Friedhofsgebühren Kassel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Kassel · Hessen · PLZ 34117

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.02.2024, Fassung der 2. Änderung vom 22.08.2025 (i.K. 06.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
870,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Ziff. 1.4 GebS (Reihengrabstätte, 20 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.994,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr gilt ausdrücklich für 1 Stelle bei 30jähriger Nutzungszeit; jährlicher Rasenschnitt-Zuschlag (36,20...
🧮 Grabnutzung 1.908 € + Unterhalt 36,20 €/J. × 30 J. = 1.086 €
📄 Ziff. 1.1 GebS (Wahlgrabstätte, 1 Stelle, 30 Jahre) i.V.m. Ziff. 4.1.1 GebS (Rasenschnitt)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.591,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Ziff. 2.6 GebS (Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.592,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenwahlgrab auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen (1 Urne)
📄 Ziff. 2.2.3 GebS (Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne, 20 Jahre)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.092,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym; keine Auskunft über Grablage, keine Grablagekarte
📄 Ziff. 2.7 GebS (anonyme Urnenreihengrabstätte)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.875,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgrab; Pflege d. Grabumfeldes inkl., keine individ. Grabmale
📄 Ziff. 2.3.2 GebS (Baumgrab für 1 Urne, 20 Jahre)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Reihengrab o. Trauerhalle; Urne: nach Einäscherung in Kassel
🧮 Sarg: 1.780 € · Urne: 441 €
📄 Ziff. 5.2.4 und Ziff. 6.4.1 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
772,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Ziff. 6.2.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.02.2024, Fassung der 2. Änderung vom 22.08.2025 (i.K. 06.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel – Fassung der 2. Änderung vom 22.08.2025

9.06.09 Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel Vom 22. Februar 2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22. August 2025 I. Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen d II. Pflichtige Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt, sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, zur Bestattung verpflichtet ist oder war eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner III. Entstehung und Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entst Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. Nach Ablauf des Fälligkeitstages werden für jeden angefangenen Monat Verzugszinsen Rückständige Gebühren, Verzugszinsen sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die K Erbringt die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zusätzliche/besondere Leistungen, die nicht bereits in der Friedhofsgebührensatzung aufge Ziffer Leistung EU RO 1. Grabstätten für Erdbestattungen 1.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben: 1.908,00 1.1.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen werden bei einer 30jährigen N 3.379,00 1.1.2 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen werden bei einer 30jährigen N 6.358,00 1.1.3 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen werden bei einer 30jährigen N 8.895,00 1.2 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an ·parkartig· gestalteten Wahlgrabstätten auf dem Westfriedhof in den Abteilungen 6 und 11 mit doppelter Grundfläche und für Friedpark-Wahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutz 4.032,00 1.3 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Gruft im Mausoleum auf dem Hauptfriedhof werden bei einer 50jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben:

je Gruft (Raum für 6 Sargbestattungen) 37.980,00 1.4 Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für eine 20jährige Ruhezeit beträgt: 870,00 1.5.1 Die Gebühr für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für eine 15jährige Ruhezeit beträgt: 148,00 1.5.2 Die Gebühr für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten

  1. 3. Lebensmonat für eine 10jährige Ruhezeit: 98,00 1.6 Für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte in dem Sternenkinderfeld für bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat und nicht bestattungspflichtige Kinder werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben: Die Sarggröße darf 60 cm nicht überschreiten. In der Gebühr ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten. Auf Wunsch der Angehörigen werden bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat als Einzelfall in dem Feld für Ster 351,00 1.7 Für die Überlassung einer Stelle in dem Sternenkinder-Gemeinschafts-Grabfeld "Behütet" auf dem Hauptfriedhof für bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat und für nicht bestattungspflichtige Kinder werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben: In der Gebühr ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten. Auf Wunsch der Angehörigen werden bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat als Einzelfall in dem Feld für Ster 351,00 1.9.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten im Ruhewald-Hauptfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben: 3.405,00 1.9.2 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten im Ruhewald-Hauptfriedhof

werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 2 Stellen erhoben: 6.474,00 2. Grabstätten für Urnenbestattungen 2.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten werden nachfolgende Gebühren erhoben: 2.2 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre: 1.172,00 2.2.1 Urnenkulturgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre mit Sanierung und Instandsetzung der alten Grabanlage, Steinplatte mit namentlicher Ken 10.867,00 2.2.2 Urnenwahlgrabstätte auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen für 2 Urnen auf 25 Jahre Nutzungszeit: 1.989,50 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen für 1 Urne auf 20 Jahre Nutzungszeit 1.592,00 2.3 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre als "Friedparkgrab": 2.366,00 2.3a Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne auf 20 Jahre als ·Friedparkgrab": 1.893,00 2.3.1 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre als ·Baumgrab·: 2.344,00 2.3.2 Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne auf 20 Jahre als ·Baumgrab·: 1.875,00 2.3.3 Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen auf 30 Jahre als "Baumgrab": 2.812,50 2.4 Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen auf 30 Jahre 1.587,00 2.4.3 Urnenwahlgrabstätte auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen für 4 Urnen auf 30 Jahre Nutzungszeit 2.568,00 2.5 Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen auf 30 Jahre als ·Friedparkgrab·: 3.195,00 2.6 Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden auf die Dauer von 20 Jahren einmalig erhoben: 1.591,00 2.7 Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 1.092,00

2.8 Für die Überlassung einer Stelle innerhalb einer Urnengemeinschaftsgrabanlage inkl. namentlicher Kennzeichnung: In der Gebühr ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten. 1.712,00 2.9.1 Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald-Hauptfriedhof für 1 Urne auf 20 Jahre Nutzungszeit 1.636,00 2.9.2 Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald-Hauptfriedhof für 2 Urnen auf 25 Jahre Nutzungszeit 2.046,00 2.9.3 Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald-Hauptfriedhof für 4 Urnen auf 30 Jahre Nutzungszeit 2.760,00 3. Erneuerung von Nutzungsrechten Für die Erneuerung des 50-, 30-, 20- oder 25jährigen Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie für die Grüfte im Mausoleum gelten die gle Wiedererwerbszeiten von weniger als 50, 30, 20 oder 25 Jahren werden entsprechend berechnet. 4. Rasen- und Cotoneasterschnitt Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird gemäß § 31 der Friedhofssatzung eine jährliche Gebühr für den Rasenschnitt , den Cotoneasterschnitt (bei Flächenbepflanzungen) oder die Kiespflege auf den Wahlgrabstätten erhoben. 4.1 Rasenschnitt Erdbestattungen - Wahlgrabstätten 4.1.1 1 Stelle 36,20 4.1.2 2 Stellen 61,20 4.1.3 3 Stellen 70,40 4.1.4 4 Stellen 85,50 4.1.5 je weitere Stelle zusätzlich 10,50 4.1.6 Rasenschnitt - Urnenwahlgrabstätten

32,70 4.2 Cotoneasterschnitt 4.2.1 Cotoneasterschnitt bei Flächenbepflanzungen der Einzelwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 u 36,10 4.3 Kiespflege 4.3.1 Kiespflege Urnenwahlgrabstätten (nur U 9, Hauptfriedhof) 16,40 5. Erdbestattungen 5.1 Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: 5.1.1 Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Wahlgrab: 2.107,00 5.1.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Wahlgrab: 1.962,00 5.1.3 Doppelbestattung als Zusatzgebühr: 1.462,00 5.1.4 Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle: 1.761,00 5.1.5 Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle: 1.560,00 5.1.6 Bestattung von Diakonissen auf dem Wehlheider Friedhof: 1.335,00 5.1.7 Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Wahlgrabstätte: 597,50 5.2 Erdbestattungen in einer Reihengrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: 5.2.1 Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Reihengrab: 2.327,00 5.2.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Reihengrab: 2.182,00 5.2.3 Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle: 1.981,00 5.2.4 Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle: 1.780,00 5.2.5

Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Reihengrabstätte: 707,50 5.3 Sonstige Erdbestattungen für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: 5.3.1 Bestattung auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofes ohne Träger: 1.654,00 5.3.2 Bestattung auf dem Jüdischen Friedhof, Kassel-Bettenhausen: 2.092,00 5.4 Erdbestattungen für Personen bis zum 5. Lebensjahr je nach Leistung: Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer 5.1 bis 5.3.2) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen Gebühren berechnet. 5.4.4 Für die Bestattung von bestattungspflichtigen Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensmonat und nicht bestattungspflichtige Kinder ohne Benutzung der Trauerhalle : 309,25 5.5 Trauerfeiern mit anschließender Überführung nach auswärts je nach Leistung: 5.5.1 Trauerfeier in der Trauerhalle zur anschließenden Überführung nach auswärts ohne Träger: 772,00 5.5.2 Trauerfeier in der Trauerhalle zur anschließenden Überführung nach auswärts mit Trägern: 1.278,00 5.5.3 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes zur anschließender Überführung nach auswärts ohne Träger: 627,00 5.5.4 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes zur anschließender Überführung nach auswärts mit Trägern: 1.133,00 6. Feuerbestattungen 6.1 Trauerfeiern oder Urnenfeiern mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung im KF Krematorium Kassel 6.1.1 Trauerfeier in der Trauerhalle mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel: 1.089,00 6.1.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel: 941,00 6.1.3 Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: 949,00 6.1.4 Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: 804,00 6.1.5 Doppelfeier als Zusatzgebühr nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung:

304,00 6.2 Trauerfeiern ohne Urnenbeisetzung und ohne Einäscherung im KF Krematorium Kassel 6.2.1 Trauerfeier in der Trauerhalle ohne Urnenbeisetzung: 772,00 6.2.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes ohne Urnenbeisetzung: 627,00 6.3 Urnenfeiern mit anschl. Beisetzung außerhalb Kassels eingeäscherter Verstorbene 6.3.1 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung in der Trauerhalle: 1.025,50 6.3.2 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes: 880,50 6.3.3 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung in der Trauerhalle: 645,00 6.3.4 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedh 500,00 Trauerfeiern oder Urnenfeiern ohne Beisetzung, Einäscherung im KF Krematorium Kassel 6.3.5 Trauerfeier oder Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung: 547,00 6.3.6 Trauerfeier oder Urnenfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetz 402,00 6.4 Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier 6.4.1 Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel: 441,00 6.4.2 Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle des außerhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen sowie bei Umbettungen: 517,50 6.5 Feuerbestattung bei Personen unter dem 5. Lebensjahr Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer 6.1 bis 6.4.2) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen Gebühren berechnet. 7. Ausgrabungsgebühren Ausgrabungen von Leichen dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Gesundheitsamt der Region Kassel seine Zustimmung erteilt ha Für diese Leistungen fallen zusätzliche Städtische Gebühren an. Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit 7.1 Personen

über 5 Jahre 1.416,00 7.2 Wiederbeisetzung 786,00 7.3 Personen unter 5 Jahren 786,00 7.4 Wiederbeisetzung 403,00 Neueinsargung Die Inanspruchnahme eines neuen Sarges bei Umbettungen geht zu Lasten des Antragstellers 7.5 Personen über 5 Jahre 884,00 7.6 Personen unter 5 Jahren 346,00 Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit Personen über 5 Jahre einschließlich Einsargung 7.7 mit Wiederbeisetzung 1.376,00 7.8 ohne Wiederbeisetzung 1.067,00 Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit Personen unter 5 Jahren einschließlich Einsargung 7.9 mit Wiederbeisetzung 739,00 7.10 ohne Wiederbeisetzung 460,00 7.11 Ausgrabung von Urnen 179,00 7.12 Wiederbeisetzung innerhalb von Kassel 246,00 7.13 Für die Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters und das Umfüllen der Asche

bei Ausgrabungen werden erhoben: 94,00 8. Genehmigungsgebühren für Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen 8.1 Die Gebühr für die Genehmigung von Grabzeichen , Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen beträgt 85,50 8.2 Werden Zusatzsteine, Einfassungen, Abdeckplatten oder Sonstiges auf einem separaten Antrag eingereicht, beträgt auch hier die Genehmigungsgebühr 85,50 8.3 Für die Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht wird für die D 4,55 8.4 Gebühren für Ausschachtungen von Grabmalfundamenten: 8.5 bis 75 cm oder alternativ Überleger 96,00 8.6 bis 110 cm Breitsteinformat 138,00 8.7 je weitere 10 cm 17,00 8.8 Kubische Steine 114,00 9. Einebnung von Wahlgrabstätten Für das Entsorgen von stehenden Grabsteinen 9.1 stehender Grabstein 134,50 9.2 Fundament 148,50 9.3 Kissenstein 88,30 9.4 Einfassungen je angefangener Meter 32,00 10. Sonstige Gebühren 10.2 Bereitstellung eines Zeltpavillons für Trauerfeiern, Beerdigungen, Beisetzungen am Grab je Fall

262,00 Für die Unterstellung einer Leiche in besonderen Fällen, wenn der von der Friedhofsverwaltung vorgesehene frühestmögliche Termin für die Beisetzung von den Angehörig in einer Kühlzelle pro Tag 10.3

  1. 1. · 3. Tag 73,00 10.4 ab dem 4.Tag 39,00 10.5 in einer Tiefkühlzelle pro Tag 85,00 10.6 Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall bis zu 1 Stunde 61,00 10.6a Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall bis zu 2 Stunden 122,00 10.6b Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall bis zu 3 Stunden 183,00 10.7 Für die Doppelzeit in der Trauerhalle bei Erdbestattung, Trauerfeiern und Urnenfeiern zuzüglich 156,00 10.9 Benutzung und Säuberung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Westfriedhof und Entsorgung von Abfällen 435,00 10.10 Für das Auslegen einer Kondolenzliste werden erhoben: 12,25 10.11 Die Urnen werden nach der Einäscherung oder dem Eintreffen von auswärtigen Krematorien 14 Tage gebührenfrei aufbewahrt Für jede weitere angefangene Woche werden berechnet:

13,10 10.12 Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Urnenbeisetzung : 177,00 10.13 Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Urnenfeier mit anschließender Beisetzung : 293,00 10.14 Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Erdbestattung : 1.046,00 10.14a Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Trauerfeier ohne Beisetzung: 293,00 10.15 Zusatzgebühr für die Bereitstellung eines weiteren Trägers bei Urnenbeisetzungen : 101,00 10.15a Gestellung der Sargträger an einem externen Trauerfeierort bis zum Friedhof (Bestattungsort) oder gesondert gestellte Sargträger auf dem Friedhof für eine Erdbestattung: 479,00 10.16 Zusatzgebühr für die Zweitausfertigung von Urkunden und sonstigen Dokumenten 12,20 10.17 Gebühr für die · in Ausnahmefällen gewährte · weitere Verfügung/Betreuung von abgelaufenen Reihengrabstätten durch Angehörige für einmalig 5 Jahre: 217,50 10.17a Gebühr für die weitere Verfügung/Betreuung für eine Stelle im Sternenkinder-Gemeinschafts-Grabfeld ·Behütet· für einmalig 5 Jahre: 176,00 10.18 Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende jeweils für 2 Jahre 107,00 10.18a Tageszulassungsgebühr für Gewerbetreibende 40,80 10.19 Für hoheitliche Tätigkeiten (z. B. Einebnen von Grabstätten) nach Stundenverrechnungssatz je

Gärtner-Stunde 67,50 10.20 Verwaltungsgebühr: Diese Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben: Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Feier-/oder Bestattungstermins Bearbeitung von Anträgen auf Aus-/Umbettungen eines Leichnams bzw. Überresten sowie einer Urne Vorzeitige Rückgabe eines Wahlgrabes Übertragung eines Nutzungsrechtes auf andere Personen Genehmigung zur Beisetzung in einer Grabstätte, wenn das Recht nach der Friedhofssatzung nicht vorliegt Schriftliche Auskunft aus dem Sterberegister bei unvollständiger Angabe des Namens oder der Personendaten des Verstorbenen. Sicherstellung eines aufgegebenen Grabmales bis zur persönlichen Abholung auf dem Betriebshof. 68,00 Inkrafttreten: Es sind in Kraft getreten: Gebührensatzung vom 22. Februar 2024 am 2. März 2024 Erste Änderung vom 13. September 2024 am 2. Januar 2025 Zweite Änderung vom 22. August 2025 am 6. Dezember 2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.1974, Fassung der Änderung vom 22.08.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

9.06.08 Satzung für die Friedhöfe in Kassel

Vom 10. Dezember 1974 in der Fassung der Änderung vom 22. August 2025

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften§1   Geltungsbereich§2   Friedhofszweck§3   Belegungsvorbehalt§4   Außerdienststellung und Entwidmung§5   ÖffnungszeitenII. Ordnungsvorschriften§6   Verhalten auf den Friedhöfen§7   GewerbetreibendeIII. Bestattungsvorschriften§8   Allgemeines§9   Särge und Urnen§10  Ausheben der Gräber§11  Ruhezeit§12  UmbettungenIV. Grabstätten§13  Allgemeines§13a Erwerb von historischen Grabanlagen§14  Reihengrabstätten§15  Wahlgrabstätten§15a "Friedpark" - Wahlgrabstätten§15b Wahlgrabstätten auf Rasenflächen§15c Wahlgrabstätten im "Memoriam-Garten"§16  Urnenreihengrabstätten§16a Urnengemeinschaftsgrabstätten§16b Sternenkinderfelder§16c Sternenkinder-Gemeinschaftsgrab "Behütete"§17  Urnenwahlgrabstätten§17a Urnenkulturgrabstätten§17b Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen§17c Baumgräber§17d Urnenwahlgrabstätten im "Memoriam-Garten"§18  Ehrengrabstätten§18a Mausoleum Hauptfriedhof§18b Grüfte§19  Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an WahlgrabstättenV. Gestaltung der Grabstätten§20  Allgemeine Gestaltungsgrundsätze§21  Wahlmöglichkeit eines Grabes in einer Abteilung mit oder ohne besondere GestaltungsvorschriftenVI. Grabmale§22  Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften§23  Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften§24  Zustimmungserfordernis§25  Anlieferung§26  Fundamentierung, Befestigung und Bezeichnung§27  Unterhaltung§28  Entfernung§29  Schutz wertvoller GrabmaleVII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten§30  Allgemeines§31  Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften§32  Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften§33  Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern§34  Benutzung der Leichenhallen§35  Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften§36  Alte Rechte§37  Haftung§38  Gebühren§39  Änderung der bisherigen Grabstättenbezeichnung§40  Anlagen$41

I. Allgemeine Vorschriften

§1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kassel gelegenen Friedhöfe:

  • Hauptfriedhof, Tannenheckerweg 6
  • Friedhof Bettenhausen, Fasanenweg 1/3/9
  • Friedhof Harleshausen, Wegmannstr. 46
  • Friedhof Kirchditmold, Zum Berggarten 11
  • Militärfriedhof, Tannenheckerweg 6
  • Friedhof Niederzwehren, Wartekuppe 5
  • Friedhof Nordshausen, Grubenrain 18
  • Friedhof Oberzwehren, Rengershäuser Str. 2 a
  • Friedhof Rothenditmold, Gelnhäuser Straße 1
  • Friedhof Wahlershausen, Rammelsbergstraße 16
  • Friedhof Waldau, Nürnberger Straße 246
  • Friedhof Wehlheiden, Friedenstraße 53/55
  • Westfriedhof, Heinrich-Schütz-Allee 211
  • Friedhof Wolfsanger, Wolfsgraben 23
  • Nordfriedhof, Am Felsenkeller 31

Friedhofsträger der aufgeführten Friedhöfe ist der Evangelische Stadtkirchenkreis Kassel. Die Verwaltung der Friedhöfe ist dem Friedhofsausschuss übertragen, der sich je zur Hälfte aus Vertretern der Stadt Kassel und des Evangelischen Stadtkirchenkreises Kassel zusammengesetzt.Der Friedhofsausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Friedhofsverwaltung.

§2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen zur Bestattung aller Personen ohne Unterschied der Konfes­sion, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kassel waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen, oder innerhalb der Stadt Kassel verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb Kassels bestattet werden.Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Kassel gelebt haben.Die Bestattung anderer Perso­nen, die insbesondere durch Geburt oder frühere Wohnung eine Beziehung zu Kas­sel hatten, kann von der Friedhofsverwaltung gestattet werden.Auf den Friedhöfen Bettenhausen und Harleshausen sowie dem Hauptfriedhof und Westfriedhof können über den genannten Kreis hinaus Personen bestattet werden, die den Wunsch haben, in Kassel beigesetzt zu werden.

§3 Belegungsvorbehalt

  • Alle auf den jeweiligen Friedhöfen angebotenen Grabarten werden so lange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf diesen Friedhöfen zulassen.
  • Welche Grabarten auf welchen Friedhöfen angeboten werden, geht aus den Ausführungsbestimmungen zur Friedhofssatzung hervor.

§4 Außerdienststellung und Entwidmung

  • Jeder Friedhofsteil kann auf Beschluss des Friedhofsausschusses und mit Genehmigung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck aus einem wichtigen öffentlichen Grund ganz oder auch teilweise außer Dienst gestellt und/oder entwidmet werden. Die gleiche Beschlussfassung ist auch auf einzelnen Grabstätten anwendbar.
  • Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält die/der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
  • Im Falle der Entwidmung sind die in Reihen-/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrab-/Urnenreihengrabstätten möglichst einer/einem Verfügungsberechtigten der/des Verstorbenen, bei Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten möglichst der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  • Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
  • Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die sogenannten Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 gebührenfrei so herzurichten, dass sie den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Grabstätten entsprechen. Auf diese Ersatzwahlgrabstätten geht das Nutzungsrecht über.

§5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Danach ist ein Betreten des Friedhofes nicht erlaubt.Die Friedhofsverwaltung kann alle Friedhöfe oder Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend schließen.

II. Ordnungsvorschriften

§6 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.3. Es ist insbesondere nicht erlaubt, auf den Friedhöfen
  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater, Skateboards u.Ä.) unbeschadet der Regelung des § 7 Absatz 4, Satz 2, zu benutzen (ausgenommen sind Kinderwagen und Spezialwagen für Körperbehinderte),
  • Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, Druckschriften oder sonstige Angebote durch jedwede Form des Handels zu vertreiben oder zu verteilen,
  • die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  • Arbeiten auszuführen an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beerdigung oder Trauerfeier,
  • Abraum und Materialien außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  • Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
  • die Ruhe auf den Friedhöfen durch ungebührliches Verhalten (Lärmen, Spielen) zu stören, Essen, Trinken, Lagern oder Drogen zu konsumieren.
  • das Füttern von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen,
  • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Wer gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstößt oder entsprechenden Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet, kann vom Friedhof verwiesen werden.
  1. 5. Für Totengedenkfeiern muss die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mindestens 1 Woche zuvor eingeholt werden.

§7 Gewerbetreibende

  • Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  • Gewerbetreibende werden nur zugelassen, wenn siea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind. Der Eintrag in die Handwerksrolle bzw. die Gewerbeanmeldung und die Betriebshaftpflichtversicherung sind durch den Antragsteller nachzuweisen.Ausgeschlossen von dieser Nachweispflicht sindEU-Gewerbetreibende.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  • Für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende erfolgt auf Antrag die Zulassung durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Hierfür wird eine Gebühr erhoben.Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben auf Verlangen dem Friedhofspersonal die Berechtigungskarte vorzulegen. Die Berechtigungskarten sind alle 2 Jahre zu erneuern.Neue zugelassene Betriebe erhalten die Zulassung und Berechtigungskarte befristet für 6 Monate.Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.Es wird eine einmalige Genehmigung gegen Gebühr per Gebührenbescheid erhoben. Eine Arbeitskarte wird nicht ausgestellt.
  • Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung auf die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Von dem Verbot des § 6, Abs. 3 a, sind sie ausgenommen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
  • Unbeschadet § 6, Abs. 3 c, dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
  • Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigungen oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserbehältern gereinigt werden.
  • Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 - 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§8 Allgemeines

  • Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung im „Bestattungsamt“ anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen; dabei ist anzugeben, in welcher Grabstelle die Beisetzung erfolgen soll. Die Angehörigen sind verpflichtet, bei einer bereits vorhandenen Grabstätte die Begräbnisstelle persönlich anzuzeigen (nicht durch den Bestattungsunternehmer). Nach der Anmeldung soll die Friedhofsverwaltung die Angehörigen auf die Wahlmöglichkeit entsprechend § 21 in geeigneter Form hinweisen.
  • Das Bestattungsamt der Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest.Erd- und Feuerbestattungen sollen in der Regel spätestens 4 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen frühestens 1 Tag nach der Einäscherung beigesetzt werden.Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  • Sarg- und Urnenträger für den Weg von der Kapelle bis zum Grab werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. Im Falle einer anderen von den Angehörigen beabsichtigten Regelung muss die Genehmigung der Friedhofsverwaltung mindestens einen Arbeitstrag (Montag bis Freitag) vor der Beisetzung schriftlich eingeholt werden.Das Absenken des Sarges ins Grab ist durch die Sargträger der Friedhofsverwaltung durchzuführen. Ausnahmen hiervon sind möglich. Die Abläufe sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.Das Absenken der Urnen ins Grab erfolgt in der Regel durch die Friedhofsverwaltung. Dies kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch Angehörige erfolgen. Eine Mitarbeiterin, ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung wird die Bestattung der Urne immer unterstützend begleiten.

§9 Särge und Urnen

  • Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.
  • Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:a) Kinder bis 5 Jahre 1,50 m Länge, 0,50 m Breite, 0,60 m Höheb) Verstorbene über 5 Jahre 2,05 m Länge, 0,70 m Höhe, 0,70 m BreiteFür größere Särge muss vorher die Genehmigung eingeholt werden.
  • a) Die Aschenreste werden in die von den Krematorien bereitgestellten Urnenkapseln verfüllt. Andere Urnenkapseln zum Verfüllen der Aschenreste sind nicht zulässig.b) In allen Grabarten können nach Maßgabe die Urnenbeisetzungen auch in Überurnen/Schmuckurnen erfolgen, in die die unter Abs. 3 a) beschriebenen Urnenkapseln eingesetzt werden. Es sind nur solche Überurnen zulässig, in denen sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzt. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststein oder Kunststoff, Kupfer, Bronze, Edelstahl oder anderen nicht vergänglichen Materialien.

§10 Ausheben der Gräber

  • Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
  • Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  • Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  • Müssen für eine Beerdigung Randsteine, Einfriedigungen oder Grabmale entfernt werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche auf Kosten des hierzu Verpflichteten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung oder Aufstellung baulicher Teile, die möglichst binnen eines Monats erfolgen soll.

§11 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre

  • bis zum vollendeten 3. Lebensmonat 10 Jahre- vom 4. Lebensmonat bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre- für Aschenreste 20 Jahre

§12 Umbettungen

  • Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
  • Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes – der das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegt - erteilt werden.Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig.§ 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  • Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.Antragsberechtigt ist die/der nächste Angehörige der/des Verstorbenen.Ist die/der Angehörige nicht Nutzungsberechtigte(r)/Verfügungsberechtigte(r) der Grabstätte, aus der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, ist die Zustimmung des oder der betreffenden Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten mit dem Antrag vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann eine Umbettung nicht stattfinden.In den Fällen des § 33 Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrab-/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
  • Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
  • Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  • Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  • Sollen Leichen oder Aschen zu anderen als nur zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben werden, dann ist hierzu eine behördliche bzw. richterliche Anordnung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

IV. Grabstätten

§13 Allgemeines

  • Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers, es können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  • Die Grabstätten werden unterschieden in:a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Wahlgrabstätten auf Rasenflächend) Urnenreihengrabstättene) nicht gekennzeichnete Urnenreihengrabstättenf) Urnengemeinschaftsgrabstätteng) Urnenkulturgrabstättenh) Sternenkinderfelderi) Sternenkinder-Gemeinschaftsgrab „Behütet“j) Urnenwahlgrabstättenk) Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächenl) Ehrengrabstättenm) Mausoleum Hauptfriedhofn) Baumgräbero) Wahlgrabstätten im Memoriam-Gartenp) Urnenwahlgrabstätten im Memoriam-Gartenq) Ruhewald HauptfriedhofEs besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3.

§13a Erwerb von historischen Grabanlagen

Für erhaltenswerte historische Grabmalanlagen auf Wahlgrabstätten, deren Ruhefrist bzw. Nutzungszeit abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, diese an interessierte Bürgerinnen und Bürger abzugeben.Die Interessentin/der Interessent verpflichtet sich, die Grabmalanlagen zu erhalten und gegebenenfalls zu restaurieren.Näheres regelt ein Vertrag zwischen künftigen Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung Kassel.Im Übrigen gelten auch für diese Grabstätten die Festlegungen des § 15 in vollem Umfang.

§14 Reihengrabstätten

  • Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zur Verfügung gestellt werden. Die Veranlasserin/der Veranlasser wird damit Verfügungsberechtigte(r).
  • Es werden eingerichtet:Reihengrabstätten bis zum vollendeten 3. Lebensmonat- Mindestabmessung 0,80 x 0,50 mReihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr- Mindestabmessung 1,60 x 0,80 mReihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre- Mindestabmessung 2,15 x 0,90 m
  • In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen mindestens 3 Monate lang durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. Hinzu kommt eine öffentliche Bekanntmachung zu Totensonntag unter den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Kassel“ bzw. im „Amtsblatt der Stadt Kassel“.
  • Auf Antrag der/des Verfügungsberechtigten können Reihengräber einmalig um 5 Jahre gegen Zahlung einer Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung wiedererworben werden. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

§15 Wahlgrabstätten

  • Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen bei Vorliegen eines Sterbefalles oder an interessierte Einwohner (vgl. §§ 2 und 3) auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden kann. Deren Lage wird zuvor mit der/dem Nutzungsberechtigten bestimmt.Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
  • Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.Jede Grabstelle kann höchstens mit einem Sarg und 2 Urnen oder nur mit 4 Urnen belegt werden. Verstorbene unter 5 Jahren können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zusätzlich beigesetzt werden. Die Mindestmaße einer Grabstelle betragen 2,40 x 1,20 m.
  • In der Wahlgrabstätte können beigesetzt werden:a) die/der Nutzungsberechtigte, ihre/seine Ehegattin//ihr/sein Ehegatte oder ihre/seine Lebenspartner(in) nach dem aktuellen Lebenspartnerschaftsgesetzb) die Kinder und Adoptivkinder mit Ehegattenc) die Enkel mit Ehegattend) die Eltern und AdoptivelternAuf Wunsch der/des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus, mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, auch andere Verstorbene in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührensatzung der Friedhöfe in Kassel erhoben.
  • In den letzten 20 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit das Nutzungsrecht nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  • Bei Beantragung des Nutzungsrechtes sollte die/der Nutzungsberechtigte festlegen, in welcher Reihenfolge das Nutzungsrecht nach ihrem/seinem Ableben auf die Beisetzungsberechtigten (vgl. Abs. 3) übergeht.Liegt keine Festlegung der/des Nutzungsberechtigten vor, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sindb) auf eines der Kinder und dessen Ehegatten oder einen der Enkelc) auf einen Elternteil der/des Nutzungsberechtigten.
  • Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht muss für mindestens 1 Jahr wiedererworben werden.Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit von einer der in Abs. 5 genannten Personen bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.Wird der Wiedererwerb nur zum Zwecke der letztmöglichen Beisetzung getätigt, oder wird die/der letzte in § 15 Abs. 3 genannte Nutzungsberechtigte bestattet, sind bei Wahlgrabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien die Rasenschnittgebühren für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden bei der Anmeldung nach der zur Zeit gültigen Gebührenordnung zu bezahlen.
  • Auf den Ablauf der Nutzungsrechte wird einmal im Jahr, und zwar zum Totensonntag, durch eine öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Kassel“, hingewiesen.
  • In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Wahlgrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung wegen der einheitlichen Gestaltung den vorgeschriebenen Rasenschnitt.
  • Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage undPflegeder Grabstätte und nach Ablauf der Nutzungszeit zum Abräumen aller baulichen und pflanzlichen Teile.
  • Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Weitere Regelungen siehe § 19.In Ausnahmefällen kann, nach Prüfung der Gegebenheiten, einer Teilung der Grabstätte zugestimmt werden.Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 10 entfallen komplett.

§15a "Friedpark"-Wahlgrabstätten

  • Es werden Erd- und Urnenwahlgrabstätten als „Friedpark-Wahlgrabstätten“ vergeben.Die Lage der Grabstätten wird locker, ohne feste Ordnung bzw. ohne Raster oder Ausrichtung nach einer Himmelsrichtung, gestaltet. Nach dem vorhandenen Vegetationsbestand muss die/der Nutzungsberechtigte die Lage des Grabes selbst bestimmen und festlegen. Nach der Festlegung wird die Lage des Grabes im Belegungsplan eingetragen.Für Erdbestattungswahlgrabstätten kann die Lage des Grabes aus dendrologisch-fachlichen Gründen nicht unmittelbar am Stammfuß von Bäumen beginnen. Ein gewisser Mindestabstand wird durch die Friedhofsverwaltung Kassel festgelegt.Die Friedpark-Grabfelder sind als Rasenflächen mit sich entwickelndem, landschaftlichem, parkartigem Charakter ausgewiesen. Die Mähtätigkeit wird auf die Hälfte der sonst üblichen Mähgänge beschränkt und ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt. Der Rasen darf nur entfernt werden zum Zweck der Beetanlage bzw. zur Blumenbepflanzung.Die Nutzungsberechtigten können auf Wunsch Pflanzbeete anlegen, Blumenschalen und -sträuße abstellen. Verwelkter Blumenschmuck von Schalen und Sträußen wird durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.Die Pflanzbeete sind von den Nutzungsberechtigten selbst oder durch eine zugelassene Friedhofsgärtnerei zu pflegen.Der parkartige, landschaftliche Charakter der Friedparkgrabfelder darf durch individuelle Gestaltung nicht gestört werden. Deshalb sind geschliffene und polierte Grabmale und Grabeinfassungen aus Natur- oder Kunststein, Kunststoff, Metall und anderen Materialien nicht zugelassen. Nicht zugelassen sind ferner Stein-, Kies- oder Mulchabdeckungen jeglichen Materials.Bei Friedpark-Wahlgrabstätten werden Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte unter bzw. an einem vorhandenen Baum/Strauch werden vergeben.Der Baum/Strauch muss bis zu seinem biologischen Ende – festgestellt durch die Fachkompetenz der Friedhofsverwaltung Kassel – erhalten bleiben. Sollte der Baum/Strauch entfernt werden müssen, besteht das Anrecht auf Neupflanzung.
  • Urnenwahlgrabstätten im Friedpark können 1-stellig, 2-stellig oder 4-stellig erworben werden. Die Grabgröße des 1-stelligen Urnenwahlgrabes entspricht der Grabgröße der 2-stelligen Urnenwahlgrabstätten.
  • Die notwendigen Schnittmaßnahmen an den Gehölzen müssen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht allein der Friedhofsverwaltung Kassel vorbehalten bleiben.
  • Für Feuerbestattungen werden nur Aschenurnen als amtliches Behältnis der Krematorien beigesetzt. Ein Ausstreuen der Asche ist nicht gestattet.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15, Abs. 1 bis 7 und 10 für Erdbestattungswahlgrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten gilt der § 17, Abs. 1.
  • Auf den Ablauf der Nutzungsrechte wird einmal im Jahr, und zwar zum Totensonntag, durch eine öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Kassel“, hingewiesen.

§15b Wahlgrabstätten auf Rasenflächen

Auf gesondert ausgewiesenen Grabfeldern werden Erdbestattungs-Wahlgrabstätten mit Rasenbegrünung für bis zu 3 Grabstellen ausgewiesen. Hier sind keine Grabhügel mit Bodendecker- und Blumenbepflanzungen vo3rgesehen. Auch Gegenstände dürfen nicht auf den Grabstätten abgestellt werden. Zur Ablage von Blumen wird am Rande des Grabfeldes eine zentrale Ablagestelle geschaffen. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.Der Rasenschnitt ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Die Gräber werden je nach Jahreszeit, spätestens drei Monate nach der Belegung bodengleich von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen begrünt. Auch eventuelle Senkungen werden von der Friedhofsverwaltung mit Boden aufgefüllt und mit Rasen begrünt.Grabmale können nach den jeweils geltenden Grabmalbestimmungen dieser Satzung beantragt werden.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15.

§15c Wahlgrabstätten im „Memoriam-Garten

  • Auf gesondert ausgewiesenen Grabfeldern, die als „Memoriam-Garten“ gestaltet sind, werden Erdbestattungswahlgrabstätten ausgewiesen. Nutzungsrechte an Grabstätten in diesem Grabfeld können nur dann vergeben werden, wenn zuvor zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH ein Dauergrabpflegevertrag geschlossen wurde. Der künftige Nutzungsberechtigte erklärt ausdrücklich die Bedingungen und Gestaltungsvorgaben der Treuhandstelle anzuerkennen. Eine individuelle Grabgestaltung durch den Nutzungsberechtigten oder weitere Privatpersonen ist nicht möglich.Auf die gesonderte Vereinbarung zwischen dem Ev. Stadtkirchenkreis Kassel und der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH wird verwiesen.
  • Wahlgrabstätten im „Memoriam-Garten“ sind Grabstätten für Erdbestattungen. Nutzungsrechte werden auf Antrag vergeben, beim Vorliegen eines Bestattungsfalles oder als Vorkauf zu Lebzeiten. Es werden einstellige und mehrstellige Wahlgrabstätten eingerichtet.Die Lage des Grabes wird von den Angehörigen im Beisein von einer/einem Vertreter/in der Friedhofsverwaltung ausgewählt. Die Laufzeit für Erdbestattungswahlgräber beträgt 30 Jahre.Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
  • Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages ist für den Wiedererwerbszeitraum nachzuweisen.Das Nutzungsrecht muss für mindestens ein Jahr wiedererworben werden.Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
  • § 15, Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch für die Grabart „Memoriam-Gärten“.

15d "Ruhewald-Hauptfriedhof"

  • Es werden Erd- und Urnenwahlgrabstätten als Wahlgrabstätten im "Ruhewald-Hauptfriedhof" vergeben. Die Lage der Grabstätten wird locker, ohne vorgegebene Ordnung bzw. Raster der Friedhofsverwaltung, gestaltet. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Vegetationsbestandes, muss die/der Nutzungsberechtigte die Lage des Grabes, unter Hilfestellung der Friedhofsverwaltung, selbst bestimmen und festlegen. Nach der Festlegung wird die Lage des Grabes im Belegungsplan eingetragen.Für Erd- und Urnenwahlgrabstätten kann die Lage des Grabes aus dendrologisch-fachlichen Gründen nicht unmittelbar am Stammfuß von Bäumen beginnen. Ein Mindestabstand von den Baumstämmen wird durch die Friedhofsverwaltung Kassel festgelegt.Nutzungsrechte an einer Ruhewald-Wahlgrabstätte unter bzw. an einem vorhandenen Baum/Strauch werden auf dem Hauptfriedhof vergeben.Der Baum/Strauch muss bis zu seinem biologischen Ende - festgestellt durch die Fachkompetenz der Friedhofsverwaltung Kassel - erhalten bleiben. Sollte der Baum/Strauch entfernt werden müssen, wird die Neupflanzung angestrebt.
  • Die für die Grabart "Ruhewald" ausgewählten Grabfelder auf dem Hauptfriedhof, sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die hier vergebenen Grabstätten sollen durch die nicht sichtbare Einbettung in die Parkstruktur der Friedhofsanlage, einen naturhaften, landschaftlich hainartigen Waldcharakter aufrechterhalten, der durch die individuelle Gestaltung nicht gestört werden darf.DiePflegeder Grabstätte und des Grabumfeldes wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.Es sind jegliche Grabmale, Grabsteinfassungen, Grabhügel, Grabbeete und Blumenbepflanzungen, Blumenschalen, Grablichter und sonstige ausschmückende Gegenstände nicht gestattet.Nicht zugelassen sind ferner Stein-, Kies- oder Mulchabdeckungen und jegliches andere bodenabdeckende Material. Die Grababmessungen werden durch vier Ecksteine, die bodenbündig eingelassen werden, markiert.Die namentliche Kennzeichnung erfolgt seitens der Friedhofsverwaltung durch eine unauffällige bodenbündige Beschriftungsplakette mit dem Familiennamen und der Grabnummer, die auf einem der Ecksteine angebracht wird.
  • Es wird auf dem Hauptfriedhof als Ruhewaldbestattung die Möglichkeit der Wahl einesEinzelwahlgrabes mit 1,30 m x 2,60 m,Mehrwahlgrabes mit 2,80 m x 2,80 m, oderUrnenwahlgrabes mit 1-2 Urnen (1x1 m) oder 4 Urnen (1,20 x 1,20 m) geben.
  • Die notwendigen Schnittmaßnahmen an den Gehölzen/Bäumen müssen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht allein der Friedhofsverwaltung Kassel vorbehalten bleiben.Die Kosten für diePflegedes unmittelbaren Grabumfeldes sind in den Graberwerbsgebühren enthalten.Bäume, die an ihr natürliches Lebensende kommen oder aus anderen Gründen absterben oder durch Sturmereignisse zerstört wurden, werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, durch geeignete Neupflanzungen der Friedhofsverwaltung ersetzt.
  • Für Urnenbestattungen werden nur vergängliche Ascheurnen als amtliches Behältnis der Krematorien beigesetzt. Ein Ausstreuen der Asche ist nicht gestattet. Urnenausgrabungen und Umbettungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15, Abs. 1 bis 7 und 10 für Erdbestattungswahlgrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten gilt der § 17, Abs.1.

§16 Urnenreihengrabstätten

  • Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne zur Verfügung gestellt werden. Die Mindestmaße einer Urnenreihengrabstätte betragen 0,80 x 0,80 m.Urnenreihengrabstätten werden auf den folgenden Friedhöfen angeboten:Hauptfriedhof, Bettenhausen, Harleshausen, Waldau, Wehlheiden, Westfriedhof und Nordfriedhof.Für die Herrichtung der Urnenreihengrabstätte und deren Unterhaltung sorgt die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Gestaltungsordnung. Zusätzliche individuelle Ausschmückungen durch die Angehörigen sind möglich.
  • Nicht gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten (anonyme Urnenbestattungen) werden auf Freiflächen des Hauptfriedhofes ausgewiesen.a) die Angehörigen erhalten keine Auskunft über die Grablageb) die Angehörigen erhalten keine Grablagekartec) die Flächen sind mit Rasen begrünt. Die Unterhaltungskosten des Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit sind in der Grabstättengebühr enthalten.
  • Im Übrigen gilt § 14 Abs. 4.

§16a Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf aufgegebenen Wahlgrabstätten mit altem Grabmalbestand oder auf neu gestalteten Anlagen angelegt. Die Belegung erfolgt der Reihe nach im Raster. Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben.Die Mindestmaße betragen 0,40 x 0,40 m.Für die Herrichtung der Urnengemeinschaftsgrabstätten und deren Unterhaltung sorgt die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Gestaltungsordnung.Zusätzliche individuelle Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße und Buketts am Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.Die Namen der Verstorbenen werden auf einer Tafel oder einem geeigneten Denkmal festgehalten. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich.

§16b Sternenkinderfelder

Für die Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern wurde auf dem Hauptfriedhof eine Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Urnen eingerichtet. Es handelt sich um eine Gemeinschaftskremation von mehreren nicht bestattungspflichtigen Kindern, die vom Klinikum in einem Gemeinschaftssarg angeliefert werden.Die Leistungen der Friedhofsverwaltung für Einäscherung und Bestattung sind laut Beschluss des Friedhofsausschusses vom 10. Dezember 2002 kostenfrei.

§16c Sternenkinder-Gemeinschaftsgrab "Behütet"

Für die Einzelbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern oder bestattungspflichtigen Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensmonat, wurde auf dem Hauptfriedhof die Sternenkinder-Gemeinschaftsgrabanlage „Behütet“ zur Bestattung von kleinen Särgen und Urnen eingerichtet. Es handelt sich um eine Grabform, die als Bindeglied zwischen dem Sternenkinderfeld (vgl. § 16 b) und der individuellen Bestattung von Säuglingen in Kinderreihengräbern (vgl. § 14), Bestattungen unter Namensnennung für eine Dauer von 10 Jahren ermöglicht.Die Grabstätten werden ausschließlich im Sternenkinder-Gemeinschaftsgrab „Behütet“ auf dem Hauptfriedhof angeboten. Die Angehörigen erhalten ein Verfügungsrecht. Herrichtung, Unterhaltung undPflegeder Anlage werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Einmalige Verlängerungen sind um 5 Jahre möglich.Die Sarggröße darf 60 cm nicht überschreiten.

§17 Urnenwahlgrabstätten

  • Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, bei denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren für die Beisetzung von 1 Urne, 25 Jahren für die Beisetzung von 2 Urnen, auf die Dauer von 30 Jahren für die Beisetzung von 4 Urnen, verliehen wird. Die Mindestmaße einer Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne und 2 Urnen betragen 0,80 x 0,80 m und für 4 Urnen 1,00 x 1,00 m.
  • Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 15) entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§17a Urnenkulturgrabstätten

  • Urnenkulturgrabstätten sind Grabstätten, bei denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren für die Beisetzung von 2 Urnen auf aufgegebenen Wahlgrabstätten mit altem Grabmalbestand oder auf neu gestalteten Anlagen verliehen wird.Das Mindestmaß einer Urnenkulturgrabstätte beträgt 1,00 m x 1,00 m.Für die Sanierung und Instandsetzung der Grabanlagen, die Anlage und Pflege der Grundbepflanzung und einer wechselnden Blumenbepflanzung sorgt die Friedhofsverwaltung.Als namentliche Kennzeichnung werden Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum auf einer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Grabplatte eingearbeitet. Für diese Leistungen erhebt die Friedhofsverwaltung eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung.Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen oder anderen Gegenständen auf dem Grab (auf der Grabanlage) ist nicht erlaubt.
  • Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 15) entsprechend auch für Urnenkulturgrabstätten.

§17b Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen

  • Auf gesondert ausgewiesenen Grabfeldern werden Urnen-Wahlgrabstätten mit Rasenbegrünung für bis zu 1 Urne, 2 Urnen oder 4 Urnen ausgewiesen. Grabeinfassungen sind nicht gestattet. Hier sind keine Grabhügel mit Bodendecker- und Blumenbepflanzung vorgesehen.Auch Blumenschalen und sonstige Gegenstände dürfen nicht auf den Grabstätten aufgestellt bzw. abgelegt werden. Zur Ablage von Blumen wird am Rande des Grabfeldes eine zentrale Ablagestelle geschaffen. Der Rasenschnitt ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Grabmale können nach den jeweils geltenden Grabmalbestimmungen dieser Satzung beantragt werden.
  • Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen können 1-stellig, 2-stellig oder 4-stellig erworben werden. Die Grabgröße des 1-stelligen Urnenwahlgrabes entspricht der Grabgröße der 2-stelligen  und 4-stelligen Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.

§17c Baumgräber

  • Auf Arealen unter älteren Bäumen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden, werden Baumgräber als Urnenwahlgräber für 1 Urne, 2 Urnen oder 4 Urnen ausgewiesen.Der Charakter dieser Friedhofsbezirke soll einen naturhaften, landschaftlichen und hainartigen Charakter behalten. Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete und Blumenbepflanzungen, Blumenschalen, Grablichter und sonstige ausschmückende Gegenstände sind nicht gestattet. Das „Bild“, welches von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird, muss erhalten bleiben.Die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes sind in den Graberwerbsgebühren enthalten.Bäume, die an ihr natürliches Lebensende kommen oder aus anderen Gründen absterben oder durch Sturmereignisse zerstört wurden, werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, durch geeignete Neuanpflanzungen der Friedhofsverwaltung ersetzt.Die namentliche Kennzeichnung erfolgt seitens der Friedhofsverwaltung durch einen ausschließlich ins Erdreich eingelassenen Naturstein mit dem Familiennamen und der Grabnummer.Individuelle Grabmale sind nicht vorgesehen.Urnenausgrabungen und Umbettungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab können 1-stellig, 2-stellig oder 4-stellig erworben werden. Die Grabgröße des 1-stelligen Baumgrabes entspricht der Grabgröße der 2-stelligen und 4-stelligen Baumgräber.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.

§17d Urnenwahlgrabstätten im "Memoriam-Garten"

  • Auf gesondert ausgewiesenen Grabfeldern, die als „Memoriam-Garten“ gestaltet sind, werden Urnenwahlgrabstätten eingerichtet.Die Nutzungsrechte an Grabstätten in diesem Grabfeld können nur dann vergeben werden, wenn zuvor zwischen der/dem Nutzungsberechtigten und der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH ein Dauergrabpflegevertrag geschlossen wurde.Die/der künftige Nutzungsberechtigte erklärt ausdrücklich die Bedingungen und Gestaltungsvorschriften der Treuhandstelle anzuerkennen. Eine individuelle Grabgestaltung durch die/den Nutzungsberechtigte(n) oder weitere Privatpersonen ist nicht möglich. Auf die gesonderte Vereinbarung zwischen Ev. Stadtkirchenkreis und Treuhandstelle für Dauergrabpflege wird verwiesen.
  • Nutzungsrechte werden auf Antrag vergeben beim Vorliegen eines Sterbefalles oder als Vorkauf zu Lebzeiten für die Beisetzung von zwei Urnen.Die Lage des Grabes wird von den Angehörigen im Beisein einer/einem Vertreter/in der Friedhofsverwaltung ausgewählt. Die Laufzeit für Urnenwahlgräber beträgt 25 Jahre.Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
  • Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages ist für den Wiedererwerbszeitraum nachzuweisen. Das Nutzungsrecht muss für mindestens ein Jahr wiedererworben werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
  • § 15, Abs. 3, 4, 5, 7 gelten auch für die Grabart „Memoriam-Garten“.

§18 Ehrengrabstätten

  • Die Anerkennung von Ehrengrabstätten, einzeln oder in geschlossenen Feldern, erfolgt nach Beschluss der kommunalen Gremien durch den Friedhofsausschuss.
  • Die Friedhofsverwaltung unterhält die Ehrengrabstätten gegen Erstattung der Kosten.

§18a Mausoleum Hauptfriedhof

  • An Grüften im Mausoleum Hauptfriedhof kann auf Antrag, sofern es die Kapazitäten zulassen, ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 50 Jahren für die Unterbringung von bis zu 6 Särgen verliehen werden. Die Ruhezeit für Särge beträgt 50 Jahre.Bei weiteren Bestattungen ist eine Verlängerung der Nutzungszeit erforderlich, da die Ruhezeit von 50 Jahren zu wahren ist.
  • Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
  • In der Gruft können beigesetzt werden:a) die/der Nutzungsberechtigte und ihr/sein Ehegatteb) die Kinder und deren Ehegatten sowie die Enkel mit Ehegattenc) die Eltern der/des Nutzungsberechtigten.
  • Auf Wunsch der/des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch andere Verstorbene in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührensatzung der Friedhöfe in Kassel erhoben.
  • Bei Beantragung des Nutzungsrechtes sollte die/der Nutzungsberechtigte festlegen, in welcher Reihenfolge das Nutzungsrecht nach ihrem/seinem Ableben auf die Beisetzungsberechtigten (vgl. Abs. 3) übergeht. Liegt keine Festlegung der/des Nutzungsberechtigten vor, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sindb) auf eines der Kinder und dessen Ehegatte oder eines der Enkelc) auf einen Elternteil der/des Nutzungsberechtigten.
  • Auf den Ablauf der Nutzungsrechte wird einmal im Jahr, und zwar zum Totensonntag, durch eine öffentliche Bekanntmachung unter den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Kassel“, hingewiesen.

§18b Grüfte

Grüfte sind gemauerte bzw. betonierte unterirdische Grabkammern.

  • Für Grüfte bzw. Gruftneubauten kann auf Antrag auf dem Hauptfriedhof - alter Teil, Grabfelder 1 bis 13 -, sofern es die Kapazitäten zulassen, ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 50 Jahren verliehen werden.Die Ruhezeit für Särge beträgt 50 Jahre.Bei weiteren Bestattungen ist eine Verlängerung der Nutzungszeit erforderlich, da die Ruhezeit von 50 Jahren zu wahren ist.Rechtzeitig vor Baubeginn ist bei der Stadt Kassel ein Bauantrag mit den erforderlichen Planunterlagen und dem statischen Nachweis vorzulegen. Der Baubeginn ist erst nach Erteilung der Baugenehmigung durch die Stadt Kassel möglich.Der Antragsteller baut die Gruft als Bauherr auf eigene Kosten.Zwischen der Friedhofsverwaltung und der Antragstellerin/dem Antragsteller wird eine separate Vereinbarung über den Bau, den Rückbau, die Unterhaltung und die Finanzierung der Gruft geschlossen. Diese bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Erst nach Abschluss dieser Vereinbarung und Vorlage der Baugenehmigung darf mit dem Bau der Gruft begonnen werden.Die Vergabe des Nutzungsrechtes für die Fläche des geplanten Gruftbaus erfolgt nach Abnahme der Anlage, Zahlung der nach der Vereinbarung geschuldeten Beträge und Zahlung der Nutzungsgebühr nach der Friedhofsgebührensatzung.
  • Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
  • In der Gruft können beigesetzt werden:die/der Nutzungsberechtigte und ihr/sein Ehegatte,die Kinder und deren Ehegatten, sowie Enkel mit Ehegatten,die Eltern der/des Nutzungsberechtigten.
  • Auf Wunsch der/des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus, mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, auch andere Verstorbene in der Gruft beigesetzt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührensatzung der Friedhöfe in Kassel erhoben.
  • Bei Beantragung des Nutzungsrechtes sollte die/der Nutzungsberechtigte festlegen, in welcher Reihenfolge das Nutzungsrecht nach ihrem/seinem Ableben auf die Beisetzungsberechtigten (vgl. Abs. 3) übergeht. Liegt keine Festlegung der/des Nutzungsberechtigten vor, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:auf die/den überlebende(n) Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,auf eines der Kinder und dessen Ehegatten oder einen der Enkel,auf einen Elternteil der/des Nutzungsberechtigten.
  • Auf den Ablauf der Nutzungsrechte wird einmal im Jahr, und zwar zum Totensonntag, durch eine öffentliche Bekanntmachung unter den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Kassel“, hingewiesen.

§19 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(wie in den §§ 15, 15 a, 17 aufgeführt)Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 10 unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Erwerbsgebühren für die verbleibende Restlaufzeit werden nicht erstattet.
  • Die Kosten für die folgenden Arbeiten gehen zu Lasten der Antragstellerin/des Antragstellers:- das Einebnen des Grabhügels bzw. des Grabbeetes- das Abräumen und Entsorgen des Gedenksteines, bei aufrechtstehenden Grabmalen auch mit Fundament

V. Gestaltung der Grabstätten

§20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  • Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 22 und 31, für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  • Unzulässig ist das Pflanzen von Gehölzen, die nach voller Entwicklung eine Beeinträchtigung der Nachbargrabstätten hervorrufen werden. Das Bestreuen der unmittelbaren Umgebung der Grabhügel oder -beete mit gebrochenem Glassplitt, eingefärbter Baumrinde, eingefärbten Hackschnitzeln und/oder mit Kiesarten, die von der Friedhofsverwaltung nicht zugelassen sind, ist untersagt. Als Kiesart wird nur brauner Flusskies in kleiner Körnung erlaubt.Die Verwendung von Kunststoffen, z. B. in/als Blumen und Kranzmaterialien (Umwicklung), als Grabsteinabdeckung oder als Beeteinfassung, ist unzulässig.
  • Das Aufstellen einer Bank, eines Stuhles oder einer sonstigen Sitzgelegenheit auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
  • Die Grabstätten können von den Familienangehörigen der Verstorbenen, der Friedhofsverwaltung und vorbehaltlich der Regelung im § 7 von sonstigen Berechtigten bepflanzt und gepflegt werden. Das Ausschmücken der Grabhügel mit Blumen liegt im freien Ermessen der Angehörigen.
  • Die Friedhofsverwaltung kann bei Nichtbeachtung dieser allgemeinen Gestaltungsgrundsätze die/den Nutzungsberechtigte(n)/Verfügungsberechtigte(n), unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Entfernung der unzulässigen Anlagen auffordern.Ist die/der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche - auf 6 Monate befristete - Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

§21 Wahlmöglichkeit eines Grabes in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  • Auf den Friedhöfen Hauptfriedhof, Westfriedhof, Bettenhausen, Harleshausen, Niederzwehren, Oberzwehren, Rothenditmold, Waldau und Wehlheiden sind Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abteilungen ohne Gestaltungsrichtlinien sind in den Ausführungsbestimmungen dargestellt.
  • Es besteht die Möglichkeit, auf den unter Abs. 1 genannten Friedhöfen eine Grabstätte, in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften, zu wählen.

VI. Grabmale

§22 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  • Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Bei Einzel- und Mehrwahlgrabstätten können zusätzlich bei einem stehenden Grabmal liegende Grabmale genehmigt werden (siehe Ziffern 6.3 und 6.4).
  • Für Grabmale dürfen nur massive Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen oder Gussmetalle verwendet werden. Materialkombinationen sind möglich. Steingrabmale sind aus max. 3 einzelnen, massiven Stücken herzustellen, Ankleben und Anstückeln von Einzelstücken ist nicht genehmigungsfähig. Alle Flächen müssen handwerklich bearbeitet sein. Findlinge, Felsen und Basaltstelen können naturbelassen bleiben. Alle nicht polierfähigen Steine können geschliffen werden. Handwerklich bearbeitete und geflammte Oberflächen können mit Mattschliff (Korn 220) überbürstet werden.Metallschriftzüge und eingetriebene Bleischriften können in Einzelfällen zugelassen werden, ebenso können Metallbuchstaben auch als Einzelbuchstaben erlaubt werden.
  • Bei stehenden Grabmalen können auf Antrag maximal 2 Porzellanbilder bis zu einer Größe von max. 100 cm² zugelassen werden. Die Porzellanbilder sind auf der Vorderansicht fachmännisch zu befestigen. Gleiches gilt für max. 2 Metallskulpturen (Tiere u. ä.) bis zu einer Größe von Höhe: 10 cm, Breite: 8 cm.
  • Bei der Verwendung von polierfähigen Natursteinen, z. B. Granit, Marmor, Diabas u.ä. sind folgende Bearbeitungsvorschriften zu beachten:4.1 Alle Flächen einschl. der Schriftbossen für weitere Inschriften müssen handwerklich bearbeitet sein (gespitzt, gestockt, gebeilt, gestelzt, scharriert, geriffelt oder frei vom Hieb), geflammte Oberflächenbearbeitung ist möglich. Übergänge von einer zur anderen Bearbeitungsart sind erlaubt. Polierte Flächen (außer der Schriftoberfläche bei erhabenen Buchstaben, Ornamenten und Fasen, welche 25 mm oder schmaler sind) sind nicht zulässig.4.2 Bei Rasengräbern müssen die Liegesteine mit planer Oberfläche rasenbündig eingelassen werden. Findlinge und Buchformen, sowie konvexe Oberflächen sind hierbei nicht zulässig.4.3 Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien (insbesondere Beton und Kunststoff), Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten.4.4 Aus gestalterischen Gründen können Ausnahmen zugelassen werden.
  • Nach näherer Bestimmung des Abs. 5 oder nach örtlichen Gegebenheiten sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.Liegende Grabmale dürfen nur leicht geneigt in die Grabstätte gelegt werden; wenn ein Beet oder ein Hügel vorhanden ist, sind sie in dieses/n einzubetten.
  • Für Grabmale sind folgende Größen zulässig:6.1 Reihengrabstätten für Erwachsene6.1.1 Stelen bis 0,85 m hoch, bis 0,45 m breit und mindestens 0,14 m tief oder6.1.2 Kreuze bis 0,90 m Höhe- Mindeststärke 0,14 m,Kreuzbalken bis 0,52 m bei entsprechend schmalem Schaft oder6.1.3 liegende Grabmale0,40 x 0,32 m bis 0,65 x 0,50 m (Längsformat),Mindeststärke 0,12 m.6.2 Reihengrabstätten für KinderOhne Gestaltungsrichtlinien6.3 Einzelwahlgrabstätten6.3.1 Stelen oder KreuzeHöhe bis 1,20 m, nicht unter 1,00 m,Breite bis 0,50 mKreuzbalken bis 0,65 m bei entsprechend schmalem Kreuzschaft,Mindeststärke 0,18 m.Zu einem stehenden Grabmal kann jeweils ein Zusatzstein von der Größe0,40 x 0,32 x 0,12 m bis 0,40 x 0,50 x 0,12 m genehmigt werden.6.3.2 Kubische Steine0,90 – 1,20 m hoch, allseitig gestaltet auf rechteckigem, quadratischem oder rundem Grundriss.Das Breitenmaß der Ansichtsfläche darf maximal 0,30 m betragen.6.3.3 Liegende Grabmale0,40 x 0,32 x Mindeststärke 0,12 m bis 0,65 x 0,50 x Mindeststärke 0,12 m (Längsformat; Querformat nur auf Kiesgräbern oder flächenhaft bepflanzten Bodendeckerflächen).Die Grabmale sind in den Hügel einzubetten.6.4 Wahlgrabstätten für 2 und mehr Stellen6.4.1 Stelen und KreuzeMindesthöhe 1,10 m; Maximalhöhe 2,50 m.Breite bis 0,60 m, es sind auch zwei Stelen erlaubt.Bei Kreuzen Breite bis 0,80 m (Kreuzbalken).Mindeststärke 0,18 m.Zu einem stehenden Grabmal können liegende Zusatzsteine bis zu 0,40 qm Gesamt-Ansichtsfläche jedoch nicht unter 0,40 x 0,32 x 0,12 m zugelassen werden. Außerdem können auch liegende Grabmale ohne Stele bis zu0,40 qm Ansichtsfläche aufgebracht werden, Mindestmaße 0,40 x 0,32 x 0,12 m.6.4.2 Kubische Steineallseitig gestaltet, quadratischer, runder oder viereckiger GrundrissHöhe max. 2,50 m, nicht unter 1,00 m, das Breitenmaß der Ansichtsfläche darf max. 0,35 m betragen.6.4.3 Liegende GrabmaleMindestens 0,50 x 0,40 m, max. 0,50 x 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m. Liegende Grabmale ohne Pflanzfläche müssen ebenerdig in den Rasen eingebettet werden!Außerhalb der Pflanzfläche können keine liegenden Grabmale verlegt werden.6.4.4 Rechteckige Steine, mit allseits gestalteten Flächen 0,80 m bis 1,20 m breit und 0,90 m bis 1,00 m hoch, Mindeststärke 0,18 m.6.5 UrnenreihengrabstättenLiegende Steine 0,40 x 0,32 x 0,12 m Mindeststärke.6.6 Urnenwahlgrabstätten6.6.1 Kubische SteineHöhe bis 1,00 m – nicht unter 0,70 m,Breite bis 0,25 m (quadratischer oder runder oder vieleckiger Grundriss).Die Breitenmaße müssen der Höhe entsprechen.6.6.2 Liegende Grabmale0,40 x 0,32 x Mindeststärke 0,12 m bis 0,65 x 0,50 x Mindeststärke 0,12 m (Liegeformat).6.6.3 Würfelmind. 0,30 x 0,30 x 0,25 m bis max. 0,40 x 0,40 x 0,45 m hoch6.6.4 StelenHöhe: von 0,85 m bis 1,00 mBreite: bis 0,45 mMindeststärke: 0,16 mZusätzlich zu Stelen ist ein liegender Stein mit den Maßen 0,40 x 0,32 x 0,12 m möglich.6.7 FriedparkgrabstättenMöglich sind stehende und liegende Grabmale mit handwerklicher Bearbeitung und findlingshafter Anmutung. Mindestmaß liegende Platte: 0,40 x 0,32 m; Mindeststärke: 0,12 m. Ansonsten gelten die Maße und die Bearbeitungsvorschriften, wie unter Ziffer 6.3, 6.4 und 6.6
  • Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Grabstätten und Grabstättengruppen auch andere Grabmalmaße festlegen.
  • Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

§23 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Stehende Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.Für stehende Grabmale muss der zugelassene Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes die Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherstellen.Die Mindeststärke muss aus Sicherheitsgründen für Grabmaleab 0,40 bis 0,85 m Höhe – 0,14 mab 0,85 bis 1,00 m Höhe – 0,16 m undab 1,00 Höhe - 0,18 m betragen.Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.

§24 Zustimmungserfordernis

  • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten (in deren Auftrag durch die Grabmalfirmen) zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.Für die Genehmigung des Antrages wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.Den Anträgen sind beizufügen:Zweifach der Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole, einfache Zeichnung der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1.Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  • Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf     ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.Abs. 1 gilt entsprechend.
  • Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden sind.
  • Provisorische Grabzeichen werden für Reihengrabstätten (Erdbestattungen) von der Friedhofsverwaltung gestellt und nach einem halben Jahr wieder abgenommen.
  • Aufgestellte Grabmale sowie sonstige bauliche Ausführungen, für die keine amtliche Genehmigung vorliegt oder für deren Gestaltung die Zustimmung versagt bleiben muss, sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Kosten hierfür tragen die Nutzungsberechtigten.
  • Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Anm.20)Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind.Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§25 Anlieferung

  • Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:a) der genehmigte Entwurfb) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und Symbole
  • Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Eingang des Friedhofes von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§26 Fundamentierung, Befestigung und Bezeichnung

  • Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den jeweils gültigen „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ so zu fundamentieren und zu versetzen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen und Schließen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.Das Merkblatt wird vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks herausgegeben.
  • Die Fundamentgruben werden gegen Kostenerstattung von der Friedhofsverwaltung ausgehoben. Die Ausschachtung der Fundamentgrube ist 3 Tage vor Aufstellung des Grabmales zu beantragen.

§27 Unterhaltung

  • Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind für die Reihengrab-/ Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  • Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon, zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrab-/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder Einfallen sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§28 Entfernung

  • Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von der Grabstätte zu entfernen.Das Entfernen der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragtem vorbehalten. Die Kosten werden nach der aktuellen Gebührensatzung erhoben und sind von den Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten zu tragen.Nach Entfernen der Grabaufbauten durch die Friedhofsverwaltung können die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten diese in ihren Besitz nehmen. Hierzu werden die Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert.Nach Ablauf der Frist fallen die baulichen Anlagen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sie werden dann auf Kosten der Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entsorgt.

§29 Schutz wertvoller Grabmale

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenheit des Friedhofes Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie können ggf. an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§30 Allgemeines

  • Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
  • Die Höhe und die Form der Grabhügel und -beete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung auf Grabstätten darf benachbarte Grabstätten nicht stören oder angrenzende öffentliche Wege beeinträchtigen (siehe § 20 Abs. 2).
  • Für die Herrichtung und Instandhaltung sind bei Reihengrab-/Urnenreihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.Ausgenommen sind Urnenreihen- und Urnengemeinschaftsgrabstätten sowie Friedparkwahlgrabstätten.
  • Die Grabstätten können selbst gepflegt werden oder die Grabpflege wird durch einen zugelassenen Friedhofsgärtner durchgeführt.
  • Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§31 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  • Die Grabstätten werden mit Grabhügeln oder -beeten pflanzlich eingefasst. Diese sind rechteckig oder quadratisch und stets von Rasenflächen umgrenzt. Andere Gestaltungsformen als die der Grabhügel und -beete sind nicht zugelassen. Im besonderen Fall, auf die Lage der Grabstätte zugeschnitten, kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme von der Regelgestaltung zulassen.
  • In den einzelnen Abteilungen oder Gräbergruppen können für die Bepflanzung der Grabstätten andere Gestaltungen vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.
  • Um einen gleichmäßigen und einheitlichen Rasenschnitt zu gewährleisten, obliegt dieser der Friedhofsverwaltung.Für diese Leistung wird eine Gebühr gemäß Gebührensatzung erhoben.Der Rasenschnitt ist an das Nutzungsrecht gekoppelt. Dies gilt auch für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes. Die gleiche Verpflichtung wird auch für die in einigen Abteilungen vorgenommene Flächenbepflanzung und Kiespflege angewendet.Unzulässig ist das Pflanzen von Gehölzen, die nach voller Entwicklung eine Beeinträchtigung der Nachbargrabstätten hervorrufen. Weiterhin ist das Anbringen von Schutzvorrichtungen für das Bedecken der Grabmale sowie Einfassungen aus totem Material, aus künstlichem Werkstoff nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, alle unzulässigen Anlagen nach entsprechender Aufforderung zu entfernen.
  • Der vorläufige Hügel und die endgültige Herrichtung mit Einfassungspflanzen, immergrünen Bodendeckern, sind durch einen zugelassenen Friedhofsgärtner auszuführen.

§32 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Auflagen (siehe §§ 20 und 23).

§33 Vernachlässigung

  • Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, erfolgt ein öffentlicher Hinweis unter den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Kassel“ und ein Hinweis auf der Grabstätte. Führt das zu keinem Erfolg, wird der Grabhügel abgeräumt und mit Rasen besät.
  • Wird eine Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Nutzungsberechtigte (§ 30 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.
  • Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der/des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
  • Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.Die/der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 hinzuweisen.
  • Bei ordnungswidrigem Grabschmuck erfolgt ein öffentlicher Hinweis unter den „Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Kassel“ und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§34 Benutzung der Leichenhallen

  • Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis und in Begleitung einer/eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  • Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Särge von besonders stark in Verwesung übergegangenen Verstorbenen oder z. B. durch Unfall entstellte Tote, werden nicht mehr geöffnet. Darüber entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Rücksprache mit den engsten Angehörigen bzw. dem Gesundheitsamt.Aus religiösen Gründen ist die Bestattung ohne Sarg möglich. Der § 18, Abs. 2 des Friedhof- und Bestattungsgesetzes Hessen bleibt unberührt.
  • Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§35 Trauerfeiern

  • Die Trauerfeiern können in einem bestimmten Raum oder am Grabe abgehalten werden.
  • Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  • Die Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Die kirchlichen Trauerfeiern werden im Einvernehmen mit den Angehörigen von der amtierenden Pfarrerin/dem amtierenden Pfarrer geleitet. Nachrufe können nur im Einvernehmen mit der amtierenden Pfarrerin/dem amtierenden Pfarrer oder der Rednerin/dem Redner gehalten werden. Sie sollen bei Erdbestattungen am Grabe geschehen.
  • Für die Trauerfeiern auf allen Friedhöfen werden die Musikinstrumente (elektrische Orgeln oder Pfeifenorgeln) durch die von der Friedhofsverwaltung gestellten Organisten/innen gespielt. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auf Wunsch auch eine(n) andere(n) Organisten/in zulassen. Die Genehmigung dazu erteilt der Dienststellenleiter.
  • Trauerfeiern, die individuell ausgestaltet werden sollen und deshalb einen größeren Zeitrahmen erfordern, sind möglich und im Bestattungsamt anzumelden. Für den zeitlichen Mehraufwand wird eine entsprechende Zusatzgebühr nach der Gebührensatzung fällig.Bei der Anmeldung des Sterbefalles ist im Bestattungsamt der Friedhofsverwaltung für die Trauerfeier der jeweilige Friedhof als Beisetzungsort zu benennen.Aus religiösen Gründen können Trauerfeiern bei geöffnetem Sarg durchgeführt werden, wenn dies im Vorhinein bei der Friedhofsverwaltung angemeldet wird und keine meldepflichtigen Krankheiten vorliegen. Seitens der Bestatter ist sicherzustellen, dass dem Leichschauschein eindeutig zu entnehmen ist, dass keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung vorliegen. Die Vorschriften des § 34 der Friedhofssatzung für Kassel zum Schließen des Sarges trifft dann erst mit Ende der Trauerfeier zu.Aus religiösen Gründen ist die Bestattung ohne Sarg möglich. Der § 18 Abs. 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Hessen bleibt unberührt.
  • Erdbestattungsfeiern sollen nur auf den Friedhöfen durchgeführt werden, auf denen auch die anschließende Beisetzung erfolgt. Ausnahmeregelungen können gesondert von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden.

IX. Schlussvorschriften

§36 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§37 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§38 Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§39 Änderung der bisherigen Grabstättenbezeichnungen

Für die unter § 1 aufgeführten Friedhöfe werden die bisherigen Grabstättenbezeichnungen wie folgt geändert:a) Reihengräber erhalten die Bezeichnung Reihengrabstättenb) Urnenreihengräber die Bezeichnung Urnenreihengrabstättenc) Kinderreihengräber die Bezeichnung Kinderreihengrabstättend) Einzelplätze die Bezeichnung Wahlgrabstätten (Einzel-Wahlgrabstätten)e) Familienplätze die Bezeichnung Wahlgrabstätten (Mehrstellen-Wahlgrabstätten)f) Urnenwahlgrabstellen die Bezeichnung Urnenwahlgrabstätten.

§40 Anlagen

Die in der Anlage beigefügten Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Satzung. *)

§41

Die am 10. Dezember 1974 beschlossene Friedhofssatzung ist mit der Änderung vom 21. Juni 1979 am 22. September 1979 und mit der Änderung vom 19. November 1981 am 18. Januar 1982 in Kraft getreten.Die Änderung vom 22. April 1986 ist am 4. August 1986 in Kraft getreten.

Es sind in Kraft getreten:

Satzungvom 10. Dezember 1974am
Änderungvom 21. Juni 1979am 22. September 1979
Änderungvom 19. November 1981am 18. Januar 1982
Änderungvom 22. April 1986am 4. August 1986
Änderungvom 7. Dezember 1995am
Änderungvom 7. Februar 1996am
Änderungvom 12. November 1996am
Änderungvom 2. Juli und vom 9. Septemberam
Änderungvom 4. Dezember 1998am
Änderungvom 25. Mai 1999am
Änderungvom 8. Februar 2001am 24. März 2001
Änderungvom 16. April 2002am 18. Mai 2002
Änderungvom 18. Juni 2003am 24. Juli 2003
Änderungvom 4. Dezember 2003am
Änderungvom 23. März 2004am
Änderungvom 13. Oktober 2004am 21. November 2004
Änderungvom 8. März 2005am 2. April 2005
Änderungvom 13. Oktober 2005am
Änderungvom 11. April 2006am 30. Juli 2006
Änderungvom 23. Januar 2007am 11. März 2007
Änderungvom 30. März 2007am 31. Mai 2007
Änderungvom 18. Dezember 2007am 9. Februar 2008
Änderungvom 26. März 2010am 11. Juli 2010
Änderungvom 19. August 2010am 19. Dezember  2010
Änderungvom 17. November 2010am 26. Januar 2011
Änderungvom 12. April 2013am 20. Oktober 2013
Änderungvom 23. August 2013am 20. Oktober 2013
Änderungvom 11. April 2014am 26. Februar 2015
Änderungvom 10. Oktober 2014am 26. Februar 2015
Änderungvom 30. Januar 2015am 30. März 2015
Änderungvom 11. September 2015am 6. Dezember 2015
Änderungvom 2. September 2016am 4. März 2017
Änderungvom 1. Februar 2018am 13. April 2018
Änderungvom 8. Dezember 2017am 16. Juni 2018
Änderungvom 10.Juni 2018am 29. September 2018
Änderungvom 6. September 2019am 15. Februar 2020
Änderungvom 26. Juni 2020am 3. Oktober 2020
Änderungvom 11. Dezember 2020am 20. März 2021
Änderung und Ergänzungvom 29. Oktober 2021am 29. Januar 2022
Änderung und Ergänzungvom 15. Juli und 21. Oktober 2022am 21. Januar 2023
Änderungvom 29. September 2023am 9. Dezember 2023
Änderungvom 1. Dezember 2023am 2. März 2024
Änderungvom 28. Juni 2024am 2. November 2024
Änderungvom 13. Dezember 2024am 12. April 2025
Änderungvom 22. August 2025am 6. Dezember 2025

*) Von einer Veröffentlichung an dieser Stelle wird abgesehen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kassel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kassel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kassel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kassel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 441 € (Urne) bzw. 1.780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Reihengrab o. Trauerhalle; Urne: nach Einäscherung in Kassel
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kassel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kassel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €