🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.04.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Krautheim vom 15.04.2021
Stadt Krautheim
Hohenlohekreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. April 2021
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Stadtrat am 15. April 2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und ungeborenen Leibesfrüchten.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
- 3. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofes Altkrautheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Altkrautheim
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofes Gommersdorf; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Gommersdorf
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofes Klepsau; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Klepsau
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofes Krautheim; er umfasst das Gebiet der Stadtteile Krautheim und Horrenbach
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofes Neunstetten; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Neunstetten
- 6. Bestattungsbezirk des Friedhofes Oberginsbach; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Oberginsbach
- 7. Bestattungsbezirk des Friedhofes Oberndorf; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Oberndorf
- 8. Bestattungsbezirk des Friedhofes Unterginsbach; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Unterginsbach
- 4. Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Ein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof für die Verstorbenen besteht nicht, sofern nicht bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs gegeben war. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen, Transportwagen und Fahrzeuge, für die besondere Genehmigung erteilt wurde, sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen und auf den Friedhofsgelände Fahrzeuge abzustellen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten und gesperrte Rasenflächen unberechtigterweise zu betreten und Friedhofsmauern, Hecken und Zäune zu übersteigen.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen.
- 9. Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen.
- 10. Geräte wie Spaten, Rechen, Gießkannen oder ähnliche Geräte an der Grabstelle zu lagern.
- 11. Erde von frisch ausgehobenen Gräbern zu entfernen.
- 12. Außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen Fahrzeuge abzustellen.
- 13. Außerhalb der Grabstelle Grabschmuck anzubringen und Blumen zu pflanzen.
- 14. Abgeräumte Gräber wieder zu bepflanzen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden
- 4. Die Besucher haben den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Weisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung kann Besuchern, welche Anordnungen des Friedhofspersonals zuwider handeln das weitere Verweilen auf dem Friedhof untersagen.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen aus Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
Särge/ Urnen
- 1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Särge für Bestattungen müssen aus weichem, leicht verweslichem Holz (Tannen, Fichten, etc.) gefertigt und in ihren Fugen so gut abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Eichenholzsärge oder solche aus anderem Hartholz sind nicht zulässig. Die Bestattung in Metallsärgen oder Särge aus anderen schlecht vergänglichen Materialien und konservierten Leichen bedürfen der besonderen Genehmigung der Stadtverwaltung.
- 2. Kindersärge dürfen höchstens 1,50m lang, 0,55m hoch und im Mittelmaß 0,45m breit sein.
- 3. Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen, Glas, Porzellan, Edelstahl oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglicher Überurnen ist nicht gestattet.
§ 7
Ausheben der Gräber
- 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Der von der Stadt beauftragte Totengräber ist berechtigt benachbarte Gräber bei einer Beisetzung zu überbauen. Der Nutzungsberechtigte hat dies zu dulden.
- 3. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeiten
- 1. Die Ruhezeiten der Leichen und Aschen betragen:
- 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre,
- 2. bei Verstorbenen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab, a. in Reihengräbern 20 Jahre, b. in Wahlgrabstätten 20 Jahre, c. in Urnengrabstätten 15 Jahre,
- 3. bei Zubettung von Urnen in Wahlgrabstätten 15 Jahre.
- 2. Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen oder Särgen aus schlecht vergänglichem Material oder konservierten Leichen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so kann die Friedhofsverwaltung eine längere Ruhezeit festlegen oder eine tiefere Bestattung anordnen.
§ 9
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einen Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Benutzungsgebühren findet nicht statt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber.
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber (Eine Verlängerung der Liegezeit ist nicht möglich)
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für die Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber zur Wiederbelegung eingeebnet. Die Verfügungsberechtigten werden drei Monate vor Einebnung darüber benachrichtigt mit der Aufforderung Grabmal, Zubehör, Pflanzen und selbst eingebrachte Fundamente bis zum Zeitpunkt der Einebnung zu entfernen.
§ 12
Wahlgräber (Die Verlängerung der Liegezeit ist möglich)
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten sowie ungeborenen Leibesfrüchten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Das erstmalige Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird auf Antrag auf die Dauer der in § 8 Abs. 1 genannten Ruhezeiten verliehen. Es wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht kann nur einer Person verliehen werden. Diese Person muss in Abs. 7 Satz 3 benannt sein. Bei Uneinigkeit mehrerer Personen ist die Reihenfolge in Abs. 7 maßgebend. Der Wunsch des Verstorbenen ist dabei zu berücksichtigen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung soll drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit beantragt werden.
- 3. Die Grabnutzungsgebühren richten sich nach der Friedhofssatzung, die zum Zeitpunkt der Verleihung bzw. der erneuten Verleihung gültig ist. Bei Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt wird, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Unabhängig davon ist die Zubettung von Urnen möglich.
- 6. Eine Bestattung in ein Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen werden. Ohne dass ein Bestattungsfall vorliegt kann das Nutzungsrecht nur nach dessen Ablauf um mindestens 5 Jahre erneut verliehen werden. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstätten so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeitentsteht
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstobenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 10. auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
- 11. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauer, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbenen dienen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
- 2. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden
- 3. In einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Werden in ein Urnenwahlgrab zwei Urnen beigesetzt, wird die Grabstelle zum Urnenwahlgrab mit Doppelbelegung.
- 4. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenbäume, -stelen und -wände.
§ 14
Vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten/Abräumung von Gräbern
- 1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, kann auf begründeten Antrag des Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Die bereits bezahlte Grabnutzungsgebühr wird anteilig für jedes volle Jahr der vorzeitigen Rückgabe nur erstattet, wenn es sich um ein erneut verliehenes Nutzungsrecht handelt und keine Ruhezeiten mehr zu beachten sind.
- 2. Der Antrag gemäß Absatz 1 bedarf der Genehmigung der Stadt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
- 2. Für die Errichtung von Grabmalen gelten nachstehende Richtlinien:
- 1. Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
- 2. Die Grabmale dürfen über die Breite des Grabes nicht hinausragen.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Auf den Grabmalen sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
- 2. mit Farbanstrich auf Stein
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
- 4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zur folgender maximalen Höhe zulässig:
- 1. bei Einzelwahlgräbern 1,60 m
- 2. bei Familienwahlgräbern 1,80 m
- 3. bei Urnengräbern 0,80 m
- 4. für die Urnennischen sind die vorhandenen Verschlussplatten zu verwenden.
- 5. Die Gestaltung und Nutzung einer Grabstätte außerhalb der dafür vorgesehenen Grabfläche ist nicht erlaubt.
- 6. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 7. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind von der Stadt zu genehmigen, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Eine Veränderung der Trittplatten ist nicht gestattet. Die Platten verbleiben im Eigentum der Stadt.
- 8. An Kolumbarien bzw. Urnennischen darf der Grabschmuck nur auf der dafür vor den Urnennischen vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Weiterer Blumenschmuck, Kerzen u. Ähnliches darf an der Urnenwand nicht angebracht werden.
- 9. Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
- 10. Das Aufstellen von Grabschmuck an Urnenbäumen ist nur im Rahmen der Beisetzung möglich. Nachträglich aufgestellter Grabschmuck (Blumen, Kerze, etc.) wird durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig entfernt.
- 11. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausgenommen sind Urnengrabfelder.
§ 16
Grabeinfassungen/Grababdeckungen
- 1. Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nur in bestimmten Friedhofsbereichen zulässig. Bei bereits eingefassten Gräbern ist eine Grabeinfassung nicht zulässig. Ausnahmefälle regelt die Stadtverwaltung. Sie bedürfen analog § 17 der Genehmigung. In bestimmten Bereichen werden für Zwischenwege als Grabunterteilung von der Stadt Steinplatten zur Verfügung gestellt. Diese sind planebenerdig in gleichmäßigem Abstand nach Angabe der Stadtverwaltung zu verlegen. Eine Veränderung ist nicht gestattet. Die Platten verbleiben im Eigentum der Stadt.
- 2. Grabeinfassungen und Grabplatten dürfen, gemessen vom höchsten Punkt des Geländes, nicht mehr als 14 cm über das natürliche Gelände herausragen.
§ 16a
Verbot von Grabsteinen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Es dürfen nur Grabsteine, Grababdeckungen und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt wurden. Der Nachweis ist durch ein Siegel der unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 einfach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
- 6. Werden Grabmale, Einfassungen und sonstigen bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber und die Erstellerin bzw. den Ersteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung nach Abs. 1 und 3 nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt oder kann die nachträgliche beantragte Zustimmung nicht erteilt werden, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vornehmen lassen.
- 7. Die Genehmigung für die Aufstellung von Grabmalen ist nur zu erteilen, wenn die Anforderungen an die Grabmale und die sonstige Grabausstattung nach der örtlichen Satzung eingehalten werden.
§ 18
Standsicherheit
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Stein, Sockel und Fundament sind nach ihrer Größe entsprechend miteinander zu verbinden. In den Feldern, in denen durch die Stadt Fundamente angebracht sind, sind die Grabsteine auf den Kopffundamenten aufzusetzen. Weitere Fundamente sind nicht erforderlich und nicht erlaubt.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird
§ 19
Unterhaltung
- 1. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht stören und den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs nicht gefährden.
- 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
§ 20
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausfertigungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen (inkl. Fundament) zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sache aufzubewahren.
VI. Herrichten und Pflege von der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtsgepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei mit Platten eingefassten Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern muss gewährleistet sein, dass diese eine Wuchshöhe von über 1 m nicht erreichen. Ausnahmen sind von der Stadt zu genehmigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 2 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Wird der Aufforderung nach Satz 1 und Satz 4 nicht nachgekommen, so können die jeweiligen Grabstätten von der Stadt im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz abgeräumt und eingeebnet werden.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhallen
§ 23
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Bei Ansteckungsgefahr wird der Sarg verschlossen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhut-und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- 3. entgegen § 3 Abs. 2
- 3.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 3.2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt und auf dem Friedhofsgelände Fahrzeuge abstellt,
- 3.3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten und gesperrte Rasenflächen unberechtigterweise betritt und Friedhofsmauern und Zäune übersteigt,
- 3.4. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 3.5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 3.6. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 3.7. Druckschriften verteilt,
- 3.8. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt entfernt,
- 3.9. Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abstellt 3.10. Geräte wie Spaten, Rechen, Gießkannen oder ähnliche Geräte an der Grabstätte ablagert, 3.11. Erde von frisch ausgehobenen Gräbern entfernt, 3.12. außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen Fahrzeuge abstellt. 3.13. lärmt, spielt, isst oder trinkt sowie lagert.
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 5. als Verfügungs-oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und 2),
- 7. die Grabstätte außerhalb der vorgesehenen Grabfläche bepflanzt und gestaltet.
- 8. abgeräumte Grabstätten wiederbepflanzt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt oder wessen Interesse sie erfolgt;
- 2. wer die Bestattungskosten gem. § 31 Abs. 1 i.V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz der Reihenfolge nach zu tragen hat. Das sind der Ehegatte oder die Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltung- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
- 1. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von Urnengrabstätten werden auf 15 Jahre seit Ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 32
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 25. Juli 2013 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Krautheim, den 15. April 2021
Andreas Köhler, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt Krautheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
**ÜBERSICHT ÜBER DIE
ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2021 - 2023**
| Ziffer | Leistung | in € |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 40,00 |
| 1.2 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 40,00 |
| 1.3 | Verwaltungskosten je Sterbefall | 45,00 |
| 2. | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Aufbewahrung in der Leichenhalle | 100,00 |
| 2.2 | Benutzung der Aussegnungshalle | 100,00 |
| 2.3 | Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen | 100,00 |
| 2.4 | Totengräbergebühren | |
| 2.4.1 | Ausheben u. Wiederbefüllen eines Grabes für Erwachsene | 825,00 |
| 2.4.4 | Ausheben und Wiederbefüllen eines Kindergrabes | 250,00 |
| 2.4.5 | Beisetzung einer Urne in einem Urnenerdgrab | 300,00 |
| 2.4.6 | Beisetzung einer Urne in einer Stele oder Urnenwand | 250,00 |
| 2.4.7 | Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten in einem besonderen Feld | 125,00 |
| 2.4.8 | Für Beerdigungen an Wochenenden (Samstag u. Sonntag) und gesetzlichen Feiertagen wird auf Ziffer 2.4.1 bis 2.4.7 ein Zuschlag erhoben von | |
| 2.4.9 | Für das Stellen von städt. Organisierte Leichenträgern bei der Beerdigung erfolgt eine Abrechnung nach dem anfallenden Aufwand | |
| Ein Träger erhält z. Zt. Eine Entschädigung von die Entschädigung je Kreuzträger beträgt | 70,00 40,00 | |
| 2.5 | Sonstige Leistungen | |
| Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde | ||
| Beseitigung von Grabaushub auf Antrag des Bestattungspflichtigen |
**ÜBERSICHT ÜBER DIE
ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2021 - 2023**
| Ziffer | Leistung | Vorschlag in € |
|---|---|---|
| 3. | Grabnutzungsgebühren | |
| 3.1 | Überlassung von Reihengräbern | |
| 3.1.1 | Reihengrab für Personen ab 10 Jahre | 1.700,00 |
| 3.1.2 | Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 1.000,00 |
| 3.1.3 | Urnenreihengrab, Einzelkammer in der Urnenwand inkl. Abdeckplatte | 700,00 |
| 3.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten - Wahlgräber - | |
| 3.2.1 | Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief | 1.900,00 |
| 3.2.2 | Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief | 2.600,00 |
| 3.2.3 | Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief (Familiengrab) | 3.600,00 |
| 3.2.4 | Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief (Familiengrab) | 5.400,00 |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab einfach Einzelkammer in der Urnenwand inkl. Abdeckplatte | 800,00 |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab doppelt, Doppelkammer in der Urnenwand inkl. Abdeckplatte | 1.600,00 |
| 3.3 | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts: | |
| 3.3.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.2.1 bis 3.2.5 | |
| 3.3.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet. |