🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Landsberg
Präambel
Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136), § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am 28.02.2019 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Landsberg beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Landsberg und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Landsberg gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat.
Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden
(1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Landsberg gilt,
- wer im Gebiet der Stadt Landsberg zum Tag des Ablebens seinen Hauptwohnsitz hatte.
- wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder zur erforderlichen Familienbetreuung im Gebiet der Stadt Landsberg seinen Hauptwohnsitz hatte und dann im neuen Wohnort verstorben ist.
- wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der Stadt Landsberg mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürgern ist.
(2) Als ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Landsberg gilt, wer nicht unter Absatz 1 fällt.
(3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser Satzung zu erhebenden Grabstellengebühren auf den Friedhöfen der Stadt Landsberg beigesetzt werden.
(4) Für Beisetzungen ortsfremder Personen erhöhen sich die in Punkt 1.1 und 1.2 bezeichneten Gebühren um 100%.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen.
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
Die Gebühr zur Pflege der Friedhofsanlage ist am 01.04. d. Jahres fällig.
§ 5 Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können 25 % der Gebühren erhoben werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist.
§ 6 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben.
Für eine nach Friedhofssatzung zulässige Verlängerung von Nutzungsrechten werden anteilige Gebühren erhoben. Die Höhe der anteiligen Gebühren wird so ermittelt, dass der entsprechende Gebührentarif durch die Zahl der Jahre der Ruhezeit geteilt und dann das Ergebnis mit der Zahl der Jahre, um die das Nutzungsrecht verlängert werden soll, multipliziert wird.
§ 7
Art und Höhe der Gebühren
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8
Gebühren für sonstige Leistungen
Für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand dieser Gebührenordnung sind, werden die Gebühren in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
§ 9
Vollstreckung
Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vollstreckt.
§ 10
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldnerverhältnis können gemäß § 13 a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Landsberg vom 29.11.2006, die Friedhofssatzung der Gemeinde Schwerz vom 10.12.2001, die Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenthurm vom 04.12.2001, die Friedhofssatzung der Gemeinde Niemberg vom 26.07.1999 und die Friedhofssatzung der Gemeinde Oppin vom 08.03.2001 in der jeweils aktuellen Fassung außer Kraft.
Landsberg, 01.03.2019
Anja Werner Bürgermeisterin
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
| Art der Gebühr | Höhe der Gebühr | |
|---|---|---|
| 1. | Gebühren für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle | |
| 1.1. | Urnenbestattung (Nutzungsrecht 20 Jahre) | |
| 1.1.1 | Urnengemeinschaftsanlage (anonym) | 330,00€ |
| 1.1.2 | Naturgrabfeldstelle | 170,00€ |
| 1.2 | Wahlgräber (Nutzungsrecht 20 Jahre) | |
| 1.2.1 | Erdeinzelwahlstelle | 365,00€ |
| 1.2.2 | Erddoppelwahlstelle | 650,00€ |
| 1.2.3 | Urnenwahlstelle | 330,00€ |
| 1.2.4 | Erdkindergrabstelle | 180,00€ |
| 1.3. | Weiterbelegung eines vorhanden Grabes mit einer Urne | |
| 1.3.1 | Weiterbelegung zzgl. Gebühr 4.2 | 46,00€ |
| 1.4. | Verlängerung des Grabnutzungsrechtes | |
| 1.4.1 | Die Höhe der anteiligen Gebühren wird so ermittelt, dass der entsprechende Gebührentarif durch die Zahl der Jahre der Ruhezeit geteilt und dann das Ergebnis mit der Zahl der Jahre, um die das Nutzungsrecht verlängert werden soll, multipliziert wird. | |
| 2. | Benutzung der Trauerhalle | |
| 2.1 | Benutzung der Trauerhalle | 75,00€ |
| 4. | sonstige Gebühren | |
|---|---|---|
| 4.1 | Beisetzungsgebühr (umfasst Prüfung und Genehmigung) | 92,00€ |
| 4.2 | Genehmigung zur Änderung oder Ergänzung eines vorhandenen Grabmals/Einfassung z.B. Grababdeckung | 23,00€ |
| 4.3 | Urnenbescheinigung / Beisetzungsgenehmigung | 23,00€ |
| 4.4 | Nachforschungsgebühr für Anschriftenermittlung und sonst. Recherchen | 92,00€ |
| 4.5 | vorzeitige Rückgabe eines Grabrechtes (nach Ablauf der Ruhezeit) | 46,00€ |
| 4.6 | Erteilung Berechtigung für Dienstleistungserbringer laut §6 Friedhofssatzung | 23,00€ |
| 4.7 | Friedhofsunterhaltungsgebühren p.A. - multipliziert mit Nutzungsdauer | 15,00€ |
| 4.8 | jährl. Standsicherheitsprüfung für aufrechtstehende Grabmale - multipliziert mit Nutzungsdauer | 4,60€ |
| 4.9 | Absperrung Grabstätte / Umlegung Grabstein bei nichtbestandener Standsicherheitsprüfung | 23,00€ |
| 4.10 | Abräumgebühr Erdgrab zzgl. Entsorgung laut §24 Friedhofssatzung | 60,00€ |
| 4.11 | Abräumgebühr Urnengrab zzgl. Entsorgung laut §24 Friedhofssatzung | 30,00€ |
Die Erhebung hier nicht aufgeführter Gebühren erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Stadt Landsberg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils gültigen Satzung.
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
| Art der Gebühr | Höhe der Gebühr | |
|---|---|---|
| 1. | Gebühren für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle | |
| 1.1. | Urnenbestattung (Nutzungsrecht 20 Jahre) | |
| 1.1.1 | Urnengemeinschaftsanlage (anonym) | 330,00€ |
| 1.1.2 | Naturgrabfeldstelle | 170,00€ |
| 1.2 | Wahlgräber (Nutzungsrecht 20 Jahre) | |
| 1.2.1 | Erdeinzelwahlstelle | 365,00€ |
| 1.2.2 | Erddoppelwahlstelle | 650,00€ |
| 1.2.3 | Urnenwahlstelle | 330,00€ |
| 1.2.4 | Erdkindergrabstelle | 180,00€ |
| 1.3. | Weiterbelegung eines vorhandenen Grabes mit einer Urne | |
| 1.3.1 | Weiterbelegung zzgl. Gebühr 4.2 | 46,00€ |
| 1.4. | Verlängerung des Grabnutzungsrechtes | |
| 1.4.1 | Die Höhe der anteiligen Gebühren wird so ermittelt, dass der entsprechende Gebührentarif durch die Zahl der Jahre der Ruhezeit geteilt und dann das Ergebnis mit der Zahl der Jahre, um die das Nutzungsrecht verlängert werden soll, multipliziert wird. | |
| 2. | Benutzung der Trauerhalle | |
| 2.1 | Benutzung der Trauerhalle | 75,00€ |
2. Friedhofssatzung Stand: 28.02.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Niemberg in Eismannsdorf
vom 05.12.2016.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schliebung und Entwidmung
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Kirchliche Bestattungen
§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 12 Ausheben der Graber, Grabgewölbe
§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 14 Umbettungen
§ 15 Ruhezeiten
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 17 Reihengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten
§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen
§ 22 Ehrengrabstätten
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
§ 25 Verantwortliche, Pflichten
§ 26 Grabpflegeverträge
§ 27 Grabmale
§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 30 Entfernung von Grabmalen
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31 Benutzung von Leichenräumen
§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
§ 33 Friedhofskapelle und Kirche
§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Haftungsausschluss
§ 37 Gebühren
§ 38 Zuwiderhandlungen
§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 40 Rechtsmittel
§ 41 Gleichstellungsklausel
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Eismannsdorf steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Niemberg. (2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedieren. (3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Halle. (4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde/des Ortsteils Eismannsdorf waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Eismannsdorf umfasst das Gebiet des Ortes/des Ortsteils Eismannsdorf. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof beziehungsweise Teilfriedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof besteht,
b) Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer besonderen Grabstände beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof nicht zur Verfugung stehen. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.
(4) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schliebung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. (5) Nutzungsbeschränkung, Schliebung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich besteht gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Be-scheid, sofern ihr Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen. (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.
§ 7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter, andere Gewerbetriebende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetriebende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für langstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. (2) Der Gewerbetriebende muss in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlösigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen. (3) Der Gewerbetriebende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten. (4) Der Friedhofsträger stellt für jeder Gewerbetriebenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Der Gewerbetriebende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. (6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Veränderung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnischeines der Ordnungsbehörderechtzeitig anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfu-gung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so Goes jeweils die ätere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Diese Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
§ 10
Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen. (2) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest. (3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) Särge sollen hochstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (5) Urnenkapsein mussen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig.1 (6) Trauergebinde und Kranze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kranze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gartner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (5) Vorhandene Gewölbegräber)dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei dann, dass die Gewölbe entfern und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfern zu halten. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfern werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
¹ Der letzte Satz ist zu streichen, wenn auf dem Friedhof keine oberirdischen Bestattungen möglich sind. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
§ 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässst, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste)dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen. (5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März staat. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlösig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behörddlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 15
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Wahlgrabstätten als Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten,
- b) Gemeinschaftsgrabanlagen
- c) Ehrengrabstätten.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind nicht vorhanden.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen: a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, b) Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte konnen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl. (4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnnt mit dem Tag der Zuweisung. (2) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird daraufuf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtig. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlangert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlangern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlangerung für sãmtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanmtmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuweisen. (6) Der Erwerber des Nutzungsrechts soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, Goes das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden. (9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstände nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstände möglich.
§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. (2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden konnen. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind entweder auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte vermerkt. (2) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig. (3) Bestattungen ohne Angaben der Name der Verstorbenen (anonyme Bestattungen) an oder auf Grabstätten sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
§ 22
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. (2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen. (2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. (3) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz. Die Bäume und Gewächse auf oder darüber Grabstätten sollen auf einer Wuchshöhe von 50 cm gehalten werden.
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis hochstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlüssigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden. (2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. (3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten. (4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leis ten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (2) Für die Errichtung und jeder wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzeln Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglich ordnungsgemäß hergerichtet werden. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gewerbetriebenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten. (5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. (6) entfällt (7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordem, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.
§ 26
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.
§ 27
Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. Sofern Produktions- oder Bearbeitungsorte eines Grabmales außerhalb des europäischen Wirtschaftsaumes liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetriebende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten. (3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungsbezehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung erreicht oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfern, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen halten. (6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale erreicht, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf langestens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.
§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prufen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden konnen. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführrt worden sind. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln. (4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (6) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft. (7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechts beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle darauf entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verpfugungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Eeräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten.
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31
Benutzung von Leichenräumen
(1) Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der Friedhofsträger emöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig. (3) Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Leichenraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträgers der Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
§ 33
Friedhofskapelle und Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dieren bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. (2) Widmungsworte auf Kranzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.
§ 37
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Eismannsdorf erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus konnen auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden. (2) Nicht entrichtete Gebühren konnen im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöbe konnen als Hausfriedensbruch verfolgt werden. (2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den darauf geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt. (2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise besteht gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung besteht gemacht. (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim/im Evangelischen Pfarramt Hohenthurm, Von-Wuthenau-Platz 5, 06188 Landsberg OT Hohenthurm aus.
§ 40
Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kirchengemeinde Niemberg Von-Wuthenau-Platz 5, 06188 Landsberg OT Hohenthurm
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
§ 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 10.11.2004 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Niemberg, 05.12.16 Ort, den
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates*
D. S.
Mitglied des Gemeindekirchenrates Genehmigungsvermerke:
Kreiskirchenamt
Ralle d. 20. DEZ. 2016 Ort, den
Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes
Amtsleiter/in
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Niemberg am 5.12.2016 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Eismannsdorf wurde dem Kreiskirchenamt Halle als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 20.12.2016 unter dem Aktenzeichen 630/153 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchengemeinde Niemberg wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Kreiskirchenamt
Ralle d. 20. DEZ. 2016 Ort, den
Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes
Amtsleiter/in Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ...
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe:
Sachsen-Anhalt:
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. die volljährigen Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Großeltern
- 6. die volljährigen Geschwister
- 7. die volljährigen Enkelkinder
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Landsberg (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: