Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27.11.2021 · Friedhofssatzung: 18.11.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.560,00 € Für Erwachsene (ab 6 J.); Kinder/Totgeborene 860,00 € (Pos. 2.5.1/2.5.2) |
| Sargwahlgrab | 2.580,00 € Zweistellig (Pos. 2.7.1); einstellig vertieft 1.970,00 € (Pos. 2.7.2) |
| Urnenreihengrab | 1.300,00 € Pos. 2.5.3 |
| Urnenwahlgrab | 1.660,00 € Pos. 2.7.3; im Staudenbeet 1.810,00 € (Pos. 2.7.4) |
| Urnengrab anonym | 1.150,00 € Pos. 2.5.4 |
| Baumbestattung | 1.370,00 € Urnen-Baumgrab (Pos. 2.5.5); nicht in Geddelsbach und Brettach verfügbar (§ 10 Abs. 2) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 190,00 € (Sarg) / 71,00 € (Urne) Pos. 2.4.1/2.4.2; Grabherstellung und -eindeckung (Pos. 2.1/2.2) werden separat berechnet. |
| Trauerhalle / Halle | 376,00 € Pos. 2.9.1 für die meisten Orte; 150,00 € für Brettach/Geddelsbach (Pos. 2.9.2) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebu00fchrensatzung
Gemeinde Bretzfeld
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 18.11.2021
Aufgrund der § § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.11.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in Adolzfurt, Bitzfeld, Brettach, Bretzfeld, Dimbach, Geddelsbach, Rappach, Scheppach, Schwabbach, Unterheimbach und Waldbach sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Der Friedhof in Bitzfeld dient auch der Bestattung verstorbener Einwohner der Öhringer Ortsteile Verrenberg und Schwöllbronn, sowie in diesem Gebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Dies ist die Folge des zum 31.12.2019 aufgelösten Friedhofverband Bitzfeld und der daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bretzfeld und der Stadt Öhringen
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| Bestattungsbezirk des Friedhofes : | Umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde: |
|---|---|
| Adolzfurt | Adolzfurt |
| Bitzfeld | Bitzfeld (sowie die Öhringer Ortsteile Verrenberg und Schwöllbronn) |
| Brettach | Brettach |
| Bretzfeld | Bretzfeld |
| Dimbach | Dimbach |
| Geddelsbach | Geddelsbach |
| Rappach | Rappach |
| Scheppach | Scheppach |
| Schwabbach | Schwabbach und Siebeneich |
| Unterheimbach | Unterheimbach |
| Waldbach | Waldbach |
(5) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während den bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen im Auftrag der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
h) Werbung, im Allgemeinen und im Besonderen ist verboten. Das Anbringen von Firmen schildern an Gräbern oder Grabmalen (größer 8x4cm) und Werbung von zugelassenen Gewerbetreibenden außerhalb Ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen ist untersagt.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere das die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge/Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung die Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen sowie Urnen und Urnenausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gemeinde lässt zu, dass der Sarg / die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Urnengemeinschaftsreihengräber (Baumgräber- außer Geddelsbach und Brettach)
- 4. Wahlgräber.
- 5. Urnenwahlgräber
(3) Auf dem Friedhof in Schwabbach werden zusätzlich anonyme Urnenreihengräber, Gemeinschaftsreihengräber (Wiesenerdgräber) und Urnenwahlgräber im Staudenbeet zur Verfügung gestellt.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung vom Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Reihengräber für Erdbestattungen sind im Friedhof Schwabbach auch als Gemeinschaftsgrabfelder (Wiesenerdgräber) zugelassen
(3) In einem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 12 Wahlgräber, Urnenwahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag und erstmalig auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber bei Erdbestattung können mehrstellige Einfach- oder einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.
Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Erdwahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihengräber, Urnengemeinschaftsreihengräber
(1) Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Urnenreihengräber sind in den Friedhöfen Adolzfurt, Bitzfeld, Bretzfeld, Dimbach, Rappach, Scheppach, Schwabbach, Unterheimbach und Waldbach auch als Urnengemeinschaftsreihengräber unter Bäumen zugelassen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 14 Anonyme Gräber
Anonyme Gräber sind Grabstätten ohne Kennzeichnung, ohne Grabmal und ohne Grabausstattung.
Beisetzungen in anonymen Gräbern finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.
(3) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(4) Wiesenerdgräber, Urnenbaumgräbern, Urnenwahlgräber im Staudenbeet und Wiesenerdgräber sind Grabstätten ohne individuelles Grabmal und ohne Grabausstattung durch den Grabnutzungsberechtigten am Grabplatz.
(5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen (<= 8x4cm) dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe 14 cm bis 1,40 m Höhe 16 cm ab 1,40 m Höhe 18 cm
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-
nahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird die Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind den Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechende verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet
h) Druckschriften verteilt
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 04.03.2004 i.d.F vom 01.07.2016, außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bretzfeld geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bretzfeld, den 20.01.2022
Martin Piott Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung
> Gebührenverzeichnis <
Gültig ab 27.11.2021
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 40,00 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 20,00 € |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 40,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 40,00 € |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 40,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Herstellen und Eindecken eines Grabes bei Erdbestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 571,00 € |
| 2.1.2 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in vertiefte Gräber | 666,00 € |
| 2.1.3 | von Personen unter 6 Jahren | 266,00 € |
| 2.1.4 | Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene | 233,00 € |
| 2.2. | Herstellen und eindecken eines Urnengrabes | |
| 2.2.1 | in neuem Grab mit Entfernung der Grasnarbe | 309,00 € |
| 2.2.2 | in einem bestehenden Grab | 273,00 € |
| 2.3. | Durchführung der Trauerfeier | |
| 2.3.1 | mit Benutzung der Leichenhalle | 119,00 € |
| 2.3.2 | ohne Benutzung der Leichenhalle | 71,00 € |
| 2.4. | Sarg/Urne zum Grab verbringen und versenken | |
| 2.4.1 | Sarg | 190,00 € |
| 2.4.2 | Urne | 71,00 € |
| 2.5. | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.5.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.560,00 € |
| 2.5.2 | für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene | 860,00 € |
| 2.5.3 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.300,00 € |
| 2.5.4 | Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes | 1.150,00 € |
| 2.5.5. | Überlassung eines Urnen-Baumgrabes | 1.370,00 € |
| 2.5.6 | für eine Urne zusätzlich in ein Reihen - oder Wahlgrab | 260,00 € |
| 2.5.7 | Überlassung eines Wiesenerdgrabes | 1.660,00 € |
| 2.6. | Für eine weitere Überlassung eines Reihengrabes bzw. Urnenreihengrabes je Jahr | |
|---|---|---|
| 2.6.1 | beim Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 78,00 € |
| 2.6.2 | beim Reihengrab für Personen im Alter bis 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene | 43,00 € |
| 2.6.3 | beim Urnenreihengrab | 65,00 € |
| 2.6.4. | beim Urnen-Baumgrab | 68,50 € |
| 2.6.5 | beim Wiesenerdgrab | 83,00 € |
| 2.7 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.7.1 | Wahlgrab - zweistellig | 2.580,00 € |
| 2.7.2 | Wahlgrab - einstellig vertieft | 1.970,00 € |
| 2.7.3 | Urnenwahlgrab | 1.660,00 € |
| 2.7.4 | Urnenwahlgrab im Staudenbeet | 1.810,00 € |
| 2.8. | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts je Jahr | |
| 2.8.1 | Wahlgrab - zweistellig | 129,00 € |
| 2.8.2 | Wahlgrab - einstellig vertieft | 98,50 € |
| 2.8.3 | Urnenwahlgrab | 83,00 € |
| 2.8.4 | Urnenwahlgrab im Staudenbeet | 90,50 € |
| 2.9 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | |
| 2.9.1 | Adolzfurt, Bitzfeld, Bretzfeld, Dimbach, Rappach, Scheppach, Schwabbach, Unterheimbach, Waldbach | 376,00 € |
| 2.9.2 | Brettach, Geddelsbach, | 150,00 € |
| 2.9.3 | Kühlzelle, je angefangener Tag | 61,00 € |
| 3.0 | Sonstige Leistungen | |
| 3.1.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | 59,00 € |
| 3.1.2 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Bagger und angefangene Stunde | 95,00 € |
| 3.2 | Trittplatteneinfassung | |
| 3.2.1 | beim Reihengrab für Personen im Alter bis 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene sowie Urnengräber | € 170,00 |
| 3.2.2 | beim Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | € 194,00 |
| 3.2.3 | beim Wahlgrab - einstellig vertieft | € 240,00 |
| 3.2.4 | beim Wahlgrab - zweistellig | € 340,00 |