Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderungssatzung vom 31.07.2026, Amtsblatt Nr. 47/2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braunsbedra vom 21.10.2022 (in Kraft ab 01.01.2023)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braunsbedra
Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2 b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBI. LSA S. 100), § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 712) und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch
§ 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBI. LSA S. 136, 148) sowie§ 37 der
Friedhofssatzung der Stadt Braunsbedra hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am 12.10.2022 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Braunsbedra werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
- 7. die Großeltern
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1-8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung von Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung der Halle für eine Trauerfeier
244,00 EUR
§ 6 – Bestattungsgebühren für Erdbestattungen
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche einer Person ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ab
- 1. in einem Erdbestattungsreihengrab
611,00 EUR
- 2. in einem Erdbestattungswahlgrab
611,00 EUR
b) bei einer Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
- 1. in einem Erdbestattungsreihengrab
254,00 EUR
- 2. in einem Erdbestattungswahlgrab
254,00 EUR
§ 7
Beisetzungs- und Umbettungsgebühren
Für die Beisetzung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
a) Beisetzung einer Urne
281,00 EUR
b) Umbettung einer Urne
281,00 EUR
§ 8 – Zuweisung von Reihengrabstätten
Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Zuweisung eines Urnenreihengrabes
720,00 EUR
b) Zuweisung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
259,00 EUR
c) Zuweisung eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten
- 10. Lebensjahr
922,00 EUR
§ 9 – Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
990,00 EUR
b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften
990,00 EUR
c) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig
1.268,00 EUR
d) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig
2.219,00 EUR
e) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr
39,00 EUR
f) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig pro Verlängerungsjahr
50,00 EUR
g) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig pro Verlängerungsjahr
88,00 EUR
§ 10 – Gebühren für Grabberäumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beräumung eines Urnengrabes
260,00 EUR
b) für die Beräumung eines Erdgrabes einstellig
260,00 EUR
c) für die Beräumung eines Erdgrabes zweistellig
260,00 EUR
§ 11 – Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden je nach Inanspruchnahme einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Leistungen erhoben:
a) Grabmalgenehmigung eines liegenden Grabmals
28,00 EUR
b) Grabmalgenehmigung eines stehenden Grabmals
42,00 EUR
c) 2-Jahres-Zulassung für einen Gewerbetreibenden
140,00 EUR
g) zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Friedhofsarbeiter 45,00 EUR/h
h) zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Verwaltung 50,00 EUR/h
III. Schlussvorschriften
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 9.12.2009 außer Kraft.
Braunsbedra, den 21.10.2022
Schmitz Bürgermeister
- Siegel –
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braunsbedra vom 31.07.2026 (Amtsblatt Nr. 47/2026)
Amtsblatt für die Stadt Braunsbedra
- 12. Jahrgang Braunsbedra, den 31.07.2026 Nummer 47 Friedhofssatzung 1. Änderung Seite 1-3 Impressum Seite 1
Bekanntmachung Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braunsbedra
Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2 b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2025 (GVBI. LSA S. 834), § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 712) und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Lan-des Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch §§ 15, 18, 22a und 23a des Gesetzes vom 01.10.2025 (GVBI. LSA S. 730) sowie § 37 der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Stadt Braunsbedra hat der Stadtrat der Stadt Braunsbedra in seiner Sitzung vom 01.07.2026 folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braunsbedra (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
I. Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braunsbedra (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2023 wird wie folgt geändert:
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: Benutzung der Halle für eine Trauerfeier 295,33 EUR
§ 6 – Bestattungsgebühren für Erdbestattungen
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche einer Person ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ab
- 1. in einem Erdbestattungsreihengrab 699,51 EUR
- 2. in einem Erdbestattungswahlgrab 699,51 EUR
b) bei einer Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
- 1. in einem Erdbestattungsreihengrab 291,46 EUR
- 2. in einem Erdbestattungswahlgrab 291,46 EUR
§ 7 – Beisetzungs- und Umbettungsgebühren
Für die Beisetzung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
Impressum Amtsblatt für die Stadt Braunsbedra, im Internet www.braunsbedra.de Herausgeber: Der Bürgermeister; Stadt Braunsbedra, Markt 1, 06242 Braunsbedra, Tel. 034633/400: Postanschrift Postfach 56, 06242 Braunsbedra Verantwortlich: Stadt Braunsbedra / Hauptamt Satz/ Druck: Stadt Braunsbedra Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat in der Stadtverwaltung, Markt 1,und der Stadtbibliothek, Goethestraße 33. Es kann abonniert werden. Bezug und Informationen: Stadt Braunsbedra, Hauptamt, Postfach 56, 06242 Braunsbedra, Tel. 034633/40117, E-Mail: [email protected]
a) Beisetzung einer Urne 315,04 EUR
b) Umbettung einer Urne 315,04 EUR
§ 8 – Zuweisung von Reihengrabstätten
Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Zuweisung eines Urnenreihengrabes 811,85 EUR
b) Zuweisung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 292,27 EUR
c) Zuweisung eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten
- 10. Lebensjahr 1.039,17 EUR
§ 9 – Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 1.116,30 EUR
b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.116,30 EUR
c) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig 1.428,86 EUR
d) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig 2.500,51 EUR
e) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr 44,65 EUR
f) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig pro Verlängerungsjahr 57,15 EUR
g) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig pro Verlängerungsjahr 100,02 EUR
§ 10 – Gebühren für Grabberäumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beräumung eines Urnengrabes 300,00 EUR
b) für die Beräumung eines Erdgrabes einstellig 300,00 EUR
c) für die Beräumung eines Erdgrabes zweistellig 300,00 EUR
§ 11 – Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden je nach Inanspruchnahme einer oder mehrerer der nachfolgend auf-geführten Leistungen erhoben:
a) Grabmalgenehmigung eines liegenden Grabmals 28,00 EUR
b) Grabmalgenehmigung eines stehenden Grabmals 42,00 EUR
c) 2-Jahres-Zulassung für einen Gewerbetreibenden 140,00 EUR
g) zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Friedhofsarbeiter 50,00 EUR/h
h) zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Verwaltung 60,00 EUR/h
Amtsblatt Nr. 47_2026
II. Schlussvorschriften
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Braunsbedra, den 31.07.2026
Schmitz Bürgermeister - Siegel –
Amtsblatt Nr. 47_2026
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