Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderung, Beschluss 20.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
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1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kandern inkl. neuem Gebührenverzeichnis (Beschluss 20.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026)
Wir sind der Süden
- 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
der Stadt Kandern
Auf Grund von § §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1,15, Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, (Bestattungsgesetz - BestattG), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Kan dern in seiner öffentlichen Sitzung am 20.07.2026 die 3. Änderung der Friedhofs- und Bestat tungsgebührensatzung wie folgt beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 über Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Wollbach,“ wird der Halbsatz „sowie Urnenreihengräber als Rasengräber auf dem Friedhof Riedlingen,“ eingefügt.
§ 10 Abs. 2 Nr. 4 über Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Friedhöfen“ wird „Feuerbach“ eingefügt.
§ 10 Abs. 2 Nr. 5 über Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Kandern“ werden die Worte „und für teilanonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in Wollbach“ eingefügt.
§ 13 über Grabmale und sonstige Grabausstattungen werden folgende Absätze 10 bis 12 an
gefügt: (10) Auf dem anonymen Gräberfeld auf dem Friedhof in Kandern und dem teilanonymen Gräberfeld auf dem Friedhof in Wollbach sowie auf dem Rasengrabfeld auf dem Friedhof in Riedlingen dürfen kein Blumenschmuck, Grablichter oder sonstiger Grabschmuck abge legt werden. (11) Auf dem Rasengrabfeld auf dem Friedhof Riedlingen werden die Urnenreihengräber mit einer 0,40 m x 0,40 m großen Grabplatte abgedeckt. Die Grabplatten werden von der Stadt Kandern zur Verfügung gestellt. Die von der Stadt Kandern verlegten, einheitlichen Grabplatten sind von einem Bildhauer oder Steinmetz mit eingehauener Schrift zu verse hen. Die Beschriftung hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten innerhalb von 6 Mona ten nach der Beisetzung der Urne zu erfolgen. Es dürfen keinesfalls aufgesetzte Buchsta ben verwendet werden.
(12) Auf dem teilanonymen Gräberfeld auf dem Friedhof Wollbach wird ein Granitstein auf gestellt, an dem auf Wunsch der Angehörigen Schilder mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der jeweils dort bestatteten Person angebracht werden können. Die Schilder werden von der Stadt Kandern zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung bzw. Gravur der Schilder ist von den Angehörigen auf deren Kosten zu veranlassen. Das Anbringen der beschrifteten Schilder an dem Granitstein erfolgt durch die Stadt Kandern.
§2
Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kan dern
Das aktuelle Gebührenverzeichnis, welches gem. § 26 der Friedhofs- und Bestattungsgebüh rensatzung der Stadt Kandern der Satzung als Anlage beiliegt, wird durch das angehängte Gebührenverzeichnis ersetzt.
§ 3 – Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kandern tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
gesiegelt von: Stadt Kandern am: mit:
22.07.2026
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Sat zung gegenüber der Stadt Kandern geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stadt Kandern
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebühren satzung der Stadt Kandern -Gebührenverzeichnis1. Verwaltungsgebühren
1.1 2.
2.1
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales
Grabnutzungsgebühren Reihengrabstätten zur Erdbestattung
a)
b)
c)
d)
2.2
2.3
28,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen über 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 25 Jahre)
1.990,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen über 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 25 Jahre) Gärtnergepflegtes Gräberfeld
1.915,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen bis zu 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre)
0,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen bis zu 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre) Gärtnergepflegtes Gräberfeld
0,00 €
Reihengrabstätten zur Urnenbestattung (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre)
a)
Urnenreihengrab
580,00 €
b)
Urnenreihengrab, Gärtnergepflegtes Gräberfeld
560,00 €
c)
Urnengemeinschaftsgräber, Gärtnergepflegtes Gräberfeld
450,00 €
d)
Urnenreihengrab - Rasengrab mit Steinplatte
470,00 €
e)
Steinplatte Urnenrasenreihengrab Riedlingen
150,00 €
Wahlgräber
a)
Doppelwahlgrab (Nutzungsrecht auf 25 Jahre)
3.250,00 €
b)
Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht auf 15 Jahre)
645,00 €
c)
Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht auf 15 Jahre) Gärtnergepflegtes Gräberfeld
620,00 €
d)
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts, aufgrund einer Bestattung, erfolgt die Gebührenberechnung anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode der Buchstaben a) bis c) zur jeweils erforderlichen Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts, die nicht anlässlich einer Bestattung erfolgt, ist für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahren möglich. Die Gebührenberechnung erfolgt auch hier nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer. Angefangene Jahre werden
immer voll berechnet. Diese Regelung gilt auch für die noch bestehenden Einzelwahlgräber.
2.4
Anonyme oderteilanonyme Gräberfelder (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre)
a)
Anonymes oder teilanonymes Gräberfeld
470,00 €
b)
Zuschlag teilanonymes Gräberfeld Wollbach mit Schild auf Granitstein
72,00 €
- 3. Bestattungsgebühren
1.130,00 €
3.1
Öffnen und Schließen Erdgrab
3.2
Öffnen und Schließen Erdgrab Personen bis 10 Jahre (Kindergrat)
238,00 €
3.3
Öffnen und Schließen Urnengrab
238,00 €
3.4
Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab, Preis pro Träger
116,00 €
Transport der Urne zum Grab und Beisetzung im Grab (1 Person)
116,00 €
3.6
Ordnungsdienst Kapelle
95,00 €
3.7
Verbringung des Grabschmuckes (Kränze und Blumenschalen) zum Grab, von der Kapelle in Kandern oder der Kirche in Sitzenkirch aus
31,00 €
Verbringung des Grabschmuckes (Kränze und Blumenschalen) zum Grab, von den jeweiligen Kirchen in Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Tannenkirch oder Wollbach aus
41,50 €
3.5
3.8
3.9
Für das Ausgraben sowie das Umbetten von Leichen oder Aschen und für Leistungen die nicht einzeln aufgeführt sind, wird die Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet und beträgt pro Arbeitskraft und angefangene Stunde 83,00 €
- 4. Benutzungsgebühren 4.1
4.2
4.3
4.4
Für die Benutzung der Leichenhalle in Kandern und Feuerbach zur Sargaufbewahrung pro Sterbefall
120,00 €
Für die Benutzung der Friedhofskapelle in Kandern zur Trauerfeier pro Sterbefall
365,00 €
Für die Benutzung der Leichenhalle zur Sargaufbewahrung mit Anschließender Nutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier pro Sterbefall
435,00 €
Für die Benutzung der Kühlzellen in Holzen, Tannenkirch und Wollbach zur Sargaufbewahrung pro Sterbefall
105,00 €
- 5. Sonstige Leistungen 5.1
Für die Erstellung der Grabeinfassung auf dem Friedhof in Kandern werden die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
5.2
Für die Lieferung und Verlegung von Trittplatten und Stellsteinen in werden berechnet: a)
Urnengrab Wollbach
87,00 €
b)
Urnengrab Holzen und Tannenkirch
255,00€
c)
Einzel- und Doppelgrab Wollbach
162,00€
5.3
Versand von Urnen (zzgl. Port & Verpackung)
32,00 €
5.4
Anforderung von Urnen
14,00 €
5.5
Für Leistungen die in diesem Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt pro Arbeitskraft und angefangener Stunde 67,00 €
Die ausgewiesenen Gebühren erhöhen sich im Falle einer künftigen Umsatzsteuerpflicht der jeweiligen Gebühr um die gesetzlich geschuldete und dann durch Rechnung gesondert auszuweisende Umsatzsteuer.
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofssatzung vom 25.07.2016) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kandern (Friedhofssatzung vom 25.07.2016)
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kandern
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15, Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, (Bestattungsgesetz - BestattG), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Kandern in seiner öffentlichen Sitzung am 25.7.2016 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe der Stadt Kandern und der Stadtteile Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt oder den Stadtteilen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur zur Tageszeit oder zu den gesondert bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und/oder der Stadt- bzw. Ortsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Therapiehunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. die Erstellung von Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken.
Der Schutz der Privatsphäre von Trauernden oder sonstigen auf dem Friedhof anwesenden Personen muss gewahrt bleiben.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Werktage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Auf Verlangen der Stadt ist eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Der Stadt steht es frei ihre Aufgaben und Befugnisse an Dritte zu übertragen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nummer 1 ) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (4) Überurnen müssen aus umweltfreundlichem und verrottbarem Material bestehen. (5) Materialen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Umbettungen führt die Stadt oder deren Vertragspartner durch. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten, ggf. auch in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern, zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber auf den Friedhöfen Feuerbach, Holzen, Kandern, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach, 2. Urnenreihengräber auf den Friedhöfen Feuerbach, Holzen, Kandern, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach,
- 3. Doppelwahlgräber,
Doppelwahlgräber auf den Friedhöfen Holzen, Kandern, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach,
- 4. Urnenwahlgräber auf den Friedhöfen Holzen, Kandern, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach,
- 5. Gräberfeld für anonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in Kandern.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabstätten werden erst bei Anmeldung des Sterbealls, innerhalb des zur Belegung vorgesehen Gräberfeldes, der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit, vergeben.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen (Urnenreihengrab), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab und
- 3. Urnengrabfelder.
Auf dem Friedhof Kandern gelten folgende Maße für
a) Erdbestattungen (Reihengrab)
Länge 2,50 m x 1,00 m
oder Länge 1,80 m x 0,80 m
je nach Blockgestaltung, von Kindern bei einer Sarglänge von bis zu bis
1,40 m Länge 1,50 m x 0,70 m
b.) Aschenbeisetzungen Urnenreihengrab
Länge 0,60 m x 1,00 m.
Die Maße auf den Friedhöfen in Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach richten sich nach der Gestaltung der jeweiligen Blöcke.
(3) In jedem Erdreihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Unter Berücksichtigung einer ausreichenden Ruhezeit ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in einem bestehenden Reihengrab für Erdbestattungen zulässig.
In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist nur zulässig, sofern die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne dadurch nicht überschritten wird. In einem Urnenreihengrab dürfen nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
Auf dem Friedhof in Kandern gelten folgende Maße für
a) Erdbestattungen (Wahlgrab)
Länge 2,50 m x 2,00 m
oder Länge 1,80 m x 1,80 m
je nach Blockgestaltung,
b) Aschenbeisetzungen Urnenwahlgrab
Länge 0,80 m x 1,00 m
Die Maße auf den Friedhöfen in Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach richten sich nach der Gestaltung der jeweiligen Blöcke. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern
- für Erdbestattungen werden auf Antrag erstmalig für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und
- für Urnenbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit oder der bereits verlängerten Nutzungszeit ist auf Antrag für fünf, zehn oder zwanzig Jahre zulässig.
(5) Wahlgräber sind mehrstellige Gräber. In diesen sind Beisetzungen von zwei Erdbestattungen und bis zu vier Urnen, sowie in Urnenwahlgräbern die Beisetzung von bis zu vier Urnen zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.
Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Für den Fall des Verzichts erfolgt keine Kostenrückerstattung für die verbleibende Restruhezeit.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist mit den Grabmalen und den sonstigen Grabausstattungen so zu gestalten, dass sie der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entspricht
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen höchstens bis zur Hälfte der Grabstelle mit einem Grabmal, mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Das Aufbringen von Gesamtabdeckungen auf Urnengrabstätten ist zulässig. Sofern eine Abdeckung aufgebracht wird, so darf diese nicht über die Gesamtfläche der ausgewiesenen Grabstätte hinausragen. Scharfkantige Stellen sind abzurunden.
(3) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe wie Stein, Holz oder Metall sowie unbehauene Steine (Findlinge) verwendet werden, nicht jedoch Kunststoff oder ähnliche Materialien.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten
Stehend (einschließlich Sockel): bis zu 1,20 m Höhe
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten stehend (einschließlich Sockel) bis zu 1,40 m Höhe
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
auf einstelligen und mehrstelligen Grabstätten
stehend (einschließlich Sockel): bis zu 0,80 m
Die Grabmale mit der Einfassung dürfen die Grabgröße (§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz
- 4. nicht überschreiten.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Auf den Grabmalen dürfen nur die Namen der in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen genannt sein.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(9) Friedhofsbereiche, die zur Grabpflege an Dritte durch Vertrag übergeben werden, unterliegen den gesonderten Gestaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Vertragsfassung.
§ 14 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
Die Anbringung des Namens eines weiteren in dem Grab Bestatteten ist genehmigungsfrei.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Werden Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Fristablauf kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr der bzw. des Verpflichteten vorgenommen werden.
§ 15 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken oder auf die Friedhofswege übergreifen können. Grabmal, Sockel und Fundament sind ihrer Größe entsprechend miteinander zu verdübeln.
Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht Unterschreiten:
Stehende Grabmale: 12 cm
Liegende Grabmale: 14 cm.
§ 16 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
- 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit entsteht.
§ 17 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen und die Fläche einzuebnen. Für die Entsorgung der Grabgegenstände ist der zur Unterhaltung verpflichtete (§ 16 Abs. 1 Satz 2) verantwortlich. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 18 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher, sowie Koniferen, die über die Höhe von 2 Metern hinauswachsen und dadurch Nachbargräber oder öffentliche Anlagen beeinträchtigen könnten.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 oder § 12 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde oder deren Vertragspartner. Pflege und Verkehrssicherungspflicht seitlich zwischen den Grabstätten obliegen den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten (und zwar so, dass jeweils die Fläche links des Grabes vom Fußende aus gesehen dem Grab zugrechnet wird), außer das Grab befindet sich im gärtnerisch gepflegten Gräberfeld.
Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, die übrigen Flächen der Gemeinde zu verändern.
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 20 Nutzung Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle und die Sargaufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder deren Bevollmächtigte betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der in § 2 festgelegten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 und 3
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) die Friedhöfe und die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Therapiehunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
i) Film- Ton- Video und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und/oder hierbei die Privatsphäre Anderer nicht wahrt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 23 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 24 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer 1. die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 3. zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. nach dem Bestattungsgesetz oder nach sonstigen Vorschriften die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zur Friedhofssatzung konzipierten Gebührenverzeichnis in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Gebührensatzung) der Stadt Kandern in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kandern vom 22.5.2006 außer Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kandern inkl. neuem Gebührenverzeichnis (Beschluss 20.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026)
Wir sind der Süden
- 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
der Stadt Kandern
Auf Grund von § §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1,15, Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, (Bestattungsgesetz - BestattG), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Kan dern in seiner öffentlichen Sitzung am 20.07.2026 die 3. Änderung der Friedhofs- und Bestat tungsgebührensatzung wie folgt beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 über Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Wollbach,“ wird der Halbsatz „sowie Urnenreihengräber als Rasengräber auf dem Friedhof Riedlingen,“ eingefügt.
§ 10 Abs. 2 Nr. 4 über Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Friedhöfen“ wird „Feuerbach“ eingefügt.
§ 10 Abs. 2 Nr. 5 über Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Kandern“ werden die Worte „und für teilanonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in Wollbach“ eingefügt.
§ 13 über Grabmale und sonstige Grabausstattungen werden folgende Absätze 10 bis 12 an
gefügt: (10) Auf dem anonymen Gräberfeld auf dem Friedhof in Kandern und dem teilanonymen Gräberfeld auf dem Friedhof in Wollbach sowie auf dem Rasengrabfeld auf dem Friedhof in Riedlingen dürfen kein Blumenschmuck, Grablichter oder sonstiger Grabschmuck abge legt werden. (11) Auf dem Rasengrabfeld auf dem Friedhof Riedlingen werden die Urnenreihengräber mit einer 0,40 m x 0,40 m großen Grabplatte abgedeckt. Die Grabplatten werden von der Stadt Kandern zur Verfügung gestellt. Die von der Stadt Kandern verlegten, einheitlichen Grabplatten sind von einem Bildhauer oder Steinmetz mit eingehauener Schrift zu verse hen. Die Beschriftung hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten innerhalb von 6 Mona ten nach der Beisetzung der Urne zu erfolgen. Es dürfen keinesfalls aufgesetzte Buchsta ben verwendet werden.
(12) Auf dem teilanonymen Gräberfeld auf dem Friedhof Wollbach wird ein Granitstein auf gestellt, an dem auf Wunsch der Angehörigen Schilder mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der jeweils dort bestatteten Person angebracht werden können. Die Schilder werden von der Stadt Kandern zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung bzw. Gravur der Schilder ist von den Angehörigen auf deren Kosten zu veranlassen. Das Anbringen der beschrifteten Schilder an dem Granitstein erfolgt durch die Stadt Kandern.
§2
Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kan dern
Das aktuelle Gebührenverzeichnis, welches gem. § 26 der Friedhofs- und Bestattungsgebüh rensatzung der Stadt Kandern der Satzung als Anlage beiliegt, wird durch das angehängte Gebührenverzeichnis ersetzt.
§ 3 – Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kandern tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
gesiegelt von: Stadt Kandern am: mit:
22.07.2026
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Sat zung gegenüber der Stadt Kandern geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stadt Kandern
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebühren satzung der Stadt Kandern -Gebührenverzeichnis1. Verwaltungsgebühren
1.1 2.
2.1
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales
Grabnutzungsgebühren Reihengrabstätten zur Erdbestattung
a)
b)
c)
d)
2.2
2.3
28,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen über 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 25 Jahre)
1.990,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen über 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 25 Jahre) Gärtnergepflegtes Gräberfeld
1.915,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen bis zu 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre)
0,00 €
Erdreihengrab zur Bestattung von Personen bis zu 10 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre) Gärtnergepflegtes Gräberfeld
0,00 €
Reihengrabstätten zur Urnenbestattung (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre)
a)
Urnenreihengrab
580,00 €
b)
Urnenreihengrab, Gärtnergepflegtes Gräberfeld
560,00 €
c)
Urnengemeinschaftsgräber, Gärtnergepflegtes Gräberfeld
450,00 €
d)
Urnenreihengrab - Rasengrab mit Steinplatte
470,00 €
e)
Steinplatte Urnenrasenreihengrab Riedlingen
150,00 €
Wahlgräber
a)
Doppelwahlgrab (Nutzungsrecht auf 25 Jahre)
3.250,00 €
b)
Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht auf 15 Jahre)
645,00 €
c)
Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht auf 15 Jahre) Gärtnergepflegtes Gräberfeld
620,00 €
d)
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts, aufgrund einer Bestattung, erfolgt die Gebührenberechnung anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode der Buchstaben a) bis c) zur jeweils erforderlichen Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts, die nicht anlässlich einer Bestattung erfolgt, ist für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahren möglich. Die Gebührenberechnung erfolgt auch hier nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer. Angefangene Jahre werden
immer voll berechnet. Diese Regelung gilt auch für die noch bestehenden Einzelwahlgräber.
2.4
Anonyme oderteilanonyme Gräberfelder (Ruhe- und Nutzungszeit 15 Jahre)
a)
Anonymes oder teilanonymes Gräberfeld
470,00 €
b)
Zuschlag teilanonymes Gräberfeld Wollbach mit Schild auf Granitstein
72,00 €
- 3. Bestattungsgebühren
1.130,00 €
3.1
Öffnen und Schließen Erdgrab
3.2
Öffnen und Schließen Erdgrab Personen bis 10 Jahre (Kindergrat)
238,00 €
3.3
Öffnen und Schließen Urnengrab
238,00 €
3.4
Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab, Preis pro Träger
116,00 €
Transport der Urne zum Grab und Beisetzung im Grab (1 Person)
116,00 €
3.6
Ordnungsdienst Kapelle
95,00 €
3.7
Verbringung des Grabschmuckes (Kränze und Blumenschalen) zum Grab, von der Kapelle in Kandern oder der Kirche in Sitzenkirch aus
31,00 €
Verbringung des Grabschmuckes (Kränze und Blumenschalen) zum Grab, von den jeweiligen Kirchen in Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Tannenkirch oder Wollbach aus
41,50 €
3.5
3.8
3.9
Für das Ausgraben sowie das Umbetten von Leichen oder Aschen und für Leistungen die nicht einzeln aufgeführt sind, wird die Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet und beträgt pro Arbeitskraft und angefangene Stunde 83,00 €
- 4. Benutzungsgebühren 4.1
4.2
4.3
4.4
Für die Benutzung der Leichenhalle in Kandern und Feuerbach zur Sargaufbewahrung pro Sterbefall
120,00 €
Für die Benutzung der Friedhofskapelle in Kandern zur Trauerfeier pro Sterbefall
365,00 €
Für die Benutzung der Leichenhalle zur Sargaufbewahrung mit Anschließender Nutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier pro Sterbefall
435,00 €
Für die Benutzung der Kühlzellen in Holzen, Tannenkirch und Wollbach zur Sargaufbewahrung pro Sterbefall
105,00 €
- 5. Sonstige Leistungen 5.1
Für die Erstellung der Grabeinfassung auf dem Friedhof in Kandern werden die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
5.2
Für die Lieferung und Verlegung von Trittplatten und Stellsteinen in werden berechnet: a)
Urnengrab Wollbach
87,00 €
b)
Urnengrab Holzen und Tannenkirch
255,00€
c)
Einzel- und Doppelgrab Wollbach
162,00€
5.3
Versand von Urnen (zzgl. Port & Verpackung)
32,00 €
5.4
Anforderung von Urnen
14,00 €
5.5
Für Leistungen die in diesem Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt pro Arbeitskraft und angefangener Stunde 67,00 €
Die ausgewiesenen Gebühren erhöhen sich im Falle einer künftigen Umsatzsteuerpflicht der jeweiligen Gebühr um die gesetzlich geschuldete und dann durch Rechnung gesondert auszuweisende Umsatzsteuer.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kandern?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kandern mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kandern (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: