🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.02.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
GEMEINDE
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung der Gemeinde Birkenfeld vom 06.02.2018 gültig ab 09.02.2018
1 Verwaltungsgebühren
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1.1 | Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | für einen Einzelfall | 12,50 |
| 1.2.2 | für eine Dauerzulassung, befristet auf 2 Jahre | 50,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, befristet auf 2 Jahre | 50,00 |
| 1.4 | Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit, befristet auf 2 Jahre | 50,00 |
| 1.5 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 25,00 |
| 1.6 | Bekanntmachung einer Todesanzeige | 12,50 |
| 1.7 | allgemeine Verwaltungsgebühr | 25,00 |
2 Benutzungsgebühren
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.1 | Benutzung Sargwagen und Sargversenkungsgerät | 25,00 |
| 2.2 | Benutzung Kühlzelle (pro Tag) | 40,00 |
| 2.3 | Benutzung Leichenhalle für Bestattungsfeiern | 200,00 |
| 2.4 | Benutzung Vorraum | 50,00 |
3 Bestattungsgebühren
3.1 Herstellen und Schließen eines Reihen-/Wahlgrabes
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 3.1.1 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 |
| 3.1.2 | Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 |
| 3.1.3 | Tot- und Fehlgeburten | 300,00 |
| 3.1.4 | Tieferlegen eines Grabes | 100,00 |
| 3.1.5 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 50 % |
3.2 Herstellen und Schließen Urnengräber
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 3.2.1 | Urnenreihen- und Urnenwahlgrab | 160,00 |
| 3.2.2 | anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte | 160,00 |
| 3.2.3 | Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld | 160,00 |
| 3.2.4 | Urnengrab im Urnenhügel | 420,00 |
| 3.2.5 | Baumgrab für Urnen | 200,00 |
| 3.2.6 | Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 50 % |
3.3 Überlassung eines Grabes
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 3.3.1 | Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 |
| 3.3.2 | Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.000,00 |
| 3.3.3 | Urnenreihengrab | 600,00 |
| 3.3.4 | anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte | 160,00 |
3.4 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 3.4.1 | Wahlgrab - einstellig | 2.500,00 |
| 3.4.2 | Wahlgrab - zweistellig | 5.000,00 |
| 3.4.3 | Urnenwahlgrab | 1.800,00 |
| 3.4.4 | Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld | 1.000,00 |
| 3.4.5 | Urnengrab im Urnenhügel | 1.000,00 |
| 3.4.6 | Baumgrab für Urnen | |
| 3.4.6.1 | für 2 Urnen | 1.200,00 |
| 3.4.6.2 | für 4 Urnen | 2.200,00 |
| 3.4.6.3 | Bereitstellung der Stele | 797,00 |
3.5 Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr)
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 3.5.1 | Wahlgrab - einstellig | 62,00 |
| 3.5.2 | Wahlgrab - zweistellig | 125,00 |
| 3.5.3 | Urnenwahlgrab (max. 20 Jahre) | 90,00 |
| 3.5.4 | Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld (max. 20 Jahre) | 225,00 |
| 3.5.5 | Urnengrab im Urnenhügel (max. 20 Jahre) | 100,00 |
| 3.5.6 | Baumgrab für Urnen (max. 20 Jahre) | |
| 3.5.6.1 | für 2 Urnen | 77,00 |
| 3.5.6.2 | für 4 Urnen | 127,00 |
4 Verlegen von Grabwegplatten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 4.1 | bei Reihen-/Wahlgräbern | 240,00 |
| 4.2 | bei Urnenreihen-/Urnenwahlgräber oder Kindergräber | 160,00 |
5 Abräumen von Gräbern
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 5.1 | Reihen-/ Wahlgrab einstellig | 220,00 |
| 5.2 | Wahlgrab zweistellig | 330,00 |
| 5.3 | Urnengräber und Kindergräber | 120,00 |
6 Pflege
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 6.1 | einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte | 50,00 |
| 6.2 | der Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld | 3.500,00 |
| 6.3 | eines Urnengrabes im Urnenhügel | 1.000,00 |
| 6.4 | eines Baumgrabes für Urnen | 350,00 |
7 Sonstige Leistungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 7.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und Stunde | 50,00 |
| 7.2 | Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen je Hilfskraft und Stunde | 50,00 |
| 7.3 | Zuschlag zu 7.1 und 7.2 in besonders erschwerten Fällen von je | 50 % |
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Birkenfeld
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Gemeinde Birkenfeld Enzkreis
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung) vom 06.02.2018
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.02.2018 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Birkenfeld
- 2. Friedhof Gräfenhausen
§ 2 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrabnach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betreten werden. Bei Einführung der Sommerzeit von 06.30 Uhr bis 21.30 Uhr.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern und zu rauchen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnungauf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässigsind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeitnach dem Handwerkerrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mitgeeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;
§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde während den allgemeinen Öffnungszeiten anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Vom 01.04. bis 30.09. kann eine Beerdigung bis um spätestens 15.00 Uhr angesetzt werden. Vom 01.10. bis 31.03. kann eine Beerdigung bis um spätestens 14.30 Uhr angesetzt werden. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen; in besonderen Fällen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.
§ 7 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 50 cm hoch und im Mittelmaß 50 cmbreit sein.
(2) Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt für alle seit dem In-Kraft-Treten dieser Neufassung der Friedhofsordnung durchgeführten Bestattungen und Beisetzungen 20 Jahre. Für die vordiesem Datum durchgeführten Bestattungen und Beisetzungen kann die Ruhezeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten von 25 Jahren auf 20 Jahre verkürzt werden.
