📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung Friedhof Beuditz vom 26.04.2006; Gebührensatzung Friedgarten Mitteldeutschland vom 22.12.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kabelsketal für den Friedhof Beuditz vom 26.04.2006
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kabelsketal vom 26.04.2006 für den Friedhof Beuditz
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 406), zuletzt geandert durch § 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Jagdsteuer im Land Sachsen Anhalt vom 18.12.2003 (GVBI. LSA S.370) und des § 25 des Gesetz Uber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen — Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal in seiner Sitzung am 26.04.2006 mit Beschluss Nr.: 29-4./06 folgende Gebührensatzung beschlossen.
l. Allgemeine Bestimmungen Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes Beuditz und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie die damit verbundenen Leistungen und Amtshandlungen des Friedhofsträgers, der Gemeinde Kabelsketal, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren für Leistungen nach dieser Satzung ist verpflichtet,
- 1. wer die Leistung in Anspruch nimmt, sie beantragt hat oder zu wessen Nutzen sie vorgenommen wird,
- 2. wer sich durch Erklärung zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung sowie mit Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind 2 Wochen nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 – Stundung und Erlass
(1) Die Gebühren können im Einzelfall auf begründetem Antrag aus besonderen Billigkeitsgründen oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Gebühren besteht nicht. Erstattung von Gebühren
(1) Wird auf Nutzungsrechte vor Ablauf verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsgebühren nicht erstattet.
(2) Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 50 % der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Entgelte.
§ 6 – Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen den Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb von 2 Wochen nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
Il. Gebührenverzeichnis Gebührentarif
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühren in Euro
I. Erwerb eines Nutzungsrechtes
a) an Wahlgrabstatten fur Erdbestattung fur die Dauer von 30 Jahren 250,00
b) an Reihengrabstatten fur Erdbestattung von 20 Jahren 180,00
c) an Urnenreihengrabstatten von 20 Jahren 110,00
ll. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes Verlängerung einer Grabstätte auf 5 Jahre 15,00
III. Sonstige Gebühren . Genehmigung zur Errichtung oder Anderung eines Grabmales 5,00 Erlaubnisgebühr für eine Umbettung 10,00 Ausstellung eines Urnenscheines 5,00
IV. Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle 25,00
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabstelle 15,00 IN. In-Kraft-Treten
§ 8 – In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Kabelsketal, den26.04.2006
Bürgermeister
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenfriedhof 'Friedgarten Mitteldeutschland' der Gemeinde Kabelsketal vom 22.12.2023
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenfriedhof „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal
(Friedhofsgebührensatzung „Friedgarten Mitteldeutschland‘)
Auf der Grundlage der 88 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Nr. 405) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) und des § 25 des Gesetz
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, BestattG LSA) vom 05.02.2002, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal in seiner Sitzung am 14.12.2023 (Beschluss-Nr. 83-10./2023) folgende Gebührensatzung beschlossen:
~ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme des Urnenfriedhofess der Gemeinde Kabelsketal „Friedgarten Mitteldeutschland“ und deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
i ww ührenschuldner J r G@{D © c
(1) Schuldner der Gebühren ist,
a) derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhofsein-richtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
b) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
8 3 Gebiihrenfestsetzung
Der Urnenfriedhof „Friedgarten Mitteldeutschland“ wird für die Gemeinde Kabelsketal durch die Flamarium Saalkreis GmbH & Co. KG, Am Flamarium 1, 06184 Kabelsketal OT Osmünde betrieben. Sie wird im Folgenden als „Betreiberin“ bezeichnet. Diese führt die Leistungen nach 8 7 Abs.2 dieser Satzung aus. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Gemeinde Kabelsketal. (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen der Betreiberin.
(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung auf das Konto der Betreiberin fällig.
Stundung und E
(1) Die Gebühren können im Einzelfall auf begründeten Antrag aus besonderen Billigkeitsgründen oder sachlichen Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Gebühren besteht nicht.
ng von Gebühren
(1) Wird auf Nutzungsrechte vor Ablauf verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsgebühren nicht erstattet.
(2) Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 50% der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Entgelte.
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen den Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb von 2 Wochen nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung. »bühren für eine Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage
(1) Die Gebühr für das Recht der Beisetzung/Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage ohne das individuelle Recht der freien Gestaltung beträgt 185,00 Euro.
(2) Mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten: Annahme der Urnen
OakRwWnN>= Ausheben und Zuwerfen des Grabes Abräumen der überflüssigen Erde Beseitigung der Gebinde und Kränze Herrichtung des Grabbeetes Verleihung des Beisetzungsrechtes
(3) Mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen nicht abgegolten:
- 1. Trauerfeier
- 2. Einäscherung der/des Verstorbenen
- 3. Lieferung der Urne
- 4. Einebnen der Grabstätte
- 5. Beräumung von Grabmalen
‘eine E eisetzung in einem Urnenreihen jrab
(1) Die Gebühr für das Recht der Beisetzung/Bestattung in einem Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab mit der Möglichkeit individueller Gestaltung beträgt 285,00 Euro.
(2) Mit dieser Gebühr sind die Leistungen des § 8 Absatz 2 abgegolten.
(3) Nicht abgegolten sind die Leistungen nach $ 8 Absatz 3.
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes fällt für jedes Jahr der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR an.
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9 { Sonderbestimmungen
Leistungen, die in Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenver-rechnungssatz und der Materialkosten berechnet. Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den anonymen Urnenfriedhof der Gemeinde Kabelsketal „Friedgarten Mitteldeutschland“ vom 06. November 2013 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Gemeinde Kabelsketal, den 22.12.2023
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung Beuditz vom 26.04.2006; Benutzungssatzung Friedgarten Mitteldeutschland vom 22.12.2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 20.06.2024 (rückwirkend zum 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kabelsketal (Friedhof Beuditz) vom 26.04.2006
Friedhofssatzung
der Gemeinde Kabelsketal
Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen – Anhalt (GO-LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBL.-LSA Nr. 43 S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808) hat der Gemeinderat Kabelsketal in seiner Sitzung am 26.04.2006 mit Beschluss-Nr.: 28-4./06 folgende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof Beuditz.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof Beuditz ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kabelsketal.
(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kabelsketal waren, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle haben.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden b. während einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten in der Nähe auszuführen c. den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde e. kompostierbare Abfälle, wie Blumen u. Kränze außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen f. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder in sonstiger Weise zu werben g. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Steine und dergleichen widerrechtlich zu entfernen h. Ruhe – und Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen i. zu lärmen und zu spielen
(4) Sonstige Abfälle, Restmüll und Wertstoffe, wie z.B. Plaste, Vasen, Papier, Glas u.ä. sind im eigenen Haushalt der Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
(5) Gedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter (Gewerbetreibende) bedürfen für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Für alle notwendigen Transporte sind geräuscharme Fahrzeuge zu verwenden, es ist langsam zu fahren. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt.
(5) Arbeitsgeräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und an geeigneten Stellen gelagert werden. Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit sauber und ordnungsgemäß zu verlassen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind rechtzeitig nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen fest. Soll die Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. zu verlängern.
(3) Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Seuchengefahr eine frühere Bestattung anordnen.
(4) Leichen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen sind binnen eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
§ 7 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge müssen aus umweltverträglichem Material gefertigt sein, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist. Die Verwendung nicht oder schwer verrottbarer Kunststoffe ist untersagt.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m breit und 0,70 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 – Trauerhalle
Die Trauerhalle dient zur Durchführung der Trauerfeiern und wird nur zu diesem Zweck für die Angehörigen geöffnet.
§ 9 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und am Grab durchgeführt werden. Die Dauer der Trauerfeier ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(2) Die Angehörigen können, sofern dem keine hygienischen Bestimmungen entgegenstehen, im Beisein des Bestatters, den Sarg mit dem Verstorbenen vor der Trauerfeier nochmals öffnen lassen, um Abschied zu nehmen.
(3) Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle kann aus hygienischen Gründen untersagt werden.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Für das Ausheben und Schließen der Gräber ist das beauftragte Bestattungsunternehmen verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet den sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und bedarf eines schriftlichen Antrages. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung über die erneute Beisetzung der Urnen und Leichen ist vorzulegen. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(3) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die durch die Umbettung an benachbarten Grabstellen und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung zu melden, ebenso die Übertragung der Rechte auf eine andere Person. Im Todesfall des Nutzungsberechtigten und für den Fall, dass kein Nachfolger bestimmt wurde, haben die Erben des Verstorbenen der Friedhofsverwaltung einen Nachfolger zu benennen. Wird dies versäumt, so übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen.
(2) Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(3) Auf dem Friedhof stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung
b) Reihengrabstätten für Erdbestattung
c) Urnenreihengrabstätten
(4) Ein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an die ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(3) In einer Wahlgrabstätte können zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden, dabei muss die Ruhezeit von 15 Jahren gewährleistet sein.
(4) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf von 20 Jahren verzichtet werden.
(5) Besteht der Wunsch auf eine längere Ruhefrist, aus eigenem Antrieb oder aus Respekt vor dem Willen des Verstorbenen, kann auf Antrag eine Verlängerung von je 5 Jahren erteilt werden.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es kann darin zusätzlich 1 Urne beigesetzt werden, soweit die Ruhezeit von 15 Jahren gewährleistet ist.
(3) Das Nutzungsrecht beträgt 20 Jahre.
(4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Die Einebnung von Reihengrabfeldern wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Besteht der Wunsch auf eine längere Ruhefrist, aus eigenem Antrieb oder aus Respekt vor dem Willen des Verstorbenen, kann auf Antrag eine Verlängerung von je 5 Jahren erteilt werden.
§ 16 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren verliehen werden.
(2) In einer Urnenreihengrabstätte kann noch zusätzlich 1 Urne beigesetzt werden, sofern noch eine Ruhezeit von 15 Jahren besteht.
(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag für 5 Jahre möglich.
(4) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf von 15 Jahren verzichtet werden.
(5) Besteht der Wunsch auf eine längere Ruhefrist, aus eigenem Antrieb oder aus Respekt vor dem Willen des Verstorbenen, kann auf Antrag eine Verlängerung von je 5 Jahren erteilt werden.
V. Grabmahle
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Für das Grabmal ist Naturstein oder Kunststein zu verwenden. Die Grabstätten sind mit Naturstein oder Kunststein einzufassen.
(3) Die Grabmale müssen so aufgestellt werden, dass die Grabmalrückseiten innerhalb der Reihe in einer Flucht stehen. (4) Die Mindeststärke für Grabmale beträgt 0,12 m. Das Maßverhältnis der Grabmale Höhe zu Breite) sollte 2 : 1 betragen. Es gilt die Höhenbegrenzung von 1,20 m.
§ 18 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Antragsformulare sind in der Friedhofsverwaltung erhältlich. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von sechs Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung Grabmale und Grabeinfassungen (Holzkasten, Holztafeln) mit naturfarbenem Holz zulässig.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten auf dem Friedhof nicht begonnen werden.
(3) Entsprechen Grabmale und Grabeinfassungen nicht der Genehmigung oder werden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Gemeinde zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 19 – Standsicherheit
(1) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen und Grabeinfassungen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale und Grabeinfassungen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen entsteht. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrungen) treffen. (3) Die Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen wird jährlich durch die Friedhofsverwaltung überprüft, protokollarisch festgehalten und nach der festgelegten Zeit auf die Mängelbeseitigung kontrolliert.
VI. Schlussvorschriften
§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder nicht gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung bzw. Hinweis auf der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird dem Nutzungsberechtigten ein Entziehungsbescheid zugestellt, ein Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und nach drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides die Grabstätte entzogen.
§ 21 – Haftung
Die Gemeinde Kabelsketal haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder Witterungseinflüsse entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
§ 22 – Gebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kabelsketal zu entrichten.
§ 21 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Friedhofssatzung (Friedhofs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Großkugel vom 19.03.1997 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Kabelsketal, den 26.04.2006
gez. Hambacher
Hambacher Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Urnenfriedhofes 'Friedgarten Mitteldeutschland' der Gemeinde Kabelsketal (2024)
- 1. Änderungsatzung Satzung zur Satzung über die Benutzung des Urnenfriedhofes „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal vom 22.12.2023 Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA Nr. 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 712) und des $ 25 des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, BestattG LSA) vom 05.02.2002, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal in seiner Sitzung am 20.06.2024 (Beschluss-Nr. 38.-6./2024) folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Urnenfriedhofes „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal beschlossen: Der § 1 wird wie folgt geändert: Diese Satzung gilt im Gebiet der Gemeinde Kabelsketal nur für den Urnenfriedhof„Friedgarten Mitteldeutschland“ im OT Osmünde, nachfolgend Urnenfriedhof genannt. (1) Der 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Der Urnenfriedhof dient der Bestattung von Verstorbenen in Urnengemeinschaftsanlagen und Urnenreihengräbern sowie der Totenehrung und dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen. (2) Der § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Der Urnenfriedhof dient der Bestattung aller Personen, die nach einer Einäscherung die Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage bzw. in einem Urnenreihengrab dieses Urnenfriedhofes wünschen. (1) Der § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Ihr obliegt die Verwaltung des Urnenfriedhofes. (2) Der $ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Für die Benutzung des Urnenfriedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenfriedhof „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal“, in ihrerjeweils gültigen Fassung, erhoben. (1) Der Titel wird wie folgt geändert: Schließung und Entwidmung
(2) Der$4Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: Durch die Entwidmung verliert der Urnenfriedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Der § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Betreiberin des Urnenfriedhofs „Friedgarten Mitteldeutschland“ kann das Betreten aller oder einzelner Urnenfriedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – (1)
Der § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kinder unter 10 Jahren dürfen den Urnenfriedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung von Erwachsenen betreten. (2) Der§6Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie Fahrräder mitzuführen; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeuge der Betreiberin und deren Erfüllungsgehilfen, (3) Der §6Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt geändert: Nr. 7 den Urnenfriedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen zu betreten, (4) Der8$6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Die Betreiberin kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 3 zulassen. (5) Der86 Abs. 7 wird wie folgt geändert: Wer den Ordnungsvorschriften zuwiderhandelt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Urnenfriedhof verwiesen werden. Der § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Aschen, die nicht binnen der vorgeschriebenen Frist nach $ Abs. des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach der Einäscherung beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen beigesetzt. Der $ 11 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt geändert: Die Verleihung des Nutzungsrechtes wird erst nach der Zahlung der durch die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenfriedhof „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal“, in der derzeit gültigen Fassung, festgelegten Gebühren rechtswirksam. (1) Der § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Urnenwahlgrabstellen sind Grabstätten die individuell gekennzeichnet und frei gestaltet werden können. Das Nutzungsrecht beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann bereits eine Anwartschaft für ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. (2) Der § 14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. (3) Der § 14 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen.
§ 10 – Der § 15 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geandert:
Jegliche Form der Grabpflege sind untersagt.
§ 11 – Der Titel zu Abschnitt V. wird wie folgt geandert:
Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 12 – Der § 16 Abs. 2 wird wie folgt geandert:
In den Bereichen der Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber müssen die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung der Umgebung und der Würde des Urnenfriedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen. 813 (1) Der § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Betreiberin.
Dem Antrag ist beizufügen: 1. Ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnung, 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (2) Der § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Der Inhalt des QR-Codes muss der Würde des Urnenfriedhofes entsprechen. (3) Der § 17 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, das Ornament oder Symbol gestört wird.
§ 14 – (1)
Der § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des Abschnittes V. von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Der 8 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden. Diese dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen.
§ 15 – Der § 25 wird wie folgt geandert:
Fur die Benutzung des von der Gemeinde Kabelsketal verwalteten Urnenfriedhofes „Friedgarten Mitteldeutschland“ sind Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 16 – (1)
Der § 26 Satz 1 wird wie folgt geandert: Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. $5Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Urnenfriedhof oder dessen Teile betritt; 2.
§ 6 Abs. 1 sich auf dem Urnenfriedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Weisungen des Urnenfriedhofspersonals nicht befolgt; 3.
§ 6 Abs. 3 Nr.
1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen); 4.
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie
Dienstleistungen anbietet; 5. 86 Abs. 3 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; 6. $6 Abs. 3 Nr. 4 Film-, Ton,- Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken; 7. 8 6 Abs. 3 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 8. $ 6 Abs. 3 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Urnenfriedhof verbringt; 9. $ 6 Abs. 3 Nr. 7 den Urnenfriedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt;
- 10. § 6 Abs. 3 Nr. 8 Grabschmuck, Blumen, Pflanzen, Sträucher, Steine und dergleichen widerrechtlich entfernt; 11.§ 6 Abs. 5 Blumen, Grabschmuck und Pflanzen an einem anderen, als dem dafür vorgesehenen Ort an der Urnengemeinschaftsanlage ablegt 12.8 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden Veranstaltung ohne vorherige Genehmigung der Betreiberin durchführt;
- 13. $ 18 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; 14.5 Abs. die nutzungsberechtigte Person die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält, 15.$ 21 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des $ 16 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- 16. § 21 Abs. 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen; 17.8 21 Abs. 4 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
- 18. § 21 Abs. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet;
- 19. $ 22 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt. 8 17 Der § 27 der Satzung über die Benutzung des Umenfriedhofes „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal vom 22.12.2023 erhält folgende neue Fassung: $ 27 Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8 18 Der $ 28 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: $ 28 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Benutzung des anonymen Urnenfriedhofes der Gemeinde Kabelsketal „Friedgarten Mitteldeutschland“ vom 06.11.2023 außer Kraft. 8 19 Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Urnenfriedhofes „Friedgarten Mitteldeutschland“ der Gemeinde Kabelsketal tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Kabelsketal/ den 14.08.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kabelsketal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kabelsketal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!