Friedhofsgebühren Künzelsau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Künzelsau · Baden-Württemberg · PLZ 74653

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebühren 2025 Großstädte in NRW (> 100.000 Einwohner)

Sargwahlgrab

Stadt Aachen Bergisch-Gladbach Bielefeld Bochum Bonn Bottrop Dortmund Duisburg Düsseldorf Essen Gelsenkirchen Gütersloh Hagen Hamm Herne Köln Krefeld Leverkusen Mönchengladbach Moers Mülheim an der Ruhr Münster Neuss Oberhausen Paderborn Recklinghausen Remscheid Siegen Solingen Wuppertal Durchschnitt

Nutzungszeit

Urnenreihengrab

GesamtGesamtgebühr 2025 gebühr 2024 Grabnutzung Grabbereitung Trauerhalle Differenz 3.300,00 665,00 90,00 4.055,00 4.055,00 2.760,00 650,00 210,00 3.620,00 3.620,00 2.100,00 819,00 287,00 3.206,00 3.206,00 2.946,00 1.569,00 273,00 4.788,00 4.491,60 2.679,85 842,67 313,13 3.835,65 4.279,06 2.526,78 360,14 181,12 3.068,04 2.578,00 3.240,00 960,00 280,00 4.480,00 4.400,00 2.697,00 999,00 249,00 3.945,00 3.843,00 2.626,80 1.272,59 277,15 4.176,54 4.176,54 2.460,00 720,00 285,00 3.465,00 3.465,00 3.447,00 1.320,00 83,00 4.850,00 4.756,00 1.372,00 378,00 184,00 1.934,00 1.934,00 1.465,00 535,00 270,00 2.270,00 2.105,00 1.061,00 783,00 220,00 2.064,00 2.120,00 2.796,00 1.243,26 326,00 4.365,26 n.d. 1.945,00 775,00 198,00 2.918,00 2.918,00 2.760,00 1.623,00 297,00 4.680,00 n.d. 3.964,80 1.009,01 299,41 5.273,22 5.273,22 1.990,80 937,00 298,00 3.225,80 2.978,40 2.637,00 948,00 298,00 3.883,00 3.883,00 3.123,50 1.022,00 211,00 4.356,50 4.356,50 1.812,00 617,00 134,00 2.563,00 2.563,00 2.511,00 929,00 264,00 3.704,00 3.308,00 2.079,00 1.125,00 260,00 3.464,00 2.937,40 2.422,55 632,26 269,12 3.323,93 3.323,93 3.862,80 736,75 385,55 4.985,10 4.961,45 2.340,00 1.300,00 290,00 3.930,00 3.871,00 2.153,00 927,00 300,00 3.380,00 3.380,00 1.185,00 982,00 310,00 2.477,00 2.383,00 1.505,85 1.365,18 168,20 3.039,23 3.039,23 3.644,18 3.507,33 2.458,99 934,83 250,36

Ruhezeit 0% 0% 0% 7% -10% 19% 2% 3% 0% 0% 2% 0% 8% -3% n.d. 0% n.d. 0% 8% 0% 0% 0% 12% 18% 0% 0% 2% 0% 4% 0% 4%

GesamtGesamtgebühr 2025 gebühr 2024 Grabnutzung Grabbereitung Trauerhalle Differenz 1.388,00 405,00 90,00 1.883,00 1.883,00 525,00 210,00 210,00 945,00 945,00 1.162,00 70,00 287,00 1.519,00 1.519,00 n.d. 1.415,00 273,00 1.688,00 1.645,00 1.171,75 252,20 313,13 1.737,08 1.856,85 1.245,87 148,81 181,12 1.575,80 887,00 840,00 575,00 280,00 1.695,00 1.640,00 1.234,00 437,00 249,00 1.920,00 1.873,00 1.185,35 492,47 277,15 1.954,97 1.954,97 1.150,00 215,00 285,00 1.650,00 1.650,00 826,00 1.077,00 83,00 1.986,00 1.906,00 176,00 171,00 184,00 531,00 531,00 920,00 365,00 270,00 1.555,00 1.421,00 745,00 148,00 220,00 1.113,00 1.114,00 1.545,00 172,96 326,00 2.043,96 n.d. 1.905,00 349,00 198,00 2.452,00 2.452,00 1.680,00 292,00 297,00 2.269,00 2.269,00 1.544,20 221,43 299,41 2.065,04 2.065,04 618,00 251,00 298,00 1.167,00 982,00 1.582,00 318,00 298,00 2.198,00 2.198,00 1.119,00 194,00 211,00 1.524,00 1.524,00 642,00 314,00 134,00 1.090,00 1.090,00 1.128,00 451,00 262,00 1.841,00 1.641,00 432,00 397,00 260,00 1.089,00 896,40 1.113,31 210,29 269,12 1.592,72 1.592,72 1.591,00 80,30 385,55 2.056,85 2.047,10 575,00 806,00 290,00 1.671,00 1.634,00 977,00 245,00 300,00 1.522,00 1.522,00 225,00 526,00 310,00 1.061,00 1.010,00 437,59 366,48 168,20 972,27 972,27 1.023,55 372,53 250,29 1.612,26 1.542,12

Anmerkungen: Sargwahlgrab: Einstellig. Normale Lage d. h. keine bevorzugte Lage, keine Sonderlage, keine Gruft, kein Tiefgrab. Verlängerung der Nutzungszeit möglich. Grabpflege durch Angehörige. Beisetzung an einem normalen Werktag. Gebühren ohne Trägerdienste. Urnenreihengrab: Einstellig. Keine Verlängerungsmöglichkeit. Keine Wiedererwerbsmöglichkeit. Grabpflege durch Angehörige. Ohne Gebühren für die Einäscherung. Beisetzung an einem normalen Werktag. n.d.: nicht darstellbar Zu den dargestellten Friedhofsgebühren kommen im Einzelfall noch erhebliche Aufwendungen hinzu, welche die Anghörigen für die Leistungen der Bestatter, Steinmetze und Friedhofsgärtner bezahlen müssen. Alle Gebühren sind für städische Friedhöfe. Keine kirchlichen Friedhofsträger. Bonn: Grabnutzungsgebühr beinhaltet eine Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung eines Grabnutzungsrechtes Gütersloh: Grabnutzungsgebühr beinhaltet eine Friedhofsunterhaltungsgebühr Köln und Moers: Urnenwahlgrab Mülheim an der Ruhr: kein Urnenreihengrab sondern Urnenerdgrabstätte

Quelle: eigene Erhebungen und Berechnungen auf Basis der Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen Redaktionsschluss: 15.10.2025

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📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

die kreisstadt des hohenlohekreiseskünzelsau

Friedhofssatzungvom 13.11.2012

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.11.2012 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, die bei ihrem Tod im Stadtgebiet Künzelsau bzw. in Künsbach (Gemeinde Kupferzell) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und der in diesem Bereich verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfugung stehen. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
  2. 2. Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Bestattungsbezirk

Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben bzw. soweit der Stadtteil keinen eigenen Friedhof besitzt, auf dem jeweils zugewiesenen Friedhof. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte in einem anderen Friedhof besteht, erworben wird oder wenn dies zur Vermeidung von unbilliger Härte geboten ist.

II. Ordnungsverfahren

§ 3 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe dürfen nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden.
  2. 2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege zu befahren, ausgenommen mit Handwagen, Kinderwagen, Rollstuhlen und Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetriebenden, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen, c. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. zu rauchen und zu lärmen, e. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, g. Waren (einschließlich Blumen und Kranze) und gewerbliche Dienste anzubieten, h. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.

  1. 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  2. 4. Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  3. 5. Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

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  1. 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte (Familiengrab) beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 7 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 8 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Stadt lasst die Graber ausheben und zufüllen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 10 Umbettungen

  1. 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  1. 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

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  1. 3. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  2. 4. Die Umbettungen lasst die Stadt durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  3. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
  4. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Reihengraberb. Urnenreihengraberc. Wahlgraberd. Urnenwahlgraber

  1. 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  2. 3. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

  1. 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

  1. 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
  2. 4. In Reihengrabfeldern kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

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  1. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 13 Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
  3. 3. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  4. 4. Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
  5. 5. Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  6. 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a. auf den Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

  1. 7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Währung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der{nachste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
  2. 8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten;??es Goes dann auf die{nachste Person in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 über.
  3. 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

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  1. 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehoren, *\text{dürfen} in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
  2. 11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  3. 12. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  4. 13. In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

  1. 1. Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern entsprechlicher Höhe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren.
  2. 2. In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, in einem Urnenwahlgrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden.
  3. 3. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeit

  1. 1. Auf den Friedhofen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. 2. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 16 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführten halten.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Grabfeldern, in denen die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt, sind Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - nicht zulässig.

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  1. 2. In Urnengrabfeldern mit plan eben verlegten Namenstafeln, anonymen Erd- und Urnengräbern sowie Wiesengräbern mit Grabsteinen, Kreuzen, Namenstafeln dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä., die das Pflegen des Grabfeldes behindern, nicht angebracht oder abgelegt werden.

§ 18 Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
  3. 3. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.
  4. 4. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
  5. 5. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.
  6. 6. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattung müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 20 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen nach Aufforderung durch die Stadt zu entfernen. Wirde diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufbewahren.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 1) *\text{dürfen} die Grabbeete nicht*HOHER als die Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrecht.
  4. 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  5. 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. 6. Das Herrichten, die Unterhaltung oder jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

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  1. 7. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet.
  3. 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 24

  1. 1. Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Dienstzeiten des Friedhofspersonals sehen.
  3. 3. Der Sarg, die Leichenzelle und die Aussegnungshalle konnen von den Angehörigen geschmückt werden, sofern dadurch die ordnungsgemäß Bestattung und andere Bestattungen nicht beeinträchtigt werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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  1. 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Erstattungsansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, haften diese als Gesamtschuldner.
  2. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Beauftragte.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1, 2 und 3),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 5 verstößt,
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Zustimmung erreicht, verändert (§§ 16,17) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19).

IX. Gebühren, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweilig geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 28 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten.

§ 29 Vorhandene Reihengräber

Bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung vorhandene und einfach oder doppeltief belegte Doppelreihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten in Wahlgräber umgewandelt werden.

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§ 30 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Stadt Künzelsau vom 10.11.1987 außer Kraft. § 28 bleibt unberührt.

Künzelsau, 15.11.2012 Stadtverwaltung Künzelsau

Stefan Neumann Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Künzelsau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Künzelsau, Stadt

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Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Bestattungsgebührenvom 18.11.2014

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Künzelsau am 18.11.2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren beschlossen.

Artikel I

Änderungen

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„ (1) Die Bestattungsgebühren setzen sich aus folgenden Einzelgebühren zusammen:

1. Bestattungsordnera) fur eine Beerdigung 89,00 €

b) fur eine Überführung nach auswärts 80,00 €

c) fur das Lauten der Friedhofsglocke 9,00 €

d) fur Mithilfe beim Einsargen 45,00 €

2. Totengräber

Für das Ausheben und Wiederauffüllen einesa) Normalgrabes 850,00 €

b) doppeltiefen Grabes 1.000,00 €

c) Kindergrabes 450,00 €

d) Urnengrabes 350,00 €

e) Für Ausgrabungen und Umbettungen wird ein Zuschlag nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

3. Leichenträger (je von der Stadt gestellter Träger)

Für jede Beerdigung 45,00 €

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4. Benutzung der Leichenhallea) Für eine Leichenzelle/Aufbahrungsraumb) Für den Sezierraumc) Raum der Stille

50,00 € proangefangener Tag 50,00 € proangefangener Tag 300,00 €

5. Überlassung von Reihengräberna)Reihengrabb) zweite Beisetzung in einem gebührenfreien Tiefgrabc) Kindergrabd) Urnenreihengrab

1.420,00 € 300,00 € 745,00 € 850,00 €

6. Grabnutzungsrechte

Erwerb eines Nutzungsrechtes von 25 Jahrena)normale Wahlgraber je Grabstelleb)normale Wahlgraber doppeltief je Grabstellec) größere Wahlgräber je Grabstelled) größere Wahlgräber doppeltief je Grabstellee) Urnenwahlgräber zweistellig je Grabstellef) Urnenwahlgräber vierstellig je Grabstelleg) Bei Veränderung eines Nutzungsrechts um 25 Jahre wird die volle Gebühr nach a) - f) erhoben.

h) Bei Veränderung eines Nutzungsrechts anlasslich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der gesetzlichen Ruhezeit beträgt die Gebühr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühren nach a) - f) je Jahr der Veränderung. Angetangene Jahre werden jeweils voll berechnet.

2.340,00 € 3.405,00 € 3.915,00 € 4.770,00 € 2.410,00 € 4.110,00 €

7. Zuschläge bei Plattenbelag auf den Grabzwischenwegen

In Grabfeldern, in denen die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt sind, werden zu den Gebühren nach den Ziffern 5 a) - d), 6 a) - f) folgende Zuschläge erhoben:

a) für ein Einzelgrabb) für ein Doppelgrabc) für ein Urnengrabd) für ein Kindergrabe) für die Zuschläge nach a) - d) werden bei Veränderung eines Nutzungsrechts um 25 Jahre (Ziffer 6 g) oder bei Übergehung eines Reihengrabes in voller Höhe und bei Veränderung eines Nutzungsrechts bis zur Erreichung der gesetzlichen Ruhezeit analog der Regelung der Ziffern 6 h) berechnet.

250,00 € 310,00 € 150,00 € 125,00 €

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8. Abräumen von Gräberna) Abräumen eines Reihen- und Wahlgrabes (mit Ausnahme von Urnengräbern), sofern es nicht vom Nutzungsberechtigten selbst abgeräumt wird 530,00 €

b) Abräumen eines Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabes, sofern es nicht vom Nutzungsberechtigten selbst abgeräumt wird 200,00 €

9. Ausnahmegenehmigungena) Für die Abweichung von der Reihe 100 %

b) Für die Beisetzung auswärtiger Personen; Dabei wird diese Gebühr nicht erhoben, wenn der Verstorbene auswärts untergebracht war, unmittelbar zuvor aber in Künzelsau gewohnt hat 100 %

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen außer Kraft.

Künzelsau, 18.11.2014 Stadtverwaltung Künzelsau

Stefan Neumann Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Künzelsau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.