🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg 2015 (vom 15.12.2014, in Kraft ab 01.01.2015)
Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 710) sowie der Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014, in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 15.12.2014 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung und Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Stadt Kemberg, ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für die in dem Zusammenhang beantragten Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten, zu denen die Beteiligten Anlass gegeben haben, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Alle Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist bei einer Bestattung und allen im Zusammenhang mit der Grabbestellung und Bestattung stehenden Leistungen sowie bei einer Nachbestattung die Person, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat oder diejenige Person, die für die Bestattung gemäß § 14 (2) S. 1 BestattG LSA dafür Sorge zu tragen hat.
(2) Sorgepflichtige Personen gemäß § 10 (2) S. 1 BestattG LSA sind im Folgenden der Reihe nach:
- 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- 2. die volljährigen Kinder
- 3. die Eltern
- 4. die Großeltern
- 5. die volljährigen Geschwister
- 6. die volljährigen Enkelkinder
(3) Eine sorgepflichtige Person kann ebenfalls eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung oder ein nicht unter Abs. 2 Nr. 1-6 fallender Erbe sein.
(4) Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch der Antragsteller oder diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber zur Tragung der Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen verpflichtet hat oder die Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten beantragt und veranlasst hat.
(5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(6) Gebührenschuldner bei einer Bestattung von Amts wegen ist in erster Linie, die soweit bekannt oder ermittelbare in Abs. 1-3 genannte bestattungspflichtige Person oder diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. Im Übrigen ist es die Stadt Kemberg als zuständige Behörde, die eine Bestattungsleistung in Anspruch nimmt.
(7) Gebührenschuldner bei Einebnungen von Amts wegen ist in erster Linie, der soweit bekannt oder ermittelbare in Abs. 1-3 genannte verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen oder Nutzungsberechtigte oder diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. Im Übrigen ist es die Stadt Kemberg als zuständige Behörde, die eine Leistung des Bauhofs der Stadt Kemberg in Anspruch nimmt.
(8) Gebührenschuldner bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist der Antragsteller.
§ 3 – Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation.
(2) Für Leistungen, für die der Gebührentarif keine Gebühren ausweist, richtet sich die Höhe der entsprechenden Gebühr nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Kemberg.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung und Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen und Leistungen der Friedhofsverwaltung bzw. mit der Inanspruchnahme oder Verursachung von Leistungen oder Amtshandlungen nach der Friedhofsatzung der Stadt Kemberg.
(2) Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr entsteht mit Erwerb des Nutzungsrechts bzw. die Gebühr für die Ruhestätte in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Erwerb des Platzes der Ruhestätte. Bei den übrigen antragsabhängigen oder anmeldepflichtigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der Antragstellung oder Anmeldung. Bei von Amts wegen durchgeführten Leistungen (Bestattung/Einebnung bzw. Grabentfernung) entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Arbeiten. Verwaltungsgebühren entstehen mit Beendigung der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit.
(3) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 24.09.2007;
- die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dabrun für den Ortsteil Melzwig vom
15.12.2008;
- die Gebührensatzung der Gemeinde Rackith, Ortsteil Bietegast vom 12.05.1997;
- die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Radis vom 8. November 2001;
- die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rotta vom 15.09.2005;
- die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes
Selbitz vom 24.03.1994;
- die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Uthausen vom 02.07.1992;
- die Satzung der Stadt Kemberg über die Erhebung von Gebühren zur Nutzung der
Trauerhalle im Ortsteil Dorna vom 04.10.2010;
- die Satzung der Gemeinde Eutzsch über die Erhebung von Gebühren zur Nutzung
der Trauerhalle in Eutzsch vom 23.04.2007; jeweils mit allen dazugehörigen Änderungssatzungen.
Kemberg, den 16.12.2014
Seelig - Siegel - Bürgermeister
Gebührentarif - Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg
Gebührentatbestände Ruhezeit Gebühren in € I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 Erdgrabstätten
1.1.1 Erdreihengrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 20 Jahre 319,38
1.1.2 Erdreihengrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr) 20 Jahre 461,13
1.2 Urnengrabstätten
- 1.2.1. Urnenreihengrab (bis 2 Urnen) (Bietegast, Bergwitz, Gaditz, Kemberg, Rotta, Uthausen) 15 Jahre 238,68
- 1.2.2. Urnenreihengrab (bis 2 Urnen) (Melzwig) 15 Jahre 243,79
- 1.2.3. Urnenreihengrab (bis 2 Urnen) (Selbitz) 15 Jahre 239,11
- 1.2.4. Urnenreihengrab (bis 2 Urnen) (Radis) 15 Jahre 335,64
2. Wahlgrabstätten
2.1 Erdgrabstätten
- 2.1.1. Erdwahlgrab (1 stellig) 25 Jahre 644,45
- 2.1.2. Erdwahlgrab (2 stellig) 25 Jahre 1.072,06
- 2.1.3. Erdwahlgrab (3-stellig) 25 Jahre 1.455,97
2.2 Erdgrabstätten mit besonderer Lage (Außenreihe Gaditz / Außenring Kemberg)
- 2.2.1. Erdwahlgrab Außenreihe / Außenring (1-stellig) 25 Jahre 1.258,51
- 2.2.2. Erdwahlgrab Außenreihe / Außenring (2-stellig) 25 Jahre 1.822,39
- 2.2.3. Erdwahlgrab Außenreihe / Außenring (3-stellig) 25 Jahre 2.516,40
2.3 Urnengrabstätten
- 2.3.1. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) (Kemberg) 20 Jahre 432,40
- 2.3.2. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) (Melzwig) 20 Jahre 548,64
- 2.3.3. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) (Gaditz, Selbitz) 20 Jahre 516,51
- 2.3.4. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) (Bietegast, Bergwitz, Rotta, Uthausen) 20 Jahre 422,01
- 2.3.5. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) (Radis) 20 Jahre 583,60
3. Sondergrabstätten
3.1 Urnenwiese / Urnenwäldchen (anonym) (Bergwitz, Gaditz, Kemberg, Melzwig, Radis, Rotta, Selbitz, Uthausen) 15 Jahre 350,17
3.2 Urnenwiese (namentlich) (bis 2 Urnen) (Gaditz, Kemberg, Melzwig) 15 Jahre 493,74
II. Benutzungsgebühren
1. Trauerhallen
1.1 Trauerhalle mit höherem Ausstattungsgrad (Bergwitz, Kemberg, Radis, Rotta) 100,00
1.2 Trauerhalle mit niedrigerem Ausstattungsgrad (Bietegast, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Melzwig, Selbitz, Uthausen) 20,00 III. Genehmigungsgebühren
1. Errichtung eines Grabmales/bauliche Veränderungen
1.1 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Änderung am Grab 25,00
1.2 Überprüfung der Standsicherheit eines stehenden Grabmals - anteilig pro Jahr 2,50
2. Genehmigung für Dienstleistungserbringer mit Ausstellung einer Berechtigungskarte
2.1 Erteilung einer Genehmigung für Dienstleistungserbringer für 2 Jahre für alle Friedhöfe der Stadt Kemberg
90,00
2.2 Erteilung einer Genehmigung für Dienstleistungserbringer für 2 Jahre für einen Friedhof der Stadt Kemberg
40,00
Für alle Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung benannt werden, wird der Verwaltungsaufwand entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kemberg in Rechnung gestellt.
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014
Friedhofssatzung der Stadt Kemberg
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405); § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 15.12.2014 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Kemberg, einschließlich der kommunalen Trauerhallen und der Friedhofskapelle auf dem Friedhof Kemberg.
(2) Kommunale Friedhöfe der Stadt Kemberg mit Trauerhalle sind:
- 1. der Friedhof Bergwitz
- 2. der Friedhof Bietegast
- 3. der Friedhof Gaditz
- 4. der Friedhof Kemberg
- 5. der Friedhof Melzwig
- 6. der Friedhof Radis
- 7. der Friedhof Rotta
- 8. der Friedhof Selbitz
- 9. der Friedhof Uthausen
(3) Weitere kommunale Trauerhallen sind:
1. die Trauerhalle Dorna 2. die Trauerhalle Eutzsch
§ 2 – Friedhofszweck und Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Kemberg und werden von
ihr als öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie dienen der Bestattung aller Personen,
die
- 1. zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Stadt Kemberg waren oder
- 2. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden oder
- 3. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen der Stadt Kemberg besitzen.
(2) Die Bestattung anderer auswärts verstorbener Personen auf den Friedhöfen kann
zugelassen werden, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Verwaltung der Friedhöfe, Gräber und Trauerhallen der Stadt Kemberg obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt Kemberg. Die Friedhofsverwaltung handelt für und im Namen der Stadt Kemberg. (4) Der Nutzungsberechtigte bzw. Grabinhaber hat unverzüglich jeden Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteil oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung, Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Im Falle der Entwidmung sind für die verbleibende Ruhezeit oder die rechtliche Nutzungszeit Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Im Falle der Außerdienststellung gilt der Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Erd- und Urnengrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen in der Regel einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Erd-und Urnengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag, andere Erd- und Urnengrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Erdgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der Tageszeit geöffnet, sofern nicht andere Besuchszeiten am Eingang bekannt gemacht werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus begründetem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde dieser Orte entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Den Weisungen des Bürgermeisters und des Personals der Stadt Kemberg ist Folge zu leisten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:
- 1. das Befahren der angelegten Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, kleine Handwagen, Schubkarren, sowie Dienstleistungserbringer nach Maßgabe des § 6 Abs. 5,
- 2. das Befahren der angelegten Wege mit Fahrrädern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Fahrräder sind in den Ständern abzustellen,
- 3. Kränze und Blumen, Waren aller Art und gewerbliche Dienste und Leistungen anzubieten oder dafür zu werben sowie gewerbsmäßig ohne Zustimmung der Angehörigen bzw. der Friedhofsverwaltung zu fotografieren oder zu filmen,
- 4. an Sonn- oder Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 5. Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der bei Bestattungsfeierlichkeiten üblichen und notwendigen Drucksachen,
- 6. Abraum und Abfall des Friedhofs außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und zu entsorgen,
- 7. den Abfall unsortiert zu entsorgen oder nicht vom Friedhof stammende Abfälle zu entsorgen und zu lagern, ausgenommen sind Musikwiedergabegeräte bei Trauerfeiern,
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten oder Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
- 9. zu lärmen und zu spielen, Musikwiedergabegeräte zu nutzen sowie zu essen, zu trinken und zu lagern, ausgenommen sind Musikwiedergabegeräte bei Trauerfeiern,
- 10. Tiere – ausgenommen Hunde – mit sich zu führen,
- 11. Hunde an langer Leine oder ohne Leine laufen zu lassen,
- 12. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege, darüber hinaus die Reinigung von Geräten an und in Wasserentnahmestellen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 3 Tage vorher zu beantragen.
(6) Auf dem Gelände der Friedhöfe gefundene Gegenstände sind ohne Rücksicht auf ihren Wert der Friedhofsverwaltung unverzüglich zu übergeben.
(7) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Kemberg in der jeweils gültigen Fassung.
(8) In der Regel erfolgt auf den kommunalen Friedhöfen kein Winterdienst.
(9) Für schuldhaft zugefügte Schäden haftet der Verursacher.
§ 6 – Tätigkeiten durch Dienstleistungserbringer auf den Friedhöfen
(1) Bestatter, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Dienstleister erhalten eine Berechtigungskarte.
(2) Zugelassen werden auf Antrag:
- 1. für Bestattungen: Bestattungsinstitute
- 2. für die Einrichtung von Grabstätten: Bestattungsinstitute und Steinmetzbetriebe
- 3. für das Errichten von Grabmalen: Steinmetzbetriebe und Bildhauer
- 4. für Pflanz- und Grabpflegearbeiten: Gärtnereibetriebe, Floristen, Hausmeisterdienste u .ä.
- 5. für Einebnungen von Gräbern mit Urnen: Bestattungsinstitute
- 6. für Einebnungen von Gräbern ohne Urnen: Bestattungsinstitute, Steinmetze, Kleinstbetriebe (z.B. Hausmeisterdienste, Garten-Landschaftsbaubetriebe u.ä.)
(3) Dienstleister haben vor Beginn jeglicher Arbeiten auf den Friedhöfen, diese bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung kann telefonisch oder schriftlich erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Wer/Welches Unternehmen führt die Arbeiten durch?,
- 2. Datum und Uhrzeit des Beginns der Arbeiten (bei mehreren Arbeitstagen ist das voraussichtliche Ende der Arbeiten anzugeben),
- 3. den Friedhof auf dem die Arbeiten stattfinden,
- 4. Grabname oder Grabstellennummer und
- 5. die Art der Tätigkeit.
(4) Dienstleister und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Dienstleister dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten die Friedhöfe mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Während einer Bestattung dürfen Fahrzeuge nicht auf den Friedhofsgeländen stehen oder die Friedhofsgelände befahren.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur kurzfristig gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder ordnungsgemäß herzurichten. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Tageszeit ausgeführt werden.
(8) die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, die Zulassung entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbefallbescheinigung des zuständigen Standesamtes beizufügen. Im Falle einer Urnenbestattung ist die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bestattungs- bzw. Beisetzungsgenehmigung aus. (2) Wird die Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung durch ein Bestattungsunternehmen, soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen, fest. Die Art der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen bestimmt. Ein hierzu beauftragtes Bestattungsunternehmen handelt als Vertreter. Die Bestattungsfristen regelt das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Bestattungen finden Montag bis Samstag statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und sind nur in begründeten Fällen möglich. Für Bestattungsfeierlichkeiten notwendige Handlungen werden von den durch die Hinterbliebenen bzw. Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungs-unternehmen ausgeführt.
(5) Leichen und Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen bestattet sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Grabstätte bestattet.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Überführung von Leichen in die Trauerhallen und auf die Friedhöfe darf ausschließlich durch ein Bestattungsinstitut vorgenommen werden und hat in verschlossenen Särgen zu erfolgen.
(2) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen bzw. Überurnen und andere Bestattungsmaterialien dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben oder genehmigt ist. Metalleinsätze in Särgen müssen luftdurchlässig sein.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kinder sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Benutzung der Trauerhallen/Friedhofskapelle
(1) Die unter § 1 Abs. 2 und 3 genannten Trauerhallen stehen für jeden Bestattungsfall zur Verfügung. Sie dienen der Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten. Jede Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die Durchführung und Ausrichtung von Bestattungsfeierlichkeiten erfolgt durch die Bestattungsunternehmen oder in deren Auftrag.
(3) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Es besteht kein Benutzungszwang für Trauerhallen in Verbindung mit der Durchführung einer Bestattung. Trauerfeiern können auch direkt am Grab bzw. bei anonymen Bestattungen vor der Urnengemeinschaftsanlage erfolgen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber sind von einem Bestattungsinstitut auszuheben und wieder zu verfüllen. Die Sohlentiefe der Gräber beträgt in der Regel mindestens 1,50 m. Zwischen Grabsohle und dem höchsten Grundwasserstand muss eine Filterschicht von mindestens 0,50 m verbleiben.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
(3) Die Erdgräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Erdwände zwischen den Grabreihen müssen mindestens 0,50 m breit sein.
(4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und Einfassungen ist von den Angehörigen rechtzeitig zu veranlassen.
(5) Das Ausmauern der Gräber ist nicht gestattet.
§ 11 – Belegung
(1) In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist aber zulässig, in einer Grabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zur gleichen Zeit verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(2) Im Übrigen richtet sich die Belegung nach § 17 dieser Satzung.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeiten dürfen nur aus wichtigem Grund verkürzt werden.
§ 13 – Nutzungsrecht an Grabstätten (Nutzungszeit)
(1) Das Nutzungsrecht bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle wird wie folgt festgelegt:
- 1. Reihengräber für Personen bis vollendetem 5. Lebensjahr 20 Jahre
- 2. Reihengräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 20 Jahre
- 3. Wahlgräber (einschließlich der bisherigen Doppelreihengräber) 25 Jahre
- 4. Urnenreihengräber (auch anonyme) 15 Jahre
- 5. Urnenwahlgräber 20 Jahre
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung verlängert bzw. erneut erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
§ 14 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind dort zu beantragen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten und des beteiligten Friedhofsträgers.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen dürfen nur von Bestattungsinstituten durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen – ausgenommen bei Umbettungen – nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 15 – Eigentum an Grabstätten, Rechtsverhältnisse
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kemberg. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals trifft die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten eine erforderliche Zwischenregelung. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten der streitenden Parteien.
§ 16 – Allgemeines
(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten an einer Grabstätte
entsteht mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides unter verbindlicher Zuteilung
einer Grabstelle mit Grabstellennummer. Bei Bestattung in einer anonymen
Urnengemeinschaftsanlage wird keine Grabstellennummer vergeben.
(3) Ein Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur an eine Einzelperson übertragen. Mehrere
Hinterbliebene müssen sich einigen, wer von ihnen das Recht an der Grabstätte
erwerben soll. (4) Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten, kann verlängert oder wiedererworben
werden. Verlängerung und Wiedererwerb sind nur auf Antrag und für die gesamte
Grabstätte möglich.
(5) Nachbelegungen in Grabstätten dürfen nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Leiche/Asche gemäß § 13 Abs. 1 die Nutzungszeit der Grabstelle gemäß
§ 14 Abs. 1 nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden Leiche/Asche wiedererworben ist.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Grabstätten gemäß § 27 einzuebnen, sofern keine Verlängerung des Grabnutzungsrechts durch einen Nutzungsberechtigten gestellt worden ist.
(7) Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes ohne Verlängerungsantrag stillschweigend weiter genutzt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt eine entsprechende Verlängerungsgebühr zu fordern.
§ 17 – Grabstättenarten und Belegung
(1) Auf allen Friedhöfen der Stadt Kemberg werden folgende Grabstätten zur Verfügung
gestellt:
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Reihengrab für Kinder bis zum 5. Lebensjahr 1 / - 2. Reihengrab für Personen ab dem 5. Lebensjahr 1 / 1 3. Wahlgrab 1-stellig 1 / 2 4. Wahlgrab 2-stellig (Grabart umfasst auch die bisherigen Doppelreihengräber) 2 / 4 5. Wahlgrab 3-stellig 3 / 6 6. Urnenreihengrab
- / 2
7. Urnenwahlgrab (Grabart umfasst auch die bisherigen Doppelurnengräber für 4 Urnen)
- / 4
(2) Auf dem Friedhof Kemberg werden folgende Grabstätten zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt:
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Wahlgrab im Außenring 1-stellig 1 / 2 2. Wahlgrab im Außenring 2-stellig 2 / 4 3. Wahlgrab im Außenring 3-stellig 3 / 6 4. Urnenplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (auch Urnenrondell) mit Namensplatten
- / 2
5. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese)
- / 1
(3) Auf dem Friedhof Gaditz werden folgende Grabstätten zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt:
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Wahlgrab in der Außenreihe 1-stellig 1 / 2 2. Wahlgrab in der Außenreihe 2-stellig 2 / 4 3. Wahlgrab in der Außenreihe 3-stellig 3 / 6 4. Urnenplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatten
- / 2
5. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese)
- / 1
(4) Auf dem Friedhof Bergwitz wird folgende Grabart zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt.
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese)
- / 1
(5) Auf dem Friedhof Melzwig werden folgende Grabstätten zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt.
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Urnenplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatten (Urnenwiese)
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2. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese)
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(6) Auf dem Friedhof Radis wird folgende Grabart zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt.
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese), auf Wunsch und Kosten der Angehörigen mit Namensschild am Gedenkstein
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(7) Auf dem Friedhof Rotta wird folgende Grabart zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt.
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese), auf Wunsch und Kosten der Angehörigen mit Namensschild an den Gedenktafeln
- / 1
(8) Auf dem Friedhof Selbitz wird folgende Grabart zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt.
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese)
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(9) Auf dem Friedhof Uthausen wird folgende Grabart zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt. Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen 1. Urnenplatz in der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwäldchen)
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§ 18 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Reihengräber haben folgende Maße:
1. für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr
- Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
- 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
(3) Mindestabstände richten sich nach § 11 Absatz 3. Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 19 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Wahlgrabstätte,
kann soweit möglich, im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden. Die
Vergabe von Nutzungsrechten zu Lebzeiten ist ausgeschlossen.
(2) Wahlgräber haben folgende Maße: 1 Grabstelle: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m 2 Grabstellen: Länge: 2,20 m Breite: 2,30 m 3 Grabstellen: Länge: 2,20 m Breite: 3,60 m
(3) Wahlgräber des Außenrings des Friedhofs Kemberg haben folgende Maße:
1 Grabstelle: 2 Grabstellen: 3 Grabstellen: Länge: 3,10 m Länge: 3,10 m Länge: 3,10 m Breite: 1,90 m Breite: 3,20 m Breite: 4,80 m
(4) Wahlgräber der Außenreihe des Friedhofs Gaditz haben folgende Maße:
1 Grabstelle: 2 Grabstellen: 3 Grabstellen: Länge: 3,10 m Länge: 3,10 m Länge: 3,10 m Breite: 1,90 m Breite: 3,10 m Breite: 5,00 m
(4) Mindestabstände richten sich nach § 11 Absatz 3.
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen
Maßen abgewichen werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem nachfolgend aufgeführten Kreis seiner Angehörigen seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige
Vereinbarung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf
die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
- 2. auf die volljährigen Kinder
- 3. auf die Eltern
- 4. auf die Großeltern
- 5. auf die volljährigen Geschwister
- 6. auf die volljährigen Enkelkinder
- 7. auf die nicht unter 1-6 fallenden Erben. Innerhalb der Gruppen 2 und 5-7 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine der in
Absatz 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er hat dies bei der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht nach
dem Erwerb unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der
dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden
sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art
der Gestaltung und Pflege der Grabstelle zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilweise belegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Mindestruhezeit entschädigungslos
zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen
abgegeben werden.
(2) Urnenreihengräber haben folgende Maße:
Friedhöfe Kemberg, Bergwitz, Bietegast, Gaditz, Rotta, Uthausen:
Länge: 0,75 m Breite: 0,75 m Friedhof Melzwig:
Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Friedhof Radis:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m Friedhof Selbitz:
Länge: 1,00 m Breite: 0,55 m (3) Mindestabstände richten sich nach § 11 Absatz 3.
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen
Maßen abgewichen werden.
§ 21 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Urnenwahlgräber haben folgende Maße:
Friedhöfe Kemberg:
Länge: 0,90 m Breite: 0,55 m Friedhöfe Bergwitz, Bietegast, Rotta, Uthausen Länge: 0,75 m Breite: 1,50 m Friedhof Melzwig:
Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m Friedhof Radis:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m Friedhöfe Gaditz, Selbitz:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m (3) Mindestabstände richten sich nach § 11 Absatz 3.
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen
Maßen abgewichen werden.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für
Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
§ 22 – Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Aschenbestattungen. Die Belegung erfolgt gemäß § 17 der Reihe nach. Die Pflege der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei allen Gemeinschaftsanlagen dürfen Grabgestecke anlässlich der Urnenbeisetzung nur am Gedenkstein abgelegt werden. Ausnahme bilden die namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen in Kemberg und Gaditz. Hier können anlässlich der Urnenbeisetzung für kurze Zeit Grabgestecke vor der Namensplatte auf dem Pflasterweg abgelegt werden.
(3) Bei Gemeinschaftsanlagen mit einem Sammelgefäß am Gedenkstein ist ausschließlich dieses für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) zu verwenden. Bei allen anderen Gemeinschaftsanlagen können einfache Grabvasen für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) an den Gedenkstein abgestellt werden. Ab November können bis zum Frühjahr Grabgestecke aus Naturmaterialien an den Gedenksteinen abgelegt werden. Verwelkte Sträuße und Grabgestecke werden regelmäßig entsorgt.
(4) Zusätzlich zur Regelung nach Absatz 3 darf in Kemberg und in Gaditz an den Namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen jeweils einfache Grabvase mit Frischblumen (ohne Folie) über der Namensplatte aufgestellt werden. Ab November darf bis zum Frühjahr 1 Grabgesteck (nicht größer als die Namensplatte) aus Naturmaterialien vor der Namensplatte auf dem Pflasterring abgelegt werden.
(5) Individuelle Grabgestaltungselemente (insbesondere Figuren, Kerzen, Laternen, Spruchsteine, Blumenschalen, Kunstblumen und künstliche Gestecke, Gläser und dgl.) können hier aus Platzgründen und zur Wahrung der Ansicht einer Gemeinschaftsanlage nicht aufgestellt werden. Nicht zugelassenes Material wird regelmäßig abgeräumt. Eine Aufbewahrungspflicht für individuelle Grabgestaltungselemente besteht nicht, es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch.
(6) Private Bepflanzungen in den Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet. Urnenwiesen dürfen von Angehörigen und Besuchern des Friedhofes nicht betreten werden.
(7) Urnenbeisetzungen in den anonymen Urnenwiesen erfolgen anonym ohne Anwesenheit der Angehörigen, Bei anonymen Beisetzungen ist eine Verlängerung der Ruhezeit ausgeschlossen. Spätere Umbettungen sind nicht möglich. V. Grabmale
§ 23 – Allgemeine Bestimmungen und Grabmalarten
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken der dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Die Grabmale müssen sich in Form und Werkstoff in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und der Würde des Ortes entsprechen. Die Einrichtung von Gruften ist unzulässig. Die Grabstätten müssen stets den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entsprechen.
(2) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind in einer Flucht mit bereits vorhandenen Grabmalen und Einfassungen (faktische Baulinie) zu errichten. Insbesondere dürfen sie nicht in vorhandene Haupt- und Nebenwege hineinragen.
(3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Es können jedoch weitere Bestattungen durch Anbringung bescheidener, sich dem Gesamtbild von Grabstätten und Grabmalen unterordnender Grabmale kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem Grabmal nicht möglich ist.
(4) Das Setzen eines aus dem Erdreich herausragenden Metallrahmens neben der eigentlichen Grabeinfassung ist wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht gestattet.
(5) Die Vergrößerung von Grabstätten durch zusätzliche Einrahmung mit Kieselsteinen, Holzschnitzeln u. ä. oder Bepflanzungen über das Grabmaß hinaus sind nicht gestattet. Ausnahmen bilden Grabfelder in denen Heckenumfriedungen, Zauneinfassungen oder andere Gestaltungen ausgewiesen sind.
(6) Folgende Grabmalarten sind zulässig:
- stehende Grabmale aus Stein,
- Grabkreuze aus Stein, Holz oder Metall,
- liegende Grabmale aus Stein,
- Pultsteine,
- Sockel und Abdeckplatten aus Stein,
- Grabeinfassungen.
(7) Bei den Urnengemeinschaftsanlagen gelten folgende Maße für die Namensplatten:
Friedhöfe Kemberg und Gaditz: 40 x 40 x 3 cm
Friedhof Melzwig Länge x Breite: 45 x 40 x 3 cm
§ 24 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede gestalterische Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Dem Antrag sind der Grabmalentwurf mit den sicherheitsrelevanten Daten gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der aktuellen Fassung sowie die Maße von Grabstein und Einfassung beizufügen.
(3) Nicht genehmigte Grabmale oder gestalterische Veränderungen, für die eine Zustimmung nicht erteilt werden kann, sind nach Aufforderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der aktuellen Fassung so zu errichten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale jährlich, nach Ablauf des Winterhalbjahres.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. wer das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer schriftlich festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten der Verantwortlichen in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen oder das Grabmal, die sonstige baulichen Anlage oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren; es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Bei besonderen Baulichkeiten an Gräbern (z.B. Grabmauern im Außenring des Friedhofes Kemberg) hat der Verantwortliche auf Verlangen der Friedhofsverwaltung den baulichen Zustand durch einen Sachverständigen auf seine Kosten untersuchen zu lassen und dabei festgestellte Mängel zu beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Verletzung der ihnen obliegenden Unterhaltungspflicht verursacht wird.
§ 27 – Entfernung von Grabmalen und Grabstätten (Einebnung)
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit müssen die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Aschereste innerhalb von drei Monaten entfernt und die Grabstätten eingeebnet werden. Der jährliche Ablauf von Ruhefristen wird durch Aushang auf den Friedhöfen und im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
(2) Das Abräumen und die Einebnung der Gräber (Entfernung) darf nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten von einer geeigneten und zugelassenen Firma erledigt werden. Die Durchführung unterliegt den Vorschriften des § 6 - Tätigkeiten durch Dienstleistungserbringer - und ist dementsprechend anmeldepflichtig. Auf Wunsch wird von der Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Angehörigen ein Abnahmetermin festgesetzt, an dem unter Anwesenheit des Nutzungsberechtigten oder des Dienstleistungserbringers die ordnungsgemäße Ausführung der Grabentfernung kontrolliert wird. Im Übrigen kontrolliert die Friedhofsverwaltung die Einebnung. Ist diese nicht ordnungsgemäß erfolgt, wird innerhalb der Frist des Abs. 1 Satz 3 ein neuer Abnahmetermin vereinbart. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Erfolgt die Entfernung nach Ablauf der Ruhezeit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte oder der jeweilige verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Sitzplätze, Stühle oder Bänke dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(2) Für die Herrichtung (Anhügelung), Instandhaltung und Pflege einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige verantwortlich.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Urnengemeinschaftsanlagen und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst bepflanzen und pflegen oder damit einen nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringer beauftragen. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Für alle Erzeugnisse der Trauerbinderei und des Blumenschmuckes sind leicht zersetzbare Materialien (keine Kunststoffe) zu verwenden. Das Anpflanzen von Bäumen und Gehölzen mit Ausnahme von Zwerggehölzen ist nicht gestattet. Pflanzen dürfen die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Ggf. sind regelmäßige Pflegeschnittmaßnahmen durchzuführen. Eine Höhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind umgehend von den Gräbern zu entfernen. Die Anwendung chemischer Unkrautvernichtungsmittel auf den Grabstätten ist nicht gestattet. Die Stadt Kemberg einschließlich des Bauhofs und der Friedhofsverwaltung übernehmen keine privaten Aufträge zur Pflege der Grabstätten.
§ 29 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Die Frist zur Herrichtung der Grabstätte nach einer Bestattung gemäß § 28 Absatz 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund verlängert werden. Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung eine Grabstelle, sofern die Herrichtung oder die Grabpflege nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung und Verstreichen der Dreimonatsfrist nicht erfolgt ist, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des verfügungsberechtigten Angehörigen in Ordnung bringen, abräumen, einebnen und einsäen sowie unzulässige Grabmale, unzulässigen Grabschmuck und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, binnen drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides die Grabstätte auf seine Kosten entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht zu ermitteln, so können die Aufforderungen nach Abs. 1 Satz 2 durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht gefolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet, es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Grabdatei
Die Friedhofsverwaltung hat eine Grabdatei zu führen, in die jede Beisetzung einzutragen ist. Diese Datei muss enthalten:
- 1. Name des Verstorbenen,
- 2. Geburtstag,
- 3. Todestag,
- 4. Tag der Beisetzung,
- 5. Nummer der Grabstelle und des Grabfeldes,
- 6. Name des Erwerbers / zur Grabpflege Verpflichteten.
§ 31 – Andere Vorschriften
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits belegt oder erworben sind, richten sich die Ruhe- und Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 – Haftung
Die Stadt Kemberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kemberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf den Friedhöfen entgegen
1.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
2.
§ 5 Abs. 2 nicht den Weisungen des Bürgermeisters und des Personals der Stadt
folge leistet, 3.
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 mit Fahrzeugen fährt,
4.
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Waren und Dienstleistungen anbietet oder dafür wirbt und
gewerbsmäßig ohne Zustimmung fotografiert oder filmt, 5.
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen
störende Arbeiten ausführt, 6.
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Abraum und Abfall vom Friedhof außerhalb der dafür bestimmten
Stellen ablagert, 7.
§ 5 Abs. 3 Nr. 7 nicht vom Friedhof stammende Abfälle entsorgt oder lagert,
8.
§ 5 Abs. 3 Nr. 8 den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten
verunreinigt oder beschädigt, 9.
§ 5 Abs. 3 Nr. 12 eine Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege
vornimmt sowie eine Reinigung von Geräten an und in den Wasserentnahmestellen durchführt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) handelt ebenso der, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern und andere mit der Bestattung zusammenhängenden
Veranstaltungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt. 2.
§ 6 Abs. 1, 2, 5 und 6 ohne eine Zulassung und ohne vorherige Anmeldung
gewerbliche Tätigkeiten sowie diese außerhalb der festgelegten Zeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, den Arbeits- und Lagerplatz nicht ordnungsgemäß herrichtet oder Geräte in den Wasserentnahmestellen reinigt, 3.
§ 23 Absatz 2 Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen über die vorhandene
Bauflucht hinaus oder in Haupt- und Nebenwege hinein baut, 4.
§ 23 Abs. 4 einen aus dem Erdreich herausragenden Metallrahmen neben der
eigentlichen Grabeinfassung setzt 5.
§ 23 Abs. 5 die Grabstätte durch zusätzliche Grabumrandungen in Form von
Bepflanzungen, Kieselsteinen, Holzschnitzeln oder ähnlichem über das Grabmaß hinaus vergrößert, 6.
§ 24 Abs. 1 ohne vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale
errichtet oder verändert, 7.
§ 25 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd standsicher hält,
8.
§ 27 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne vorheriger Zustimmung
der Friedhofsverwaltung entfernt, 9.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 das Abräumen und Einebnen der Gräber (Entfernen) durch keine
geeignete Firma durchführen lässt bzw. selbst ausführt, 10.
§ 28 Abs. 1 die Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, instand hält oder
pflegt.
- 11. § 28 Abs. 3 Satz 4 Grabstätten mit Bäumen und Gehölzen, mit Ausnahme von Zwerggehölzen, bepflanzt. Eine Höhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) mit einer Geldbuße bis 5000,00 € geahndet werden.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung und Inanspruchnahme der im § 1 genannten Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für die in dem Zusammenhang beantragten Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten, zu denen die Beteiligten Anlass gegeben haben, sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 16.11.2006; die Friedhofssatzung der Gemeinde Dabrun für den Ortsteil Melzwig vom
15.12.2008; die Friedhofssatzung der Gemeinde Radis vom 08.11.2001; die Friedhofssatzung der Gemeinde Rotta vom 25.11.2004; die Friedhofssatzung der Gemeinde Selbitz vom 24.03.1994; die Friedhofssatzung der Gemeinde Uthausen vom 02.07.1992; die Friedhofssatzung der Gemeinde Rackith, Ortsteil Bietegast vom 12.05.1997;
jeweils mit allen dazugehörigen Änderungssatzungen.
Kemberg, den 16.12.2014
Seelig Bürgermeister
- Siegel -
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 (2015)
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 710) sowie der Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014, in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2014 beschlossen:
I. Änderungen
1.) Im § 4 - Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld wird Absatz (2) wie
folgt geändert:
(2) Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr entsteht mit Erwerb des Nutzungsrechts bzw. die Gebühr für die Ruhestätte in einer Gemeinschaftsanlage mit Erwerb des Platzes der Ruhestätte. Bei den übrigen antragsabhängigen oder anmeldepflichtigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der Antragstellung oder Anmeldung. Bei von Amts wegen durchgeführten Leistungen (Bestattung/Einebnung bzw. Grabentfernung) entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Arbeiten. Verwaltungsgebühren entstehen mit Beendigung der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit.
2.) Der Gebührentarif - Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Kemberg wird unter 3. Sondergrabstätten wie folgt ergänzt:
- 3. Sondergrabstätten
€
3.1 Urnenwiese / Urnenwäldchen (anonym) (Bergwitz, Gaditz, Kemberg, Melzwig, Radis, Rotta, Selbitz, Uthausen)
15 Jahre 350,17
3.2 Urnenwiese (namentlich) (bis 2 Urnen) (Gaditz, Kemberg, Melzwig)
15 Jahre 493,74
3.3 Gemeinschaftsanlage für Sargbestattungen (Kemberg) 20 Jahre 1.316,80
II. In-Kraft-Treten Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemberg, 15.12.2015
Seelig Dienstsiegel Bürgermeister
3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 (2018)
Öffentliche Bekanntmachung der
- 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405); § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 10.12.2018 folgende 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2014 beschlossen: I. Änderungen
1.) Gebührentarif – II Benutzungsgebühren Unter 1.2 Trauerhalle mit niedrigerem Ausstattungsgrad (Bietegast, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Melzwig, Selbitz, Uthausen) Streichung des Ortes „Eutzsch,“
II. In-Kraft-Treten Die 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemberg, 18.12.2018
Seelig Bürgermeister
Dienstsiegel
2. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 710) sowie der Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014, in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 19.03.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2014 beschlossen:
I.
Änderungen
1.) Der Gebührentarif - Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg wird unter 3. Sondergrabstätten wie folgt ergänzt:
| 3. Sondergrabstätten | € | |
|---|---|---|
| 3.1 | Urnenwiese / Urnenwäldchen (anonym) (Bergwitz, Gaditz, Kemberg, Melzwig, Radis, Rotta, Selbitz, Uthausen) | 15 Jahre 350,17 |
| 3.2 | Urnenwiese (namentlich) (bis 2 Urnen) (Bergwitz, Gaditz, Kemberg, Melzwig) | 15 Jahre 493,74 |
| 3.3 | Gemeinschaftsanlage für Sargbestattungen (Kemberg) | 20 Jahre 1.316,80 |
II.
In-Kraft-Treten
Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemberg, 20.03.2018
Seelig Bürgermeister
Aenderungssatzung der Kemberg, Stadt
Jahrgang 9 | Nummer 4 | Mittwoch, den 25. April 2018 Amtsblatt der Stadt Kemberg mit den Ortsteilen Ateritz, Bergwitz, Bietegast, Bleddin, Boos, Dabrun, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Globig, Gniest, Gommlo, Klitzschena, Lammsdorf, Lubast, Melzwig, Naderkau, Pannigkau, Rackith, Radis, Reuden, Rötzsch, Rotta, Schleesen, Selbitz, Uthausen und Wartenburg www.stadt-kemberg.de Beschlüsse des Stadtrates vom 19.03.2018........................ Seite 2 Haushaltssatzung und Bekanntmachung zur Haushaltssatzung............................................................. Seite 2 Bekanntmachung der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Dabrun, Ortsteil Melzwig, Stadt Kemberg....................................................................... Seite 4 Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg....................................................................... Seite 4 Öffentliche und EU – weite Ausschreibung...................... ab Seite 5 Öffentliche Bekanntmachung Ladung zum
- 2. Anhörungstermin nach § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)................................................................................... Seite 6 Informationen aus der Stadtverwaltung........................... ab Seite 6 Aus der Region – Veranstaltungskalender und Ehrungen... ab Seite 7 Kirchliche Nachrichten...................................................... ab Seite 12 Blaulichtrubrik................................................................... ab Seite 13 Aus den Ortsteilen............................................................. ab Seite 16 n Inhalt
2 | Nr. 4/2018 370/24/2018-S Änderung zum Beschluss-Nr.: 245/15/2016- S vom 29.08.2016 über den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche in der Gemarkung Bergwitz
(einstimmig beschlossen) 371/24/2018-S Eintragung einer Grunddienstbarkeit für eine Abwasseranlage in der Gemarkung Ateritz
(einstimmig beschlossen) 372/24/2018-S Verzicht Vorkaufsrecht Kemberg Burgstra-ße 21
(einstimmig beschlossen) 373/24/2018-S Verzicht Vorkaufsrecht Kemberg Schüt-zenplatz 1
(einstimmig beschlossen) 374/24/2018-S Verzicht Vorkaufsrecht Kemberg Witten-berger Str. 48
(einstimmig beschlossen) 375/24/2018-S Verkauf von Grünlandflächen Flur 7 Flur-stück 577 und Flur 8 Flurstück 325/5 der Gemarkung Kemberg entsprechend aktu-ellem Bodenrichtwert
(einstimmig beschlossen) 376/24/2018-S Personalangelegenheit
(einstimmig beschlossen) Hinweis: Interessierte Bürger können den Inhalt der Be-schlüsse, unter Wahrung des Datenschutzes, im Hauptamt der Stadtverwaltung Kemberg, Burgstr. 5, einsehen. Des Weiteren sind die politischen Gremien und die Zusam-mensetzung der Ausschüsse auf der Homepage www.stadt-kemberg.de veröffentlicht. Haushaltssatzung und Bekanntmachung zur Haushaltssatzung
- 1. Haushaltssatzung der Stadt Kemberg für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund des § 45 Abs. 2 sowie der §§ 100 und 101 des Kom- munalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S.288) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadt die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 19.03.2018 beschlossene Haus- haltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die zur Er- füllung der Aufgaben der Stadt Kemberg voraussichtlich anfal- lenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie einge- henden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
- 1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf 13.030.200 € b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 16.719.700 €
- 2. im Finanzplan mit dem a) Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 12.438.600 € b) Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 15.751.300 € c) Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der laufender
Investitionstätigkeit auf 3.197.100 € d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 3.417.100 € e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 723.300 € f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 708.300 € festgesetzt. Bekanntmachung von Beschlüssen der Sitzung des Stadtrates Kemberg vom 19.03.2018 353/24/2018-S erufung von Kam. Enrico Hähnel zum Orts-wehrleiter der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Pannigkau
(einstimmig beschlossen) 354/24/2018-S Berufung Kam. Bernd Pietzner zum stellv. Ortswehrleiter der Freiwilligen Ortsfeuer-wehr Pannigkau
(einstimmig beschlossen) 355/24/2018-S Aufnahme von Christian Henze in die Frei-willige Ortsfeuerwehr Eutzsch
(einstimmig beschlossen) 356/24/2018-S Aufnahme von Danilo Rimkus in die Frei-willige Ortsfeuerwehr Wartenburg (einstimmig beschlossen) 357/24/2018-S Haushaltskonsolidierungskonzept zum Haushaltsplan 2018 der Stadt Kemberg (mehrheitlich beschlossen) 358/24/2018-S Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018 der Stadt Kemberg mit Anlagen
(mehrheitlich beschlossen) 359/24/2018-S 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg
(einstimmig beschlossen) 360/24/2018-S 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebüh-rensatzung der Stadt Kemberg
(einstimmig beschlossen) 361/24/2018-S Neuaufnahme Kredit 2018 für Neubau Kita Dabrun
(einstimmig beschlossen) 362/24/2018-S Umschuldung von 3 Krediten im Haus-haltsjahr 2018
(einstimmig beschlossen) 363/24/2018-S 1. Fortschreibung der Risikoanalyse und des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Kemberg
(einstimmig beschlossen) 364/24/2018-S Abwägungsbeschluss zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) Dabrun für den Ortsteil Melzwig
(mehrheitlich beschlossen) 365/24/2018-S Satzungsbeschluss zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) Dabrun für den Ortsteil Melzwig
(mehrheitlich beschlossen) 366/24/2018-S Öffentliche Auslegung des Entwurfs der
- 1. Änderung der Innenbereichssatzung (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) Kemberg
(einstimmig beschlossen) 367/24/2018-S ositionspapier des Stadtrates Kemberg – Mensch und Biber in der Dübener Heide (einstimmig beschlossen) 368/24/2018-S Grundsatzentscheidung zum Antrag auf Erstellung eines B-Planes Grubenweg Bergwitz mit einreihiger Wohnbebauung (mehrheitlich abgelehnt) 369/24/2018-S Ergänzung zum Beschluss-Nr.: HFA-125/2017 vom 14.08.2017 zum Verkauf eines Grundstückes im Außenbereich der Gemarkung Kemberg vorbehaltlich der Än-derung der Innenbereichssatzung (mehrheitlich beschlossen)
Nr. 4/2018 | 3 dermaßnahmen im Rahmen der Programme STARK II/III und/ oder STARK V. 3. Die Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung auf 220.000 € festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird In Höhe von 220.000 € In Worten: Zweihundertzwanzigtausend Euro erteilt. Die Genehmigung der Kreditaufnahme erfolgt unter nachfol-genden Bedingungen: 3.1. Die Aufnahme der Kreditmittel erfolgt erst, wenn entsprechen-de Fördermittelbescheide vorliegen. 3.2. Die Aufnahme von Fremdkapital steht nicht im Gegensatz zu den Festlegungen aus den geschlossenen Konsolidierungs-partnerschaftsvereinbarungen mit der Investitionsbank Sach-sen-Anhalt. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. 4. Der vorerstige Verzicht einer möglichen kommunalaufsichtli-chen Beanstandung des Beschlusses über die Haushaltssat-zung 2018 ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen unter der Erteilung folgender Auf-lagen: a. Die Stadt Kemberg hat bis zum 26. Oktober 2018 eine 1. Nach-tragshaushaltssatzung mit allen Bestandteilen und Anlagen zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. In dieser hat die Stadt Kemberg nachzuweisen, dass durch die auszusprechenden Haushaltssperren unterjährig eine Verände-rung der Einzahlungen sowie Auszahlungen erkennbar ist. Hierbei sind Gebühren- und Beitragserhöhungen bis zur ge-setzlich möglichen Kostendeckung durch den Stadtrat zu beschließen. Die Finanzierung (ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe) freiwilliger Aufgaben steht grundsätzlich zur Dis-position. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist bis zum o.g. Termin zu überarbeiten. b. Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind entsprechende Kopien der Zuwendungs-bescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Begründung: Der Stadtrat der Stadt Kemberg hat in seiner Sitzung am 19. März 2018 mit Beschluss-Nr. 357/24/2018-S das Haus-haltskonsolidierungskonzept sowie die Haushaltssatzung, Be-schluss-Nr. 358/2018-S, für das Haushaltsjahr 2018 in öffentli-cher Sitzung mit Stimmenmehrheit beschlossen. Mit Bericht vom 21. März 2018, Posteingang am 22. März 2018, legte die Stadt Kemberg dem Landkreis Wittenberg die Haus-haltsunterlagen für das Haushaltsjahr 2018 zur Prüfung und Genehmigung vor. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für Entscheidungen zur kommunalaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber der Stadt Kemberg ist gemäß § 144 Abs. 1 KVG LSA der Landkreis Wit-tenberg. Kemberg, den 25.04.2018 Seelig Bürgermeister
§ 2 – Der Gesamtbetrag der vorgesehen Kreditaufnahmen für Inves-
titionen und für Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächti-gung), wird auf 220.000 € festgesetzt.
§ 3 – Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum
Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf 1.331.200 € fest-gesetzt
§ 4 – Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.487.000 €
festgesetzt.
§ 5 – Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern wurden durch
die zurzeit gültige Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
- 1. Grundsteuer
- 1.1. für die Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300,00 v. H.
- 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390,00 v. H.
- 2. Gewerbesteuer auf 360,00 v. H. Kemberg, den 4.4.2018 Seelig Bürgermeister
- 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Absatz 2 Satz 1 KVG für das Land Sachsen Anhalt zur Einsichtnahme vom 26. April bis 8. Mai 2018 in der Kämmerei der Stadtverwaltung Kemberg, Burgstraße 5 in 06901 Kemberg öffentlich aus. Zu dem Antrag auf kommunalaufsichtliche Prüfung und Geneh- migung ergehen folgende Entscheidungen: 1. Von einer Beanstandung des Beschlusses über die Haushalts- satzung 2018, Beschluss – Nummer 358/24/2018-S und über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das Haushaltsjahr 2018, Beschluss-Nummer 357/24/2018-S vom 19. März 2018 wird vorerst abgesehen. 2. Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung für den Haushalt selbst eine haushalswirtschaftliche Sperre in Höhe des ausgewiesenen Defizits im Ergebnisplan von -3.689.500 € zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen ent- stehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unab- weisbar sind oder für Vorhaben die gefördert werden. Des Weiteren wird angeordnet, dass Förderprogramme nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn es sich um eine Fortführungsmaßnahme handelt bzw. bei neuen Maßnahmen mit einer mindestens 75%-igen Förderung, ausgenommen hiervon bereits positiv bewertete Anträge durch die Kommu- nalaufsicht. Darüber hinaus ausgenommen sind Fördermaß- nahmen zur Wahrnehmung von Pflichtaufgaben bzw. zu För-
4 | Nr. 4/2018 Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahre nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung (Innenbereichs-satzung) Dabrun, Ortsteil Melzwig – 1. Änderung der Stadt Kemberg tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekannt-machung in Kraft. Stadt Kemberg, den 25.04.2018 Seelig Bürgermeister Stadt Kemberg Öffentliche Bekanntmachung der
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunal- abgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405); § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kem- berg in seiner Sitzung am 19.03.2018 folgende 2. Änderungssat- zung zur Friedhofssatzung von 15.12.2014 beschlossen: I. Änderungen 1.) § 17 (4) Grabstättenarten und Belegung erhält folgende Neufassung: (4) Auf dem Friedhof Bergwitz werden folgende Grabstätten zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt: Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattun- gen / Urnen 1. Urnenplatz in der Urnengemeinschafts- anlage (auch Urnenrondell) mit Namens- platten
- / 2
2. Urnenplatz in der Anonymen Urnenge-meinschaftsanlage (Urnenwiese)
- / 1
2.) § 22 Urnengemeinschaftsanlagen erhält folgende Neufas-sung:
§ 22 – Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen gibt es zum einen ausschließlich für Urnenbestattungen und zum anderen ausschließlich für Sarg-bestattungen. Die Belegung erfolgt gemäß § 17 der Reihe nach. Die Pflege der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Bei allen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen Grabgestecke anlässlich der Urnenbeisetzung nur am Gedenkstein abgelegt werden. Ausnahme bilden die namentlichen Urnengemeinschaftsanla-gen in Kemberg, Gaditz und Bergwitz. Hier können anlässlich Bekanntmachung der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Dabrun, Ortsteil Melzwig, Stadt Kemberg Hiermit wird die vom Stadtrat der Stadt Kemberg in der öf-fentlichen Sitzung am 19.03.2018 als Satzung beschlossene
- 1. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung (In- nenbereichssatzung) Dabrun gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 für den Ortsteil Melzwig, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), einschließlich den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der hierzu gebilligten Begründung, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Lage des Plangebietes der Innenbereichssatzung Dabrun, Ortsteil Melzwig - 1. Änderung ist auf nachfolgender Abbildung ersichtlich. Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung Dabrun, Ortsteil Melzwig, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Fest- setzungen sowie die Begründung hierzu kann von jedermann ab dem Tag dieser Bekanntmachung auf Dauer im Bauamt der Stadtverwaltung Kemberg, im Verwaltungsgebäude in 06901 Kemberg, Burgstr. 5 Fachbereich Liegenschaften, Verpach- tung, Bauplanung eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangen werden. Zudem wird die 1. Änderung der Innenbereichssatzung Dabrun, Ortsteil Melzwig auch elektronisch auf der Internetseite der Stadt Kemberg eingestellt und kann unter der Adresse: http:// www.stadt-kemberg.de --> Bürger -> Bekanntmachungen so- wie auf der Internetseite des Landesportales von Sachsen-An- halt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt. de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verlet- zung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beacht- liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Dabrun, Ortsteil Melzwig schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Nr. 4/2018 | 5 mungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 710) sowie der Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014, in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in sei-ner Sitzung am 19.03.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2014 beschlossen: I. Änderungen 1.) Der Gebührentarif - Anlage zur Friedhofsgebührensat-zung der Stadt Kemberg wird unter 3. Sondergrabstätten wie folgt ergänzt: 3. Sondergrabstätten €
- 3.1. Urnenwiese / Urnenwäldchen (anonym) (Bergwitz, Gaditz, Kemberg, Melzwig, Radis, Rot- ta, Selbitz, Uthausen) 15 Jahre 350,17
- 3.2. Urnenwiese (namentlich) (bis 2 Urnen) (Bergwitz, Gaditz, Kem- berg, Melzwig) 15 Jahre 493,74
- 3.3. Gemeinschaftsanlage für Sarg- bestattungen (Kemberg) 20 Jahre 1.316,80 II. In-Kraft-Treten Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentli- chen Bekanntmachung in Kraft. Kemberg, 20.03.2018 Seelig Bürgermeister der Urnenbeisetzung für kurze Zeit Grabgestecke vor der Na- mensplatte auf dem Pflasterweg abgelegt werden. (3) Bei Urnengemeinschaftsanlagen mit einem Sammelgefäß am Gedenkstein ist ausschließlich dieses für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) zu verwenden. Bei allen anderen Urnengemeinschaftsanlagen können einfache Grabvasen für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) an den Gedenkstei- nen abgestellt werden. Ab November können bis zum Frühjahr Grabgestecke aus Naturmaterialien an den Gedenksteinen abgelegt werden. Ausnahme bilden die namentlichen Urnen- gemeinschaftsanlagen in Kemberg, Gaditz und Bergwitz. Hier kann ab November bis zum Frühjahr vor der Namensplatte auf dem Pflasterweg je 1 Grabgesteck aus Naturmaterialien ab- gelegt werden. Verwelkte Sträuße und Grabgestecke werden regelmäßig entsorgt. (4) Zusätzlich zur Regelung nach Absatz 3 dürfen in Kemberg, Gaditz und Bergwitz an den Namentlichen Urnengemein- schaftsanlagen jeweils 1 einfache Grabsteckvase mit Frisch- blumen (ohne Folie) über der Namensplatte aufgestellt werden. An der Gemeinschaftsanlage für Sargbestattungen in Kemberg kann an jedem Grab 1 einfache Grabvase mit Frischblumen (ohne Folie) aufgestellt werden. Ab November kann hier bis zum Frühjahr 1 Grabgesteck aus Naturmaterialien abgelegt werden. (5) Individuelle Grabgestaltungselemente (insbesondere Figu- ren, Kerzen, Laternen, Spruchsteine, Blumenschalen, Kunst- blumen und künstliche Gestecke, Gläser u. dgl.) können zur Wahrung der schlichten Ansicht einer Gemeinschaftsanlage und teilweise auch aus Platzgründen nicht aufgestellt werden. Nicht zugelassenes Material wird regelmäßig abgeräumt. Eine Aufbewahrungspflicht für individuelle Grabgestaltungselemen- te besteht nicht, es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. (6) Private Bepflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet. Urnenwiesen dürfen von Angehörigen und Be- suchern des Friedhofes nicht betreten werden. (7) Urnenbeisetzungen in den anonymen Urnenwiesen erfolgen anonym ohne Anwesenheit der Angehörigen. Bei anonymen Beisetzungen ist eine Verlängerung der Ruhezeit ausgeschlos- sen. Spätere Umbettungen sind nicht möglich. II. In-Kraft-Treten Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kem- berg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft. Kemberg, 20.03.2018 Seelig Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemberg Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Lan- des Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabenge- setzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des Gesetzes über das Leichen-, Be- stattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen‑Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), den Bestim- Öffentliche Ausschreibung Modernisierung und Neubeschaffung der IT-Infrastruktur der 4 Grundschulen der Stadt Kemberg Vergabe-Nr. 02/2018/Kem/Sch Die Stadt Kemberg schreibt für ihre vier Grundschulstandor- te Kemberg, Bergwitz, Dabrun und Radis die Erweiterung des Strom- und Datennetzes im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB aus. Nähere Einzelheiten dazu können Sie der Veröffentlichung unter www.eVergabe.de, www.eVergabe.sachsen-anhalt.de sowie auf der Homepage der Stadt Kemberg unter www.stadt-kemberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Liefer- und Dienstleistungen) entnehmen.
6 | Nr. 4/2018 diesem Termin werden die Beteiligten hiermit geladen. Ein Be-diensteter wird im 2. Anhörungstermin die Ergebnisse der Wert-ermittlung erläutern. Falls keine Einwendungen erhoben und keine Erläuterun-gen erwünscht werden, ist ein Erscheinen zum 2. Anhö-rungstermin nicht erforderlich. Die Beteiligten können im 2. Anhörungstermin und während der Dauer der Auslegung Einwendungen gegen die Ergebnis-se der Wertermittlung sämtlicher, nicht nur der eigenen in das Verfahren eingebrachten, Grundstücke schriftlich erheben oder zur Niederschrift vor der Flurbereinigungsbehörde vorbringen. Nach Behebung begründeter Einwendungen stellt das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die Ergeb-nisse der Wertermittlung fest und gibt den Feststellungsbe-schluss öffentlich bekannt. Von den Beteiligten, die nicht zum 2. Anhörungstermin erschei-nen bzw. sich nicht durch einen Bevollmächtigten (mit einer beglaubigten Vollmacht) vertreten lassen oder sich bis zum Schluss des Termins nicht zum Anhörungsgegenstand erklä-ren, wird gemäß § 134 Abs. 1 FlurbG ange-nommen, dass sie mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind. Informationen der Stadtverwaltumg EU-weite Ausschreibung Modernisierung und Neubeschaffung der IT-Ausstattung der 4 Grundschulen der Stadt Kemberg Vergabe-Nr. 01/2018/Kem/Sch Die Stadt Kemberg schreibt für ihre vier Grundschulstand-orte Kemberg, Bergwitz, Dabrun und Radis die Beschaf-fung und Installation neuer IT-Technik im Zuge einer EU-weiten Ausschreibung (Offenes Verfahren) nach VgV aus. Nähere Einzelheiten dazu können Sie der Veröffentlichung unter www.eVergabe.de, www.eVergabe.sachsen-anhalt. de, sowie auf der Homepage der Stadt Kemberg unter www.stadt-kemberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Liefer-und Dienstleistungen) entnehmen. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau Dessau-Roßlau, den 09.04.2018 Bodenordnungsverfahren Klöden Verf.-Nr. : 614 40 – WB 4017 Landkreis Wittenberg Öffentliche Bekanntmachung Ladung zum 2. Anhörungstermin nach § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Als Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke im Boden-ordnungsgebiet liegen
- der Wertermittlungsrahmen und
- die Wertermittlungskarten
zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Zeit vom 28. Mai 2018 bis 8. Juni 2018 von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau, Zimmer 4.128 aus. In diesem Zeitraum stehen Bedienstete zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie ggf. telefo-nisch einen Termin (0340 6506-474). Gleichzeitig werden die Nachweisungen in diesem Zeitraum im Internet unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/flur-neuordnung/verfahren-im-landkreis-wittenberg/ (dort unter Bodenordnungsverfahren BOV Klöden/Wertermittlung) zur Ein-sichtnahme bereit gestellt. Die Ergebnisse der Prüfung der Einwendungen der ersten Aus-legung unter Berücksichtigung rechtskräftiger Entscheidungen sind in die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermitt-lung eingearbeitet. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Klöden hat den Änderungen der Wertermittlung nach einge-hender Erläuterung zugestimmt. Im Wertermittlungsrahmen sind in den Punkten 3.1 im zweiten Absatz und im Punkt 3.5 die Wertzahlen angepasst, redaktionelle Änderungen sind in den Punkten 1., 3.8 und 6., hier insbesondere die Ausweisung des Umrechnungsfaktors, vorgenommen worden. Die entspre-chenden Änderungen sind in den Wertermittlungskarten be-rücksichtigt. Mit diesen Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung ist der Wert der Grundstücke eines Teilneh-mers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke im Verfahren bestimmt. Der Termin zur 2. Anhörung der Beteiligten über die Ergeb-nisse der Wertermittlung wird bestimmt auf Montag, den 11. Juni 2018 um 10.00 Uhr im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau, Zimmer 4.128. Zu Nachruf Betroffen haben wir zur Kenntnis genommen, dass am 21. März 2018 Herr Günter Knape im Alter von 66 Jahren verstorben ist. Als ehemaliges Mitglied des Stadtrates Kemberg setzte sich Herr Knape über viele Jahre ehrenamtlich für die Belange der Stadt Kemberg ein, engagierte sich für das Wohl der Bürger und wirkte im Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Kemberg an der Vorbereitung zur Bildung der Einheitsgemeinde mit. Als Vorsitzender des Bau-, Sanierungs- und Verkehrsausschusses Kemberg zeichnete er sich durch seine sachliche und kompetente Arbeit aus und trug über mehrere Jahre dazu bei, zahlreiche Baumaßnahmen im Stadtgebiet erfolgreich umzusetzen. Die Stadt Kemberg wird sein Wirken in dankbarer Erinnerung behalten. Unser aufrichtiges Mitgefühl gilt seinen Angehörigen. In ehrendem Gedenken Kemberg, im März 2018 Im Namen der Stadt Kemberg Im Namen des Ortschaftsrates Kemberg Torsten Seelig Heike Beck Bürgermeister Ortsbürgermeisterin
Nr. 4/2018 | 7 Regionales Zukunftsmarketing - neues interaktives Infrastruktur-System für unsere Stadt Kemberg steht vor der Veröffentlichung http://www.stadt-kemberg.de Aufruf an alle Unternehmer der Stadt Kemberg In professioneller Zusammenarbeit zwischen der Stadtverwal-tung Kemberg und der Bender-Verlags GmbH entsteht momen-tan das neue interaktive Infrastruktur-System, welches zukünf-tig fest in die Homepage von Kemberg integriert wird. Das System wird dann mit einem Klick über die Startseite von www.stadt-kemberg.de erreichbar sein und ist auch über alle mobilen Endgeräte abrufbar! Durch eine Notizfunktion können Bürger aktuelle Meldun-gen über Störungen in unserer Stadt punktgenau direkt an den zuständigen Bearbeiter schicken! Diese neue Form der Präsentation bietet Ihnen die Möglichkeit, sich noch erfolgreicher, bestehenden und neuen Kunden zu präsentieren, damit auch Ihr Auftritt im Internet zum gewinn-bringenden Erfolg wird. Ihr Auftritt wird durch ein optisch und technisch innovatives und für Sie interaktives Firmenprofil Ihres Unternehmens gewährleistet. Nutzen Sie mit Ihrer eige-nen Loginmöglichkeit die vielfältigen Möglichkeiten in diesem System (u. a. Angebotspräsentationen, Stellenmarkt u. v. m.). Für alle Informationen zu diesem System steht Ihnen Herr Jörg Wege als Ansprechpartner zur Verfügung. Um Ihnen alle Vortei-le und Möglichkeiten für Ihr Unternehmen vorzustellen, wird er sich als der zuständige Verkaufsleiter der Firma Bender Verlags GmbH bzw. sein Büroleiter, Herr Peter Stegmayer mit Ihnen in Verbindung setzen. Er ist parallel unter [email protected] bzw. telefonisch unter 0172 3683748 erreichbar. Mai 2018 02.05.2018 Kemberg AWO Kemberg 13.30 Uhr – Herr Meier zeigt Bilder von Veranstaltungen des Jahres 2018 02.05.2018 Bergwitz IG „Natur und Umwelt“ e. V. 18.00 Uhr – Treff des Keramik-Zirkel (Ort: Grundschule Bergwitz Töpferraum) 05.05.2018 Gniest Workshop „Frühlingsküche – Kochen mit Wildpflanzen“, 15.00 bis 18.00 Uhr, Semi-narhaus des mischKultur e. V., Anmeldung: Tel. 034921 60325, [email protected], www.misch-kultur.de
Kaum recken sich die ersten Blättchen von Brennnessel, Giersch, Gundermann und Lö-wenzahn empor, zieht es uns hinaus, um sie nach dem kargen Winter zu sammeln und wohlschmeckende Köstlichkeiten zuzuberei-ten. Wir wollen das in diesem Workshop ge-meinsam tun und uns an mehreren Wildkräu-tergerichten versuchen. Dabei gehen wir auf die vielfältigen Inhaltsstoffe der Wildpflanzen und ihren großen Nutzen für unsere Ernährung ein. Verschmutzung durch Hundekot und widerrechtliches Parken Werte Bürgerinnen und Bürger, erneut appellieren wir noch einmal an alle Hundehalter für ein sauberes und ordentliches Stadtbild zu sorgen und die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner im öffentlichen Be-reich unverzüglich zu entfernen. Die Verschmutzung durch Hundekot stellt eine Ordnungs-widrigkeit dar. Es ist ein leichtes, immer eine kleine Tüte beim Spazieren-gehen mitzuführen und so die Häufchen der Hunde mühelos gleich zu entfernen und zu Hause in der Restmülltonne zu entsorgen. Helfen Sie bitte mit, dass unsere Ortschaften sauber sind und bleiben sowie Infektionsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden. Ein weiteres Anliegen liegt uns am Herzen. Wiederholt wur-den widerrechtlich parkende Autos auf unbefestigten Sei-tenbereichen oder Grünflächen festgestellt. Gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er aus-reichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahn-rand heranzufahren. Ausreichend befestigt ist der Seiten-streifen erst, wenn er mit Kies oder Schotter befestigt ist. Ein Bewuchs mit Gras reicht nicht aus. Hierbei handelt es sich meist um Entwässerungsmulden. Hier ist das Parken verbo-ten. Ein Verstoß kann gemäß Bußgeldkatalog geahndet wer-den. Auch das Parken auf dem Gehweg stellt ohne Anord-nung durch das VKZ 315 einen Verstoß nach § 12 Abs. 4 S. 1 StVO dar. Aus diesem Grund wird an alle Verkehrsteilnehmer appelliert, sich beim Parken an die Vorschriften der StVO zu halten. Die Politessen der Stadtverwaltung Kemberg führen regelmäßige Kontrollen durch und sind verpflichtet diese Verstöße aufzunehmen. Bauamt/Ordnungsamt Stadt Kemberg Hinweis des Einwohnermeldeamtes Zusätzliche Öffnungszeiten samstags
- nur noch mit vorheriger Terminabsprache -
Das Einwohnermeldeamt ist am Samstag, dem 28. April und dem 26. Mai, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr für Sie geöffnet. Mit dieser erweiterten Öffnungszeit soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten einen Teil ihrer melde- und passrechtlichen Angelegenheiten zu erledigen. Vorankündigung Brückentage Liebe Bürgerinnen und Bürger, am Montag, dem 30. April 2018 und am Freitag, dem 11. Mai 2018 bleibt die Stadtverwaltung Kemberg geschlossen. Wir bitten um Beachtung. Seelig Bürgermeister
8 | Nr. 4/2018 dienstags 13:30 Uhr – Probe der Tanzgruppe 15:00 Uhr – Instrumentalgruppe mittwochs 15:00 Uhr – Kartenspiel IG „Natur und Umwelt“ e. V. , Naturlehrgarten Bergwitz Wörlitzer Str. 62a (links nach der Einmündung Straße „Am See“) (Gruppen-)Anmeldungen u. ä. bitte an: Vors.: Karl-Heinz Martin, Hallesche Str. 2, 06901 Kemberg E-Mail: [email protected] Tel. (AB): 034921 28322 o. Funk: 0172 3864548 Kursangebot der Kreisvolkshochschule Wittenberg für Mai 2018 Kurs.-Nr. 18 B 35106 – Gartenkräuter – altbekannt und vielseitig Ort: Sekundarschule Kemberg, Schulstra-ße 18 Termin: Mittwoch, 16.05.2018 Dauer: 18:00 Uhr – 21:00 Uhr, 1 X 4 UE Entgelt: 13,80 € Dozentin: Sabine Prietzel maximale Teilnehmerzahl: Kurs-Nr. 18 B 28121 – Figürliches Gestalten mit Ton Ort: KulturGUT Radis, Radiser Bahnhof-straße 16 Termine: Freitag, 25.05.2018, 17:00 Uhr – 21:00 Uhr, 1 X 4 UE Samstag, 26.05.20118, 10:30 Uhr – 15:00 Uhr, 1 X 6 UE Entgelt: 30,50 € Dozentin: Martina Nitschke-Richter maximale Teilnehmerzahl: Kurs-Nr. 18 B 27118 – Holzschnitt – Der Blues des Alterns Ort: Kemberg, Sonnenbergpresse, Burg-straße 13 Werkstatt für Buchkunst und Hoch-druck Beginn: Montag, 28.05.2018 – 18.06.2018, 18:30 Uhr – 20:45 Uhr, 4 X 3 UE Entgelt: 39,00 € Dozentin: Andrea Lange maximale Teilnehmerzahl: Kurs-Nr. 18 B 28119 – Drehkeramik Ort: KulturGUT Radis, Radiser Bahnhof-straße 16 Termin: Donnerstag, 31.05.2018 – 21.06.2018, 18:30 Uhr – 20:45 Uhr, 4 X 3 UE Entgelt: 39,00 € Dozentin: Martina Nitschke-Richter maximale Teilnehmerzahl: Der Folgekurs beginnt am 01.06.2018. Informationen zu Kursen und Anmeldungen sind in der Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule Wittenberg im Bildungszentrum Lindenfeld, Falkstraße 81 (ehemali-ge Rosa-Luxemburg-Schule), Telefon 03491 4181-0, Fax 03491 4181-10, E-Mail: [email protected], im Internet unter www.kvhs.bzl-wb.de, die vhs-app oder bei Eva Heise, Tel. 034921 20986 möglich. Eva Heise Außenstellenkoordinatorin KVHS Wittenberg Informationen der AWO Begegnungsstätte Kemberg, Leipzi-ger Str. 64, zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen: montags 13:30 Uhr – Probe der Singegruppe Wie immer bekommt jeder Teilnehmer ein Skript mit Rezepten und vielfältigen Informa-tionen mit nach Hause. Leitung: Paula Passin 04.05.2018 Radis Heimatverein Radis e. V. 19.00 Uhr – Skat-Turnier im Dorfgemeinschaftshaus 09.05.2018 Kemberg AWO Kemberg 13.30 Uhr – Wir üben Sitztanz 12.05.2018 Gniest Workshop „Heil- und Gewürzkräuter biolo-gisch anbauen“, 15.00 bis 18.00 Uhr, Semi-narhaus des mischKultur e. V., Anmeldung: Tel. 034921 60325, [email protected], www.misch-kultur.de
Um die vielfältigen Aromen in der Küche und die Heilkraft von Heil- und Gewürzkräutern nutzen zu können, bietet es sich an, sie selbst anzubau-en. So hat man sie schnell zur Hand, kann sie für den Winter konservieren und diverse Heilan-wendungen herstellen. Von großem Vorteil ist außerdem die Gewähr, dass sie biologisch an-gebaut sind und keine Pestizidrückstände, Ver-unreinigungen und minderwertigen Streckmittel enthalten. Was beim biologischen Anbau alles zu beachten ist, wird Inhalt dieses Workshops sein. Anzucht und Vermehrung, Pflanzung und Pflege, Winter- und Pflanzenschutz, Ernte und Verarbeitung werden uns beschäftigen – sowohl in Theorie als auch bei praktischen Anwendun-gen. Leitung: Paula Passin 14.05.2018 Kemberg AWO Kemberg
Fahrt nach Potsdam und Spandau (siehe Aus-hang) 16.05.2018 Kemberg AWO Kemberg 13.30 Uhr – Wir fahren Kegeln nach Bergwitz 16.05.2018 Bergwitz IG „Natur und Umwelt“ e.V. (Kreativzirkel) 18.00 Uhr – Mal wieder Etwas für Draußen (Ort: Grund-schule Bergwitz) 23.05.2018 Kemberg AWO Kemberg 13.30 Uhr – Muttertagsfeier 26.05.2018 Gniest Workshop „Filzen“, 15.00 bis 18.00 Uhr, Seminarhaus des mischKultur e. V., An-meldung: Tel. 034921 60325, [email protected], www.misch-kultur.de
Das Filzen ist eine der ältesten Handwerks-techniken. Wir werden in diesen Stunden kei-ne Kleidung oder gar eine Jurte filzen können, aber ein paar kleine Accessoires oder ein Sitzkissen, welches in jeden Rucksack passt, werden wir gemeinsam herstellen. Dabei ge-hen wir auf diese uralte Form der Weiterver-arbeitung von Tierhaaren ein und erläutern die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten dieser nachwachsenden Alternative zu synthetisch hergestellten Kunstfasern aus Erdöl. Leitung: Claudia Felber 30.05.2018 Kemberg AWO Kemberg 13.30 Uhr – Würfelspiele (mit Gerlinde und Rudi Meier) wittich.de/gruss Glückwunsch-Anzeigen online aufgeben
Nr. 4/2018 | 9 Geburtstage im Mai 2018 Herzliche Glückwünsche Hinweis: Die Veröffentlichung der Geburtstage beginnt automatisch mit dem 70. Geburtstag für die Bürger, die keinen Widerspruch der Datenübermittlung über Altersjubiläen im Einwohnermeldeamt erklärt haben. Die Veröffentlichung erfolgt im Kemberger Stadt-Land-Boten für Frauen und Männer ab 70. Geburtstag, dann aller 5 Jahre, ab 100. Geburtstag jährlich. In Bergwitz: Frau Hannelore Schirrmeister am 08.05. zum 75. Geburtstag Herrn Bernd Jänicke am 11.05. zum 75. Geburtstag Herrn Kurt Hunkert am 22.05. zum 75. Geburtstag In Dabrun: Herrn Rudolf Heinrich am 22.05. zum 80. Geburtstag In Eutzsch: Frau Roswitha Sowade am 02.05. zum 70. Geburtstag In Globig: Frau Irmgard Gniese am 12.05. zum 75. Geburtstag In Gniest: Herrn Joachim Keßler am 14.05. zum 75. Geburtstag In Kemberg: Frau Isolde Richter am 01.05. zum 80. Geburtstag Frau Ilse Pforte am 06.05. zum 80. Geburtstag Frau Ingeborg Geyer am 11.05. zum 80. Geburtstag Frau Anneliese Quinque am 16.05. zum 80. Geburtstag Frau Margit Heinrich am 19.05. zum 70. Geburtstag Herrn Peter Heßler am 20.05. zum 70. Geburtstag Herrn Wolfgang Heinig am 23.05. zum 70. Geburtstag Herrn Hans-Jürgen Lehmann am 26.05. zum 70. Geburtstag Herrn Eberhard Knobloch am 27.05. zum 80. Geburtstag In Melzwig: Herrn Gerhard Gutsch am 22.05. zum 75. Geburtstag Herrn Willi Schiebeling am 23.05. zum 85. Geburtstag In Rackith: Frau Alma Harbig am 01.05. zum 80. Geburtstag In Radis: Herrn Erwin Jastroch am 03.05. zum 80. Geburtstag Herrn Kurt Weiser am 03.05. zum 80. Geburtstag Frau Renate Koch am 13.05. zum 85. Geburtstag Herrn Wilfried Rödiger am 21.05. zum 80. Geburtstag Herrn Rudolf Scharnowsky am 25.05. zum 85. Geburtstag Frau Hildegard Weinigel am 26.05. zum 90. Geburtstag In Reuden: Frau Ruth Meier am 31.05. zum 80. Geburtstag In Rotta: Frau Martina Strautz am 01.05. zum 70. Geburtstag In Rötzsch: Herrn Joachim Bittner am 01.05. zum 70. Geburtstag In Schleesen: Frau Priska Mey am 07.05. zum 80. Geburtstag In Wartenburg: Herrn Karsten Pfeiffer am 27.05. zum 70. Geburtstag Jugendweihe und Konfirmation 2018 Teilnehmer am 05.05.2018 In Bergwitz Luca Engel Bahnhofstraße 81 In Eutzsch Adrian Gersch Am Kirchfeld 6 In Gommlo Theresa Kunze Kemberger Straße 12 In Kemberg Karolin Kuhnt Schulstraße 3 Hanna Neumann Neumühlenweg 14 Maximilian Strauch Wittenberger Straße 34 Teilnehmer am 20.05.2018 In Kemberg Celina und Alexander Grobmann Mühlstraße 32 Den Jugendlichen die herzlichsten Glückwünsche sowie alles Gute für die Zukunft Hinweis: Es sind nur Jugendliche namentlich veröffent-licht, zu denen eine Einwilligungserklärung für die Bekanntmachung vorliegt. Die herzlichsten Glückwünsche zur „Diamantenen Hochzeit“ sowie alles Gute für die kommenden Jahre dem Ehepaar Hannelore und Ernst Guth am 10.05.2018 in Rackith HAUS AM SEE - Schlaitz Peddigrohr-Workshop am 6. Mai 2018 Haben Sie schon etwas Erfahrung bei der Arbeit mit Peddigrohr oder wollen Sie das Flechten erlernen? Möchten Sie einmal etwas Anspruchsvolleres selbst herstellen wie z. B. einen Untersetzer, einen Brotkorb oder ein Tablett? Natürlich können Sie auch Körbe in verschiedenen Formen mit Holz- Boden oder geflochtenem Boden herstellen. Am Sonntag, dem 6. Mai 2018 bieten wir Ihnen jeweils ab 11 Uhr und ab 14 Uhr die Gelegenheit dazu. Unsere Mitarbeiter verfügen über einige Erfahrung und zeigen Ihnen gern ein paar Tricks und Kniffe. Material ist vor Ort in unterschiedlichen Größen vorhanden. Dafür wird ein Unkostenbeitrag je nach Verbrauch erhoben. Aufgrund begrenzter Teilnehmerzahlen bitten wir um Voranmeldung unter 034955 21490 oder [email protected] Allgemeiner Hinweis zu unseren Öffnungszeiten im Mai: am 1. Mai, 10. Mai (Himmelfahrt), 19. - 21. Mai (Pfingsten) öffnen wir in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr
10 | Nr. 4/2018 Der Impulsweg um den Bergwitzsee Der 5 Stationen Weg Luther nachspüren – Reformation erleben Der Impulsweg ermöglicht eine Auszeit, um mit den Her-zensanliegen der Reformation unterwegs zu sein. Die fünf „Soli“, die Kernthemen aus Luthers Schriften und Gedan-ken, begleiten die Teilnehmenden um den Bergwitzsee mit geistlichen Impulsen an 5 Stationen. Sie locken Antworten auf Lebens- und Glaubensfragen her-vor und regen an, Dinge neu zu sehen. Die fünf „Soli“ spiegeln die Liebe Gottes zu den Menschen und legen den Fokus auf das Wesentliche des christlichen Glaubens: ♦ Sola Fide – allein der Glaube ♦ Sola Scriptura – allein das Wort ♦ Solus Christus – allein Christus ♦ Sola Gratia – allein aus Gnade ♦ Soli Deo Gloria – Gott allein die Ehre Der Impulsweg um den Bergwitzsee beginnt am Bahnhof in Bergwitz. Vom Bahnhof gehen wir zum Bergwitzsee und folgen dem Verlauf des großen Rundwanderweges. Die Veranstaltung findet nur bei günstiger Witterung statt. Bitte fragen Sie telefonisch (0160 94709266 Theresia Stadtler-Philipp) nach, falls die Wetterlage nicht eindeutig ist. Was ist noch wichtig: Termine: 3. Juni 2018, Länge: ca. 10 km Dauer: ca. 3 Stunden Eine Anmeldung ist erforderlich Der Impulsweg kann auch komplett für Gruppen gebucht werden Kosten: 10,00 pro Person (inkl. Pilgerbegleitung und einer Gebäckmischung aus der Laußiger Biskuit Manufaktur) Im Anschluss gibt es die Möglichkeit das Waldhaus am Bergwitzsee zu besuchen und den Nachmittag bei einer Tasse Kaffee ausklingen zu lassen. Das Pilgerbüro in der „These 62“ Coswiger Str. 18, 06886 Lutherstadt Wittenberg 03491 8731930 – [email protected] NAHVERKEHRSSERVICE SACHSEN-ANHALT GmbH Heidebahn fährt 2018 zu bestimmten Anlässen Sonderverkehr zu Himmelfahrt, Pfingsten, Luthers Hoch-zeit, Tag der deutschen Einheit, Reformationstag und im Advent (Lu.-Wittenberg, Leipzig, Magdeburg, April 2018) Zu einem Ausflug oder zum Besuch von Veranstaltungen in der Dübener Heide, Eilenburg, Leipzig oder Lu.-Wittenberg bietet die Heide-Bahn auch im Jahre 2018 zu bestimmten Anlässen die Möglichkeit, schnell und bequem mit dem Zug anzureisen. Mit diesen Verkehren soll dem Wunsch und dem Interesse in der Öffentlichkeit entsprochen werden, dass Züge zu bestimm-ten Anlässen die Strecke der Dübener-Heide-Bahn befahren. Ermöglicht wird dies durch die ehrenamtliche Arbeit des För-dervereins Berlin-Anhaltische Eisenbahn e. V. in enger Zusam-menarbeit der DB Regio AG. Große Unterstützung leisten die Aufgabenträger des Schie-nenpersonennahverkehrs, die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH (NASA) für den sachsen-anhaltischen Teil und der Zweckverband Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) für den sächsischen Teil der Strecke. Die Aktivitäten auf der Heide-Bahn sind ein lebendiges Bei-spiel einer über 20-jährigen Kooperation zwischen dem Verein und der DB Regio AG auf verschiedensten Gebieten. Ebenso wird die langjährige Unterstützung und die Arbeit der Aufga-benträger des Schienenpersonennahverkehrs zum Ausdruck gebracht. Folgende Fahrttermine sind für 2018 geplant:
- Himmelfahrt, 10. Mai
- Pfingsten, 20. und 21. Mai
- Fest Luthers Hochzeit und Stadtfest Eilenburg, 9. und 10. Juni
- Tag der deutschen Einheit, Radaktionstag, 3. Oktober
- Reformationsfeier, 31. Oktober
- 1. Adventswochenende, 1. und 2. Dezember
Fahrkarten können ausschließlich beim Personal im Zug ge-kauft werden. Es gilt ein Sondertarif. Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren erhal-ten 50 % Ermäßigung. Die Fahrradmitnahme ist kostenlos. Der Fahrplan und die Fahrzeiten wurden so erstellt, dass ein Ausflug oder ein Besuch von Veranstaltungen ermöglicht wird. Besonderes Augenmerk wurde auf die Gewährung von An-schlüssen in Eilenburg von/zur S-Bahn Linie 4 Ri. Leipzig und in Pratau bzw. Lu.-Wittenberg zu den S-Bahn Linien bzw. Zügen des Regionalverkehrs gelegt. Am 1. Adventswochenende fahren die Züge der Heide-Bahn bis/ab Leipzig Hbf. Änderungen vorbehalten. Zu den einzelnen Fahrtterminen erfolgt eine gesonderte Infor-mation. Hinweis: aktuelle Fotos können auf Wunsch zur Verfügung ge-stellt werden. Die Urheberrechte liegen beim Verein.
Nr. 4/2018 | 11
12 | Nr. 4/2018 Teenstreff im „Haus der Begegnung Globig“ Freitags, 18.00 – 20.30 Uhr (ab 12 Jahre) Öffnungszeiten: Montag: 15.00 - 18.00 Uhr Dienstag: 14.00 - 18.00 Uhr Kontaktcafé mit selbst gebackenen Kuchen Mittwoch: Geschlossen Donnerstag + Freitag: 15.00 - 18.00 Uhr Groß und Klein, Jung und Alt sind in dem Haus der Begegnung herzlich willkommen. Miteinander ins Gespräch kommen, Hilfe bekommen, gemeinsam spielen, z. B Karten, Darts, Tischtennis usw. Unsere Kinderräume laden zum Spielen ein, gerne können Sie ihre Kinder zu uns bringen, wenn Sie Besorgungen machen müssen. Wir haben auch eine gutbestückte Kleiderkammer für Große und Kleine. Wer Sachen benötigt kann sich gerne bei uns melden oder zu den Öffnungszeiten vorbei kommen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit Bewerbungen per Computer zu schreiben und auszudrucken und das Internet u. a. für Haus-arbeiten zu nutzen. Regelmäßige Veranstaltungen Jeden 1. Dienstag im Monat ist Waffeltag Jeden letzten Dienstag von 14.00 bis 14.40 Uhr für Senioren und Interessierte gemeinsam für besseres Gleichgewicht üben, miteinander spielen und singen und vieles mehr. Las-sen Sie sich überraschen. Ich freue mich auf Sie. Renate Ehrhart, Gemeindepädagogin Haus der Begegnung Spezial Neu! Das Familienfest findet am 9. Juni statt. Kemberg 09.05.2018 (Mittwoch) – Frauenkreis/Seniorenkreis um 14.00 Uhr 31.05.2018 (Donnerstag) – Andacht in der Seniorenresidenz am Markt um 10.00 Uhr Regelmäßig wiederkehrende Termine und Veranstaltungen Flötenkreis + Chor Anfänger: montags, 14.00 Uhr Flötenkreis Fortgeschrittene: montags, 15.45 Uhr Kinderkantorei: montags, 16.30 Uhr Jungbläser: montags, 17.30 Uhr Bläserchor: montags, 18.30 Uhr Konfirmanden dienstags, 16.30 Uhr Kantorei: dienstags, 19.30 Uhr Krabbelgruppe donnerstags, 09.00 - 10.30 Uhr Christenlehre (1 + 2. Kl.): donnerstags, 15.00 - 16.00 Uhr Christenlehre (3 + 4. Kl.): donnerstags, 16.00 - 17.00 Uhr Junge Gemeinde: freitags, 19.00 Uhr Die Kemberger Kirche ist ab 2. Mai wieder geöffnet. Mo. - Fr.:
- 10.00. – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Sa., So., feiertags
- 14.00. – 17.00 Uhr Führungen auf Anfrage: Dieter Schröter 0173 7839783 An der heiligen Konfirmation am Pfingstsonntag, dem 20.05.2018 nehmen teil: Anna-Lena Hartung, Bergwitz Leo Körnig, Bergwitz Wynja Ziegler, Bergwitz Alexander Grobmann, Kemberg Celina Grobmann, Kemberg Hannah Neumann, Kemberg Kurt Immanuel Schulz, Kemberg Marc Hehn, Klitzschena Aron Schenk, Klein Zerbst Lena Bölke, Reuden Kirchliche Veranstaltungshinweise und Nachrichten für die Stadt Kemberg und ihre Ortsteile – Mai 2018 Informationen zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen und sonstige Veranstaltungshinweise: 06.05. Bergwitz 09.30 Uhr Gottesdienst Dabrun 09.15 Uhr Gottesdienst Kemberg 10.45 Uhr Gottesdienst Rackith 09.30 Uhr Gottesdienst Schleesen 09.00 Uhr Gottesdienst Selbitz 09.15 Uhr Gottesdienst 13.05. Kemberg 10.45 Uhr Gottesdienst Radis 09.00 Uhr Gottesdienst Rotta 09.30 Uhr Gottesdienst 20.05. Eutzsch 09.15 Uhr Gottesdienst Globig 14.00 Uhr Gottesdienst Konfirmation mit Abendmahl Kemberg 10.00 Uhr Gottesdienst mit Konfirmation Schleesen 09.00 Uhr Pfingstsonntaggottesdienst Selbitz 09.15 Uhr Gottesdienst 21.05. Dabrun 09.15 Uhr Gottesdienst Radis 09.00 Uhr Pfingstmontaggottesdienst Wartenburg 10.30 Uhr Gottesdienst 26.05. Rackith 17.00 Uhr Gottesdienst 27.05. Bergwitz 09.30 Uhr Gottesdienst Eutzsch 09.15 Uhr Gottesdienst Gommlo 14.00 Uhr Gottesdienst zur Goldenen Konfir- mation Kemberg 10.45 Uhr Gottesdienst mit Taufe Rotta 09.30 Uhr Gottesdienst Selbitz 14.00 Uhr Gottesdienst Konfirmation mit Abendmahl Bergwitz und Klitzschena: 16.05.2018 - Gemeindenachmittag um 14.30 Uhr Handarbeitskreis: montags, 14.00 Uhr Kinderkirche: dienstags, 15.30 Uhr (Christenlehre) Bibelgespräch: mittwochs, 17.30 Uhr Kirchenchor: mittwochs, 19.00 Uhr oder nach Vereinbarung Gesprächskreis „Glaube im Alltag“ donnerstags nach Ver- einbarung Zusammenkunft zum Gebet: Sonntag, 09.00 Uhr vor dem Gottesdienst jeden 1. Dienstag im Monat um 16.00 Uhr im Pfarrhaus Bergwitz Dabrun 30.05.2018 – Gemeindenachmittag um 14.30 Uhr Eutzsch 08.05.2018 – Frauenkreis um 14.30 Uhr Gommlo 08.05.2018 – Gemeindenachmittag um 14.00 Uhr Globig 16.05.2018 – Seniorentreff um 14.00 Uhr im Pfarrhaus „Haus der Begegnung Globig“ Wartenburger Straße 53, 06901 Globig, 034927 75601
Nr. 4/2018 | 13 Rackith 09.05.2018 – Gemeindenachmittag um 14.00 Uhr Radis 24.05.2018 – Frauenkreis um 14.30 Uhr Kinderkirche in Radis: jeden Mittwoch 15.00 Uhr im Pfarr-haus Rotta 08.05.2018 – Seniorennachmittag um 14.00 Uhr 09.05.2018 und 23.05.2018 – Frauenabend um 19.30 Uhr 02.05., 16.05. und 30.05.2018 – Hauskreis um 20.00 Uhr (Ort über Fahrenwaldts) Chor immer montags, um 20.00 Uhr Christenlehre dienstags, um 15.30 Uhr in Bergwitz Schleesen 31.05.2018 – Frauenkreis um 14.30 Uhr Selbitz 15.05.2018 – Frauenkreis um 15.00 Uhr Wartenburg 16.05.2018 – Mütterkreis um 15.30 Uhr Mittwoch, 15.00 - 18.00 Uhr “Offene Tür & Internet-Cafe“ (für alle ab 11 Jahre) Regionaler Frauengesprächskreis Immer am letzten Dienstag im Monat um 18.30 Uhr in War-tenburg Am 10.05.2018 Himmelfahrtsgottesdienst in Ferropolis für alle Gemeinden Einsatzübersicht März 2018 im Stadtgebiet Datum Einsatzstichwort beteiltigte Feuerwehren 01.03. Großbrand in Splau Bad Schmiedeberg, Kemberg, Korgau, Meuro, Okeln/Scholis, Pretzsch, Reinharz, Sackwitz, Schnellin, Söllichau 05.03. Kleineinsatz - Absichern und Abstumpfen einer Dieselspur Ortslage Eu-tzsch Bergwitz, Eutzsch 07.03. Kleineinsatz - Sturmschaden zwischen Reuden und Bergwitz Kemberg, Reuden 11.03. Kleineinsatz - umgestürzter Telefonmast zwischen Gniest und Ochsen-kopf Rotta 18.03. Kleineinsatz - PKW in Schneewehe auf der B2 zwischen Kemberg und Eutzsch Kemberg 18.03. Kleineinsatz - Pkw in Schneewehe zwischen Naderkau und Schleesen Schleesen 18.03. Kleineinsatz - Pkw in Schneewehe auf der B2 zwischen Kemberg und Eutzsch Kemberg 18.03. Kleineinsatz - Pkw in Schneewehe auf der B100 zwischen Bergwitz und Uthausen Bergwitz 18.03. Kleineinsatz - Lkw in Schneewehe zwischen Kemberg und Meuro Bad Schmiedeberg, Kemberg 18.03. Kleineinsatz - Pkw in Schneewehe der Ortslage Schleesen Schleesen 18.03. Kleineinsatz - Pkw in Schneewehe zwischen Rotta und Lubast Rotta 20.03. Kleineinsatz - Absichern und Abstumpfen einer Ölspur in der Ortslage Dabrun Dabrun 30.03. Kleineinsatz - Sturmschaden in Mark Zschiesewitz Gräfenhainichen, Rotta 31.03. Mittelbrand - aktiver Rauchwarnmelder in Bad Schmiedeberg Bad Schmiedeberg, Kemberg, Korgau, Reinharz 03.04. Kleineinsatz - Unterstützung des Rettungsdienstes in Dabrun Dabrun, Kemberg 03.04. Kleineinsatz - Absichern und Abstumpfen einer Dieselspur B 100 Höhe Bergwitz Bergwitz 04.04. Mittelbrand - aktiver Rauchwarnmelder in Pratau --- Abbruch Bergwitz, Eutzsch, Hauptamtliche Wach-bereitschaft Wittenberg, Pratau 04.04. Mittelbrand - aktiver Rauchwarnmelder in Söllichau Bad Düben, Bad Schmiedeberg, Gräfen-hainichen, Kemberg, Söllichau, Tornau Die nächste Ausgabe erscheint am: Mittwoch, dem 30. Mai 2018 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen: Mittwoch, der 9. Mai 2018 Regelmäßige Veranstaltungen
14 | Nr. 4/2018 Sport frei und auf zu den Rackither Volkssporttagen ... Auch wir freuen uns, am Sonntag den 29.04.2018 unseren zweiten Wettkampf in der Disziplin „Löschangriff nass“ dort austragen zu können. Gestartet wird mit TS 8/8 nach TGL!!! Weitere Infos zur Anmeldung sowie Ausschreibung direkt bei uns. Wir können es kaum noch erwarten, bis es endlich wieder heißt ... „Das Kommando lautet ... auf die Plätze ...fertig ...Klappe“ Über zahlreiche Gäste und Zuschauer würden wir uns freuen. Eure Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Rackith-Lammsdorf Mit Hochdruck ins Frühjahr Foto: Frau Sommerfeld Über einen neuen Hochdruckreiniger kann sich die Feu-erwehr Eutzsch nun freuen. Durch das Unternehmen RHG Bau & Garten in Eutzsch wurde dieser am Vormittag des 28.03.2018 im Namen des Unternehmens, durch Herrn Sternbeck, an den stellvertretenden Ortswehrleiter Fabian Vosmer offiziell übergeben. Da die Feuerwehrfahrzeuge und Gerätschaften immer einsatzbereit und auch sauber sein müssen, ist oft die Reinigung mit einem Hochdruckreiniger erforderlich. Der Alte hatte nach langer und treuer Benutzung den Geist aufgegeben. Doch das Frühjahr steht vor der Tür und so musste zeitnah eine Neubeschaffung her. Zum Glück sind viele Unternehmen in Eutzsch der Feu-erwehr gegenüber sehr aufgeschlossen und hilfsbereit wenn man Unterstützung benötigt. Die Spende des Eutzscher RHG Bau & Garten Marktes ist auch für uns als Feuerwehr nicht nur einfach eine Spende, sondern vielmehr ein Zeichen der Wertschätzung für unsere eh-renamtliche Arbeit. Sie zeigt uns, dass auch dieses Un-ternehmen für den Ort und zum Ehrenamt steht. Im Namen der Kameraden aus Eutzsch bedanke ich mich ganz herzlich für diese großzügige Spende. Fabian Vosmer stellv. Ortswehrleiter Eutzsch Ortswehrleitung OFW Pannikau bestätigt Am 26.01.2018 wählten alle neun aktiven Kameraden der Ortsfeuerwehr Pannig-kau ihren Wehrleiter. Enrico Hähnel wurde für weitere sechs Jahre in das Ehrenamt wiedergewählt. Er wurde am 19.03.2018 durch den Kem-berger Stadtrat in ein Ehren-beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Bürgermeister der Stadt Kemberg, Torsten Seelig, übernahm zur Stadt-ratssitzung seine Vereidi-gung. Am 26.01.2018 wählten alle neun aktiven Kameraden der Ortsfeuerwehr Pannigkau ih-ren stellvertretenen Wehrlei-ter. Bernd Pietzner wurde für weitere sechs Jahre in das Ehrenamt wiedergewählt. Er wurde am 19.03.2018 durch den Kemberger Stadtrat in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Bürger-meister der Stadt Kemberg, Torsten Seelig, übernahm zur Stadtratssitzung seine Vereidigung. Stellvertreter OFW Globig wiedergewählt Schon am 23.09.2017 wähl-ten 16 der 19 aktiven Ka-meraden der Ortsfeuerwehr Globig ihren stellvertretenen Wehrleiter. Andreas Schind-ler wurde für sechs Jahre in das Ehrenamt wiederge-wählt. Er wurde am 23.10.2017 durch den Kemberger Stadt-rat in ein Ehrenbeamtenver-hältnis auf Zeit berufen. Der Bürgermeister der Stadt Kemberg, Torsten Seelig, übernahm zur ersten Stadt-ratssitzung des neuen Jah-res seine Vereidigung. Fotos: Thomas Kebernik LW-flyerdruck.de Ihre Online-Druckerei mit den fairen Preisen. -flyerdruck.de Selber online buchen oder einfach anfragen: Tel.: 03535 489-166 | E-Mail: [email protected]
Nr. 4/2018 | 15 IMPRESSUM Amtsblatt der Stadt Kemberg mit den Ortsteilen Ateritz, Bergwitz, Bietegast, Bleddin, Boos, Dabrun, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Globig, Gniest, Gommlo, Klitzschena, Lammsdorf, Lubast, Melzwig, Naderkau, Pannigkau, Rackith, Radis, Reuden, Rötzsch, Rotta, Schleesen, Selbitz, Uthausen und Wartenburg
- Herausgeber: Stadt Kemberg, Burgstr. 5, 06901 Kemberg
- Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG,
04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Torsten Seelig
- Zuständig für redaktionelle Beiträge: Frau Deisinger, Tel.: (034921) 71-209
Die veröffentlichten Lesermeinungen müssen nicht mit der Meinung der Redak-tion „Kemberger Stadt-Land-Bote“ übereinstimmen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung des Unterzeichners wieder.
- Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen:
LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Stadt Kemberg ermöglicht mit dem „Kemberger Stadt-Land-Boten“ die Möglichkeit Text- oder Bildbeiträge zu veröffentlichen. Dabei erscheint der Stadt-Land-Bote nicht nur in gedruckter Form, sondern auch monatlich als online-Ausgabe auf der Homepage www.stadt-kemberg.de. Jeder, der die Stadtverwaltung Kemberg mit der Veröffentlichung eines Textes oder Bildbeitrages im vorgenannten Amtsblatt beauftragt, ist für den textlichen Inhalt selbst verantwortlich und stellt die Stadt Kemberg von sämtlichen Ansprüchen Dritter, auch Urheberrechtsansprüchen frei. Zusammenkünfte unserer Kinder- und Jugendfeuerwehren im Stadtgebiet Datum Thema der Kinderfeuerwehr Eutzsch Uhrzeit im Gerätehaus 28.04. Üben für die Kinderstafette 10:00 Uhr Datum Thema der Kinderfeuerwehr Kemberg Uhrzeit im Gerätehaus 28.04. Frühlingswanderung 13:00 Uhr 07.05. Üben für die Kinderstafette 17:00 Uhr Datum Thema der Kinderfeuerwehr Radis Uhrzeit im Gerätehaus 05.05. Fahrzeugkunde und Üben für die Kinder-stafette 10:00 Uhr 26.05. Üben für die Kinderstafette 10:00 Uhr Datum Thema der Jugendfeuerwehr Eutzsch Uhrzeit im Gerätehaus 26.04. Wettkampftraining 17:00 Uhr 09.05. Wettkampftraining 17:00 Uhr Datum Thema der Jugendfeuerwehr Kemberg Uhrzeit im Gerätehaus 02.05. Sport 17:30 Uhr 16.05. Wettkampftraining 17:30 Uhr Datum Thema der Jugendfeuerwehr Rackith-Lammsdorf Uhrzeit im Gerätehaus 02.05. Sport 17:00 Uhr 16.05. Wettkampftraining 17:00 Uhr Datum Thema der Jugendfeuerwehr Radis Uhrzeit im Gerätehaus 26.04. Knoten, Bunde, Stiche 17:00 Uhr 10.05. Fahrzeugkunde 17:00 Uhr 24.05. Kleinlöschgeräte/Strahlrohrabstände in E-Anlagen 17:00 Uhr Datum Thema der Jugendfeuerwehr Schleesen Uhrzeit im Gerätehaus 04.05. Wettkampftraining 18:00 Uhr 18.05. Papiersammlung 14:00 Uhr Du hast Interesse und Fragen zur Kinder- bzw. Jugendfeu-erwehr in unserem Stadtgebiet? Dann rufe oder schreibe unsere Stadtjugendwartin Bianka Schulze an! E-Mail: [email protected] Phone: 0162 4026975 Ihre Medienberaterin vor Ort Wie kann ich Ihnen helfen? Tel.: 0171 4144035 Fax: 03535 489231 [email protected] www.wittich.de Anzeigenwerbung | Beilagenverteilung | Drucksachen Karin Berger Ich bin für Sie da...
16 | Nr. 4/2018 Jagdgenossenschaft Ateritz Einladung Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Ateritz lädt zur Mit-gliederversammlung ein. Termin: Donnerstag, den 24.05.2018 Ort: Gemeinderaum Gommlo Zeit: 18:00 Uhr, Einlass und Mandatsprüfung ab 17:30 Uhr Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Be-schlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Rechenschaftsbericht 5. Bericht der Revisionskommission 6. Diskussion 7. Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes für das Pachtjahr 2017/18 8. Neuwahl des Jagdvorstandes 9. Wahl der Revisionskommission 10. Sonstiges gez. K. Belitz für den Vorstand
Das Bergwitzer Maifeuer
findet am 30.04.2018 wieder statt.
Der Fackelumzug startet 19.00 Uhr
von der Grundschule.
Das Feuer entzünden wir auf dem Gelände
der Feuerwehr Bergwitz.
Für das leibliche Wohl wird gesorgt! Es lädt ein – der FFw Bergwitz e.V. Einladung Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Dorna findet Mittwoch, den 9. Mai 2018, um 19.00 Uhr Dornaer Dorfstr. 40 im Dorfgemeinschaftsraum statt. Tagesordnung 1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung 2. Verlesung der Tagesordnung 3. Bericht des Vorstandes über das Jagdjahr 2017/18 4. Bericht des Kassenwartes/Kassenprüfer 5. Information des Jagdpächters über das abgelaufene Jagdjahr 6. Antrag der Pächtergemeinschaft auf Änderung des Pachtvertrages 7. Beschlussentwurf
- 1. über die Verwendung der Jagdpacht und Höhe des Auskehrbetrages 2018/19
- 2. über die Änderung des Pachtvertrages
- 3. über den Ankauf der Datensätze für das Jagdkataster 8. Diskussion 9. Beschlussfassung 10. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes 11. Wahl eines Mitgliedes für die Revisionskommission 11. Schlusswort Gemeinsames Essen Die Zahlung der Jagdpacht erfolgt nur noch per Über- weisung. Jagdgenossen, die noch nicht ihre Kontodaten mitgeteilt haben, bitte ich diese bis zum 09.05.2018 dem Vorstand der Jagdgenossenschaft Dorna mitzuteilen. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Dorna dass es Sie gibt. Anzeige online aufgeben anzeigen.wittich.de Zeigen Sie Ihren Kunden, Aus den Ortschaften Jagdgenossenschaft Globig-Bleddin Am Freitag, dem 11. Mai 2018, um 18.00 Uhr, findet in der Gaststätte des Heimatvereins Bleddin e. V. die Jahreshaupt- versammlung der Jagdgenossenschaft Globig-Bleddin statt. Hierzu sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft herzlich eingeladen. Tagesordnung 1. Bericht des Jagdvorstandes und des Jagdausschusses über das abgelaufene Jagdjahr 2017/2018 2. Bericht des Jagdausschusses 3. Aussprache zu den Berichten 4. Beschlussfassungen 5. Schlusswort des Vorsitzenden gez. Berthold Vors. Der Jagdgenossenschaft Globig-Bleddin
Nr. 4/2018 | 17 Am Mittwoch ging es wieder etwas ruhiger zu. Die Hasen back-ten sich ihr Lieblingsbrot. Schon früh am Morgen wurde von den Kindern und Erziehern der Hefeteig zubereitet. Bis zum Verarbeiten des Teiges, wurde in der Osterhasenwerkstatt wie-der fleißig gearbeitet. Es wurde gestrickt, gesteckt und gemalt. Endlich war es so weit in der Küche. Der Teig konnte verarbei-tet werden. Jedes Häschen durfte nun selbst entscheiden, ob es einen Zopf oder ein Nest aus dem Teig formen möchte. Die entstandenen Teiglinge wurden mit Mandelblättern bestreut und mit Eigelb bestrichen. Dann schnell in den Herd! Kurze Zeit später, war das Brot gebacken. Der Duft zog durch das gesam-te Haus. Mhhh ... das wird uns lecker schmecken! Diese tolle Osterwoche endete mit einer Hasenmassage. Mit Entspannungsmusik und Frühlingsgeschichten konnten alle Osterhasen noch einmal Kraft für das bevorstehende Osterfest tanken. Alle Hasenkinder und Hasenerzieher hatten sehr viel Spaß in unserer Osterferienwoche. Die Kinder und Erzieher der Kita „Rasselbande“ in Kemberg Fotos & Text: Mandy Lechelt In der Osterhasenwerkstatt der „Rasselbande“ in Kemberg
In der Osterhasenwerkstatt der Kita „Rasselbande“ waren in den Ferien die Hasen los. Die großen und kleinen Os-terhasen erlebten eine bunte Woche. Gleich am Anfang der Woche herrschte ein reges Treiben in der Hasenwerkstatt. Viele Ostereier wurden bunt bemalt. Es wurden Hasen als Tischdekoration gestaltet, Kantenhocker angefertigt und das Küken im Ei durfte natür-lich auch nicht fehlen. Am Dienstag machten sich die Osterhasen auf den Weg in die Turnhalle. Nach einer intensiven Erwärmung, liefen und hüpf-ten die Häschen um die Wette. Mit dem allbekannten Eierlauf startete das Rennen. Die Hasen versuchten das Ei nicht vom Löffel zu verlieren. Welch ein Glück, dass es Plasteeier waren, denn so manches Ei landete auf dem Boden! Danach wurden die Ostereier von den Mannschaften um die Wette versteckt und wieder gesucht. Dem folgte der „Farbtopf-Lauf“. Jedes Häschen kletterte in eine Röhre und sprang so schnell es nur konnte um die Hindernisse. Dabei hatten die Hasen sehr viel Spaß. Zu guter Letzt wurden die drei leichtesten Osterhasen auf einem Scheuertuch durch die Halle gezogen. Sieger waren alle drei Mannschaften, denn jedes einzelne Häschen war ehr-geizig und gab sein bestes. Gemeinsam sind wir stark! Wie schön dass du geboren bist Endlich war es mal wieder soweit! Am Donnerstag, dem 28.03.2018, wurde bei den Rentnern der AWO wieder Ge-burtstag gefeiert. Zu diesem Anlass hatte die Vorschulgrup-pe der Kita „Rasselbande“, mit Unterstützung einiger Hort-kinder, ein kleines Programm vorbereitet.
Wir erzählten den Rent-nern zuerst, was bei uns in der Kita so jeden Tag gemacht wird. Wir stell-ten ihnen eines unserer Guten-Morgen-Lieder vor und sangen und tanzten den Körperteil-blues. Anschließend besuchten wir unser Zahlenland. Wir zählten vorwärts und rückwärts, stellten Zahlen-Abzähl-reime vor und sangen unser Zahlenlandlied.
Den Osterhasen haben wir natürlich auch nicht vergessen. Mit den Liedern: „Stups der kleine Osterhase“ und „Jetzt kommt die Osterzeit“ bereiteten wir den Rentnern eine gro-ße Freude und läuteten so das Osterfest ein. Das Programm endete mit dem Geburtstagsständchen „Wie schön dass du geboren bist“. Dabei wurde unser Gesang tatkräftig von den Omis und Opis unterstützt. Mit dem Spruch Tiger, Löwe, Katze verabschiedeten wir uns bei den Rentnern und erhielten einen kräftigen Beifall. Für das tolle Uhrenspiel möchte sich die Gruppe noch ein-mal recht herzlich bedanken. Es hat uns wieder sehr viel Spaß gemacht. Bis zum nächsten Mal! Die Kinder und Erzieher der Vorschulgruppe Kita „Rasselbande“ in Kemberg Geschäftsanzeigen buchen anzeigen.wittich.de
18 | Nr. 4/2018 Unsere Bewohner freuen sich schon sehr auf die nächsten Hö-hepunkte: der Tanz in den Mai mit dem Orchester des AWO OV Lerchenberg und das mittlerweile traditionelle Grillen vor dem Männertag. Hier hoffen wir auf schönes Wetter, so dass wir in unserem Garten feiern können. M. Pabst Einrichtungsleitung
Der Kultur- und Kunstvereins Kemberg e. V. lädt ein
zur Eröffnung der ersten Ausstellung im Jahr 2018 am
Samstag, dem 5. Mai 2018, um 16.00 Uhr in der „Galerie im Turm“ in Kemberg.
Malerei und Zeichnung von Jörg Kuß
Gezeigt werden u. a. Krabben und Pal-men auf Si Pha Don, Kakteen in den Hügeln hinter Taghazout. Die Ausstellung ist bis zum 3. Juni 2018 jeweils samstags und sonntags von 15.00 bis 17.00 Uhr zu sehen. Außerhalb dieser Zeiten bitten wir um telefonische Voran-meldung unter Tel. 034921 20641 oder 034921 20683. Am Sonntag, dem 3. Juni 2018, findet die Finissage mit einem Künstlergespräch im Turm ab 16.00 Uhr statt. Zu beiden Veranstaltungen sind alle Mitglieder, Freunde und Interessenten herzlich eingeladen. Osterbrunch für die Bewohner der AWO-Seniorenresidenz Kemberg Unsere AWO-Seniorenresidenz „Marie Juchacz“ erfreut sich eines hohen Bekanntheitsgrades. Dies liegt nicht allein am ge-schichtsträchtigen Standort mitten im Herzen von Kemberg. Alteingesessene Kemberger erinnern sich sicher noch an den ehemaligen Standort des „Blauen Hechtes“, des Konsum – Möbel- und Industriewarengeschäftes oder des Modegeschäf-tes Höger und Richter. Heute wohnen hier in modern-behaglicher Atmosphäre ältere pflegebedürftige Menschen. Die Mitarbeiter der AWO, spezi-ell das sehr versierte Betreuungsteam, schaffen durch kreative Ideen und Konzepte wichtige „Inseln“ im pflegerischen Alltag. Mittlerweile gehören mindestens zweimal im Monat die soge-nannten Thementage zum festen Programm. Darüber hinaus werden durch spezielle Veranstaltungen die traditionellen Fei-ertage zu Höhepunkten im Haus gestaltet. So wurde ein Osterbrunch in der österlich dekorierten Cafeteria veranstaltet. Das Hauswirtschaftsteam zauberte dazu ein über-aus leckeres Buffet. In gemütlicher Runde ließen sich die Bewohner die schmack-haften Sachen vom Eiersalat bis zur Götterspeise schmecken. Beim traditionellen Eierfärben nach dem Essen wurden vielfäl-tige Erinnerungen geweckt und Bewohner und Mitarbeiter hat-ten viel Freude. Die fertigen Eier sammelte der „Osterhase“ für Ostersonntag ein und versteckte sie. Herzlichen Dank für tolle Düfte! Die Bewohner und Mitarbeiter der AWO Seniorenresidenz „Marie Juchacz“ Kemberg möchten sich ganz herzlich bei dem Verein Soziale Stadt für die finanzielle Unterstützung bei der Einführung der „Aromapflege“ in unserer Einrichtung bedanken! Mithilfe der Spende konnten wir eine Grundausstattung Aro-mavernebler und ätherische Öle anschaffen. So konnten wir unsere ersten Schritte in die heimelige Welt der Düfte wagen. Die unterstützende Anwendung ätherischer Öle in der Pflege steigert die Lebensqualität. Durch Düfte werden Erinnerungen geweckt und Erlebnisse und Gefühle ins Ge-dächtnis zurück gerufen. Diese positiven Sinneserlebnisse steigern vor allem bei an Demenz erkrankten Bewohnern die Motivation zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ebenso kann ihre Zugänglichkeit verbessert werden sowie auf diese Weise belastende Situationen minimiert oder gar aufgelöst werden. Eine Duftprobe kann ein jeder gern in unserer Cafeteria bei Kaffee und Kuchen nehmen. Michaela Pabst Sichern Sie sich jetzt schon den Platz für Ihre Anzeige: anzeigen.wittich.de
Nr. 4/2018 | 19 Leserattenverwalterin gefunden – die Bibliothek ist wieder geöffnet Über viele Jahre hindurch hat sich Frau Meise liebevoll und kompetent um die Radiser Bücherfreunde gekümmert und sie bestens in der Auswahl der Literatur beraten. Die Bibliothek wurde zur Institution. Dafür danken ihr die Leser und vor allem auch die Grundschü-ler. In jedem Schuljahr machten die Schüler der 2. und 3. Klasse mit ihrer Lehrerin eine Exkursion in die Bibliothek. Dort lernten sie viel über Bücher und Schriftsteller. Dabei konnten Sie sich auch ganz genau alles ansehen. Alle neugierigen Fragen der Kinder zu den Büchern und zum Com-puter-Arbeitsplatz wurden geduldig beantwortet. So fand sich manche Kinder-Leseratte. Nun musste Frau Meise ihre Arbeit als Bibliothekarin leider krankheitsbedingt aufgeben. Die Kinder und die Lehrer der Grundschule und alle anderen Leser danken sehr herzlich für ihr Engagement und wünschen ihr alles Gute! Ab sofort steht die Bibliothek in gewohnter Wei-se wieder allen Lesern mittwochs in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18: 00 Uhr offen. Die neue Bibliothekarin, Frau B. Aden, lädt Sie herzlich zum Stöbern und Finden und neue Interessenten zum Kennenlernen ein. I. Weber, Ortschronist Ein fröhliches Hallo aus der Kita Radieschen und ein dickes Dankeschön an die Firma Kluge aus Radis für die tolle Spende. Susanne und Volker Kluge haben uns im März ein neues Trampolin für unsere Kleinsten vorbeigebracht. Die Freude war groß und die Kinder konnten es kaum erwarten es aus-zuprobieren. Dieses Trampolin ist multifunktional. Darauf können die Kinder mit Haltegriff springen und es kann zu-dem noch zu einem Bällebad umfunktioniert werden. Da man es auch gut zusammenklappen kann, können wir es auch zu unseren Sportstunden mit in die Turnhalle nehmen und damit turnen und spielen. Es bereitet den kleinen und großen Radieschen viel Freude. Nochmals vielen lieben Dank!!! Viele Grüße aus der Kita Radis Fotos: Simone Rettel Im Namen der Stadt Kemberg und der Ortschaft Radis möchten auch wir uns herzlich bei Frau Meise bedanken und ihr alles Gute für die Zukunft, vor allem aber gute Ge-nesung wünschen. Wir begrüßen Frau Aden als neue Bibliothekarin und wün-schen Ihr viel Erfolg und Freude bei ihrer neuen Aufgabe. Torsten Seelig Evelin Erdmann Bürgermeister Ortsbürgermeisterin Radis der Stadt Kemberg
20 | Nr. 4/2018 Fotos: Maria Albrecht Auch die Gestaltung der Horträume fand Einbindung in das Ta-gesgeschehen. Moderne Kunst im Graffitistyle sollte den Raum verschönern. Die Radiser Kinder waren in dieser Angelegenheit sehr kreativ. So entstanden die tollsten Kunstwerke auf den Leinwänden. Ein schöner Nebeneffekt war, dass jedes Kind seinen Namen an der Hortwand verewigen konnte. Zum Abschluss durften die Hortkinder in die Rollen eines Leh-rers schlüpfen. Gerd bekam eine kleine Einschätzung von allen. Diese schrieben wir in einem Zeugnis nieder. Man muss sagen, die Noten waren durchweg positiv. Alle waren sehr zufrieden. Wie wahrscheinlich alle Ferien, vergingen auch diese viel zu schnell. Aber Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude- in diesem Sinne freuen wir uns auf die nächsten Ferien. Bis dahin wün-schen wir allen eine schöne Frühlingszeit und einen fleißigen Osterhasen. Liebe Grüße, die Hortkinder aus Radis Liebe Leserinnen und Leser, jetzt fängt das schöne Frühjahr an. Überall sehen wir Blüten, Vögel und Knospen an den Zweigen. Trotz des schönen Wetters möchten wir uns noch einmal an unsere Winterferien zurückerinnern. Endlich war es kalt und zwar so richtig, Schnee lag und der Boden war gefroren -kurz gesagt- richtiges Winterwetter, wie man es sich auch einmal über Weihnachten wünschen wür-de. Ein weiterer schöner Aspekt für die Hortkinder in Radis war, dass sie endlich eine männliche Bezugsperson über die Fe-rien bekamen. Während der Winterferien wurden wir von unserem Prakti-kanten Gerd unterstützt. Besonders die Jungs nahmen ihn mit offenen Armen auf. Endlich jemand, der mit ihnen Fußball spielt, ebenwürdiger Gegner bei einer Schneeballschlacht ist und ihre Interessen noch besser vertritt. Unsere Ferien begannen mit einem Schachtturnier: Die Jun-gen und Mädchen hatten sich schon Wochen im Voraus da-rauf vorbereitet, manche sich sogar spezielle Schach Apps heruntergeladen. Und nun endlich war es so weit und die Hortkinder durften ihre Strategien im Duell gegeneinander anwenden. Den ge-samten Vormittag sah man die Köpfe der Kinder glühen. Alle Teilnehmer waren konzentriert bei der Sache, unter anderem auch, weil es eine Medaille zu gewinnen gab. Und die Mühe zahlte sich aus. Richard Grießhammer holte sich den ersten Platz, dicht ge-folgt von Leon Elbe und Till Eichapfel. An dieser Stelle noch einmal – Herzlichen Glückwunsch. Ein besonderes Schmankerl war der Besuch auf der Radiser Bowlingbahn. Einige Kinder besuchten nur wegen dieses Er-eignisses in den Ferien den Hort. Alle hatten viel Freude an der Sportart. Die größeren Kin-der spielten gemeinsam mit Gerd, während sich die jüngeren eine Bahn mit Maria teilten. Allerdings wurden beide Betreu-er von den Hortkindern in Grund und Boden gespielt. Beim gemeinsamen Kochen, konnten die Jungen und Mädchen ihr kulinarisches Können entfalten. Wie gut, dass unser Gerd gelernter Koch war, so konnte ja nichts schiefgehen. Und wie die Bilder zeigen, hat es allen sehr gemundet.
Nr. 4/2018 | 21 Am 05.02., 06.02. und 07.02 ging es los. Mit lustig angemalten Gesichtern und viel „Krawall“ zogen wir durch Schleesen. Alle Kinder der Kita hatten viel Spaß beim Zempern. Allen Schleesenern und allen die an uns gedacht haben, ein herzliches Dankeschön für ihre Gaben und ein lustiges „Hellau“. S. Kuschel Foto: Carmen Brennicke Jagdgenossenschaft Uthausen Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Uthausen lädt zu seiner Jahreshauptversammlung ein. Termin: Mittwoch, den 23.05.2018 Ort: Uthausen, Alte Schule Beginn: 18.00 Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Bericht der Jagdpächter 6. Sonstiges Für das leibliche Wohl wird gesorgt. Änderungsmitteilungen zum Eigentum und Bankdaten sind bitte mitzubringen. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Uthausen Die Kindertageseinrichtung „Plapperkiste“ sagt DANKE Die Zusammenarbeit zwischen unserer Einrichtung und den Rentnern von Wartenburg ist sehr gut. Schon zur Weihnachtszeit halfen sie uns beim Basteln von Weihnachtsschmuck und fertigten kleine „Sorgenpüpp-chen“, als Geschenke für die Kinder. Wir erfreuten sie mit ei-nem kleinen Weihnachtsprogramm zu ihrer Weihnachtsfeier. Riesengroß war die Freude über die selbst gestrickten oder gebastelten Osterkörbchen. So musste der Osterhase nur noch etwas hineinlegen und jedes Kind fand ein unverwech-selbares Körbchen auf dem Spielplatz. Die Kinder sind sehr stolz darauf. Allen Rentnern die so fleißig gearbeitet haben, möchten wir herzlich danken. Die Verbindung zwischen Alt und Jung wol-len wir weiterhin pflegen, denn sie ist uns sehr wichtig. Ein lieber Gruß von allen Kindern und dem Team der „Plapperkiste“ aus Wartenburg Foto: Iris Richter Foto: Kzenon - Fotolia Das lokale Portal von LINUS WITTICH. Gleich mitmachen. Veröffentlichen Sie kostenlos Artikel zu Ihrer Feuerwehr unter artikel.localbook.de z. B. Einsatzberichte der Feuerwehr Aktuelles aus Ihrem Ort und Umgebung.
22 | Nr. 4/2018 Da wir Rentner das ganze Jahr über basteln, singen, tanzen und spielen, war natürlich die Osterzeit wieder für eine Überra-schung gut. Um die Kinder zu erfreuen, haben wir Osterkörb-chen in vielen Stunden Handarbeit hergestellt. Über 50 Körb-chen wurden gehäckelt,gefaltet, geklebt und bemalt, also für jedes Alter das Passende. Ein großes Dankeschön an Ruth Korb, die die besten Ideen hat. Bei der Übergabe an die Leiterin des Kindergartens Frau Iris Richter, eine Woche vor Ostern, war die Freude riesig groß. Doris Franzke Bekanntmachung Sitzungstermin: 2. Mai 2018, 19:00 Uhr Sitzungsort: Mehrzweckgebäude Wartenburg, OT War-tenburg, Yorckring 26, 06901 Kemberg Sitzung des: Ortschaftsrates Wartenburg Tagesordnung TOP 1 Begrüßung durch den Einladenden TOP 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, öf-fentlichen Bekanntmachung, Anwesenheit und Beschlussfähigkeit und Eröffnung der Sitzung TOP 3 Feststellung der Tagesordnung TOP 4 Bestätigung der Niederschrift der letzten öffentli-chen Ortschaftsratssitzung Wartenburg TOP 5 Einwohnerfragestunde TOP 6 Beratung zu aktuellen Angelegenheiten der Ort-schaft Wartenburg TOP 7 Beratung Dammbau TOP 8 Beratung über den Sachstand der Planungen zur 205. Jahrfeier „Schlacht bei Wartenburg“ TOP 9 Beratung bezüglich des Besuches der Partnerge-meinde Colmberg TOP 10 Anfragen und Mitteilungen Nichtöffentlicher Teil TOP 11 Bestätigung der Niederschrift der nichtöffent-lichen Ortschaftsratssitzung Wartenburg und den internen Arbeitsberatungen vom 01.11.2017, 29.11.2017 und 31.01.2018 TOP 12 Anfragen und Mitteilungen TOP 13 Schließung der Sitzung Die Sitzung ist öffentlich, sofern nicht zu einzelnen Ta-gesordnungspunkten die Öffentlichkeit ausgeschlos-sen ist. Kemberg, den 12.04.2018 gez. Kunze Ortsbürgermeister Seniorentreffen und Kindertagesstätte „Plapperkiste“ in Wartenburg Da fragt man sich: „Wie passt das zusammen?“ In Wartenburg passt das sehr gut zusammen. Schon viele Jah-re erfreuen uns die Kinder des Kindergartens „Plapperkiste“ in der Vorweihnachtszeit mit kleinen Aufführungen, auswendig gelernten Gedichten und vielen Überraschungen. Zum Schluss singen wir mit den Kindern Weihnachtslieder. Und wir Seniorinnen bedanken uns auf unsere Weise. Im letzten Jahr waren es selbst genähte Nikolausstiefel und Sorgenpüpp-chen für alle Kinder. Damit unterstützen wir auch die Erzieher in Vorbereitung auf das Fest.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 (2015)
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405); § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung von 15.12.2014 beschlossen:
I. Änderungen
1.) In § 5 Verhalten auf dem Friedhof - Absatz (3) Nr. 7 entfällt der letzte Teilsatz: „ausgenommen sind Musikwiedergabegeräte bei Trauerfeiern“.
- 2. In § 16 Allgemeines – Absatz (5) wird wie folgt korrigiert:
(5) Nachbelegungen in Grabstätten dürfen nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Leiche/Asche gemäß § 12 Abs. 1 die Nutzungszeit der Grabstelle gemäß § 13 Abs. 1 nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden Leiche/Asche wiedererworben ist.
3.) § 17 (2) Grabstättenarten und Belegung erhält folgende Neufassung:
(2) Auf dem Friedhof Kemberg werden folgende Grabstätten zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt:
Grabart mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen
- 1. Wahlgrab im Außenring 1-stellig 1/2
- 2. Wahlgrab im Außenring 2-stellig 2/4
- 3. Wahlgrab im Außenring 3-stellig 3/6
- 4. Urnenplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (auch -/2 Urnenrondell) mit Namensplatten
- 5. Urnenplatz in der Anonymen -/1 Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwiese)
- 6. Reihengrab in der Gemeinschaftsanlage für 1/- Sargbestattungen 4.) § 22 Urnengemeinschaftsanlagen erhält folgende Neufassung:
§ 22
Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen gibt es zum einen ausschließlich für Urnenbestattungen und zum anderen ausschließlich für Sargbestattungen. Die Belegung erfolgt gemäß § 17 der Reihe nach. Die Pflege der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei allen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen Grabgestecke anlässlich der Urnenbeisetzung nur am Gedenkstein abgelegt werden. Ausnahme bilden die namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen in Kemberg und Gaditz. Hier können anlässlich der Urnenbeisetzung für kurze Zeit Grabgestecke vor der Namensplatte auf dem Pflasterweg abgelegt werden.
(3) Bei Urnengemeinschaftsanlagen mit einem Sammelgefäß am Gedenkstein ist ausschließlich dieses für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) zu verwenden. Bei allen anderen Urnengemeinschaftsanlagen können einfache Grabvasen für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) an den Gedenksteinen abgestellt werden. Ab November können bis zum Frühjahr Grabgestecke aus Naturmaterialien an den Gedenksteinen abgelegt werden. Verwelkte Sträuße und Grabgestecke werden regelmäßig entsorgt.
(4) An der Gemeinschaftsanlage für Sargbestattungen in Kemberg kann an jedem Grab 1 einfache Grabvase mit Frischblumen (ohne Folie) aufgestellt werden. Ab November kann bis zum Frühjahr 1 Grabgesteck aus Naturmaterialien abgelegt werden.
(5) Individuelle Grabgestaltungselemente (insbesondere Figuren, Kerzen, Laternen, Spruchsteine, Blumenschalen, Kunstblumen und künstliche Gestecke, Gläser u. dgl.) können zur Wahrung der schlichten Ansicht einer Gemeinschaftsanlage und teilweise auch aus Platzgründen nicht aufgestellt werden. Nicht zugelassenes Material wird regelmäßig abgeräumt. Eine Aufbewahrungspflicht für individuelle Grabgestaltungselemente besteht nicht, es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch.
(6) Private Bepflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet. Urnenwiesen dürfen von Angehörigen und Besuchern des Friedhofes nicht betreten werden.
(7) Urnenbeisetzungen in den anonymen Urnenwiesen erfolgen anonym ohne Anwesenheit der Angehörigen. Bei anonymen Beisetzungen ist eine Verlängerung der Ruhezeit ausgeschlossen. Spätere Umbettungen sind nicht möglich.
5.) Im § 23 Allgemeine Bestimmungen und Grabmalarten wird Abs. (8) wie folgt ergänzt:
(8) Bei der Gemeinschaftsanlage für Sargbestattungen erfolgt die namentliche Kennzeichnung des Grabes durch ein Grabmal in Form eines individuellen Natur-Findling-Steines. Die Maße sollen in der Breite ca. 40 cm und in der Länge ca. 30 cm betragen.
6.) Im § 28 Allgemeines wird Abs. (2) wie folgt geändert:
(2) Für die Herrichtung (Anhügelung), Instandhaltung und Pflege einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige verantwortlich. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Gemeinschaftsanlagen und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
II. In-Kraft-Treten
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemberg, 15.12.2015
Seelig Bürgermeister Dienstsiegel
2. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405); § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 19.03.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung von 15.12.2014 beschlossen:
I.
Änderungen
1.) § 17 (4) Grabstättenarten und Belegung erhält folgende Neufassung:
(4) Auf dem Friedhof Bergwitz werden folgende Grabstätten zusätzlich zu den Grabstätten gemäß Abs. 1 bereitgestellt:
Grabart
mögliche Belegungsanzahl Sargbestattungen / Urnen
- 1. Urnenplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (auch - / 2 Urnenrondell) mit Namensplatten
- 2. Urnenplatz in der Anonymen - / 1 Urnengemeinschaftsanlage (Urenwiese)
2.) § 22 Urnengemeinschaftsanlagen erhält folgende Neufassung:
§ 22
Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen gibt es zum einen ausschließlich für Urnenbestattungen und zum anderen ausschließlich für Sargbestattungen. Die Belegung erfolgt gemäß § 17 der Reihe nach. Die Pflege der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Bei allen Urnengemeinschaftsanlagen)dürfen Grabgestecke anländlich der Urnenbeisetzung nur am Gedenkstein abgelegt werden. Ausnahme bilden die namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen in Kemberg, Gaditz und Bergwitz. Hier konnen anländlich der Urnenbeisetzung fur kurze Zeit Grabgestecke vor der Namensplatte auf dem Pflasterweg abgelegt werden. (3) Bei Urnengemeinschaftsanlagen mit einem Sammelgefäß am Gedenkstein ist ausschließlich these für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) zu verwenden. Bei allen anderen Urnengemeinschaftsanlagen können einfache Grabvasen für Blumensträuße (Frischblumen ohne Folie) an den Gedenksteinen abgestellt werden. Ab November konnen bis zum Frühjahr Grabgestecke aus Naturmaterialien an den Gedenksteinen abgelegt werden. Ausnahme bilden die namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen in Kemberg, Gaditz und Bergwitz. Hier kann ab November bis zum Frühjahr vor der Namensplatte auf dem Pflasterweg je 1 Grabgesteck aus Naturmaterialien abgelegt werden. Verwelkte Sträuße und Grabgestecke werden regelmäßig entsorgt. (4) Zusätzlich zur Regelung nach Absatz 3)dürfen in Kemberg, Gaditz und Bergwitz an den Namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen jeweils 1 einfache Grabsteckvase mit Frischblumen (ohne Folie) über der Namensplatte aufgestellt werden. An der Gemeinschaftsanlage für Sargbestattungen in Kemberg kann an jedem Grab 1 einfache Grabvase mit Frischblumen (ohne Folie) aufgestellt werden. Ab November kann hier bis zum Frühjahr 1 Grabgesteck aus Naturmaterialien abgelegt werden. (5) Individuelle Grabgestaltungselemente (insbesondere Figuren, Kerzen, Laternen, Spruchsteine, Blumenschalen, Kunstblumen und künstliche Gestecke, Gläser u. dgl.) können zur Währung der schlichten Ansicht einer Gemeinschaftsanlage und teilweise auch aus Platzgründen nicht aufgestellt werden. Nicht zugelassenes Material wird regelmäßig abgeräumt. Eine Aufbewährungspflicht für individuelle Grabgestaltungselemente besteht nicht, es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. (6) Private Bepflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet. Urnenwiesen dürfen von Angehörigen und Besuchern des Friedhofes nicht betreten werden. (7) Urnenbeisetzungen in den anonymen Urnenwiesen erfolgen anonym ohne Anwesenheit der Angehörigen. Bei anonymen Beisetzungen ist eine Veränderung der Ruhezeit ausgeschlossen. Spätere Umbettungen sind nicht möglich.
II.
In-Kraft-Treten
Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemberg, 20.03.2018
Dienstsiegel
3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 (2018)
Öffentliche Bekanntmachung der
- 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014
Aufgrund der §§ 6 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) i.V. mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405); § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 10.12.2018 folgende 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 15.12.2014 beschlossen:
I. Änderungen
1.) § 1 Geltungsbereich – Streichung der Trauerhalle Eutzsch. Absatz 3 erhält folgende Neufassung:
(3) Eine weitere kommunale Trauerhalle ist in Dorna.
II. In-Kraft-Treten
Die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemberg, 18.12.2018
Seelig Bürgermeister Dienstsiegel
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kemberg (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: