Friedhofsgebühren Cleebronn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Cleebronn · Baden-Württemberg · PLZ 74389

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.10.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌‍ (Satzung + Gebühren) Cleebronn

Friedhofssatzung der Gemeinde Cleebronn (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 31.03.2004, geändert durch Satzungen vom 24.04.2009, 20.11.2009, 21.06.2013, 26.07.2016, 04.11.2019

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzesüber das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 31.03.2004 dienachstehende Friedhofsatzung beschlossen, geändert durch Satzung vom 24.04.2009, durch Satzung vom 20.11.2009, durch Satzung vom 21.06.2013, durch Satzung vom 19.09.2014, durch Satzung vom 26.07.2016 und durch Satzung vom 04.11.2019:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattungverstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder totaufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dientauch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten der Gemeinde sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  1. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sindspätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit aufdem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig undzuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen fürdie Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nurmit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofnur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zubringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder beidenen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickeltwerden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweilsgeltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wirdeine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangender Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind inbesonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeindeeinzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, diewährend der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben

der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Doppelttiefe Gräber sind mindestens auf eine Tiefe von 2,50 Meter auszuheben.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit für Totgeburten und Fehlgeburtenbeträgt ebenfalls 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wirddie Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder auseinem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nichtzulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mitvorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen auseinem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungenvorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  1. 2. Urnenreihengräber,
  1. 3. anonyme Urnenreihengräber,
  1. 3. Urnenreihengräber in Grabstelen,
  1. 5. Urnenreihengräber im gärtnerisch gepflegten Grabfeld,
  1. 6. Kinderreihengräber,
  1. 4. Wahlgräber,
  1. 5. Urnenwahlgräber,
  1. 9. Urnenwahlgräber in Grabstelen,
  1. 6. Urnenwahlgräber im gärtnerisch gepflegten Grabfeld
  1. 11. Exklusive Urnenwahlgräber
  1. 12. Urnengräber im gemeinsamen Baumurnengrabfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall fürdie Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - innachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  1. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmenzulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandeltwerden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wirddrei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Dieerneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denendie Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber oder doppelstellige Einfachgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinanderzulässig. Doppelstellige, einfachtiefe Gräber werden nicht mehr neu belegt. Mehrfachbelegungen sind in Ausnahmefällen möglich. Ein Rechtsanspruch auf Mehrfachbelegung besteht nicht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirdkeine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  1. 2. auf die Kinder,
  1. 3. auf die Stiefkinder,
  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  1. 5. auf die Eltern,
  1. 6. auf die Geschwister,
  1. 7. auf die Stiefgeschwister,
  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Ältestenutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine derin Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungsowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, dienicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nichtbestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattungdurch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungenentstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten

  • als Urnenstätten in Grabfeldern,
  • in Nischen von Urnenstelen,
  • im gärtnerisch gepflegten Grabfeld,
  • im Baumurnengrabfeld,

die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dervorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; die zulässige maximale Belegungszahl wird bei in den Paragraphen 13 a –dfestgelegt.

In einem Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungenzulässig. Ein Rechtsanspruch auf Mehrfachbelegung besteht nicht. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 13 a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Grabstelen

(1) Soweit sich aus den Erläuterungen dieses Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 13.

(2) Die Urnenreihengräber in Grabstelen sind Aschengrabstätten als Urnenstätte, die mit einer Urne bestattet werden können. Urnenwahlgräber können mit maximal 2 Urnen bestattetwerden.

(3) Die Belegung der Gräber ist fortlaufend und ist nicht wählbar.

(4) Belegte Urnenwandplätze müssen nach Ablauf von 6 Wochen beschriftet werden.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Es sind nur die von der Gemeinde Cleebronn beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen.
  2. 2. Auf den Verschlussplatten der Urnengrabkammern sind ausschließlich die Namen und das Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen.
  3. 3. Die Beschriftung ist ausschließlich bei einem von der Gemeinde vorgeschlagenem Unternehmen zu beziehen, um nach deren Maßgabe eine sachgerechte Durchführung zu gewährleisten.

(6) Die Montage der Beschriftung erfolgt durch die Gemeinde Cleebronn. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(7) Die Nischenplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibtvorbehalten. (8) Die Gemeinde Cleebronn behält sich vor, widerrechtlich angebrachte Gegenständekostenpflichtig zu entfernen.

§ 13 b Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in einem gärtnerisch gepflegten Grabfeld

(1) Soweit sich aus den Erläuterungen dieses Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 13.

(2) Die Urnenreihengräber im gärtnerisch gepflegten Grabfeld sind Aschengrabstätten als Urnenstätte, die mit einer Urne bestattet werden können. Urnenwahlgräber können mitmaximal 2 Urnen bestattet werden.

(3) Im gärtnerisch gepflegten Grabfeld ist individueller Grabschmuck nicht zulässig. Eine Veränderung der vorherrschenden Bepflanzung ist nicht gestattet.

(4) Die Belegung der Gräber ist fortlaufend und ist nicht wählbar.

(5) Für die Beschriftung der Grabsteine sind ausschließlich die vor der Gemeinde vorgesehenen Tafeln zu verwenden. Die Gestaltung umfasst Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr. Die Beschriftung der Grabsteine ist innerhalb von 6 Wochen zu veranlassen.

(6) Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten/Erwerber zu tragen.

(7) Die Bearbeitung der Tafeln hat durch einen von der Gemeinde ausgewählten Betrieb zuerfolgen.

§ 13 c - Exklusive Urnenwahlgräber im gärtnerisch gepflegten Grabfeld

(1) Soweit sich aus den Erläuterungen dieses Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 13.

(2) Die „Exklusiven“ Urnenwahlgräber im gärtnerisch gepflegten Grabfeld sind Aschengrabstättenals Urnenstätte, in die bis zu 4 Urnen bestattet werden können. (3) Eine gärtnerische Pflege ist bei den Gräbern nicht enthalten.

(4) Die Belegung der Gräber ist fortlaufend und ist nicht wählbar. § 13 d - Urnengräber im gemeinschaftlichen Baumurnengrabfeld

(1) Soweit sich aus den Erläuterungen dieses Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 13.

(2) Die Urnengräber im gemeinschaftlichen Baumurnengrabfeld sind Aschengrabstätten als Urnenstätte, in die jeweils eine Urne bestattet wird.

(3) Im Baumurnengrabfeld ist individueller Grabschmuck nicht zulässig. Eine Veränderung dervorherrschenden Bepflanzung ist nicht gestattet.

(4) Die Belegung der Gräber ist fortlaufend und ist nicht wählbar.

(5) Für die Beschriftung der Grabstätten sind ausschließlich die von der Gemeinde vorgesehenen Baumtafeln und Namenstafeln zu verwenden. Die Gestaltung der Namensftafeln umfasst Vorund Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr und wird von der Gemeinde vorgegeben. Die Beschriftung ist innerhalb von 6 Wochen nach Bestattung über die Gemeinde zu veranlassen.

(6) Die Kosten für die Namenstafeln sind vom Nutzungsberechtigten/Erwerber zu tragen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  1. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  1. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  1. 4. aus Kunststoff oder aus Gips (3) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.

§ 15 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifachbeizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Formverlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nichtinnerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 16 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größeentsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren undzu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür istbei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, sosind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder diesonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt einsechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätteentfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kanndie Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerndgepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und anden dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakterdes Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzenbepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigtesowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagender Gemeinde zu verändern.

(7) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstellen für Erdbestattungen nicht mit Plattenoder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(8) Grabgebinde dürfen nur aus verrottbaren Materialien bestehen.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz

  1. 1. auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätteim Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnungbringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und diesonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderungnicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitungeines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betretenwerden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigenden Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durchnichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durchdritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatzund grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzungwidersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals bzw. des Beauftragten der Gemeinde nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen, der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzungbeigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werdennicht begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstättezuletzt Bestatteten.

§ 29 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt ab 04.11.2019 in Kraft. Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Es werden erhoben:

Neue Gebühr in €

  1. 1. Bestattungsgebühren für das Ausheben und Zudecken
  2. 1.1. Erdbestattung in einem einfachen Reihengrab 860
  3. 1.2. Erdbestattung in einem Wahlgrab 925
  4. 1.3. Erdbestattung in einem Kindergrabes (unter 10 Jahren) 600
  5. 1.4. Beisetzung in einem Urnengrab 255
  6. 1.5. Beisetzung in einem Urnengrab mit Grabstele 170
  7. 1.6. Beisetzung in einem Urnengrab (gärtnerisch gepflegt) 255
  8. 1.7. Beisetzung in einem „Exklusiven“ Urnengrab 255
  9. 1.8. Beisetzung im Gemeinschaftsbaumurnengrabfeld 255 Für das Ausheben und Wiederauffüllen eines Grabes in Handarbeit, ein Zuschlag von 20 %
  10. 2. Grabnutzungsbühren für die Überlassung
  11. 2.1. eines Reihengrabes 990
  12. 2.2. eines Wahlgrabes 1.485
  13. 2.3. eines Urnenreihengrabes 535
  14. 2.4. eines Urnenwahlgrabes 915
  15. 2.5. eines Urnenreihengrabes in Grabstelen 480
  16. 2.6. eines Urnenwahlgrabes in Grabstelen 835
  17. 2.7. eines Urnenreihengrabes in einem gärtn. gepfl. Grabfeld 1.150
  18. 2.8. eines Urnenwahlgrabes in einem gärtn. gepfl. Grabfeld 1.815
  19. 2.9. eines „Exklusiven“ Urnenwahlgrabes 1.410 2.10 eines Urnengrabes im Gemeinschaftsbaumgrab 855 2.11 eines Kinderreihengrabes 600
  1. 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 1 Jahr
  2. 3.1. eines Wahlgrabes 55
  3. 3.2. eines Urnenwahlgrabes 35
  4. 3.3. eines Wahlgrabes in Urnenstelen 30
  5. 3.4. eines Urnenwahlgrabes in einem gärtn. gepfl. Grabfeld 70
  6. 3.5. eines „Exklusiven“ Urnenwahlgrabes 55
  7. 3.6. eines Urnengrabes im Gemeinschaftsbaumgrab 30
  1. 4.1. Kosten für die Nutzung der Friedhofshalle pro Tag 385
  2. 4.2. Kosten für die Nutzung der Kühlzelle pro Tag 185
  1. 5. Für das Abräumen von Gräbern wird nach Stundenaufwand je 53,37 Hilfskraft und Stunde des Bauhofs abgerechnet. Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungwird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seitder Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachungder Satzung verletzt worden sind.

Cleebronn, den 07.04.2004 / 29.04.2009 / 20.11.2009 / 04.07.2013 / 26.07.2016 / 04.11.2019

gez. Vogl Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Cleebronn

Gemeinde Cleebronn

öffentlich Sachbearbeiter: Thomas Vogl Datum: 25.03.2024 Aktenzeichen: 752.031 TOP: Beschlussvorlage Nr. 24/2024

Betreff: Satzung zur 7. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Cleebronn (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Produkt:

Betrag:

Haushaltsjahr:

Mittel vorhanden? ja

nein Deckungsvorschlag:

überplanmäßig

außerplanmäßig

Fachbereich: Bürgermeister Hauptamt Kämmerei bisher behandelt:

Sachverhalt:

Die oben genannte Satzung enthält in § 14 Absatz bislang folgende Regelung:

„Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.“

Diese Regelung führt seit Jahren wiederholt zu Diskussionen mit Nutzungsberechtigten, vor allem wenn diese eine Grabeinfassung errichten möchten. In der Vergangenheit wurde eine Vielzahl von Grabeinfassungen errichtet – ohne Genehmigung der Gemeinde. Eine Kontrolle fand diesbezüglich bis vor wenigen Jahren nicht statt, auch wurden keine Rückbauverpflichtungen ausgesprochen. Seit rund drei Jahren wird die Einhaltung der Vorschriften der Friedhofsatzung genauer überprüft und kontrolliert. Dabei wurde der beschriebene Zustand vorgefunden. Gleichzeitig mehren sich kritische Stimmen vor allem von den Nutzungsberechtigten, die sich an die Satzung gehalten und auf eine Einfassung verzichtet haben.

Nach Rücksprache mit dem Bauhof gibt es keine technischen Gründe für ein Verbot von Grabeinfassungen. Das der Satzung der Gemeinde zugrundeliegende Satzungsmuster des Gemeindetags hat als Begründung für ein Verbot von Grabeinfassungen folgende Argumentation:

Gemeinde Cleebronn

„Entsprechend neuzeitlichen Auffassungen über die Friedhofsgestaltung soll auf Grabeinfassungen verzichtet werden, weil sie gegenüber der Gemeinschaft der Toten, die auf dem gemeinsamen Friedhof zum Ausdruck kommen soll, trennend wirken und weil sie das Gesamtbild stören.“

Diese Argumentation hat aus Sicht der Verwaltung eher theoretischen Charakter. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sollte daher das Verbot der Grabeinfassungen aus der Satzung herausgenommen werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung.

Aenderungssatzung der Cleebronn

Satzung zur 7. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Cleebronn (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.10.2019 die folgende Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Gemeinde Cleebronn vom 31.03.2004, geändert durch Satzungen vom 24.04.2009, 20.11.2009, 21.06.2013, 19.09.2014, 22.07.2016 und 22.10.2019 beschlossen:

  1. 1. § 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  1. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  1. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  1. 4. aus Kunststoff oder aus Gips
  1. 2. Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt am 02.05.2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Cleebronn, …………………

Vogl Bürgermeister

Aenderungssatzung der Cleebronn

Gemeinde Cleebronn

Bericht aus der Sitzung Sitzung vom 19. April 2024 Anwesend: Vorsitzender Bürgermeister Vogl, 12 Gemeinderäte und 3 Besucher

40. Bekanntgabe von in der nicht öffentlichen Sitzung am 19. März 2024 gefassten Beschlüssen

In der nicht öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 hat der Gemeinderat seine Stellungnahme zum Besetzungsverfahren der Schulleitungsstelle der Friedrich-Hölderlin-Grundschule abgegeben. Weiter hat er sich zu einer Bauanfrage des TSV Cleebronn geäußert.

41. Einwohnerfragen

Es wurden keine Einwohnerfragen gestellt.

42. Satzung zur 7. Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Cleebronn (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 31.03.2004) Die Satzung zur 7. Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Cleebronn enthält in § 14 Absatz 3 bislang folgende Regelung:

„Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.“

Diese Regelung führt seit Jahren wiederholt zu Diskussionen mit Nutzungsberechtigten, vor allem wenn diese eine Grabeinfassung errichten möchten. In der Vergangenheit wurde eine Vielzahl von Grabeinfassungen errichtet – ohne Genehmigung der Gemeinde. Eine Kontrolle fand diesbezüglich bis vor wenigen Jahren nicht statt, auch wurden keine Rückbauverpflichtungen ausgesprochen. Seit rund drei Jahren wird die Einhaltung der Vorschriften der Friedhofsatzung genauer überprüft und kontrolliert. Dabei wurde der beschriebene Zustand vorgefunden. Gleichzeitig mehren sich kritische Stimmen vor allem von den Nutzungsberechtigten, die sich an die Satzung gehalten und auf eine Einfassung verzichtet haben.

Nach Rücksprache mit dem Bauhof gibt es keine technischen Gründe für ein Verbot von Grabeinfassungen. Das der Satzung der Gemeinde zugrundeliegende Satzungsmuster des Gemeindetags hat als Begründung für ein Verbot von Grabeinfassungen folgende Argumentation:

„Entsprechend neuzeitlichen Auffassungen über die Friedhofsgestaltung soll auf Grabeinfassungen verzichtet werden, weil sie gegenüber der Gemeinschaft der Toten, die auf dem gemeinsamen Friedhof zum Ausdruck kommen soll, trennend wirken und weil sie das Gesamtbild stören.“

Gemeinde Cleebronn

Diese Argumentation hat aus Sicht der Verwaltung eher theoretischen Charakter. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sollte daher das Verbot der Grabeinfassungen aus der Satzung herausgenommen werden.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Änderung der Satzung.

43. Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften „Weinausschank Michaelsberg“ Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Cleebronn und dem Land Baden-Württemberg Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Auslegung Satzungsbeschluss Abschluss eines Durchführungsvertrags Im Verfahren fand vom 04.12.2023 bis zum 19.01.2024 aufgrund verschiedener Entwurfsänderungen und aufgrund von zusätzlichen oder geänderten Fachbeiträgen eine erneute öffentliche Auslegung und parallel dazu eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Dabei wurde bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden können (vgl. Beratungsvorlage zur Sitzung vom 17.11.2023). Aus den Anregungen ergaben sich keine weiteren Änderungen des Entwurfs, sodass von dieser Seite ein Satzungsbeschluss möglich ist. In der Begründung wurden noch - nach erfolgter Abstimmung mit den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen – die Ausführungen zur Entwässerung aktualisiert, Grundlage war hier der laufende Bauantrag. Parallel zur Vorbereitung für den Satzungsbeschluss ist noch der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn – Untere Naturschutzbehörde – abgestimmt worden, mit dem die notwendigen Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen abzusichern sind. Da es sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) handelt, ist auch ein Durchführungsvertrag Gemeinde – Vorhabenträger erforderlich, dessen Entwurf wurde zwischenzeitlich mit den Beteiligten abgestimmt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin z.B. zur Umsetzung des Vorhabens gemäß dem abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan und innerhalb einer bestimmten Frist. Auch die Einhaltung des Betriebs-und Nutzungskonzepts wird vertraglich abgesichert. Herr Hoffmann vom Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG hat die Stellungnahmen während der Sitzung vorgestellt.

Der Gemeinderat nahm die Ausführungen zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung wurde auf die nächste Sitzung vertagt, da eine zwischen der Gemeinde und dem Land Baden-Württemberg zu schließende Vereinbarung nochmals überarbeitet werden muss.

44. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn – 5. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Vorberatung und Beauftragung der Cleebronner Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses Behandlung der Stellungnahmen aus der Auslegung Feststellungsbeschluss

Gemeinde Cleebronn

Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die aktuell gültige 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn wurde bisher viermal geändert. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft hat in seiner Sitzung am 31.05.2022 den Einleitungsbeschluss für die 5. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst. Die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 04.07.2022 bis 05.08.2022 statt. In der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses am 06.11.2023 wurde der Entwurf der 5. Änderung gebilligt und die erneute Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Diese fand vom 04.12.2023 bis 05.01.2024 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen und deren Behandlung können beigefügter Abwägungstabelle entnommen werden. Entsprechende Planänderungen waren in diesem Rahmen nicht mehr notwendig.

Die 5. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans beinhaltet die Bebauungsplanverfahren „Weinausschank Michaelsberg“ in Cleebronn sowie „Waldschenke Hörnle“ und „Am Schulzentrum III“ in Brackenheim.

Über die vorbereitende Bauleitplanung entscheidet der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn. Dieser wird aus Vertretern der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gebildet. Neben den Bürgermeistern bilden 4 weitere Vertreter der Gemeinde Cleebronn und 6 weitere Vertreter der Stadt Brackenheim den Ausschuss.

Mitglied Fraktion Persönlicher Stellvertreter Fraktion Benjamin Beuttner CDU Andreas Schüdi CDU Klaus Beyl FWV Magdalena Storz FWV Immanuel Grenda AGU Gerald Seidler AGU Wolfgang Beyl PC Wilhelm Speitelsbach PC

Jede beteiligte Gemeinde hat so viele Stimmen wie Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss. Die Stimmen jeder beteiligten Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Das weitere Verfahren wird durch den Gemeinsamen Ausschuss begleitet und beschlossen. Die Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ist für Montag, 6. Mai 2024 um 17:00 Uhr im Rathaus Brackenheim vorgesehen. Herr Hoffmann vom Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG hat die Änderungen während der Sitzung vorgestellt.

Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

  1. 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der Entwurfsauslegung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange zur 5. Änderung der 2. Fortschreibung vorgebrachten Anregungen und Bedenken gemäß der beigefügten Abwägungstabelle berücksichtigt.

Gemeinde Cleebronn

  1. 2. Der Entwurf der 5. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird in der vorliegenden Fassung vom 06.05.2022/25.04.2023 abschließend beschlossen (Feststellungsbeschluss).
  1. 3. Beim Landratsamt Heilbronn wird ein Antrag auf Genehmigung der 5. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans gestellt.
  1. 4. Der Gemeinderat Cleebronn beauftragt seine Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn die heute durch ihn gefassten Beschlüsse zur 5. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Ziffer 1 bis 3 im Gemeinsamen Ausschuss positiv zu vertreten und diesen dort zuzustimmen (Weisung des Gemeinderats zur Stimmabgabe).

45. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn – 6. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Vorberatung und Beauftragung der Cleebronner Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses Einleitungsbeschluss Billigung des Vorentwurfs

Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die aktuell gültige 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn wurde bisher viermal geändert. Die 5. Änderung der 2. Fortschreibung steht kurz vor dem Abschluss (siehe vorheriger Tagesordnungspunkt).

Aufgrund von verschiedenen geplanten Entwicklungen in Brackenheim und Cleebronn ist es notwendig, eine 6. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans auf den Weg zu bringen. Primäres Ziel der Änderung ist die planungsrechtlich geforderte Parallelität zu den Bebauungsplanverfahren „Lindenhof, Neubearbeitung“ in Cleebronn sowie „Rosengarten, westliche Erweiterung“ und „Hinter der Schule“ in Brackenheim, welche sich bereits in Aufstellung befinden. Zusätzlich soll der Umbau und eine damit einhergehende Umnutzung eines bestehenden Gebäudes beim Freizeit- und Wildpark Tripsdrill in Cleebronn planerisch vorbereitet werden.

Der Bebauungsplan „Lindenhof, Neubearbeitung“ der Gemeinde Cleebronn soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Baugebiets am nordöstlichen Ortsrand mit einer Größe von ca. 3,6 Hektar schaffen. Durch die Überplanung der Freiflächen im Gewann Winter kann eine bedarfsgerechte Entwicklung erreicht werden. Da zudem Teile der Flächenreserven im Bereich „Steupberg“ auf absehbare Zeit nicht entwickelt werden können, kann die Änderung in Form eines Flächentausches durchgeführt werden. Aus diesem Grund ist der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans zweigeteilt. Im Bereich des Lindenhofs werden ca. 3,6 Hektar als Wohnbaufläche anstatt landwirtschaftlicher Fläche ausgewiesen. Im Gegenzug werden ca. 2,6 Hektar der vorhandenen Wohnbaufläche im Bereich „Steupberg“ als landwirtschaftliche Fläche dargestellt (Flächentausch). Weitere ca. 1,0 Hektar der Fläche werden als Sonderbaufläche

Gemeinde Cleebronn

dargestellt, da der Gemeinde eine Anfrage vorliegt, einen Lebensmitteldiscounter an dieser verkehrsgünstigen Stelle anzusiedeln.

Angrenzend an den Wildpark Tripsdrill in Cleebronn befindet sich ein bereits seit längerer Zeit ungenutztes, ehemaliges Pilzzuchtgebäude. Die Parkverwaltung will dieses Gebäude zu einem Wirtschaftsgebäude mit Mitarbeiterräumen und Garage umnutzen. Durch diese Umnutzung verliert das Gebäude die Privilegierung, weshalb ein Bebauungsplan nötig wird, welcher durch eine Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet wird. Ziel der Planung ist es, die geplante Umnutzung des bestehenden Pilzzuchtgebäudes in ein dem Wildparadies zugeordnetes Wirtschaftsgebäude planerisch vorzubereiten. Hierfür wird eine Sonderbaufläche dargestellt.

Mit dem Bebauungsplan „Rosengarten, westliche Erweiterung“ in Brackenheim-Haberschlacht sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines kleinen Baugebiets am westlichen Ortsrand von Haberschlacht mit ca. 12 bis 15 Bauplätze für Einfamilien-, Zweifamilien- und Doppelhäuser geschaffen werden. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von 82 Ar und soll ein Beitrag zur kurz- bis mittelfristigen Bedarfsdeckung schaffen. Die Maßnahme zielt auf eine angemessene Eigenentwicklung des Stadtteils und soll jungen Familien die Möglichkeit bieten, am Ort zu bleiben. Damit ist die Planung auch geeignet, die in Haberschlacht vorhandene Infrastruktur zu stützen.

Auch in Brackenheim-Neipperg soll mit dem Bebauungsplan „Hinter der Schule“ die Ausweisung eines Wohnbaugebietes am westlichen Ortsrand, unmittelbar bei der örtlichen Grundschule bzw. Kindergarten, erfolgen. Im Baugebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 2,4 Hektar sollen ca. Bauplätze für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Mehrfamilienhäuser entstehen. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1,5 Hektar. Landwirtschaftliche Flächen sollen zu Wohnbauflächen umgewandelt werden. Ob diese Umwandlung im Zuge eines einfachen Flächentauschs durchgeführt wird oder über eine Wohnbauflächenbedarfsberechnung begründet wird, muss im weiteren Verfahren noch entschieden werden. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ist kleiner gehalten als das Plangebiet des Bebauungsplans, da dieses auch größere Grünflächen im Übergang zu den Weinbergen umfasst, welche auf längere Sicht nicht durch Wohnbebauung genutzt werden können.

Über die vorbereitende Bauleitplanung entscheidet der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn. Dieser wird aus Vertretern der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gebildet. Neben den Bürgermeistern bilden 4 weitere Vertreter der Gemeinde Cleebronn und 6 weitere Vertreter der Stadt Brackenheim den Ausschuss.

Mitglied Fraktion Persönlicher Stellvertreter Fraktion Benjamin Beuttner CDU Andreas Schüdi CDU Klaus Beyl FWV Magdalena Storz FWV Immanuel Grenda AGU Gerald Seidler AGU Wolfgang Beyl PC Wilhelm Speitelsbach PC

Jede beteiligte Gemeinde hat so viele Stimmen wie Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss. Die Stimmen jeder beteiligten Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.

Gemeinde Cleebronn

Das weitere Verfahren wird durch den Gemeinsamen Ausschuss begleitet und beschlossen. Die Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ist für Montag, 6. Mai 2024 um 17:00 Uhr im Rathaus Brackenheim vorgesehen. Herr Hoffmann vom Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG hat die Änderungen während der Sitzung vorgestellt.

Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

  1. 1. Für den Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn erfolgt eine 6. Änderung der 2. Fortschreibung (Einleitungsbeschluss).
  2. 2. Der bereits vorliegende Vorentwurf der 6. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird in der Fassung vom 05.04.2024 gebilligt und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 1 BauGB parallel hierzu durchgeführt.
  3. 3. Der Gemeinderat Cleebronn beauftragt seine Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn, die heute durch ihn gefassten Beschlüsse zur 6. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Ziffer 1 und 2 im Gemeinsamen Ausschuss positiv zu vertreten und diesen dort zuzustimmen (Weisung des Gemeinderats zur Stimmabgabe).

46. Bekanntgaben

46.1 Trafostation Schützenstraße Die Arbeiten für die Trafostation in der Schützenstraße wurden begonnen.

46.2 ZV Musikschule Lauffen am Neckar Bürgermeister Vogl war bisher Stellv. Vorsitzender des Zweckverbandes Musikschule in Lauffen am Neckar und hat zwischenzeitlich den Vorsitz übernommen.

46.3 Ortskernsanierung Der Sanierungszeitraum für die Ortskernsanierung wurde verlängert.

46.4 Nachtrag Feuerwehr Für die Feuerwehr wurde ein Nachtrag für den Blitzschutz beauftragt. Bisher war kein Blitzschutz am Gebäude angebracht.

47. Anfragen

47.1 Austausch Wasserleitung Ein Ratsmitglied bittet darum, die Bürger bei notwendigen Wasserleitungsarbeiten früher zu informieren.

Gemeinde Cleebronn

Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Dienstag, 14. Mai 2024 im Sitzungssaal des Rathauses stattfinden.