Friedhofsgebühren Fintel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Fintel · Niedersachsen · PLZ 27389

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Fintel (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in seiner zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsische Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr. 7/2017, S. 121), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18/2019, S. 309) in seiner zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Fintel in seiner Sitzung am 27.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der communalen Friedhöfe in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fintel sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
  2. 2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  3. 3. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzen die Samtgemeinde Fintel die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner sind die antragstellende Person oder die Person, in deren Interesse Amtshandlungen vorgenommen werden. Fehlt es an Antragstellern, so ist die Person, die die Grabstände benutzt oder in deren Auftrag die Grabstände unterhalten wird, Gebührenschuldner.
  2. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistungen oder Amtshandlungen beantragt oder veranlasst worden sind.
  2. 2. Für Wahlgräber entsteht die Gebührenpflicht mit der Überlassung bzw. mit der Veränderung der Überlassungsdauer.
  3. 3. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.04.2023 außer Kraft.

Lauenbrück, den 28.06.2024

Samtgemeinde Fintel

Maier Samtgemeindebürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Fintel

  • Gebührentarif -
ABestattungs- und Umbettungsgebühren
1. Ausheben und Verfüllen einer Grabstelle, soweit nicht ortsüblich mit der ausführenden Person abgerechnet wird.nach Aufwand
2. Ausheben und Verfüllen einer Urnen- oder Kindergrabstellenach Aufwand
3. Umbettung innerhalb des Friedhofesnach Aufwand
BErstmaliger Erwerb einer
1. Wahlgrabstätte auf 30 Jahre je Grabstelle455,00
2. Urnenwahlgrabstätte auf 30 Jahre je Grabstelle325,00
3. Urnenwahlgrabstätte im Grünfeld je Grabstelle635,00
CVerlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten je Jahr und Grabstelle
1. Wahlgrabstätte19,00
2. Urnenwahlgrabstätte15,00
3. Urnenwahlgrabstätte im Grünfeld29,00
DÜberlassung einer Reihengrabstelle
1. Reihengrabstelle325,00
2. Reihengrabstelle im Grünfeld1.025,00
3. Urnenreihengrabstelle260,00
4. Urnenreihengrabstelle im Grünfeld595,00
5. Reihengrabstelle für ein Kind260,00
E(Halb-) Anonyme Urnenbestattung einschließlich Gebühr für Unterhaltung und Verwaltung je Grabstelle
1. Anonyme Urnengrabstätte je Grabstelle305,00
2. Halb-anonyme Urnengrabstelle in Gemeinschafts-Urnengrabanlagen920,00
3. Kennzeichnung der halb-anonymen Urnengrabstelle in Gemeinschafts-Urnengrabanlagen mit einer Plakette (soweit durch Samtgemeinde beschafft)nach Aufwand
FVerwaltung und Unterhaltung
Für die Verwaltung und Unterhaltung jährlich je Grabstelle *25,00
GGrabzeichen
Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabzeichennach Aufwand (§ 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 c AllGO)
  • Diese Gebühr ist nur von denjenigen Nutzungsberechtigten zu entrichten, denen ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Reihengrabstätte vor dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verliehen oder verlängert wurde und die diese Gebühr bislang nicht abgelöst haben.

In den neuen Gebührensätzen ist diese Gebühr ansonsten schon einkalkuliert.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof in Fintel

– Friedhofssatzung Fintel–

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Fintel in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Samtgemeinde Fintel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Fintel.
  1. 2. Diese Satzung richtet sich an Personen, die den Friedhof besuchen, Nutzungs- und Verfügungsberechtigte an Grabstätten.

Verfügungsberechtigt sind Personen, welche durch Rechtsverhältnis über die Nutzung, die Gestaltung, aber auch die Aufgabe einer Grabstätte entscheiden und dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vertreten dürfen. Nutzungsberechtigt ist eine grundsätzlich auch verfügungsberechtigte Person, für welche bereits die spätere Nutzung der Grabstätte (durch Beisetzung) vorgesehen ist.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Fintel.

Die Unterhaltung und Bewirtschaftung wird jedoch von der Mitgliedsgemeinde Fintel wahrgenommen.

  1. 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fintel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Fintel im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde.
  1. 3. Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Funktionen sogenannter Grünflächen bzw. Parkanlagen. Deshalb hat jede Person das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirk

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs in Fintel ist das Gebiet der Gemeinde Fintel.
  1. 2. Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht und/oder

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

  1. 3. Die Samtgemeinde Fintel kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch die Samtgemeinde Fintel für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird Verfügungsberechtigten für die restliche Verfügungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, sofern die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde Fintel in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Verfügungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie den Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Sollten die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten inzwischen verstorben oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln sein, so erfolgt die Mitteilung an deren Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Sinne des § 14 Abs. 4 dieser Satzung.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde Fintel auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs- und Verfügungsrechtes, wie dieses zuvor bestand.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Ordnung

  1. 1. Für die Ordnung auf dem Friedhof erlässt die Samtgemeinde Fintel bei Bedarf besondere Bestimmungen.
  1. 2. Die Samtgemeinde Fintel kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
  1. 2. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde Fintel, der Mitgliedsgemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie sonstige Dritte, welche durch die Samtgemeinde Fintel eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde Fintel gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, an der Leine geführte Hunde ausgenommen.

  1. 3. Die Gemeinde Fintel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Fintel; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Fintel.
  1. 2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und ggf. ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Antragsteller des Handwerks haben ferner nachzuweisen, dass sie selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
  1. 3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben entsprechend vergleichbare Unterlagen vorzulegen.
  1. 4. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und muss von dem Gewerbetreibenden spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut beantragt werden. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der Samtgemeinde Fintel.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Auf Verlangen der Samtgemeinde sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Gemeinde Fintel kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
  1. 7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  1. 8. Die Samtgemeinde Fintel kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 bzw. 3 nicht mehr vollständig gegeben sind, ganz oder teilweise durch schriftlichen Bescheid widerrufen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  1. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen auch das Verfügungs-/Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 4. Die Gemeinde Fintel setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel an Werktagen erfolgen. Wünsche der Hinterbliebenen und ggf. des zuständigen Vertreters der Religionsgemeinschaften werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 9 Särge

  1. 1. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  1. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Fintel einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber hat im Benehmen mit der Gemeinde Fintel zu erfolgen. Mit der Durchführung dieser Aufgabe kann auch die Mitgliedsgemeinde, soweit diese das Ausheben und Wiederverfüllen von Grabstätten anbietet, oder ein privater Dritter beauftragt werden.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
  1. 4. Verfügungsberechtigte haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Verfügungsberechtigten zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 12 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Fintel im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 4 bleibt unberührt.

  1. 3. Umbettungen erfolgen. nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die in § 14 Abs. 4 genannten Personen mit Zustimmung der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sowie die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst.
  1. 4. Alle Ausgrabungen und Umbettungen im Sinne des Abs. 3 vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen grds. der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Alles Weitere regelt das Niedersächsische Bestattungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Ausgrabungen und Umbettungen werden von dem jeweiligen Bestattungsinstitut oder von diesem beauftragten Dritten durchgeführt. Die Samtgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde und im Benehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 6. Die Abläufe der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Anzahl der Beisetzungen/Aufsetzungen

  1. 1. Bei einer Erdbestattung darf grundsätzlich je Grabstelle nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon (z.B. eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Neugeborenen oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) können zugelassen werden (vgl. § 15 Abs. 3).
  1. 2. Ascheurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in Bereichen für Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
  1. 3. Es ist gestattet, bis zu vier Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle beizusetzen (Urnenaufsetzung), soweit dies mit den für Urnen vorgegebenen Abmessungen vereinbar ist (vgl. § 18 Abs. 2). Dies gilt nicht für den Bereich des Grünfeldes. Durch die jeweilige Aufsetzung verlängert sich die Ruhefrist um weitere 30 Jahre. Ein entsprechender Antrag auf Verlängerung des Verfügungs- und Nutzungsrechts () ist ggf. notwendig.
  1. 4. Bei der Aufsetzung der Urnen ist ein besonderes Augenmerk auf die Tragfähigkeit der unteren Erdschichten zu legen.

IV. Grabstätten

§ 14

Art der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnenreihengrabstätten
  • d) Urnenwahlgrabstätten
  • e) Reihengrabstätten im Grünfeld
  • f) Doppelgrabstätten im Grünfeld
  • g) Urnenreihengrabstätten im Grünfeld
  • h) Doppelurnengrabstätten im Grünfeld
  • i) anonyme Urnengrabstätten
  • j) halb-anonyme Gemeinschaft-Urnengrabanlagen
  • k) Baumbestattungen für Urnen
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Verfügungs- und Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt unter Beachtung der Regelungen aus dieser Satzung durch die Gemeinde Fintel.
  1. 4. Bereits bei der Verleihung bzw. Überlassung des Nutzungsrechts (nebst Verfügungsrecht) soll die handelnde verfügungsberechtigte Person aus dem unten genannten Personenkreis mind. zwei nachrangig Verfügungsberechtigte bestimmen und ihnen oder anderweitig bestimmten Personen (z.B. Gärtnerei, Freunde, Nachbarn, Bekannte) das Verfügungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zum Ableben der Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Verfügungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
  • a) auf überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Verbindung vorhanden sind
  • b) auf die Kinder im Rechtssinne
  • c) auf die Stiefkinder
  • d) auf die Enkelkinder
  • e) auf die Eltern

f) auf die vollblütigen Geschwister

g) auf die Halbgeschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der Gruppen b) bis i) werden die jeweils ältesten beiden Personen Verfügungsberechtigte. Die Angehörigen können sich auch untereinander darüber einigen, wer das Verfügungsrecht übernehmen soll. Dies ist der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

  1. 5. Ursprünglich verfügungsberechtigte Personen können das Verfügungsrecht vor ihrem Ableben grundsätzlich nur auf Personen aus dem Kreis der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Samtgemeinde. Sind keine Angehörigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 vorhanden oder haben alle dort aufgeführten Personen schriftlich auf das Verfügungsrecht verzichtet, so kann das Verfügungsrecht auch von anderen Personen schriftlich übernommen werden.
  1. 6. Aus dem übernommenen Verfügungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe des V. Abschnitts dieser Satzung.

§ 15

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. Größe der Reihengrabstätte für Erwachsene: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m; für Kinder: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m.
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf grds. nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

§ 16

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Verfügungs-/Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, beginnend am 01.01. des auf die Bestattung folgenden Jahres. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder

b) in Einzelfällen mit Zustimmung der Gemeinde Fintel verliehen. Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

  1. 2. Größe der Grabstellen innerhalb einer Wahlgrabstätte: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m.
  1. 3. Ein Verfügungs-/Nutzungsrecht kann wiedererworben (Beweinkaufung) werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und wahlweise auf 5, 10, 20 oder 30 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Fintel den Wiedererwerb einer Teilgrabstätte zulassen, soweit mindestens zwei nebeneinander liegende Grabstellen bestehen bleiben und unter dieser Maßgabe die Zuwegung zu der verbleibenden Teilgrabstätte und der nicht wiedererworbenen Grabstätte gesichert ist.

Die Samtgemeinde Fintel und die Gemeinde Fintel sind nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.

  1. 4. Wahlgrabstätten werden zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Verfügungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
  1. 5. Das Nutzungsrecht an noch nicht belegten Grabstellen kann nur entschädigungslos jederzeit zurückgegeben werden. An teilbelegten Grabstätten ist eine Rückgabe erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine teilweise Rückgabe ist nur zulässig, wenn dadurch mindestens zwei Wahlgrabstätten, jedoch keine Einzelgrabstätten, entstehen und die Zuwegung gesichert ist. Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz, gilt sinngemäß.

§ 17

Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. Größe der Urnenreihengrabstätte: Länge 1,50 m; Breite 1,00 m.
  1. 3. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
  1. 4. Überurnen und Aschekapseln müssen innerhalb der Ruhefrist verrottbar sein. Dies gilt für jede Urnenbestattungsform.
  1. 5. Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes nicht ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen für Aschenurnen, an denen auf Antrag ein Nutzungs- und Verfügungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden.
  1. 2. Mindestgröße einer Urnenwahlgrabstätte: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann hiervon abgewichen werden.
  1. 3. Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes nicht ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenwahlgrabstätten.

§19

Grabstätten im Grünfeld

  1. 1. Grabstätten im Grünfeld werden grundsätzlich der Reihe nach belegt. Im Grünfeld werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
  • a) Reihengrabstätten (§ 15)
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Urnenreihengrabstätten (§ 17)
  • d) Doppelurnengrabstätten
  • e) Anonyme Urnengrabstätten (§ 20)

Diese, unter b) und d) ausnahmsweise anders als in a) und c) bezeichnet ausgeführten Grabstätten, gelten als Sondergrabstätten bzw. Urnensondergrabstätten im Grünfeld.

  1. 2. Im Gegensatz zu den §§15 und 17 ist bei den Grabstätten im Grünfeld auch die Zuteilung von Doppelgrabstätten möglich. Die Beisetzung einer weiteren Leiche oder Aschenurne kann auf der Doppelgrabstätte erfolgen, wenn das Verfügungsrecht insgesamt für die Zeit bis zum Ablauf ihrer Ruhezeit verlängert wird.
  1. 3. Abweichend von § 17 Absatz 2 ist bei Urnenreihengrabstätten auch eine Größe von 1 m Länge und 1 m Breite zulässig.
  1. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§15 und 17 entsprechend für die jeweilige Bestattungsart, soweit sich aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes nicht ergibt.

§ 20

Anonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen können in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Sie werden vergeben, wenn es dem Willen der Verstorbenen oder, bei Unkenntnis über den Willen der Verstorbenen, dem der nahen Angehörigen entspricht oder es sonst im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
  1. 2. Die Lage einer anonymen Urnengrabstätte ist nur der Samtgemeinde Fintel und der Gemeinde Fintel bekannt. Eine Umbettung kann hier nicht erfolgen.

§ 21

Halb-anonyme Urnengrabstellen in Gemeinschafts-Urnengrabanlagen

  1. 1. Auf dem Friedhof können Gemeinschaftsurnengrabanlagen eingerichtet werden. Diese sind Grabanlagen, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstellen für die Beisetzung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung bestehen, welche durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde vorgegeben und einheitlich umgesetzt wird.
  1. 2. Größe der einzelnen Urnengrabstelle: Länge: 0,50 m; Breite: 0,50 m.
  1. 3. Die Bestattung von Urnen ist auch unter Bäumen möglich (Baumbestattung). Die Bäume sind von der Gemeinde Fintel ausgewählt. Es können maximal 12 Urnen pro Baum beigesetzt werden. Der Mindestabstand zum Stamm beträgt 2 m.
  1. 3. Die Bestattung der Aschen in den Gemeinschaftsurnengrabanlagen erfolgt in halb-anonymer Form. Eine Zuordnung der jeweiligen Grabstellen innerhalb der Grabanlage ist für Dritte nicht möglich. Eine Kennzeichnung der jeweiligen Anlage erfolgt durch einheitliche Beschilderung unter Nennung des Namens sowie des Sterbe- und Geburtsdatums der Verstorbenen. Diese Beschilderungen werden für die jeweiligen Gemeinschaftsurnengrabanlagen durch die Gemeinde Fintel bestellt und an zentraler Stelle durch diese befestigt. Eine individuelle Kennzeichnung der Beschilderung oder Schmückung der jeweiligen Grabstelle ist nicht zulässig.
  1. 4. An den Grabstellen kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschafts-Urnengrabanlage verliehen werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an Grabstellen dieser Bestattungsform nicht geltend gemacht werden.
  1. 5. Im Weiteren gelten für die halb-anonymen Urnenbestattungen in der Gemeinschaftsurnengrabanlage die Regelungen für die anonymen Urnenbestattungen nach § 20 dieser Satzung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Friedhof ist eine Gemeinschaftsstätte. In ihr ruht die Gemeinschaft der Toten, die nicht aus der Obhut der lebenden Gemeinde entlassen wird. Näheres bestimmt § 27.

§ 22 a

Verwendung von Natursteinen

  1. 1. Für die Gestaltungen der Grabstätten einschließlich der Grabzeichen dürfen, entsprechend § 13a BestattG, Natursteine nur verwendet werden, wenn
  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. 2. ein Nachweis nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.
  1. 2. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Samtgemeinde Fintel nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 1 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt.
  1. 3. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine aktuelle Liste der Länder oder Gebiete, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen, ist Anlage I dieser Friedhofssatzung. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die aus Staaten oder Gebieten, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen und in der Anlage I aufgelistet sind, jedoch zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, muss eine dahingehende Erklärung abgegeben werden.
  1. 4. Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
  1. 5. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
  1. 6. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage II beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 23

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Samtgemeinde Fintel schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der insbesondere die Anordnung von Schriften und Symbolen auf dem Grabzeichen ersichtlich ist (Schriftdetail 1:1).

Die Samtgemeinde Fintel kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist.

  1. 2. Ist ein Grabzeichen ohne Genehmigung aufgestellt oder errichtet worden und kann eine Genehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden oder entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung, setzt die Samtgemeinde Fintel dem Verfügungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde Fintel die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der Verfügungsberechtigten veranlassen.
  1. 3. Der Termin für die Errichtung von Grabzeichen oder Grabeinfassungen ist der Samtgemeinde Fintel vorher bekanntzugeben.
  1. 4. Anonyme Urnengrabstätten erhalten keine Grabzeichen.

§ 24 Standsicherheit der Grabzeichen

  1. 1. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  1. 2. Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines mindestens 1,10 m langen sogenannten Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen.

Die gestampften Betonüberleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzeichen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

  1. 3. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament in das Erdreich eingebettet.
  1. 4. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
  1. 5. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten verantwortlich.

Die Überprüfung der Standsicherheit erfolgt jährlich durch eine, von der Gemeinde Fintel beauftragte, Fachfirma. Die Gemeinde Fintel räumt Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten sachgemäß ab und hält die Grabzeichen für eine ordnungsgemäße Neuaufstellung für längstens 6 Monate zur Verfügung.

§ 25 Verzeichnis über zu erhaltende Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden bei der Samtgemeinde Fintel in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde Fintel kann die

Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26

Entfernung von Grabzeichen und gärtnerischer Gestaltung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit dürfen Grabzeichen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Fintel entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten haben die bisherigen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten die Grabzeichen und sonstigen baulichen Anlagen sowie Bepflanzungen auf eigene Kosten zu entfernen, es sei denn, das Grabmal ist gemäß § 25 in dem Verzeichnis über zu erhaltende Grabmale eingetragen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Fintel berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der bisherigen Verfügungsberechtigten abräumen zu lassen. Sind Verfügungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Aufforderung. Die Gemeinde Fintel ist nicht verpflichtet, die Grabzeichen oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren, außer im Falle des § 24 Abs. 5. Grabzeichen oder sonstige bauliche Anlagen gehen nach Abräumung entschädigungslos in das Eigentum Gemeinde über.
  1. 3. Absatz 2 gilt nicht für Grabplatten im Grünfeld. Hierfür gelten die Regelungen des § 28.
  1. 4. Macht die Samtgemeinde Fintel von ihrem Recht gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch, so gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 27

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Alle Grabstätten, mit Ausnahme der anonymen und halb-anonymen Urnengrabstätten, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein und dauerhaft instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind spätestens nach einem Monat von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  1. 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde Fintel kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen auf Kosten der Verfügungsberechtigten entfernen lassen. Büsche und/oder Bäume dürfen zudem eine maximale Höhe von 2 m nicht überschreiten.
  1. 4. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen auf Grabstätten hinter den Grabzeichen oder den Anpflanzungen nur gelagert werden, wenn sie nicht stören.
  1. 5. Das Aufstellen von Schnittblumen ist nur in Vasen oder vergleichbaren Behältnissen gestattet. Andere Gefäße können durch die Gemeinde entfernt werden.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Gemeinde.
  1. 7. Ruhebänke dürfen nicht neben Grabstellen oder in deren Nähe aufgestellt werden.
  1. 8. Grababdeckungen dürfen nur auf bis zu 50% der Grabfläche mit Beton- oder Steinplatten vorgenommen werden. Abdeckungen mit Splitt, Kies oder vergleichbaren Materialien sind nur zulässig, wenn als Grundlage hierfür eine wasserdurchlässige Folie verwendet wird. Das Aufbringen anderer Materialien bedarf der Rücksprache und der Genehmigung der Gemeinde Fintel.
  1. 10. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Sind die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung. Hat die Aufforderung keinen Erfolg kann die Gemeinde die Grabstätte spätestens nach einem Jahr abräumen, einbeben und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde.

§ 28

Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld

  1. 1. Die Grabstätten im Grünfeld werden durch die Gemeinde Fintel oder von ihr bestimmten Stellen ohne Grabhügel angelegt und nicht mit Einfassungen versehen. Nachdem sich das Grab gesetzt hat, wird die Fläche mit Rasen eingesät.
  1. 2. Eine Grabstätte im Grünfeld muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung von den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte in einer Größe von 60 cm Länge, 40 cm Breite sowie einer Steinstärke von mindestens 5 cm versehen werden. Das Material der Grabplatte muss aus Granit oder Marmor bestehen. Sie muss so tief in das Erdreich eingebettet werden, dass ein problemloses Abmähen des Grünfeldes möglich ist. Die Grabplatte muss folgende Angaben enthalten: Vorname, Name (Geburtsname), Geburts- und Sterbedatum oder –jahr.
  1. 3. Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Entfernen der Grabplatte nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt durch die Gemeinde Fintel oder die von ihr bestimmten Stellen. Die abgeräumten Grabplatten fallen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde.
  1. 4. Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u.ä., stehender Blumenschmuck oder anderer individueller Grabschmuck sind in der Zeit vom 15.03. bis 15.11. eines jeden Jahres an der Grabstätte nicht zulässig und werden entfernt.
  1. 5. Auf der Grabplatte liegende Sträuße werden bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Gemeinde oder den von ihr bestimmten Stellen abgeräumt und entsorgt.

VI. Schlussbestimmungen

§ 29 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde Fintel bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 30 Haftung

Die Samtgemeinde Fintel und die Gemeinde Fintel haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Ferner haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften in § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 4 bis 6 und 8, § 23 Abs. 1, § 24 § 26 Abs. 1 und 2, § 27 und § 28 Abs. 2 und 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Samtgemeinde Fintel vom 01.04.2023 außer Kraft.

Lauenbrück, den 28.11.2024

Samtgemeinde Fintel

(L.S.)

gez. Maier

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.12.2024.

Anlage I zu § 22 a der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof in Fintel

Folgende Staaten oder Gebiete erfüllen derzeit –in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung– die Voraussetzungen:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Anlage II zu § 22 a der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Fintel

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: ...

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

  • 2.1 Fair Stone
  • 2.2 IGEP
  • 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  • 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich: ...

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift