📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Bestattungsgebührensatzung beschlossen am 30.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührensatzung der Stadt Maulbronn (beschlossen am 30.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023)
Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Maulbronn am 30.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit dem Zugang der Urkunde über die
Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Bei der Grabnutzungsgebühr richtet sich die Gebühr nach der Art der Grabstätte.
§ 4 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis soll alle drei Jahre angepasst werden. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung - entsprechend Anwendung.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 20.06.2018 außer Kraft. Maulbronn, 30.11.2022 gez. Andreas Felchle Bürgermeister Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Maulbronn geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat.
Anlage zur Bestattungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühr ab 01.01.2023 I. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales 25,00 € 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Aufstellen von Grabmalen
im Einzelfall 20,00 € befristet auf 5 Jahre 60,00 € 3. Ausstellen eines Leichenpasses 25,00 € 4. Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattungen 20,00 € 5. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Aschen 50,00 € II. Grabgebühren 1. Reihengrab
a) Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahren 950,00 € 2. Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte (Wahlgrab, Familiengrab, Kindergrab, Urnengrab)
a) für die Überlassung eines Wahlgrabes (doppelt tief) 1550,00 €
b) für die Überlassung eines Familiengrabes (doppelt tief, doppelt breit) 2.990,00 €
c) für die Überlassung eines Kindergrabes (Grab für Personen im Alter von unter 10 Jahren) 300,00 €
d) für die Überlassung eines Urnengrabes – klein (Maulbronn, Zaisersweiher 0,6m * 0,6 m; Schmie 0,8m * 0,8m) 800,00 €
e) für die Überlassung eines Urnengrabes – groß (Maulbronn 1,0m*1,0 m; Zaisersweiher 1,2m*1,2m) 1300,00 €
f) für die Beisetzung einer Urne in einem anonymen Urnengrab (ohne Verleihung eines Nutzungsrechtes) 650,00 €
g) für die Beisetzung einer Urne in einer Baumurnengrabstätte 1200,00 €
h) für die Überlassung eines Urnengrabs im Ruhewald, inklusive Grabstein und Beschriftung 2000,00 € 3. Verlängerung/Wiedererwerb von Grabnutzungsrechten (Wahlgrab, Familiengrab, Kindergrab, Urnengrab, Baumurnengrabstätte)
a) Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer gesamten Nutzungsperiode gelten die gleichen Gebührensätze wie unter II. 2a) bis II. 2e) und II. 2h).
b) Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine davon abweichende Nutzungsdauer, werden die Nutzungsgebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer erhoben. (Angefangene Jahre werden voll gerechnet).
c) Wird eine nach Nr. II. 3 b) abweichende Nutzungsdauer nach Ablauf der Ruhezeit vereinbart, erfolgt ein Gebührenaufschlag von pauschal. 50,00 € III. Benutzungsgebühren
a) Für die Benutzung einer Leichenzelle je angefangener Tag 70,00 €
b) Für die Benutzung der Aussegnungshalle pro Benutzung 400,00 € IV. Sonstiges
a) Auswärtigenzuschlag Für die Bestattung auswärtiger Verstorbener wird ein Zu-schlag auf die Grabgebühren in Höhe von 50 % erhoben
b) Hoffnungswiese Bestattungen ungeborenen Lebens (Totgeburten u. ä.) sind gebührenfrei
c) Rasenerdgräber Bestattungen in einem Rasengrabfeld. Die Gebühren sind analog zu den Reihengräbern (Nr. 1a) 950,00 € Maulbronn, 30.11.2022 Andreas Felchle Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung beschlossen am 17.01.2024, in Kraft seit 01.02.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Stadt Maulbronn (beschlossen am 17.01.2024, in Kraft seit 01.02.2024)
Stadt Maulbronn Enzkreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Stadt Maulbronn Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.01.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die eine Wahlgrabstätte nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, sofern ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
- 3. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk der Friedhöfe „Waldfriedhof“ und „alter Friedhof“; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Maulbronn,
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofes Schmie; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Schmie,
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofes Zaisersweiher; er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Zaisersweiher
- 4. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 2 – Außerdienststellung und Entwidmung
- 1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
- 2. Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
- 3. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
- 4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- 5. Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid."
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen
- 4. Hunde mitzuführen welche nicht an der kurzen Leine geführt werden
- 5. Abfälle außerhalb der bereitgestellten Behälter zu entsorgen,
- 6. Das Entsorgen von Fremdabfällen
- 7. Druckschriften zu verteilen
- 8. Zu lärmen und zu spielen, sowie das Betreten der Friedhofsflächen außerhalb der Wege
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 7 – Särge und Urnen
- 1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
- 2. Urnen müssen biologisch abbaubar sein und dürfen einen Durchmesser von maximal 25 cm nicht überschreiten.
§ 8 – Ausheben der Gräber
- 1. Die Stadt lässt die Gräber durch die Bestatter ausheben und verfüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 – Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre. 2. Die Ruhezeit bei Leichen von Kindern, welche vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.
- 3. Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 10 Umbettungen
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen Verstorbener wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf den Friedhöfen Maulbronn, Schmie und Zaisersweiher werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Wahlgräber
- 3. Urnengräber
- 4. Baumurnengräber
- 5. Urnengrab im Ruhewald (nur Waldfriedhof)
- 6. anonyme Urnengräber (nur Waldfriedhof) 7. Rasenerdgräber (nur Waldfriedhof)
- 3. Auf dem alten Friedhof werden aufgrund dessen historischer Bedeutung keine Reihen-, Rasenerd- oder Urnengräber zur Verfügung gestellt. 4. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 5. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 – Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 3. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher schriftlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 13 Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von
- 1. 20 Jahren für Erdbestattungen Verstorbener ab Vollendung des zehnten Lebensjahres,
- 2. 15 Jahren für Erdbestattungen von Kindern, welche vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind,
- 3. 15 Jahren für Urnengräber
verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabberechtigungsgebühr.
- 4. Nutzungsrechte sollen erstmalig nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Stadt kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
- 5. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Wird erneut das Nutzungsrecht beantragt und ist die Ruhezeit nach § 9 bereits abgelaufen, so kann von der Nutzungszeit nach Absatz 2 abgewichen werden.
- 6. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 7. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein, als auch ein Rasengrab sein. 1. Einstellige Tiefgräber sind Wahlgräber in denen maximal zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bestattet werden können. In begründeten Fällen kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
- 2. Mehrstellige Tiefgräber sind Wahlgräber in denen maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bestattet werden können (Familiengrab). In begründeten Fällen können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 8. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 9. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
- 10. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
- 11. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 12. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 13. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
- 14. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 15. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. § 14 Urnengräber und anonyme Urnengräber
- 1. Urnengräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 2. Auf den Friedhöfen in Schmie, Zaisersweiher und dem Waldfriedhof in Maulbronn werden solche Grabstätten entsprechend ausgewiesen:
- 1. Urnengrabfelder mit kleinen Erdurnengrabmaßen (Größe 0,6m*0,6m im Waldfriedhof und Zaisersweiher, sowie der Größe 0,8m*0,8 m in Schmie) – im Folgenden als „Urnengrab klein“ bezeichnet,
- 2. Urnengrabfelder mit großen Erdurnengrabmaßen (In Schmie; Größe 1,0m*1,0m in Maulbronn Waldfriedhof, der Größe 1,2m*1,2 m in Zaisersweiher) – im Folgenden als „Urnengrab groß“ bezeichnet.
- 3. In einem „Urnengrab klein“ (Abs. 2 Nr. 1) können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einem „Urnengrab groß“ (Abs. 2 Nr. 2) können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
- 4. (4). Die Urnengräber im Ruhewald (Größe 0,35 m x 0,35m) auf dem Waldfriedhof, sind im Folgenden als „Urnengrab im Ruhewald“ bezeichnet.
- 5. Im Ruhewald auf dem Waldfriedhof sind pro Bestattungsbaum bis zu 10 Grabstätten möglich. Die Urnengrabstellen reihen sich mit ca. 2,50 m Radius um den Baum. Der Standort der nummerierten Belegungsbäume wird in einem Lageplan entsprechend vermerkt. In einer Grabstätte im Ruhewald können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bis zu zwei Urnen bestattet werden. Auf allen Grabstätten werden Grabplatten in einheitlicher Größe und Form aus Maulbronner Sandstein inklusive Inschrift von der Stadt abgelegt.
- 6. Auf dem Waldfriedhof können bei Bedarf anonyme Urnengrabstätten ausgewiesen werden. Die Stadt Maulbronn ist alleinige Verfügungsberechtigte an diesen Grabstätten. Für die Möglichkeit die Asche Verstorbener hierin beizusetzen wird eine separate Gebühr nach Bestattungsgebührensatzung erhoben.
- 7. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Ausgenommen hiervon sind die Baumurnen- und die Ruhewaldgräber.
- 2. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.
§ 16 – Besondere Gestaltungsvorschriften des Ruhewaldes
- 1. Der naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Pflegemaßnahmen sind nur durch die Stadt selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchzuführen. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wald und auf dem Waldboden dürfen keine künstlichen Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- 1. Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
- 2. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- 3. Blumenschmuck ausgenommen bis zu 10 Tagen nach der Beisetzung,
- 4. Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- 5. Anpflanzungen vorzunehmen.
- 3. Nach der Beisetzung wird von der Stadt ein Sandstein angebracht, welcher zur Markierung des Bestattungsortes dient. Die Aufschrift des Sandsteines umfasst Vor- und Nachname, sowie die Geburts- und Sterbedaten ohne Angabe von Tag und Monat des Verstorbenen. Es werden pro Grabstätte bis zu zwei Bestattungen angeboten.
- 4. Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden 10 Tage nach der Beisetzung durch die Stadt abgeräumt, um das Grab der Natur zu überlassen.
§ 17 – Besondere Gestaltungsvorschriften des Baumurnengrabfeldes
- 1. Das Baumurnengrabfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Pflegemaßnahmen sind nur durch die Stadt selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchzuführen. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Auf dem Rasenboden dürfen keine künstlichen Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- 1. Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
- 2. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- 3. Blumenschmuck ausgenommen bis zu 10 Tagen nach der Beisetzung
- 4. Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- 5. Anpflanzungen vorzunehmen.
- 3. Nach der Beisetzung wird von der Stadt auf der Urnenhülse eine Messingabdeckung angebracht, welcher zur Markierung des Bestattungsortes dient. Die Aufschrift der Messingabdeckung umfasst Vor- und Nachname, sowie die Geburts- und Sterbedaten. Im Einzelfall entscheidet die Stadt ob noch weitere Beschriftungen möglich sind. Es werden pro Grabstätte bis zu zwei Bestattungen angeboten.
- 4. Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden 10 Tage nach der Beisetzung durch die Stadt abgeräumt.
§ 18 – Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
- 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 19 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 21 Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 – Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Grabstätten für Aschen können vollständig mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
- 3. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 4. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 5. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 6. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
- 7. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten liegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
- 8. In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
- 9. Das Baumurnengrabfeld sowie die Grabstätten im Ruhewald sind hiervon ausgenommen. § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle, Leichenzelle
§ 23 – Leichenzelle
- 1. Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Hunde nicht an der kurzen Leine führt,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1),
- 6. entgegen § 17 Abs. 1 und 2 Veränderungen im Baumurnengrabfeld und entgegen § 16 Abs.1 und 2 im Ruhewald vornimmt.
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 20.06.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Maulbronn, den 17.01.2024 Aaron Treut Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Maulbronn geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Maulbronn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Maulbronn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!