🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Oranienbaum
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Friedhofsgebühren- Amtsblatt der satzung OT 16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 Oranienbaum Nr. 8 vom 07.08.2013 Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Oranienbaum
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Oranienbaum
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Oranienbaum beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechtensowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle 218,00 €
- Doppelgrabstelle 464,00 €
- jede weitere Grabstelle 218,00 €
Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen 91,00 €
- 3 - 4 Urnen 155,00 €
Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet.
(2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre) 218,00 €
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 91,00 €
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 453,00 €
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab 8,72 € /Jahr
- Doppelgrab 18,56 € /Jahr
- jede weitere Grabstelle 8,72 € /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab 4,55 € /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab 7,75 € /Jahr
Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 3
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Oranienbaum
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 60,00 €
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00€/Jahr
(2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungs-rechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
(3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Ver-änderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 €
(4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung orts-fremder Personen 21,00 €
(5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 €
(6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 € /Jahr zuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart
(7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 € je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr
Bewirtschaftungsgebühren für:
Einzelgrab Faktor 1,0 28,20 €/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 56,40 €/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 28,20 €/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 14,10 €/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 28,20 €/Jahr
(Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab ca. halb sogroß wie ein Einzelgrab)
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Oranienbaum
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten
(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum vom 26.05.1998 zuletzt geändert am 23.10.2001 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013
Zimmermann Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Riesigk
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Amtsblatt der Friedhofsgebühren-16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 satzung OT Riesigk Nr. 8 vom 07.08.2013 Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Riesigk
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Riesigk
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Riesigk beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechtensowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle 29,00 €
- Doppelgrabstelle 32,00 €
- jede weitere Grabstelle 29,00 €
Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen 27,00 €
- 3 - 4 Urnen 28,00 €
Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet.
(2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre) 29,00 €
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 27,00 €
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 448,00 €
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte Einzelgrab 1,16 € /Jahr Doppelgrab 1,30 € /Jahr jede weitere Grabstelle 1,16 € /Jahr Urnen (2-er)-Grab 1,35 € /Jahr Urnen (4-er)-Grab 1,41 € /Jahr
Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Riesigk
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 25,00 €
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00€ /Jahr
(2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungs-rechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
(3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Ver-änderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 €
(4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung orts-fremder Personen 21,00 €
(5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 €
(6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 € /Jahr zuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart
(7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 € je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr
Bewirtschaftungsgebühren für:
Einzelgrab Faktor 1,0 18,80 € /Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 37,60 € /Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 18,80 € /Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,40 € /Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 18,80 € /Jahr
(Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab ungefährhalb so groß wie ein Einzelgrab)
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Riesigk
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten
(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riesigk vom 14.11.2001 zuletzt geändert am 16.03.2010 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013
Zimmermann Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Wörlitz
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Amtsblatt der Friedhofsgebühren-16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 satzung OT Wörlitz Nr. 8 vom 07.08.2013 Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Wörlitz
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Wörlitz
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Wörlitz beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechtensowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle 133,00 €
- Doppelgrabstelle 269,00 €
- jede weitere Grabstelle 133,00 €
Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen 62,00 €
- 3 - 4 Urnen 98,00 €
Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet.
(2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre) 133,00 €
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 62,00 €
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 425,00 €
- halbanonymes Feld (mit Namensnennung auf Grabtafeln) 876,00 €
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab 5,32 € /Jahr
- Doppelgrab 10,78 € /Jahr
- jede weitere Grabstelle 5,32 € /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab 3,11 € /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab 4,91 € /Jahr
Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Wörlitz
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle oder Kühlzelle
Benutzung der Feierhalle 154,00 € Benutzung der Kühlzelle 25,00 € /Tag
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00€ /Jahr
(2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungs-rechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
(3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Ver-änderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 €
(4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung orts-fremder Personen 21,00 €
(5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 €
(6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 € /Jahr zuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart
(7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 € je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr
Bewirtschaftungsgebühren für:
Einzelgrab Faktor 1,0 27,20 € /Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 54,40 € /Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 27,20 € /Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 13,60 € /Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 27,20 € /Jahr
(Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab halb so großwie ein Einzelgrab)
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Wörlitz
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten
(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörlitz vom 04.04.2001 zuletzt geändert am 24.02.2010 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013
Zimmermann Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Gohrau
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Amtsblatt der Friedhofsgebühren-16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 satzung OT Gohrau Nr. 8 vom 07.08.2013 Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Gohrau
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Gohrau
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Gohrau beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechtensowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle 111,00 €
- Doppelgrabstelle 221,00 €
- jede weitere Grabstelle 111,00 €
Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen 55,00 €
- 3 - 4 Urnen 83,00 €
Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet.
(2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre) 111,00 €
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 55,00 €
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 452,00 €
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab 4,47 € /Jahr
- Doppelgrab 8,84 € /Jahr
- jede weitere Grabstelle 4,47 € /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab 2,75 € /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab 4,19 € /Jahr
Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Gohrau
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle und Läuten der Glocke
Benutzung der Trauerhalle 49,00 € Läuten der Glocke 20,00 €
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00€ /Jahr
(2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungs-rechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
(3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Ver-änderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 €
(4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung orts-fremder Personen 21,00 €
(5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 €
(6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 € /Jahr zuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart
(7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 € je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr
Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 18,60 €/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 37,20 €/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 18,60 €/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,30 €/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 18,60 €/Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab halb so großwie ein Einzelgrab)
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Gohrau
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten
(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gohrau vom 20.11.2000 zuletzt geändert am 15.12.2005 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013
Zimmermann Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Griesen
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Amtsblatt der Friedhofsgebühren-16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 satzung OT Griesen Nr. 8 vom 07.08.2013 Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Griesen
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Griesen
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Griesen beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechtensowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle 111,00 €
- Doppelgrabstelle 221,00 €
- jede weitere Grabstelle 111,00 €
Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen 55,00 €
- 3 - 4 Urnen 83,00 €
Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet.
(2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre) 111,00 €
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 55,00 €
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 419,00 €
- halbanonymes Feld (mit Namensnennung
auf Grabtafeln) 695,00 €
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab 4,47 € /Jahr
- Doppelgrab 8,84 € /Jahr
- jede weitere Grabstelle 4,47 € /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab 2,75 € /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab 4,19 € /Jahr
Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Griesen
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 30,00 €
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00€ /Jahr
(2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungs-rechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
(3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Ver-änderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 €
(4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung orts-fremder Personen 21,00 €
(5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 €
(6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 € /Jahr zuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart
(7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 € je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr
Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 19,40 €/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 38,80 €/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 19,40 €/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,70 €/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 19,40 €/Jahr
(Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab ungefährhalb so groß wie ein Einzelgrab)
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Griesen
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten
(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Griesen vom 17.04.1996 zuletzt geändert am 22.11.2004 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013
Zimmermann Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Kakau
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Amtsblatt der Friedhofsgebühren-16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 satzung OT Kakau Nr. 8 vom 07.08.2013 Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Kakau
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Kakau
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Kakau beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechtensowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle 111,00 €
- Doppelgrabstelle 221,00 €
- jede weitere Grabstelle 111,00 €
Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen 55,00 €
- 3 - 4 Urnen 83,00 €
Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet.
(2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre) 111,00 €
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 55,00 €
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 445,00 €
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab 4,47 € /Jahr
- Doppelgrab 8,84 € /Jahr
- jede weitere Grabstelle 4,47 € /Jahr
Urnen (2-er)- Grab 2,75 € /Jahr Urnen (4-er)-Grab 4,19 € /Jahr
Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebühren-erstattung.
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Kakau
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 30,00 €
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00€ /Jahr
(2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungs-rechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
(3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Ver-änderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 €
(4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung orts-fremder Personen 21,00 €
(5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 €
(6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 € /Jahr zuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart
(7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 € je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Für alle vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungsrechte erfolgt weiterhin die jährliche Erhebungder Bewirtschaftungsgebühren. Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr
Bewirtschaftungsgebühren für:
Einzelgrab Faktor 1,0 18,50 €/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 37,00 €/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 18,50 €/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,25 €/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 18,50 €/Jahr
(Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab halb so großwie ein Einzelgrab)
Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Kakau
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.
(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten
(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kakau vom 17.02.1997 zuletzt geändert am 14.03.2005 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013
Zimmermann Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt
Satzung der Oranienbaum-Wörlitz, Stadt
Inhalt
- 3. Jahrgang, Nummer 8 Mittwoch, den 7. August 2013 Amtsblattmit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Wörlitzder Stadt Oranienbaum-Wörlitz Amtlicher Teil Stadt Oranienbaum-Wörlitz
- Warnung vor unseriösen Trittbrettfahrern
- Parkgebührenordnung
- Parkraumbewirtschaftung OT Wörlitz
- Friedhofssatzung Stadt Oranienbaum-Wörlitz
- Friedhofsgebührensatzung OT Gohrau
- Friedhofsgebührensatzung OT Griesen
- Friedhofsgebührensatzung OT Kakau
- Friedhofsgebührensatzung OT Oranienbaum
- Friedhofsgebührensatzung OT Riesigk
- Friedhofsgebührensatzung OT Wörlitz
- Bekanntmachung zur Bundestagswahl
- Bekanntmachung Entwurf Baumschutzsatzung
- Wichtige Rufnummern
- Strafverteidiger Notdienste
- Sprechzeiten der Ortsbürgermeister
- Altersjubilare der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Tourismusgesellschaft Wörlitz-Oranienbaum
- Veranstaltung
Biosphärenreservat Mittelelbe
- Gartenreichtag - Veranstaltung
Landkreis Wittenberg Öffnungszeiten Bürgerbüro des Landkreises Lokaler Teil
- Grundschule Oranienbaum
- Luisenschule Wörlitz
- Kita Horstdorf
- Kita Vockerode
Kirchliche Nachrichten Notdienste Arzt + Zahnarzt Vereine und Verbände Amtlicher Teil Stadt Oranienbaum-Wörlitz Vorsicht vor unseriösen Trittbrettfahrern!!! Bürgerinformationsbroschüre der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in Zusammenarbeit mit der mediaprint infoverlag gmbh eine Bürgerinformationsbroschüre herausgegeben. Zahlreiche Firmen aus unserer Region haben dieses Vorhaben unterstützt. Leider werden diese Firmen nun Ziel von unseriösen Trittbrettfahrern. Diese Trittbrettfahrer stellen erst telefonischen Kontakt zu den Firmen her und fordern sie dann per Fax oder Mail auf, ihre Anzeige zu prüfen und das zugesandte Formular zu unterschrieben und zurückzuschicken. In dem Anschreiben wird behauptet, dass es sich dabei um den Anzeigenverkauf für eine zweite Auflage der Bürgerinformationsbroschüre handelt. Eine zweite Auflage der Bürgerinformationsbroschüre ist momentan nicht geplant. Sollte die Stadt die nächste Broschüre vorbereiten, werden die Gewerbetreibenden durch ein Ankündigungsschreiben der Stadt über das Vorhaben informiert. Auf Wunsch kommen dann die Anzeigenverkäufer persönlich zu den Gewerbetreibenden ins Haus und können sich mit einem Nachweis der Stadt, für die sie tätig sind und einem Firmenausweis legitimieren. Die nunmehr tätigen Anzeigenwerber sind keine Mitarbeiter der mediaprint infoverlag gmbh und handeln nicht im städtischen Auftrag. Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz bittet die Gewerbetreibende um besondere Aufmerksamkeit. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie Anrufe von solchen „Trittbrettfahrern“ erhalten. Für Informationen und Anfragen rund um das Thema „Bürgerinformationsbroschüre“ wenden Sie sich bitte an Frau König: Telefon: 034904 40320 Mail: [email protected] Mit freundlichen Grüßen Zimmermann Bürgermeister der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Parkgebührenordnung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Aufgrund der §§ 6, 8 Nr. 1 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), des § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05. März 2003 (BGBl. I. S. 310, 919, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GVBl. I S. 3044) und
§ 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-
Anhalt vom 04. August 1992 (GVBl. LSA Nr. 33/1992), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 07. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) hat der Stadtrat Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 die folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 – (1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur
während der Benutzung eines Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Ebenso werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben, soweit die Stadt zusätzlich gebührenpflichtige Parkplätze im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs einrichtet.
§ 2 – (1)Die Parkgebühren sind nach dem Wert der jeweiligen Parkflächen für den Benutzer und der Notwendigkeit gestaffelt, um im
Sinne einer gesamtstädtischen Verkehrsplanung und -lenkung auf den Individualverkehr spürbar einzuwirken. (2) Die Parkgebühr beträgt gemäß § 1 Absatz 1 für den Ortsteil Wörlitz (a) in den Bereichen
Bereich I :
- Wörlitzer Markt
Bereich II:
- Neuer Wall
- Angergasse
- für die ersten 3 Stunden
3,00 Euro
- täglicher Dauerparkschein
5,00 Euro (b) - Handkassierung - Tagessätze bei Veranstaltungen
- Auto
5,00 Euro
- Motorrad
2,00 Euro
- Bus
5,00 Euro (3) Gebühren gemäß § 1 Absatz 1 können täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr erhoben werden. Die Parkgebühr und die Höchstparkdauer sind jeweils auf dem Parkscheinautomaten erkennbar. (4) Parkplätze innerhalb der im § 2 Absatz 2 genannten Bereiche sind grundsätzlich zu bewirtschaften. Außerhalb dieser Bereiche können Parkplätze bewirtschaftet werden.
§ 3 – Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze gemäß § 1 Absatz 2 wird eine Gebühr entsprechend § 2 Absatz 2 b erhoben.
§ 4 – Die Parkgebührenordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig ersetzt sie die Parkgebührenordnung
der Stadt Wörlitz vom 21.03.2007. Oranienbaum-Wörlitz, 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister Parkraumbewirtschaftung im OT Wörlitz Die Ausgabe von Jahresparkscheinen ist durch die zuständige Fachaufsichtsbehörde Landkreis Wittenberg untersagt worden. Bundesrechtlich abschließend ist geregelt, dass längeres Parken zugelassener und betriebsbereiter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nur durch nach der StVO zulässige Maßnahmen beschränkt und gestattet werden darf. Der § 45 Abs. 1b StVO gibt der Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen, Sonderparkberechtigungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) zu schaffen. In den Verwaltungsvorschriften zur StVO sind diese Bedingungen zur Schaffung von Bewohnerparkvorrechten erläutert. Demnach können Bewohnerparkvorrechte in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (z.B.: gebührenpflichtiger Parkplatz) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet werden. Unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und des vorhandenen Parkdrucks sowie der örtlichen Gegebenheiten sind im Ortsteil Wörlitz Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten festgelegt worden. Das sind der Bereich „Wörlitzer Markt“ und der Bereich „Neuer Wall/Angergasse“. Diese Regelung gilt nur für Bewohner, d. h. nur in diesen Bereichen melderechtlich erfasste Personen können einen Bewohnerparkausweis beantragen. Dieser Parkausweis gilt nur in dem Bereich, in dem der Bewohner gemeldet ist, ist fahrzeuggebunden und nicht übertragbar. Die entsprechenden Anträge sind bei der Stadtverwaltung im Ortsteil Oranienbaum im Ordnungsamt Zimmer 4, Franzstraße 1 erhältlich, werden aber auch auf der Internetseite der Stadt Oranienbaum-Wörlitz bereitgestellt. Der Parkausweis gilt jeweils für 1 Jahr. Die Gebühr beträgt für diesen Zeitraum 20,00 EUR. Da diese Regelung nur für Bewohner gilt, können andere Nutzergruppen (z. B.: Gewerbetreibende) beim Straßenverkehrsamt des Landkreises Wittenberg für eine Freistellung von Bedien-und Zahlungspflichten sowie von Begrenzungen der Parkdauer eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a Straßenverkehrsordnung (StVO) beantragen. Das Ordnungsamt Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Betätigung von Dienstleistungserbringern auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung und Bestattungszeit
§ 8 Nutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Gemeinschaftsanlagen
§ 17 Ehrengräber
§ 18 Kriegsgräber
§ 19 Nutzungsrechte
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Gestaltungsgrundsätze
§ 21 Herrichtung und Pflege
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Gestaltung der Grabmale
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Unterhaltung / Standsicherheit
§ 26 Entfernen von Grabmalen
VII. Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Gebühren
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkraftteten
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Aufgrund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V.m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), i.V.m. Abschnitt 3 und 4 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Friedhofssatzung beschlossen. I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: OT Oranienbaum, OT Wörlitz, OT Griesen, OT Kakau, OT Gohrau und OT Riesigk.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oranienbaum-Wörlitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet werden in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Hierüber entscheidet der Stadtrat. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Stadt festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Stadt getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt, und der auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer.
b) Waren aller Art zu verkaufen oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.
f) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen.
g) Abraum und Abfälle, die auf den Friedhöfen entstehen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
h) Abraum und Abfälle, die außerhalb der Friedhöfe entstehen, auf den Friedhöfen zu entsorgen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
j) Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Betätigung von Dienstleistungserbringern
auf den Friedhöfen (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Stadt kann im Vorfeld der Dienstleistungserbringung verlangen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Besteht keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so kann die Stadt eine zusätzliche Sicherheit, z. B. das Hinterlegen einer Kaution, verlangen.
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 (4) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Es wird eine Berechtigungskarte ausgestellt, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für jeden Friedhof (Ortsteil) gesondert für ein Kalenderjahr ausgestellt. (5) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Dienstleistungserbringer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Anmeldung und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Erforderliche Unterlagen sind:
a) Bestattungsschein des Standesamtes (Erdbestattung)
b) Sterbeurkundec) Einäscherungsbescheinigungd) Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Stadt festgelegt. Dabei werden Wünsche, der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15.30 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Stadt Ausnahmen zulässig. (5) Erdbestattungen sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen.
§ 8 – Nutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen in die Trauerhalle zu verbringen. (3) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien festgelegten Stelle abgehalten werden. (4) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leichtabbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,80 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sole des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre (2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre (3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und werden von Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt. (4) Eine Umbettung von einer Urnengemeinschaftsanlage ist ausgeschlossen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf der behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für
- Urnenbeisetzungen
- Erdbestattungenb) Wahlgrabstätten für
- Urnenbeisetzungen
- Erdbestattungen
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitzc) Gemeinschaftsanlagen
- anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
- halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagend) Ehrengrabstättene) Kriegsgräber
Auf den einzelnen Friedhöfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder wieder Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Stadt Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten (Erdbestattungen) sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall, für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, erworben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf während der bestehenden Nutzungszeit grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (4) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Der wieder Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und wieder Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten für Erdbestattung. Je Stelle können unter Beachtung der Ruhezeit bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (3) Es werden weiterhin unterschieden Urnengrabstätten für zwei oder vier Urnen. (4) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung gem. § 11 die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Abmessungen - der Gräber für Erdbestattungen/Urnen Auf den vorhandenen Grabfeldern ist die Größe der neu anzulegenden Gräber den Nachbargräbern anzupassen. Die Zustimmung der Stadt ist in jedem Fall erforderlich. Im Übrigen gelten folgende Maße: Einzel-Wahlgrab/Reihengrab
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m Doppel-Wahlgrab
Länge: 2,00 m
Breite: 2,05 m Dreier-Wahlgrab
Länge: 2,10 m
Breite: 3,00 m Vierer-Wahlgrab
Länge: 2,10 m
Breite: 4,00 m Urnen-Zweierwahlgrab/Reihengrab
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m Urnen-Viererwahlgrab
Länge: 1,20 m
Breite: 1,20 m Der seitliche Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,50 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Reihen 0,70 m.
§ 16 – Gemeinschaftsanlagen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) anonymen Urnengrabstätten (UGA)
b) halbanonymen Urnengrabstätten (mit Namensnennung) (2) Anonyme Urnengrabstätten (UGA) sind Gemeinschaftsanlagen, welche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Es erfolgt keine Unterteilung in einzelne Grabstätten, eine Namensnennung erfolgt nicht. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche, der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzen, Pflanzenschalen und Blumen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt. Die Urnenbeisetzungen erfolgen in aller Stille, ohne Teilnahme der Angehörigen (anonym). Die Trauerfeier erfolgt zuvor gesondert. (3) Halbanonyme Urnengrabstätten (mit Namensnennung) sind Gemeinschaftsanlagen, die mit Namenstafeln, der dort Bestatteten, ausgestattet sind. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. Gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann eine Grabstelle und der Platz auf der Namenstafel für nahe Angehörige (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner/in, Mutter, Vater, Kinder) des zu erst Verstorbenen reserviert werden. Die Grabgebühr ist bereits bei Reservierung zu entrichten. Sie wird nicht zurück erstattet, sollte der reservierte Platz nicht in Anspruch genommen werden. Das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) ist nur zu den Totengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntag) gestattet (pro Verstorbener ein Gesteck). Anlässlich des Geburt-bzw. Sterbetages des dort Bestatteten ist das Setzen einer Steckvase mit natürlichem Blumenschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Ebenso das Platzieren von Blumenschalen und Grablichtern. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.
§ 17 – Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
§ 18 – Kriegsgräber
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19 – Nutzungsrechte
(1) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz drei genannten Personenkreis, mit dessen Zustimmung, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Angehörige sind:
a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner/in;
b) Kinder und Adoptivkinder;
c) Eltern;
d) Großeltern;
e) volljährige Geschwister;
f) volljährige Enkelkinder;
g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b), e) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (2) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Toten, mit dessen Zustimmung, übertragen werden. (3) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden. (4) Dem jeweiligen Nutzungsberechtigten obliegt die Entscheidung über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften dieser Satzung. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und zur Zahlung der Bewirtschaftungsgebühr. (5) Der Nutzungsberechtigte hat seine Adressänderung der Stadt zu melden. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen. V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 20 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofs angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. (2) Auf allen Reihen- und Wahlgräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht. (3) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet. (4) Grabstellen dürfen nicht mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Gussbeton, Kunststoffbelägen, wie Kunstrasen u. ä. belegt werden. (5) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von dreiviertel der Grabfläche zulässig.
§ 21 – Herrichtung und Pflege
(1) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde verantwortlich. (2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Grabstätten befindliche Gehölze gehen in das Verfügungsrecht des Friedhofsträgers über und können auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde zurück geschnitten oder entfernt werden. Das Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde dieser Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat. (4) Die Bepflanzung mit großwüchsigen Laub- und Nadelgehölzen ist nicht gestattet. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten (5) Auf den Grabstätten dürfen Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt nach einem Monat die Blumen und Kränze, ohne Ankündigung der Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde, beseitigen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde. (7) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. dafür eingerichteten Plätze abgelegt werden.
§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde veranlassen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und das Grab beräumen und einebnen lassen. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet werden. Für alle übrigen Gräber kann von der Stadt die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 23 – Gestaltung der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchrauhe Grabmale sind nicht zulässig. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,80 qm Ansichtsfläche; stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,00 m sein.
- 3. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,70 m Höhe und 0,50 m Breite oder liegende Grabmale bis zu 0,20 qm zulässig.
- 4. liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
- 5. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. § 24 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (4) Provisorische Kennzeichnungen aus Holz sind zulässig, dürfen jedoch nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, diese zu entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht. (5) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. (6) Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (7) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 25 – Unterhaltung/Standsicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde. (2) Erscheint dem Nutzungsberechtigten die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, ist er verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (3) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. (4) Der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde entfernen zu lassen. Dazu bedarf es einer Einebnungsgenehmigung durch die Stadt. Erfolgt die Einebnung/Beräumung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten für die Beräumung und Entsorgung der Grabmale und baulichen Anlagen hat der Nutzungsberechtigte/ Inhaber der Graburkunde zu tragen. VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 27 – Alte Rechte
Die Ruhezeit und Nutzungszeit für Grabnutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehen wurden, richten sich nach den bisherigen Vorschriften
§ 28 – Haftung
Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Witterungseinflüsse entstehen. Das betrifft unter anderem Schäden durch Wild, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach den jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen zu entrichten.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 481; III 454-1) idF vom 19.02.1987 (BGBl I S. 602), letztes ÄndG v. 28.02.1992 (BGBl. I S. 372) mit Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die nachstehend aufgeführten Paragraphen verstößt:
§ 5 ; §6, §7; §8; §9; §10; §11; §12; §21; §22; §23;§24; §25; §26;
§ 27 Abs. 1
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Friedhofssatzungen bzw. -ordnungen außer Kraft Friedhofsordnung der Gemeinde Gohrau vom 24.11.2005, zuletzt geändert am 29.10.2009, Friedhofssatzung der Gemeinde Griesen vom 17.04.1996 Friedhofssatzung der Gemeinde Kakau vom 17.02.1997, zuletzt geändert am 21.06.2010, Friedhofssatzung der der Stadt Oranienbaum vom 26.11.1996, zuletzt geändert am 10.11.2009, Friedhofsordnung der Gemeinde Riesigk vom 14.11.2001, zuletzt geändert am 16.03.2010, Friedhofsordnung der Stadt Wörlitz vom 04.04.2001, zuletzt geändert am 24.02.2010. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Gohrau Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch
§ 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA
S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Gohrau beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle
111,00 EUR
- Doppelgrabstelle
221,00 EUR
- jede weitere Grabstelle
111,00 EUR Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen
55,00 EUR
- 3 - 4 Urnen
83,00 EUR Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet. (2)Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)
111,00 EUR
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
55,00 EUR (3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA)
452,00 EUR (4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab
4,47 EUR /Jahr
- Doppelgrab
8,84 EUR /Jahr
- jede weitere Grabstelle
4,47 EUR /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab
2,75 EUR /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab
4,19 EUR /Jahr Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle und Läuten der Glocke
Benutzung der Trauerhalle 49,00 EUR Läuten der Glocke 20,00 EUR
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00EUR /Jahr (2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. 5 Jahre), die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR (3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 EUR (4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen 21,00 EUR (5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 EUR (6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 EUR /Jahrzuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart (7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 18,60 EUR/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 37,20 EUR/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 18,60 EUR/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,30 EUR/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 18,60 EUR/Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab halb so groß wie ein Einzelgrab)
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. (2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gohrau vom 20.11.2000 zuletzt geändert am 15.12.2005 außer Kraft. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Griesen Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Griesen beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle
111,00 EUR
- Doppelgrabstelle
221,00 EUR
- jede weitere Grabstelle
111,00 EUR Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen
55,00 EUR
- 3 - 4 Urnen
83,00 EUR Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet. (2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)
111,00 EUR
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
55,00 EUR (3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA)
419,00 EUR
- halbanonymes Feld (mit Namensnennung
auf Grabtafeln) 695,00 EUR (4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab
4,47 EUR/Jahr
- Doppelgrab
8,84 EUR/Jahr
- jede weitere Grabstelle
4,47 EUR/Jahr
- Urnen (2-er)- Grab
2,75 EUR/Jahr
- Urnen (4-er)-Grab
4,19 EUR/Jahr Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 30,00 EUR
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof
15,00EUR/Jahr (2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. 5 Jahre), die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR (3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 EUR (4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen 21,00 EUR (5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 EUR (6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 EUR/Jahrzuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart (7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 19,40 EUR/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 38,80 EUR/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 19,40 EUR/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,70 EUR/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 19,40 EUR/Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab ungefähr halb so groß wie ein Einzelgrab)
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. (2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Griesen vom 17.04.1996 zuletzt geändert am 22.11.2004 außer Kraft. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Kakau Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Kakau beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle
111,00 EUR
- Doppelgrabstelle
221,00 EUR
- jede weitere Grabstelle
111,00 EUR Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen
55,00 EUR
- 3 - 4 Urnen
83,00 EUR Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet. (2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)
111,00 EUR
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
55,00 EUR (3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA)
445,00 EUR (4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab
4,47 EUR /Jahr
- Doppelgrab
8,84 EUR /Jahr
- jede weitere Grabstelle
4,47 EUR /Jahr Urnen (2-er)- Grab 2,75 EUR /Jahr Urnen (4-er)-Grab 4,19 EUR /Jahr Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebühren-erstattung.
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 30,00 EUR
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00EUR /Jahr (2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR (3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 EUR (4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen 21,00 EUR (5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 EUR (6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 EUR /Jahrzuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart (7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Für alle vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungsrechte erfolgt weiterhin die jährliche Erhebung der Bewirtschaftungsgebühren. Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 18,50 EUR/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 37,00 EUR/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 18,50 EUR/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,25 EUR/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 18,50 EUR/Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab halb so groß wie ein Einzelgrab)
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. (2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kakau vom 17.02.1997 zuletzt geändert am 14.03.2005 außer Kraft. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Oranienbaum Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Oranienbaum beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle
218,00 EUR
- Doppelgrabstelle
464,00 EUR
- jede weitere Grabstelle
218,00 EUR Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen
91,00 EUR
- 3 - 4 Urnen
155,00 EUR Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet. (2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)
218,00 EUR
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
91,00 EUR (3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA)
453,00 EUR (4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab
8,72 EUR /Jahr
- Doppelgrab
18,56 EUR /Jahr
- jede weitere Grabstelle
8,72 EUR /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab
4,55 EUR /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab
7,75 EUR /Jahr Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 60,00 EUR
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00EUR/Jahr (2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. 5 Jahre), die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR (3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 EUR (4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen 21,00 EUR (5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 EUR (6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnungeiner Grabstätte 115,00 EUR /Jahrzuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart (7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 28,20 EUR/Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 56,40 EUR/Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 28,20 EUR/Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 14,10 EUR/Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 28,20 EUR/Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab ca. halb so groß wie ein Einzelgrab)
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. (2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum vom 26.05.1998 zuletzt geändert am 23.10.2001 außer Kraft. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Riesigk Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Riesigk beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle
29,00 EUR
- Doppelgrabstelle
32,00 EUR
- jede weitere Grabstelle
29,00 EUR Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen
27,00 EUR
- 3 - 4 Urnen
28,00 EUR Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet. (2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)
29,00 EUR
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
27,00 EUR (3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA)
448,00 EUR (4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte Einzelgrab 1,16 EUR /Jahr Doppelgrab 1,30 EUR /Jahr jede weitere Grabstelle 1,16 EUR /Jahr Urnen (2-er)-Grab 1,35 EUR /Jahr Urnen (4-er)-Grab 1,41 EUR /Jahr Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Feierhalle 25,00 EUR
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00 EUR /Jahr (2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. 5 Jahre), die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR (3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 EUR (4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen 21,00 EUR (5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 EUR (6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 EUR /Jahrzuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart (7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 18,80 EUR /Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 37,60 EUR /Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 18,80 EUR /Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 9,40 EUR /Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 18,80 EUR /Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab ungefähr halb so groß wie ein Einzelgrab)
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. (2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riesigk vom 14.11.2001 zuletzt geändert am 16.03.2010 außer Kraft. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Wörlitz Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V. mit §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), sowie des § 25 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ortsteil Wörlitz beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und seiner Anlagen, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 01.01.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Grabstellengebühren
(1) Wahlgräber Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- Einzelgrabstelle
133,00 EUR
- Doppelgrabstelle
269,00 EUR
- jede weitere Grabstelle
133,00 EUR Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1 - 2 Urnen
62,00 EUR
- 3 - 4 Urnen
98,00 EUR Bei Bestattung einer weiteren Person wird die noch verbleibende Nutzungszeit angerechnet. (2) Reihengräber
- Erdbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)
133,00 EUR
- Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
62,00 EUR (3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA)
425,00 EUR
- halbanonymes Feld (mit Namensnennung
auf Grabtafeln) 876,00 EUR (4) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Einzelgrab
5,32 EUR /Jahr
- Doppelgrab
10,78 EUR /Jahr
- jede weitere Grabstelle
5,32 EUR /Jahr
- Urnen (2-er)- Grab
3,11 EUR /Jahr
- Urnen (4-er)-Grab
4,91 EUR /Jahr Für die vorzeitige Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 3 – Benutzung der Trauerhalle oder Kühlzelle
Benutzung der Feierhalle 154,00 EUR Benutzung der Kühlzelle 25,00 EUR /Tag
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) für durchzuführende Arbeiten auf dem Friedhof 15,00EUR /Jahr (2) Prüfung und Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. 5 Jahre) , die Einebnung einer Grabstätte, die Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR (3) Überprüfung und Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (Stein, Einfassung) 15,00 EUR (4) Genehmigung zur Beisetzung oder Bestattung ortsfremder Personen 21,00 EUR (5) Prüfung und Genehmigung zur Umbettung von Urnen 21,00 EUR (6) Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte 115,00 EUR /Jahrzuzüglich der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr für die Restruhezeit entsprechend der jeweiligen Grabart (7) Sonderleistungen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden mit 10,50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet
§ 5 – Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes
Die Bewirtschaftungsgebühren können für die noch verbleibende Ruhezeit abgelöst werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: verbleibende Nutzungszeit x entsprechende Bewirtschaftungsgebühr Bewirtschaftungsgebühren für: Einzelgrab Faktor 1,0 27,20 EUR /Jahr Doppelgrab Faktor 2,0 54,40 EUR /Jahrjede weitere Grabstelle Faktor 1,0 27,20 EUR /Jahr Urnen (2-er)Grab Faktor 0,5 13,60 EUR /Jahr Urnen (4-er)Grab Faktor 1,0 27,20 EUR /Jahr (Anmerkung: Die Faktoren orientieren sich an der Größe der Gräber, z.B. ist ein Urnen (2-er) Grab halb so groß wie ein Einzelgrab)
§ 6 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. (2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörlitz vom 04.04.2001 zuletzt geändert am 24.02.2010 außer Kraft. Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013 Zimmermann Bürgermeister
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Nach Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 BWO) Bekanntmachung der Gemeindebehördeüber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013
- 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl
für die Wahlbezirke der Gemeinde/der Stadt
Oranienbaum-Wörlitz
wird von Montag, 02. September bis Freitag, 06. September 2013 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
wird während der allgemeinen Öffnungszeiten
in/im
Dienststelle, Anschrift, Zi.-Nr.
Einwohnermeldeamt, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz, barrierefrei nein
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den
§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halt, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 06. September 2013, bis 12.00 Uhr bei der Gemeindebehörde
Dienststelle, Gebäude, Zi.-Nr.
Einwohnermeldeamt, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 01. September 2013 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
(Nummer und Name des Wahlkreises)
Wahlkreis 70, Dessau - Wittenberg
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
- 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- 5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- 5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenna) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 01. September 2013) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06. September 2013) versäumt hat,
- b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
- c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 20. September 2013, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- 6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Gemeindebehörde Ort, Datum König Oranienbaum-Wörlitz, 23.07.2013 Wahlbeauftragte
Bekanntmachung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Baumschutzsatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz beabsichtigt in Form einer Baumschutzsatzung Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über den Erdboden und mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der einzelnen Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt und ein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm hat, unter Schutz stellen.
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nicht unter Schutz dieser Satzung fallen Bäume, die zu Naturdenkmale erklärt sind, Nadelgehölz außer Kiefern und Obstbäume. Das Recht zur Unterschutzstellung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). Der o. g. Entwurf der Baumschutzsatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wird in der Zeit vom 08.08.2013 bis 07.09.2013 im Ordnungsamt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstr. 1, in 06785 Oranienbaum-Wörlitz, OT Oranienbaum während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können sich nach § 15 Abs. 4 NatSchG LSA die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke über die Bedeutung und die Auswirkungen der Unterschutzstellung informieren und Stellung nehmen. Oranienbaum-Wörlitz, den 01.08.2013 Zimmermann Bürgermeister Wichtige Rufnummern Notrufe FFw-Rettungsdienst 112 Polizei 110 Polizeistation Oranienbaum 034904 30180 Landkreis Wittenberg 03491 479-0 Einsatzleitstelle Landkreis 110 envia Störungs-Hotline 0800 2305070 MITGAS 0180 22009 Primacom-Kabelfernsehen 0180 377462266 Verein Ein Heim für Tiere Dessau und Umgebung e. V. Schwarzer Stamm 11 06842 Dessau-Roßlau 0340 2301831 Wasser - Heidewasser GmbH
- während Dienstzeit
03923 610415
- außerhalb der Dienstzeit
0391 8504800 Abwasser - WZV 034904 4160
0177 3245309 Forstamt Annaburg 035385 3131 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Zentrale 034904 4030
034905 4020 Fax: 034904 40333
034905 40299 Bereitschaftsdienst der Stadt Oranienbaum Wörlitz über Landkreis Wittenberg Leitstelle 03491 19222 Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Montag geschlossen Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Freitag geschlossen Strafverteidiger-Notdienst des Anhaltischen Anwalt Vereins e. V. Der Strafverteidiger-Notdienst ist unter den Rufnummern 0175 7833334 oder 0170 5422269 jeweils Montag - Donnerstag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr und am Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr zu erreichen. Herzlichen Glückwunsch OT Brandhorstam 16.08. Frau Irmgard Noack zum 82. Geburtstagam 10.09. Frau Magda Böllicke zum 64. Geburtstagam 11.09. Herrn Karl-Heinz Räbel zum 73. Geburtstag OT Gohrauam 15.08. Frau Ursel Lowin zum 72. Geburtstagam 23.08. Frau Gisela Thurow zum 68. Geburtstagam 04.09. Frau Helga Henze zum 65. Geburtstagam 06.09. Frau Helga Graul zum 62. Geburtstagam 08.09. Herrn Uwe Lange zum 66. Geburtstagam 12.09. Frau Juliane Sackewitz zum 69. Geburtstag OT Goltewitzam 09.09. Herrn Holger Rothe zum 69. Geburtstag OT Griesenam 17.08. Herrn Hans-Jürgen Pannicke zum 65. Geburtstagam 24.08. Frau Antonie Stöckel zum 88. Geburtstagam 27.08. Frau Marlies Lebeda zum 66. Geburtstagam 30.08. Herrn Dieter Gawehn zum 65. Geburtstag Sprechstunden der Ortsbürgermeister Vockerode Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr Baumschulenweg 7 Ortsbürgermeister Renate Luckmann Tel.: 034905 30482 Wörlitz Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Erdmannsdorffstr. 87 Ortsbürgermeister Horst Schröter Tel.: 034905 4020 Riesigk Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Wallstraße 26 Ortsbürgermeister Silvia Grune Tel.: 034905 22199 Gohrau Dienstag 17.30 - 18.00 Uhr Kreisstr. 7 Ortsbürgermeister Walter Bölke Tel.: 034905 20515 Rehsen Donnerstag 17.00 - 18.00 Uhr Rehsener Str. 1 Ortsbürgermeister Bruno Kraft Tel.: 034905 20403 Oranienbaum Dienstag 13.00 - 18.00 Uhr Franzstr. 1 Ortsbürgermeister Paul Weiß Tel.: 034904 4030 Brandhorst nach Vereinbarung Lange Reihe Ortsbürgermeister Christel Förtsch Tel.: 034904 4030 Kakau Dienstag 15.30 - 16.30 Uhr Alte Schulstraße 10 Ortsbürgermeister Herr Hönicke Tel.: 034904 20546 Horstdorf Dienstag 16.30 - 17.30 Uhr Dorfstr. 112 Ortsbürgermeisterin Johanna Scheffler Tel.: 034904 20201 Griesen Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr Griesener Dorfstraße 36 Ortsbürgermeisterin Doris Graul Tel.: 034905 20227
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 am 02.09. Herrn Karl-Heinz Lübbe zum 73. Geburtstagam 03.09. Frau Marianne Hecht zum 82. Geburtstagam 04.09. Frau Ingrid Lübbe zum 71. Geburtstagam 06.09. Frau Maria Stößer zum 62. Geburtstagam 12.09. Frau Evelin Hochberger zum 71. Geburtstagam 14.09. Frau Heidrun Noth zum 61. Geburtstag OT Horstdorfam 22.08. Frau Johanna Schulze zum 79. Geburtstagam 25.08. Frau Rosemarie Koch zum 76. Geburtstagam 13.09. Frau Ilse Arendt zum 84. Geburtstag OT Kakauam 18.08. Frau Ursula Krug zum 73. Geburtstagam 21.08. Herrn Roland Siegert zum 74. Geburtstagam 29.08. Herrn Horst Wenzel zum 74. Geburtstagam 30.08. Frau Christel Lindner zum 60. Geburtstagam 01.09. Herrn Erhard Guse zum 77. Geburtstagam 02.09. Frau
Jaroslava Franziska Krone zum 66. Geburtstagam 03.09. Frau Ursula Droth zum 64. Geburtstagam 08.09. Frau Ursula Schulze zum 61. Geburtstagam 10.09. Frau Renate Glaubig zum 72. Geburtstagam 11.09. Frau Doris Marx zum 64. Geburtstag OT Oranienbaumam 15.08. Frau Angelika Arndt zum 65. Geburtstagam 15.08. Herrn Klaus Cewe zum 83. Geburtstagam 15.08. Frau Roswitha Stawinski zum 65. Geburtstagam 15.08. Frau Gießlinde Streich zum 62. Geburtstagam 16.08. Frau Ingrid Sonntag zum 65. Geburtstagam 17.08. Herrn Paul Senger zum 66. Geburtstagam 18.08. Herrn Adolf Burigk zum 78. Geburtstagam 19.08. Frau Bärbel Rößner zum 68. Geburtstagam 21.08. Frau Christel Huth zum 74. Geburtstagam 21.08. Frau Gabriele Jeroch zum 63. Geburtstagam 21.08. Frau Christa Kleinwechter zum 81. Geburtstagam 22.08. Herrn Klaus Buchholz zum 73. Geburtstagam 22.08. Frau Anneliese Richter zum 87. Geburtstagam 22.08. Herrn Rüdiger Wiedemann zum 69. Geburtstagam 23.08. Frau Anneliese Gottschling zum 86. Geburtstagam 23.08. Frau Ursula Titze zum 86. Geburtstagam 24.08. Frau Bettina Wendt zum 61. Geburtstagam 25.08. Frau Heidemarie Dönitz zum 71. Geburtstagam 25.08. Herrn Werner Froehlich zum 78. Geburtstagam 26.08. Herrn Alex Reimann zum 72. Geburtstagam 26.08. Herrn Rudi Stechert zum 76. Geburtstagam 27.08. Herrn Paul Hähnel zum 99. Geburtstagam 27.08. Herrn Hans Ludley zum 70. Geburtstagam 27.08. Frau Margot Stephan zum 66. Geburtstagam 27.08. Frau Ingeburg Witt zum 83. Geburtstagam 28.08. Herrn Günther Henze zum 74. Geburtstagam 28.08. Herrn Günter Kilz zum 75. Geburtstagam 28.08. Frau Charlotte Stiller zum 88. Geburtstagam 30.08. Frau Hannelore Fleck zum 62. Geburtstagam 30.08. Herrn Werner Nozinski zum 82. Geburtstagam 30.08. Frau Ingeborg Reisbrodt zum 82. Geburtstagam 30.08. Herrn Karl Stolze zum 78. Geburtstagam 30.08. Frau Herta Zieschang zum 85. Geburtstagam 30.08. Herrn
Dr. Hans-Joachim Zimmer zum 65. Geburtstagam 31.08. Frau Erna Kleymann zum 91. Geburtstagam 31.08. Frau Hilde Stieler zum 82. Geburtstagam 31.08. Frau Gisela Wolf zum 75. Geburtstagam 01.09. Frau Ilse Heynlein zum 94. Geburtstagam 01.09. Herrn Helmut Scheibe zum 67. Geburtstagam 02.09. Frau Marlis Bernhard zum 63. Geburtstagam 03.09. Herrn Michael Börner zum 69. Geburtstagam 03.09. Frau Erika Drost zum 70. Geburtstagam 03.09. Herrn Alexander Urner zum 74. Geburtstagam 04.09. Frau Erika Krygier zum 69. Geburtstagam 04.09. Herrn Rudi Seifert zum 78. Geburtstagam 04.09. Herrn Manfred Stawinski zum 68. Geburtstagam 04.09. Frau Sigrid Walzel zum 60. Geburtstagam 05.09. Herrn Günter Sanftleben zum 72. Geburtstagam 05.09. Frau Jutta Wolff zum 62. Geburtstagam 06.09. Herrn Peter Gräwe zum 70. Geburtstagam 06.09. Frau Margot Strömer zum 75. Geburtstagam 07.09. Frau Hildegard Höpfner zum 73. Geburtstagam 07.09. Frau Dorothea Kämpf zum 88. Geburtstagam 07.09. Frau Edeltraud Schmidt zum 85. Geburtstagam 07.09. Herrn Werner Stawinski zum 71. Geburtstagam 08.09. Herrn Günter Heerwald zum 76. Geburtstagam 09.09. Frau Hilda Waage zum 91. Geburtstagam 10.09. Frau Lieselotte Salesch zum 87. Geburtstagam 11.09. Herrn Bernd Lehmann zum 69. Geburtstagam 11.09. Herrn Günter Rößner zum 68. Geburtstagam 12.09. Herrn Helmut Thalus zum 79. Geburtstagam 12.09. Frau Ursula Ueberscher zum 79. Geburtstagam 13.09. Herrn Alfred Maschke zum 82. Geburtstagam 13.09. Frau Gabriele Steinhäuser zum 62. Geburtstagam 14.09. Frau Irmgard Nietsch zum 70. Geburtstag OT Rehsenam 24.08. Frau Sigrid Kraft zum 69. Geburtstagam 30.08. Herrn Lothar Friemel zum 74. Geburtstagam 10.09. Frau Elli Thäle zum 60. Geburtstag OT Riesigkam 31.08. Frau Gisela Busse zum 88. Geburtstag OT Vockerodeam 15.08. Frau Heidrun Ehret zum 71. Geburtstagam 15.08. Frau Hannelore Schirrmeister zum 80. Geburtstagam 16.08. Frau Anneliese Kokoschko zum 85. Geburtstagam 16.08. Herrn Klaus Steimer zum 68. Geburtstagam 19.08. Herrn Joachim Krause zum 75. Geburtstagam 19.08. Frau Brigitte Pejskar zum 65. Geburtstagam 20.08. Herrn Manfred Käsebier zum 86. Geburtstagam 20.08. Frau Gabriele Reichert zum 65. Geburtstagam 22.08. Herrn Hans-Joachim Schurade zum 70. Geburtstagam 22.08. Frau Gerda Spieler zum 78. Geburtstagam 24.08. Frau Margarete Anders zum 88. Geburtstagam 24.08. Herrn Siegfried Maj zum 75. Geburtstagam 24.08. Frau Rose-Marie Sonnack zum 79. Geburtstagam 26.08. Frau Ingeborg Seemann zum 77. Geburtstagam 27.08. Frau Brunhilde Eule zum 65. Geburtstagam 28.08. Frau Renate Lange zum 73. Geburtstagam 31.08. Frau Eva Kaluza zum 75. Geburtstagam 01.09. Frau Karla Penzlin zum 62. Geburtstagam 02.09. Frau Johanna Große zum 72. Geburtstagam 02.09. Frau Dietlinde Hosan zum 87. Geburtstagam 03.09. Herrn Adolf Kokoschko zum 65. Geburtstagam 05.09. Herrn Günter Schonert zum 78. Geburtstagam 06.09. Frau Bettina Graul zum 61. Geburtstagam 06.09. Frau Waltraud Karnagel zum 75. Geburtstagam 07.09. Frau Ella Häusler zum 78. Geburtstagam 07.09. Herrn Gerhard Sonnack zum 75. Geburtstagam 08.09. Frau Anneliese Häusler zum 67. Geburtstagam 08.09. Herrn Ulrich Jordan zum 71. Geburtstagam 08.09. Frau Gerlinde Stephan zum 67. Geburtstagam 09.09. Frau Hildegard Rietzschel zum 78. Geburtstagam 09.09. Frau Christa Wolff zum 80. Geburtstagam 10.09. Frau Margarete Böhm zum 74. Geburtstagam 12.09. Frau Wanda Kämmer zum 68. Geburtstagam 14.09. Herrn Willi Bauer zum 71. Geburtstagam 14.09. Herrn Eckhard Jordan zum 70. Geburtstagam 14.09. Herrn Werner Lüdigk zum 72. Geburtstagam 14.09. Frau Marita Mattern zum 60. Geburtstagam 14.09. Frau Karin Wetzel zum 66. Geburtstag OT Wörlitzam 16.08. Herrn Valentin Kreideweiß zum 70. Geburtstagam 17.08. Herrn Oswald Jesse zum 73. Geburtstagam 20.08. Frau Helga Brandt zum 79. Geburtstagam 23.08. Frau Annerose Sauerwald zum 65. Geburtstagam 23.08. Frau Galina Wachtel zum 66. Geburtstagam 25.08. Herrn Manfred Springer zum 65. Geburtstagam 28.08. Frau Margit Rothe zum 62. Geburtstag
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitzam 30.08. Herrn Adolf Mattner zum 77. Geburtstagam 30.08. Frau Sigrid Schalk zum 67. Geburtstagam 31.08. Frau Ursula Weile zum 77. Geburtstagam 02.09. Herrn Lothar Schröder zum 73. Geburtstagam 03.09. Herrn Hermann Stolze zum 65. Geburtstagam 05.09. Herrn Jürgen Höhne zum 73. Geburtstagam 05.09. Frau Annette Scheffler zum 62. Geburtstagam 06.09. Frau Brigitte Fröhner zum 60. Geburtstagam 07.09. Herrn Adolf Hopfinger zum 71. Geburtstagam 08.09. Frau Johanna Kastner zum 75. Geburtstagam 09.09. Herrn Walter Fahle zum 67. Geburtstagam 09.09. Frau Elke Heiduk zum 60. Geburtstagam 09.09. Herrn Peter Saxenberger zum 70. Geburtstagam 12.09. Herrn Volker Dietmann zum 68. Geburtstagam 12.09. Herrn Karl Funk zum 76. Geburtstagam 14.09. Frau Anneliese Bolz zum 83. Geburtstag Tourismusgesellschaft Wörlitz-Oranienbaum Biosphärenreservat Mittelelbe Der Gartenreichtag am 10. August lädt ein Mittlerweile eine schöne Tradition - Frauen diesmal im historischen Blickpunkt „Mit Friedchen dorchn Lustjoartn“ - eine Gartenführung in Mundart Zu einer Führung der besonderen Art lädt die Tourismusgesellschaft Wörlitz-Oranienbaum an den Sonntagen im August ein. Gondelfrau Friedchen gibt sachkundig Auskunft über die Entstehungsgeschichte des Wörlitzer Gartens und über manche Episode, die sich am Rande des Geschehens zugetragen hat. So erfährt man beispielsweise, warum Goethe in Wörlitz fast ums Leben gekommen wäre und welche Probleme es einst mit der Unterwäsche der Gondelfrauen gab. Sonderangebot von Friedchen: Bei Bedarf Übersetzung ins Hochdeutsche. Termine: 11., 18. und 25. August 2013 Treffpunkt: jeweils 17.00 Uhr am „Eichenkranz“, Dauer: ca. 1,5 Stunden Preis: 8,00 EUR pro Person, mit Kurkarte 7,00 EUR, Kinder 3,00 EUR Eine schöne Tradition ist es bereits geworden - Gartenreichtag im August, in zeitlicher Nähe zum Geburtstag des Gartenreichschöpfers und Fürsten Leopold III. Friedrich Franz von Anhalt-Dessau. In diesem Jahr ist es taggenau sein Geburtstag, der 10. August. Die Oranienbaum-Wörlitzer Einwohner und ihre Gäste sind herzlich eingeladen, die Möglichkeiten dieses Tages zu genießen. Zahlreiche Gartenreichakteure und -partner haben sich wieder viel Schönes einfallen lassen, um an diesem Tag an vielen Orten ein einzigartiges Ganzes erleben zu können. Das lebendige und abwechslungsreiche Programm beginnt bereits frühmorgens um 7.30 Uhr mit einem Spaziergang auf selten gewanderten Wegen durch die Wörlitzer Anlagen und der kann gar nicht anders heißen kann als „Morgenstund‘ hat Gold im Mund“. Der ganze Tag ist sodann gefüllt mit Musik, Ausstellungen, Lesungen, Führungen und Vorführungen, offenen Gartenreichkirchen sowie einigen Naturbesonderheiten. 2013 stehen die Frauen im Gartenreich besonders im historischen Blickpunkt, einige Veranstaltungen sind ihnen speziell gewidmet. An der Marienkirche in Dessau (Zerbster Straße) beginnt um 13.00 Uhr ein Stadtrundgang „Frauengeflüster“, bei dem jene klugen und geschickten Frauen kennenzulernen sind, die auf eine oder andere Weise Dessauer Geschichte schrieben. Ein Frauenreich der besonderen Art wird 13.30 Uhr im Dessauer Park Georgium aufgestellt - „Amazonen im Georgium“ sind nichts Geringeres als ein schwirrendes Bienenvolk; Honigschleudern inklusive. Den Alltag der letzten Wörlitzer Türmerin, Irmgard Brune, stellt deren Enkelin mittels Fotoschau und Berichten vor, um 14.00 Uhr, im Bibelturm der Wörlitzer Kirche. Ab 10.30 Uhr bieten die Inhaber des Alpakahofs in Vockerode Führungen auf dem Hof an, einschließlich handwerklicher Vorführungen zum Spinnen und Filzen. Im Bauerngarten am Infozentrum Auenhaus (Biosphärenreservatsverwaltung) beginnt um 11.00 Uhr eine Kräuterführung „Die Pracht der Gärten ...“ mit Zubereitung und Verkostung von Erntegut. (Hier wird um Anmeldung gebeten, Tel.: 034904 4210). An der Wallwitzburg im Beckerbruchpark findet der Tag bei Abenddämmerung seinen Abschluss mit der Hörspielnacht „Edgar Allan Poe“. In „Landor‘s Landhaus“ geht es um dunkle Vergangenheit und den Fluch eines alten Hauses. Das komplette Programm mit allen Zeiten und Treffpunkten ist im Internet (u. a. mittelelbe. com, gartenreich-tourismus. de) abrufbar und als Faltblatt erhältlich in den Gartenreich-Touristinformationsstellen. Hintergrund Der Gartenreichtag wurde im Jahr 2000 erstmals als besonderer Gartenreich-Erkundungstag in die lokalen Veranstaltungskalender eingesetzt. Die Idee: An vielen Orten werden kleine feine Aktionen wie Bühnenstücke, thematische Führungen, Vorträge, Ausstellungen und erweiterte Öffnungszeiten angeboten, die ganz besonders auf diesen Tag zugeschnitten sind und nicht alltäglich im Programm der Veranstalter sind. Das lockt Gäste aus nah und fern immer wieder aufs Neue an, von Ort zu Ort zu ziehen, um das Gartenreich in vielerlei Facetten zu erleben. Zugleich wird an Fürst Franz als außerordentlich fortschrittlichen, humanistisch gesinnten Regenten und Gartenreichschöpfer erinnert, der es vermochte, sein kleines Fürstentum Anhalt für mehrere Jahrzehnte zu einem großartigen Zentrum europäischer Kultur und Wirtschaft zu formen. Susanne Reinhardt, Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe Die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe hat in diesem Jahr die zentrale Organisation des Gartenreichtages inne. Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, der 4. September 2013 Nächster Redaktionsschluss: Freitag, der 23. August 2013
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Lokaler Teil Großstaffellauf in Wittenberg am 29. Juni 2013 Wir kamen - sahen - und … siegten! Gartenreichtag am Samstag, dem 10. August 2013 Zusätzliche Angebote in Oranienbaum 10:30 Uhr Mit der Marktfrau rund um den Denkmalpfad
Führung durch Oranienbaum mit Besichtigung der barocken Stadtkirche und allerlei Überraschungen, für Kinder geeignet
Treffpunkt: Stadtinformation Oranienbaum, Dauer: ca. 1,5 Std.
Preis: 6,00 Euro, kostenlos für Kinder in Begleitung Erwachsener 10:00 Uhr Frischer Wind in Oranienbaum - Die Sprachebis der Fächer 17:00 Uhr Sonderausstellung im Schloss Oranienbaum
Eintritt: 5,00 Euro 11:00 Uhr China im Gartenreich - Geführte Besichtigung
Chinesisches Haus im Schlosspark Oranienbaum
Treffpunkt: GartenreichLaden
Preis: 5,00 Euro, Voranmeldung unter 034904 20259 12:00 Uhr King Size - Art & Design fit for a Kingbis Ausstellung im Ampelhaus Oranienbaum 18:00 Uhr Ampelhaus an der Hauptkreuzung in Oranienbaum (orange angestrichen)
Eintritt: 2,50 Euro So., 18.08., 10.00 Uhr Oranienbaum, Dessauer Straße, Parkplatz vor der Orangerie Die Spuren der Oranier in Anhalt Eine naturkundliche Wanderung durch den ältesten Park Anhalt-Dessaus, den Schlosspark Oranienbaum. Er weist eine interessante und artenreiche Pflanzenwelt auf. Eine botanische Rarität ist z. B. der Königsfarn. Landkreis Wittenberg Außensprechtage des Landkreises Wittenberg Für Fragen und Anliegen stehen täglich das Bürgerbüro Gräfenhainichen, Karl-Liebknecht-Straße 12 (Telefon: 03491 479-500) zu folgenden Öffnungszeiten: Montag 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr Dienstag 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhrsowie ein Bürgerservice durch die Information im Eingangsbereich der Kreisverwaltung Wittenberg (Telefon 03491 479- 100) zur Verfügung Alle hier veröffentlichten Satzungen und sonstigen amtlichen Bekanntmachungen wurden vor der Bekanntmachung ausgefertigt und sind im Original unterschrieben und gesiegelt. Mit 2 Staffeln traten wir an diesem Tag für unsere Schule an. Eine Staffel bestand aus je 6 Kindern mit 3 Mädchen und 3 Jungen. Die 2. Klasse vertraten: Antonia Tennert, Justus Landeck, Hannah Weber, Tom Lehmann, Gesine Reiter, Noah Müller. Die 3. Klasse vertraten: Johanna Kaufmann, Philipp Gensicke, Vanessa Müller, Karl Gensicke, Lucy Wiebesiek, Nico Matthias. Alle waren extrem aufgeregt. Gegen 13.30 Uhr begann der Staffellauf mit den großen Klassen 12/11/10. Für unsere 3. Klasse ging es 14.30 Uhr los, hier waren 8 Staffeln gemeldet. Die Startpositionen wurden per Los ermittelt. Mit der Außenbahn hatten wir nicht gerade die beste Ausgangsposition. Alle liefen ein super Rennen, so konnten wir mit unserer Staffel den 4. Platz ins Ziel bringen. Hierzu ist noch hinzuzufügen, dass ein Großteil der anderen Teilnehmer des Rennens in Leichtathletik - Vereinen aktiv ist. Die Jüngsten waren dann 14.40 Uhr am Start angetreten. Das Los teilte uns die Bahn 6 zu, ebenfalls eine Außenbahn. Mit einem guten Start hatten wir über 3 fehlerfreie Wechsel einen 3. Platz inne. Nach seinem Wechsel konnte Tom sich auf Position 2 schieben, mit welcher er auf Gesine übergab. Sie zeigte sich kämpferisch und übergab auf Platz 1 mit guten 10 m Vorsprung auf Noah, unseren Schlussläufer. Auch er konnte gegenüber seinen Verfolgern ebenfalls Boden gut machen. Somit hatten die gesetzten Favoriten keine Chance mehr und mussten sich mit Platz 2 begnügen. Unsere Kleinen wurden als - Zitat - „Überraschungssieger, die niemand auf dem Zettel hatte!“ vom Stadionsprecher benannt und gewürdigt. Des weiteren konnte unsere 2. Klasse den bestehenden Rekord der Diesterweg Grundschule einstellen. Jetzt halten wir den Rekord mit 3:41:0 Minuten!!! Für den Sieg erhielten wir einen Pokal für unsere Schule, für jeden von uns eine Medaille mit Urkunde. So sehen Sieger aus! Wir konnten uns mit beiden Staffeln gut präsentieren und jeder einzelne kann stolz auf seine erbrachte Leistung sein! Unser besonderer Dank geht an die Muttis, Vatis, Omas und Opas, die mit ihrer Anwesenheit die Kinder unterstützen konnten. Danke, dass Sie uns die Teilnahme ermöglicht haben. Dieser Nachmittag wird für die Kinder als schönes Erlebnis in Erinnerung bleiben. Betreuer Familie Reiter Die Schule bedankt sich insbesondere noch einmal bei Ines und Marko Reiter, die den Mut aufbrachten und mit der Aufstockung der AG Leichtathletik den Start wagten. Der Erfolg würdigt das Engagement! Dank ebenfalls den Familien, die bereit waren, unsere Kinder zu unterstützen, die Fahrt zu organisieren und die Sportler vor Ort betreuten. M. Paul, SL
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Unser Zirkusprojekt Der Stadt Oranienbaum/Wörlitz für die Hüpfburg; Herrn Münzberg vom Spannbetonwerk; Frau Osterloh von der Pulverbeschichtung; Frau Triebel vom Blumenladen; Herrn Klingner für unser Krippenelement zum Klettern und Herrn Görisch für die tolle Musik. Natürlich ein ganz großes Dankeschön an alle Eltern, dem Kuratorium und der Elterninitiative für die Unterstützung unserer Belange. Wir wünschen allen einen schönen Sommer und einen erholsamen Urlaub. Am Montag, dem 17.06.2013, begann unsere tolle Zirkuswoche. Wir, die Kinder der Luisenschule, sind um 8.00 Uhr zum Zirkuszelt auf den Sportplatz gelaufen. Da erwartete uns der Mitmach-Zirkus Renz und eine kleine Show zum angucken. Im Laufe der Tage haben alle Kinder eine oder mehrere Rollen bekommen. Am Dienstag ging die 1. und die 2. Klasse zuerst 2 Stunden zum Zirkus und danach die 3. und die 4. Klasse zur Probe. Dann am Freitag war Generalprobe mit allen Klassen. Falls ihr wissen wollt, was mir am besten gefallen hat, dass waren die Herkulesse. Und ich war die Clownchefin. (Chantal) Im Zirkuszelt war es immer heiß und die Kunststücke waren schweißtreibend. Zur großen Aufführung am Samstag klappte fast alles. Einige Mädchen rutschten aus. Das sah sehr komisch aus. Ich war der Oberclown. (Maximilian) Am besten fanden viele Kinder Marlons Handstandnummer. Nach der Vorstellung erwarteten uns noch einige Stände mit Würstchen, Brezeln, Kuchen, Getränken und kleinen Überraschungen von unseren Eltern. Wir bedanken uns recht herzlich bei allen fleißigen Helfern und Zirkuskindern, sowie bei Familie Schmidt für die tolle DVD. Chantal, Maurice, Maximilian im Namen der Luisenschulkinder Hurra ich bin ein Schulkind ... dies und andere Lieder und Gedichte konnten wir in letzter Zeit von unseren Schulanfängern hören. Wir durften euch viele Jahre in unserer „Rappelkiste“ begleiten. Doch nun beginnt in wenigen Tagen ein neuer Lebensabschnitt, den ihr schon mit Freude erwartet. Wir wünschen euch allen einen guten Start in der Grundschule, spannende Angebote, viel Freude beim Lernen und natürlich eine große Zuckertüte. Alles Gute für: Michelle Johannes
Leon Dahlmann
Mia Böhler
Paula Drechsler
Karl Pinkert
Hannes Kelsch
Nadine Hillig
Lena Winkelmann und
Mika Naumann. Wir sind sicher, mit euren Eltern an der Seite, werdet ihr auch diesen Weg gut meistern. Danken wollen wir auch euren Eltern für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und für die Hilfe und Unterstützung in all den Kindergartenjahren. Angelika Weise, im Namen des Erzieherteams der Kita „Rappelkiste“ Horstdorf Sommerfestbei den Elbstrolchen Das Wetter meinte es dieses Jahr gut mit uns, sodass unser Programm der kleinen Elbstrolche nach schöner klang als je zuvor. Da tanzten kleine Zwerge mit bunten Zipfelmützen, sangen die Seepferdchen, als Kätzchen verkleidet, ein Lied, sprachen Gedichte und Reime und unsere Vorschulkinder bewegten sich in ihren selbst genähten Röcken zum Rhythmus vom Zumba. Am späten Nachmittag konnte dann jeder seinem Lieblingsvergnügen nach Herzenslust nachgehen. Beim Springen auf der Hüpfburg, dem Trampolin, in der Mal- und Bastelstraße, beim Schwingen auf der Nestschaukel, Glück oder nicht! - beim Lose ziehen und beim Gaumenschmaus am Kuchen- oder Grillstand. Bedanken möchten wir uns bei unseren Sponsoren vom vergangenen Kita-Jahr. Unser Zuckertütenbaum wuchs dieses Jahr in Gohrau, in der JBBS. Ganz aufgeregt trafen wir dort am Freitag, dem 05.07.2013, zum Frühstück ein. Im Gepäck-Schlafsack und Zahnbürste, denn wir wollten hier übernachten. Unsere Zimmer waren jedoch schon ganz liebevoll hergerichtet und die Betten bezogen. Jeder fand sofort „sein“ Lieblingsbett und neben dem Kater, kuschelten wir uns auch erst einmal rein. Dann wartete ein leckeres Frühstücksbuffet auf uns. Der Tag verging wie im Flug, neben vielen kleinen und großen Kaninchen, erwartete uns ein Wanderweg durch den Wald, zum Spielplatz, zum Bäcker, wir bestaunten Wollschweine im Ort und besuchten das „Zwergenhäuschen“. Frau Vogel schenkte uns Zucker zum Begießen unseres Zuckertütenbaumes, denn bis jetzt, waren die Tüten sehr klein und leer. Mit einem Zauberspruch und dem angerührten Zuckerwasser hofften wir, dass sich dieses ändern wird. Aber so oft wir auch nachschauten, die Zuckertüten wollten einfach nicht wachsen. Beim geselligen und knisternden Lagerfeuer, bot uns Herr Heinemann seine Hilfe an und kam nochmal mit Gießen. Nun aber erstmal ab ins Bett und bei lustigen Schattenspielen schliefen wir bald ein. Am nächsten Morgen war die Freude groß, als nach dem Frühstück, Eltern und Großeltern eintrafen und wir unseren Zuckertütenbaum bestaunten. Für jedes unserer 17 Vorschulkinder war eine große, gefüllte Schultüte gewachsen. Wir möchten uns ganz herzlich beim Personal der Jugendbegegnungsstätte in Gohrau für die schönen, unbeschwerten, gemütlichen, interessanten und genussreichen Stunden bedanken. Bis zum nächsten Mal! Die Vorschulkinder der Kita „Elbstrolche“ Vockerode, Renate und Uta Hurra, wir kommen zur Schule
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Kirchliche Nachrichten Kirchliche Nachrichten des Evangelischen Pfarramtes Oranienbaum August 2013 Pfarrerin Spieker erreichen Sie telefonisch unter der Nummer 034904 20512 oder über die E-Mail-Adresse [email protected]. Das Pfarr- und Gemeindebüro in Oranienbaum, Brauerstraße 26, ist dienstags und freitags von 8 bis 11 Uhr geöffnet. Besondere Veranstaltungen Besuch in unseren niederländischen Partnergemeinden Von Freitag, 30. August bis Sonntag, 1. September wollen wir unsere beiden Partnergemeinden in den Niederlanden (in der Nähe von Utrecht) besuchen. Wir werden am Freitagmorgen losfahren und am Sonntagabend zurückkommen. Auch wenn Sie nicht zur evangelischen Kirchengemeinde Oranienbaum gehören, können Sie gerne mitfahren. Für weitere Informationen und Anmeldungen wenden Sie sich bitte an das Pfarramt in der Brauerstraße 034904 20512 oder 309192. Gottesdienste 11.08.2013, 11. Sonntag nach Trinitatis, 10:30 Uhr 18.08.2013, 12. Sonntag nach Trinitatis, 10:30 Uhr mit Kindern und Erwachsenen 25.08.2013, 13. Sonntag nach Trinitatis, 10:30 Uhr, anschließend Kirchencafé 01.09.2013, 14. Sonntag nach Trinitatis, 10:30 Uhr St. Petri Kirche Wörlitz: Regionalgottesdienst zum Schulanfang Gemeindeveranstaltungen Frauenkreis: Montag, 26. August 2013 um 19.30 Uhr Seniorenkreis: Mittwoch, 28. August 2013, 14 Uhr Gemeindekirchenratssitzung: Mittwoch, 21. August 2013 um 19:30 Uhr Kirchenmusik Posaunenchor: freitags, 19:00 Uhr Katholische Pfarrei St. Peter u. Paul DE (Dessau-Rosslau) - 0340 260760 Kirche „Christkönig“ 06785 Oranienbaum, Feldgasse Kooperator Alfons Averbeck S. M., 0340 87019305, 0163 3774100, Fax: 0340 8502549 [email protected] Frau Monika Weiß: 034904 28690 (Pfr. i. R. Franz-Jos. Lohse - Tel. 03490 430779) Gottesdienste im August 2013 06.08., Di. Fest der Verklärung des Herrn Jesus 07.08., Mi. hl. Priester Kajetan (+ 1547)
hl. Märtyrer Xystus u. Gefährten (+258 n. Chr.) 08.08., Do. hl. Ordensgründer Dominikus (+ 1221) 09.08., Fr. Fest d. hl. Märtyrin Edith Stein -
Patronin Europas (+ 1942/Konzentr.-Iager) 10.08., Sa. Fest d. hl. Märtyrers Laurentius (+ 258)
Gartenreich-Tag in Wörlitz 11.08., So. 10.30 Uhr: Heilige Messe, Feldgasse/Oranienb.
hl. Klara (1253 in Italien +)
19.00 Uhr: Hl. Messe/St. Josefs-Klinik in DE 12.08., Mo. hl. Johanna von Chantal (+ 1641 in Frankr.) 14.08., Mi. hl. Märt. Maximilian Kolbe (1941/Konzentr.lager) 15.08., Do. Hochfest - Aufnahme Marias in d. Himmel
18.30 Uhr: Festhochamt 16.08., Fr. hl. König Stephan I. (1038/Ungarn) 18.08., So. 10.30 Uhr: hl. Messe, Oranienbaum, Feldgasse 19.08., Mo. hl. Johannes Eudes (1680 in Frankreich +) 20.08., Di. hl. Kirchenlehrer Bernhard (1153/Frankreich) 21.08., Mi. hl. Papst Pius X. (+ 1914) 22.08., Do. Gedenktag „Maria Königin“ 23.08., Fr. hl. Rosa (erste Heilige Amerikas - 1617/Peru) 24.08., Sa. hl. Apostel Bartholomäus 25.08., So. 10.30 Uhr: Hochamt, Feldgasse in Oranienbaum
hl. Ludwig IX. von Frankreich (+ 1270)
19.00 Uhr: Hl. Messe/St. Josefs-Klinik DE 26.08., Mo. hl. Josef von Calasanza (Spanien 1648 +) 27.08., Di. hl. Monika, Mutter von Augustinus (+ 387)
19.00 Uhr: Bibel-Teilen/Gemeinderaum/Oranienb. 28.08., Mi. hl. Kirchenlehrer Augustinus (+ 431/Tunesien)
15.30 Uhr: Hl. Messe im Pflegeheim/Oranienbaum
19.00 Uhr: Pfarrgemeinderat in DE-West, Diesdorferstr. 29.08., Do. Enthauptung Johannes d. Täufers (im Jahr 29) 31.08., Sa. hl. Märtyrer Paulinus von Trier (+ 358 - Türkei) 01.09., So. 10.30 Uhr: Hl. Messe, Feldgasse in Oranienbaum
Bistumswallfahrt zur Huysburg (10.30 Uhr)
19.00 Uhr: Hl. Messe/St. Josefs-Klinik in DE 03.09., Di. hl. Papst Gregor I., „der Große“ (+ 604) 05.09., Do. 16.30 Uhr: Anbetung Unsere liebe Frau Klara Lakotta, geboren in Dampfelde in Schlesien, wohnhaft in Oranienbaum, ist im Juli im Alter von 85 1/2 Jahren verstorben. - Herr, schenke ihr die ewige Freude bei Dir! Kirchliche Nachrichten des Evangelischen Pfarramtes Wörlitz - August 2013 Informationen für die Kirchengemeinden Wörlitz, Vockerode, Horstdorf, Riesigk und Rehsen Sprechzeiten von Pfarrer Pfennigsdorf Gespräche mit Pfarrer Pfennigsdorf sind telefonisch vereinbar (Tel.: 034905 20508), Kontakt ist auch per E-Mail möglich: [email protected] Am besten erreichen Sie Pfarrer Pfennigsdorf im Pfarramt Wörlitz, dienstags, 10 Uhr bis 12 Uhr und freitags, 16 Uhr bis 18 Uhr, außer am 09.08., 13.08., 16.08., 20.08., 23.08. und 27.08.2013 (Urlaub). Urlaub Pfarrer Pfennigsdorf 07.08. - 27.08.2013, Vertretung: Pfarrerin E.-M. Schneider, Pötnitz 22, 06842 Dessau-Roßlau, Tel.: 0340 2160276, E-Mail: [email protected]. Regionale Veranstaltungen Anmeldung zum Konfirmandenunterricht Alle Kinder, die 12 Jahre alt sind bzw. ab Anfang September 2013 in die 7. Klasse gehen und die sich gern konfirmieren lassen wollen oder auch erst einmal einfach nur Interesse am evangelischen Glauben haben, sind herzlich zum Konfirmandenunterricht eingeladen. Er beginnt am Sonnabend, 07.09.2013, 10.00 - 15.00 Uhr im Pfarrhaus Oranienbaum. Neu ist, dass er nur einmal im Monat stattfindet, i.d.R. immer an einem Sonnabendvormittag. Bitte melde dich oder melden Sie Ihr Kind im Ev. Pfarramt Wörlitz, Tel.: 034905 20508 zum Konfirmandenunterricht an. Wir freuen uns auf Neugierige und am Glauben Interessierte. Pfarrerin B. Spieker und Pfarrer Th. Pfennigsdorf Sommermusiken in der St. Petri Kirche Wörlitz Sonntag, 11.08.2013, 15.00 Uhr Gitarrenkonzert mit Reinhard Zalewski, Eintritt: 5 € Sonntag, 25.08.2013, 15.00 Uhr Bläserkonzert mit dem Potsdamer Hornquintett, Eintritt: 5 € Sonntag, 08.09.2013, 15.00 Uhr Konzert für Horn & Orgel, mit Ralf Splittgerber, Leipzig, Hornund Matthias Visarius, Zörbig, Orgel, Eintritt: 5 €
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Konzert in der Kirche Vockerode Sonntag, 08.09.2013, 15.00 Uhr Konzert im Rahmen der Anhaltischen Kammermusiktage: Titan im Kampf mit den Göttern Es musizieren: Christian Scheel - Orgel; Martin Schulze - Violine; Matthias Wilde - Violincello Gartenreichtag 10.08.2013 und Tag des Offenen Denkmals 08.09,2013 - Öffnungszeiten der Kirchen Wörlitz, Offene Kirche und Bibelturm: 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr: Ausstellung „Zwischen Himmel und Erde“ im Bibelturm. Es kommt am Gartenreichtag Regine Curio und zeigt um 14.00 Uhr Fotos in der Kirche über die letzte Türmerin Irmgard Brune, ihre Mutter, und spricht über deren Leben. Vockerode: Offene Kirche: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Riesigk: Offene Kirche: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rehsen: Offene Kirche: 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr Horstdorf: Offene Kirche: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (nur am Tag des Offenen Denkmals) Kirchliche Mitteilungen der Ev. Kirchengemeinde Wörlitz Gottesdienste 11.08.2013, 11. Sonntag nach Trinitatis, 10.30 Uhr 18.08.2013, 12. Sonntag nach Trinitatis, 10.30 Uhr 25.08.2013, 13. Sonntag nach Trinitatis, 10.30 Uhr 01.09.2013, 14. Sonntag nach Trinitatis, 10.30 Uhr, Einschulungsgottesdienst 08.09.2013, 15. Sonntag nach Trinitatis, 10.30 Uhr, mit Abendmahl Gemeindeveranstaltungen AUSLESE
- Die Freude am Lesen -
Liebe Bücherfreundinnen und -freunde, der nächste AUSLESE-Abend wird am Freitag, dem 6. September 2013, 19.30 Uhrstattfinden. Treffpunkt: Antiquariat. Wir wollen uns gegenseitig, wer möchte, unsere Sommerbücher vorstellen, bzw. das Buch, das uns am meisten gefallen hat. Herzliche Einladung zu diesem Abend! i. V. Th. Pfennigsdorf Seniorenkreis: Mittwoch, 11.09.2013, 14.00 Uhr: Frauenarbeit des G.-A.-Werkes, mit Chr. Morr, Dessau-Roßlau. Dienstbesprechung „Offene Kirche und Bibelturm“: Donnerstag, 29.08.2013, 9.30 Uhr Gemeindekirchenratssitzung: Freitag, 30.08.2013, 19.00 Uhr Kirchenmusik Kinderchor: dienstags, 16.00 Uhr, ab 03.09.2013 Gospelteens: dienstags, 17.15 Uhr. ab 03.09.2013 Chor: donnerstags, 19.30 Uhr, ab 29.08.2013 Flötenkreise: Jugendliche, dienstags. 16.45 Uhr, ab 03.09.2013
Erwachsene, montags, 19.00 Uhr, ab 02.09.2013 Ort: Gemeinderaum in Wörlitz Kirchlicher Unterricht Konfirmandenunterricht: Sonnabend, 07.09.2013, 10.00 - 15.00 Uhr im Pfarrhaus Oranienbaum Offene Kirche und Bibelturm Wörlitz Öffnungszeiten der Kirche und des Bibelturmes: Dienstag bis Sonnabend 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Sonntag 12.00 - 17.00 Uhr, Montag nicht geöffnet. Ausstellung im Bibelturm „Zwischen Himmel und Erde“ Turmbesteigung: Letzter Aufstieg 16.40 Uhr. Am 10.08.2013 kommt Regine Curio und zeigt um 14.00 Uhr Fotos in der Kirche über die letzte Türmerin Irmgard Brune, ihre Mutter, und spricht über deren Leben. Für die Ausschmückung der Kirche freuen wir uns über Blumen. Bitte in der Kirche bei den Mitarbeitern der „Offenen Kirche“ abgeben. Gemeindereise zur Partnergemeinde nach Dorheim/Bauernheim Die Dorheimer und Bauernheimer, Partnergemeinden der Kirchengemeinden Wörlitz und Vockerode, haben uns in diesem Jahr wieder zu sich eingeladen. Sie erwarten uns vom 13. bis 15. September 2013. Am 13.09.2013, Freitagvormittag, 9.00 Uhr, Haltestelle Grundschule Wörlitz, wird die Reise losgehen, 9.15 Uhr werden die Vockeroder an ihrer Kirche mitgenommen, am Sonntagabend, 15.09.2013, sind wir wieder zurück. Wer möchte noch mitkommen? Es ist immer wieder ein Erlebnis! Bitte melden Sie sich umgehend im Ev. Pfarramt Wörlitz, Tel.: 034905 20508, oder bei Frau Schönfeld. Tel.: 034905 20487, an. Pfarrer Th. Pfennigsdorf Kirchliche Mitteilungen der Ev. Kirchengemeinde Vockerode Gottesdienste 11.08.2013, 11. Sonntag nach Trinitatis, 9.00 Uhr 08.09.2013, 15. Sonntag nach Trinitatis. 9.00 Uhr Gemeindeveranstaltungen Seniorenkreis: Mittwoch, 11.09.2013, 14.00 Uhr in Wörlitz: Frauenarbeit des G.-A.-Werkes, mit Chr. Morr, Dessau-Roßlau Gemeindekirchenratssitzung: Freitag, 30.08.2013, 19.00 Uhr, in Wörlitz Gemeindereise vom 13. - 15.09.2013 nach Dorheim und Bauernheim, s. o. Kirchliche Mitteilungen der Ev. Kirchengemeinde Horstdorf Gottesdienste 01.09.2013, 14. Sonntag nach Trinitatis, 14.00 Uhr, Taufgottesdienst 10.09.2013, Dienstag, 14.00 Uhr, Werktagsgottesdienst Gemeindeveranstaltungen Frauenkreis: Dienstag 06.08.2013, 14.00 - 16.00 Uhr Gondelpartie in Wörlitz, bei schlechtem Wetter in der Kirche Dienstag, 10.09.2013, 14.00 Uhr Handarbeitskreis: Dienstag, 27.08.2013, 14.00 Uhr Kirchliche Mitteilungen der Ev. Kirchengemeinde Riesigk Gottesdienste Bitte besuchen Sie die Gottesdienste in Horstdorf, s. o. Gemeindeveranstaltungen Gemeindekreis: Donnerstag, 29.08.2013, 14.00 Uhr bei Frau Kunze Kirchliche Mitteilungen der Ev. Kirchengemeinde Rehsen Gottesdienst 25.08.2013., 13. Sonntag nach Trinitatis, 9.00 Uhr Pfarrer Thomas Pfennigsdorf, Wörlitz Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitzmit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Wörlitz Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt.
- Herausgeber, Druck und Verlag:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15, Telefax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Der Stadtamtsrat Herr Lutz Planitzer, OT Wörlitz, Erdmannsdorffstr. 87, 06785 Oranienbaum-Wörlitz
- Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan
- Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Berger, Telefon: 0171/4144035
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Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Notdienste Informationen des Angelvereines „Elbaue“ Wörlitz e. V. Monat August
- 1. Das Wörlitzer Anglerfest 2013 Liebe Angelfreunde und liebe Gäste! Wir feiern unser Anglerfest 2013 wie immer auf dem Hof der Wörlitzer Info. Dazu laden wir dich, deine Verwandten, Bekannten und Freunde, sowie alle Gäste recht herzlich ein. Bringt schönes Wetter, Frohsinn und gute Laune mit und fühlt euch eine Weile bei uns wohl und Danke fürs Kommen. Mit dem Ruf der Angler „Petri Heil“ begrüßen wir euch zum Fest. Es findet am 10. August statt, Beginn: 11.00 Uhr. Der Aufbau (Partyzelte, Tische u. Bänke aufstellen ect.) beginnt am Freitag, dem 9. August ab 14.00 Uhr. Der Abbau ist Sonntag ab 8.30 Uhr vorgesehen. Arztbereitschaftenohne Vorwahlnach Dienstschluss 116117 Zahnärzte Leitstelle Wittenberg, Tel. 03491 19222 Paul Gerhardt Diakonie Krankenhaus und Pflege GmbH Beratungsstelle für Abhängkeitserkrankungen umgezogen Seit 6. Mai sind die Mitarbeiter in neuen Räumlichkeiten in der Collegienstraße 59c erreichbar Die Beratungsstelle für Abhängigkeitserkrankungen der Paul Gerhardt Diakonie Krankenhaus und Pflege GmbH ist umgezogen - in die Collegienstraße 59c in der Wittenberger Altstadt. Wittenberg. Knapp fünf Jahre lang befand sich die Beratungsstelle, die Anlaufpunkt für Menschen mit Suchtproblemen und deren Angehörige ist, am Standort in der Juristenstraße, jetzt ist der Umzug erfolgt. „Das bisherige Gebäude lag zentral und war verkehrstechnisch gut erreichbar, allerdings war die Lage im dritten Stock für manche Klienten doch etwas beschwerlich zu erreichen“, erklärt Christiane Marken, Leiterin der Beratungsstelle. So wurde ein neuer Standort gesucht
- Voraussetzung war dabei
eine erneute Lage im Zentrum Wittenbergs. Mit dem neuen Domizil in der Collegienstraße 59c wurde eine ideale Lösung gefunden, und inzwischen sind die Umzugskartons ausgepackt. Sprechzeiten Die Telefonnummer bleibt unverändert: 03491 661837, und auch die Sprechzeiten der Beratungsstelle bleiben gleich: • Montag: 8:00 - 12:00 Uhr • Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr • Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung. Außerdem findet eine öffentliche Sprechzeit statt, für die keine Terminvereinbarung notwendig ist: jeden 2. und
- 4. Donnerstag in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr. Zusätzlich bieten die Mitarbeiter eine Telefon-Sprechzeit an; jeweils montags von 10 bis 12 Uhr. Vereine und Verbände In der letzten Ausgabe ist leider zu dem Anglerfest ein falsches Logo abgedruckt worden. Wir bitten dies zu entschuldigen. Der Verlag „Anglerfest“ Am Sonnabend, dem 10. August auf dem Hof der Wörlitzer - Information Aal- und Forellenräucherei Pikantes vom Wildschwein Kaffee und Kuchen Kinderspiele Musikalische Unterhaltung Musikalische Unterhaltung Beginn: 11.00 Uhr
- 2. Einladung zum Paarangeln Unser Paarangeln erfreut sich immer mehr größerer Beliebtheit. Dies ist auch der Grund es jedes Jahr zu wiederholen. Hier die offizielle Einladung für alle unsere Anglerinnen und Angler. Unser Paarangeln findet am Sonnabend, dem 24. August am Dobritzsee statt Angelbeginn: 14. 00 Uhr. Wir treffen uns aber schon um 13.00 Uhr unter der großen Eiche auf der Coswiger Seite. Geangelt wird 3 Stunden, aber jeder nur mit einer Stippe. Beim Paarangeln können alle mitmachen, ob Erwachsenen-Paare, Jugend-Paare oder auch Gemischte-Paare, aber einer von jedem Angelpaar muss Mitglied im Wörlitzer Angelverein sein. Das Paar, welches mitmachen möchte, meldet sich bitte bis zum 17. August telefonisch beim Angelfreund Gerfried Breitlich an. Telefon: 034905 20986 Dieses sich anmelden hat organisatorische und versorgungstechnische Gründe. Ein entsprechender Arbeitseinsatz zum Säubern der Angelplätze ist für Sonnabend, den 17. August, ab 8.00 Uhr vorgesehen. Angelfreunde, die noch Arbeitseinsatz geleistet haben, sind zu dieser Aktion wirklich willkommen. Also Petri Heil und viel Spaß.
- 3. Nachtangeln unserer Junioren (Kinder und Jugendliche) Es findet Sonnabend, dem 31. August am Hintersee bei Mildensee oder am Hakenloch bei Vockerode statt. Zu diesem Nachtangeln lädt dich dein Vorstand recht herzlich ein. Jeder von euch erhält dazu zur rechten Zeit eine separate Einladung mit allen Details, die das Nachtangeln betrifft. Viel Spaß und Freude bei unserem Vorhaben wünscht euch allen der Vorstand des Angelvereines „Elbaue“ Wörlitz e. V.
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Fischerprüfung! Für alle, die einen Fischereischein erwerben wollen, wird am 5. Oktober 2013 ab 9.00 Uhrdie nächste Fischerprüfung von der Unteren Fischereibehörde durchgeführt. Die Fischerprüfung findet zum oben genannten Termin in der Rudolf-Breitscheid-Straße 4 in 06886 Lutherstadt-Wittenberg statt. Die Prüfungsgebühren, die zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung an die Fischereibehörde zu entrichten sind, betragen: für jugendliche Angelfreunde vom 14. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 28,00 Euround für erwachsene Angelfreunde über 18 Jahre 56,00 Euro Achtung!! Der Antrag und der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (abgestempelter Durchschlag des Überweisungsträgers oder Kopie vom Kontoauszug) müssen spätestens bis 9. September 2013 bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden. Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind beim: Sportfreund Erwin Degner, Oranienbaum, Sollnitzer Str. 6 - Tel. 034904 20851 Sportfreund Gerfried Beitlich, Wörlitz, Riesigher Str. 7 - Tel. 034905 20986 Sportfreund Jochen Jäkel, Vockerode, Waldblick 3 - Tel. 034905 20928 zu erhalten, wo auch weitere Einzelheiten zu erfahren sind. Um alle sich anmeldenden Sportfreunde ausreichend für die Fischerprüfung vorzubereiten, werden wir an folgenden Terminen für die daran interessierten Angelfreunde 10 x 3 Stunden Schulungen durchführen. Der Schulungsbeginn am 24. und 25. August findet in den Räumlichkeiten der Kegelbahn in Vockerode statt. Alle weiteren Informationen über das wie, was und wo dann an diesem Wochenende vor Ort. Anmeldeschluss für den Lehrgang ist der 24. August 2013 Beginn jeweils 9.00 Uhr Sonnabend, den 24.08.2013 Sonntag, den 25.08.2013 Sonnabend, den 31.08.2013 Sonntag, den 01.09.2013 Sonnabend, den 07.09.2013 Sonntag, den 08.09.2013 Sonnabend, den 14.09.2013 Sonntag, den 15.09.2013 Sonnabend, den 21.09.2013 Sonntag, den 22.09.2013 Die Gebühren für diesen Lehrgang betragen: Jugendliche 30 Euro Erwachsene 60 Euro AV - Wörlitzer Winkel e. V. Der Vorstand Einige wichtige Dinge sollten unsere Leser in diesem Amtsblatt erfahren, weil ja durch unsere Stadt zahlreiche benutzungspflichtige und nichtbenutzungspflichtige Radwege führen. Benutzungspflichtige Radwege sind durch Verkehrszeichen gekennzeichnet. In unserer Stadt sind dies im wesentlichen drei Verkehrszeichen: • Zeichen 237 Radweg • Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg • Zeichen 241 getrennter Fuß-und Radweg Um Rechtskraft zu erlangen, müssen diese Zeichen verkehrsbehördlich angeordnet sein und DIN gerecht am Pfosten montiert sein. Auf dieser Beratung wurden grundsätzliche Aussagen getroffen. „Eine schlechte Radverkehrsanlage ist oft schlechter als gar keine Radverkehrsanlage.“ Die Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) gilt in der Fassung von 2009. Inkrafttreten der StVO-Neufassung zum 1. April 2013 Für den Neubau von Radwegen gelten hohe Standards sowohl hinsichtlich der Bauausführung als auch der Benutzerfrequenz. (Es müssen ausreichend viele Radler unterwegs sein.) Was bedeutet das nun für unsere Stadt und ihre verschiedenen Radwege? Um es gleich vorweg zu nehmen, unsere Gebietsverkehrswacht hat nur eine beratende Funktion, wenn es darum geht die Sicherheit der „Radler“ zu unterstützen. Wir sind keine Genehmigungsbehörde und keine bauausführende Firma. Gleichwohl können wir Unzulänglichkeiten beim Namen nennen und uns mit den zur Verfügung stehenden Mitteln für die Bevölkerung „stark machen“. Ende August werden unsere Schüler das neue Schuljahr beginnen und die „Erstklässler“ in den neuen Lebensabschnitt eintreten. Auch in diesem Jahr wird die Gebietsverkehrswacht in enger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Ordnungsamt und der Polizei an Schulen und Schulbushaltestellen in Oranienbaum und Wörlitz präsent sein. Wir bitten in diesem Zusammenhang die Erziehungsberechtigten Vorbild zu sein. Dies gilt besonders an Bushaltestellen und beim Überqueren der Fahrbahn. Im Juli fand in Magdeburg ein Seminar statt, welches sich mit Radwegebau, Radwegbenutzung und Beschilderung innerorts und außerorts befasste. An dieser Stelle kann keinesfalls die Vielfalt und der Gesamtumfang veröffentlicht werden. Von Seiten unserer Gebietsverkehrswacht nahmen Frau Busch und Herr Kukat teil. Beide Vereinsmitglieder sind jederzeit bereit Fragen unserer Leser umfassend zu beantworten. Radfahrer dürfen wieder diesen Weg benutzen Ein Beseitigen einer Grasnarbe würde hier die Mindestbreite von 2 m ermöglichen, jedoch eine verkehrsbehördliche Anordnung gibt es nicht. Gebietsverkehrswacht Oranienbaum informiert
Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 8/2013 Dieses Radfahrersymbol allein berechtigt noch nicht das wechselseitige Befahren. Vorschau: 04.09., 11.00 Uhr Abfahrt zum Herbstfest in der Musikscheune Bräsen mit Silke und Dirk Spielberg
Stargäste: Kathrin und Peter (Mittagessen, Kaffeegedeck, Tanz) Anmeldungen bei Frau Frontzek, Tel. 22195 29.09., 17.00 Uhr „Zauber der Musik“ im Dessauer Theater
Anmeldungen bei Frau E. Rönicke, Tel. 22458 Anglerverein Oranienbaum e. V. bedankt sich bei vielen Spendern Was wurde bisher erreicht? Der ehemalige gemeinsame Rad- und Fußweg in der Dessauer Str. ortseinwärts bis zur Höhe (gegenüber Tankstelle) wurde ausgebessert und ist nun ein Fußweg mit dem Zusatz Radfahrer frei. Das bedeutet, dass Radfahrer den Fußweg benutzen dürfen, auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen haben, ihn aber nicht benutzen müssen. Dieser Weg darf von den Radfahrern in beiden Richtungen befahren werden. Anders sieht es jedoch auf der gegenüberliegenden Seite aus. Hier gebietet die Beschilderung nur ein Benutzen in einer Richtung, nämlich vom Fasan bis zur Tankstelle. Von einigen Bürgern sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass sowohl die Mindestbreite von 2,00 m als auch gegenläufige Fahrradsymbole auf dem Radweg eine wechselseitige Befahrung rechtfertigen würden. Leider haben die aufgetragenen Fahrradsymbole keine Rechtskraft, wenn dazu keine amtlichen Verkehrszeichen das wechselseitige Befahren gestatten.
- Anmerkung: Aufgetragene
Rollstuhlfahrersymbole auf Behindertenparkplätzen allein rechtfertigen kein Parken darauf, sondern es muss stets das am Pfosten montierte Parkplatzzeichen (Z: 214) und das darunter angebrachte Rollstuhlfahrersymbol vorhanden sein. Im vergangenen Monat wurde von der zuständigen Verkehrsbehörde eine Befahrung in Oranienbaum durchgeführt mit dem Ergebnis, dass ein gemeinsamer Rad- und Fußweg von (alt und älter) bis zur Hauptkreuzung gebaut werden soll. Dieser Ausblick sollte optimistisch stimmen, dient diese Maßnahme doch dazu die Verkehrssicherheit in der Stadt zu erhöhen. Bis zur Septemberausgabe des Amtsblattes wünscht die Gebietsverkehrswacht allen einen unfallfreien Jahresurlaub und unseren Kindern erlebnisreiche, unfallfreie Ferien. Reinhard Kuhnt Gebietsverkehrswacht Oranienbaum Volkssolidarität Regionalverband Elbe - Saale Ortsgruppe Oranienbaum Veranstaltungen im Augustdienstags: Skatnachmittagdonnerstags: Sängertreff 07.08., 14.00 Uhr Kreatives Gestalten 14.08., 14.00 Uhr Seniorentanz, im „Café am Markt“ 15.08., 14.00 Uhr Grillnachmittag bei der Verkehrswacht“ 21.08., 14.00 Uhr Beratung des erweiterten Vorstandes 28.08., 14.00 Uhr Geburtstagsrunde für Juni-, Juli- und Augustgeborene Der Anglerverein Oranienbaum e. V. finanziert seine Aktivitäten für die Mitglieder finanziell in erster Linie durch eine Umlage aller seiner Mitglieder. Für die Betreuung der anvertrauten Angelgewässer zu Hege- und Pflegemaßnahmen sind wir auf jede finanzielle Unterstützung angewiesen
- im Sinne des begünstigsten Zwecks Naturschutz und
Landschaftspflege, zumal die finanzielle Vereinsförderung bisher seitens der Verwaltung an uns so gut wie vorbeigegangen ist. Dank einer Initiative unseres Angelfreundes Manfred Tennert konnten Spendengelder von vielen Einrichtungen in Oranienbaum und Umgebung in Empfang genommen werden. Dafür möchten wir uns bei allen Spendern auf diesem Wege recht herzlich bedanken, bei Stahlbau Bitterfeld, Herrn Detlef Thiele Raiffeisen Warengenossenschaft Köthen-Bernburg Autohaus Moll GmbH Lutherstadt Wittenberg, Zweigstelle Oranienbaum Q1-Tankstelle C. Schildhauer
- Auto-Tennert Th. Tennert
- Fuß-Comfort GmbH, Fr.
Elke Weber
- Fleischerei Patrick Ponzki
Elektro GmbH
- Systemwerbung
Rolf Strätz Fliesenlegermeister Mario Säckel Fahrradhandel und Service H. Petrus Café und Restaurant am Markt, Fam. Dirk Möser
- Mö/Pr Eventservice Dirk
Möser Optik Teubner Gutenberg-Apotheke Alle haben uns damit sehr geholfen. Vielen Dank! Anglerverein Oranienbaum e. V. Erwin Degner Vorsitzender Gemeinschaftsangeln der Jugendgruppen des AV Oranienbaum e. V. und der OG Gohrau-Rehsen im AV Wörlitzer Winkel e. V. Es ist uns ein Bedürfnis, allen Organisatoren, Helfern und Teilnehmern am Gemeinschaftsangeln der Jugendgruppen des AV Oranienbaum und der OG Gohrau/Rehsen zu danken. Die Anregung zu einem solchen Gemeinschaftsangeln kam von der OG Gohrau/ Rehsen. Initiator war in erster Linie Holger Graul. Die Oranienbaumer waren damit selbstverständlich einverstanden und so wurde am 20.07.2013 ab 7.00 Uhr das Unternehmen am Rehsener See gestartet. Aufgrund der Ferien und Urlaub war die ursprünglich geplante Beteiligung etwas geringer. Alle Teilnehmer von 8 bis 17 Jahren waren am Ende der Veranstaltung begeistert. Jeder Teilnehmer konnte eine Erinnerungsurkunde und ein Geschenk in Empfang nehmen. Die Versorgung der Angler war gesichert von der Familie Barthel und allen hat es geschmeckt. Alle freuen sich schon auf das nächste gemeinschaftliche Angeln im September an der Elbe bei Vockerode. Nochmals Danke und Petri Heil! Im Namen aller Teilnehmer Erwin Degner
Nr. 8/2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Veranstaltungsplan für den Monat August 2013 Montag, der 12.08., 19.08., 26.08. und der 02.09.2013 um 13.30 Uhr treffen sich die Frauen der Sportgruppe in der Turnhalle. Am gleichen Tag um 15.00 Uhr kommen die Frauen der Kartenrunde sowie unsere Skatbrüder im Rentnertreff zusammen. Dienstag, der 20.08.2013 um 14.30 Uhr treffen sich die Mitglieder des Gesprächskreises in der AWO Mittwoch, der 07.08., 14.08., 21.08. und der 28.08.2013 um 15.00 Uhr gibt‘s Handarbeiten bei Kaffee und Kuchen in der AWO Donnerstag, der 15.08., 22.08. und der 29.08.2013 um 14.00 Uhr ist gemütliches Beisammensein mit Kaffee und Kuchen für unsere Senioren im Rentnertreff Am Donnerstag, dem 08.08.2013 um 12.30 Uhr findet in der AWO Begegnungsstätte Wörlitz das Sommerfest für unsere Senioren statt! Bei gegrillten Leckereien, gefolgt von einer Tombola und einer Gondelfahrt mit Kaffee und Kuchen laden wir recht herzlich ein. Bitte Kaffeegedeck nicht vergessen! Am 22. Oktober fahren wir wieder zu unser beliebten Veranstaltung nach Rangsdorf. Stargast ist Patrick Lindner. Anmeldungen telef. 20998. Wir gratulieren folgenden Mitgliedern recht herzlich zum Geburtstag, wünschen viel Gesundheit, Schaffenskraft und persönliches Wohlergehen! am 15.08. Frau Heidrun Ehretam 22.08. Frau Anita Saupkeam 25.08. Frau Heidemarie Dönitz Die Freiwillige Feuerwehr Wörlitz-Griesen gratuliert im August zum Geburtstag Bernd Dahlmann Klaus Dziubiel Ingo Zimmermann Freiwillige Feuerwehr Vockerode gratuliert zum Geburtstag August Alterskamerad Fröschke, Peter Kamerad Meisner, Jan Kamerad Schubert, Carsten An alle Haushalte! Der Angelverein „Vockerode 78 e. V.“ führt seinen traditionellen Räuchertag zum Herbstfest an der Gaststätte „Zur Linde“, am 07.09.2013 durch. Bestelllisten liegen in Vockerode bei folgenden Einrichtungen bis zum 30.08.2013 aus. Bäcker „Elster“ Blumenladen „Triebel“ Gaststätte „Zur Linde“ Schreibwarenladen „Mehne“ oder unter Tel.: 034905 21687 (18.00 - 20.00 Uhr) im Angebot „Aal, Forelle und Rotbarsch“ August Alles Gute zum Geburtstag wünschen wir den Landfrauen Heidi Wieland Thea Effner Anzeigen
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Beschluss-Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten fassung Amtsblatt der Friedhofssatzung 16.07.2013 Stadt Oranienbaum-Wörlitz 01.01.2014 Nr. 8 vom 07.08.2013 Amtsblatt der Stadt
- 1. Änderung der 29.09.2015 Oranienbaum-Wörlitz 03.12.2015 Friedhofssatzung Nr.8/2013 vom 02.12.2015 Amtsblatt der Stadt
- 2. Änderung der 24.01.2017 Oranienbaum-Wörlitz 01.02.2017 Friedhofssatzung Nr. 3/2017 vom 01.03.2017 Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Betätigung von Dienstleistungserbringern auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung und Bestattungszeit
§ 8 Nutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Gemeinschaftsanlagen
§ 17 Ehrengräber
§ 18 Kriegsgräber
§ 19 Nutzungsrechte
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Gestaltungsgrundsätze
§ 21 Herrichtung und Pflege
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Gestaltung der Grabmale
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Unterhaltung / Standsicherheit
§ 26 Entfernen von Grabmalen
VII. Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Gebühren
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkraftteten
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Aufgrund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i.V.m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), i.V.m. Abschnitt 3 und 4 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz inseiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Friedhofssatzung beschlossen.
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: OT Oranienbaum, OT Wörlitz, OT Griesen, OT Kakau, OT Gohrau und OT Riesigk.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oranienbaum-Wörlitz waren oder ein Recht auf Bei-setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet werden in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Inte-resse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungs-einrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder-erteilt. Hierüber entscheidet der Stadtrat.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzuma-chen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im einvernehmen mit den Be-rechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Um-bettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Stadt festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Stadt getroffen werden.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der Ange-hörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofsper-sonals ist folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betre-ten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt, und der auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer.
b) Waren aller Art zu verkaufen oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern not-wendig und üblich sind.
f) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen.
g) Abraum und Abfälle, die auf den Friedhöfen entstehen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen.
h) Abraum und Abfälle, die außerhalb der Friedhöfe entstehen, auf den Friedhöfen zu entsorgen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
j) Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Betätigung von Dienstleistungserbringern auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverläs-sig sind.
(3) Die Stadt kann im Vorfeld der Dienstleistungserbringung verlangen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Besteht keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so kann die Stadt eine zusätzliche Sicherheit, z.B. das Hinterlegen einer Kaution, verlangen.
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(4) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Es wird eine Berechtigungskarte ausgestellt, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Be-rechtigungskarte wird für jeden Friedhof (Ortsteil) gesondert für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(5) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Stadt kann Aus-nahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestel-len der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Dienstleistungserbringer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Anmeldung und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt unter Vorlage der erfor-derlichen Unterlagen anzumelden. Erforderliche Unterlagen sind:
a) Bestattungsschein des Standesamtes (Erdbestattung)
b) Sterbeurkunde
c) Einäscherungsbescheinigung
d) Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzu-weisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Stadt festgelegt. Dabei werden Wünsche, der für die Bestat-tung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15.30 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Stadt Ausnahmen zulässig.
(5) Erdbestattungen sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen.
§ 8 Nutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen in die Trauerhalle zu verbringen.
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(3) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien festgelegten Stelle abge-halten werden.
(4) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das beauftragte Bestattungsunterneh-men.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leichtabbauba-rem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Materi-al bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelas-sen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,80 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sole des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre
(2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vor-herigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und werden von Bestattungsunter-nehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.
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(4) Eine Umbettung von einer Urnengemeinschaftsanlage ist ausgeschlossen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungs-zeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf der behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für
- Urnenbeisetzungen
- Erdbestattungen
b) Wahlgrabstätten für
- Urnenbeisetzungen
- Erdbestattungen
c) Gemeinschaftsanlagen
- anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
- halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen
d) Ehrengrabstätten
e) Kriegsgräber
Auf den einzelnen Friedhöfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder wieder Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Stadt Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Gra-bausstattungen sind umzusetzen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten (Erdbestattungen) sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall, für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, erworben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder eine Verlän-gerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf während der bestehenden Nutzungszeit grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
(4) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahl-grabstätten sind Grabstätten für Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Der wieder Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-grabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und wieder Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ab-lehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten für Erdbestattung. Je Stelle können unter Be-achtung der Ruhezeit bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(3) Es werden weiterhin unterschieden Urnengrabstätten für zwei oder vier Urnen.
(4) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung gem. § 11 die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
Abmessungen – der Gräber für Erdbestattungen/Urnen Auf den vorhandenen Grabfeldern ist die Größe der neu anzulegenden Gräber den Nachbargräbern anzupassen. Die Zustimmung der Stadt ist in jedem Fall erforderlich.
Im Übrigen gelten folgende Maße:
Einzel-Wahlgrab/Reihengrab Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Doppel-Wahlgrab Länge: 2,00 m Breite: 2,05 m Dreier-Wahlgrab Länge: 2,10 m Breite: 3,00 m Vierer-Wahlgrab Länge: 2,10 m Breite: 4,00 m Urnen-Zweierwahlgrab/Reihengrab Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Urnen-Viererwahlgrab Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m
Der seitliche Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,50 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Reihen 0,70 m.
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
§ 16 Gemeinschaftsanlagen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) anonymen Urnengrabstätten (UGA)
b) halbanonymen Urnengrabstätten (mit Namensnennung)
(2) Anonyme Urnengrabstätten (UGA) sind Gemeinschaftsanlagen, welche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Es erfolgt keine Unterteilung in einzelne Grabstätten, eine Namensnennung erfolgt nicht. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche, der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzen, Pflanzenschalen und Blumen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt. Die Urnenbeisetzungen erfolgen in aller Stille, ohne Teilnahme der Angehörigen (anonym). Die Trauerfeier erfolgt zuvor gesondert.
(2a) Auf Wunsch der Angehörigen von Verstorbenen sind auf dem Friedhof Gohrau die Eintragung des Namens, sowie des Geburts- und Sterbejahres möglich. Dies erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Tafel gegen Ent-richtung einer Gebühr. Die Eintragung des jeweiligen Namens wird im September jeden Jahres für das ab-gelaufene Jahr durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(3) Halbanonyme Urnengrabstätten (mit Namensnennung) auf dem Friedhof Wörlitz sind Gemeinschaftsanla-gen, die mit Namenstafeln (Name, Geburts- und Sterbejahr) in Mauernischen, der dort Bestatteten, ausge-stattet sind. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Beisetzung er-folgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. Gegen Entrichtung einer zusätzli-chen Gebühr kann eine Grabstelle und der Platz auf der Namenstafel für nahe Angehörige (Ehegatte, einge-tragener Lebenspartner/in, Mutter, Vater, Kinder) des zu erst Verstorbenen reserviert werden. Die Grabge-bühr ist bereits bei Reservierung zu entrichten. Sie wird nicht zurück erstattet, sollte der reservierte Platz nicht in Anspruch genommen werden. Das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) ist nur zu den Totengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntag) gestattet(pro Verstorbener ein Gesteckt). An-lässlich des Geburt- bzw. Sterbetages des dort Bestatteten ist das Setzen einer Steckvase mit natürlichem Blumenschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Ebenso das Platzieren von Blumenschalen und Grablichtern. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.
(3a) Halbanonyme Urnengrabstätten auf den Friedhöfen Oranienbaum, Griesen und Kakau sind Gemein-schaftsanlagen, die mit einer in den Boden eingelassenen Grabtafel (Name, Geburts- und Sterbejahr) ausge-stattet sind. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. An der vor die-sem Grabfeld errichteten Stehle ist das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) zu den To-tengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntagen) gestattet (pro Verstorbener ein Gesteck). Anlässlich des Geburts- oder Sterbetages des dort Bestatteten ist das Ablegen von natürlichem Baumschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.
(4) Halbanonyme Grabstätten für Erdbestattungen sind Gemeinschaftsanlagen auf dem Friedhof Oranien-baum. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Auf Antrag und auf Kosten der Angehörigen werden sie mit einer in den Boden eingelassenen Grabtafel ausgestattet. Die Beerdigung erfolgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. An der vor die-sem Grabfeld errichteten Stehle ist das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) zu den To-tengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntag) gestattet (pro Verstorbener ein Gesteck). Anlässlich des Geburts- bzw. Sterbetages des dort Bestatteten ist das Ablegen von natürlichem Blumenschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Ebenso das Platzieren von Blumenschalen und Grablichtern. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
§ 17 Ehrengräber
(1) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
(2) Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt als Einzelfallentscheidung des jeweiligen Ortschaftsrates (in Absprache mit den Angehörigen) ausschließlich für die verstorbene Person, die als Urne beigesetzt wird.
(4) Die Grabgebühren und die Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes werden durch die Stadt Orani-enbaum-Wörlitz getragen. Das Aufstellen eines Grabmales erfolgt durch die Angehörigen des Verstorbenen unter Beachtung der §§ 23 und 24 dieser Satzung.
§ 18 Kriegsgräber
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19 Nutzungsrechte
(1) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz drei genannten Personenkreis, mit dessen Zustimmung, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
Angehörige sind:
a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner/in;
b) Kinder und Adoptivkinder;
c) Eltern;
d) Großeltern;
e) volljährige Geschwister;
f) volljährige Enkelkinder;
g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
Innerhalb der Gruppen b), e) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(2) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen eines im Grab be-statteten Toten, mit dessen Zustimmung, übertragen werden.
(3) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden.
(4) Dem jeweiligen Nutzungsberechtigten obliegt die Entscheidung über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften dieser Satzung. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und zur Zahlung der Bewirtschaftungs-gebühr.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat seine Adressänderung der Stadt zu melden. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 20 Gestaltungsgrundsätze
(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofs angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(2) Auf allen Reihen- und Wahlgräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht.
(3) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern sowie das Neuanle-gen von Grüften sind nicht gestattet.
(4) Grabstellen dürfen nicht mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Gussbeton, Kunststoffbelägen, wie Kunstrasen u. ä. belegt werden.
(5) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von dreiviertel der Grabfläche zuläs-sig.
§ 21 Herrichtung und Pflege
(1) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde verantwortlich.
(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Grabstätten befindliche Gehölze gehen in das Verfügungsrecht des Friedhofsträgers über und können auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten/Inhaber der Graburkunde zurück geschnitten oder entfernt werden. Das Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffent-lichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde dieser Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.
(4) Die Bepflanzung mit großwüchsigen Laub- und Nadelgehölzen ist nicht gestattet. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten
(5) Auf den Grabstätten dürfen Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die aus-schließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt nach einem Monat die Blumen und Kränze, ohne Ankündigung der Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde, beseitigen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde.
(7) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. dafür eingerichteten Plätze abgelegt werden.
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten/Inhaber der Graburkunde veranlassen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und das Grab beräumen und einebnen lassen. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet werden. Für alle übrigen Gräber kann von der Stadt die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 23 Gestaltung der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Gra-bausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbei-tete und bruchrauhe Grabmale sind nicht zulässig.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, ange-bracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,80 qm Ansichtsfläche; stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,00 m sein.
- 3. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,70 m Höhe und 0,50 m Breite oder liegende Grabmale bis zu 0,20 qm zulässig.
- 4. liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
- 5. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
(4) Provisorische Kennzeichnungen aus Holz sind zulässig, dürfen jedoch nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, diese zu entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.
(5) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entspre-chend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(6) Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
(7) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 25 Unterhaltung / Standsicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde.
(2) Erscheint dem Nutzungsberechtigten die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, ist er verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(3) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsprüfung der Grabma-le nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne be-sonderen Aufwand ermittelt werden kann, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeich-nung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Si-cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabur-kunde zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
(4) Der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 26 Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde entfernen zu lassen. Dazu bedarf es einer Einebnungsgenehmigung durch die Stadt. Erfolgt die Einebnung/Beräumung nicht binnen drei Mona-ten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten für die Beräumung und Ent-sorgung der Grabmale und baulichen Anlagen hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde zu tragen.
Friedhofssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 27 Alte Rechte
Die Ruhezeit und Nutzungszeit für Grabnutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehen wurden, richten sich nach den bisherigen Vorschriften
§ 28 Haftung
Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Witterungseinflüsse entstehen. Das betrifft unter anderem Schäden durch Wild, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach den jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen zu entrichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzung könnennach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 481; III 454-1) idF vom 19.02.1987 (BGBl I S. 602), letztes ÄndG v. 28.02.1992 (BGBl. I S. 372) mit Geldbuße geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die nachstehendaufgeführten Paragraphen verstößt:
§ 5 ; §6, §7; §8; §9; §10; §11; §12; §21; §22; §23;§24; §25; §26; §27 Abs. 1
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die folgenden Friedhofssatzungen bzw. -ordnungen außer Kraft
- Friedhofsordnung der Gemeinde Gohrau vom 24.11.2005, zuletzt geändert am 29.10.2009,
- Friedhofssatzung der Gemeinde Griesen vom 17.04.1996
- Friedhofssatzung der Gemeinde Kakau vom 17.02.1997, zuletzt geändert am 21.06.2010,
- Friedhofssatzung der der Stadt Oranienbaum vom 26.11.1996, zuletzt geändert am 10.11.2009
- Friedhofsordnung der Gemeinde Riesigk vom 14.11.2001, zuletzt geändert am 16.03.2010,
- Friedhofsordnung der Stadt Wörlitz vom 04.04.2001, zuletzt geändert am 24.02.2010.
Oranienbaum-Wörlitz, den 24.01.2017
Zimmermann Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Oranienbaum-Wörlitz, Stadt
- 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Oranienbaum
Präambel Aufgrund der §§ 5, 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch
§ 1 des Gesetzes vom 27. September 2019 (GVBl. LSA S. 284) sowie des § 25 des
Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S.46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 29.09.2020 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Oranienbaum (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 7/2013 vom 03.07.2013) beschlossen:
§ 1 – Im § 2 - Grabstellengebühren wird Absatz 3 wie folgt geändert:
Gemeinschaftsanlagena) anonymes Grabfeld (UGA) 453,00 €
b) halbanonymes Grabfeld (mit Namensnennung auf Grabtafeln)
- Einzelerdgrab 2.443,00 €
- Urnengrab 1.037,00 €
§ 2 – Diese 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt
Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Oranienbaum tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung tritt am 03.12.2020 in Kraft.
1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Oranienbaum-Wörlitz, Stadt
- 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz für den Ortsteil Stadt Wörlitz
Präambel
Aufgrund der §§ 1, 4, 5, 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestG LSA) vom 05.02.2002 (GVBL LSA S. 46) in den zurzeitgültigen Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 20.02.2024 folgende
- 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitzfür den Ortsteil Stadt Wörlitz beschlossen:
Artikel I
Die Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Stadt Wörlitz vom 16.07.2013, in Kraftgetreten am 01.01.2014, wird wie folgt geändert:
§ 2 Grabstellengebühren, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
(3) Gemeinschaftsanlagen
- anonymes Grabfeld (UGA) 425,00 €
- halbanonymes Feld (mit Namensnennung auf Grabtafeln) 1.016,00 €
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Oranienbaum-Wörlitz (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: