Friedhofsgebühren Katzow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Katzow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17509

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.04.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌‍

Friedhofsgebührenordnungfür die Friedhöfe der Ev. Evangelischen Friedhofszweckverbandes Katzow GemäB § 56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) vom 1. Juli 1998 und § 27 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe des Ev. Friedhofszweckverbandes Katzow in Katzow, Neu Boltenhagen und Hohendorf hat derfolgende 19.04.2012 am Katzow Friedhofszweckverbandesdes Verbandsausschuss Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Stundung der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härtegestundet werden.

§ 6 – Gebührentarif

  1. 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
  2. 1. Wahlgrabstätte Sarg für 30 Jahrea) je Grabstelleb) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle

1250,00 € 41,75 €

  1. 2. Wahlgrabstätte Urne für 20 Jahrea) je Grabstelle

835,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle

41,75 €

  1. 3. Urnengemeinschaftsanlagefür 20Jahre mit Kauf und Pflege pro Grabstelle

2000,00 €

Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung: bei einer Beisetzung in einer Wahigrabstätte bzw. Urnenwahigrabstätte eine Gebühr gemäß

  1. 1. b), 2. b.) zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

II. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen undfür die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a) für die Genehmigung eines Steines

15,00 €

Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung stehender Steine auf einem Erdwahlgrab und Urnenwahlgrab und die laufende Überprüfung der Standsicherheitwährend des Nutzungsrechtes bei stehenden Steinenb) für 20 Jahre

20,00 €

c)für30Jahre

30,00€

d) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Verlängerungvon Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung

1,00 €

III. Sonstige Gebührena) Verwaltungsgebühr

17,00€

b) Erstellen einer Graburkunde

17,00€

c) Änderung des Nutzungsrechtes

17,00 €

d) Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhofpro Kalenderjahr

50,00 €

e) Verwaltungs- u .Genehmigungsgebühr Ausbettung und Versand einer Urne 200,00 €

f) Beräumung einer Grabstelle nach Nutzungsende

100,00€

g) Bestattungsgebühr

80,00 €

h) Glockengeläut

10,00€

i) musikalische Begleitung

45,00 €

j) weltliche Trauerfeiern ( Nutzung des Glockenturm)

100,00€

§ 7 – besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Verbandsausschuss die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwandfest.

§ 8 – Schlussvorschriften

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnungaußer Kraft. Katzow, den Der Friedhofszweckverband

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 56, Abs. 2, Nr. 1 der VwOin Verbindung mit dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigungkirchenaufsichtlich genehmigt.

Das Konsistorium

Unterschrift

2012