Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Lesefassung Stand 01.01.2023; GebS vom 02.12.2019, 1. Änderungssatzung vom 28.11.2022) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster) – Lesefassung, Stand 01.01.2023 (mit 1. Änderungssatzung)
67.2
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster)
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster) Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 11 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) vom 01.07.2014 (GVBl. LSA S. 288) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130), der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) sowie der §§ 19 und 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA 2002, 46) wird die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster) vom 02.12.2019, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 637 vom 12.12.2019, durch folgende 1. Änderungssatzung geändert:
§ 1 Gebührenpflicht
- 1. Für die Benutzung der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster) einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten erhebt die Stadt Jessen (Elster) nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
- 2. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.1 § 2 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist derjenige,
- a) der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
- b) der ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
- c) dessen bestehendes Nutzungsrecht wegen Einhaltung von Ruhefristen zu verlängern ist,
- d) der eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Fälligkeit und Einzahlung Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung und zwar bei der Beantragung der Leistung. Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. Bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der Einebnung. Die Gebühren sind nach Zahlungsfrist entsprechend dem Gebührenbescheid zu zahlen. § 4 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686). Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBI. I S. 1151). Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015_(GVBI. LSA S. 50). Absatz 2 eingefügt durch 1. Änderungssatzung vom 28.11.2022
Lesefassung
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster)
§ 5 Grabstättengebühren
Für die Bereitstellung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: Nr. Gebührenbestand Gebühr 1 Kindergrab
Nutzungszeit 20 Jahre
100,00 €
2 Einzelgrab
Nutzungszeit 20 Jahre
300,00 €
3 Familiengrab (je Grablager)
Nutzungszeit 20 Jahre
300,00 €
4 Wahlgrab/Gruft (je Grablager)
Nutzungszeit 20 Jahre
690,00 €
5 Urnenreihengrab (Urnenbeisetzung bis zu 2 Urnen)
Nutzungszeit 20 Jahre
240,00 €
6 Urnengemeinschaftsanlage
Nutzungszeit 15 Jahre
375,00 €
7 Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung
Nutzungszeit 20 Jahre
750,00 €
8 Wahlurnengrab (Urnenbeisetzung bis zu 2 Urnen)
Nutzungszeit 20 Jahre
390,00 €
9 Zusätzlich für die Beisetzung einer 3. und 4. Urne Wahlgrabstätten je Urne
210,00 €
10 Verlängerungsgebühr für eine Verlängerung der Nutzungszeit (die Verlängerung erfolgt für mindestens 1 Jahr) je Jahr und Grabstelle
20,00 €
11 Die Gebühr (Ausgleichsgebühr) für den entsprechenden Ausgleich der Ruhefristen bei Zweitbeisetzungen in eine vorhandene Grabstelle
10,00 €
12 Baumbestattung - Einzel (Urnenbeisetzung bis zu 2 Urnen)
Nutzungszeit 20 Jahre
1.500,00 €
13 Baumbestattung - Doppel (Urnenbeisetzung bis zu 4 Urnen)
Nutzungszeit 20 Jahre
3.000,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
1 Herstellung einer Urnengrabstelle
90,00 €
2 Einebnung einer abgelaufenen Grabstelle, je Belegungsstelle
240,00 €
3 Beräumung eines Urnengrabes
124,00 €
4 Antragstellung inkl. Nachkontrolle durch die Friedhofsverwaltung bei Selbstberäumung der Grabstelle
34,00 €
Lesefassung
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster)
§ 7 Gebühren für die Benutzung der Feier- und Leichenhalle
1 Nutzung der Feierhalle Jessen je Benutzungsfall
124,00 €
2 Nutzung der Feierhalle aller übrigen Ortsteile je Benutzungsfall
68,00 €
3 Reinigung der Feierhalle durch Friedhofspersonal durch Friedhofspersonal
34,00 €
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen der Urnen
1 Ausgrabungen eines Ascherestes 79,00 €
79,00 €
2 Umbettung eines Ascherestes 180,00 €
180,00 €
3 Umbettung zwecks Überführung 124,00 € (Versand außerhalb des Stadtgebietes)
124,00 €
§ 9 Verwaltungsgebühren / sonstige Gebühren
1 Ausstellung einer Grabstättengenehmigung
23,00 €
2 Umschreibung einer Grabstättengenehmigung auf den Namen anderer Verfügungsberechtigter
18,00 €
3 Zulassung für die Errichtung und der Veränderung von Grabmalen
34,00 €
4 Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Grablager für die Dauer der Nutzungszeit
25,00 €
§ 10 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesens in der Stadt Jessen (Elster) vom 07.07.2015 außer Kraft. Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Jessen (Elster), 02.12.2019 / 28.11.2022 (Daten der Ausfertigungen der Satzung und Änderungssatzung)
Michael Jahn Bürgermeister
Dienstsiegel
Im Original unterschrieben und gesiegelt. Lesefassung
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67.2
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster)
Satzung
Beschlussfassung
Friedhofssatzung
02.12.2019
- 1. Änderung der Friedhofssatzung
22.11.2022
Lesefassung
Veröffentlichung Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 637 vom 12.12.2019 www.jessen.de am 13.12.2022 Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 695 vom 14.12.2022
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Inkrafttreten 13.12.2019
01.01.2023
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Jessen (Elster)
Anlage 1 Verzeichnis der kommunal verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen im Gebiet der Stadt Jessen (Elster) Friedhof Ortsteil Jessen Schweinitz Holzdorf Seyda Klöden Arnsdorf Battin (nur Feierhalle) Buschkuhnsdorf Düßnitz Gentha Gorsdorf/Hemsendorf (nur Feierhalle) Grabo Großkorga Kleindröben Kleinkorga Klossa Linda (nur Feierhalle) Lindwerder (nur Feierhalle) Melinitz Mönchenhöfe Mark Zwuschen Morxdorf (nur Feierhalle) Mügeln Naundorf Neuerstadt Rade Reicho Ruhlsdorf (nur Feierhalle) Schützberg Steinsdorf
Lesefassung
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