Friedhofsgebühren Mühlacker 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Mühlacker · Baden-Württemberg · PLZ 75417

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.05.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und der Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 1.2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt:
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1.1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 1.2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Bestattungsgebühren (Benutzungsgebühren)

(1) Für die Nutzung der Friedhofsgebäude und Einrichtungen pro Nutzung

  1. 1.1. Leichenzelle ( pro Tag )

19,00 Euro

  1. 1.2. Sektionsraum / Kühlraum ( pro Tag )

22,00 Euro

  1. 1.3. Friedhofskapelle

360,00 Euro

  1. 1.4. des Vorraums

51,00 Euro

(2) Bestattungsgebühren

  1. 2.1. Erdbestattung:
  2. 2.1.1. Bestattung Normalgrab

964,00 Euro

  1. 2.1.1.1. Bestattung Normalgrab im Tuch

1.064,00 Euro

  1. 2.1.2. Bestattung vertieftes Grab

1.077,00 Euro

  1. 2.1.3. Bestattung Kindergrab

556,00 Euro

  1. 2.1.3.1. Bestattung Kindergrab im Tuch

606,00 Euro

  1. 2.1.4. Erdwiesengrab

964,00 Euro

  1. 2.2. Aschenbeisetzung:
  2. 2.2.1. Bestattung Urnengrab

524,00 Euro

  1. 2.2.2. Bestattung Urnentafel

524,00 Euro

  1. 2.2.3. Bestattung Urnengemeinschaftsanlage

188,00 Euro

  1. 2.2.4. Bestattung Urnenwiese

524,00 Euro

  1. 2.2.5. Bestattung Urnenbaum

524,00 Euro

(3) Für Beisetzungen und Trauerfeiern an Samstagen wird ein Zuschlag von 25 % auf die Gebühren des Absatzes 1 Ziff. 1. 3 und 1.4 und Absatz 2 erhoben.

§ 5 – Grabberechtigungsgebühren (Benutzungsgebühren)

(1) Erstmaliger Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf die Dauer von 25 Jahren.

  1. 1.1. Wahlgrab

1.100,00 Euro

  1. 1.2. Wahlgrab doppeltief

1.800,00 Euro

  1. 1.3. Wahlgrab zweistellig

2.300,00 Euro

  1. 1.4. Wahlgrab zweistellig doppeltief

3.500,00 Euro

  1. 1.5. Wahlgrab dreistellig

3.500,00 Euro

  1. 1.6. Wahlgrab dreistellig doppeltief

5.000,00 Euro

  1. 1.7. Wahlgrab vierstellig

4.500,00 Euro

  1. 1.8. Wahlgrab vierstellig doppeltief

6.000,00 Euro

  1. 1.9. Wahlgrab fünfstellig

7.500,00 Euro 1.10 Wahlgrab fünfstellig doppeltief

9.000,00 Euro 1.11 Wahlgrab sechsstellig

10.500,00 Euro 1.12 Wahlgrab sechsstellig doppeltief

12.000,00 Euro

1.13 Kindergrab

600,00 Euro 1.14 Urnenwahlgrab

1.800,00 Euro

(2) Die Grabberechtigungsgebühren nach Nr. 1.1, Nr. 1.13 und Nr. 1.14 beziehen sich auf je eine Grabstelle.

(3) Für den erneuten Erwerb der Nutzungsberechtigung werden Gebühren in gleicher Höhe erhoben. Erfolgt der erneute Erwerb ausnahmsweise für eine kürzere Zeitdauer (mind. 5 Jahre) wird pro angefangenem Jahr bei Abs. 1 1/25 und bei Abs. 6 1/20 dieser Beträge erhoben.

(4) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte erfolgt keine Gebührenerstattung.

(5) Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten Für eine Nutzungsperiode auf Dauer von 20 Jahren (eine Verlängerung ist nicht möglich):

  1. 5.1. Reihengrabstätte

1.000,00 Euro

  1. 5.2. Erdwiesengrab

1.000,00 Euro

  1. 5.3. Urnenreihengrabstätte

900,00 Euro

(6) Urnentafel, Urnengemeinschaftsanlage, Urnenwiese, Urnenbaumbestattungen Für eine Nutzungsperiode auf Dauer von 20 Jahren

  1. 6.1. Urnentafel

1.155,00 Euro

  1. 6.2. Urnengemeinschaftsanlage

550,00 Euro

  1. 6.3. Urnenwiese

638,00 Euro

  1. 6.4. Urnenbaum

638,00 Euro

§ 6 – Einfassungen (Benutzungsgebühren)

(1) Für die Herstellung der Einfassungen, Trittplatten, Plattenwege, Grabsteinfundamente usw. werden gem.

§ 38 Friedhofsordnung

in ausgewiesenen Feldern folgende Gebühren erhoben

  1. 1.1. Für Einfassungen, Plattenwege und Grabsteinfundamente
  2. 1.1.1. bei Einzelgräbern

820,00 Euro

  1. 1.1.2. bei Doppelgräbern

1.230,00 Euro

  1. 1.2. Für Einfassungen, Plattenwege ohne Grabsteinfundamente
  2. 1.2.1. bei Urnengräbern

145,00 Euro

(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 ist die erstmalige Herstellung, sowie die laufende Instandsetzung abgegolten.

§ 7 – Grabmalgebühren (Verwaltungsgebühren)

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen

  1. 1.1. zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen je Grabstelle bzw. Urnengrab

15,00 Euro

  1. 1.2. zur Errichtung von Einfassungen je Grabstätte

10,00 Euro

  1. 1.3. zur Befreiung/Ausnahme von Grabmalgenehmigungen

34,00 €/Std.

  1. 1.4. Mehraufwand Nachgenehmigung Grabmalgenehmigung

5,50 Euro

(2) Die Zustimmung zur Errichtung von Behelfsgrabzeichen erfolgt gebührenfrei.

§ 8 – Abräumen (Benutzungsgebühren)

Für das Abräumen der Gräber werden folgende Gebühren berechnet:

  1. 1.1. Einzelgrab

416,00 Euro

  1. 1.2. Doppelgrab

559,00 Euro

  1. 1.3. Drei – u. mehrstellige Gräber

702,00 Euro

  1. 1.4. Kinder- u. Urnengräber

226,00 Euro

  1. 1.5. Urnentafelwand

29,00 Euro

§ 9 – Erlaubnisgebühren (Verwaltungsgebühren)

Gebühr für die Zulassung von gewerblichen Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen

  1. 1.1. Einmalzulassung

20,00 Euro

  1. 1.2. Dauerzulassung ( 3 Jahre )

100,00 Euro

§ 10 – Tot- und Fehlgeburten

Für die Bestattung und Grabnutzung von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten in dem Feld Hoffnung werden keine Gebühren erhoben.

§ 11 – Sonstige Leistungen

(1) Für Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können im Einzelfall Zuschläge in Höhe von 20 % bis 50 % der in § 4 festgesetzten Gebührensätze erhoben werden.

(2) Weitere Gebühren:

  1. 3.1. Urnenanforderung (Verwaltungsgebühr)

10,00 Euro

  1. 3.2. Beschriftung Namenstafel (Benutzungsgebühr)

187,00 Euro

  1. 3.3. Umbettungen (Benutzungsgebühr)

136,00 €/Std.

  1. 3.4. Pflegegebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte (Benutzungsgebühr)
  2. 3.4.1. Erdgrab je Grabstelle pro Jahr

11,00 Euro

  1. 3.4.2. Urnengrab

5,00 Euro

  1. 3.4.3. Verwaltungsgebühr für vorzeitige Rückgabe

34,00 Euro

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Mühlacker vom 09.02.2010 mit allen Änderungen außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

§ 6 – Särge und Urnen

§ 7 – Ausheben der Gräber

§ 8 – Ruhezeiten

§ 9 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

§ 11 – Reihengräber

§ 12 – Wahlgräber

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 15 – Genehmigungspflicht für Grabmale

§ 16 – Genehmigungserfordernis

§ 17 – Standsicherheit

§ 18 – Unterhaltung

§ 19 – Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 – Allgemeines

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 22 – Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 – Benutzung der Leichenhalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

§ 26 – Erhebungsgrundsatz

§ 27 – Inkrafttreten

Friedhofsordnung der Stadt Mühlacker

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.06.2018 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Mühlacker dienen der Bestattung von Personen, die bei Eintritt des Todes in Mühlacker wohnhaft waren (Einwohner), die ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz in Mühlacker verstorben oder tot aufgefunden wurden, oder die den Einwohnern gleichgestellt sind. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer

a) die Wohnung in Mühlacker nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat;

b) auswärts wohnt, aber nach §12 Anspruch darauf hat, in einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab bestattet zu werden.

(2) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung von anderen Personen zulassen.

(3) Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Mühlacker ist.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(5) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs St. Peter, Mühlacker für Kernstadt und Dürrmenz;

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lomersheim für den Stadtteil Lomersheim;

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Enzberg für den Stadtteil Enzberg;

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sengach für den Weiler Sengach;

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Mühlhausen für den Stadtteil Mühlhausen;

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Großglattbach für den Stadtteil Großglattbach;

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lienzingen für den Stadtteil Lienzingen;

(6) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Bestattung von Verstorbenen anderer Bestattungsbezirke auf dem Friedhof St. Peter und von Verstorbenen des Weilers Sengach auf dem Friedhof Enzberg ist generell zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall insbesondere dann zulassen, wenn Eltern, Kinder oder Geschwister in einem Grab eines anderen Bestattungsbezirkes bestattet sind und die Grabpflege gesichert ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde/ Rehabilitationshunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung erfolgt für den Einzelfall oder wird auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem

Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Werktagen sind Erdbestattungen bis 14.00 Uhr, Trauerfeiern bis 15.00 Uhr und Urnenbeisetzungen bis 15.30 Uhr möglich.

§ 6 Särge und Urnen

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Särge müssen aus einem leicht verwesenden Material bestehen. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre und der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber.
  5. 5. Kindergrabstätten
  6. 6. Kriegsgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab,
  2. 2. Feld Hoffnung für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige

Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nr. 2-4 und Nr. 6-8 wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen und in der Urnentafelwand bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 Genehmigungspflicht für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung harmonisch in die Umgebung einfügen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Steine, Holz, Stahl, Schmiedeeisen, Bronze oder Glas verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit leuchtende Farbanstriche auf Steinen,
  3. 3. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten

bis zu 0,80 m2 Ansichtsfläche und einer max. Höhe von 1,25 m

  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten

bis zu 1,30 m2 Ansichtsfläche und einer max. Höhe von 1,25 m

  1. 3. auf den Grabstätten sind Liegeplatten bis zu einer Größe von 1,2 m² Fläche je Grabstelle und einer Höhe von 15 cm zulässig.
  2. 4. die Maximalhöhen sind jeweils gemessen ab Oberkante Weg und gelten auch für Grabmale mit Sockel.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale

  1. 1. bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und einer max. Höhe von 85 cm, incl. Sockel, zulässig.
  2. 2. auf den Grabstätten sind Abdeckplatten bis zu 1 m² und einer Höhe von 15 cm zulässig.

(7) Auf Kindergrabstätten sind Grabmale

  1. 1. bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche und einer max. Höhe von 85 cm zulässig.
  2. 2. die Maximalhöhe ist jeweils gemessen ab der Oberkante Weg und gilt auch für Grabmale mit Sockel.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(9) Grabeinfassungen, mit einer Höhe von bis zu 15 cm, sind zulässig.

(10) An Urnenwänden, Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenwiese, Wiesenerdgräber und Urnenbaumbestattungen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nur an den zentralen Ablagestellen abgelegt werden.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich privater Fundamente zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs.

  1. 8. dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Pflanzen und Wurzelballen müssen entfernt und entsorgt werden. Die Grabstätte ist einzuebnen und mit Gras einzusäen.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen

außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken nicht zugelassen.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 22 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen.

(2) Für eine solche vorzeitige Rückgabe wird bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Kostenpauschale erhoben, deren Höhe sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mühlacker ergibt.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Sargwagen und andere städtische Ausstattungsgegenstände dürfen das Friedhofsgelände nicht verlassen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die

Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt

sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde/

Rehabilitationshunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf

dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 25.06.1974 außer Kraft.