Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Gräfenhainichen.
- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 5 Paragraph 5
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Paragraph 6
Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet oder Ratenzahlung vereinbart werden. Ein Anspruch auf Stundung der Erlass besteht nicht.
§ 7 Paragraph 7
Gebührenrückerstattung
Eine Rückerstattung bzw. Rückrechnung von Gebühren erfolgt nicht.
§ 8 Paragraph 8
Fremdleistungen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Antragsteller vom ausführenden Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9 Gebührentarife ab 01.01.2022
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gräfenhainichen tritt ab 01.01.2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling
Bürgermeister
3
Gebührentarife ab 01.01.2022
Allgemeine Genehmigungs- und Erlaubnisgebühren:
| 1. | Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen | 25,00 € | |
|---|---|---|---|
| 2. | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen | 35,00 € | |
| 3. | Genehmigung zur Umbettung von Leichen und Aschen | 46,00 € | |
| 4. | Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher und freiberuflicher Arbeiten | ||
| a.) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr | 46,00 € | ||
| b.) einmalig | 20,00 € | ||
| 5. | Genehmigung zur Einebnung eines Grabstätten durch Dritte | 35,00 € |
Einebnungen durch den städtischen Bauhof auf allen Friedhöfen:
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 220,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 265,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 325,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 430,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 495,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 139,00 € |
Friedhof Gräfenhainichen:
Grabstellengebühren
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 1.598,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 35,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 1.850,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 38,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschld | 65,00 € |
4
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 50,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 70,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 140,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 140,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 50,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € | |||
| Friedhof Zschornewitz : | ||||
| Grabstellengebühren | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschild | 65,00 € | |||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 42,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 64,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 42,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € |
5
| Friedhof Möhlau: | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstellengebühren | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | ||||
| 3. Sondergrabstätten | |||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | |||||
| - annonym | 350,00 € | ||||
| - namentlich | 350,00 € | ||||
| mit Namensschild | 65,00 € | ||||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 60,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 80,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 110,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 60,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle | 75,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Schköna | 85,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Tornau | 95,00 € |
Paragraph 05
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 06
Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet oder Ratenzahlung vereinbart werden. Ein Anspruch auf Stundung der Erlass besteht nicht.
Paragraph 07
Gebührenrückerstattung
Eine Rückerstattung bzw. Rückrechnung von Gebühren erfolgt nicht.
Paragraph 08
Fremdleistungen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Antragsteller vom ausführenden Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt.
Paragraph 09
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gräfenhainichen tritt ab 01.01.2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling
Bürgermeister
3
Gebührentarife ab 01.01.2022
Allgemeine Genehmigungs- und Erlaubnisgebühren:
| 1. | Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen | 25,00 € | |
|---|---|---|---|
| 2. | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen | 35,00 € | |
| 3. | Genehmigung zur Umbettung von Leichen und Aschen | 46,00 € | |
| 4. | Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher und freiberuflicher Arbeiten | ||
| a.) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr | 46,00 € | ||
| b.) einmalig | 20,00 € | ||
| 5. | Genehmigung zur Einebnung eines Grabstätten durch Dritte | 35,00 € |
Einebnungen durch den städtischen Bauhof auf allen Friedhöfen:
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 220,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 265,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 325,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 430,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 495,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 139,00 € |
Friedhof Gräfenhainichen:
Grabstellengebühren
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 1.598,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 35,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 1.850,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 38,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschld | 65,00 € |
4
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 50,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 70,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 140,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 140,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 50,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € | |||
| Friedhof Zschornewitz : | ||||
| Grabstellengebühren | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschild | 65,00 € | |||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 42,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 64,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 42,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € |
5
| Friedhof Möhlau: | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstellengebühren | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | ||||
| 3. Sondergrabstätten | |||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | |||||
| - annonym | 350,00 € | ||||
| - namentlich | 350,00 € | ||||
| mit Namensschild | 65,00 € | ||||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 60,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 80,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 110,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 60,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle | 75,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Schköna | 85,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Tornau | 95,00 € |
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
27 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Gräfenhainichen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Gräfenhainichen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gräfenhainichen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Entwidmung kann erst verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen auf dem betreffenden Friedhof, Friedhofsteilen oder einzelnen Grabstellen abgelaufen sind.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
2
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und leichte Fahrzeuge der für die jeweiligen Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in deren Nähe Arbeiten auszuführen;
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
- die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
- Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten sowie
- Druckschriften zu verteilen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen. Sie sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 6 III.
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Sie haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten.
3
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Der Gewerbetreibende hat einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Die Zulassung wird befristet erteilt.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Von der Friedhofsverwaltung genehmigte gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des jeweiligen Friedhofes, spätestens jedoch um 19.00 Uhr, zu beenden.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung und Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Im Einvernehmen mit der Stadt Gräfenhainichen und den Angehörigen werden Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 8 Särge, Urnen
Särge, Urnen
(1) Die Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen, die Asche der Verstorbenen in geschlossenen Urnen einzuliefern. Die Särge und Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff, Keramik oder anderen schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Stadt Gräfenhainichen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.
4
§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Abweichend davon beträgt die Ruhezeit für Aschen auf Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre.
(2) Bei Aufbringen einer Abdeckplatte dürfen nicht mehr als 75% der Graboberfläche bedeckt sein, anderenfalls verlängert sich die Ruhefrist um weitere 10 Jahre.
§ 11 IV.
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen dürfen nur außerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Friedhofes durchgeführt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
5
IV.
Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Einzelgrabstätten,
- Doppelgrabstätten,
- Vierergrabstätten (nur Friedhof Gräfenhainichen),
- Urnengrabstätten,
- Kindergrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen).
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Gräfenhainichen. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 13 Paragraph 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 - nur eine Leiche und zwei Aschen bestattet werden.
§ 14 Paragraph 14
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen zwei Leichen und vier Aschen bestattet werden.
§ 15 Paragraph 15
Vierergrabstätten
(1) Vierergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Vierergrabstätte dürfen vier Leichen und sechs Aschen bestattet werden.
6
§ 16 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Urnengrabstätte dürfen drei Aschen bestattet werden.
§ 17 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird.
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)
Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, Grabpflege und Gestaltung und dienen der namenlosen (anonym) oder namentlichen Beisetzung von Aschen.
(2) Die Errichtung, Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Gräfenhainichen unter folgenden Rahmenbedingungen:
a. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage nicht erworben. Aus- und Umbettungen sind nicht statthaft. b. Die Hinterbliebenen können die Lage der Beisetzungsstätte auf den Urnengemeinschaftsanlagen nicht wählen. c. Verabschiedungen sind nur an einer dafür ausgewiesenen, zentralen Stelle der Urnengemeinschaftsanlage erlaubt. Die Beisetzung der Asche erfolgt jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit. d. Eine namentliche Kennzeichnung der dort Bestatteten ist für ab 01.01.2022 Verstorbene nur an einer zentralen Stelle (Stele) möglich Auf Antrag kann für bereits vor dem 01.01.2022 Bestattete ebenfalls eine namentliche Kennzeichnung an der Stele erfolgen, allerdings nur bis zum Ablauf der noch verbleibenden Ruhezeit und erst nach Entrichtung der vollen Gebühr für die Beschilderung gemäß 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung. e. Blumen, Kränze und Gebinde dürfen von den Hinterbliebenen nur an der dafür ausgewiesenen Fläche/Stelle abgelegt werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenschalen, Grabfiguren u.ä. ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung oder durch beauftragte Dritte entfernt.
7
§ 19 V.
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht und damit das Recht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab wird durch die Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung einer entsprechenden Gebühr um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
(3) Bei jeder Wiederbelegung und bei jeder Beigrabung ist gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass die Ruhezeit gemäß § 10 gewährleistet ist.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, beigesetzte Urnen entfernen zu lassen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des jeweiligen Friedhofes in würdiger Weise der Erde beigegeben.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 20 VI.
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofes angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen.
(3) Die Bepflanzung der Grabstellen darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Erforderlichenfalls sind die Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten auf diese Höhe zurückzuschneiden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden nach erfolgloser Mahnung Blumen und Kränze durch beauftragte Dritte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen an den Grabstellen aufgestellt und beseitigt werden.
8
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet bzw. während der Nutzungsdauer gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeben lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Ist diese Maßnahme erfolglos, wird die Einebnung der Grabstätte durch die Stadt Gräfenhainichen veranlasst.
VI.
Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattung
§ 21 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
(1) Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Auf Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen;
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
- Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen müssen standsicher sein;
- Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m; ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der TA-Grabmal.
(3) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabsteine und Grabsteineinfassungen:
- aus Betonwerkstein, soweit diese nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Gips,
- die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Grabsteine dürfen nicht über die seitliche Begrenzung der Grabstelle hinausragen.
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Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Für die Aufstellungsgenehmigung von Grabmalen wird eine Aufstellungsgebühr erhoben.
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Gräfenhainichen die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten ständig in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
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(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren (§ 22 Abs.5 gilt entsprechend).
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht werden.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen entfernt werden. Hierfür ist eine Ablösegebühr (Anzahl der verbleibenden Jahre bis Ende der Ruhefrist x jährlicher Pflegeaufwand) zu entrichten.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach einmaliger Aufforderung die Grabstätte durch einen Beauftragten räumen und die anfallenden Materialien entsorgen lassen. Die Kosten dafür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
§ 25 Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes betreten werden.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.
(3) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
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VII.
Schlussvorschriften
§ 26 Paragraph 26
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gräfenhainichen.
§ 27 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. Grabbepflanzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, müssen vom Nutzungsberechtigten in einem vertretbaren Ausmaß angepasst werden.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §§ 13 bis 17 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 2 Abs. 3 die Zustimmung zur Bestattung anderer Personen nicht einholt;
- entgegen § 4 außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten die Friedhöfe besuchsweise betritt und entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anforderungen der mit der Aufsicht beauftragten Person nicht Folge leistet;
- Handlungen vornimmt, die nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht gestattet sind;
- entgegen § 6 sich als Gewerbetreibender ohne Genehmigung auf den Friedhöfen betätigt;
- nicht gemäß § 8 Abs. 1 Verstorbene in geschlossenen Särgen der Trauerhalle beigibt und entgegen Abs. 2 größere Särge ohne vorherige Zustimmung beisetzt;
- entgegen § 11 Umbettungen veranlasst oder vornimmt;
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- entgegen § 18 Abs. 1 eine unzulässige individuelle Kennzeichnung vornimmt oder sich den in § 18 Abs. 2 vorgegebenen Rahmenbedingungen widersetzt;
- der Verpflichtung zur Anlage der Grabstelle, der Pflege sowie der Gestaltungs- und Bepflanzungspflicht gem. § 20 Abs. 1-6 nicht nachkommt;
- die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und -einfassungen gemäß § 21 nicht beachtet;
- entgegen § 22 ohne Genehmigung der Stadt Grabmäler und -einfassungen errichtet oder verändert;
- entgegen § 23 Abs. 1 und 2 seiner Verkehrssicherungspflicht für Grabmale nicht nachkommt;
- entgegen § 24 Abs. 1 Grabmäler vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Genehmigung der Stadt entfernt;
- entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Zustimmung der Stadt entfernt;
- entgegen § 25 Abs. 1 und 3 die Trauerhalle ohne Genehmigung betritt oder nutzt;
- entgegen § 25 Abs. 2 Trauerfeiern in unzulässiger Weise abhält.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 29 Paragraph 29
Ausnahmeregelung
Die Stadt Gräfenhainichen kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.
§ 30 Paragraph 30
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.Januar 2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling Bürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Gräfenhainichen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Gräfenhainichen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gräfenhainichen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Entwidmung kann erst verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen auf dem betreffenden Friedhof, Friedhofsteilen oder einzelnen Grabstellen abgelaufen sind.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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II.
Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Paragraph 05
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und leichte Fahrzeuge der für die jeweiligen Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in deren Nähe Arbeiten auszuführen;
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
- die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
- Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten sowie
- Druckschriften zu verteilen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen. Sie sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Sie haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Der Gewerbetreibende hat einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Die Zulassung wird befristet erteilt.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Von der Friedhofsverwaltung genehmigte gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des jeweiligen Friedhofes, spätestens jedoch um 19.00 Uhr, zu beenden.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung und Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Im Einvernehmen mit der Stadt Gräfenhainichen und den Angehörigen werden Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Paragraph 08
Särge, Urnen
(1) Die Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen, die Asche der Verstorbenen in geschlossenen Urnen einzuliefern. Die Särge und Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff, Keramik oder anderen schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Stadt Gräfenhainichen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.
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Paragraph 09
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Abweichend davon beträgt die Ruhezeit für Aschen auf Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre.
(2) Bei Aufbringen einer Abdeckplatte dürfen nicht mehr als 75% der Graboberfläche bedeckt sein, anderenfalls verlängert sich die Ruhefrist um weitere 10 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen dürfen nur außerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Friedhofes durchgeführt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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IV.
Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Einzelgrabstätten,
- Doppelgrabstätten,
- Vierergrabstätten (nur Friedhof Gräfenhainichen),
- Urnengrabstätten,
- Kindergrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen).
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Gräfenhainichen. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 - nur eine Leiche und zwei Aschen bestattet werden.
Paragraph 14
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen zwei Leichen und vier Aschen bestattet werden.
Paragraph 15
Vierergrabstätten
(1) Vierergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Vierergrabstätte dürfen vier Leichen und sechs Aschen bestattet werden.
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Paragraph 16
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Urnengrabstätte dürfen drei Aschen bestattet werden.
Paragraph 17
Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird.
Paragraph 18
Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, Grabpflege und Gestaltung und dienen der namenlosen (anonym) oder namentlichen Beisetzung von Aschen.
(2) Die Errichtung, Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Gräfenhainichen unter folgenden Rahmenbedingungen:
a. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage nicht erworben. Aus- und Umbettungen sind nicht statthaft. b. Die Hinterbliebenen können die Lage der Beisetzungsstätte auf den Urnengemeinschaftsanlagen nicht wählen. c. Verabschiedungen sind nur an einer dafür ausgewiesenen, zentralen Stelle der Urnengemeinschaftsanlage erlaubt. Die Beisetzung der Asche erfolgt jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit. d. Eine namentliche Kennzeichnung der dort Bestatteten ist für ab 01.01.2022 Verstorbene nur an einer zentralen Stelle (Stele) möglich Auf Antrag kann für bereits vor dem 01.01.2022 Bestattete ebenfalls eine namentliche Kennzeichnung an der Stele erfolgen, allerdings nur bis zum Ablauf der noch verbleibenden Ruhezeit und erst nach Entrichtung der vollen Gebühr für die Beschilderung gemäß 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung. e. Blumen, Kränze und Gebinde dürfen von den Hinterbliebenen nur an der dafür ausgewiesenen Fläche/Stelle abgelegt werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenschalen, Grabfiguren u.ä. ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung oder durch beauftragte Dritte entfernt.
