🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung für den „Ruhewald Keltern“ der Gemeinde Keltern
- 1. Friedhofsgebühren
- 1.1. Grabnutzungsgebühren (Überlassung für 15 Jahre) Urnenbaumplatz (Ruhewald) 2.260,00 €
- 1.2. Bestattungsgebühren a. Beisetzung in einem Urnenbaumgrab 270,40 € b. optional: Begleitung durch Bauhof bei der Beisetzung 119,00 € im Ruhewald
- 2. Sonstige Gebühren und Zuschläge
- 2.1. Samstagzuschlag: auf die Gebühren gemäß 1.2. für Tätigkeiten 50 % an Samstagen
- 2.2. optional: freie Wahl eines Baumes gem. § 2 Absatz 4 der 100,00 € Satzung (Ansonsten Platzvergabe der Reihe nach)
- 2.3. optional: Reservierung eines angrenzenden Ruheplatzes gem. 250,00 € § 2 Absatz 5 der Satzung (angrenzend an den gemäß 1.1. vergebenen Urnenbaumplatz)
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Keltern
Friedhofsatzung für den „Ruhewald Keltern“ der Gemeinde Keltern
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 14.10.2025 die nachstehende Friedhofsatzung für den Ruhewald Keltern beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Diese Friedhofsatzung gilt ausschließlich für den in der Form eines Bestattungswaldes betriebenen Ruhewald Keltern der Gemeinde Keltern (nachstehend Ruhewald genannt). Die Bestimmungen der aktuellen Friedhofsatzung vom 30.09.2014 bleiben hiervon unberührt.
- 2. Das Friedhofswesen / Bestattungswesen ist eine gemeinsame öffentliche Einrichtung der Gemeinde Keltern. Zum Ruhewald gehört folgende genehmigte Teil-Waldfläche der Gemarkung Niebelsbach: Flst. Nr. 302 entsprechend dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Nutzungsberechtigung und Grabarten
- 1. Im Ruhewald kann beigesetzt werden, wer a. zum Todeszeitpunkt bzw. zum Vertragsabschluss seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Keltern hatte oder hat oder b. mindestens 10 Jahre lang seinen Hauptwohnsitz in Keltern hatte oder c. in Keltern geboren wurde oder d. mit einem Bürger der Gemeinde Keltern bis zum 2. Grad Haupt- oder Seitenlinie verwandt gewesen ist oder verwandt ist.
Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2) Die Bestattung erfolgt ausschließlich in Urnen. Die Urnenbelegungsstätten können nur an ausgewiesenen Belegungsbäumen angelegt werden. Die Belegungsbäume werden als Reihenbelegungsbäume angelegt.
An einem Belegungsbaum sind bis zu zwölf Belegungen möglich. Die erste Belegung erfolgt im Süden und werden der Reihe nach im Uhrzeigersinn belegt. Das Anlegen eines Ruheplatzes ist abhängig von den Bodenbeschaffenheiten und kann daher von der geplanten Lage abweichen, bzw. muss am geplanten Platz übersprungen werden.
- 3. Urnenbelegungsplätze an Reihenbelegungsbäumen werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
- 4. Im Todesfall kann von den Verfügungsberechtigten auf Antrag die Wahl eines Reihenbelegungsbaumes erfolgen. Es kann ausschließlich der Baum, nicht die Lage am Baum, als Ruheplatz gewählt werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.
- 5. Für die Verfügungsberechtigten wird auf Antrag eine Reservierung des angrenzenden Ruheplatzes zum Verstorbenen für die Ruhezeit gewährt. Der einzelne Ruheplatz wird in der Belegung der Reihe durch die Reservierung ausgelassen.
- 6. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt
- in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
§ 3 Bestattungsflächen und Bestattungszeitpunkt
- 1. Im Ruhewald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an den festgelegten Reihenbelegungsbäumen.
- 2. Es werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von 0,70 bis 0,80 m beigesetzt.
- 3. Ein Bediensteter der Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter setzt unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen die Zeit der Bestattung fest. § 4 Öffnungszeiten
- 1. Der Ruhewald kann im Regelfalle zu jeder Zeit betreten werden. Es ist mit waldtypischen Gefahren zu rechnen.
- 2. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter kann beim Vorliegen besonderer Gründe (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit nach einem Sturm) das Betretungsrecht für Teilflächen oder die Gesamtfläche einschränken oder vorübergehend untersagen.
- 3. Bei Sturm (ab Windstärke 8: 62 – 74 km/h – Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Gewitter, dichtem Nebel, Schneetreiben und sonstigen Gefahrenlagen ist das Betreten des Ruhewaldes untersagt.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Ruhewaldes hat sich der Würde des Friedhofes und dem natürlichen Dasein eines Waldes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Gemeinde oder eines von ihr beauftragten Dritten ist Folge zu leisten.
- 2. Innerhalb des Ruhewald ist insbesondere nicht gestattet: a. Beisetzungen zu stören, b. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten, c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, d. an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, e. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungen notwendig und üblich sind, f. den Wald und die Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen g. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h. Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art, die nicht im Rahmen der Beisetzung ihre Gültigkeit haben, durchzuführen, i. Hunde ohne Leine mitzuführen, Hinweis für Hundehalter: Hunde müssen im Bereich des Ruhewaldes an der Leine geführt werden. Es ist zwingend vorgeschrieben die für Ausscheidungen der Hunde bereitgestellten Entsorgungsanlagen zu nutzen. Anlässlich von Bestattungen ist das Mitführen von Hunden nicht erlaubt, ausgenommen Blindenhunde j. zu lärmen und zu spielen oder zu lagern, k. zu rauchen, l. zu reiten.
Die Vorschriften des Waldgesetzes Baden-Württemberg (LWaldG) bleiben unberührt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck und der Würdedes Ruhewaldes vereinbar sind.
§ 6 Durchführung von Bestattungen
- 1. Die Bestattungsgenehmigung erteilt die Gemeinde Keltern. Die Urne wird grundsätzlich der Gemeindeverwaltung Keltern oder einem von ihr beauftragten Dritten zugesendet und bis zum Bestattungstermin aufbewahrt. Ausnahmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sind zulässig.
- 2. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter stimmt im Einvernehmen mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab.
- 3. Vorbereitungen zur Beisetzung trifft die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter. Die Urnenbeisetzung im Ruhewald und die Trauerfeier auf der Andachtsfläche gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeinde, bzw. mit dem beauftragten Dritten.
- 4. Die Beisetzung erfolgt durch den Bestatter oder kann auf Antrag durch den Bediensteten der Gemeinde vorgenommen werden.
- 5. Urnen-Beisetzungen sind von Montag bis Freitag zulässig. Bestattungen an Samstagen sind nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Gemeinde Keltern möglich. Hier fällt ein Zuschlag von 50 % an.
- 6. Trauerfeiern, sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung und der terminlichen Abstimmung mit der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden bzw. zu beantragen.
- 7. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
§ 7 Ruhezeit
Es gilt die gesetzliche Mindestruhezeit für Aschen (derzeit 15 Jahren) nach dem BestattG.
§ 8 Vorschriften zur Gestaltung
- 1. Der naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Pflegemaßnahmen sind nur durch die Gemeinde selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchzuführen. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wald und auf dem Waldboden dürfen keine künstlichen Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: a. Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, b. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, c. Kerzen oder Lampen aufzustellen, d. Anpflanzungen vorzunehmen.
- 3. Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden vier Wochen nach der Beisetzung durch die Gemeinde abgeräumt, um das Grab der Natur zu überlassen. Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der abgeräumten Gegenstände besteht nicht. Durch Menschen verursachte Zustände werden ohne Vorankündigung durch die Gemeinde beseitigt. Blumenschmuck, nach diesem Zeitraum ist nicht gestattet.
§ 9 Kennzeichnung der Urnengrabstätte
Belegungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Markierungsnummer. Nach der Beisetzung wird von der Gemeinde ein Markierungsschild angebracht. Weitere Markierungen sind nicht zulässig.
Die Aufschriften der Markierungsschilder sind mit der Gemeinde abzustimmen; siemüssen als Mindestbeschriftung den Namen des Verstorbenen enthalten. Diesekönnen auch Geburts- und Sterbedaten enthalten. Nach Ablauf der Ruhezeit wirddas Markierungsschild entfernt.
§ 10 Pflege der Grabstätten
- 1. Der Ruhewald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt, wie bisher, im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Belegungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.
- 2. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Belegungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten sind.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht von der Gemeinde beauftragten Dritten sind nicht zulässig. § 11 Haftung
- 1. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
- 2. Grundsätzlich geschieht das Betreten des Ruhewaldes gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Der Gemeinde obliegen die in der forstrechtlichen Genehmigung vom 09.07.2024 definierte Verkehrssicherungspflicht. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
- 3. Die Gemeinde haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
- 4. Die Bestattungsbäume wurden auf Grund ihrer zum Zeitpunkt der Planung ermittelbaren Vitalität für mehrere Jahre ausgesucht. Durch äußere oder natürliche Einwirkung auf den Bestattungsbaum, kann der Erhalt der Bäume nicht gewährleistet werden. Es wird versucht, den Baum soweit vertretbar zu erhalten. Möglich ist auch nur der Erhalt des Stammes. Abgängige Bäume müssen je nach Verkehrssicherungspflicht oder Gefährdung beseitigt werden. Entsprechende Eingriffe sind zu dulden. Einwirkungen auf die eingesetzten Urnen sind zu dulden. Aus dem möglichen Umstand ist die Haftung oder Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig i.S. von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt b. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt, c. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, d. entgegen § 8 Veränderungen im Ruhewald vornimmt, e. abweichend von § 9 Markierungen an Bestattungsbäumen anbringt, f. entgegen § 10 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt.
- 2. Ordnungswidrigkeiten können nach § 49 Abs. 5 BestattG mit einer Geldbuße geahndet werden. § 13 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 14 Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet: a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 15 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 16 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. § 17 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen undsonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zuden Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetzjeweils festgelegten Höhe.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sienicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Keltern geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablaufder Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritterdie Verfahrensverletzung gerügt hat.
Keltern, den 15.10.2025
gez. Steffen Bochinger Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.10.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gemeinde Keltern
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen werden Bestattungen nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Gebeine oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Gebeine oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber und Rasenreihengräber,
- 2. Urnenreihengräber und Rasengräber für Urnen,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber:
- a) Urnenwahlgräber im Feld (Erdgräber),
- b) Urnenwahlgräber im Feld mit Stele,
- c) Urnenwahlgräber im Feld mit Würfel,
- d) Urnenwahlgräber in der Urnenwand,
- 5. Anonyme Urnenreihengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte oder Urnennische (in einer Urnenwand) in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder ausgewiesen.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können Doppelgräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(8a) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts gehindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Eine Mehrfachbelegung ist möglich.
§ 12a Beisetzung von Aschen in Gräbern für Erdbestattungen
Die Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen ist zulässig bei
- Wahlgräbern als Einfachgräber (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 5)
- Reihengräbern (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1), bis zu 10 Jahre nach Erdbestattungen
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Erdgrabfeldern, Rasenfläche, Grabwürfeln oder Nischen unterschiedlicher Größe in Wänden und Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Je Grabplatz ist die Beisetzung von höchstens 3 Urnen, in einem Urnengrab mit Stele oder Würfel ist die Beisetzung von maximal 3 Urnen zulässig. Die Urnennische in einer Urnenwand dient der Aufnahme von maximal 3 Urnen.
- 4. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Stelen
- 1. aus Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck
- 3. mit Farbanstrich auf Stein
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form; ausgenommen hiervon sind Portraitbilder bis zu einer Maximalgröße von 15 x 15 cm
- 5. die höher als 1,20 m sind
- 6. mit Sockel
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(4) Nicht kompostierbare Stoffe, wie zum Beispiel Kunststoff und kunststoffummantelte oder sonstige Drähte als Kranz-, Träger- und Bindematerial dürfen für die Kränze und sonstigen Grabschmuck nicht verwendet werden.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(5a) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Naturalien abgedeckt werden. Die andere Hälfte ist dauerhaft zu bepflanzen.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Bodenplatten vor Urnenwänden darf pro belegte Nische maximal 1 Grabschmuck in Form einer Schale (max. Durchmesser 30 cm) abgelegt werden. Das anderweitige Anbringen, Ankleben oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen sowie von Blumenschmuck jeglicher Art an den Urnenwänden ist nicht gestattet.
(2) Für Urnengräber mit Stele sind je Feld Bepflanzungen bis zu einer max. Höhe von 30 cm zulässig. Des weiteren ist je erworbene Fläche 1 Blumenschale mit max. 30 cm Durchmesser möglich.
Für Urnengräber mit Würfel sind keine Einpflanzungen seitens der Angehörigen zulässig. Die Gemeinde bepflanzt die Gräber durchgängig mit Bodendeckern; 1 Blumenschale je Grabfläche darf von den Angehörigen hinzugestellt werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Nischenverschlüssen (in Urnenwänden) sowie von Würfeln und Stelen sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 3. Die Schriftart und Schriftgröße muss vor dem Anbringen genehmigt werden.
(4) Rasenreihengräber können mit einem Grabstein stehend oder liegend versehen werden. Urnenrasengräber können nur mit liegenden Grabplatten versehen werden.
Liegende Grabmale müssen bodenbündig gesetzt werden, die Beschriftung und Gestaltung darf nicht mit erhabenen Schriftzeichen gestaltet werden.
Eine Pflanzung oder das Abstellen von Schalen etc. ist nicht möglich. Ausnahme bis zu 2 Monaten nach der Bestattung.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärke nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Dies wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben (§ 11 Abs. 5). Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme selbst entfernen. Die dabei anfallenden finanziellen Aufwendungen werden dem Gebührenschuldner (§ 27) oder dessen Rechtsnachfolgern in Rechnung gestellt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen, nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(6) Für die Entsorgung des beim Pflegen und Abräumen der Gräber anfallenden Abfalls hat eine Trennung in die von der Gemeinde aufgestellten Container (z.B. kompostierbares Material, Restmüll) zu erfolgen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 23 Allgemeines
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g). Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten der Friedhofssatzung vom 01. Januar 2008 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. Januar 2005 (mit allen späteren Änderungen, zuletzt geändert zum 26. September 2009) außer Kraft.
Friedhofsatzung
(Gebührenverzeichnis)
| Ziffer | Leistung | Gebühr/Zuschlag |
|---|---|---|
| 1 | Bestattung | |
| 1.1 | Von Personen im Alter von 5 und mehr Jahren | 680 € |
| 1.2 | Von Personen unter 5 Jahren | 365 € |
| 1.3 | Von Tot- und Fehlgeburten | 260 € |
| 1.4 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 50 % |
| 2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.1 | Im Erdgrab/ Rasengrab/ Anonymen Erdgrab | 315 € |
| 2.2 | Im Urnengrabfeld mit Stele oder Würfel | 315 € |
| 2.3 | In der Urnenwand | 215 € |
| 2.4 | Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen | 50 % |
| 3 | Überlassung eines Reihengrabes/ Rasenreihengrabes | 840 € |
| 4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes/ Rasengrabes für Urnen/ Anonymen Urnenreihengrabes | 420 € |
| 5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 5.1 | Wahlgrab/Doppelgrab, je Einzelgrabfläche (25 Jahre) | 1.050 € |
| 5.2 | Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche (15 Jahre) | 785 € |
| 5.3 | Urnenwahlgrab in einer Urnenwand, je Urnennische | 785 € |
| 5.4 | Urnenwahlgrab im Feld mit Stele oder Würfel, je Einzelgrabfeld | 785 € |
| 6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | |
| 6.1 | Für die Dauer der Nutzungsperiode | Ziffer 5.1 – 5.4 |
| 6.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer wird diese anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. | |
| 7 | Benutzung der Friedhofshalle | 210 € |
| 8 | Benutzung der Leichenzelle oder Aussegnungshalle je angefangenem Tag | 30 € |
| 9 | Sonstige Leistungen | |
| 9.1 | Grabfeldfreimachung | 80 € |
| 9.2 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | 40 € |
| 9.3 | Zuschlag zu 9.1 in besonders schweren Fällen | 20 € |
| 10 | Zuschlag bzw. Gebühren für die Bestattung anderer Verstorbener (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FHS) | |
| 10.1 | In den Fällen der Ziffer 1 – 2 und 5 – 9 | 50 % |
| 10.2 | In den Fällen Ziffer 3 und 4 | 100 % |
| 10.3 | Urnenanforderung | 3 € |
| 11 | Trittplatten an Gräbern | |
| 11.1 | Reihengrab (Ziffer 3 und 4) | 155 € |
| 11.2 | Wahlgrab (Ziffer 5) | 210 € |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Keltern geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Keltern, den 30. September 2014
gez. Steffen Bochinger, Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Keltern
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13, 20 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Keltern am 29.11.2022 folgende Satzung zur Anpassungörtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Artikel 1 – Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 01.01.2015 wird wie folgt geändert: Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:
§ 29 a Umsatzsteuer
Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzenund sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, trittzu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 2 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungender zu ändernden Satzung unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunktentstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegoltenhaben.
Keltern, den 29.11.2022
gez. Bürgermeister Steffen Bochinger
Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungwird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalbeines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Kelterngeltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zubezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.