Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Juni 2025 · Friedhofssatzung: 20. Mai 2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.090,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Einheimische ab 10 Jahren; Kinder bis 10 Jahre: 1.130,00 € |
| Sargwahlgrab | 3.900,00 € Wahlgrab (Doppelgrab = 1 Grabstelle Doppeltief); 2 Grabstellen: 5.550,00 € |
| Urnenreihengrab | 1.500,00 € Standard; Kolumbarium/Stele/Wand: 1.410,00 €; pflegearm: 1.690,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.850,00 € Standard; Kolumbarium/Stele/Wand: 2.640,00 €; pflegearm: 3.210,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text/Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.190,00 € Separat als Bestattungsgebühr (Ausheben/Wiederauffüllen); Sarg ab 10 J.: 1.190,00 €, Urne im Erdgrab: 180,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € Als 'Benutzung der Aussegnungshalle' pauschal |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Stadt Ingelfingen
Hohenlohekreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 20. Mai 2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. Mai 2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ingelfingen. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, die bei ihrem Tod im Stadtgebiet Ingelfingen bzw. in Steinbach, Ohrenbach (Stadt Künzelsau) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, desgleichen in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben bzw. soweit der Ortsteil keinen eigenen Friedhof besitzt, auf dem jeweils zugewiesenen Friedhof. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte in einem anderen Friedhof besteht, erworben wird oder wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten geboten ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
1
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Falls erforderlich stellt die Stadt Fundamente für die Grabmale her.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
2
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
3
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Wänden und Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, in einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Ausnahmsweise kann auf Antrag die Beisetzung einer Urne in einem noch bestehenden Erdwahlgrab zugelassen werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 13a Pflegearme Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Für pflegearme Urnenreihen- und Urnenwahlgräber werden eigene Grabfelder ausgewiesen.
(2) Die Grabfelder nach Absatz 1 sind in der von der Stadt angelegten Form zu belassen und zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstellen von Grabschmuck jeglicher Art sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind in diesen Grabfeldern nicht zulässig.
(3) Im Interesse eines würdevollen und harmonischen Erscheinungsbildes sind ausschließlich einheitliche Plaketten und Beschriftungen von Grabsteinen, Stelen, Findlingen u.Ä. zulässig. Die Art und die Gestaltung werden von der Stadt vorgegeben. Dies gilt sowohl für die Beschriftung der Grabsteine als auch für die Namensplaketten. Die Namensplaketten für die Stelen, Findlinge u.Ä. werden einheitlich von der Stadt beschafft und angebracht. Andere Gedenkzeichen oder Plaketten sind nicht zulässig.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
4
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) In Grabfeldern, in denen die Stadt Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt, sind Grabeinfassungen jeglicher Art - auch aus Pflanzen - nicht zulässig.
(3) Der Charakter des Friedhofes in Diebach darf nicht verändert werden; insoweit sind nur die dort bisher üblichen Holzkreuze zugelassen.
(4) An Kolumbarien, Mauern, Stelen bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen, Figuren u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind die durch die Stadt ausgegebenen Wandvasen.
(5) In den Grabfeldern für pflegearme Urnenreihen- und Urnenwahlgräber darf kein Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen, Figuren u.Ä. angebracht oder abgelegt werden.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mindestens 14 cm stark sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von max. 120 cm (vom Boden gemessen) nicht überschreiten.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
5
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) Die gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu dessen Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 24 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
6
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
j) auf dem Friedhof lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
7
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 31 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die Dauer der vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung verliehenen Nutzungsrechte richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 10. Mai 2016 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ingelfingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ingelfingen, den 21.05.2025
Michael Bauer Bürgermeister
8
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 20. Mai 2025
- Gebührenverzeichnis -
| Ziffer | Leistung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.06.2025 |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen | 24,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | 24,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Besondere Dienste (wie z.B. Schmücken des Grabes, Mitwirkung bei der Überführung des Verstorbenen usw.) je Stunde : | 57,00 € |
| 2.2 | Bestattungsordner je Bestattung bzw. Aussegnungsfeier | 230,00 € |
| 2.3 | Für das Stellen von städt. Sargträgern bei der Beerdigung je Sargträger pauschal | 115,00 € |
| 2.4 | Bestattungsgebühren (Ausheben und Wiederauffüllen eines Grabes) | |
| 2.4.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - einfaches Grab - | 1.190,00 € |
| 2.4.2 | von Personen unter 10 Jahren - einfaches Grab - | 180,00 € |
| 2.4.3 | bei Tot- und Fehlgeburten, Ungeborenen und Kleinstkindern | 90,00 € |
| 2.4.4 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - Doppeltiefes Grab - | 1.390,00 € |
| 2.4.5 | von Aschen in einem Erdgrab | 180,00 € |
| 2.4.6 | von Aschen im Kolumbarium, Urnenstele, Urnenwand | 70,00 € |
| 2.5 | Grabnutzungsgebühren | |
| 2.5.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.5.1.1 | für Einheimische aus der Gesamtgemeinde ab dem 10. Lebensjahr | 2.090,00 € |
| 2.5.1.2 | für Kinder bis 10 Jahre | 1.130,00 € |
| 2.5.1.3 | Überlassung eines Urnenreihengrabes im Kolumbarium, Urnenstele, Urnenwand | 1.410,00 € |
| 2.5.1.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.500,00 € |
| 2.5.1.5 | Überlassung eines pflegearmen Urnenreihengrabes | 1.690,00 € |
| 2.5.1.6 | Zuschlag für Personen, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde hatten | 50% |
| 2.5.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
|---|---|---|
| 2.5.2.1 | Wahlgrab (Doppelgrab = 1 Grabstelle Doppeltief) | 3.900,00 € |
| 2.5.2.2 | Wahlgrab (Doppelgrab = 2 Grabstellen) | 5.550,00 € |
| 2.5.2.3 | Urnenwahlgrab | 2.850,00 € |
| 2.5.2.4 | Urnenwahlgrab im Kolumbarium, Urnenstele, Urnenwand | 2.640,00 € |
| 2.5.2.5 | Pflegearmes Urnenwahlgrab | 3.210,00 € |
| 2.5.2.6 | Beisetzung einer Urne in ein bestehendes, vollständig belegtes Erdwahlgrab (zzgl. Gebührenziffer 2.5.3) | 1.220,00 € |
| 2.5.2.7 | Zuschlag für Personen, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde hatten | 50% |
| 2.5.3 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.5.3.1 | Bei Verlängerung eines Nutzungsrechts beträgt die Gebühr 1/30 der Gebühren nach 2.5.2.1 bis 2.5.2.5 je Jahr der Verlängerung. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. | |
| 2.6 | Benutzung der Aussegnungshalle -pauschal- | 350,00 € |
| 2.7 | Sonstige Leistungen | |
| 2.7.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft zum Stundensatz von | 57,00 € |
| 2.7.2 | Zuschlag zu 2.7.1 in besonders erschwerten Fällen | 27,00 € |
| 2.7.3 | Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen die satzungsgemäßen Friedhofs- u.Bestattungsgebühren | |
| 2.8 | Zuschlag für Platten als Grabzwischenwege | |
| 2.8.1 | Einzelgrab bei Erdbestattung | 1.240,00 € |
| 2.8.2 | Doppelgrab bei Erdbestattung | 1.650,00 € |
| 2.8.3 | Kindergrab bei Erdbestattung | 580,00 € |
| 2.8.4 | Urnengrab bei Erdbestattung | 580,00 € |
| 2.9 | Zuschlag für Fundamente | |
| 2.9.1 | Einzelgrab bei Erdbestattung | 94,00 € |
| 2.9.2 | Doppelgrab bei Erdbestattung | 115,00 € |
| 2.10 | Kolumbarium, Urnenstele, Urnenwand | |
| 2.10.1 | Grabplatte pro Grabstelle | 80,00 € |
| 2.11 | Grababräumung | |
| 2.11.1 | Einzelgrab | 270,00 € |
| 2.11.2 | Doppelgrab | 370,00 € |
| 2.11.3 | Urnengrab / Kindergrab | 210,00 € |