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Paragraph 19
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht und damit das Recht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab wird durch die Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung einer entsprechenden Gebühr um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
(3) Bei jeder Wiederbelegung und bei jeder Beigrabung ist gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass die Ruhezeit gemäß § 10 gewährleistet ist.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, beigesetzte Urnen entfernen zu lassen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des jeweiligen Friedhofes in würdiger Weise der Erde beigegeben.
V.
Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 20
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofes angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen.
(3) Die Bepflanzung der Grabstellen darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Erforderlichenfalls sind die Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten auf diese Höhe zurückzuschneiden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden nach erfolgloser Mahnung Blumen und Kränze durch beauftragte Dritte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen an den Grabstellen aufgestellt und beseitigt werden.
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(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet bzw. während der Nutzungsdauer gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeben lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Ist diese Maßnahme erfolglos, wird die Einebnung der Grabstätte durch die Stadt Gräfenhainichen veranlasst.
VI.
Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattung
Paragraph 21
Gestaltung der Grabmale
(1) Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Auf Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen;
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
- Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen müssen standsicher sein;
- Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m; ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der TA-Grabmal.
(3) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabsteine und Grabsteineinfassungen:
- aus Betonwerkstein, soweit diese nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Gips,
- die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Grabsteine dürfen nicht über die seitliche Begrenzung der Grabstelle hinausragen.
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Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Für die Aufstellungsgenehmigung von Grabmalen wird eine Aufstellungsgebühr erhoben.
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Gräfenhainichen die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten ständig in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
10
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren (§ 22 Abs.5 gilt entsprechend).
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht werden.
Paragraph 24
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen entfernt werden. Hierfür ist eine Ablösegebühr (Anzahl der verbleibenden Jahre bis Ende der Ruhefrist x jährlicher Pflegeaufwand) zu entrichten.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach einmaliger Aufforderung die Grabstätte durch einen Beauftragten räumen und die anfallenden Materialien entsorgen lassen. Die Kosten dafür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
Paragraph 25
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes betreten werden.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.
(3) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
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VII.
Schlussvorschriften
Paragraph 26
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gräfenhainichen.
Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. Grabbepflanzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, müssen vom Nutzungsberechtigten in einem vertretbaren Ausmaß angepasst werden.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §§ 13 bis 17 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 2 Abs. 3 die Zustimmung zur Bestattung anderer Personen nicht einholt;
- entgegen § 4 außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten die Friedhöfe besuchsweise betritt und entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anforderungen der mit der Aufsicht beauftragten Person nicht Folge leistet;
- Handlungen vornimmt, die nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht gestattet sind;
- entgegen § 6 sich als Gewerbetreibender ohne Genehmigung auf den Friedhöfen betätigt;
- nicht gemäß § 8 Abs. 1 Verstorbene in geschlossenen Särgen der Trauerhalle beigibt und entgegen Abs. 2 größere Särge ohne vorherige Zustimmung beisetzt;
- entgegen § 11 Umbettungen veranlasst oder vornimmt;
12
- entgegen § 18 Abs. 1 eine unzulässige individuelle Kennzeichnung vornimmt oder sich den in § 18 Abs. 2 vorgegebenen Rahmenbedingungen widersetzt;
- der Verpflichtung zur Anlage der Grabstelle, der Pflege sowie der Gestaltungs- und Bepflanzungspflicht gem. § 20 Abs. 1-6 nicht nachkommt;
- die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und -einfassungen gemäß § 21 nicht beachtet;
- entgegen § 22 ohne Genehmigung der Stadt Grabmäler und -einfassungen errichtet oder verändert;
- entgegen § 23 Abs. 1 und 2 seiner Verkehrssicherungspflicht für Grabmale nicht nachkommt;
- entgegen § 24 Abs. 1 Grabmäler vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Genehmigung der Stadt entfernt;
- entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Zustimmung der Stadt entfernt;
- entgegen § 25 Abs. 1 und 3 die Trauerhalle ohne Genehmigung betritt oder nutzt;
- entgegen § 25 Abs. 2 Trauerfeiern in unzulässiger Weise abhält.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Paragraph 29
Ausnahmeregelung
Die Stadt Gräfenhainichen kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.
Paragraph 30
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.Januar 2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 5 Paragraph 5
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Paragraph 6
Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet oder Ratenzahlung vereinbart werden. Ein Anspruch auf Stundung der Erlass besteht nicht.
§ 7 Paragraph 7
Gebührenrückerstattung
Eine Rückerstattung bzw. Rückrechnung von Gebühren erfolgt nicht.
§ 8 Paragraph 8
Fremdleistungen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Antragsteller vom ausführenden Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9 Gebührentarife ab 01.01.2022
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gräfenhainichen tritt ab 01.01.2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling
Bürgermeister
3
Gebührentarife ab 01.01.2022
Allgemeine Genehmigungs- und Erlaubnisgebühren:
| 1. | Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen | 25,00 € | |
|---|---|---|---|
| 2. | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen | 35,00 € | |
| 3. | Genehmigung zur Umbettung von Leichen und Aschen | 46,00 € | |
| 4. | Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher und freiberuflicher Arbeiten | ||
| a.) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr | 46,00 € | ||
| b.) einmalig | 20,00 € | ||
| 5. | Genehmigung zur Einebnung eines Grabstätten durch Dritte | 35,00 € |
Einebnungen durch den städtischen Bauhof auf allen Friedhöfen:
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 220,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 265,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 325,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 430,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 495,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 139,00 € |
Friedhof Gräfenhainichen:
Grabstellengebühren
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 1.598,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 35,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 1.850,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 38,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschld | 65,00 € |
4
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 50,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 70,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 140,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 140,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 50,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € | |||
| Friedhof Zschornewitz : | ||||
| Grabstellengebühren | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschild | 65,00 € | |||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 42,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 64,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 42,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € |
5
| Friedhof Möhlau: | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstellengebühren | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | ||||
| 3. Sondergrabstätten | |||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | |||||
| - annonym | 350,00 € | ||||
| - namentlich | 350,00 € | ||||
| mit Namensschild | 65,00 € | ||||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 60,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 80,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 110,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 60,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle | 75,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Schköna | 85,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Tornau | 95,00 € |
Paragraph 05
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 06
Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet oder Ratenzahlung vereinbart werden. Ein Anspruch auf Stundung der Erlass besteht nicht.
Paragraph 07
Gebührenrückerstattung
Eine Rückerstattung bzw. Rückrechnung von Gebühren erfolgt nicht.
Paragraph 08
Fremdleistungen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Antragsteller vom ausführenden Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt.
Paragraph 09
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gräfenhainichen tritt ab 01.01.2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling
Bürgermeister
3
Gebührentarife ab 01.01.2022
Allgemeine Genehmigungs- und Erlaubnisgebühren:
| 1. | Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen | 25,00 € | |
|---|---|---|---|
| 2. | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen | 35,00 € | |
| 3. | Genehmigung zur Umbettung von Leichen und Aschen | 46,00 € | |
| 4. | Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher und freiberuflicher Arbeiten | ||
| a.) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr | 46,00 € | ||
| b.) einmalig | 20,00 € | ||
| 5. | Genehmigung zur Einebnung eines Grabstätten durch Dritte | 35,00 € |
Einebnungen durch den städtischen Bauhof auf allen Friedhöfen:
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 220,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 265,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 325,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 430,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 495,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 139,00 € |
Friedhof Gräfenhainichen:
Grabstellengebühren
| 1. Erdgrabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 1.598,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 35,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 1.850,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 38,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschld | 65,00 € |
4
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 50,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 70,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 1.4. Vierergrab | ||||
| 1.4.1. normale Lage (Feld) | 140,00 € | |||
| 1.4.2. besondere Lage (Mauerstelle) | 140,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 50,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € | |||
| Friedhof Zschornewitz : | ||||
| Grabstellengebühren | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | |||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | |||
| 3. Sondergrabstätten | ||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | ||||
| - annonym | 350,00 € | |||
| - namentlich | 350,00 € | |||
| mit Namensschild | 65,00 € | |||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | ||||
| 1. Erdgrabstätten | ||||
| 1.1. Kindergrab | 42,00 € | |||
| 1.2. Einzelgrab | 64,00 € | |||
| 1.3. Doppelgrab | 105,00 € | |||
| 2. Urnengrabstätten | ||||
| 2.1. Urnengrab | 42,00 € | |||
| Nutzung Trauerhalle | 100,00 € |
5
| Friedhof Möhlau: | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstellengebühren | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 88,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 12,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 360,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 18,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 715,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 26,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 230,00 € | ||||
| Verlängerung je Jahr | 15,00 € | ||||
| 3. Sondergrabstätten | |||||
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage | |||||
| - annonym | 350,00 € | ||||
| - namentlich | 350,00 € | ||||
| mit Namensschild | 65,00 € | ||||
| Ablösegebühr je Jahr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist | |||||
| 1. Erdgrabstätten | |||||
| 1.1. Kindergrab | 60,00 € | ||||
| 1.2. Einzelgrab | 80,00 € | ||||
| 1.3. Doppelgrab | 110,00 € | ||||
| 2. Urnengrabstätten | |||||
| 2.1. Urnengrab | 60,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle | 75,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Schköna | 85,00 € | ||||
| Nutzung Trauerhalle Tornau | 95,00 € |
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
27 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Gräfenhainichen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Gräfenhainichen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gräfenhainichen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Entwidmung kann erst verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen auf dem betreffenden Friedhof, Friedhofsteilen oder einzelnen Grabstellen abgelaufen sind.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
2
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und leichte Fahrzeuge der für die jeweiligen Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in deren Nähe Arbeiten auszuführen;
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
- die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
- Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten sowie
- Druckschriften zu verteilen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen. Sie sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 6 III.
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Sie haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten.
3
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Der Gewerbetreibende hat einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Die Zulassung wird befristet erteilt.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Von der Friedhofsverwaltung genehmigte gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des jeweiligen Friedhofes, spätestens jedoch um 19.00 Uhr, zu beenden.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung und Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Im Einvernehmen mit der Stadt Gräfenhainichen und den Angehörigen werden Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 8 Särge, Urnen
Särge, Urnen
(1) Die Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen, die Asche der Verstorbenen in geschlossenen Urnen einzuliefern. Die Särge und Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff, Keramik oder anderen schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Stadt Gräfenhainichen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.
4
§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Abweichend davon beträgt die Ruhezeit für Aschen auf Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre.
(2) Bei Aufbringen einer Abdeckplatte dürfen nicht mehr als 75% der Graboberfläche bedeckt sein, anderenfalls verlängert sich die Ruhefrist um weitere 10 Jahre.
§ 11 IV.
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen dürfen nur außerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Friedhofes durchgeführt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
5
IV.
Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Einzelgrabstätten,
- Doppelgrabstätten,
- Vierergrabstätten (nur Friedhof Gräfenhainichen),
- Urnengrabstätten,
- Kindergrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen).
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Gräfenhainichen. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 13 Paragraph 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 - nur eine Leiche und zwei Aschen bestattet werden.
§ 14 Paragraph 14
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen zwei Leichen und vier Aschen bestattet werden.
§ 15 Paragraph 15
Vierergrabstätten
(1) Vierergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Vierergrabstätte dürfen vier Leichen und sechs Aschen bestattet werden.
6
§ 16 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Urnengrabstätte dürfen drei Aschen bestattet werden.
§ 17 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird.
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)
Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, Grabpflege und Gestaltung und dienen der namenlosen (anonym) oder namentlichen Beisetzung von Aschen.
(2) Die Errichtung, Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Gräfenhainichen unter folgenden Rahmenbedingungen:
a. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage nicht erworben. Aus- und Umbettungen sind nicht statthaft. b. Die Hinterbliebenen können die Lage der Beisetzungsstätte auf den Urnengemeinschaftsanlagen nicht wählen. c. Verabschiedungen sind nur an einer dafür ausgewiesenen, zentralen Stelle der Urnengemeinschaftsanlage erlaubt. Die Beisetzung der Asche erfolgt jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit. d. Eine namentliche Kennzeichnung der dort Bestatteten ist für ab 01.01.2022 Verstorbene nur an einer zentralen Stelle (Stele) möglich Auf Antrag kann für bereits vor dem 01.01.2022 Bestattete ebenfalls eine namentliche Kennzeichnung an der Stele erfolgen, allerdings nur bis zum Ablauf der noch verbleibenden Ruhezeit und erst nach Entrichtung der vollen Gebühr für die Beschilderung gemäß 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung. e. Blumen, Kränze und Gebinde dürfen von den Hinterbliebenen nur an der dafür ausgewiesenen Fläche/Stelle abgelegt werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenschalen, Grabfiguren u.ä. ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung oder durch beauftragte Dritte entfernt.
7
§ 19 V.
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht und damit das Recht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab wird durch die Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung einer entsprechenden Gebühr um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
(3) Bei jeder Wiederbelegung und bei jeder Beigrabung ist gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass die Ruhezeit gemäß § 10 gewährleistet ist.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, beigesetzte Urnen entfernen zu lassen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des jeweiligen Friedhofes in würdiger Weise der Erde beigegeben.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 20 VI.
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofes angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen.
(3) Die Bepflanzung der Grabstellen darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Erforderlichenfalls sind die Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten auf diese Höhe zurückzuschneiden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden nach erfolgloser Mahnung Blumen und Kränze durch beauftragte Dritte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen an den Grabstellen aufgestellt und beseitigt werden.
8
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet bzw. während der Nutzungsdauer gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeben lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Ist diese Maßnahme erfolglos, wird die Einebnung der Grabstätte durch die Stadt Gräfenhainichen veranlasst.
VI.
Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattung
§ 21 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
(1) Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Auf Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen;
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
- Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen müssen standsicher sein;
- Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m; ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der TA-Grabmal.
(3) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabsteine und Grabsteineinfassungen:
- aus Betonwerkstein, soweit diese nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Gips,
- die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Grabsteine dürfen nicht über die seitliche Begrenzung der Grabstelle hinausragen.
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Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Für die Aufstellungsgenehmigung von Grabmalen wird eine Aufstellungsgebühr erhoben.
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Gräfenhainichen die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten ständig in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
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(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren (§ 22 Abs.5 gilt entsprechend).
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht werden.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen entfernt werden. Hierfür ist eine Ablösegebühr (Anzahl der verbleibenden Jahre bis Ende der Ruhefrist x jährlicher Pflegeaufwand) zu entrichten.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach einmaliger Aufforderung die Grabstätte durch einen Beauftragten räumen und die anfallenden Materialien entsorgen lassen. Die Kosten dafür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
§ 25 Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes betreten werden.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.
(3) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
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VII.
Schlussvorschriften
§ 26 Paragraph 26
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gräfenhainichen.
§ 27 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. Grabbepflanzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, müssen vom Nutzungsberechtigten in einem vertretbaren Ausmaß angepasst werden.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §§ 13 bis 17 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 2 Abs. 3 die Zustimmung zur Bestattung anderer Personen nicht einholt;
- entgegen § 4 außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten die Friedhöfe besuchsweise betritt und entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anforderungen der mit der Aufsicht beauftragten Person nicht Folge leistet;
- Handlungen vornimmt, die nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht gestattet sind;
- entgegen § 6 sich als Gewerbetreibender ohne Genehmigung auf den Friedhöfen betätigt;
- nicht gemäß § 8 Abs. 1 Verstorbene in geschlossenen Särgen der Trauerhalle beigibt und entgegen Abs. 2 größere Särge ohne vorherige Zustimmung beisetzt;
- entgegen § 11 Umbettungen veranlasst oder vornimmt;
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- entgegen § 18 Abs. 1 eine unzulässige individuelle Kennzeichnung vornimmt oder sich den in § 18 Abs. 2 vorgegebenen Rahmenbedingungen widersetzt;
- der Verpflichtung zur Anlage der Grabstelle, der Pflege sowie der Gestaltungs- und Bepflanzungspflicht gem. § 20 Abs. 1-6 nicht nachkommt;
- die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und -einfassungen gemäß § 21 nicht beachtet;
- entgegen § 22 ohne Genehmigung der Stadt Grabmäler und -einfassungen errichtet oder verändert;
- entgegen § 23 Abs. 1 und 2 seiner Verkehrssicherungspflicht für Grabmale nicht nachkommt;
- entgegen § 24 Abs. 1 Grabmäler vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Genehmigung der Stadt entfernt;
- entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Zustimmung der Stadt entfernt;
- entgegen § 25 Abs. 1 und 3 die Trauerhalle ohne Genehmigung betritt oder nutzt;
- entgegen § 25 Abs. 2 Trauerfeiern in unzulässiger Weise abhält.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 29 Paragraph 29
Ausnahmeregelung
Die Stadt Gräfenhainichen kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.
§ 30 Paragraph 30
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.Januar 2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling Bürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Gräfenhainichen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Gräfenhainichen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gräfenhainichen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Entwidmung kann erst verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen auf dem betreffenden Friedhof, Friedhofsteilen oder einzelnen Grabstellen abgelaufen sind.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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II.
Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Paragraph 05
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und leichte Fahrzeuge der für die jeweiligen Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in deren Nähe Arbeiten auszuführen;
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
- die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
- Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten sowie
- Druckschriften zu verteilen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen. Sie sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Sie haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Der Gewerbetreibende hat einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Die Zulassung wird befristet erteilt.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Von der Friedhofsverwaltung genehmigte gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des jeweiligen Friedhofes, spätestens jedoch um 19.00 Uhr, zu beenden.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung und Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Im Einvernehmen mit der Stadt Gräfenhainichen und den Angehörigen werden Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Paragraph 08
Särge, Urnen
(1) Die Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen, die Asche der Verstorbenen in geschlossenen Urnen einzuliefern. Die Särge und Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff, Keramik oder anderen schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Stadt Gräfenhainichen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.
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Paragraph 09
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Abweichend davon beträgt die Ruhezeit für Aschen auf Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre.
(2) Bei Aufbringen einer Abdeckplatte dürfen nicht mehr als 75% der Graboberfläche bedeckt sein, anderenfalls verlängert sich die Ruhefrist um weitere 10 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen dürfen nur außerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Friedhofes durchgeführt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
5
IV.
Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Einzelgrabstätten,
- Doppelgrabstätten,
- Vierergrabstätten (nur Friedhof Gräfenhainichen),
- Urnengrabstätten,
- Kindergrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen).
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Gräfenhainichen. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 - nur eine Leiche und zwei Aschen bestattet werden.
Paragraph 14
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen zwei Leichen und vier Aschen bestattet werden.
Paragraph 15
Vierergrabstätten
(1) Vierergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Vierergrabstätte dürfen vier Leichen und sechs Aschen bestattet werden.
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Paragraph 16
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben wird.
(2) In jeder Urnengrabstätte dürfen drei Aschen bestattet werden.
Paragraph 17
Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird.
Paragraph 18
Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, Grabpflege und Gestaltung und dienen der namenlosen (anonym) oder namentlichen Beisetzung von Aschen.
(2) Die Errichtung, Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Gräfenhainichen unter folgenden Rahmenbedingungen:
a. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage nicht erworben. Aus- und Umbettungen sind nicht statthaft. b. Die Hinterbliebenen können die Lage der Beisetzungsstätte auf den Urnengemeinschaftsanlagen nicht wählen. c. Verabschiedungen sind nur an einer dafür ausgewiesenen, zentralen Stelle der Urnengemeinschaftsanlage erlaubt. Die Beisetzung der Asche erfolgt jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit. d. Eine namentliche Kennzeichnung der dort Bestatteten ist für ab 01.01.2022 Verstorbene nur an einer zentralen Stelle (Stele) möglich Auf Antrag kann für bereits vor dem 01.01.2022 Bestattete ebenfalls eine namentliche Kennzeichnung an der Stele erfolgen, allerdings nur bis zum Ablauf der noch verbleibenden Ruhezeit und erst nach Entrichtung der vollen Gebühr für die Beschilderung gemäß 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung. e. Blumen, Kränze und Gebinde dürfen von den Hinterbliebenen nur an der dafür ausgewiesenen Fläche/Stelle abgelegt werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenschalen, Grabfiguren u.ä. ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung oder durch beauftragte Dritte entfernt.
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Paragraph 19
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht und damit das Recht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab wird durch die Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung einer entsprechenden Gebühr um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
(3) Bei jeder Wiederbelegung und bei jeder Beigrabung ist gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass die Ruhezeit gemäß § 10 gewährleistet ist.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, beigesetzte Urnen entfernen zu lassen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des jeweiligen Friedhofes in würdiger Weise der Erde beigegeben.
V.
Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 20
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofes angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen.
(3) Die Bepflanzung der Grabstellen darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Erforderlichenfalls sind die Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten auf diese Höhe zurückzuschneiden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden nach erfolgloser Mahnung Blumen und Kränze durch beauftragte Dritte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt Gräfenhainichen an den Grabstellen aufgestellt und beseitigt werden.
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(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet bzw. während der Nutzungsdauer gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeben lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Ist diese Maßnahme erfolglos, wird die Einebnung der Grabstätte durch die Stadt Gräfenhainichen veranlasst.
VI.
Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattung
Paragraph 21
Gestaltung der Grabmale
(1) Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Auf Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen;
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
- Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen müssen standsicher sein;
- Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m; ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der TA-Grabmal.
(3) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabsteine und Grabsteineinfassungen:
- aus Betonwerkstein, soweit diese nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Gips,
- die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Grabsteine dürfen nicht über die seitliche Begrenzung der Grabstelle hinausragen.
9
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Für die Aufstellungsgenehmigung von Grabmalen wird eine Aufstellungsgebühr erhoben.
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Stadt Gräfenhainichen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Gräfenhainichen die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten ständig in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
10
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Gräfenhainichen berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren (§ 22 Abs.5 gilt entsprechend).
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht werden.
Paragraph 24
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen entfernt werden. Hierfür ist eine Ablösegebühr (Anzahl der verbleibenden Jahre bis Ende der Ruhefrist x jährlicher Pflegeaufwand) zu entrichten.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach einmaliger Aufforderung die Grabstätte durch einen Beauftragten räumen und die anfallenden Materialien entsorgen lassen. Die Kosten dafür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung.
Paragraph 25
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Genehmigung der Stadt Gräfenhainichen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes betreten werden.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.
(3) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
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VII.
Schlussvorschriften
Paragraph 26
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gräfenhainichen.
Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. Grabbepflanzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, müssen vom Nutzungsberechtigten in einem vertretbaren Ausmaß angepasst werden.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §§ 13 bis 17 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 2 Abs. 3 die Zustimmung zur Bestattung anderer Personen nicht einholt;
- entgegen § 4 außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten die Friedhöfe besuchsweise betritt und entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anforderungen der mit der Aufsicht beauftragten Person nicht Folge leistet;
- Handlungen vornimmt, die nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht gestattet sind;
- entgegen § 6 sich als Gewerbetreibender ohne Genehmigung auf den Friedhöfen betätigt;
- nicht gemäß § 8 Abs. 1 Verstorbene in geschlossenen Särgen der Trauerhalle beigibt und entgegen Abs. 2 größere Särge ohne vorherige Zustimmung beisetzt;
- entgegen § 11 Umbettungen veranlasst oder vornimmt;
12
- entgegen § 18 Abs. 1 eine unzulässige individuelle Kennzeichnung vornimmt oder sich den in § 18 Abs. 2 vorgegebenen Rahmenbedingungen widersetzt;
- der Verpflichtung zur Anlage der Grabstelle, der Pflege sowie der Gestaltungs- und Bepflanzungspflicht gem. § 20 Abs. 1-6 nicht nachkommt;
- die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und -einfassungen gemäß § 21 nicht beachtet;
- entgegen § 22 ohne Genehmigung der Stadt Grabmäler und -einfassungen errichtet oder verändert;
- entgegen § 23 Abs. 1 und 2 seiner Verkehrssicherungspflicht für Grabmale nicht nachkommt;
- entgegen § 24 Abs. 1 Grabmäler vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Genehmigung der Stadt entfernt;
- entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungspflicht ohne vorherige Zustimmung der Stadt entfernt;
- entgegen § 25 Abs. 1 und 3 die Trauerhalle ohne Genehmigung betritt oder nutzt;
- entgegen § 25 Abs. 2 Trauerfeiern in unzulässiger Weise abhält.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Paragraph 29
Ausnahmeregelung
Die Stadt Gräfenhainichen kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.
Paragraph 30
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.Januar 2022 in Kraft.
Gräfenhainichen, den 08.12.2021
Enrico Schilling Bürgermeister