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§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruheze
it aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstättenumgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Urnen- oder Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden, öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es seidenn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Wahlgräber - einstellig mit Tieferlegung -
- 3. Wahlgräber - zweistellig mit Tieferlegung -
- 4. Urnenreihengräber
- 5. Urnenwahlgräber
- 6. Urnengräber im Urnenhügel
- 7. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof in Birkenfeld)
- 8. Gärtnergepflegte Urnengrabstätten (nur auf dem Friedhof in Birkenfeld)
- 9. Baumbestattungen für Urnen
- 10. Gräber für sarglose Bestattung
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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andereausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen beigleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen, wenn ein Verstorbener als Urne beigesetztwird.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Hingegen können solche Urnenreihengrabstätten auf Antrag in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Neufassung der Friedhofsordnung zugeteilt worden warenund die Ruhezeit des (ggf. zuletzt) Verstorbenen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen ist.
(5) Wegen des Abräumens von Reihengrabstätten werden die Verfügungsberechtigten 3 Monate vor Ablauf der Ruhefrist von der Friedhofsverwaltung angeschrieben.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehenwird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren verliehen (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerungen sind für jeweils 10 Jahre möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräberentsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind beigleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Wahlgrab wird, wenn schon eine normale Bestattung durchgeführt wurde, eine spätere Tieferlegung nicht zugelassen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelunggetroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. – 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Artder Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeindekann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Beivorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht erfolgt keine Rückzahlung der entrichteten Gebühr.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durchdie Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit das Nutzungsrecht (einschließlich Verlängerungsmöglichkeit) nicht übersteigt.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, dieausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen beigleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen.
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(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen in einem Urnenwahlgrab. In einem Urnengrab im Urnenhügel und in dergärtnergepflegten Urnengrabstätte können jeweils nur 2 Beisetzungen stattfinden. Bei den Baumbestattungen für Urnen gibt es die Möglichkeit 2 oder 4 Urnen beizusetzen.
(4) Die Urnenwahlgräber, die Urnengräber im Urnenhügel und Gräber der Baumbestattungen für Urnen werden vorerst auf eine Zeit von 20 Jahren genutzt. Eine Verlängerung um max. 20 Jahre istmöglich, aber nur so lange wie notwendig, um die Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern ein Todesfalleintritt.
§ 14 a Gärtnergepflegte Urnengrabstätten
(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof Birkenfeld ein gesondert angelegtes, gärtnergepflegtes (vonder Gemeinde beauftragt) Grabfeld für Urnengrabstätten aus.
(2) Bei den gärtnergepflegten Urnengrabstätten ist eigener Grabschmuck (Kränze, Schale, Vase u.ä.), auch vor den Grabstätten nicht zulässig.
(3) Die Bepflanzung und die Pflege der Urnengrabstätten obliegen ausschließlich den von der Gemeinde beauftragten Unternehmen.
(4) Das Grabnutzungsrecht wird zunächst auf 20 Jahre verliehen. Dieses Nutzungsrecht kann einmalig um max. 20 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt nur um die Jahre, die erforderlichsind, damit die Ruhezeit gewährleistet ist und nur anlässlich eines Todesfalls.
§ 14 b Baumbestattungen für Urnen
(1) Auf den Friedhöfen in Birkenfeld und Gräfenhausen werden Baumbestattungen für Urnen auf denausgewiesenen Flächen zugelassen.
(2) Auf den Grabstätten der Baumbestattung für Urnen darf kein eigener Grabschmuck gepflanzt oderaufgestellt werden. An den zentralen Ablagestellen ist der Grabschmuck erlaubt.
(3) Es dürfen nur Bio-Aschekapseln, Bio-Urnen und Holzurnen aus leicht verrottbaren Hölzern beigesetzt werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
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- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, bruchsicheres Glas, Schmiedeeisen, Bronze, Edelstahloder Stahl mit entsprechenden Legierungen verwendet werden.
(4) Nicht kompostierbare Stoffe, wie z.B. Kunststoff oder kunststoffummantelte oder sonstige Drähteals Kranz-, Träger- und Bindematerial dürfen für die Kränze und sonstigen Grabschmuck nicht verwendet werden.
(5) Bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei zweistelligen Wahlgräbern eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.
(6) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(7) Die Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von max. 10 cm über der Grabwegplatte haben. Ausnahmefälle sind mit der Gemeinde abzustimmen.
(8) Die Grabplatte der Grabstätten im Urnenhügel dürfen folgende Maße nicht unter- bzw. überschreiten: Länge 60 cm, Breite 60 cm, Stärke 12-16 cm.
(9) Im gärtnergepflegten Grabfeld werden unterschiedliche Urnengrabstätten hinsichtlich der Grabsteine/Grabplatten zur Verfügung gestellt:
- 1. Feld AGG Nr. 1-124: Grabfeld mit Stelen, Grabsteinen; alle Steinarten und bruchsicheres Glas außer Gips, Zement und Kunststoffen; Höhe max. 90 cm, Breite max. 40 cm; Tiefe max. 20 cm.
- 2. Feld AGL Nr. 1-59: Grabfeld mit Liegesteinen; alle Steinarten und bruchsicheres Glas außer Gips, Zement und Kunststoffen; Abmessungen max. 60 cm x 60 cm mit einer leichten Nei- gung zum Weg.
(10) Bei den Grabstätten von Baumbestattungen für Urnen gibt es unterschiedliche Gestaltungsvorschriften:
- 1. Grabstätten mit einer Schriftplatte: Die Schriftplatte muss bodeneben angebracht und über- fahrbar sein. Für die Platte sind alle Steinarten, außer Gips, Zement und Kunststoff erlaubt. Die Schriftplatte muss eine Größe von 40 cm x 40 cm haben. Es sind nur eckige Schriftplatten zulässig. Es dürfen keine erhabene oder aufgedübelten Buchstaben oder Zeichen verwendet werden.
- 2. Grabstätten mit einem Namensschild auf einer Stele: Das Namensschild muss die Form eines Ahorn-, Buchen- oder Eichenblattes haben. Die Stele wird von der Gemeinde aufgestellt und berechnet.
Die Gestaltungsvorschriften für die jeweiligen Bäume sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grabeinfassung) bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalbvon zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werdenkönnen.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgräbern, bei den Urnengräbern im Urnenhügel, gärtnergepflegten Grabstätten sowie den Baumbestattungen für Urnen der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sinddie für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so istdie Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörungdas Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachendrei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügtein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
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§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale (einschließlich Fundamente) und die sonstige Grabausstattung (z. B. Grabeinfassungen und Bepflanzung) zu entfernen und die Grabstätte ist einzuebnen. Dies kann durch eine Fachfirma oder durch den Bauhof erfolgen. Wirddiese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzselbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegtwerden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zusorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten im Urnenhügel werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Berechtigten haben keine Möglichkeit, die Grabstätten selbst anzulegen bzw. mit eigenem Grabschmuckauszustatten.
(6) Die Grabstätten im Urnenhügel sind spätestens zwei Monate nach der Bestattung mit einer Grabplatte abzudecken.
(7) Bei den gärtnergepflegten Urnengrabstätten ist der Liegestein bzw. die Stele ebenfalls binnen zwei Monaten nach der Bestattung anzubringen.
(8) Auch bei den Baumbestattungen für Urnen ist die Schriftplatte bzw. das Namensschild zwei Monate nach der Bestattung zu befestigen.
(9) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
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Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeindezu verändern.
(11) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmtwerden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde auskünstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Höhe der Anpflanzungen auf den Grabstätten darf eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten. Wenn diese Höhe erreicht ist, müssen die Anpflanzungen zurück geschnitten bzw. gestutzt werden. Die Anpflanzungen dürfen die benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen.
(12) Für die Entsorgung des beim Pflegen und Abräumen der Grabstätten anfallenden Abfalls hat eine Trennung in die von der Gemeinde aufgestellten Behälter (z.B. kompostierbares Material, Restmüll) zuerfolgen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnetund eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgräbern, bei den Urnengräbern im Urnenhügel, gärtnergepflegten Grabstätten sowie den Baumbestattungen für Urnen kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzin Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderungnicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kanndie Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriftenüber Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde vonden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, sohaften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auchfür deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei-sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt so-wie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienstleistungen anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
j) auf dem Friedhof lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert und raucht,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sons- tige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 u. 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Ab- satz 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungenerhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Ge- schwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschulder, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabeder Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 In - Kraft - Treten
(1) Diese Satzung tritt am 09.02.2018 in Kraft.
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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 25.11.2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Ebenso verliert die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordung) vom 02.08.2005 (mit allen späteren Änderungen) ihre Gültigkeit.
Birkenfeld, 06.02.2018
Gez. Steiner, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden – Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften überdie Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Birkenfeld
Waldfriedhof Birkenfeld & Friedhof Gräfenhausen Bestattungsformen, Informationen und Gebühren Inhaltsverzeichnis
Vorwort 4 Waldfriedhof Birkenfeld Bestattung von Särgen 6 Bestattung von Urnen 10 Baumbestattungen 18 Friedhof Gräfenhausen Impressum: Bestattung von Särgen 22 Herausgeber: Gemeinde Birkenfeld Bestattung von Urnen 26 Realisation: evimedia - Agentur für Visuelle Kommu- Baumbestattungen 29 nikation & Verlag Grabarten für Kinder 32
2 Kosten der Grabstätte 33 3 „Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.“ Albert Schweizer
Der Friedhof ist ein geschützter Ort, der jeder- Bedenken Sie jedoch trotz des umfangreichen • Sind Sie als Erwerber der Grabstätte zeit aufgesucht werden kann um zu trauern, Informationsgehalts dieser Broschüre: Eine Be- in der Lage, die Grabstätte für die ge-sich zu erholen, in Erinnerungen zu schwelgen sichtigung vor Ort und die persönliche Beratung samte Nutzungszeit zu pflegen, und und um den Verstorbenen nah zu sein. So wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der möchten Sie dieses auch? das Grab zum persönlichen Ort des Gedenkens, Friedhofsverwaltung sind immer noch der beste • Welche Gestaltungs- und Pflegevor-der Zuneigung, der Verbundenheit und der Ach- Ratgeber. schriften gelten für die Grabstätten & tung. Die Entscheidung für eine Grabart muss Die Sargbestattung gilt als klassische Beiset- Grabmale? (Siehe Friedhofsatzung) gut und in allen Konsequenzen überlegt wer- zungsform. Seit einigen Jahren entscheiden sich den, da man sich für lange Zeit daran bindet. aber auch immer mehr Menschen für die Feuer- Anhand der einzelnen Punkte werden Ihnen die bestattung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Birken-Sowohl bei Erd- als auch bei Feuerbestattungen felder Friedhofverwaltung nach Ihren Vorgaben haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen und Wünschen eine Grabart empfehlen und Sie Grabarten. Diese werden Ihnen auf den folgen- kompetent unterstützen. Auch eine gemeinsame den Seiten vorgestellt. Grabauswahl vor Ort auf dem Friedhof ist mit einem Bestatter möglich. Bei der Entscheidung für eine Grabart sind ins-besondere folgende Punkte zu berücksichtigen: Den Kontakt zur Friedhofsverwaltung finden • Besteht eine Verfügung des Verstorbenen Sie auf der Rückseite dieser Broschüre. Die (z. B. über die Art der Bestattung)? Beratung können Sie selbstverständlich auch • Sollen in der Grabstätte weitere Bestattungen vor Eintritt eines Bestattungsfalles in Anspruch erfolgen? nehmen.
4 5 Wahlgräber Gestaltungsvorschriften: Für Grabmale und sonstige Grabaus-Steingrabmale dürfen folgende Min-deststärken nicht unterschreiten: WALDFRIEDHOF BIRKENFELD zweistellig stattungen dürfen nur Natursteine, Stehende Grabmale Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- bis 1,20 m Höhe: 14 cm, Nutzungszeit: 40 Jahre eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl bis 1,40 m Höhe: 16 cm, mit entsprechenden Legierungen ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Ruhezeit für jeden Bestatteten: verwendet werden. 20 Jahre – Eine Verlängerung ist auf Die Gestaltung der Bepflanzung, ob-Antrag für jeweils 10 Jahre möglich. Grabstätten für Erdbestattungen liegt den Nutzungsberechtigten der dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten Grabstätte so lange diese der Würde Eine Tieferlegung ist in diesem Grab bei oder sonstigen wasserundurchlässi-Erstbestattungen möglich. des Ortes entspricht. gen Materialien abgedeckt werden. (Siehe Friedhofsatzung) Maximale Belegung: Die Grabmale und sonstige Grab- Eine Pflege der Grabstätte durch die 4 Särge und 4 Urnen ausstattungen dürfen eine Höhe von Gemeinde ist bei diesen Gräbern nicht 180 cm nicht überschreiten. möglich.
6 7 Wahlgräber Reihengrab einstellig für Erdbestattung Die Grabmale und sonstige Nutzungszeit: 40 Jahre Nutzungszeit: 20 Jahre Grabausstattungen dürfen eine Ruhezeit für jeden Bestatteten: Höhe von 160 cm nicht über- Ruhezeit für den Bestatteten: 20 Jahre – Eine Verlängerung ist auf schreiten. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab-Antrag für jeweils 10 Jahre möglich. Steingrabmale dürfen folgende stätte ist nicht möglich. Mindeststärken nicht unter-Eine Tieferlegung ist in diesem Grab bei Eine Tieferlegung ist in diesem Grab schreiten: Erstbestattungen möglich. nicht möglich. Stehende Grabmale Maximale Belegung: Maximale Belegung: bis 1,20 m Höhe: 14 cm, 2 Särge und 2 Urnen 1 Sarg bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Gestaltungsvorschriften: Steingrabmale dürfen folgende Min-Die Gestaltung der Bepflan- Für Grabmale und sonstige Grabaus- deststärken nicht unterschreiten: zung obliegt den Nutzungs- stattungen dürfen nur Natursteine, Gestaltungsvorschriften: Stehende Grabmale berechtigten der Grabstätte, Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede-Für Grabmale und sonstige Grabaus- bis 1,20 m Höhe: 14 cm, so lange diese der Würde des eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl mitstattungen dürfen nur Natursteine, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, Ortes entspricht. entsprechenden Legierungen verwen-Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- ab 1,40 m Höhe: 18 cm. (Siehe Friedhofsatzung) det werden. eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl mitentsprechenden Legierungen verwen- Eine Pflege der Grabstätte durch Die Gestaltung der Bepflanzung obliegt Grabstätten für Erdbestattungen dürdet werden. die Gemeinde ist bei diesen den Nutzungsberechtigten der Grab-fen nur bis zur Hälfte mit Platten oder Gräbern nicht möglich. stätte, so lange diese der Würde des Grabstätten für Erdbestattungen dür- sonstigen wasserundurchlässigen Ma-Ortes entspricht. (Siehe Friedhofsatzung) fen nur bis zur Hälfte mit Platten oder terialien abgedeckt werden. sonstigen wasserundurchlässigen Ma- Eine Pflege der Grabstätte durch die Die Grabmale und sonstige Grabausterialien abgedeckt werden. Gemeinde ist bei diesen Gräbern nicht stattungen dürfen eine Höhe von 160 möglich. cm nicht überschreiten. 8 9 Urnenwahlgrab Urnenreihengrab Gestaltungsvorschriften: Stehende Grabmale Nutzungszeit: 20 Jahre Für Grabmale und sonstige Grabaus- bis 1,20 m Höhe: 14 cm, Nutzungszeit: 20 Jahre Ruhezeit für jeden Bestatteten: stattungen dürfen nur Natursteine, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, Ruhezeit für den Bestatteten: 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- ab 1,40 m Höhe: 18 cm. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab-stätte um max. 20 Jahre ist möglich, eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl stätte ist nicht möglich. Die Gestaltung der Bepflanzungaber nur so lange wie notwendig, um die mit entsprechenden Legierungen obliegt den Nutzungsberechtigten Maximale Belegung: Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern verwendet werden. der Grabstätte, so lange diese der 1 Urne ein Todesfall eintritt. Die Grabmale und sonstige Grab- Würde des Ortes entspricht. Maximale Belegung: ausstattungen dürfen eine Höhe von (Siehe Friedhofsatzung) 4 Urnen 160 cm nicht überschreiten. Eine Pflege der Grabstätte durch die Steingrabmale dürfen folgende Min- Gemeinde ist bei diesen Gräbern nicht Gestaltungsvorschriften etc. wie links deststärken nicht unterschreiten: möglich. stehend unter Urnenwahlgrab.
10 11 Anonyme Ruhe- und Urnenbestattung Nutzungszeit - Nutzungszeit: 20 Jahre was ist das genau? Ruhezeit für den Bestatteten: Die Ruhezeit bezieht sich immer auf 20 Jahre – Eine Verlängerung den Verstorbenen und beträgt in der Grabstätte ist nicht möglich. der Gemeinde Birkenfeld sowohl für Maximale Belegung: Erd- als auch für Urnenbestattungen 1 Urne 20 Jahre. Eine Auflösung der Grab-stätte ist erst nach Ablauf dieser Zeit möglich. Gestaltungsvorschriften: Die Nutzungszeit ist der Zeitraum Keine Grabmale und Grabausstat-innerhalb dessen Nutzungsrechte an tung. einer Grabstätte bestehen. Ein Nut-Es darf kein eigener Grabschmuck zungsrecht kann nur an einer Wahl-gepflanzt oder aufgestellt werden. grabstätte erworben werden. Eine An den zentralen Ablagestellen ist Auflösung einer solchen Grabstät-der Grabschmuck erlaubt. te ist ebenfalls erst nach Ablauf der (Siehe Friedhofsatzung) Ruhezeit von 20 Jahren möglich.
Die Pflege der Grabstätte wird durch die Gemeinde durchgeführt.
12 13 Gärtnergepflegte Urnengrabstätte mit Liegestein Die Gedanken der Liebe begrenzen Nutzungszeit: 20 Jahre weder Zeit Ruhezeit für jeden Bestatteten: noch Raum. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab-stätte um max. 20 Jahre ist möglich, Gestaltungsvorschriften: Es darf kein eigener Grabschmuckaber nur so lange wie notwendig, um die Feld AGL Nr. 1-59: Grabfeld mit gepflanzt oder aufgestellt werden. Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern ein Liegesteinen; alle Steinarten und An den zentralen Ablagestellen ist Todesfall eintritt. bruchsicheres Glas außer Gips, Ze- der Grabschmuck erlaubt. ment und Kunststoffen; Abmessun- (Siehe Friedhofsatzung) Maximale Belegung: 2 Urnen gen max. 60 cm x 60 cm mit einer Die Pflege der Grabstätte wird durch leichten Neigung zum Weg. die Gemeinde durchgeführt.
14 15 Gärtnergepflegte Gestaltungsvorschriften: Feld AGG Nr. 1-124: Grabfeld Urnengrabstätte mit Stelen, Grabsteinen; alle Steinarten und bruchsicheres mit Stele Glas außer Gips, Zement und Kunststoffen; Höhe max. Nutzungszeit: 20 Jahre 90 cm, Breite max. 40 cm; Tiefe max. 20 cm. Ruhezeit für jeden Bestatteten: 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- Es darf kein eigener Grab-stätte um max. 20 Jahre ist möglich, schmuck gepflanzt oder aber nur so lange wie notwendig, um die aufgestellt werden. An den Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern zentralen Ablagestellen ist der ein Todesfall eintritt. Grabschmuck erlaubt. (Siehe Friedhofsatzung) Maximale Belegung: 2 Urnen Die Pflege der Grabstätte wird durch die Gemeinde durchge-führt.
16 17 Baumbestattungen für Urnen mit Schriftplatte Nun aber bleibet Glaube, Hoffnung, Liebe, Nutzungszeit: 20 Jahre Gestaltungsvorschriften: Es darf kein eigener Grabschmuck Die Schriftplatte muss bodeneben gepflanzt oder aufgestellt werden. diese drei, aber die Liebe Ruhezeit für jeden Bestatteten: 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab-angebracht und überfahrbar sein. An den zentralen Ablagestellen ist ist die größte unter ihnen. Für die Platte sind alle Steinarten, der Grabschmuck erlaubt. stätte um max. 20 Jahre ist möglich, außer Gips, Zement und Kunststoff (Siehe Friedhofsatzung) aber nur so lange wie notwendig, um die erlaubt. Die Schriftplatte muss eine (1. Korinther, 13,13) Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern Die Pflege der Grabstätte wird durch Größe von 40 cm x 40 cm haben. Es die Gemeinde durchgeführt. ein Todesfall eintritt. sind nur eckige Schriftplatten zuläs-Maximale Belegung: sig. Es dürfen keine erhabene oderbis zu 2 Urnen oder bis zu 4 Urnen (dies aufgedübelten Buchstaben oder muss im Vorfeld angegeben werden) Zeichen verwendet werden.
18 19 Baumbestattungenfür Urnen mit Stele Nutzungszeit: 20 Jahre Gestaltungsvorschriften: Es darf kein eigener Grabschmuck Ruhezeit für jeden Bestatteten: Die Stele wird von der Gemeinde gepflanzt oder aufgestellt werden. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- aufgestellt und berechnet. Nach An den zentralen Ablagestellen ist stätte um max. 20 Jahre ist möglich, Belegung muss an der jeweiligen der Grabschmuck erlaubt. Seite an der eine Bestattung statt- (Siehe Friedhofsatzung) aber nur so lange wie notwendig, um die Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern ein gefunden hat, ein Namensschild Die Pflege der Grabstätte wird durch Todesfall eintritt. angebracht werden. Dieses muss die die Gemeinde durchgeführt. Form eines Ahorn-, Buchen- oder Maximale Belegung: Eichenblattes haben. bis zu 2 Urnen oder bis zu 4 Urnen (dies muss im Vorfeld angegeben werden)
Trauerhallen Für eine Abschiednahme in einem würdevollen Rahmen stehen auf beiden Friedhöfen Trauerhallen zur Verfügung. Die Kosten können Sie direkt bei der Friedhofverwaltung erfragen. 20 21 Wahlgräber Gestaltungsvorschriften: Für Grabmale und sonstige Grabaus-Steingrabmale dürfen folgende Min-deststärken nicht unterschreiten: FRIEDHOF GRÄFENHAUSEN zweistellig stattungen dürfen nur Natursteine, Stehende Grabmale Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- bis 1,20 m Höhe: 14 cm, Nutzungszeit: 40 Jahre eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl bis 1,40 m Höhe: 16 cm, mit entsprechenden Legierungen ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Ruhezeit für jeden Bestatteten: verwendet werden. 20 Jahre – Eine Verlängerung ist auf Die Gestaltung der Bepflanzung, ob-Antrag für jeweils 10 Jahre möglich. Grabstätten für Erdbestattungen liegt den Nutzungsberechtigten der dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten Grabstätte so lange diese der Würde Eine Tieferlegung ist in diesem Grab bei oder sonstigen wasserundurchlässi-Erstbestattungen möglich. des Ortes entspricht. gen Materialien abgedeckt werden. (Siehe Friedhofsatzung) Maximale Belegung: Die Grabmale und sonstige Grab- Eine Pflege der Grabstätte durch die 4 Särge und 4 Urnen ausstattungen dürfen eine Höhe von Gemeinde ist bei diesen Gräbern nicht 180 cm nicht überschreiten. möglich.
22 23 Wahlgräber Reihengrab einstellig für Erdbestattung Die Grabmale und sonstige Nutzungszeit: 40 Jahre Nutzungszeit: 20 Jahre Grabausstattungen dürfen eine Ruhezeit für jeden Bestatteten: Höhe von 160 cm nicht über- Ruhezeit für des Bestatteten: 20 Jahre – Eine Verlängerung ist auf schreiten. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab-Antrag für jeweils 10 Jahre möglich. Steingrabmale dürfen folgende stätte ist nicht möglich. Mindeststärken nicht unter-Eine Tieferlegung ist in diesem Grab bei Eine Tieferlegung ist in diesem Grab schreiten: Erstbestattungen möglich. nicht möglich. Stehende Grabmale Maximale Belegung: Maximale Belegung: bis 1,20 m Höhe: 14 cm, 2 Särge und 2 Urnen 1 Sarg bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Die Gestaltung der Bepflan- Gestaltungsvorschriften: Steingrabmale dürfen folgende Min-Gestaltungsvorschriften: zung obliegt den Nutzungs- Für Grabmale und sonstige Grabaus- deststärken nicht unterschreiten: Für Grabmale und sonstige Grabaus- berechtigten der Grabstätte, stattungen dürfen nur Natursteine, stattungen dürfen nur Natursteine, Stehende Grabmale so lange diese der Würde des Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede-Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- bis 1,20 m Höhe: 14 cm, Ortes entspricht. eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl miteisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl mit bis 1,40 m Höhe: 16 cm, (Siehe Friedhofsatzung) entsprechenden Legierungen verwenentsprechenden Legierungen verwen- ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Eine Pflege der Grabstätte durch det werden. det werden. Grabstätten für Erdbestattungen dür- Die Gestaltung der Bepflanzung obliegt die Gemeinde ist bei diesen Grabstätten für Erdbestattungen dür- fen nur bis zur Hälfte mit Platten oder den Nutzungsberechtigten der Grab-Gräbern nicht möglich. fen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Ma- stätte, so lange diese der Würde dessonstigen wasserundurchlässigen Ma- terialien abgedeckt werden. Ortes entspricht. (Siehe Friedhofsatzung) terialien abgedeckt werden. Die Grabmale und sonstige Grabaus- Eine Pflege der Grabstätte durch die stattungen dürfen eine Höhe von 160 Gemeinde ist bei diesen Gräbern nicht cm nicht überschreiten. möglich. 24 25 Urnenwahlgrab Urnenreihengrab Gestaltungsvorschriften: Stehende Grabmale Nutzungszeit: 20 Jahre Für Grabmale und sonstige Grabaus- bis 1,20 m Höhe: 14 cm, Nutzungszeit: 20 Jahre Ruhezeit für jeden Bestatteten: stattungen dürfen nur Natursteine, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, Ruhezeit für den Bestatteten: 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- ab 1,40 m Höhe: 18 cm. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab-stätte um max. 20 Jahre ist möglich, eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl stätte ist nicht möglich. Die Gestaltung der Bepflanzungaber nur so lange wie notwendig, um die mit entsprechenden Legierungen obliegt den Nutzungsberechtigten Maximale Belegung: Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern verwendet werden. der Grabstätte, so lange diese der 1 Urne ein Todesfall eintritt. Die Grabmale und sonstige Grab- Würde des Ortes entspricht. ausstattungen dürfen eine Höhe von (Siehe Friedhofsatzung) Maximale Belegung: 4 Urnen 160 cm nicht überschreiten. Eine Pflege der Grabstätte durch die Steingrabmale dürfen folgende Min- Gemeinde ist bei diesen Gräbern nicht deststärken nicht unterschreiten: möglich. Gestaltungsvorschriften etc. wie links stehend unter Urnenwahlgrab.
26 27 Gärtnergepflegte IN PLANUNG Baumbestattungen Urnengrabstätte für Urnen mit Stele mit Liegestein oder Nutzungszeit: 20 Jahre Gestaltungsvorschriften: Es darf kein eigener Grabschmuck Stele Ruhezeit für jeden Bestatteten: Die Stele wird von der Gemeinde gepflanzt oder aufgestellt werden. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- aufgestellt und berechnet. Nach An den zentralen Ablagestellen ist Gestaltungsvorschriften Stele: Belegung muss an der jeweiligen der Grabschmuck erlaubt. Nutzungszeit: 20 Jahre stätte um max. 20 Jahre ist möglich, Grabfeld mit Stelen, Grab- Seite an der eine Bestattung statt- (Siehe Friedhofsatzung) aber nur so lange wie notwendig, um die Ruhezeit für jeden Bestatteten: steinen; alle Steinarten und gefunden hat, ein Namensschild Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern ein Die Pflege der Grabstätte wird durch 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- bruchsicheres Glas außer Gips, angebracht werden. Todesfall eintritt. die Gemeinde durchgeführt. stätte um max. 20 Jahre ist möglich, Zement und Kunststoffen; Dieses muss die Form eines Ahorn-, aber nur so lange wie notwendig, um die Höhe max. 90 cm, Breite max. Maximale Belegung: Buchen- oder Eichenblattes haben. Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern ein 40 cm; Tiefe max. 20 cm. bis zu 2 Urnen oder bis zu 4 Urnen Todesfall eintritt. (dies muss im Vorfeld angegeben Es darf kein eigener Grab-schmuck gepflanzt oder werden) Maximale Belegung: 2 Urnen aufgestellt werden. An den zentralen Ablagestellen ist der Grabschmuck erlaubt. (Siehe Friedhofsatzung)
Gestaltungsvorschriften Liegestein: Die Pflege der Grabstätte wird Grabfeld mit Liegesteinen; alle Stein- durch die Gemeinde durchgearten und bruchsicheres Glas außer führt. Gips, Zement und Kunststoffen; Abmessungen max. 60 cm x 60 cm miteiner leichten Neigung zum Weg.
28 29 Baumbestattungen für Urnen mit Schriftplatte Nutzungszeit: 20 Jahre Gestaltungsvorschriften: Es darf kein eigener Grabschmuck Die Schriftplatte muss bodeneben gepflanzt oder aufgestellt werden. Ruhezeit für jeden Bestatteten: angebracht und überfahrbar sein. An den zentralen Ablagestellen ist 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- Für die Platte sind alle Steinarten, der Grabschmuck erlaubt. stätte um max. 20 Jahre ist möglich, außer Gips, Zement und Kunststoff (Siehe Friedhofsatzung) aber nur so lange wie notwendig, um die erlaubt. Die Schriftplatte muss eine Ruhezeit einzuhalten und nur, sofern Die Pflege der Grabstätte wird durch Größe von 40 cm x 40 cm haben. Es die Gemeinde durchgeführt. ein Todesfall eintritt. sind nur eckige Schriftplatten zuläs-Maximale Belegung: sig. Es dürfen keine erhabene oderbis zu 2 Urnen oder bis zu 4 Urnen (dies aufgedübelten Buchstaben oder muss im Vorfeld angegeben werden) Zeichen verwendet werden.
30 31 Trauerhalle auf dem Friedhof Gräfenhausen Kindergrab Kosten der Grabstätte für Erdbestattung gem. Gebührenordnung vom 06.02.2018 für den Waldfriedhof Birkenfeld & Friedhof Gräfenhausen
Gebührennummer Grabart Kosten Nutzungszeit: 20 Jahre sonstigen wasserundurchläs-sigen Materialien abgedeckt Wahlgräber zweistellig Ruhezeit für des Bestatteten: 1.7 Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € werden. 20 Jahre – Eine Verlängerung der Grab- 3.1.2 Herstellen und Schließen eines Wahlgrabes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € stätte ist nicht möglich. Die Grabmale und sonstige 3.1.4 Tieferlegen eines Grabes 100,00 € Grabausstattungen dürfen 3.4.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 40 Jahre) 5.000,00 € Eine Tieferlegung ist in diesem Grab eine Höhe von 160 cm nicht 3.5.2 Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr) 125,00 € nicht möglich. 4.1 Verlegen von Grabwegplatten bei Wahlgräbern 240,00 € überschreiten.
- 5.2. Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 330,00 € Maximale Belegung: Steingrabmale dürfen folgen- Wahlgräber einstellig 1 Sarg de Mindeststärken nicht un- 1.7 Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € terschreiten: 3.1.2 Herstellen und Schließen eines Wahlgrabes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € Für Kinder bis zum vollendeten 3.1.4 Tieferlegen eines Grabes 100,00 € Stehende Grabmale
- 3.4.1. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 40 Jahre) 2.500,00 € fünften Lebensjahr gibt es auf beiden bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
- 3.5.1. Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr) 62,00 € Friedhöfen eigene Bestattungsfelder. bis 1,40 m Höhe: 16 cm, 4.1 Verlegen von Grabwegplatten bei Wahlgräbern 240,00 € Gestaltungsvorschriften: ab 1,40 m Höhe: 18 cm. 5.1 Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 220,00 € Für Grabmale und sonstige Grabaus- Die Gestaltung der Bepflanzung Reihengrab für Erdbestattungstattungen dürfen nur Natursteine, obliegt den Nutzungsberech- 1.7 Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € Holz, bruchsicheres Glas, Schmiede- tigten der Grabstätte, so lange 3.1.2 Herstellen und Schließen eines Reihengrabes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € eisen, Bronze, Edelstahl oder Stahl mit diese der Würde des Ortes ent- 3.3.2 Überlassen eines Reihengrabes (für 20 Jahre) 1.000,00 € entsprechenden Legierungen verwen- 4.1 Verlegen von Grabwegplatten bei Reihengräbern 240,00 € spricht. (Siehe Friedhofsatzung)
- 5.1. Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 220,00 € det werden. Eine Pflege der Grabstätte Grabstätten für Erdbestattungen dür- durch die Gemeinde ist bei diefen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sen Gräbern nicht möglich. >>
32 33 Urnenwahlgrab 3.5.4 Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr – max. 20 Jahre) 225,00 €
- 1.7. Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € 6.2 Pflege einer Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld 3.500,00 €
- 3.2.1. Herstellen und Schließen eines Urnenwahlgrabes 160,00 € 5.3 Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 €
- 3.4.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 20 Jahre) 1.800,00 € Baumbestattung für Urne mit Schriftplatte
- 3.5.3. Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr – max. 20 Jahre) 90,00 € 1.7 Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 €
- 4.2. Verlegen von Grabwegplatten 160,00 € 3.2.5 Herstellen und Schließen eines Baumgrabes für Urnen 200,00 €
- 5.3. Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 € 3.4.6.1 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 2 Urnen (für 20 Jahre) 1.200,00 € Urnenreihengrab 3.5.6.1 Verlängerung von Nutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 2 Urnen (pro Jahr – max. 20 Jahre) 77,00 €
- 1.7. Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € 3.4.6.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 4 Urnen (für 20 Jahre) 2.200,00 €
- 3.2.1. Herstellen und Schließen eines Urnenreihengrabes 160,00 € 6.2 Pflege eines Baumgrabes für Urnen 350,00 €
- 3.3.3. Überlassen eines Urnenreihengrabes (für 20 Jahre) 600,00 € 3.5.6.2 Verlängerung von Nutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 4 Urnen (pro Jahr – max. 20 Jahre) 127,00 €
- 4.2. Verlegen von Grabwegplatten 160,00 € 5.3 Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 €
- 5.3. Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 € Baumbestattung für Urne mit Stele Anonyme Urnenbestattung 1.7 Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 €
- 1.7. Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € 3.2.5 Herstellen und Schließen eines Baumgrabes für Urnen 200,00 €
- 3.2.2. Herstellen und Schließen einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte 160,00 € 3.4.6.1 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 2 Urnen (für 20 Jahre) 1.200,00 €
- 3.3.4. Überlassen einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte (für 20 Jahre) 160,00 € 3.5.6.1 Verlängerung von Nutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 2 Urnen (pro Jahr – max. 20 Jahre) 77,00 €
- 6.1. Pflege einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte 50,00 € 3.4.6.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 4 Urnen (für 20 Jahre) 2.200,00 € Gärtnergepflegte Urnengrabstätte mit Liegestein 3.5.6.2 Verlängerung von Nutzungsrechten für ein Baumgrab bis zu 4 Urnen (pro Jahr – max. 20 Jahre) 127,00 €
- 1.7. Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € 3.4.6.3 Bereitstellung der Stele durch die Gemeinde 797,00 €
- 3.2.3. Herstellen und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld 160,00 € 6.2 Pflege eines Baumgrabes für Urnen 350,00 €
- 3.4.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 20 Jahre) 1.000,00 € 5.3 Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 €
- 3.5.4. Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr – max. 20 Jahre) 225,00 € Kindergrab
- 6.2. Pflege einer Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld 3.500,00 € 1.7 Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 €
- 5.3. Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 € 3.1.1 Herstellen und Schließen eines Kindergrabes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 € Gärtnergepflegte Urnengrabstätte mit Stele 3.1.3 Herstellen und Schließen eines Kindergrabes bei Tot- und Fehlgeburten 300,00 €
- 1.7. Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € 3.3.1 Überlassen eines Reihengrabes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (für 20 Jahre) 500,00 €
- 3.2.3. Herstellen und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld 160,00 € 4.2 Verlegen von Grabwegplatten bei Kindergräbern 160,00 €
- 3.4.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 20 Jahre) 1.000,00 € 5.3 Abräumen der Grabstätte durch die Gemeinde 120,00 €
34 35 Gemeindeverwaltung Birkenfeld Friedhofsverwaltung Marktplatz 6 75217 Birkenfeld Tel: 07231 4886-49 Fax: 07231 4886-90
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