Friedhofsgebühren Brackenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Brackenheim · Baden-Württemberg · PLZ 74336

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.02.2025 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.04.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.882,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 A Ziff. 1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
5.702,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 A Ziff. 3.1
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.962,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 A Ziff. 2.1
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
4.047,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 A Ziff. 4.1
🌳 Baumbestattung (3 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 3 Urnen
2.459,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 820 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.459 € für 3 Urnen (= Ø 820 € je Urne)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 A Ziff. 2.3
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
920,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 920 € · Urne: 601 €
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 B Ziff. 5.1 und 5.5
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
289,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), § 5 D Ziff. 9

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.02.2025 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofssatzung der Stadt Brackenheim vom 20.02.2025 mit Gebührenverzeichnis (gültig ab 01.04.2025)

Friedhofssatzung der Stadt Brackenheim

vom 20.02.2025

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.02.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Brackenheim. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Bestattungsbezirke

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

Nr. 1: Bestattungsbezirk des Friedhofs Brackenheim. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Brackenheim. Nr. 2: Bestattungsbezirk des Friedhofs Botenheim. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Botenheim. Nr. 3: Bestattungsbezirk des Friedhofs Dürrenzimmern. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Dürrenzimmern. Nr. 4: Bestattungsbezirk des Friedhofs Haberschlacht. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Haberschlacht. Nr. 5: Bestattungsbezirk des Friedhofs Hausen. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hausen. Nr. 6: Bestattungsbezirk des Friedhofs Meimsheim. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Meimsheim. Nr. 7: Bestattungsbezirk des Friedhofs Neipperg. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Neipperg. Nr. 8: Bestattungsbezirk des Friedhofs Stockheim. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Stockheim.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: Nr. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

Nr. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

Nr. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

Nr. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

Nr. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

Nr. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

Nr. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. Dies ist im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Brackenheim zu genehmigen.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung / Zustimmung durch die Stadtverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadtverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Im Einzelfall kann auch eine einmalige Zulassung erteilt werden. Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Zulassungen gelten noch 5 Jahre nach in Kraft treten dieser Satzung weiter.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen, Geistlichen und Trauerrednern.

§ 7 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadtverwaltung einzuholen. Särge für Kindergräber dürfen maximal 1,20m lang sein.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadtverwaltung lässt die Gräber ausheben und auffüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim § 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.

(2) Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Verlängerung ist auf jeweils 10 Jahre möglich.

(3) Bei Bestattungen von Sternenkindern beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen und elektronischen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bestattungsgesetzes können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadtverwaltung durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Kindergräber
  6. 6. Gärtnerbetreute Grabfelder (in Brackenheim)
  7. 7. Stadtgärtnerisch betreute Grabfelder (Urnenreihengrab §14) (in Meimsheim und Hausen)
  8. 8. Bestattung unter dem Baum (Urnenreihengrab §14)
  9. 9. Rasengräber (Reihengrab §12)
  10. 10. Urnenwiesenbestattung (Urnenwahlgrab)
  11. 11. Bestattung von Sternenkindern (Kindergrab §12)
  12. 12. Bestattung an der Rebe (Urnenwahlgrab §13) (Botenheim)
  13. 13. Bestattung in der Urnenwand/ Urnennische (in Brackenheim)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen (vgl. Bestattungsgesetz Baden-Württemberg) und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Bei Kindergräbern ist eine mehrmalige Verlängerung der Nutzungszeit um jeweils 10 Jahre zulässig.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird entsprechend bekanntgegeben.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung einer Urkunde begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber sein. Die Erstbelegung einer Grabstätte hat grundsätzlich doppeltief zu erfolgen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Ein Anspruch auf ein Neues zweistelliges Einfach- oder Tiefgrab besteht nicht.

(6) Auf Antrag kann in einen bestehenden Tiefgrab anstelle einer Erdbestattung, bis zu vier Urnen, beigesetzt werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in § 13 Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des § 13 Absatz 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Dies entscheidet im Einzelfall die Stadtverwaltung.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, beträgt eine maximale Anzahl von vier Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen zulassen.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim (3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Die Stadt Brackenheim kann bei einer Gestaltung die gegen die Würde des Friedhofs verstößt, einen entsprechenden Rückbau, eine Änderung oder eine Entfernung fordern. Dies wird dem Nutzungsberechtigten entsprechend mitgeteilt.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(6) Für die Genehmigung des Grabmals und der sonstigen Grabausstattung wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr ist dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Im Übrigen sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim § 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei

Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Bei Urnenbaumbestattungen, Urnenwiesengräbern und Bestattungen an der Rebe darf Grabschmuck in kleiner Form nur an den von der Stadtverwaltung vorgesehenen Plätzen abgelegt werden, jedoch nicht auf der Grabstätte.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  1. 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Für Leistungen der Stadt, welche nicht in der Anlage 1 dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) enthalten sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Anlage 1 dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim § 29a Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs-, Steuern- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt. Die Verwaltung entscheidet im Einzelfall in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, welche Verlängerungen zugestimmt werden können.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 28.10.2004 und die Satzung der Stadt Brackenheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 29.11.1999 samt aller Änderungen außer Kraft.

Brackenheim, den 21.02.2025

Thomas Csaszar Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Brackenheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1 Gebührenverzeichnis der Friedhofsatzung der Stadt Brackenheim vom 20.02.2025 Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim Gebührenverzeichnis der Friedhofsatzung der Stadt Brackenheim vom 20.02.2025 - Gebührenübersicht Leistung ND Bele- Gebühr Jahre gung

§ 4 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Es werden erhoben:
  2. 1.1. Für die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals 33,00 €
  3. 1.2. für die Zulassung einer gewerblichen Betätigung für die Dauer von maximal fünf Kalenderjahren 89,00 €
  4. 1.3. für die einmalige Zulassung einer gewerblichen Betätigung 22,00 €
  5. 1.4. für die Zustimmung von Umbettungen 67,00 €
  6. 1.6. Bescheinigung Grabplatz 5,00 €
  1. 2. Ergänzend findet die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung Anwendung

§ 5 Benutzungsgebühren

A. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Reihengräber
  2. 1.1. Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 20 1 2.882,00 €
  3. 1.2. Stadtgärtnerisch betreutes Reihengrab 20 1 2.882,00 € Zuschlag für Grabplatte und Pflegekosten für 20 Jahre 447,00 €
  4. 1.3. Reihengrab für Personen unter 10 Jahren 10 1 1.128,00 €
  5. 1.4. Sternenkindergrab 10 1 0,00 € Zuschlag für Gestaltung und Pflege 0,00 €
  1. 2. Urnenreihengrab
  2. 2.1. Urnenreihengrab 20 1 1.962,00 €
  3. 2.2. Stadtgärtnerisch betreutes Urnenreihengrab 20 1 1.907,00 € Zuschlag für Nutzung Stele und Pflegekosten für 20 Jahre 346,00 €
  4. 2.3. Urnenbaumreihengrab 20 1 1.558,00 € Zuschlag für Stele 105,00 € Zuschlag Pflegekosten für 20 Jahre 796,00 €
  5. 2.4. Urnenreihengrab an der Rebe 20 1 1.558,00 € Zuschlag für Gestaltung und Pflege 1.018,00 €

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim 3. Wahlgräber

  1. 3.1. Wahlgrab einstellig, doppeltief 30 2 5.702,00 €
  2. 3.2. Wahlgrab zweistellig, doppeltief 30 4 9.013,00 € (nur noch Verlängerung möglich, kein Neuerwerb)
  3. 3.3. Verlängerung eines Wahlgrabes Bei der Verlängerung eines Wahlgrabes wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Bei Verlängerung eines mehrstelligen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.
  4. 3.4. Hinzubestattung weitere Stelle über Stellen nach 3.1 oder 3.2 hinaus 551,00 €
  1. 4. Urnenwahlgräber
  2. 4.1. Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen 30 2 4.047,00 €
  3. 4.2. Urnenwiesengrab bis zu 2 Urnen 30 2 3.385,00 € Zuschlag für Gestaltung und Pflege 630,00 €
  4. 4.3. Urnenwahlgrab an der Rebe 30 2 3.316,00 € Zuschlag für Gestaltung und Pflege 1.527,00 €
  5. 4.4. Verlängerung eines Urnenwahlgrabes Bei der Verlängerung eines Urnenwahlgrabes wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Bei Verlängerung eines mehrstelligen Urnenwahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.
  6. 4.5. Hinzubestattung weitere Stelle über Stellen nach 4.1 hinaus 551,00 € (laut § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung bis zu 4 Urnen möglich)

B. Bestattungsgebühren

  1. 5. Grabherstellung und Beisetzen
  2. 5.1. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (einfachtief) 920,00 €
  3. 5.2. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (doppeltief) 1.032,00 €
  4. 5.3. Bestattung von Personen unter 10 Jahren in einem Kindergrab 489,00 €
  5. 5.4. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten 489,00 €
  6. 5.5. Beisetzung von Aschen (Urnen) 601,00 €
  7. 5.6. Ein Zuschlag für Bestattungen an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 255,00 €
  1. 6. Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde 53,00 €

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim C. Trittplatten

  1. 7. Verlegung von Trittplatten Erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einem Gräberfeld, in welchem der Belegungsplan Trittplatten anstelle von Grabeinfassungen vorsieht, so ist hierfür Kostenersatz zu leisten.
  2. 7.1. Personen unter 10 Jahren und bei einem Urnengrab 162,00 €
  3. 7.2. Personen über 10 Jahren (bei Einzel- und Doppelgrabflächen) 262,00 € D. Benutzung der Leichenhalle
  1. 8. Benutzung der Kühlzelle Benutzung einer Zelle, pro angefangenem Kalendertag 96,00 €
  1. 9. Benutzung der Leichenhalle/ Aussegnungshalle 289,00 € E. Gebühren für Grabräumungen
  1. 10. Grabräumungen Bei Grabräumung durch städtisches Personal ist entsprechend Kostenersatz zu leisten 10.1 Urnengrab 104,00 € 10.2 Einzelgrab 185,00 € 10.3 Doppelgrab 314,00 €

Friedhofsatzung vom 20.02.2025 der Stadt Brackenheim

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brackenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brackenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Brackenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Brackenheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 601 € (Urne) bzw. 920 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Brackenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Brackenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €