pro Träger | über Bestatter |
| 5.2. | Beerdigungschor | 100,00 |
| 5.2.1. | Zuschlag für Samstag, Sonn- und Feiertage | 30,00 |
| 5.3. | Personal der Stadt Güglingen pro Stunde | 36,00 |
| 5.4. | Räumung der Grabstätte durch die Stadt | |
| 5.4.1. | Grabstätte einfach breit | 180,00 |
| 5.4.2. | Grabstätte doppelt breit | 230,00 |
| 5.4.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 170,00 |
| 5.5. | Anlegung von Plattenwegen | |
| 5.5.1. | Grabstätte einfach breit | 160,00 |
| 5.5.2. | Grabstätte doppelt breit | 220,00 |
| 5.5.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 120,00 |
| 5.6. | graphische Gestaltung Abdeckplatte Urnenbaumwiese und Urnenwand | Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand |
Die neuen Gebühren treten mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
Güglingen, den
Dieterich
Bürgermeister
Den 14.10.2014/wo
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Berechnung GR 18.11.2014
ANLAGE 8
752.041:0007
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand
| Bis 31.12.2014 € | Gebühren- obergrenze € | Ab 01.01.2015 € | Erhöhung % | Kosten- deckungsgrad % | Fälle | mögliches Gebührensuf- kommen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |||||||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 | 21,60 | 20,00 | 0,00 | 92,59 | 25 | 500,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung | 0,00 | ||||||
| 1.2.1. | Einzelfall | 16,00 | 12,26 | 16,00 | 0,00 | 130,51 | 1 | 16,00 |
| 1.2.2. | Dauergenehmigung | 75,00 | 12,26 | 75,00 | 0,00 | 611,75 | 0 | 0,00 |
| 1.3 | Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege | 12,50 | 12,26 | 12,50 | 0,00 | 101,96 | 0 | 0,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 12,50 | 12,26 | 12,50 | 0,00 | 101,96 | 0 | 0,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 16,00 | 16,93 | 16,00 | 0,00 | 94,51 | 0 | 0,00 |
| 1.6 | Ausstellung einer Feuerbestattungs- / Unbedenklichkeits- bescheinigung | 7,50 | 7,59 | 7,50 | 0,00 | 98,81 | 15 | 112,50 |
| 1.7 | Veranlasung der graphischen Gestaltung der Abdeckplatten für Urnenwand und Urnenwiese | 10,00 | 11,81 | 10,00 | 0,00 | 84,67 | 4 | 40,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |||||||
| 2.1. | Überlassung eines Erdgrabes | |||||||
| 2.1.1 | Reihengrab | |||||||
| 2.1.1.1. | für Personen über 10 Jahren | |||||||
| 2.1.1.1.1 | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 850,00 | 2.946,68 | 850,00 | 0,00 | 28,85 | 5 | 4.250,00 |
| 2.1.1.1.2. | erneuter Erwerb nicht möglich | |||||||
| 2.1.1.2. | für Personen unter 10 Jahren | |||||||
| 2.1.1.2.1. | erstmaliger Erwerb (15 Jahre) | 425,00 | 1.445,80 | 425,00 | 0,00 | 29,40 | 0 | 0,00 |
| 2.1.1.2.2. | Reihengrab Personen unter 10 Jahren | 28,50 | 96,39 | 28,50 | 0,00 | 29,57 | 2 | 57,00 |
| 2.1.2. | Wahlgräber | |||||||
| 2.1.2.1. | Familiengrab doppeltbreit | |||||||
| 2.1.2.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 3.300,00 | 4.929,49 | 3.400,00 | 3,03 | 68,97 | 4 | 13.600,00 |
| 2.1.2.1.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 165,00 | 246,47 | 170,00 | 3,03 | 68,97 | 126 | 21.420,00 |
| 2.1.2.1. | Familiengrab einfachbreit, doppeltlief | |||||||
| 2.1.2.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 1.900,00 | 3.910,55 | 1.950,00 | 2,63 | 49,87 | 8 | 15.600,00 |
| 2.1.2.1.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 95,00 | 195,53 | 97,50 | 2,63 | 49,86 | 79 | 7.702,50 |
| 2.2. | Überlassung eines Urnengrabes | |||||||
| 2.2.1. | Urnenreihengrab | |||||||
| 2.2.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 425,00 | 2.134,29 | 450,00 | 5,88 | 21,08 | 5 | 2.250,00 |
| 2.2.1.2. | erneuter Erwerb nicht möglich | |||||||
| 2.2.2. | Urnenwahlgrab | |||||||
| 2.2.2.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 900,00 | 3.270,28 | 1.000,00 | 11,11 | 30,58 | 6 | 6.000,00 |
| 2.2.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 45,00 | 163,51 | 50,00 | 11,11 | 30,58 | 29 | 1.450,00 |
| 2.2.3. | Urnengrab Baumwiese | |||||||
| 2.2.3.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 900,00 | 2.960,45 | 1.000,00 | 11,11 | 33,78 | 3 | 3.000,00 |
| 2.2.3.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 45,00 | 163,51 | 50,00 | 11,11 | 30,58 | 30 | 1.500,00 |
| 2.2.4. | Urnenwahlgrab/gärtnergepflegt | |||||||
| 2.2.4.1. | Erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 3.098,14 | 1.000,00 | 32,28 | 3 | 3.000,00 | ||
| 2.2.4.2. | Zuschlag Pflege (20 Jahre) | 1.127,00 | 900,00 | 79,86 | 3 | 2.700,00 | ||
| 2.2.4.3. | erneuter Erwerb incl. Pflege pro Jahr | 211,28 | 95,00 | 44,97 | 30 | 2.850,00 | ||
| 2.2.5. | Urnenwand | |||||||
| 2.2.5.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 1.308,11 | 450,00 | 34,40 | 2 | 900,00 | ||
| 2.2.5.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 65,41 | 21,25 | 22,50 | 1 | 21,25 | ||
| 3. | Gebühren für Aussegnungs- und Leichenaufbewahrungsräume | |||||||
| 3.1 | Aussegnungskalle Güglingen und Eibensbach | |||||||
| 3.1.1. | Nutzung der Aussegnungskille für Trauerfeiern | 240,00 | 809,00 | 250,00 | 4,17 | 27,50 | 40 | 10.000,00 |
| 3.2. | Leichenaufbewahrungsräume | |||||||
| 3.2.1. | Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tage | 160,00 | 327,00 | 160,00 | 0,00 | 48,93 | 54 | 8.640,00 |
| 3.2.2. | Jeder weitere Tag oder bei einer Beisetzung außerhalb des Stadtgebietes je Tag | 80,00 | 40,00 | -50,00 | 15 | 600,00 | ||
| 3.2.3. | Inanspruchnahme der Kühzelle, zusätzlich zu 3.3.1/2 je Tag | 20,00 | 20,00 | 0,00 | 10 | 200,00 | ||
| Zu diesen 4 Tagen unter 3.2.1/3.2.2 zählt auch der Tag der Überführung sowie der Tag der Beisetzung bzw. der Tag der Überführung in ein Krematorium oder einen anderen Bestattungsort. |
| Bis 31.12.2014 € | Gebühren- ober-grenze | Ab 01.01.2015 € | %- Erhöhung | Kosten- deckungsgrad % | Fälle | mögliches Gebührensuf- kommen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4. | Bestattungsgebühren | |||||||
| 4.1. | Graböffnung- und Schließung und Begleitung der Beerdigung | |||||||
| 4.1.1. | einfach tief | 500,00 | 551,25 | 550,00 | 10,00 | 99,77 | 15 | 8.250,00 |
| 4.1.2. | doppeltief | 580,00 | 639,45 | 640,00 | 10,34 | 100,09 | 13 | 8.320,00 |
| 4.1.3. | Personen unter 10 Jahren | 300,00 | 330,75 | 330,00 | 10,00 | 99,77 | 1 | 330,00 |
| 4.1.4. | Umen in Grabfeldern | 175,00 | 193,20 | 195,00 | 11,43 | 100,93 | 16 | 3.120,00 |
| 4.1.5. | Umen in Umenwand und Umenwiese | 90,00 | 99,75 | 100,00 | 11,11 | 100,25 | 3 | 300,00 |
| 4.2. | Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | |||||||
| 4.2.1. | Erdbestattungen | 30,00% | 250,00 | |||||
| 4.2.2. | Umenbeisetzungen | 50,00% | 63,00 | |||||
| 4.3. | Erschwerniszulage für Betonarbeiten | 36,00 | ||||||
| 5. | Sonstige Leistungen | |||||||
| 5.1. | Leichenträger pro Träger | |||||||
| 5.2. | Beerdigungschor | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 0,00 | 100,00 | 40 | 4.000,00 |
| Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30,00 | |||||||
| 5.3. | Personal der Stadt Güglingen pro Stunde | 28,00 | 36,00 | 36,00 | 28,57 | 100,00 | 10 | 360,00 |
| 5.4. | Räumung der Grabstätte durch die Stadt | |||||||
| 5.4.1. | Grabstätte einfach breit | 140,00 | 180,00 | 180,00 | 28,57 | 100,00 | 2 | 360,00 |
| 5.4.2. | Grabstätte doppelt breit | 180,00 | 234,00 | 230,00 | 27,78 | 98,29 | 2 | 460,00 |
| 5.4.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 135,00 | 173,00 | 170,00 | 25,93 | 98,27 | 2 | 340,00 |
| 5.5. | Anlegung von Plattenwegen | |||||||
| 5.5.1. | Grabstätte einfach breit | 145,00 | 171,20 | 160,00 | 10,34 | 93,46 | 8 | 1.280,00 |
| 5.5.2. | Grabstätte doppelt breit | 165,00 | 218,36 | 200,00 | 8,11 | 91,59 | 4 | 800,00 |
| 5.5.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 100,00 | 119,95 | 110,00 | 10,00 | 91,70 | 6 | 660,00 |
| 5.6. | graphische Gestaltung Abdeckplatte Umenbaumwiese und Umenwand | 0,00 | ||||||
| Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand |
Die neuen Gebühren treten mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
134.989,25
49,41%
Güglingen, den
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
| Ab 01.01.2015 | ||
|---|---|---|
| € | ||
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung | |
| 1.2.1. | Einzelfall | 16,00 |
| 1.2.2. | Dauergenehmigung | 75,00 |
| 1.3 | Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege | 12,50 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 12,50 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 16,00 |
| 1.6 | Ausstellung einer Feuerbestattungs- / Unbedenklichkeits-bescheinigung | 7,50 |
| 1.7 | Veranlassung der graphischen Gestaltung der Abdeckplatten für Urnenwand und Urnenwiese | 10,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Überlassung eines Erdgrabes | |
| 2.1.1. | Reihengrab | |
| 2.1.1.1. | für Personen über 10 Jahren | |
| 2.1.1.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 850,00 |
| 2.1.1.1.2. | erneuter Erwerb nicht möglich | |
| 2.1.1.2. | für Personen unter 10 Jahren | |
| 2.1.1.2.1 | erstmaliger Erwerb (15 Jahre) | 425,00 |
| 2.1.1.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 28,50 |
| 2.1.2. | Wahlgräber | |
| 2.1.2.1. | Familiengrab doppelt breit | |
| 2.1.2.1.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 3.400,00 |
| 2.1.2.3 | erneuter Erwerb pro Jahr | 170,00 |
| 2.1.2.2. | Familiengrab einfach breit, doppelt tief | |
| 2.1.2.2.1. | erstmaliger Erwerb (20 Jahre) | 1.950,00 |
| 2.1.2.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 97,50 |
| 2.2 | Überlassung eines Urnengrabes | |
| 2.2.1. | Urnenreihengrab | 450,00 |
| 2.2.2. | Urnenwahlgrab | |
| 2.2.2.1 | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 1.000,00 |
| 2.2.2.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 50,00 |
| 2.2.3. | Urnengrab/Baumwiese | |
| 2.2.3.1. | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 1.000,00 |
| 2.2.3.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 50,00 |
| 2.2.4. | Urnenwahlgrab/gärtnergepflegt | |
| 2.2.4.1 | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 1.000,00 |
| 2.2.4.2. | Zuschlag Pflege 20 Jahre | 900,00 |
| 2.2.4.3. | erneuter Erwerb pro Jahr incl. Pflege | 97,25 |
| Ab 01.01.2015 € | ||
|---|---|---|
| 2.2.5. | Urnenwand | |
| 2.2.5.1. | erstmalige Überlassung; 20 Jahre | 450,00 |
| 2.2.5.2. | erneuter Erwerb pro Jahr | 22,50 |
| 3. | Gebühren für Aussegnungs- bzw. Leichenhallen | |
| 3.1 | Aussegnungshalle Güglingen und Eibensbach | |
| 3.1.1. | Nutzung für Trauerfeiern | 250,00 |
| 3.2. | Leichenaufbewahrungsräume | |
| 3.2.1 | Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tagen | 160,00 |
| 3.2.2. | Jeder weitere Tag oder bei einer Beisetzung außer-halb des Stadtteils Güglingen bzw. Eibensbach je Tag | 40,00 |
| 3.3. | Inanspruchnahme der Kühlzelle, zusätzlich zu 3.2.1 und 3.2.2. je Tag | 20,00 |
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1. | Graböffnung- und Schließung und Begleitung der Beerdigung | |
| 4.1.1. | einfach tief | 550,00 |
| 4.1.2. | doppelt tief | 640,00 |
| 4.1.3. | Personen unter 10 Jahren | 330,00 |
| 4.1.4. | Urnen in Grabfeldern | 195,00 |
| 4.1.5. | Urnen in Urnenwand und Urnenwiese | 100,00 |
| 4.2. | Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | |
| 4.2.1. | Erdbestattungen | 250,00 |
| 4.2.2. | Urnenbestattungen | 63,00 |
| 4.3. | Erschwerniszulagen Betonarbeiten | 36,00 |
| 5. | Sonstige Leistungen | |
| 5.1. | Leichenträger pro Träger | über Bestatter |
| 5.2. | Beerdigungschor | 100,00 |
| 5.2.1. | Zuschlag für Samstag, Sonn- und Feiertage | 30,00 |
| 5.3. | Personal der Stadt Güglingen pro Stunde | 36,00 |
| 5.4. | Räumung der Grabstätte durch die Stadt | |
| 5.4.1. | Grabstätte einfach breit | 180,00 |
| 5.4.2. | Grabstätte doppelt breit | 230,00 |
| 5.4.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 170,00 |
| 5.5. | Anlegung von Plattenwegen | |
| 5.5.1. | Grabstätte einfach breit | 160,00 |
| 5.5.2. | Grabstätte doppelt breit | 220,00 |
| 5.5.3. | Kinder- oder Urnengrabstätte | 120,00 |
| 5.6. | graphische Gestaltung Abdeckplatte Urnenbaumwiese und Urnenwand | Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand |
Die neuen Gebühren treten mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
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Bürgermeister
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Gebührenvariantenbei unterschiedliche Deckungsgraden
| Erdgräber | Urmengräber | Voraus-eichtliches Gebühren- aufkommene | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reitengrab | Wohlgräber | Reitengrab | Wohlgräber | gärtnergepflegt | Urmenwand | Urmenbaumwiese | ||||||||||
| Personen unter 10 Jahren | über | Verleihung von Nutzungsrechten | Verleihung von Nutzungsrechten | |||||||||||||
| erstmalig einfachbreit doppelbiet | doppelbiet | Verlängerung/pro Jahr einfachbreit doppelbiet | doppelbiet | erstmalig | Verlängerung/ Jahr | erstmalig | Verlängerung/ Jahr | erstmalig | Verlängerung/ Jahr | erstmalig | Verlängerung/ Jahr | |||||
| Nutzungsrechte | 1 | 5 | 8 | 2 | 110 | 157 | 5 | 6 | 29 | 3 | 30 | 2 | 1 | 3 | 30 | 203.000 € |
| Gebühr bis 31.12.2014 | 425 € | 850 € | 1.900 € | 3.300 € | 95 € | 165 € | 425 € | 900 € | 45 € | 425 € | 20 € | 900 € | 45 € | 76.184 € | ||
| Deckungsgrad Gebühr in % | 29,40 | 28,85 | 48,59 | 66,94 | 19,91 | 27,52 | 32,49 | 30,4 | 37,53 | |||||||
| Gratinutzung - Obergrenze Pflegeaufwand | 1.446 € | 2.947 € | 3.911 € | 4.929 € | 196 € | 246 € | 2.134 € | 3.270 € | 164 € | 3.098 € | 207 € | 1.308 € | 87 € | 2.960 € | 148 € | |
| Kostendeckungsgrad 100% | 1.446 € | 2.947 € | 3.911 € | 4.929 € | 196 € | 246 € | 2.134 € | 3.270 € | 164 € | 3.948 € | 264 € | 1.308 € | 87 € | 2.960 € | 148 € | |
| 2015 Beschlussvorschlag 18.11.2014 | 425 € | 850 € | 1.950 € | 3.400 € | 98 € | 170 € | 450 € | 1.000 € | 50 € | 1.000 € | 50 € | 450 € | 23 € | 1.000 € | 50 € | 84.168 € |
| - Deckungsgrad ca. 44 % | 29,39 | 28,84 | 49,86 | 68,98 | 50,00 | 69,11 | 21,09 | 30,58 | 30,49 | 25,33 | 18,94 | 34,40 | 26,44 | 33,78 | 33,78 | 41,46 |
| Deckungsgrad Gebühr in % | ||||||||||||||||
| 2015 (Variante 1) | 700 € | 1.400 € | 2.500 € | 3.600 € | 125 € | 180 € | 1.050 € | 1.600 € | 80 € | 1.600 € | 80 € | 800 € | 40 € | 1.500 € | 80 € | 109.820 € |
| - Deckungsgrad ca. 54 % | 48,41 | 47,51 | 63,92 | 73,04 | 63,78 | 73,17 | 49,2 | 48,93 | 48,78 | 40,53 | 30,3 | 61,16 | 45,98 | 50,68 | 54,05 | 54,1 |
| Deckungsgrad Gebühr in % | ||||||||||||||||
| 2015 (Variante 2) | 550 € | 1.100 € | 2.500 € | 4.300 € | 100 € | 175 € | 550 € | 1.175 € | 80 € | 2.075 € | 140 € | 550 € | 40 € | 1.175 € | 80 € | 102.735 € |
| - 2010 + ca. 30 % | 38,04 | 37,33 | 63,92 | 87,24 | 51,02 | 71,14 | 25,77 | 35,93 | 48,78 | 52,56 | 53,03 | 42,05 | 45,98 | 39,70 | 54,05 | 50,61 |
| Deckungsgrad Gebühr in % | ||||||||||||||||
| 2015 Variante 3) | 370 € | 1.210 € | 3.300 € | 4.810 € | 132 € | 192 € | 770 € | 2.290 € | 155 € | 2.780 € | 185 € | 500 € | 35 € | 1.400 € | 95 € | 131.164 € |
| Gebühren Nachbarkommune I | 25,59 | 41,06 | 84,38 | 97,59 | 67,35 | 78,05 | 36,08 | 70,03 | 94,51 | 70,42 | 70,08 | 38,23 | 40,23 | 47,30 | 64,19 | 64,61 |
| Deckungsgrad Gebühr in % | ||||||||||||||||
| 2015 (Variante 4) | 300 € | 1.500 € | 2.600 € | 3.500 € | 105 € | 140 € | 800 € | 1.700 € | 115 € | 2.100 € | 140 € | 1.800 € | 120 € | 800 € | 55 € | 104.935 € |
| - Nachbarkommune II | 20,75 | 50,90 | 60,48 | 71,61 | 53,57 | 56,91 | 37,49 | 51,99 | 70,12 | 53,19 | 53,03 | 137,61 | 137,93 | 27,03 | 37,16 | 51,69 |
| Deckungsgrad Gebühr in % |
Den 14.10.2014/wo
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
STADT GÜGLINGEN
Tagesordnungspunkt Nr. 7 a)
Vorlage Nr. 66/2015
Sitzung des Gemeinderatesam 16.06.2015
-öffentlich-
AZ 022.31
Friedhof
a) Einrichtung von Wiesenreihengräbern
Derzeit werden auf den Friedhöfen der Stadt Güglingen folgende Bestattungsformen angeboten:
Für Erdbestattungen:
Reihengräber
Nutzungsdauer 20 Jahrekeine Verlängerung möglich
Beisetzung nur eines Verstorbenen
Wahlgräber (einfachbreit / doppelbreit)
Nutzungsdauer 20 Jahre
Verlängerung auf Antrag möglich
Beisetzung mehrerer Verstorbenen
Für Urnenbeisetzungen:
Urnengräber im Grabfeld (alle Friedhöfe)
Urnengräber in der Urnenwand (Friedhof Eibensbach)
Urnengräber in der Urnenbaumwiese (alle Friedhöfe)
Urnengräber im gärtnergepflegten Grabfeld (Friedhof Güglingen)
Bei allen Bestattungsformen der Urnenbeisetzungen ist zwischen Reihen- und Wahlgrab zu wählen.
Mit dem zunehmenden Wandel der Bestattungskultur wurde eine Urnenbaumwiese zunächst auf dem Friedhof in Güglingen angelegt. Sowohl auf dem Friedhof in Güglingen als auch die später auf den Friedhöfen in Frauenzimmern und Eibensbach angelegten Urnenbaumwiesen werden stark nachgefragt. Bei der Urnenbaumwiese auf dem Friedhof in Güglingen besteht inzwischen Erweiterungsbedarf.
Nach zunehmender Nachfrage alternativer Bestattungsformen wurde aktuell eine größere Fläche westlich der Aussegnungshalle in ein gärtnergepflegtes Grabfeld für Urnenbeisetzungen angelegt.
Sowohl die Urnenbeisetzung in der Urnenbaumwiese als auch im neu angelegten gärtnergepflegten Grabfeld bietet für Angehörige eine Anlaufstelle auf dem Friedhof, ohne selbst einen Pflegeaufwand zu haben was vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit einhergehenden älter werdenden Bevölkerung sicherlich weiter an Bedeutung gewinnen wird.
Im Bereich der Erdbestattungen werden derzeit noch keine alternativen Bestattungsformen angeboten. Um bereits eingegangenen Nachfragen gerecht zu werden, ist angedacht, künftig sogenannte Wiesenreihengräber anzubieten.
Im Gegensatz zu den herkömmlichen Reihenerdgräbern werden die Grabflächen der Wiesenreihengräber in die Wiesenfläche integriert. Für die Angehörigen entsteht während der Ruhezeit somit kein Pflegeaufwand. Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Güglingen. Grabsteine und Gedenkplatten an den jeweiligen Grabstellen werden nicht eingerichtet, um die Pflege durch den städtischen Bauhof zu erleichtern und gegebenenfalls anonyme Beisetzungen zu ermöglichen. Angedacht ist, einen Gedenkstein an zentraler Stelle aufzustellen, an dem auf Wunsch der Angehörigen eine kleine Gedenktafel mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden kann.
Die Nutzungsdauer beträgt entsprechend den herkömmlichen Reihenerdgräbern 20 Jahre. Eine Verlängerung sowie eine Beisetzung mehrerer Verstorbener sind nicht möglich.
Befahrbare Hauptwege sind nach Rücksprache mit dem Bestatter zum Aushub der Grabstellen erforderlich. Plattenwege zwischen den einzelnen Gräbern werden nicht eingerichtet.
Für das Verfügungsrecht an einem Wiesenreihengrab kann die Kalkulation für die Reihenerdgräber herangezogen und daher dieselbe Grabnutzungsgebühr in Höhe von 850,00 Euro berechnet werden. Die Kosten für die kleine Gedenktafel und deren Beschriftung werden auf Nachweis über die Gemeinde mit den Angehörigen abgerechnet.
In der neu gefassten Friedhofssatzung würden die Bestimmungen zu den Wiesenreihengräbern im neu eingefügten § 13a wie folgt gefasst:
§ 13a Wiesenreihengräber
(1) Für Erdbestattungen werden Wiesenreihengräber im Sinne von § 11 Abs. 1 dieser Satzung ausgewiesen. § 11 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung. (2) Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Güglingen. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. (3) Grabsteine und Gedenkplatten an den jeweiligen Grabstellen werden nicht eingerichtet. Auf Wunsch der Angehörigen kann auf einer kleinen Gedenktafel
an einem zentralen Platz Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Für die Beschriftung der Gedenktafel wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. dem Verfügungsberechtigten abgerechnet.
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
Die Verwaltung schlägt vor, Wiesenreihengräber als weitere Bestattungsform auf einer kleineren Fläche im Westen des neuen Erweiterungsteils einzurichten. Diese Fläche würde Platz für zunächst bis zu 32 Wiesenreihengräber bieten.
Antrag zur Beschlussfassung:
Als weitere alternative Bestattungsform werden auf dem Friedhof in Güglingen im westlichen Bereich der zweiten Friedhofserweiterung Wiesenreihengräber angelegt.
02.06.2015/ku
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