Friedhofsgebühren Remchingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Remchingen · Baden-Württemberg · PLZ 75196

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 4.1
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einheitstarif gilt für einstelliges Tiefgrab oder Doppelgrab
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 5.1 (einstelliges Tiefgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 4.4
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 5.3
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzung ohne Angehörige; Grabstätte wird nicht gekennzeichnet
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 7; § 13 Abs. 5 FriedhS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 450 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 a) und Ziff. 3.1
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 8.1–8.3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofssatzung der Gemeinde Remchingen vom 05.11.2020 mit Gebührenverzeichnis (Inkrafttreten: 01.01.2021)

Friedhofssatzung der Gemeinde Remchingen

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeord­nung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden­ Württemberg hat der Gemeinderat am 05. November 2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde/Behindertenbegleithunde.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden Bestattungen nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Es müssen Särge aus geleimtem Fichtenholz oder aus sonstigen leicht verrottbaren Materialien verwendet werden. Hartholz-, Metall- und Plastiksärge dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Verwendung von synthetischen Stoffen für Sterbewäsche und Sargausschlag ist nicht erlaubt.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, für Erstbestattete in Tiefgräbern 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt für alle seit dem Inkrafttreten dieser Neufassung der Friedhofssatzung durchgeführten Beisetzungen 15 Jahre. Für die vor diesem Datum durchgeführten Beisetzungen kann die Ruhezeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten von 20 Jahren auf 15 Jahre verkürzt werden.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Urnennischen
  6. 6. Naturgräber
  7. 7. verschiedene Grabarten im gärtnergepflegten Grabfeld (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern ausdrücklich keine andere Festlegung erfolgt ­ in nachstehender Reihenfolge:
    • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
    • b) wer sich dazu verpflichtet hat,
    • c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
    • b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen in Grabfeldern oder Nischen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Nutzungsrechte von Grabstätten für Mehrfachbestattungen werden in der Regel nur an Ehegatten und in Lebensgemeinschaft lebende Partner Verstorbener verliehen. Beim mehrstelligen Wahlgrab muss der lebende Ehegatte das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehende Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannte Person übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber als Erdgräber und für Urnennischen. (15) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Auf dem Friedhof können Urnenbeisetzungen auch anonym erfolgen; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (2) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 7 sind zu beachten. (5) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

§ 17 Naturgräber

(1) Auf den Friedhöfen werden außerdem Reihengräber und Wahlgräber für Erdbestattungen in Naturflächen angeboten. Die Gräber werden nicht durch Grabeinfassungen kenntlich gemacht. Einzige Grabausstattung ist eine in den Boden eingelassene Natursteinplatte in der Größe 40 x 30 cm, die von der Friedhofsverwaltung erworben und zur Verfügung gestellt wird und in die die Daten des Verstorbenen durch einen vom Verfügungsberechtigten zu beauftragenden Steinmetz eingemeißelt oder eingefräst werden. Die Unterhaltung der Naturgräber übernimmt die Friedhofsverwaltung. Die Kosten sind mit der Gebühr nach Ziff.

  1. 4.3. bzw. 5.3 des Gebührenverzeichnisses abgegolten. (2) An Naturgräbern dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht abgelegt werden.

§ 18 gärtnergepflegtes Grabfeld

(1) Die Gemeinde weist auf den Friedhöfen Wilferdingen I, Singen und Nöttingen ein gesondert angelegtes, gärtnergepflegtes (von der Gemeinde beauftragt) Grabfeld für aus. Als Bestattungsarten sind dort möglich: Reihengräber, Urnenreihengräber, Wahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgräber (als Urnenreihengrab). (2) Bei den gärtnergepflegten Grabstätten ist eigener Grabschmuck (Kränze, Schale, Vase u.ä.), auch vor den Grabstätten nicht zulässig. (3) Die Bepflanzung und die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmen. (4) Für die Nutzung des gärtnergepflegten Grabfeldes muss ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG für die Dauer der Ruhe-/ Nutzungszeit durch den Verfügungs-/ bzw. Nutzungsberechtigten abgeschlossen werden. (5) Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung für den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe an der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark, dürfen bis 1,20 m hoch und aus einem Stück hergestellt sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale (einschließlich Fundamente) und die sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grabeinfassungen, Grabschmuck und Bepflanzung) zu entfernen. Dies kann durch den Nutzungsberechtigten, eine Fachfirma oder den Bauhof erfolgen. Wird dieses Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt wer­ den. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs.

  1. 3. dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Naturalien abgedeckt werden. Die andere Hälfte ist dauerhaft anzupflanzen. (8) Grabstätten für Erdbestattungen sind zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind ins­ besondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (9) Für die Entsorgung des beim Pflegen und Abräumen der Gräber anfallenden Abfalls hat eine Trennung in die von der Gemeinde aufgestellten Container (z.B. kompostierbares Material, Restmüll) zu erfolgen.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz l und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
    • b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
    • c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
    • d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
    • g) Druckschriften zu verteilen.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt.
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1),
  6. 6. bei der Entsorgung des beim Pflegen und Abräumen der Gräber anfallenden Abfalls eine Trennung gemäß den von der Gemeinde vorgesehenen und bereitgestellten Containern nicht durchführt (§ 23 Abs. 9).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Be­ nutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben im bisher gültigen Umfang bestehen. (2) Die vor dem 17.12.1987 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 08. Oktober 2009 außer Kraft.

Remchingen, den 06. November 2020

gez. Luca Wilhelm Prayon Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Anlage zur Friedhofssatzung vom 05.11.2020

  • Gebührenverzeichnis -

Gebühr Gebühr Ziffer Leistung (in €) ab (in €) ab 1.1.2021 1.1.2023 I. Verwaltungsgebühren befristete Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen und

  1. 1. 75,00 € 75,00 € Gärtnern
  2. 2. Urnenanforderung 5,00 € 5,00 € II. Benutzungsgebühren
  3. 1. Leichenbesorgung (Bestattungsunternehmen)
  4. 2. Bestattung
  5. 2.1. Bestattung von Personen über 10 Jahren
    • a) Normalgrab 650,00 € 750,00 €
    • b) Tiefgrab 800,00 € 900,00 €
  6. 2.2. von Personen unter 10 Jahren 350,00 € 400,00 €
  7. 2.3. von Tot- u. Fehlgeburten 250,00 € 300,00 €
  8. 2.4. Zuschlag zu 2.1. bis 2.3. für Sa, So. und Feiertag 50% 50%
  9. 3. Beisetzung von Aschen in Erdgräbern
  10. 3.1. regelmäßig 400,00 € 450,00 €
  11. 3.2. Zuschlag zu 3.1. für Sa, So. u. Feiertag 50% 50%
  12. 4. Überlassung eines Reihengrabes
  13. 4.1. von Personen über 10 Jahren 650,00 € 750,00 €
  14. 4.2. von Personen unter 10 Jahren 450,00 € 500,00 €
  15. 4.3. Naturgrab, einschließlich Pflege 2.200,00 € 2.500,00 €
  16. 4.4. Urnenreihengrab 600,00 € 700,00 €
  17. 5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)
  18. 5.1. Wahlgrab (einstelliges Tiefgrab/Doppelgrab) 1.300,00 € 1.500,00 €
  19. 5.2. Naturwahlgrab, einschließlich Pflege 3.200,00 € 3.600,00 €
  20. 5.3. Urnenwahlgrab 800,00 € 900,00 €
  21. 5.4. Urnennische 1.600,00 € 1.800,00 €
  22. 6. Verlängerung von Nutzungsrechten je angefangenem Jahr
  23. 6.1. Wahlgrab (einstelliges Tiefgrab/Doppelgrab) 65,00 € 75,00 €
  24. 6.2. Naturwahlgrab, einschließlich Pflege 160,00 € 180,00 €
  25. 6.3. Urnenwahlgrab 53,00 € 60,00 €
  26. 6.4. Urnennische 106,00 € 120,00 €
  27. 7. anonyme Urnenbeisetzung anonyme Urnenbeisetzung 600,00 € 700,00 €
  28. 8. Benutzung der Friedhofshallen und Leichenzellen
  29. 8.1. Benutzung Friedhofshalle Wilferdingen 200,00 € 220,00 €
  30. 8.2. Benutzung Friedhofshalle Singen 200,00 € 220,00 €
  31. 8.3. Benutzung Friedhofshalle Nöttingen 200,00 € 220,00 €
  32. 8.4. Benutzung der Leichenzelle 80,00 € 100,00 €
  33. 9. Sonstige Leistungen Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen,
  34. 9.1. 65,00 € 65,00 € Gebeinen und Urnen je Hilfskraft und angefangener Stunde
  35. 9.2. Zuschlag in besonders schweren Fällen 50% 50% Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen und
  36. 9.3. 400,00 € 450,00 € Urnen
  37. 10. Zuschlag für Auswärtige Zuschlag zu 2.1 bis 9.3 50% 50%
  38. 11. Grababräumungen 11.1 Einzelgrab/Tiefgrab 160,00 € 200,00 € 11.2 Kindergrab 120,00 € 150,00 € 11.3 Doppelgrab 250,00 € 300,00 € 11.4 Urnengrab 100,00 € 120,00 €

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Remchingen vom 05.11.2020 (Gebühren ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023)

Anlage zur Friedhofssatzung vom 05.11.2020

  • Gebührenverzeichnis -

Gebühr Gebühr Ziffer Leistung (in €) ab (in €) ab 1.1.2021 1.1.2023 I. Verwaltungsgebühren befristete Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen und

  1. 1. 75,00 € 75,00 € Gärtnern
  2. 2. Urnenanforderung 5,00 € 5,00 € II. Benutzungsgebühren
  3. 1. Leichenbesorgung (Bestattungsunternehmen)
  4. 2. Bestattung
  5. 2.1. Bestattung von Personen über 10 Jahren
    • a) Normalgrab 650,00 € 750,00 €
    • b) Tiefgrab 800,00 € 900,00 €
  6. 2.2. von Personen unter 10 Jahren 350,00 € 400,00 €
  7. 2.3. von Tot- u. Fehlgeburten 250,00 € 300,00 €
  8. 2.4. Zuschlag zu 2.1. bis 2.3. für Sa, So. und Feiertag 50% 50%
  9. 3. Beisetzung von Aschen in Erdgräbern
  10. 3.1. regelmäßig 400,00 € 450,00 €
  11. 3.2. Zuschlag zu 3.1. für Sa, So. u. Feiertag 50% 50%
  12. 4. Überlassung eines Reihengrabes
  13. 4.1. von Personen über 10 Jahren 650,00 € 750,00 €
  14. 4.2. von Personen unter 10 Jahren 450,00 € 500,00 €
  15. 4.3. Naturgrab, einschließlich Pflege 2.200,00 € 2.500,00 €
  16. 4.4. Urnenreihengrab 600,00 € 700,00 €
  17. 5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)
  18. 5.1. Wahlgrab (einstelliges Tiefgrab/Doppelgrab) 1.300,00 € 1.500,00 €
  19. 5.2. Naturwahlgrab, einschließlich Pflege 3.200,00 € 3.600,00 €
  20. 5.3. Urnenwahlgrab 800,00 € 900,00 €
  21. 5.4. Urnennische 1.600,00 € 1.800,00 €
  22. 6. Verlängerung von Nutzungsrechten je angefangenem Jahr
  23. 6.1. Wahlgrab (einstelliges Tiefgrab/Doppelgrab) 65,00 € 75,00 €
  24. 6.2. Naturwahlgrab, einschließlich Pflege 160,00 € 180,00 €
  25. 6.3. Urnenwahlgrab 53,00 € 60,00 €
  26. 6.4. Urnennische 106,00 € 120,00 €
  27. 7. anonyme Urnenbeisetzung anonyme Urnenbeisetzung 600,00 € 700,00 €
  28. 8. Benutzung der Friedhofshallen und Leichenzellen
  29. 8.1. Benutzung Friedhofshalle Wilferdingen 200,00 € 220,00 €
  30. 8.2. Benutzung Friedhofshalle Singen 200,00 € 220,00 €
  31. 8.3. Benutzung Friedhofshalle Nöttingen 200,00 € 220,00 €
  32. 8.4. Benutzung der Leichenzelle 80,00 € 100,00 €
  33. 9. Sonstige Leistungen Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen,
  34. 9.1. 65,00 € 65,00 € Gebeinen und Urnen je Hilfskraft und angefangener Stunde
  35. 9.2. Zuschlag in besonders schweren Fällen 50% 50% Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen und
  36. 9.3. 400,00 € 450,00 € Urnen
  37. 10. Zuschlag für Auswärtige Zuschlag zu 2.1 bis 9.3 50% 50%
  38. 11. Grababräumungen 11.1 Einzelgrab/Tiefgrab 160,00 € 200,00 € 11.2 Kindergrab 120,00 € 150,00 € 11.3 Doppelgrab 250,00 € 300,00 € 11.4 Urnengrab 100,00 € 120,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Remchingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Remchingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 75xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Remchingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Remchingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 450 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Remchingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 75xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Remchingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €