Friedhofsgebühren Lauenbrück 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lauenbrück · Niedersachsen · PLZ 27389

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‍ (Satzung + Gebühren) Lauenbrück

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Fintel (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in seiner zurzeit geltenden Fassungund der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsische Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr. 7/2017, S. 121), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18/2019, S. 309) in seiner zurzeitgeltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Fintel in seiner Sitzung am 27.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fintel sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
  1. 2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  1. 3. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Fintel die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach demtatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner sind die antragstellende Person oder die Person, in deren Interesse Amtshandlungen vorgenommen werden. Fehlt es an Antragstellern, so istdie Person, die die Grabstätte benutzt oder in deren Auftrag die Grabstätte unterhaltenwird, Gebührenschuldner.
  1. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistungen oder Amtshandlungenbeantragt oder veranlasst worden sind.
  1. 2. Für Wahlgräber entsteht die Gebührenpflicht mit der Überlassung bzw. mit der Verlängerung der Überlassungsdauer.
  1. 3. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten
  1. 1. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.04.2023 außer Kraft.

Lauenbrück, den 28.06.2024

Samtgemeinde Fintel Der Samtgemeindebürgermeister

(L.S.) gez. Maier

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.07.2024

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Fintel

  • Gebührentarif -

A Bestattungs- und Umbettungsgebühren 1. Ausheben und Verfüllen einer nach Aufwand Grabstelle, soweit nicht ortsüblich mit der ausführenden Person abgerechnet wird.

  1. 2. Ausheben und Verfüllen einer nach Aufwand Urnen- oder Kindergrabstelle
  2. 3. Umbettung innerhalb des Friedhofes nach Aufwand B Erstmaliger Erwerb einer
  3. 1. Wahlgrabstätte auf 30 Jahre je 455,00 Grabstelle
  4. 2. Urnenwahlgrabstätte auf 30 325,00 Jahre je Grabstelle
  5. 3. Urnenwahlgrabstätte im 635,00 Grünfeld je Grabstelle C Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten je Jahr und Grabstelle
  6. 1. Wahlgrabstätte 19,00
  1. 2. Urnenwahlgrabstätte 15,00
  1. 3. Urnenwahlgrabstätte 29,00 im Grünfeld D Überlassung einer Reihengrabstelle
  2. 1. Reihengrabstelle 325,00
  3. 2. Reihengrabstelle im Grünfeld 1.025,00
  4. 3. Urnenreihengrabstelle 260,00
  5. 4. Urnenreihengrabstelle im Grünfeld 595,00
  6. 5. Reihengrabstelle für ein Kind 260,00 E (Halb-) Anonyme Urnenbestattung einschließlich Gebühr für Unterhaltung und Verwaltung je Grabstelle
  7. 1. Anonyme Urnengrabstätte je Grabstelle 305,00
  8. 2. Halb-anonyme Urnengrabstelle in Gemeinschafts-Urnengrabanlagen 920,00
  9. 3. Kennzeichnung der halb-anonymen nach Aufwand Urnengrabstelle in Gemeinschafts- Urnengrabanlagen mit einer Plakette (soweit durch Samtgemeinde beschafft) F Verwaltung und Unterhaltung Für die Verwaltung und Unterhaltung jährlich je 25,00 Grabstelle * G Grabzeichen Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von nach Aufwand Grabzeichen (§ 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 c AllGO)
  • Diese Gebühr ist nur von denjenigen Nutzungsberechtigen zu entrichten, denen ein Nutzungsrecht aneiner Wahl- oder Reihengrabstätte vor dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verliehen oderverlängert wurde und die diese Gebühr bislang nicht abgelöst haben.

In den neuen Gebührensätzen ist diese Gebühr ansonsten schon einkalkuliert.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof in Lauenbrück

  • Friedhofssatzung Lauenbrück -

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Fintel in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Samtgemeinde Fintel gelegenen und von der Samtgemeinde Fintel verwalteten Friedhof in Lauenbrück.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Fintel. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung wird von der Gemeinde Lauenbrück wahrgenommen.
  1. 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Lauenbrück waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Fintel im Einvernehmen mit der Gemeinde Lauenbrück.

§ 3

Bestattungsbezirk

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs in Lauenbrück ist das Gebiet der Gemeinde Lauenbrück.
  1. 2. Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
  1. 3. Die Samtgemeinde Fintel kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Lauenbrück Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch die Samtgemeinde Fintel für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Ordnung

  1. 1. Die Samtgemeinde Fintel kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
  2. 2. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde Fintel, der Gemeinde Lauenbrück und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie sonstige Dritte, welche durch die Samtgemeinde Fintel eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben,
    • b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • c) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde Fintel gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • f) zu lärmen und zu spielen,
    • g) Tiere mitzubringen, an der Leine geführte Hunde ausgenommen.
  3. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Lauenbrück. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Fintel.
  2. 2. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und muss von dem Gewerbetreibenden spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut beantragt werden. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
  4. 4. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 07.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Lauenbrück anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen auch das Verfügungs-/Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 9

Särge

  1. 1. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  2. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Fintel einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber für Erdbestattungen hat im Benehmen mit der Gemeinde Lauenbrück zu erfolgen. Mit der Durchführung dieser Aufgabe wird ein privater Dritter durch das Bestattungsinstitut beauftragt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
  4. 4. Verfügungsberechtigte haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 30 Jahre.

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Fintel im Einvernehmen mit der Gemeinde Lauenbrück. Die Zustimmung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde Fintel im ersten Jahr der Ruhezeit erfolgen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig.
  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst sowie die in § 14 Abs. 4 genannten Personen mit Zustimmung der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.
  1. 4. Alle Ausgrabungen und Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Alles Weitere regelt das Niedersächsische Bestattungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Ausgrabungen und Umbettungen werden von dem jeweiligen Bestattungsinstitut oder von diesem beauftragten Dritten durchgeführt. Die Samtgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit der Gemeinde Lauenbrück und im Benehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller.
  1. 6. Die Abläufe der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder verändert.
  1. 7. Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 13

Anzahl der Beisetzungen/Aufsetzungen

  1. 1. Bei einer Erdbestattung darf grundsätzlich je Grabstelle nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen (z.B. eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Neugeborenen oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) können zugelassen werden (vgl. § 15 Abs. 3).
  1. 2. Urnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in Bereichen für Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
  1. 3. Es ist gestattet, bis zu vier Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle beizusetzen (Urnenaufsetzung), soweit dies mit den für Urnen vorgegebenen Abmessungen vereinbar ist (vgl. § 18 Abs. 2). Dies gilt nicht für den Bereich des Grünfeldes. Durch die jeweilige Aufsetzung verlängert sich die Ruhefrist um weitere 30 Jahre. Ein entsprechender Antrag auf Verlängerung des Verfügungs- und Nutzungsrechts (Beweinkaufung) ist ggf. notwendig.

IV. Grabstätten

§ 14

Art der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Lauenbrück. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Reihengrabstätten im Grünfeldf) Doppelgrabstätten im Grünfeldg) Urnenreihengrabstätten im Grünfeldh) Doppelurnengrabstätten im Grünfeldi) anonyme Urnengrabstättenj) halb-anonyme Gemeinschafts-Urnengrabanlagen
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Verfügungs- und Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde Lauenbrück.
  1. 4. Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts (nebst Verfügungsrecht) muss die verfügungsberechtigte Person mindestens zwei nachrangig Verfügungsberechtigte bestimmen. Ihnen oder anderweitig bestimmten Personen (z.B. Gärtnerei, Freunde, Nachbarn, Bekannte) wird das Verfügungsrecht schriftlich übertragen.

Wird bis zum Ableben der Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Verfügungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner. Und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Verbindung vorhanden sindb) Kinder im Rechtssinnec) Stiefkinderd) Enkelkindere) Elternf) vollblütige Geschwisterg) Halbgeschwisterh) Stiefgeschwisteri) Erben, die nicht unter a) bis h) fallen

Innerhalb der Gruppen b) bis i) werden die beiden jeweils ältesten Personen Verfügungsberechtigte. Die Angehörigen können sich auch untereinander einigen, wer das Verfügungsrecht übernehmen soll. Dies ist der Samtgemeinde Fintel schriftlich anzuzeigen.

  1. 5. Verfügungsberechtigte Personen können das Verfügungsrecht vor ihrem Ableben nur auf Personen aus dem Kreis der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Samtgemeinde Fintel. Sind keine Angehörigen vorhanden oder haben alle dort aufgeführten Personen schriftlich auf das Verfügungsrecht verzichtet, so kann das Verfügungsrecht auch von anderen Personen schriftlich übernommen werden.
  1. 6. Aus dem übernommenen Verfügungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe des V. Abschnitts dieser Satzung.

§ 15

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. Größe der Reihengrabstätte für Erwachsene: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m; für Kinder: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m.
  3. 3. In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

§ 16

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Verfügungs-/Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, beginnend am 01.01. des auf die Bestattung folgenden Jahres. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder in Einzelfällen mit Zustimmung der Gemeinde Lauenbrück verliehen. Urnen dürfen auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
  2. 2. Größe der Grabstellen innerhalb einer Wahlgrabstätte: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m.
  3. 3. Ein Verfügungs-/Nutzungsrecht kann wiedererworben werden (Beweinkaufung). Der Wiedererwerb ist auf Antrag und wahlweise auf 5, 10, 20 oder 30 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Lauenbrück den Wiedererwerb einer Teilgrabstätte zulassen, soweit mindestens zwei nebeneinander liegende Grabstellen bestehen bleiben.
  4. 4. Wahlgrabstätten werden unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Verfügungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
  5. 5. Das Nutzungsrecht an noch nicht belegten Grabstellen kann entschädigungslos jederzeit zurückgegeben werden. An teilbelegten Grabstätten ist eine Rückgabe erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine teilweise Rückgabe ist zulässig, wenn dadurch mindestens zwei Wahlgrabstätten entstehen

§ 17

Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. Größe der Urnenreihengrabstätte: Länge 1,50 m; Breite 1,00 m.
  3. 3. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
  4. 4. Überurnen und Aschekapseln müssen innerhalb der Ruhefrist verrottbar sein.
  5. 5. Die Vorschriften für die Reihengrabstätten gelten auch für die Urnenreihengrabstätten.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen für Aschenurnen, an denen auf Antrag ein Nutzungs- und Verfügungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden.
  1. 2. Mindestgröße einer Urnenwahlgrabstätte: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m.
  1. 3. Die Vorschriften für die Wahlgrabstätten gelten auch für die Urnenwahlgrabstätten.

§ 19

Grabstätten im Grünfeld

  1. 1. Grabstätten im Grünfeld werden grundsätzlich der Reihe nach belegt. Im Grünfeld werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
  • a) Reihengrabstätten (§ 15)
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Urnenreihengrabstätten (§ 17)
  • d) Doppelurnengrabstätten
  • e) Anonyme Urnengrabstätten (§ 20)
  1. 2. Bei den Grabstätten im Grünfeld ist auch die Zuteilung von Doppelgrabstätten möglich. Die Beisetzung einer weiteren Leiche oder Urne kann auf der Doppelgrabstätte erfolgen, wenn das Verfügungsrecht insgesamt für die Zeit bis zum Ablauf ihrer Ruhezeit verlängert wird.
  1. 3. Bei Urnenreihengrabstätten ist auch eine Größe von 1,20 m Länge und 1,20 m Breite zulässig.
  1. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§15 und 17 entsprechend für die jeweilige Bestattungsart.

§ 20

Anonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Urnen können in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Sie werden vergeben, wenn es dem Willen der Verstorbenen oder bei Unkenntnis des Willens der Verstorbenen dem Willen der nahen Angehörigen entspricht oder es sonst im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
  1. 2. Die Lage einer anonymen Urnengrabstätte ist nur der Samtgemeinde Fintel und der Gemeinde Lauenbrück bekannt. Eine Umbettung kann hier nicht erfolgen.

§ 21

Halb-anonyme Urnengrabstellen in Gemeinschafts-Urnengrabanlagen

  1. 1. Auf dem Friedhof können Gemeinschafts-Urnengrabanlagen eingerichtet werden. Diese sind Grabanlagen, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstellen bestehen. Die einheitliche äußere Gestaltung wird durch die Gemeinde Lauenbrück vorgegeben und umgesetzt.
  1. 2. Größe der einzelnen Urnengrabstelle: Länge: 0,50 m; Breite: 0,50 m.
  1. 3. Die Bestattung der Urnen in den Gemeinschafts-Urnengrabanlagen erfolgt in halb-anonymer Form. Eine Zuordnung der jeweiligen Grabstellen innerhalb der Grabanlage ist für Dritte nicht möglich. Eine Kennzeichnung erfolgt durch einheitliche Beschilderung unter Nennung des Namens sowie des Sterbe- und Geburtsdatums der Verstorbenen. Diese Beschilderungen werden für die jeweiligen Gemeinschafts-Urnengrabanlagen durch die Gemeinde Lauenbrück bestellt und an zentraler Stelle durch diese befestigt. Eine individuelle Kennzeichnung der Beschilderung oder Schmückung der jeweiligen Grabstelle ist nicht zulässig.
  1. 4. An den Grabstellen kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschafts-Urnengrabanlage verliehen werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden.
  1. 5. Für die halb-anonymen Urnenbestattungen in der Gemeinschafts-Urnengrabanlage gelten die Regelungen für die anonymen Urnenbestattungen nach § 20 dieser Satzung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Friedhof ist eine Gemeinschaftsstätte. Näheres bestimmt § 27.

§ 22 a

Verwendung von Natursteinen

  1. 1. Für die Gestaltungen der Grabstätten einschließlich der Grabzeichen dürfen nur Natursteine verwendet werden, die aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird.
  1. 2. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 23

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Samtgemeinde Fintel schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der insbesondere die Anordnung von Schriften und Symbolen auf dem Grabzeichen ersichtlich ist (Schriftdetail 1:1). Die Samtgemeinde Fintel kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis erforderlich ist.
  1. 2. Ist ein Grabzeichen ohne Genehmigung aufgestellt worden und kann eine Genehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden oder entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung, setzt die Samtgemeinde Fintel dem Verfügungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde Fintel die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der Verfügungsberechtigten veranlassen.
  1. 3. Der Termin für die Errichtung von Grabzeichen oder Grabeinfassungen ist der Samtgemeinde Fintel vorher bekanntzugeben.
  1. 4. Anonyme Urnengrabstätten erhalten keine Grabzeichen.

§ 24 Standsicherheit der Grabzeichen

  1. 1. Die Grabzeichen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  1. 2. Die Überprüfung der Standsicherheit erfolgt jährlich durch die Gemeinde Lauenbrück. Sie räumt Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, auf Kosten der Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten ab und hält die Grabzeichen für eine ordnungsgemäße Neuaufstellung für längstens 6 Monate zur Verfügung.

§ 25 Entfernung von Grabzeichen und gärtnerischer Gestaltung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit dürfen Grabzeichen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Lauenbrück entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten haben die bisherigen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten die Grabzeichen und sonstigen baulichen Anlagen sowie Bepflanzungen auf eigene Kosten zu entfernen, es sei denn, das Grabmal ist gemäß § 25 in dem Verzeichnis über zu erhaltende Grabmale eingetragen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Lauenbrück berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der bisherigen Verfügungsberechtigten abräumen zu lassen. Sind Verfügungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Aufforderung. Die Gemeinde Lauenbrück ist nicht verpflichtet, die Grabzeichen oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren, außer im Falle des § 24 Abs. 5. Grabzeichen oder sonstige bauliche Anlagen gehen nach Abräumung entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Lauenbrück über.
  1. 3. Grabstellen, an denen das Nutzungsrecht nach dem 01.01.2025 vergeben wurde, räumt die Gemeinde Lauenbrück nach Ablauf der Nutzungszeit selbständig ab. Hierfür wird bei der Vergabe des Nutzungsrechts eine Gebühr erhoben.
  1. 4. Absatz 2 gilt nicht für Grabplatten im Grünfeld. Hierfür gelten die Regelungen des § 28.
  1. 5. Macht die Samtgemeinde Fintel von ihrem Recht gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch, so gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 26

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Alle Grabstätten, mit Ausnahme der anonymen und halb-anonymen Urnengrabstätten, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein und dauerhaft instandgehalten werden.
  2. 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der Umgebung anzupassen.
  3. 3. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Büsche und/oder Bäume dürfen eine maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten.
  4. 4. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen auf Grabstätten hinter den Grabzeichen oder den Anpflanzungen gelagert werden, wenn sie nicht stören.
  5. 5. Die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Gemeinde.
  6. 6. Maximal die Hälfte einer Grabfläche darf mit Grababdeckungen aus Beton- oder Steinplatten versehen werden. Abdeckungen mit Splitt, Kies oder vergleichbaren Materialien sind zulässig, wenn als Grundlage eine wasserdurchlässige Folie verwendet wird.
  7. 7. Wird eine Grabstätte länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung. Hat die Aufforderung keinen Erfolg, kann die Gemeinde Lauenbrück die Grabstätte abräumen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde.

§ 27

Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld

  1. 1. Die Grabstätten im Grünfeld werden durch die Gemeinde Lauenbrückl angelegt und nicht mit Einfassungen versehen. Nachdem sich das Grab gesetzt hat, wird die Fläche mit Rasen eingesät.
  2. 2. Eine Grabstätte im Grünfeld muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung von den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte in einer Größe von 60 cm Länge, 40 cm Breite sowie einer Steinstärke von mindestens 5 cm versehen werden. Das Material der Grabplatte muss aus Granit oder Marmor bestehen. Sie muss so tief in das Erdreich eingebettet werden, dass ein problemloses Abmähen des Grünfeldes möglich ist. Die Grabplatte muss folgende Angaben enthalten: Vorname, Name (Geburtsname), Geburts- und Sterbedatum oder Sterbejahr.
  3. 3. Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Entfernen der Grabplatte nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt durch die Gemeinde Lauenbrück. Die abgeräumten Grabplatten fallen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde.
  4. 4. Das Aufstellen von Grabschmuck ist in der Zeit vom 15.03. bis 15.11. eines jeden Jahres an der Grabstätte nicht zulässig. Auch auf der Grabplatte liegende Sträuße werden bei anfallenden Pflegearbeiten der Gemeinde abgeräumt und entsorgt.

VI. Schlussbestimmungen

§ 28

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde Fintel bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung

Die Samtgemeinde Fintel und die Gemeinde Lauenbrück haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine Obhut- und Überwachungspflichten. Ferner haftet die Samtgemeinde Fintel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften in § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 bis 4, § 23 Abs. 1, § 24, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 und § 28 Abs. 2 dieser Satzung zuwiderhandelt.
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Samtgemeinde Fintel vom 01.04.2023 außer Kraft.

Lauenbrück, den 28.11.2024

Samtgemeinde Fintel (L.S.)

gez. Maier

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.12.2024.

Anlage zu § 22 a der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Samtgemeinde Fintel

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG

Zutreffendesbitteankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: ...

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

  • 2.1 Fair Stone
  • 2.2 IGEP
  • 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  • 2.4 Xertifixoder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich:

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

Friedhofssatzung

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Samtgemeinde Fintel – Friedhofssatzung –

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Fintel in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzungbeschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Samtgemeinde Fintel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof in Fintel Friedhof in Helvesiek Friedhof in Lauenbrück Friedhof in Stemmen Friedhof in Vahlde

  1. 2. Diese Satzung richtet sich an Besucher, Nutzungs- und Verfügungsberechtigte an Grabstätten. Verfügungsberechtigt sind Personen, welche durch Rechtsverhältnis über die Nutzung, die Gestaltung, aber auch die Aufgabe einer Grabstätte entscheiden und dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vertreten dürfen. Nutzungsberechtigt ist eine grundsätzlich auch verfügungsberechtigte Person, für welche bereits die spätere Nutzung der Grabstätte (durch Beisetzung) vorgesehen ist.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Fintel. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung wird jedoch von den jeweiligen Mitgliedsgemeinden wahrgenommen.
  1. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Fintel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einerbestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf dervorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Fintel im Einvernehmen mit derbetroffenen Mitgliedsgemeinde.
  1. 3. Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Funktionen sogenannter Grünflächen bzw. Parkanlagen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würdedes Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Bestattungsbezirke
  1. 1. Die Samtgemeinde Fintel wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

Bestattungsbezirk des Friedhofs in Fintel ist das Gebiet der Gemeinde Fintel, Bestattungsbezirk des Friedhofs in Helvesiek ist das Gebiet der Gemeinde Helvesiek, Bestattungsbezirk des Friedhofs in Lauenbrück ist das Gebiet der Gemeinde Lauenbrück, Bestattungsbezirk des Friedhofs in Stemmen ist das Gebiet der Gemeinde Stemmen, Bestattungsbezirk des Friedhofs in Vahlde ist das Gebiet der Gemeinde Vahlde.

  1. 2. Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwasanderes gilt, wenna) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
    • b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
  1. 3. Die Samtgemeinde Fintel kann im Einvernehmen mit der entsprechenden Mitgliedsgemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführtwerden (Entwidmung).
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Verfügungsberechtigten fürdie restliche Verfügungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrageine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, sofern die Ruhefristnoch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestattetenwerden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde Fintel in andere Grabstättenumgebettet.
  2. 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Verfügungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdemeinen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie den Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Sollten die Verfügungs- /Nutzungsberechtigten inzwischen verstorben oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln sein, so erfolgt die Mitteilung an deren Nachfolger im Sinne des § 13 Abs. 4 dieser Satzung.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde Fintel auf ihre Kosten inähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienstgestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Ordnung

  1. 1. Für die Ordnung auf den Friedhöfen erlässt die Samtgemeinde Fintel bei Bedarfbesondere Bestimmungen.
  1. 2. Die Samtgemeinde Fintel kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde Fintel, der Mitgliedsgemeinden und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde Fintel gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • h) zu lärmen und zu spielen,
    • i) Tiere mitzubringen, an der Leine geführte Hunde ausgenommen. Auf den Friedhöfen der Mitgliedsgemeinden Helvesiek und Stemmen ist das Mitführen von Tieren gänzlich untersagt.
  1. 3. Die Samtgemeinde Fintel oder die zuständige Mitgliedsgemeinde können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnungauf ihm vereinbar sind.
  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde Fintel; sie sindspätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbildentsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassungdurch die Samtgemeinde Fintel.
  1. 2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die infachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller deshandwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und ggf. ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks hat fernernachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung odereinen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
  1. 3. Für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über des Europäischen Wirtschaftsraum haben entsprechend vergleichbare Unterlagenvorzulegen.
  1. 4. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und muss von dem Gewerbetreibenden spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumserneut beantragt werden. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangenvorzulegen. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der Samtgemeinde Fintel.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften füralle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitauf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeitensind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagenspätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Samtgemeinde Fintel kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
  2. 7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigungder Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  1. 8. Die Samtgemeinde Fintel kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegendie Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 bzw. 3 nicht mehr vollständig gegeben sind, ganz oderteilweise durch schriftlichen Bescheid widerrufen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagenbeizufügen.
  1. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen auch das Verfügungs-/Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 4. Die jeweilige Mitgliedsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel an Werktagen erfolgen. Wünsche der Hinterbliebenen und ggf. des zuständigen Vertreters der Religionsgemeinschaftenwerden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 9 – Särge

  1. 1. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffenoder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  1. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Fintel einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber hat im Benehmen mit der Samtgemeinde Fintel zu erfolgen. Mit der Durchführung dieser Aufgabe kann auchdie jeweilige Mitgliedsgemeinde, soweit diese das Ausheben und Wiederverfüllenvon Grabstätten anbietet, oder ein privater Dritter beauftragt werden.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
  1. 4. Verfügungsberechtigte haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entferntwerden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Verfügungsberechtigten zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Fintel. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 4 bleibt unberührt.
  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die in § 13 Abs. 4 genannten Personen mit Zustimmung der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigtensowie die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst.
  1. 4. Alle Ausgrabungen und Umbettungen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfengrds. der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Alles Weitere regelt das Niedersächsische Bestattungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Samtgemeinde Finteldurchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Benehmen mit derunteren Gesundheitsbehörde.
  2. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.
  1. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Reihengrabstätten im Grünfeldf) Doppelreihengrabstätte im Grünfeldg) Urnenreihengrabstätten im Grünfeldh) Doppelurnenreihengrabstätte im Grünfeldi) anonyme Urnengrabstätten
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Verfügungs- und Nutzungsrechtes aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt unter Beachtung der Regelungenaus dieser Satzung durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde.
  1. 4. Schon bei der Verleihung bzw. Überlassung des Nutzungsrechts (nebst Verfügungsrecht) soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 dieses Absatzes genannten Personenkreis seine Nachfolger (mind. zwei) im Verfügungsrecht bestimmen und ihnen das Verfügungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Verfügungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen derverstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Verbindung vorhanden sind

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkelkinder

e) auf die Eltern

f) auf die vollblütigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der Gruppen b) bis h) werden die jeweils ältesten beiden Personen Verfügungsberechtigte. Die Angehörigen können sich auch untereinander darübereinigen, wer das Verfügungsrecht übernehmen soll. Dies ist der Samtgemeindeschriftlich anzuzeigen.

  1. 5. Der ursprünglich Verfügungsberechtigte kann das Verfügungsrecht vor seinem Ableben grundsätzlich nur auf Personen aus dem Kreis der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Samtgemeinde. Sind keine Angehörigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 vorhandenoder haben alle dortaufgeführten Personen schriftlich auf das Verfügungsrecht verzichtet, so kann das Verfügungsrecht auch von anderen Personen schriftlich übernommen werden.
  1. 6. Aus dem übernommenen Verfügungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 14 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Reihengrabstätteist grundsätzlich nicht möglich.
  1. 2. Größe der Reihengrabstätte für Erwachsene: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m; für Kinder: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m.
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedochzulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr undeines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
  1. 4. Das Abräumen von Reihengrabstätten ist den Angehörigen, soweit diese bekanntsind, 3 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Sind Angehörige nicht bekannt, genügteine öffentliche Aufforderung.

§ 15 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Verfügungs-/Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, beginnend am 01.01. des auf die Bestattung folgenden Jahres. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur

a) anlässlich eines Todesfalles,

b) in Einzelfällen mit Zustimmung der Samtgemeinde Fintelverliehen. Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

  1. 2. Größe der Grabstellen innerhalb einer Wahlgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m.
  1. 3. Ein Verfügungs-/Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerbist nur auf Antrag und wahlweise auf 5, 10, 20 oder 30 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmsweise kann die Samtgemeinde Fintel den Wiedererwerb einer Teilgrabstätte zulassen, soweit mindestens zwei nebeneinanderliegende Grabstellen bestehen bleiben und unter dieser Maßgabe die Zuwegung zuder verbleibenden Teilgrabstätte und der nicht wiedererworbenen Grabstättegesichert ist.

Die Samtgemeinde Fintel ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.

  1. 4. Wahlgrabstätten werden zwischen ein- und mehrstelligen Grabstättenunterschieden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattungerfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Verfügungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

  1. 5. Das Nutzungsrecht an noch nicht belegten Grabstellen kann nurentschädigungslos jederzeit zurückgegeben werden. An teilbelegten Grabstätten isteine Rückgabe erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Eine Rückgabe ist nurfür die gesamte Grabstätte möglich. Eine teilweise Rückgabe ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn dadurch mindestens zwei Wahlgrabstätten, jedoch keine Einzelgrabstätten, entstehen. Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz, gilt sinngemäß.

§ 16 – Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte istnicht möglich.
  1. 2. Größe der Urnenreihengrabstätte: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m.
  1. 3. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus nicht verrottendem Ton und Metall) ist nicht gestattet. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
  1. 4. Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes nicht ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten. § 17 Urnenwahlgrabstätten
  1. 1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen für Aschenurnen, an denen auf Antrag ein Nutzungs- und Verfügungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden.
  1. 2. Mindestgröße einer Urnenwahlgrabstätte: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m. Je nachörtlichen Gegebenheiten kann hiervon abgewichen werden.
  1. 3. Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes nicht ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenwahlgrabstätten.

§ 18 – Grabstätten im Grünfeld

  1. 1. Grabstätten im Grünfeld werden grundsätzlich der Reihe nach belegt. Im Grünfeldwerden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten (§ 14)

b) Doppelreihengrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten (§ 16)

d) Doppelurnenreihengrabstätten

e) Anonyme Urnengrabstätten (§19)

Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Samtgemeinde Fintel Diese, unter b) und d) ausnahmsweise anders als in a) und c) bezeichnet ausgeführten Grabstätten, gelten als Sondergrabstätten bzw. Urnensondergrabstätten im Grünfeld.

  1. 2. Im Gegensatz zu dem §§14 und 16 ist bei den Grabstätten im Grünfeld auch die Zuteilung von Doppelreihengrabstätten möglich. Die Beisetzung einer weiteren Leiche oder Aschenurne kann auf der Doppelreihengrabstätte erfolgen, wenn das Verfügungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf ihrer Ruhezeit verlängertwird.
  1. 3. Abweichend von § 16 Absatz 2 ist bei Urnenreihengrabstätten auch eine Größevon 1,20m Länge und 1,20m Breite zulässig.
  1. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§14 und 16 entsprechend für die jeweilige Bestattungsart, soweit sich aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes nicht ergibt.

§ 19 – Anonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen können in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Sie werdenvergeben, wenn es dem Willen des Verstorbenen oder, bei Unkenntnis über den Willen des Verstorbenen, dem der nahen Angehörigen entspricht oder es sonst imöffentlichen Interesse geboten erscheint.
  1. 2. Die Lage einer anonymen Urnengrabstätte ist nur der Samtgemeinde Fintel undder entsprechenden Mitgliedsgemeinde bekannt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

Jede Grabstätte, mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätte, ist so zu gestaltenund an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Friedhof ist eine Gemeinschaftsstätte. In ihr ruht die Gemeinschaft der Toten, die nicht aus der Obhutder lebenden Gemeinde entlassen wird. Näheres ist den Gestaltungsrichtlinien fürdie einzelnen Friedhöfe geregelt, die Bestandteile dieser Satzung sind.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damitzusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Samtgemeinde Fintel schriftlich zubeantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der insbesondere die Anordnung von Schriften und Symbolen auf dem Grabzeichen ersichtlich ist (Schriftdetail 1:1). Die Samtgemeinde Fintel kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist.

Die Samtgemeinde Fintel kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch Fachkräfte beraten lassen.

  1. 2. Ist ein Grabzeichen ohne Genehmigung aufgestellt oder errichtet worden undkann eine Genehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden oder entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung, setzt die Samtgemeinde Fintel dem Verfügungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde Fintel die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der Verfügungsberechtigten veranlassen.
  1. 3. Der Termin für die Errichtung von Grabzeichen oder Grabeinfassungen ist der Samtgemeinde Fintel vorher bekanntzugeben.
  1. 4. Anonyme Urnengrabstätten erhalten keine Grabzeichen. § 22 Standsicherheit der Grabzeichen
  1. 1. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaftstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können.
  1. 2. Stehende Grabzeichen bis 1,00m Höhe erhalten ein Fundament in Form einesmindestens 1,10m langen sogenannten Überlegers, der 0,25m breit und 0,20m hochist. Die Oberkante muss mindestens 0,10m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Betonüberleger können auch als fertige Werkteile eingebrachtwerden. Bei Grabzeichen über 1,00m Höhe müssen die Maße der Fundamente sobeschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.
  1. 3. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament in das Erdreich eingebettet.
  1. 4. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft inden Boden eingelassen werden.
  1. 5. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mitmindestens 10mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Samtgemeinde Fintel räumt Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten sachgemäß abund hält die Grabzeichen für eine ordnungsgemäße Neuaufstellung zur Verfügung.

§ 23 – Verzeichnis über zu erhaltende Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, dieals besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden bei der Samtgemeinde Fintel in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde Fintel kanndie Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabeder gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 – Entfernung von Grabzeichen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit dürfen Grabzeichen nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Fintel entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 kann die Samtgemeinde Fintel die Zustimmung versagen.

2)Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten haben die bisherigen Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten die Grabzeichen und sonstigen baulichen Anlagen auf eigene Kosten zu entfernen, es sei denn, das Grabmal ist gemäß § 23 indem Verzeichnis über zu erhaltende Grabmale eingetragen. Geschieht dies nichtbinnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde Fintel berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der bisherigen Verfügungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Samtgemeinde Fintel ist nicht verpflichtet, die Grabzeichen oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabzeichen oder sonstige bauliche Anlagen gehenentschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde Fintel über.

3)Absatz 2 gilt nicht für Grabplatten im Grünfeld.

4)Macht die Samtgemeinde Fintel von ihrem Recht gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch, so gelten die Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 entsprechend.

§ 25 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Alle Grabstätten, mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten, müsseninnerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein und dauerhaftinstandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind spätestens nach einem Monat von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulagern.
  1. 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstättensind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Die Samtgemeinde Fintel kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen auf Kostender Verfügungsberechtigten entfernen lassen. Büsche und/oder Bäume dürfenzudem eine maximale Höhe von 2m nicht überschreiten.
  1. 4. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen auf Grabstätten hinterden Grabzeichen oder den Anpflanzungen nur gelagert werden, wenn sie nichtstören.
  1. 5. Das Aufstellen von Schnittblumen ist nur in Vasen oder vergleichbaren Behältnissen gestattet. Andere Gefäße können durch die Samtgemeinde Fintelentfernt werden.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde Fintel.
  1. 7. Mit Ausnahme der Friedhöfe in Lauenbrück und Helvesiek dürfen Ruhebänkeneben Grabstellen oder in deren Nähe nicht aufgestellt werden.
  1. 8. Für Wahlgräber, die auf dem Friedhof in Stemmen nach dem 01.01.1969 erworben wurden und neu anzulegen sind, dürfen für die äußere Einfassung nurortsübliche Umrandungssteine verwendet werden. Diese dürfen nicht höher als 5cmaus dem Erdreich ragen.
  2. 9. Grababdeckungen dürfen nur auf bis zu 50% der Grabfläche mit Beton- oder Steinplatten vorgenommen werden. Abdeckungen mit Splitt, Kies odervergleichbaren Materialien sind nur zulässig, wenn als Grundlage hierfür einewasserdurchlässige Folie verwendet wird. Das Aufbringen anderer Materialien bedarfder Rücksprache und der Genehmigung der Samtgemeinde und der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.
  1. 10. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder längerals 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so sind die Verfügungs- /Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zur Beseitigung der Mängelschriftlich aufzufordern. Sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten unbekannt odernicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, kann die Samtgemeinde Fintel die Grabstätte spätestens nach einem Jahr abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewaltder Samtgemeinde.

§ 26 – Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld

  1. 1. Die Grabstätten im Grünfeld werden durch die Samtgemeinde Fintel/Mitgliedsgemeinde oder den von ihr bestimmten Stellen ohne Grabhügelangelegt und nicht mit Einfassungen versehen. Nachdem sich das Grab gesetzt hat, wird die Fläche mit Rasen eingesät.
  1. 2. Eine Grabstätte im Grünfeld muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegungvon den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte in einer Größe von 60 cm Länge, 40 cm Breite sowie einer Steinstärke von mindestens 5 cm versehenwerden. Das Material der Grabplatte muss aus Granit oder Marmor bestehen. Siemuss so tief in das Erdreich eingebettet werden, dass ein problemloses Abmähendes Grünfeldes möglich ist. Die Grabplatte muss folgende Angaben enthalten: Vorname, Name (Geburtsname), Geburts- und Sterbedatum oder –jahr.
  1. 3. Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowiedas Entfernen der Grabplatte nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt durch die Samtgemeinde Fintel/Mitgliedsgemeinde oder die von ihr bestimmten Stellen.
  1. 4. Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u.ä., stehender Blumenschmuck oderanderer individueller Grabschmuck sind in der Vegetationsphase an der Grabstättenicht zulässig.
  1. 5. Auf der Grabplatte liegende Sträuße werden bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Samtgemeinde Fintel oder den von ihr bestimmten Stellen abgeräumt.

VI. Schlussbestimmungen

§ 27 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde Fintel bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nachden bisherigen Vorschriften.

§ 28 – Haftung

Die Samtgemeinde Fintel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Ferner haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 – Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzungmaßgebend.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften in § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 4 bis 6 und 8, § 21 Abs. 1, § 22 § 24 Abs. 1 und 2, § 25 und § 26 Abs. 2 und 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndetwerden.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Samtgemeinde Fintel vom 28.11.2002 außer Kraft.

Lauenbrück, den 18.12.2014

Samtgemeinde Fintel

Niestädt Samtgemeindebürgermeister