Friedhofsgebühren Salzatal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Salzatal · Sachsen-Anhalt · PLZ 06198

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.12.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌‍

Gebührensatzungfür die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Salzatal Auf der Grundlage der §§ 5, und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land SachsenAnhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014) und des Kommunalabgabengesetzes LSA vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 370), hat der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal in seiner Sitzung am 09.12.2015(Beschluss-Nr.104/035/2015) folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Salzatal und deren Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(l) Gebührenpflichtiger ista) b) c)

wer eine Leistung nach dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt, wer gesetzlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen, wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben hat.

(2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften die Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(l) Die Gebührenschuld entstehta) b) c)

mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der Grabstätte für die gesamte Grabnutzungszeit, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlungan die Gemeinde Salzatal fällig.

§ 4 – Erstattung von Gebühren

(l) Wird auf das Nutzungsrecht vor Ablauf verzichtet (unter Einhaltung der Ruhefrist), werden die nicht verbrauchten Nutzungsgebühren nicht erstattet. (2) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung nach § 22 der jeweils gültigen Friedhofssatzung entzogen, werden die Nutzungsgebühren nicht erstattet.

§ 5 – Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen

Die Leistungen der Gemeindeverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dass Gebühren voraus gezahlt oder für sie Sicherheiten geleistet werden.

§ 6 – Sonderbestimmungen

Führt die Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Salzatal Sicherungsmaßnahmen durch, werden diese nach tatsächlich entstandenen Kosten als Gebühr erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Salzatal, 10.12.2015

Grunwaldstellv. Bürgermeisterin

  • Dienstsiegel -

Anlage zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Salzatalvom GEBÜHRENVERZEICHNIS Die nachstehenden Gebühren gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Salzatall.

Gebühren für Grabnutzungsrechte

1.1. 1.2. 1.3. 1.4.

Einzelwahlgrab (20 Jahre) Doppelwahlgrab (20 Jahre) Urnenwahlgrab (15 Jahre) anonyme Urnengrabstelle (15 Jahre)

500,00 Euro 1000,00 Euro 300,00 Euro 350,00 Euro

Für Beisetzungen nicht ortsansässiger Personen erhöhen sich die in Punkt 1.1., 1.2., 1.3., und

  1. 1.4. bezeichneten Gebühren um 100 %. Diese Gebühr erhöht sich nicht, für ehemalige ortsansässige Personen.
  2. 1.5. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Zeit der Nutzung vereinbart und die Gebühr nach Jahressätzen ermittelt. 2. Benutzungsgebühren
  3. 2. l. Die Benutzungsgebühr für die Trauerhallen der Ortschaften wird wie folgt festgesetzt: -

Beesenstedt Benkendorf Bennstedt Fienstedt Gödewitz Höhnstedt Kloschwitz Köllme Lieskau Müllerdorf Pfützthal Quillschina Rumpin Salzmünde Schiepzig Schochwitz Zappendorf Zörnitz

50,00 Euro 25,00 Euro 50,00 Euro 10,00 Euro 25,00 Euro 50,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 50,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 10,00 Euro 25,00 Euro 10,00 Euro

3. Gebühren für Einebnungen (nur wenn vom Friedhofsträger ausgeführt)

  1. 3.1. Einebnen eines Urnengrabes und Abräumenbaulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist/Auflösung
  2. 3.2. Einebnen eines Einzelgrabes und Abräumenbaulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist/Auflösung
  3. 3.3. Einebnen eines Doppelgrabes und Abräumenbaulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist/Auflösung

90,00 Euro 150,00 Euro 220,00 Euro

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Salzatal

Auf der Grundlage der §§ 5, und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014) und den Vorschriften des Bestattungsgesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl LSA S. 46), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal in seiner Sitzung am 09.12.2015 (Beschluss-Nr. 104/035/2015) folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen

Beesenstedt Benkendorf Bennstedt Fienstedt Gödewitz Höhnstedt Kloschwitz Köllme Lieskau Müllerdorf Pfützthal Quillschina Rumpin Salzmünde Schiepzig Schochwitz Zappendorf Zörnitz

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Salzatal. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner oder ehemalige Einwohner der Gemeinde Salzatal waren sowie ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeindeverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes

a) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen auszuführen, b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Steinmetzbetriebe und der Gemeindeverwaltung, c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, d) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten, Anlagen und Rasenflächen unberechtigterweise zu betreten, f) kompostierbare Abfälle, wie Blumen und Kränze außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, g) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Steine und dergleichen widerrechtlich zu entfernen h) zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. j) sonstige Abfälle, Restmüll und Wertstoffe, wie z. B. Plaste, Vasen, Papier, Glas u. ä. sind im eigenen Haushalt der Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

§ 5 – Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Gemeindeverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen der Gemeindeverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Gemeinde begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Gemeindeverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

(4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet § 4 Abs. 3 Buchst. c) dürfen Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeindeverwaltung festgesetzten Zeiten erbracht werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist die Ausübung der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lageplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestattungspflichtigen können auf dem Friedhof eine Grabstätte für Erd-oder Feuerbestattung erwerben. Für vorher erworbene Grabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben.

(2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Salzatal finden

in den Sommermonaten nach MESZ, montags bis freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr, in den Wintermonaten finden die Bestattungen, montags bis freitags 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.

Samstag besteht die Möglichkeit, Trauerfeiern in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr durchzuführen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Uhrzeiten gelten als spätester Beginn der Beerdigungen.

(4) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

§ 7 – Beschaffenheit von Särgen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist zu beantragen.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Es müssen ein wichtiger Grund und die Zustimmung des Verfügungsberechtigten über die Grabstätte vorliegen.

(2) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die durch die Umbettung an benachbarten Grabstellen und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Wahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten und

c) anonyme Urnenreihengrabstätten

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und für Beisetzungen von Asche (Urne), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Widererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit bis zu 4 Urnen in einer Einzelgrabstätte und bis zu 8 Urnen in einer Doppelgrabstätte beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht wird durch Entrichtung der laut Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Der Wechsel des Nutzungsrechtes auf eine andere Person sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 3 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt die Gemeindeverwaltung über die Wahlgrabstätte, sofern das Nutzungsrecht nicht erneuert wird.

§ 13 – Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) anonymen Urnenreihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 14 – Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen bestehen aus anonymen Urnenreihengrabstätten. (2) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. (3) Gestaltung und Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung. (4) Umbettungen sind nicht möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 16 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 16 – Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(4) Für Grabmale sind folgende Richthöhen (einschl. Sockel) einzuhalten:

a) bei Erdgrabstätten 120 cm b) bei Urnengrabstätten 80 cm

(5) Schlichte Kreuze, welche die Kreuzform in freiem Umriß klar zum Ausdruck bringen, können etwas höher sein, jedoch nicht höher als 1,50 m. Holzkreuze sind nur in Naturfarbe zulässig.

(6) Die Sockel-Einfassung ist ein Teil des Grabmales, die freie Sockelhöhe soll nicht höher als 20 cm sein.

Die Maße für die Einfassungen der Grabstätten auf den Friedhöfen der Ortschaften Beesenstedt, Bennstedt, Fienstedt, Höhnstedt, Kloschwitz, Lieskau, Salzmünde, Schochwitz und Zappendorf sollen:

a) für Einzelgrabstätten 0,90 x 1,90 m b) für Doppelgrabstätten 2,20 x 1,90 m und c) für Urnengrabstätten 0,60 x 1,00 m (zwei Urnen)

d) für Doppelurnengrabstätten 1,00 m x 1,00 m (vier Urnen) nur Ortschaft Bennstedt

betragen.

Die Maße für die Einfassungen an Urnengrabstätten auf den Friedhöfen der Ortschaft Höhnstedt und Lieskau sollen 0,60 m x 0,90 m betragen.

Das Maß für die Einfassung einer Doppelgrabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft Höhnstedt soll 2.40 m x 1,90 m betragen.

(7) Die Grabmale müssen so aufgestellt werden, daß ihre Rückseite mit der hinteren Gräbergrenze in einer Flucht stehen.

(8) Die Gemeindeverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2-7 und auch sonstiger Grabausstattungen zulassen.

§ 17 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.

(2) Der Antrag zum Aufstellen von Grabmalen oder Veränderungen von Grabmalen ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 18 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechen.

§ 19 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessene Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 20 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so kann die Gemeindeverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen oder Behältern abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das bezieht sich auf die Gestaltung der Grabfläche, Heckenpflanzungen, Grabmale und Einfassungen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigte ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Die Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(5) Das Auffüllen von Grus und Kies um die Grabstätte ist untersagt.

(6) Die Gemeindeverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung. Die Zuerkennung, das Anlegen und die Pflege von kulturhistorischen Grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Salzatal.

(8) Die seitlichen Grababstände betragen 0,30 m. Der rechte und linke Zwischenraum und der Weg vor der Grabstätte (0,50 m) sind durch den Pächter der Grabstätte zu pflegen.

§ 22

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Gemeindeverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat er noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

VIII. Trauerfeiern

§ 23 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und am Grab abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 24 – Haftung

(1) Der Gemeindeverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeindeverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

(3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeindeverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

§ 25 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Salzatal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 3 betritt, 2. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt , 3. entgegen § 4 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie mit Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt und spielt,

i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde.

4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Mitteilung tätig wird, außerhalb festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

5. entgegen § 17 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

6. Grabmale entgegen § 18 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

7. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht in gutem verkehrssicherem Zustand hält,

8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

9. Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.

(2) Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 27 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofssatzungen der Ortschaften Beesenstedt, Bennstedt, Fienstedt, Höhnstedt, Kloschwitz, Lieskau, Salzmünde, Schochwitz und Zappendorf außer Kraft.

Salzatal, 10.12.2015

Grunwald

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stellv. Bürgermeisterin