Friedhofsgebühren Bothel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bothel · Niedersachsen · PLZ 27386

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Beschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 330 € + Zuschlag einmalig 320 €
📄 Anlage (Gebührentarif) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 2.1
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
765,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht auf Dauer; Preis gilt je Grabstelle/Bestattung
🧮 Grabnutzung 445 € + Zuschlag einmalig 320 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 1.1 (je Grabstelle/Bestattung; einstellige Wahlgräber gem. § 21 Abs. 2 FriedhS)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 280 € + Zuschlag einmalig 320 €
📄 Anlage (Gebührentarif) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 2.3
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
765,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht auf Dauer; Preis gilt je Grabstelle/Bestattung
🧮 Grabnutzung 445 € + Zuschlag einmalig 320 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 1.2 (je Grabstelle/Bestattung; einstellige Urnenwahlgräber gem. § 22 Abs. 2 FriedhS)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.340,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur soweit auf dem jeweiligen Friedhof zur Verfügung stehend
🧮 Grabnutzung 1.020 € + Zuschlag einmalig 320 €
📄 Anlage (Gebührentarif) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 2.5
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
140,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührentarif) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 3.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Bothel mit Gebührentarif (Beschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Bothel

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) i. V. m. §§ 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Bothel in seiner Sitzung am 09. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 – Allgemeines

§ 2 – Gebührenpflichtige

§ 3 – Fälligkeit

§ 4 – Stundung und Erlass

von Gebühren

§ 5 Inkrafttreten

Anlage Gebührentarif

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe Bothel, Hemsbünde, Heidefriedhof Hassel, Hastedt-Worth, Hemslingen, Söhlingen, Kirchwalsede, Riekenbostel, Westerwalsede und Süderwalsede und ihre Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführten Leistungen der Samtgemeinde sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührentarifen im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand fest.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzerinnen und Benutzer der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe. Als Benutzerinnen und Benutzer gelten:

a) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte,

b) die/der Nachfolgende im Nutzungsrecht gem. § 21 Abs. 5 der Friedhofssatzung, sofern sie/er der Übernahme zugestimmt hat,

c) die/der jeweilige Antragstellende,

d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(3) Die Samtgemeinde kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Bothel in der Fassung vom 01. Januar 2015 außer Kraft.

Bothel, den 09. Dezember 2025

Samtgemeinde Bothel Der Samtgemeindebürgermeister

(L.S.)

gez. Eberle

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Bothel, gültig ab 01. Januar 2026

Gebührentarif

Bothel Hemsbünde Hassel Hastedt-Worth Hemslingen Söhlingen Kirchwalsede Riekenbostel Westerwalsede Süderwalsede

€ € € € € 1. Erstmaliger Erwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

1.1 Für eine Wahlgrabstätte auf Dauer je Grabstelle / Bestattung

445,00

445,00

445,00

445,00

445,00 1.2 Für eine Urnenwahl-grabstätte auf Dauer je Grabstelle / Bestattung

445,00

445,00

445,00

445,00

445,00 2. Überlassung von Reihengrabstellen

2.1 Reihengrabstelle für Erdbestattungen

330,00

330,00

330,00

330,00

330,00

2.2 Reihengrabstelle für Erdbestattungen - Kind unter 5 Jahren

220,00

220,00

220,00

220,00

220,00 2.3 Reihengrabstelle für Urnenbestattungen

280,00

280,00

280,00

280,00

280,00 2.4 Reihengrabstelle für Erdbestattungen – anonym ****)

1.270,00

1.270,00

1.270,00

1.270,00

1.270,00 2.5 Reihengrabstelle für Urnenbestattungen – anonym

1.020,00

1.020,00

1.020,00

1.020,00

1.020,00 2.6 Reihengrabstelle für Erdbestattungen – halbanonym ****)

1.525,00

1.525,00

1.525,00

1.525,00

1.525,00 2.7 Reihengrabstelle für Urnenbestattungen - halbanonym

1.270,00

1.270,00

1.270,00

1.270,00

1.270,00 2.8 Anbringung einer Namenstafel bei halbanonymen Erd-oder Urnenbestattungen *) *) *) *) *) 2.9 Urnengemeinschaftsg rabanlage ohne Grabpflege **)

1.950,00

1.950,00

1.950,00

1.950,00

1.950,00

3. Bestattungsgebühren

3.1 Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, Beseitigung der Kränze und des evtl. Überschüssigen Bodens und für die Vorbereitung des Grabhügels. *) *) *) *) *) 3.2 Benutzung der Friedhofskapelle 140,00 140,00 140,00 140,00 140,00 4. Verwaltung und Unterhaltung der Friedhöfe

4.1 Für die Verwaltung und die laufende Unterhaltung der Friedhöfe wird eine Gebühr erhoben je Bestattung in Höhe von

320,00

320,00

320,00

320,00

320,00 4.2 Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstelle, Gebühr je Grabstelle und Jahr 105,00 105,00 105,00 105,00 105,00 Errichtung von Grabzeichen usw.

5.1 Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen je Grabzeichen

35,00

35,00

35,00

35,00

35,00 6. Belegung von reservierten Grabstellen

6.1 Gebühr für reservierte Grabstellen ) ) ) ) **) 6.2 Mehrfachbelegung, auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen, höchstens bis 3 Urnen 1/3 der Gebühr nach 1.1 1/3 der Gebühr nach 1.1 1/3 der Gebühr nach 1.1 1/3 der Gebühr nach 1.1 1/3 der Gebühr nach 1.1

*)

Erstattung der entstehenden Kosten an das beauftragte Aushubunternehmen durch die/den Nutzungsberechtigte/n ) bei Inanspruchnahme ist die Gebühr für eine Bestattung auf einer Grabstelle fällig *) Erstattung der entstehenden Kosten zur Beschaffung und Anbringung einer Namenstafel bei halbanonymen Grabfeldern durch die/den Nutzungsberechtigte/n an die jeweilige Mitgliedsgemeinde ****) soweit zur Verfügung stehend

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Beschluss 09.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel mit Gestaltungsrichtlinien (Beschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026)

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) hat der Rat der Samtgemeinde Bothel in seiner Sitzung am 09. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Begrifflichkeiten

§ 4 – Aufsicht und Verwaltung

§ 5 – Schließung und Entwidmung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 – Toleranzgebot

§ 7 – Öffnungszeiten

§ 8 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 9 – Gewerbliche Arbeiten

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10 – Allgemeines

§ 11 – Särge und Urnen

§ 12 – Ruhezeit

§ 13 – Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten und Nutzungsrecht

§ 15 – Grabtiefen und Abstände

§ 16 – Verbot des Ausmauerns

§ 17 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen (individuell gepflegt)

§ 18 – Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

§ 19 – Anonyme Erd- und Urnenbestattungen (pflegefrei)

§ 20 – Halbanonyme Erd- und Urnenbestattungen (pflegefrei)

§ 21 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (individuell gepflegt)

§ 22 – Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

§ 23 – Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Grabpflege

§ 24 – Anordnung einer Bestattung durch das Ordnungsamt

V. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 26 – Genehmigungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen

baulichen Anlagen

§ 26a – Verwendung von Natursteinen

§ 27 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 28 – Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 29 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN MIT INDIVIDUELLER PFLEGE

§ 30 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 32 – Vorzeitige Einebnung auf Antrag

VII. KAPELLENNUTZUNG

§ 33 – Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 34 – Trauerfeiern

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 35 – Haftung

§ 36 – Gebühren

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

§ 38 – Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

Gemeinde Bothel

Gemeinde Hemsbünde

Gemeinde Hemslingen

Gemeinde Kirchwalsede

Gemeinde Westerwalsede Friedhof Bothel

Friedhof Hemsbünde Heidefriedhof Hassel Friedhof Hastedt/Worth

Friedhof Hemslingen Friedhof Söhlingen

Friedhof Kirchwalsede Friedhof Riekenbostel

Friedhof Westerwalsede Friedhof Süderwalsede

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die in § 1 aufgelisteten Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der entsprechenden Mitgliedsgemeinde waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Samtgemeinde im Einvernehmen mit der zuständigen Mitgliedsgemeinde erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

(3) Die kommunalen Friedhöfe stehen ohne Ausnahme des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für jede Bestattung für die nach Abs. 1 Berechtigten uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 3

Begrifflichkeiten

(1) Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Erd- und Feuerbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

(2) Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

(3) Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

(4) Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,

• über die Grabstätte zu verfügen, • in der Grabstätte selbst bestattet zu werden • und über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden.

Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, jede Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der Samtgemeinde mitzuteilen.

(5) Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

(6) Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

§ 4 – Aufsicht und Verwaltung

Aufsicht und Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Samtgemeinde in Abstimmung mit den jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Die kommunalen Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelnen Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, die Friedhofsteile oder die einzelnen Grabstätten ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Samtgemeinde kann in Absprache mit der zuständigen Mitgliedsgemeinde die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Samtgemeinde kann in Absprache mit der zuständigen Mitgliedsgemeinde die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen für den betroffenen Bereich abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigten möglich.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 – Toleranzgebot

(1) Bei der Verwaltung und der Benutzung der Friedhöfe ist davon auszugehen, dass sie der letzten Ruhe aller Einwohnerinnen und Einwohner ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung dienen.

(2) Mit Rücksicht hierauf ist es nicht gestattet, in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder die Inhalte von Religionen und Weltanschauungen herabzuwürdigen oder anzugreifen.

§ 7 – Öffnungszeiten

(1) Die kommunalen Friedhöfe dürfen nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten, soweit eine Hinweistafel vorhanden ist, durch Besucherinnen und Besucher betreten werden.

(2) Die Samtgemeinde sowie auch die zuständige Mitgliedsgemeinde können das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 8 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen sowie Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Samtgemeinde, der zuständigen Mitgliedsgemeinde und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlinern u.ä.) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Fahrzeuge mit Sondergenehmigungen oder Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren),

c) Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

g) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen (ausgenommen Grabpflege),

h) bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten auszuführen,

i) zu lärmen, zu laufen und zu spielen, zu essen und Alkohol zu trinken sowie zu lagern,

j) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,

k) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

l) Reden zu führen, Handlungen oder Gestaltungen vorzunehmen, die dem Friedhofszweck widersprechen und das Empfinden der Friedhofsbesucherinnen und -besucher verletzen,

m) Tiere mit sich zu führen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.

Über begründete Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 entscheidet die Samtgemeinde im Einvernehmen mit der zuständigen Mitgliedsgemeinde.

§ 9 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Jede/r Gewerbetreibende hat vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist den Mitarbeitenden der Samtgemeinde sowie auch der zuständigen Mitgliedsgemeinde auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen und Gestaltungsrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet des § 8 Abs. 2 Buchstabe g) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Samtgemeinde in Absprache mit der zuständigen Mitgliedsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub und Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Samtgemeinde eine Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeit zu beantragen. Dem Antrag ist eine Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer und Pläne und Muster über die Tätigkeit beizufügen.

Die Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeit ist auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde ein weiteres Tätigwerden auf Zeit oder auf Dauer auf den kommunalen Friedhöfen der Samtgemeinde untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10 – Allgemeines

(1) Trauerfeiern und Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Samtgemeinde und der zuständigen Mitgliedsgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes sowie Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Tage, an denen auf den Friedhöfen in der Samtgemeinde keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen. Ausnahmen von dieser Regelung können auf schriftlichen Antrag durch die/den Bestattungspflichtigen oder das Bestattungsunternehmen von der Samtgemeinde genehmigt werden.

(5) Ort und Zeit der Bestattung werden von der zuständigen Mitgliedsgemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und des Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beim gemeinsamen Ortstermin bis spätestens zum Bestattungstermin ist von den Angehörigen eine Kostenübernahmeerklärung, auch für die Aushebung des Grabes, abzugeben und an die Samtgemeinde weiterzuleiten.

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Feuer- bzw. Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Die Särge müssen dabei festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.

Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die mit in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen kommunalen Friedhöfen 30 Jahre.

(2) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Samtgemeinde mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen-oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.

(3) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, bedarf die Umbettung der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der neuen Gräberabteilung verstoßen.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Kann diese nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat sie die Einwilligung der anderen Berechtigten (Angehörige) in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat sie eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung auch Ersatz für die Schäden leistet, die zwangsläufig durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen können.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die genehmigte Umbettung besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Grabstätte.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstellen für Erdbestattungen (individuell gepflegt)

b) Reihengrabstellen für Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

c) Anonyme Urnenreihengrabanlage (pflegefrei)

d) Halbanonyme Urnenreihengrabanlage (pflegefrei)

e) Anonyme Erdbestattungsgrabanlage (pflegefrei)

f) Halbanonyme Erdbestattungsgrabanlage (pflegefrei)

g) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (individuell gepflegt)

h) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

i) Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Grabpflege

Ob und in welcher Form die Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen vorgehalten werden, ist ggf. den Gestaltungsrichtlinien zu entnehmen, sofern sie Bestandteil dieser Satzung sind oder bei der zuständigen Mitgliedsgemeinde zu erfragen. (3) Die Vergabe der Grabstellen und Verleihung der Nutzungsrechte an diesen erfolgt über die jeweilige Mitgliedsgemeinde, die das unverzüglich an die Samtgemeinde meldet. Die Samtgemeinde schreibt im Anschluss das Friedhofskataster fort und erstellt die Bescheide.

Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Aus dem erworbenen Nutzungsrecht für Reihen- und Wahlgrabstätten gemäß Abs. 2 a, b, g und h ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Vorschriften zur Gestaltung gem. § 25 ff sind zu beachten.

(6) Für die Bestattung wird die Grabstelle von einer durch die Samtgemeinde bzw. die zuständige Mitgliedsgemeinde beauftragten Fachperson vorbereitet und wieder verschlossen. Die entstehenden Kosten sind durch die nutzungsberechtigte Person zu tragen.

(7) Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der kommunalen Friedhöfe anzubieten.

§ 15 – Grabtiefen und Abstände

(1) Die Mindesttiefe eines Grabes – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) – beträgt 1,50 m. Der Sarg muss von einer Erdschicht von mindestens 0,90 m bedeckt sein.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt werden.

§ 16 – Verbot des Ausmauerns

Es ist nicht gestattet, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.

§ 17 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen (individuell gepflegt)

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten für die Bestattung von Särgen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugeteilt werden. Je nach Grabanlage werden diese als Einzel- oder Doppelgrabstelle angeboten.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte wird bei der Beisetzung in der 2. Grabstelle einmalig für die gesamte Doppelgrabstätte um den zur Wahrung der Ruhefrist notwendigen Zeitraum verlängert. Das Abräumen und Einebnen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist obliegt der nutzungsberechtigten Person.

(3) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Ein Reihengrab für Erdbestattungen hat folgende Mindestmaße:

Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m

(5) Auf Einzelreihengräbern für Erdbestattungen sind keine Urnenbestattungen bzw. Urnenaufsetzungen zulässig.

(6) Bei der Anlage der Reihengrabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person zu allen benachbarten Reihengrabstätten ein Abstand von mindestens 30 cm freizuhalten, um somit eine Wegeverbindung zu gewährleisten.

§ 18 – Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

(1) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugeteilt werden. Je nach Grabanlage werden diese als Einzel- oder Doppelgrabstelle angeboten.

(2) Eine Urnenreihengrabstelle ist mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Reihengrabstätten für Urnenbestattungen.

§ 19 – Anonyme Erd- und Urnenbestattungen (pflegefrei)

(1) Eine anonyme Gemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Grabstellen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht.

Ob und in welcher Form anonyme Grabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen auf einzelnen kommunalen Friedhöfen der Samtgemeinde zur Verfügung gestellt werden, entscheidet die zuständige Mitgliedsgemeinde. Die Samtgemeinde wird von der Entscheidung unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(2) In anonymen Erdgrabstätten werden Särge und in anonymen Urnengrabstätten Aschen der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und nur im Todes- bzw. Bestattungsfall einzeln vergeben.

(3) Anonyme Bestattungen werden zur Achtung der Totenwürde nur dann zugelassen, wenn es dem schriftlich geäußerten Willen der/des Verstorbenen entspricht. Anonyme Bestattungen werden nur an den dafür ausgewiesenen Flächen vorgenommen.

(4) An den Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten anonymen Grabanlage erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstelle der Reihe nach erfolgt.

(5) Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können an anonymen Erd- und Urnengrabstätten nicht geltend gemacht werden.

(6) In oder auf dem Boden der Bestattungsfläche für anonyme Erd- und Urnenbestattungen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:

a) die Fläche zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern,

b) Anpflanzungen vorzunehmen,

c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

Jegliche Veränderungen, die nicht behördlich veranlasst sind, werden unverzüglich durch das Friedhofspersonal entfernt.

§ 20 – Halbanonyme Erd- und Urnenreihengrabanlage (pflegefrei)

(1) Eine halbanonyme Gemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Grabstellen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht.

Ob und in welcher Form halbanonyme Grabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen auf einzelnen kommunalen Friedhöfen der Samtgemeinde zur Verfügung gestellt werden, entscheidet die zuständige Mitgliedsgemeinde. Die Samtgemeinde wird von der Entscheidung unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(2) In halbanonymen Erdgrabstätten werden Särge und in halbanonymen Urnengrabstätten Aschen der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist beigesetzt.

(3) Wird eine Gemeinschaftsgrabanlage zur Verfügung gestellt, werden je nach Friedhof die Grabstellen unterschieden in:

a) Einzelgrabstellen

b) Doppelgrabstätten, diese bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstellen

(4) An den Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten halbanonymen Grabanlage erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt.

(5) Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können an einer Einzelgrabstelle nicht geltend gemacht werden. Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte wird bei der Beisetzung in der 2. Grabstelle einmalig für die gesamte Doppelgrabstätte um den zur Wahrung der Ruhefrist notwendigen Zeitraum verlängert.

(6) Die Gemeinschaftsgrabanlage für halbanonyme Bestattungen wird von der Mitgliedsgemeinde angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten.

(7) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person wird eine namentliche Kennzeichnung an einem zentralen Denkmal/Grabmal im Rahmen der Nutzungsrichtlinien erfolgen. Die Kosten der namentlichen Kennzeichnung trägt die nutzungsberechtigte Person.

(8) In oder auf dem Boden der Bestattungsfläche für halbanonyme Erd- und Urnenbestattungen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:

a) die Fläche zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern,

b) Anpflanzungen vorzunehmen,

c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

Jegliche Veränderungen, die nicht behördlich veranlasst oder satzungskonform sind, werden unverzüglich ohne Ankündigung durch das Friedhofspersonal entfernt.

(9) Grabschmuck in Form von Blumengebinden, Vasen, Kerzen oder Grablichte und persönliche Andenken dürfen ausschließlich auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Bestattungsfläche niedergelegt werden. Diese Flächen werden in regelmäßigen Abständen durch das Friedhofspersonal komplett geräumt.

(10) Das Abräumen der Gemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihr nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Samtgemeinde und den Aushangkästen des betreffenden Friedhofes bzw. der zuständigen Mitgliedsgemeinde bekannt gegeben.

§ 21 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (individuell gepflegt)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerbenden (nutzungsberechtigte Person) bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden einzeln oder mit mehreren Grabstellen (Familiengrab) vergeben.

(3) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, beispielsweise die teilweise Rückgabe zusammenhängender Grabstellen einer Wahlgrabstätte mit mehreren Grabstellen. Teilweise Rückgaben sind Einzelfallentscheidungen der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der zuständigen Mitgliedsgemeinde. Eine Gebührenerstattung findet bei Rückgaben von Nutzungsrechten nicht statt, auch nicht teilweise.

(4) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte oder für einen zusammenhängenden Teilbereich besteht. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres/seines Ablebens seine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht schriftlich übertragen.

Sollte es wider Erwarten notwendig werden, Nutzungsberechtigte bzw. deren Aufenthalt zu ermitteln, kann die Samtgemeinde diese Aufgabe übernehmen. Die betreffende Mitgliedsgemeinde ist hierbei unterstützend tätig. Eine Verpflichtung zur Aufenthaltsermittlung besteht nicht.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit Bestattung übernimmt.

(6) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht in Absprache mit der Samtgemeinde nur auf eine angehörige Person übertragen, die der Übertragung zustimmen muss. Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden.

(7) Ist die/der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts vorübergehend verhindert, so tritt die im Vorwege bestimmte ersatznutzungsberechtigte Person an ihre/seine Stelle.

(8) Die/Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung sowie der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Verstorbene, die nicht Angehörige der nutzungsberechtigten Person sind, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Samtgemeinde kann in Absprache mit der zuständigen Mitgliedsgemeinden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(9) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten ist nur mit Zustimmung der Samtgemeinde möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.

(10) Einstellige Wahlgräber für Erdbestattungen haben eine Mindestgröße von 1,20 m x 2,50 m.

Entscheidend für die Gesamtgröße ein- und mehrstelliger Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind stets die örtlichen Gegebenheiten auf den Friedhöfen. (11) Auf Einzelwahlgrabstellen für Erdbestattungen sind grundsätzlich keine Urnenbestattungen zulässig. In Einzelfällen wird die Aufsetzung einer Urne auf eine Einzelwahlgrabstelle nach Prüfung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt.

(12) Auf einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist es in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Samtgemeinde gestattet, bis zu drei Urnen auf einer unbelegten Grabstelle zu bestatten oder auf einer belegten Grabstelle eine Urne aufzusetzen.

§ 22 – Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem / der Erwerbenden bestimmt wird.

(2) Urnenwahlgrabstätten werden je nach Friedhof als ein- und zweistellig vergeben.

(3) Die Größe der Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen beträgt mindestens 0,50 m x 0,50 m und höchstens 1,00 m x 1,00 m.

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 23 – Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Grabpflege

(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht.

Ob und in welcher Form eine Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Grabpflege auf einzelnen kommunalen Friedhöfen der Samtgemeinde zur Verfügung gestellt werden, entscheidet die zuständige Mitgliedsgemeinde. Die Samtgemeinde wird von der Entscheidung unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Grabstätten auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Grabpflege werden je nach Friedhof als Reihengräber in ein- oder zweistelliger Lage angeboten.

(3) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelgrabstelle nicht geltend gemacht werden. Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte wird bei der Beisetzung in der 2. Grabstelle einmalig für die gesamte Doppelgrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert.

(5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der zuständigen Mitgliedsgemeinde angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten. Es werden einheitliche Grabmale errichtet und Anpflanzungen vorgenommen.

(6) In oder auf dem Boden der Bestattungsfläche der Urnengemeinschaftsgrabanlage dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:

a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern,

b) Anpflanzungen vorzunehmen,

c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten.

(7) Das Ablegen von Grabschmuck, insbesondere Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken ist auf der Fläche nicht erlaubt. Jegliche Veränderungen, die nicht behördlich veranlasst oder satzungskonform sind, werden unverzüglich ohne Ankündigung durch das Friedhofspersonal entfernt.

(8) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten für Urnenbestattungen entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsgrabanlage.

§ 24 – Anordnung einer Bestattung durch das Ordnungsamt (ordnungsbehördliche

Bestattung)

Ordnet das Ordnungsamt der Samtgemeinde die Bestattung an, weil bestattungspflichtige Personen nicht oder nicht rechtzeitig zu ermitteln sind, entscheidet es im pflichtgemäßen Ermessen und unter Wahrung der Menschenwürde über die Form der Bestattung. Eine kostengünstige Form ist geboten, jedoch sind bekannte Willensäußerungen der/des Verstorbenen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Wird im Nachgang eine bestattungspflichtige Person festgestellt, sind von ihr die Kosten für die festgelegte Form der Bestattung in voller Höhe zu tragen. V. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte mit individueller Pflege ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

Für die Friedhöfe Hemsbünde (Anlage 1), Heidefriedhof Hassel (Anlage 2), Hastedt-Worth (Anlage 3) sowie die Friedhöfe Kirchwalsede und Riekenbostel (gemeinsam geregelt in Anlage 4) sind ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften in den Gestaltungsrichtlinien weitere Anforderungen geregelt, die Bestandteile dieser Satzung sind.

§ 26 – Genehmigungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen

baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen (z.B. die Aufstellung von Bänken) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde. Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen.

(2) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift (im Detail 1 : 1), der Ornamente und der Symbole

Ausführungszeichnungen sind vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung, setzt die Samtgemeinde der/dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten veranlassen. (6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen und damit zusammenhängende Anlagen sind nach erfolgloser Aufforderung der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabzeichen oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(8) Die Samtgemeinde sowie die Mitgliedsgemeinden sind berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Bepflanzung, Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. beziehen.

(9) Die Abdeckung von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von bis zu 50 % der Fläche der Wahlgrabstätte zulässig. Die Abdeckung von Reihengrabstätten ist nicht erlaubt.

Abweichend von Satz können bei Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen bis zu 100 % der Grabfläche abgedeckt werden.

Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend. Die Samtgemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(10) Der Inhalt eines auf einem Grabmal angebrachten QR-Codes bzw. der verknüpften Internetseite ist bei der Antragstellung vollständig anzugeben. Die nutzungsberechtigte Person hat der Samtgemeinde schriftlich zu bestätigen, dass er/sie für den Inhalt des QR-Codes bzw. der verknüpften Internetseite allein verantwortlich ist. Die Genehmigung erfolgt dann mit diesem Stand.

Änderungen sind der Samtgemeinde vorher mitzuteilen und bedürfen ebenfalls der Genehmigung. Sollte der Inhalt eines QR-Codes auf einem Grabmal oder einer sonstigen baulichen Anlage gegen rechtliche Bestimmungen oder die Würde des Friedhofes verstoßen, kann die Samtgemeinde die Entfernung des QR-Codes verlangen oder auf Kosten des Verantwortlichen veranlassen.

§ 26a – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den kommunalen Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder

b) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

a) Fair Stone

b) IGEP

c) Werkgroep Duurzame Natursteen

d) Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes setzt voraus, dass die erklärende Stelle

a) über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

b) weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

c) ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Friedhofsverwaltung zur Einsichtnahme bereitstellt,

d) erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

§ 27 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (u.a. Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines mindestens 1,10 m langen sogenannten Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabmale müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(6) Die Samtgemeinde ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 28 – Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft im verkehrssicheren Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde bzw. die betroffene Mitgliedsgemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu veranlassen oder das Grabmal, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. Die Samtgemeinde sowie die betreffende Mitgliedsgemeinde sind nicht zur Aufbewahrung dieser Gegenstände verpflichtet.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 29 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahl- oder Reihengrabstätten mit individueller Pflege sind neben der Bepflanzung die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen auf der Grabstätte durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen.

Sollte diese nach angemessener Fristsetzung ihrer Pflicht nicht nachkommen, ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-monatiger Hinweis auf der betroffenen Grabstätte. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. (2) Sämtliche abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Grabstätte eingebrachte Sachen gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 fallen mit der Räumung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde und der zuständigen Mitgliedsgemeinde.

Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Grabstätte eingebrachte Sachen durch die Samtgemeinde bzw. die betreffende Mitgliedsgemeinde besteht nicht.

(3) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde entfernt werden.

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN MIT INDIVIDUELLER PFLEGE

§ 30 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Belegung unter Beachtung der jeweiligen Gestaltungsrichtlinie hergerichtet sein und dauerhaft instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Umrandungen von Gräbern dürfen nicht breiter als 15 cm sein und müssen regelmäßig beschnitten werden. Dies gilt nicht für Umrandungen, die zum Altbestand der gärtnerischen Anlage gehören. Die betreffende Mitgliedsgemeinde kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.

(3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten mit individueller Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie kann die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit der Beendigung des Nutzungsrechts. (4) Flächige Grababdeckungen mit Mineralstoffen, wie Steine/Pflastersteine, Kies- oder Splittschüttungen und ähnlichem Material oder Abdeckungen mit Rindenmulch in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material sind zur Gewährleistung des Luft-und Wasseraustausches nicht zulässig.

(5) Bänke dürfen auf Reihen- und Urnengrabstätten nicht aufgestellt werden. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten können auf dem durch Gräber nicht genutzten Teil Bänke mit Genehmigung der Samtgemeinde aufgestellt werden.

(6) Gießkanne, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf Grabstätten oder hinter Grabmalen und in Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(7) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern und ähnlichem zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Mitgliedsgemeinden ohne Ankündigung entfernt und entsorgt werden.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich den Mitgliedsgemeinden bzw. dem Friedhofspersonal.

§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Grabstätten mit individueller Grabpflege, die den Anforderungen des § 30 dieser Satzung nicht entsprechen oder deren Pflegezustand vernachlässigt ist, können auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet werden, wenn dieser Zustand trotz schriftlicher Aufforderung in einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt wird.

Die Samtgemeinde sowie die Mitgliedsgemeinden sind nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen (Grabmale, Baulichkeiten, Bepflanzung usw.) aufzubewahren.

Bei Wahlgrabstätten mit individueller Grabpflege kann die Samtgemeinde sowie die betroffene Mitgliedsgemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

In jedem Fall kann die Samtgemeinde nach schriftlicher Aufforderung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Instandsetzung der Grabfläche das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird. Der geplante Entzug des Nutzungsrechts ist im Vorwege schriftlich anzukündigen. (2) Nach Entzug des Nutzungsrechts wird die Grabstätte angemessen, pflegeleicht und kostengünstig bepflanzt. Die/der Nutzungsberechtigte hat auch nach Entzug des Nutzungsrechts diese Kosten und der zuständigen Mitgliedsgemeinde zusätzlich entstandene Kosten sowie die Kosten für die Grabstätte bis zum Ablauf der erforderlichen Ruhefrist nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.

(3) Ist die/der Nutzungsberechtigte oder dessen Aufenthalt nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Zusätzlich wird die/der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde in Verbindung zu setzen.

(4) Für Grabschmuck, der nicht den Gestaltungsrichtlinien entspricht, gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Nutzungsberechtigte oder deren/dessen Aufenthalt nicht oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln, kann die betroffene Mitgliedsgemeinde den Grabschmuck entfernen.

§ 32 – Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts und Einebnung auf Antrag

Wird eine Grabstätte auf schriftlichen Antrag bei der Samtgemeinde vor Ablauf der Ruhefrist, gleich aus welchen Gründen, zurückgegeben, so wird für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Stelle eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Die Anpflanzungen, Grabmale und Baulichkeiten sind von der nutzungsberechtigten Person zu entfernen, die Grabfläche in ebenmäßigem Zustand zu hinterlassen.

Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte ist frühestens zehn Jahre vor Ablauf der Ruhezeiten möglich. VII. KAPELLENNUTZUNG

§ 33 – Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde, der zuständigen Mitgliedsgemeinde oder des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern nicht gesundheitsbehördliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache vor der Bestattung sehen. Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig fest verschlossen werden.

(3) Die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(4) In den Aufbahrungsräumen dürfen Verstorbene ohne Zustimmung der zuständigen Mitgliedsgemeinde weder ein- noch umgesargt werden.

§ 34 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Trauerhallen in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Hinterbliebenen bestimmen, soweit nicht eine rechtsgültige letztwillige Anordnung der verstorbenen Person vorliegt, die Art der Trauerfeier, die Ausstattung und Ausschmückung der Kapelle sowie die Person, die die Trauerrede halten soll. Zusatzdekorationen und sonstige Veränderungen in der Kapelle sind unmittelbar nach der Trauerfeier von den Hinterbliebenen oder der von den Hinterbliebenen beauftragten Person zu entfernen bzw. in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

(3) Die Benutzung der Kapellen kann durch die Samtgemeinde untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 35 – Haftung

(1) Die Samtgemeinde und die Mitgliedsgemeinden haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhut-und Überwachungspflichten.

(2) Im Übrigen haften die Samtgemeinde sowie die Mitgliedsgemeinden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Bothel zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § Abs. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucherin/Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und anderer Besucherinnen und Besucher entsprechend verhält oder Anordnungen der Samtgemeinde, der Mitgliedsgemeinden bzw. des Friedhofspersonals nicht befolgt.

b) entgegen § 8 Absatz 2

I. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt,

II. Flächen und Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), befährt, III. Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt,

IV. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet,

V. Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

VI. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt,

VII. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

VIII. bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten ausführt,

IX. lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert,

X. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt,

XI. Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, ausgenommen im Zuge von Bestattungshandlungen

XII. Reden führt bzw. Handlungen oder Gestaltungen vornimmt, die dem Friedhofszweck widersprechen und das Empfinden der Friedhofsbesucherinnen und -besucher verletzen,

XIII. Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mit sich führt,

c) als Gewerbetreibende/r

I. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre/seine Tätigkeit nicht anzeigt,

II. entgegen § 9 Absatz 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

III. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern,

IV. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt,

V. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 als Gewerbetreibende/r Abfall, Erdaushub und Abraum ablagert,

VI. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 4 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

d) entgegen § 10 Absatz 1 Trauerfeiern und Bestattungen ohne Anmeldung bei der Samtgemeinde durchführt,

e) entgegen § 19 Absatz 6 die Bestattungsfläche bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder auf der Bestattungsfläche Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken niederlegt,

f) entgegen § 20 Abs. 8 die Bestattungsfläche bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder auf der Bestattungsfläche Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken niederlegt, sowie entgegen § 20 Abs. 9 auf den ausgewiesenen Flächen Grabmale, Gedenksteine, sonstige bauliche Anlagen, Pflanzschalen aufstellt bzw. persönliche Andenken aus Stein, Porzellan, Holz, Metall, Glas, Plastik u.ä. abstellt oder niederlegt,

g) entgegen § 23 Absatz 6 die Bestattungsfläche bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder entgegen § 23 Absatz 7 auf der Bestattungsfläche Grabschmuck, insbesondere, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken niederlegt,

h) entgegen § 26 Absatz 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert,

i) entgegen § 26 Absatz 4 ohne vorherige Genehmigung sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

j) entgegen § Absatz Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

k) entgegen § Absatz Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauerhaft im verkehrssicheren Zustand hält,

l) entgegen § 29 Absatz 1 nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahl-oder Reihengrabstätten mit individueller Pflege nicht fristgerecht die Bepflanzung, die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen von der Grabstätte entfernt,

m) entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 30 Absatz 2 herrichtet und dauerhaft im verkehrssicheren Zustand hält,

n) entgegen § 30 Absatz 2 bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätte nicht biologisch abbaubare Materialien und/oder nicht kompostierbare Materialien verwendet,

o) entgegen § 30 Absatz 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt,

p) entgegen § 30 Absatz 4 Grabstätten mit Mineralstoffen, wie Steine/Pflastersteine, Kies- oder Splittschüttungen, und ähnlichem Material oder Abdeckungen mit Rindenmulch in Verbindung mit der Verwendung von wasser-und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material flächig abdeckt,

q) entgegen § 30 Absatz 5 Bänke auf Reihen- oder Urnengrabstätten aufstellt,

r) entgegen § 30 Absatz 6 Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte auf Grabstätten, hinter Grabmalen und in Anpflanzungen aufbewahrt,

s) entgegen § 30 Absatz 7 Blechdosen, Flaschen, Einkochgläser und ähnliches zur Aufnahme von Schnittblumen verwendet,

t) entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) i. V. m. §§ 65 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch die Samtgemeinde bleiben unberührt.

§ 38 – Ausnahmen

Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung in Absprache mit der betreffenden Mitgliedsgemeinde im schriftlich beantragten und begründeten Einzelfall zulassen.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2015 außer Kraft.

Bothel, den 09. Dezember 2025

(L.S.)

Samtgemeinde Bothel Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Eberle Anlage 1 Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten auf dem Friedhof in Hemsbünde gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel

Grabgestaltung

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde

des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 1. Grababdeckungen aus wasserundurchlässigen Materialien sind nicht zulässig. Die Abdeckung von Grabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von 1/2 der Fläche der Grabstätte zulässig.
  2. 2. Abweichend von Nr. 1 zur Grabgestaltung dürfen Urnengräber zu 100 % der Grabfläche abgedeckt werden.
  3. 3. Grabstätten dürfen nur mit natürlichen Gewächsen bepflanzt werden. Die Verwendung von Plastikblumen oder Grabschmuck aus Kunststoffen ist unzulässig.

Abfallentsorgung

  1. 1. Abfall ist auf dem Friedhof grundsätzlich zu vermeiden.
  2. 2. Organischer Abfall ist auf der dafür vorgesehenen Fläche zu entsorgen.
  3. 3. Es darf nur auf dem Friedhof angefallener Abfall entsorgt werden.
  4. 4. Nicht organischer Abfall (aus Kunststoff) ist vom Nutzungsberechtigten/Besucher in die dafür vorgesehenen und aufgestellten Behältnisse zu entsorgen.

Hinweis Auf dem Friedhof in Hemsbünde werden folgende Grabstellen angeboten:

  1. 1. Familiengrabstellen
  2. 2. Reihengrabstellen / Einzelgrabstellen
  3. 3. Urnengrabstellen
  4. 4. halbanonyme Urnengrabstellen
  5. 5. anonyme Urnengrabstellen Anlage 2 Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten auf dem Heidefriedhof in Hassel gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel

Vorwort

Der Friedhof in Hassel wurde 1943/44 von den Bürgerinnen und Bürgern der damals selbständigen Gemeinde Hassel geplant und vorwiegend in Eigenleistung angelegt. Für die Gestaltung war die offene Heidelandschaft Vorbild. Sie ist das prägende Merkmal der Region. Eine solche Landschaft war für die Umgebung der Wasserdörfer noch zur Zeit der Einrichtung des Friedhofs und vorher über einige Jahrhunderte typisch und wurde bzw. wird auf der Fläche des Friedhofs fortgeführt.

Der Grundriss des Friedhofs gleicht dem einer nach Osten (hier allerdings Nordosten) ausgerichteten Kirche. Vorhof, Mittelschiff, Seitenkapellen und Chorapsis mit Kreuz sowie Säulen finden sich auf dem Friedhdof wieder, die Säulen in Form der Birken am Mittelgang.

I. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Hecken Im Innenbereich sind die Familiengrabstellen durch Hecken aus Hainbuche eingefasst. Die inneren Hecken sollen eine Höhe von 0,70 Meter und eine Breite von 0,45 Meter nicht überschreiten.
  1. 2. Wege Alle Wege sind als offene Sandwege angelegt. Eine Versiegelung, zum Beispiel Pflasterung, Platten oder auch Granulat, ist auf den Familiengrabstellen nicht statthaft.
  1. 3. Pflanzen
    • a) Es soll die in der Region wild vorkommende Naturform der lila blühenden Calluna vulgaris (Gemeine Besenheide) als unkultivierte Spezies (das heißt keine Farbvarianten der Freiland Heide) auf den Grabstellen gepflanzt werden.
    • b) Zuchtformen von Heide, das heißt auch alle Varianten der Gemeinen Besenheide, sind soweit möglich durch die Wildform zu ersetzen und sollen auf dem gesamten Friedhof nicht gepflanzt werden, da sie nicht standortgerecht sind.
    • c) Alle für eine Heidelandschaft untypischen Stauden sowie Garten-, Balkon oder Topfpflanzen sind als Dauerbepflanzung unzulässig.
    • d) Als Buschpflanzen sind insbesondere die für die Heide untypischen Rhododendren, Lebensbaumarten und Koniferen nicht zulässig.
  1. 4. Materialien
    • a) Der Einsatz von Kunststoffen, Steinen aus Steinbrüchen, Stahl und Tropenholz ist auf dem gesamten Friedhof unzulässig.
    • b) Als Steine/Grabmale sind nur unbehauene Findlinge zulässig. Schriften sind einzumeißeln, aufgelegte Schriften dürfen nicht verwendet werden.
  1. 5. Sonstiges Chemische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind auf den Grabstellen nicht gestattet.
  1. 6. Grabgestaltung

Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Heidefriedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

a) Alle Gräber, abgesehen von halbanonymen und anonymen Grabstellen, sind durch Grabsteine zu kennzeichnen, welche spätestens zwölf Monate nach einer Bestattung aufzustellen sind.

b) Als Grabsteine sind nur Findlinge zulässig.

c) Stehende Steine dürfen eine Höhe von 0,90 m nicht überschreiten. Ausgenommen sind stehende Steine zur Kennzeichnung der Familiengrabstellen.

d) Liegende Steine (sogenannte Kissen) dürfen eine Größe von 0,40 x 0,50 m nicht überschreiten.

e) Der Grabstein muss am Kopf des Grabes stehen bzw. liegen.

f) Zusätzlicher Schmuck auf den Gräbern in Form von Figuren und Gegenständen ist auf den Gräbern nicht erlaubt.

g) Mit Erwerb einer Familiengrabstelle verpflichtet sich die/der Nutzungsberechtigte, innerhalb von zwölf Monaten einen Familienstein aufzustellen. Dieser darf eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.

h) Eine Umrandung der Gräber zum Beispiel mit Steinen ist nicht statthaft.

i) Als Bepflanzung des jeweiligen Grabes sind auch einjährige blühende Pflanzen zulässig, aber nur auf höchstens einem Viertel der Fläche.

j) Erreichen Pflanzen oder Büsche (ausgenommen Wacholder) eine Höhe von 3 m, sind sie zurückzuschneiden oder durch Neupflanzungen zu ersetzen.

k) Bänke sowie andere Aufbauten sind auf Grabstellen nicht zulässig.

l) Wege dürfen nicht befestigt werden.

  1. 8. Abfallentsorgung
    • a) Abfall ist auf dem Friedhof bestmöglich zu vermeiden.
    • b) Organischer Abfall ist auf der dafür vorgesehenen Fläche zu entsorgen, auf der nur auf dem Heidefriedhof anfallender Abfall entsorgt werden darf.
    • c) Nicht organischer Abfall (zum Beispiel aus Kunststoff oder Ton) ist vom Nutzungsberechtigten bzw. Besucher selbst zu entsorgen.
  2. 9. Abweichungen
    • a) Grundsätzlich ist eine Abweichung von dieser Gestaltungsrichtlinie nicht zulässig.
    • b) Gießkannen aus Kunststoff oder Metall sind nur an den öffentlichen Wasserstellen zulässig

HINWEIS:

Auf dem Heidefriedhof Hassel werden folgende Grabstellen angeboten:

  1. 1. Familiengrabstellen
  2. 2. Einzel- bzw. Doppelgrabstellen
  3. 3. halbanonyme Urnengrabstellen
  4. 4. anonyme Urnengrabstellen

Reihengräber im Sinne der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel stehen auf dem Hasseler Heidefriedhof nicht zur Verfügung. Anlage 3 Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten auf dem Friedhof in Hastedt-Worth gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel

Grabgestaltung

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde

des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 1. Grababdeckungen aus wasserundurchlässigen Materialen sind nicht zulässig. Die Abdeckung von Grabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von 1/2 der Fläche der Grabstätte zulässig.
  2. 2. Abweichend von Nr. 1 zur Grabgestaltung dürfen Urnengräber zu 100 % der Grabfläche abgedeckt werden.
  3. 3. Grabstätten dürfen nur mit natürlichen Gewächsen bepflanzt werden. Die Verwendung von Plastikblumen oder Grabschmuck aus Kunststoffen ist unzulässig.
  4. 4. Die Einfassungen der Grabstellen dürfen nur aus Feldsteinen oder Heckenbepflanzung bestehen.
  5. 5. Als Grabmale dürfen nur Feldsteine verwendet werden.

Abfallentsorgung

  1. 1. Abfall ist auf dem Friedhof grundsätzlich zu vermeiden.
  2. 2. Organischer Abfall ist auf der dafür vorgesehenen Fläche zu entsorgen.
  3. 3. Es darf nur auf dem Friedhof angefallener Abfall entsorgt werden.
  4. 4. Nicht organischer Abfall (aus Kunststoff) ist vom Nutzungsberechtigten/Besucher in die dafür vorgesehenen und aufgestellten Behältnisse zu entsorgen.

Hinweis:

Auf dem Friedhof in Hastedt-Worth werden folgende Grabstellen angeboten:

  1. 1. Familiengrabstellen
  2. 2. Reihengrabstellen / Einzelgrabstellen
  3. 3. Urnengrabstellen
  4. 4. halbanonyme Urnengrabstellen
  5. 5. anonyme Urnengrabstellen Anlage 4

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten auf den Friedhöfen in Kirchwalsede und Riekenbostel gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bothel

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. (2) Grabstätten oder Grabstellen können im Einvernehmen mit der Gemeinde Kirchwalsede eingefasst werden. Einfassungen aus Kunststoffen sind unzulässig. (3) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (4) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Die Bepflanzung darf nur eine Höhe von höchsten 150 cm erreichen. (5) Grababdeckungen aus wasserundurchlässigen Materialien sind nicht zulässig. Die Abdeckung von Grabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von bis zu 2/3 der Fläche der Grabstätte zulässig. Abweichend von Satz 2 können bei Urnengräbern bis zu 100 % der Grabfläche abgedeckt werden. Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt oder ähnlichen Materialien sollte sich farblich an Natursteinen orientieren. (6) Die Grabstätten dürfen nur mit natürlichen Gewächsen bepflanzt werden. Die Verwendung jeglicher Kunststoffe (Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinde, Plastikblumen, u. ä. durch Firmen oder Privatpersonen auf dem Friedhof als Grabschmuck, Grabbepflanzung und bei Trauerfeiern ist unzulässig. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde Kirchwalsede. Reihengräber in Rasenlage und Urnenreihengräber in Rasenlage werden von der Gemeinde Kirchwalsede gepflegt. (8) Die Anlieferung eines Grabmales ist der Gemeinde Kirchwalsede vor der Aufstellung zu melden. Die Zustimmungserfordernisse laut § 19 der Friedhofssatzung sind zu beachten. Auf jeder Grabstätte kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden. Zusätzlich darf auf Erdbestattungswahl- und Erdbestattungsreihengräbern mit stehenden Grabmalen je Grabstelle ein liegendes Grabmal mit höchstens 0,40 m² Ansichtsfläche gelegt werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Mindeststärke für alle liegenden Grabmale beträgt 14 cm. (9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche b. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. Auf einstelligen Urnengrabstellen nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b. Auf mehrstelligen Urnengrabstätten

bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen (10) Auf den Grabstätten in Kirchwalsede sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, b. mit Farbanstrich auf Stein, c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, d. die höher sind als 1,10 m Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein b. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. c. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. d. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (11) Die Gemeinde Kirchwalsede kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 5- 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Hinweis:

Auf den Friedhöfen in Kirchwalsede und Riekenbostel stehen folgende Grabarten zur Verfügung: a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnengrabstätten d. anonyme Urnengrabstätten e. halbanonyme Urnengrabstätten f. pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlage

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bothel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bothel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bothel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bothel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bothel nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bothel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bothel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €