Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.06.2026, in Kraft ab 01.07.2026 (Amtsblatt Nr. 24/26 vom 18.06.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Jena vom 03.06.2026 (Amtsblatt Nr. 24/26 vom 18.06.2026)
H 10 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofsgebührensatzung)
vom 03.06.2026 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/26 vom 18.06.2026, S. 150
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) sowie der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofssatzung) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 03.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe und der für die Bestattung erforderlichen Einrichtungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten, für die Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung von Grabmalen und deren Einfassung sowie für Verwaltungshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem ihr beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt, die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung anerkannt oder sonst nach Gesetz zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung und
b) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Die Stadt Jena kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Zahlungspflichtigen aus Anlass des Sterbefalles aus Kranken-, Sterbe- oder Lebensversicherung entstehen.
§ 4 Sonderleistungen
In der Gebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.11.2021 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49/21 vom 09.12.2021, S. 392) außer Kraft. H 10
GEBÜHRENVERZEICHNIS
- 1. Bestattung
- 1.1. Benutzung Feierhalle Nord-/ Ostfriedhof, 30 min Nutzungszeit 251,00 € (einschließlich Grunddekoration und Nutzung Tontechnik / Orgel
- 1.2. Benutzung Feierhalle Nord-/ Ostfriedhof je weitere angefangene 126,00 € Nutzungszeit
- 1.3. Benutzung Feierhalle Ortsteilfriedhöfe (Altlobeda, Ammerbach, 105,00 € Closewitz, Göschwitz, Wöllnitz und Ziegenhain)
- 1.4. Benutzung kleine Feierhalle/ Abschiedsraum (einschließlich 126,00 € Grunddekoration)
- 1.5. Benutzung kleine Feierhalle/ Abschiedsraum je weitere angefangene 63,00 € Nutzungszeit
- 1.6. Benutzung 24 h Abschiednahme 323,00 €
- 1.7. Erdgrab öffnen und schließen 862,00 €
- 1.8. Erdgrab öffnen, schließen und Sarg absenken, 4 Träger 1.152,00 €
- 1.9. Erdgrab öffnen, schließen und Sarg absenken, 6 Träger 1.278,00 € 1.10. Kindergrab öffnen, schließen 242,00 € 1.11. Kindergrab öffnen, schließen und Sarg absenken, 2 Träger 300,00 € 1.12. Anonymer Sammelbeisetzung Urnengemeinschaft 181,00 € 1.13. Urnengrab öffnen, schließen und Urne(n) beisetzen 248,00 € 1.14. Urnennische Kolumbarium öffnen, schließen und Urne(n) beisetzen 248,00 €
1.15. Umbettung Urne(n) pro Grab einschließlich Aschekapsel 261,00 € 1.16. Ausbettung Urne(n) pro Grab einschließlich Aschekapsel 177,00 € 1.17. Urnenanforderung innerhalb Deutschlands 28,00 €
- 2. Grabnutzung
- 2.1. Urnengräber
- 2.1.1. Wahlgrab Urne (1 m², 15 Jahre Nutzungsrecht) 930,00 €
- 2.1.2. Wahlgrab Urne, Fläche > 6 m² (pro m² / pro Jahr) 31,00 €
- 2.1.3. Reihengrab Urne (15 Jahre Nutzungsrecht) 542,00 €
- 2.1.4. Urnengemeinschaft (1 Urne, 15 Jahre Nutzungsrecht) 959,00 €
- 2.1.5. Urnengemeinschaft mit Namensnennung (1 Urne, 15 Jahre 1.238,00 € Nutzungsrecht)
- 2.1.6. Urnennischen im Kolumbarium (2 Urnen,15 Jahre Nutzungsrecht) 2.240,00 €
- 2.1.7. Baumgrabstätte (2 Urnen, 25 Jahre Nutzungsdauer) 2.147,00 € H 10
- 2.1.8. Baumgrabstätte Einzelbaum (4 Urnen, 25 Jahre Nutzungsdauer) 3.072,00 €
- 2.1.9. Baumgrabstätte Gemeinschaftsbaum (1 Urnen, 25 Jahre 1.579,00 € Nutzungsdauer) 2.1.10. Wahlgrab Urne für Mensch-Haustier-Bestattung (1 m², 15 Jahre 930,00 € Nutzungsrecht)
- 2.2. Erdbestattungsgräber (25 Jahre Nutzungsrecht)
- 2.2.1. Wahlgrab-einstellig (3,12 m²) 1.585,00 €
- 2.2.2. Wahlgrab-einstellig (3,12 m²) Feld 30 Nordfriedhof 1.980,00 €
- 2.2.3. Wahlgrab-zweistellig (6,25 m²) 3.160,00 €
- 2.2.4. Wahlgrab, Fläche > 10 m² (pro m² / pro Jahr) 10,10 €
- 2.2.5. Reihengrab 1.218,00 €
- 2.2.6. Grabstätte Kinder (20 Jahre Ruherecht) 470,00 €
- 2.2.7. Grabstätte nichtbestattungspflichtige Fehlgeburten (15 Jahre Ruherecht) 211,00 €
- 2.3. Verlängerung (pro m² / pro Jahr)
- 2.3.1. Wahlgrab Urne 62,00 €
- 2.3.2. Wahlgrab Urne, Fläche > 6 m² 31,00 €
- 2.3.3. Urnenstelle in Kolumbarium 149,33 €
- 2.3.4. Baumgrabstätte (2 Urnen) 85,88 €
- 2.3.5. Baumgrabstätte (4 Urnen) 122,88 €
- 2.3.6. Baumgrabstätte Gemeinschaftsbaum (1 Urne) 63,16 €
- 2.3.7. Wahlgrab Urne für Mensch-Haustier-Bestattung 62,00 €
- 2.3.8. Wahlgrab Erdbestattung 20,29 €
- 2.3.9. Wahlgrab-einstellig (3,12 m²) Feld 30 Nordfriedhof 25,34 €
2.3.10. Wahlgrab Erdbestattung, Fläche > 10 m² 10,10 €
2.3.11. Grabstätte Erdbestattung Kinder 18,36 €
2.3.12. Grabstätte nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten 10,99 € H 10
- 2.4. Genehmigung /Änderung
- 2.4.1. Genehmigung Grabmal (einschließlich der jährlichen 78,00 € Standsicherheitsprüfung)
- 2.4.2. Genehmigung Einfassung 52,00 €
- 2.4.3. Änderung der vereinbarten Leistung (z.B. Grabstelle, Termin, 80,00 € Bestattungsart)
2. Friedhofssatzung Stand: 03.06.2026 (Friedhofssatzung, Amtsblatt Nr. 24/26 vom 18.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Ehrengräbersatzung der Stadt Jena vom 25.09.1996, zuletzt geändert am 08.12.2021
A 9 Ehrengräbersatzung der Stadt Jena vom 25.09.1996 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 46/96 vom 28.11.1996, S. 420 Folgende Änderungen sind berücksichtigt: Satzung vom 10.06.1998 (Amtsblatt 45/98 vom 19.11.1998, S. 465) Änderung vom 13.12.2000 (Amtsblatt 06/01 vom 15.02.2001, S. 46) Änderung vom 22.01.2003 (Amtsblatt 11/03 vom 20.03.2003, S. 98) Änderung vom 21.04.2010 (Amtsblatt 25/10 vom 24.06.2010, S. 246) Änderung vom 28.09.2011 (Amtsblatt 46/11 vom 17.11.2011, S. 382) Änderung vom 29.02.2012 (Amtsblatt 10/13 vom 14.03.2013, S. 74) Änderung vom 25.03.2015 (Amtsblatt 21/15 vom 28.05.2015, S. 166) Änderung vom 27.05.2015 (Amtsblatt 29/15 vom 23.07.2015, S. 234) Änderung vom 08.12.2021 (Amtsblatt 5/22 vom 03.02.2022, S. 42) Auf der Grundlage des §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.04.2017 (GVBl. S. 91, 95) und des § 20 Abs. 2 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofssatzung) vom 15.11.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1/18 vom 04.01.2008, S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 10.11.2021 (veröffentlicht im Amtsblatt 49/21 vom 09.12.2021, S. 379) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 08.12.2021 folgende Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena beschlossen:
§ 1 – Grabstätten von Ehrenbürgern der Stadt Jena
(1) Die Pflege, Bepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten von Ehrenbürgern der Stadt Jena übernimmt die Stadt Jena auf ihren städtischen Friedhöfen. Auf den kirchlichen Friedhöfen wird für diese Aufwendungen ein jährlicher Zuschuss gewährt. Die Grabstätten werden auf Friedhofsdauer erhalten. Die Erhaltungsdauer darüber hinaus bestimmt der Stadtrat. In einer Anlage 1 dieser Satzung werden die vorhandenen Grabstätten von Ehrenbürgern geführt. (2) Für Bestattungen und Beisetzungen von Ehrenbürgern wird ein Zuschuss in Höhe der Gebühr für das Nutzungsrecht eines einstelligen Wahlgrabes gewährt. Gebühren für das Nutzungsrecht der Bestattungsfläche des Ehrenbürgers werden nicht erhoben. Alle weiteren Kosten sind durch die Angehörigen zu tragen. (3) Beisetzung und Bestattung von weiteren Familienangehörigen sind entsprechend der Friedhofssatzung der Stadt Jena möglich. Die dabei entstehenden Kosten sind durch die Angehörigen zu tragen. (4) Das Grabmal und dessen Beschriftung, insbesondere der Name und die Lebensdaten des Ehrenbürgers, dürfen nicht von der Grabstätte entfernt werden.
§ 2 – Schützenswerte Grabstätten der Stadt Jena
(1) Im Sinne von Kulturdenkmalen sind schützenswerte Grabstätten der Stadt Jena Gräber, Grabsteine und Grabanlagen, die Verstorbene ehren, welche in der Stadt bekannt waren und für das Ansehen Jenas gewirkt haben. Schützenswerte Grabstätten betreffen auch künstlerisch originelle und gartenarchitektonisch signifikante Grabmale. A 9 (2) Die Stadt Jena übernimmt die gärtnerische Pflege und Bepflanzung schützenswerter Grabstätten auf ihren Friedhöfen. (3) In einer Anlage 2 dieser Satzung werden die schützenswerten Grabstätten geführt. Der Jenaer Stadtrat beschließt über die Aufnahme solcher schützenswerten Grabstätten in diese Liste und auch über das Auslaufen solcher Grabstätten. (4) Während des Nutzungsrechtes gelten die Bestimmungen der Friedhofs- und Krematoriums-gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind keine Bestattungen und Beisetzungen mehr möglich. (5) Besteht durch den Nutzungsinhaber kein Interesse an der Verlängerung oder keine Möglichkeit zur Wahrnehmung des Nutzungsrechtes, so wird durch die Stadt Jena die Instandhaltung der schützenswerten Grabstätte übernommen. (6) Das Grabmal und dessen Beschriftung dürfen nicht verändert werden.
§ 3 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena Grabstätten von Ehrenbürgern der Stadt Jena auf den Städtischen Friedhöfen Lfd. Nr. Name Geburts-, Sterbedatum Beruf Grablage 1. Blomeyer, Carl 16.03.1844 18.05.1910 Dr., Oberlandesgerichtspräsident Feld 4a, Erbbegr. Nr. XXVI 2. Delbrück, Berthold 26.07.1842 03.01.1922 Professor Dr., Sprachforscher Feld 14, Wg Nr. 52/53 3. Devrient, Otto 03.10.1838 24.06.1894 Dr., Schauspieldirektor, Dichter Feld 1a, Wg Nr. 12a/b 4. Diederichs, Eugen 22.06.1867 10.09.1930 Dr., Verlagsbuchhändler Feld 11, Erbbegr. Nr. 17/18 5. Dornbluth, Eduard 15.07.1833 17.10.1913 Bürgermeister Feld 7, Au.-Gr. Nr. 27 6. Fischer, Gustav 23.12.1845 22.07.1910 Dr. phil. et. med. hc., Geh. Kommerzienrat, Verlagsbuchhändler Feld 2, Erbbegr. Nr. XXVIII 7. Gärtner, August 18.04.1848 21.12.1934 Prof. Dr. med., Geheimrat Feld 21, Erbbegr. Nr. 1 8. Gille, Karl 08.10.1813 05.08.1899 Dr. jur. et. phil., Geh. Hof- u. Justizrat Feld 2, Erbbegr. Nr. XII 9. Gresitza, Franz 30.04.1859 25.05.1933 Stadtratsmitglied, Werkmeister UH III D, U-Erbbegr. Nr. 10. Heintz, Albert 25.05.1879 21.03.1962 Werkmeister, Jenaer Glaswerk Schott & Gen. Ziegenhain, Feld F, Erbbegr. Nr. 10 11. Heintz, Eduard 26.03.1881 22.11.1974 Glasmacher, Gemeinderatsmitglied Feld 2, UW Nr. 9 12. Ibrahim, Jussuf 27.05.1877 03.02.1953 Prof. Dr., Direktor der Kinderklinik Feld 19, Erbbegr. Nr. 4 A 9 13. Lemnitz, Gustav 08.02.1869 02.02.1954 Stadtratsmitglied, Werkmeister Ostfriedhof, Feld E, Erbbegr. Nr. 8 14. Pistor, Hermann 06.09.1875 01.10.1951 Prof. Dr., Direktor der Augenoptikerschule UH III A, U-Au-Gr. Nr. 15 15. Rein, Wilhelm 10.08.1847 20.02.1929 Prof. der Pädagogik, Geheimer Rat Feld 2, Erbbegr. Nr. 21 16. Scheler, Walter 18.04.1923 19.08.2008 Kaufmann Nordfriedhof Feld 1, UR Nr. 294 17. Schomerus, Friedrich 02.01.1879 20.04.1963 Dr., Nationalökonom Feld 1, UW Nr. 614 18. Schott, Otto 17.12.1851 27.08.1935 Dr., Gründer des Jenaer Glaswerkes Feld 14, Wg Nr. 1 a 19. Schrade, Hugo 04.08.1900 18.08.1974 Prof. Dr. Dr. h. c., Direktor d. Zeißwerkes UH II, Erbbegr. Nr. 85 20. Schultze-Jena, Bernhard 29.12.1822 17.04.1919 Prof. Dr., Geheimer Rat, Gynäkologe, Hebammenausbildung Feld 9, Erbbegr. Nr. 1 21. Seidel, Moritz 01.10.1836 02.07.1912 Prof. Dr. med., Geheimer Rat Feld 9, Erbbegr. 22. Stapff, Hermann 25.08.1852 22.06.1928 Justizrat, Rechtsanwalt, Gemeinderatsmitglied Feld 1, Erbbegr. Nr. 21 23. Steenbeck, Max 21.03.1904 15.12.1981 Prof. Dr. rer. nat. et. phil. c., Physiker Feld 10, Erbbegr. Nr. 4 24. Unrein, Grete, geb. Abbe 18.11.1872 05.11.1945 Stadtverordnete UH II, U-Erbbegr. Nr. 92 25. von Brueger, Carl 06.09.1822 29.03.1905 Dr., Oberlandesgerichtspräsident Feld 3 a, Au-Gr. Nr. 23b 26. Wagner, Otto 04.10.1877 01.12.1962 Dr.-Ing. h. c. et. jur., Oberbürgermeister Feld 7 a, Wg. Nr. 194 27. Zachau, Oskar 23.10.1836 10.02.1920 Bürgerschuldirektor Feld 6, Erbbegr. Nr. VIII Grabstätten von Ehrenbürgern der Stadt Jena auf dem Johannisfriedhof Lfd. Nr. Name Geburts-, Sterbedatum Beruf Grablage 1. Frommann, Friedrich Johannes 09.08.1797 06.06.1886 Dr. phil., Verlagsbuchhändler Lageplan 39 2. Hilgenfeld, Adolf 02.06.1823 12.01.1907 Prof. Dr., Geheimer Kirchenrat Lageplan 254 3. Klopfleisch, Christian 20.02.1799 21.06.1888 Archidiakonus in Jena Lageplan 133, Grabfeld I, Kirche 4. Pitt, Wilhelm 09.10.1862 05.12.1935 Juwelier Lageplan 241/79, Außenmauer Humboldtstr. 5. Seebeck, Moritz 08.01.1805 07.06.1884 Dr., Geheimer Staatsrat, Kurator der Universität Blatt 155, Lageplan 125 6. Timler, Heinrich 09.03.1862 26.10.1940 Stadtrat, Erbbegräbnis Timler, Karl Lageplan 269, West-giebel Gärtnerhaus 7. von Hase, Karl August 25.08.1800 03.01.1890 Prof. Dr. theol. et. phil., Geheimer Rat, Kirchenhistoriker Lageplan 290 8. von Ried, Franz Jordan 11.02.1810 11.06.1895 Prof. Dr. med., Geheimer Rat, Chirurg Blatt 407, Lageplan 287 A 9 Anlage 2 der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena Schützenswerte Grabstätten der Stadt Jena auf den Städtischen Friedhöfen Lfd. Nr. Name Geburts-, Sterbedatum Beruf Grablage 1. Abbe, Ernst 23.01.1840 14.01.1905 Prof. Dr., Physiker, Gründer der Zeiß-Stiftung UH II, U-Erbbegr., Nr. 91, Grabanlage mit Grete Unrein 2. Becker, Hugo Organist Begründer der Bäckerei in Isserstedt Friedhof Isserstedt, Feld A, WgNr. 91/92 3. Bergemann-Könitzer,Martha (Dinther) 01.04.1874 10.02.1955 Bildhauerin Feld 6,, Au-Gr. Nr. 11a *) 4. Berger, Hans 21.05.1873 01.06.1941 Prof. Dr. med. habil., Neurologe und Psychiater Johannisfriedhof, Lagepl. 294(67) 5. Biedermann, Wilhelm 23.01.1852 27.11.1929 Geheimer Hofrat, Prof. Dr.med.Physiologie Feld 5, Au-Gr. Nr. 10 *) 6. Boegehold, Hans 28.07.1876 14.05.1965 Dr., Mathematiker Mikroskopoptik UH II, U-Erbbegr., Nr. 142e 7. Brednow, Walter 13.02.1896 11.09.1976 Professor Dr. med. habil. Dr. h.c., Direktor der Medizinischen Klinik und der Tuberkuloseklinik der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1947- 1963 Feld 3, Uerb. Nr. 20 8. Buchal, Hermann 17.01.1884 30.08.1961 Professor für Musikerziehung Komponist Feld 4 AU Nr. 22 9. Czapski, Siegfried 28.05.1861 29.06.1907 Prof. Dr., Geschäftsleiter Zeiß UH II, U-Erbbegr., Nr. 90 10. Diekmann, Gustav 30.08.1875 09.11.1944 Friedhofsinspektor UH III C, Nr. 11e *) 11. Domaschk, Matthias 12.06.1957 12.04.1981 Feinmechaniker Nordfriedhof UH IIIA, UW Nr. 15 12. Dorovius, Emil 25.09.1839 10.07.1919 Mitbegründer Krematorium, Jenaer Feuerbestattungsverein UH I, U-Erbbegr., Nr. 331 *) 13. Ducke, Karl-Heinz 06.11.1941 12.07.2011 Pfarrer Nordfriedhof Feld 6, AUE Nr. 25 14. Elsäßer, Emil 29.01.1876 06.03.1942 Oberlandwirtschaftsrat, Direktor der Thüringer Ackerbauschule Zwätzen Friedhof Zwätzen Außengrab Feld B, Nr. 128 15. Fleischer Familiengruft Feld 4a, Erbbegr., Nr. IIIb *) 16. Funk, Heinrich 23.05.1893 Jenaer Komponist Feld 19, WG Nr. A 9 01.10.1981 90/91 17. Gabler, Hans 21.11.1872 10.01.1911 Pfarrer Feld 8a, Erbbegr., Nr. 14 *) 18. Giltsch, Adolf 23.04.1852 15.06.1911 Lithograph, Illustration zu Haeckels Werken Feld 4b, Erbbegr., Nr. IIIa 19. Goerttler, Victor 05.01.1897 05.07.1982 Prof. Dr. Dr. h.c. mult., Veterinärmediziner, Direktor des Thüringer Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Jena UH IIIA, UW Nr. 35 20. Goetz, Georg 03.11.1849 01.01.1932 Prof. Dr., Philologe Feld 2, Erbbegr., Nr. 21. Griefahn, Klara 19.09.1897 31.01.1945 Dr., Ärztin, Opfer der NS-Judenverfolgung, Freitod vor Deportation Friedhof Lobeda-Altstadt Feld 4, Wg Nr. 08.09.15 22. Griewank, Karl 16.08.1900 07.10.1953 Prof. Dr., Historiker UH III A, Erbbegr., Nr. 31 23. Grossmann, Max 14.04.1877 24.11.1938 Ing., Kristallnacht- und KZ-Opfer UH II, U-Erbbegr., Nr. 36a 24. Haack, Friedrich 11.01.1841 13.08.1915 Hofphotograf, Pionier der Fotografie in Jena Feld 8a, Au-Gr., Nr. XVII 25. Härdrich, Wilhelm 09.07.1880 06.03.1946 Gründer der Härdrich-Stiftung, Kaufmann 26Ostf. UH alt, Erbbegr.11a 26. Härzer, Reinhold 02.10.1861 25.09.1912 Mitbegründer und erster Jenaer SPD-Stadtrat Feld 4, Erbbegr., Nr. XVIIIa 27. Hering, Franz 19.01.1843 13.03.1907 Zinngießer Feld 4, Erbbegr., Nr. 28. Heussi, Karl 16.06.1877 25.01.1961 Prof. Dr., Kirchenhistoriker Feld 20, Erbbegr., Nr. 2 29. Jursch, Hanna 24.03.1902 13.06.1972 Prof. Dr., Theologin Nordfriedhof Feld 10, AUE, Nr. 5b 30. Kämmer, Carl 18.06.1854 07.12.1908 Gastwirt, Jenaer Original Feld 1, Erbbegr., Nr. 7 *) 31. Kayser-Petersen, Julius 23.07.1888 16.11.1954 Prof. Dr. med., Innere Medizin Feld 27, Erbbegr., Nr. 99 32. Kirchner, Gustav 30.01.1890 06.12.1966 Prof. Dr., Anglist UH III D,, UR Nr. 133 33. Kleist, Ralf 09.11.1965 02.07.2021 Gemeindepädagoge, Leiter der Kreisdiakoniestelle Jena Friedhof Zwätzen Feld D, Wg, Nr. 10 34. Koch, Herbert 03.05.1886 18.11.1982 Dr. phil., Heimathistoriker Feld 1, AU Gr., Nr. XVII 35. Körner, Fritz 08.07.1888 06.04.1955 Glaskünstler Nordfriedhof Feld 10, UW Nr. h Langer, Helene 14.07.1888 16.06.1944 Dr., Biologin, Opfer der NS-Judenverfolgung, Freitod Feld 8a, Erbbegr. 13 (Straubel) 36. Lemke, Rudolf 06.04.1906 Prof. Dr. med., Kliniksdirektor Feld 19, Erbbegr., A 9 27.10.1957 Psychiatrie und Neurologie Nr. 9 37. Lenz, Georg 22.11.1881 20.04.1953 Prof. Dr., Augenheilkunde Feld 19, Erbbegr., Nr. 5 38. Liebmann, Otto 25.02.1840 14.01.1912 Professor Dr. phil. habil. Nordfriedhof Feld 4b, AU Nr. 5 39. Lockemann, Theodor 20.03.1885 09.02.1945 Dr. phil., Direktor der Universitätsbibliothek, Bombenopfer bei Zerstörung am 09.02.45 Feld 4a, Erbbegr., Nr. 22 40. Ludwig, August 09.07.1867 05.07.1951 Prof. Dr., Bienenkunde, Heimatdichter UH III D, UW, Nr. 30 41. Medek, Tilo 21.01.1940 03.02.2006 Komponist Nordfriedhof Feld 9, UW Nr. 22 42. Mentz, Georg 31.03.1870 26.06.1943 Prof. Dr., Historiker, Thüringer und Universitätsgeschichte Feld 27, Erbbegr., Nr. 84 43. Müller, Wilhelm 13.02.1832 19.06.1909 Geheimrat, Professor Dr. med. Nordfriedhof Feld 3 AU Nr. 8 44. Naumann, Ernst 15.08.1862 15.12.1910 Prof. Dr., Organist Feld 4, Au-Gr., Nr. XVIIIb *) 45. Neuenhahn, Gustav 14.10.1878 19.03.1945 Verleger "Jenaische Zeitung" Feld 14, Erbbegr., Nr. 7 *) 46. Passow, Hermann Eucken, Irene 19.11.1895 16.10.1948 Jenaer Kunstverein Feld 9, Erbbegr., Nr. 47. Poser, Magnus 26.01.1907 21.07.1944 Widerstandskämpfer, KZ-Opfer UH IV,, Gedenkstätte 48. Prüssing, Carl 04.03.1859 16.08.1912 Unternehmer, Gründer Göschwitzer Portlandzementfabrik UH II, U-Erbbegr., Nr. 143 *) 49. Riedel, Bernhard 18.09.1845 12.09.1916 Prof. Dr. med., Chirurg, Geh. Medizinalrat UH II, U-Erbbegr., Nr. 130a 50. Sachse, Leo 05.11.1843 01.09.1909 Prof. Dr. phil., Pädagoge, Bürgerschuldirektor UH I, UW Nr. 324 51. Schlag, Hans 18.07.1890 28.12.1970 Architekt, Planetarium, Bauhausstil Capitol, Industrie- und Siedlungsbau Ostfriedhof Feld L, UW Nr. 13 52. Schreiter, Johannes 28.11.1872 08.09.1957 Bauing., Städtebau UH II, UW 142b 53. Schunke, Familiengrab Gastwirt Friedhof Isserstedt, Feld A, WgNr. 98 54. Singer, Heinrich 08.02.1854 08.08.1927 Dr. hc., Oberbürgermeister, Einführung von Telefon, Elektrizität, Straßenbahn UH II, U-Erbbegr., Nr. 141 *) 55. Slotty, Friedrich 19.10.1881 23.12.1963 Prof. Dr., Sprachwissenschaftler Feld 15, U-Au.Gr., Nr. 9 56. Stahl, Ernst 21.06.1848 03.12.1919 Prof. Dr., Botaniker, Direktor des Botanischen Gartens Feld 14, Erbbegr., Nr. VI 57. Steiger, Günter 21.03.1925 20.03.1987 Prof. Dr., Kustos der Universität Feld 1, UW Nr. 718 A 9 58. Straubel, Rudolf und Straubel, Marie 16.06.1864 02.12.1943 30.07.1865 20.04.1944 Prof. Dr., Physiker, Geschäftsleiter der Fa. Carl Zeiss; Frauenrechtlerin, Opfer der NS-Judenverfolgung, Freitod Nordfriedhof, Feld 8 a, Erbbegr. Nr. 13 59. Sy, Hermann 16.10.1822 15.12.1899 Dr., Mitbegründer der SPD UH I, U-Erbbegr., Nr. 60. Villiger, Walter 25.12.1872 05.02.1938 Begr. Planetarium UH III C, Erbbegr., Nr. 11 61. Vollert, Max 05.03.1851 13.11.1935 Dr., Kurator der Universität UH II, U-Erbbegr., Nr. 86b 62. von Rohr, Moritz 04.04.1868 20.02.1940 Prof. Dr., Optik in der Medizin, Brillenglasentwicklung UH III A,, Uerbbegr. Nr. 21 63. Wandersleb, Ernst 12.04.1879 02.05.1963 Dr., Fotooptik Tessarentwicklung Feld 15, U-Au-Gr., Nr. 88 64. Weber, Paul 29.04.1868 28.01.1930 Prof. Dr., Gründer des Jenaer Stadtmuseums Feld 19, Au-Gr., Nr. 7/8 65. Zielinski, Ernst 09.05.1898 04.04.1917 Mechaniker UH II, UWG Nrt. 10 *) 66. Zimmermann, Richard 31.12.1876 11.07.1969 Widerstandskämpfer, Mitbegründer der KPD UH III C, Uerbbegr. Nr. 29 67. Zitzmann, Lothar 14.02.1924 19.01.1977 Prof., Maler UH IV/8, UW Nr. 178 68. Zorn, Bernhard 03.11.1891 15.11.1958 Prof. Dr., Physiologische Chemie Feld 20, Erbbegr., Nr. 3 Zuckerkandl, Therese 20.12.1861 09.09.1942 Prof.-Witwe, Opfer der NS-Judenverfolgung, Freitod Feld 8a, Erbbegr. Nr. 13 (Straubel) Die mit *) gekennzeichneten Grabstätten sind als Einzelanlagen prägend für das Gesamterscheinungsbild des Friedhofes und sind deshalb auch aus denkmalpflegerischen Gründen in die Anlage 2 aufgenommen worden.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofssatzung) vom 03.06.2026 (Amtsblatt Nr. 24/26 vom 18.06.2026)
H9 Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofssatzung)
vom 03.06.2026 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/26 vom 18.06.2026, S. 126
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) § 35 Abs. 2, sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 03.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Jena gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Das sind:
a) der Nordfriedhof
b) der Ostfriedhof
c) der Friedhof Lobeda Altstadt
d) der Friedhof Ammerbach
e) der Friedhof Burgau
f) der Friedhof Göschwitz
g) der Friedhof Lichtenhain
h) der Friedhof Winzerla
i) der Friedhof Wöllnitz
j) der Friedhof Ziegenhain
k) der Friedhof Zwätzen
l) der Friedhof Closewitz
m) der Friedhof Cospeda
n) der Friedhof Drackendorf
o) der Friedhof Ilmnitz
p) der Friedhof Isserstedt
q) der Friedhof Jenaprießnitz
r) der Friedhof Krippendorf
s) der Friedhof Maua
t) der Friedhof Münchenroda
u) der Friedhof Wogau
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Jena waren oder in Jena verstorbener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht Einwohner der Stadt Jena waren, kann von dem jeweiligen Bestattungspflichtigen veranlasst werden, sofern ein Nutzungsrecht nach § 18 Absatz 9 dieser Satzung besteht.
(3) Die in § 1 Buchstaben l bis u aufgeführten Friedhöfe dienen grundsätzlich der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der jeweiligen Ortsteile waren. Die Bestattung von H9 Verstorbenen, die nicht Einwohner der Ortsteile waren, kann von dem jeweiligen Bestattungspflichtigen veranlasst werden, sofern ein Nutzungsrecht nach § 18 Abs. 9 besteht. Bestattungspflichtigen Bürgern der Ortsteile wird die Möglichkeit eingeräumt, für nicht in den Ortsteilen wohnende verstorbene Familienangehörige Nutzungsrechte an Grabstätten zu erwerben.
(4) Bei berechtigtem Interesse können auch andere Verstorbene bestattet werden.
§ 3 Bestattungsort
(1) Grundsätzlich wird auf dem Nordfriedhof bestattet. Soweit Grabstätten auf den anderen im § 1 Buchstaben b bis k genannten Friedhöfen vergeben werden können, sind auch dort auf Wunsch des Bestattungspflichtigen Bestattungen möglich.
(2) In den Anlagen dieser Satzung wird die mögliche Art der Bestattung auf den Friedhöfen bzw. deren Feldern festgeschrieben. Grundlage für diese Entscheidungen sind vorrangig aktuelle ingenieurgeologische Gutachten.
(3) In einem Vergabeplan wird die Reihenfolge für die Belegung der Felder aller Friedhöfe festgelegt.
§ 4 Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsrechtsinhaber für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Umbettungen können vom Nutzungsrechtsinhaber innerhalb der Ruhefrist beantragt werden.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Während der Ruhezeit werden die Bestatteten auf Kosten der Stadt Jena in andere weitgehend gleichwertige Grabstätten (Ersatzgrabstätten) umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsrechtsinhaber erhält einen schriftlichen Bescheid, sofern sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher bekanntgemacht. Gleichzeitig sind diese dem Nutzungsrechtsinhaber mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt Jena in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen / aufgehobenen Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der öffentlich bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. In der Regel sind das: 1. Februar bis 15. März 07:00 bis 18:00 Uhr 16. März bis 30. September 07:00 bis 20:00 Uhr 1. Oktober bis 31. Oktober 07:00 bis 18:00 Uhr 1. November bis 31. Januar 07:00 bis 17:00 Uhr H9 (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus gegebenem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile zeitlich begrenzt untersagen oder einschränken.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) unberechtigt Abfall auf den Sammelplätzen des Friedhofes abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
i) elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung spätestens vier Arbeitstage vor dem Termin.
(5) Für die Anzeige nach Absatz 3 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen H9 spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Zur Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizubringen und die Bestattungsart ist verbindlich zu benennen.
(2) Wird eine Bestattung in einer bereits genutzten Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Bestattung am Sonnabend ist in beschränktem Maße möglich.
(4) Verstorbene, die nicht binnen zehn Tage nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte bestattet werden.
(5) Bestattungen und Ausbettungen sind ausschließlich durch städtische Mitarbeiter vorzunehmen. Dazu gehört, dass diese die Särge bis zum Grab transportieren, bei Erdbestattungen die Gräber öffnen und schließen sowie die Särge versenken, die Urnen beisetzen, nach auswärts versenden bzw. einer berechtigten Institution zum Transport übergeben.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag den Hinterbliebenen gestatten, den Sarg bis zum Grab zu tragen und abzusenken. Für Wertgegenstände, die dem Verstorbenen belassen werden, übernimmt die Stadt Jena keine Haftung.
(7) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(8) Der Urnenbeisetzungstermin kann erst nach der Feuerbestattung oder dem Eintreffen der Urne verbindlich festgelegt werden. Die Urne ist mindestens einen Tag vor dem Beisetzungstermin an den Friedhof auszuhändigen. H9
§ 9 Aufbahrung
Die Hinterbliebenen können einen im Abschiedsraum oder in der Feierhalle aufgebahrten Toten während der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Zeit sehen, sofern gesundheitliche oder hygienische Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 10 Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeiern stehen die Feierhallen der Jenaer Friedhöfe zur Verfügung. Die Benutzung der Feierhallen kann eingeschränkt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit zum Zeitpunkt des Todes erkrankt war.
(2) Trauerfeiern mit einer Dauer von mehr als 30 min. bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(3) Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier muss der Sarg mit dem Verstorbenen am vereinbarten Ort sein.
(4) Musikinstrumente des Friedhofs dürfen grundsätzlich nur von zugelassenen Musikern benutzt werden.
§ 11 Särge und Urnen
(1) Särge sollen höchstens 2,15 m lang, 0,70 m hoch und 0.85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalls darauf hinzuweisen.
(2) Überurnen müssen aus Materialien gefertigt sein, die eine Zersetzung innerhalb der Ruhefrist von 15 Jahren gewährleisten.
(3) Särge und Urnen, die nicht dieser Satzung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.
§ 12 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber sollen von den städtischen Mitarbeitern ausgehoben und wieder verfüllt werden. Auf Antrag können - bei Unterzeichnung einer Haftungsverzichtserklärung - zur Pflege der Bestattungstradition die Gräber durch die Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt werden.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich - durch den Nutzungsrechtsinhaber rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. H9
§ 13 Ruhezeiten
(1) Für die Jenaer Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten: Aschebeisetzungen aller Art: 15 Jahre Erdbestattungen Erwachsener: 25 Jahre Erdbestattungen für Kinder bis zu 6 Jahren: 20 Jahre
(2) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 01.01.1993 (BGBl. I S 178 ff) haben dauerndes Ruherecht.
(3) Für Gräber von Ehrenbürgern der Stadt Jena gelten gesonderte Regelungen.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der nächste Angehörige des Verstorbenen. Ist der Angehörige nicht Nutzungsrechtsinhaber der Grabstätte, aus der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, ist die Zustimmung des betreffenden Nutzungsrechtsinhabers mit dem Antrag vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die Umbettung nicht stattfinden.
(3) Umbettungen von Aschen und Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus- und Umbettungen in und aus Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten sind nicht statthaft.
(4) Alle Umbettungen werden von städtischen Mitarbeitern durchgeführt. Diese bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel von Dezember bis März statt.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf einer Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Sollen Verstorbene oder Aschen zu anderen als nur zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben werden, dann ist hierzu eine behördliche oder richterliche Anordnung notwendig.
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
(1) Grabstätten sind unveräußerliches Eigentum der Stadt Jena.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengräber
(3) Für Urnengemeinschaften kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar. H9 (4) Mit dem Erwerb einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält der Nutzungsrechtsinhaber das Recht zu entscheiden, wer in dieser Grabstätte unter Beachtung des § 18 Absatz 9 dieser Satzung bestattet werden soll.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Erdbestattungsgrabstätten
(1) Erdbestattungen erfolgen in: (a) Reihen- und (b) Wahlgrabstätten.
Reihengrabstätten
(2) Reihengrabstätten dienen einer Erdbestattung, werden der Reihe nach belegt und für die Ruhedauer vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(3) Das Maß einer Erdbestattungsreihengrabstätte ist grundsätzlich 2,40 m x 0,90 m.
Wahlgrabstätten
(4) Wahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und werden für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren entsprechend dem Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden einstellige Wahlgräber mit einer Abmessung von 1,60 m x 0.80 m vergeben.
(6) Es wird unterschieden in ein-, zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten. Jede Grabstelle kann mit einem Sarg und drei Urnen belegt werden. Die erste Bestattung muss grundsätzlich eine Erdbestattung sein. Die Mindestmaße einer Grabstelle betragen 2,5 m x 1,25 m.
(7) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Wahlgrab verlängert werden.
(8) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
(9) Die Stadt Jena kann das Nutzungsrecht aus öffentlichem Interesse auch nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verlängern. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit der Ruhezeit.
(10) Auf dem Nordfriedhof wird für die Angehörigen islamischer Glaubensgemeinschaften ein muslimisches Grabfeld angeboten. Die Grabausrichtung und Bestattung erfolgt entsprechend der religiösen Vorstellung. Die Grabstätten werden, soweit der Nutzungsrechtinhaber keine andere Grabpflege durchführt, von den städtischen Mitarbeitern mit Gras eingesät und gepflegt.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Aschen werden beigesetzt in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Erdbestattungsgrabstätten (§ 16)
d) Urnengemeinschaftsanlagen H9
e) Baumgrabstätten
f) Urnenwahlgrabstätten für Mensch-Haustierbestattung
Urnenreihengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung einer Asche und werden der Reihe nach belegt und für die Ruhedauer abgegeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(3) Das Maß einer Urnenreihengrabstätte ist grundsätzlich 1 m x 1 m.
Urnenwahlgrabstätten
(4) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von zwei oder mehr Urnen und werden für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend dem Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Je Quadratmeter Grabfläche können 2 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in diesen Grabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(5) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Urnenwahlgrab verlängert werden.
(6) Soll in einem Urnenwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
(7) Die Stadt Jena kann das Nutzungsrecht aus öffentlichem Interesse auch nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verlängern. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit der Ruhezeit.
(8) Es werden Pflegegräber vorgehalten, deren Grundbepflanzung mit bodendeckenden Pflanzen und Pflege den Städtischen Friedhöfen obliegt. Es können ausschließlich die von den Städtischen Friedhöfen angebotenen Grabmale Verwendung finden.
(9) Urnenbeisetzungen an Bäumen gibt es als Baumgrabstätten an Jungbäumen oder als naturnahe Beisetzung im Baumbestand. Die Beisetzung erfolgt in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Schmuckurnen aus Holz oder Filz. Baumgrabstätten befinden sich auf einer Wiese mit Bäumen. Die 0,6 m x 0,6 m großen Grabstätten sind kreisförmig um die Bäume angeordnet. Pro Grabstätte können zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Die Grabmale haben eine Größe von max. 40 cm x 30 cm Größe. Die Grabfläche wird individuell gepflegt oder mit Rasen eingesät. Naturnahe Beisetzungen finden an einem Einzelbaum mit bis zu vier Einzelgrabstellen für Familien und Angehörige oder an einem Gemeinschaftsbaum mit Einzelgrabstellen statt. Zur Bewahrung des naturbelassenen Baumbestandes ist keine traditionelle Grabgestaltung möglich. Grabmal, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen sind nicht zulässig. Ausnahme bildet der Blumenschmuck im Zusammenhang mit der Beisetzung, der spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung beräumt werden muss.
(10) Urnenwahlgrabstätten für Mensch- und Haustier-Bestattungen werden in speziellen Bereichen angelegt und besonders ausgewiesen. Es besteht die Möglichkeit, 2 Urnen mit menschlicher Totenasche sowie 2 Urnen mit der Asche von Haus- bzw. Heimtieren beizusetzen. Die Beisetzung von Tierurnen setzt nicht den Tod eines Menschen voraus und kann daher bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden.
§ 18 Nutzungsrechte
(1) Der Nutzungsrechtsinhaber legt fest, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. H9 (2) Liegt keine Festlegung des Nutzungsberechtigten vor, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf den Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Enkelkinder,
g) auf die Großeltern,
h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
(3) Kommen für das Nutzungsrecht nach Abs. 2 Buchstaben a) bis i) mehrere Personen in Betracht, so geht die ältere Person der jüngeren Person vor.
(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausschließlich auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungsrechte vom jeweiligen Nutzungsrechtsinhaber bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
(5) Zum Schutz des Baumbestandes sind Erdbestattungen nur ab 2,5 m, stehende Grabmale nur ab 1,5 m und liegende Grabmale nur ab 0,5 m entfernt vom Wurzelhals eines Baumes im Sinne der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Jena vom 12.11.1997 - Baumschutzsatzung - zulässig. Ist aus diesem Grunde keine weitere Bestattung mehr möglich, so kann die Stadt Jena eine Ersatzgrabstätte unter Beibehaltung der bisherigen Fristen, Rechte und Pflichten kostenlos zur Verfügung stellen. Umbettungen werden aus den gleichen Gründen nicht vorgenommen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsrechtsinhaber ist bei Veränderung seiner Anschrift verpflichtet, unverzüglich seine neue Anschrift der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
(7) Bei Nichtzustellbarkeit von Bescheiden wird der Nutzungsrechtsinhaber durch einen Hinweis auf der Grabstätte und im Amtsblatt der Stadt Jena zur Meldung in der Friedhofsverwaltung aufgefordert. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sein Nachfolger dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so wird von der Aufgabe des Nutzungsrechtes ausgegangen und die Grabstätte neu vergeben oder oberirdisch beräumt. Das Grabmal und die Bepflanzung werden nicht aufbewahrt.
(8) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung aufgegeben werden.
(9) Der Nutzungsrechtsinhaber hat das Recht, über weitere Bestattungen sowie im Rahmen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Ruherechtes der letzten möglichen Bestattung.
§ 19 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen nach einem öffentlich nicht bekannten Plan.
(2) Die Friedhofsverwaltung hält Flächen für Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Namensnennung auf gemeinsamen Grabdenkmalen vor.
(3) Die Flächen werden von der Stadt Jena gepflegt. Dafür wird eine einmalige Gebühr erhoben. H9 (4) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind auf dafür bestimmte Flächen abzulegen.
§ 20 Denkmalgeschützte Grabstätten und Grabmale, Ehrengräber
(1) Die Stadt Jena kann einzelne Grabstätten, Grabmale, Grabfelder, Friedhofsteile und Friedhöfe in das Thüringer Denkmalbuch aufnehmen lassen. Damit ist jede Veränderung am eingetragenen Objekt mit der zuständigen Denkmalbehörde abzustimmen.
(2) Die Stadt Jena kann einzelne Grabstätten zu Ehrengrabstätten erheben. Die Einzelheiten sind in einer Ehrengräbersatzung geregelt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Vorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der Würde des Ortes entsprechen und sich in das jeweilige Grabfeld und den Friedhof einfügen. Für Grabmale und Einfassungen besonders geeignet sind Materialien wie Naturstein, Holz und geschmiedete und gegossene Metalle. Andere Materialien kann die Friedhofsverwaltung ablehnen.
(2) Grabstätten sind während der Ruhezeit und Nutzungsdauer ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten.
(3) Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten wird begrenzt durch Erfordernisse der geordneten Bestattung, des ausgewogenen Wasser- und Sauerstoffhaushaltes im Boden, des Schutzes des Baum- und Gehölzbestandes und der Verkehrssicherheit.
§ 22 Anforderungen an Grabmale und Zubehör
(1) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes, und vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Bestattungen, dürfen Grabmale einschließlich Sockel eine Höhe von 140 cm nicht überschreiten. Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss mindestens 20 cm betragen.
(2) Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke von 12 cm darf bei stehenden Grabmalen grundsätzlich nicht unterschritten werden.
(3) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, darf der natürliche Zutritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens der Hälfte der Grabfläche nicht durch Fundamente, Platten und Kies behindert sein.
(4) Grabeinfassungen sind innerhalb der Grabfläche anzubringen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Weges am Grabe nur um maximal 10 cm überschreiten.
§ 23 Verkehrssicherung und Zustimmungserfordernis
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsrechtsinhaber. Die Aufstellung, Reparatur, Neufundamentierung und Beschriftung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf ausschließlich durch die nach § 7 berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung der baulichen Anlagen (außer allen Nacharbeiten an der Schrift) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist nur der Nutzungsrechtsinhaber. H9
(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn der Antragsteller die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt und der Code der Friedhofssatzung entspricht.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, Grabmale, die eine Gefahr im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft darstellen, unverzüglich und fachgerecht umzulegen bzw. umlegen zu lassen.
(5) Im Rahmen der jährlich stattfindenden Standsicherheitsprüfung durch die Friedhofsverwaltung werden die Nutzungsrechtsinhaber per Bescheid aufgefordert, ihre Grabstätten im Sinne dieser Satzung herzurichten und zu sichern, sofern sich die Grabstätten nicht im verkehrssicheren und satzungsgerechten Zustand befinden.
(6) Wird der angemahnte Zustand nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers zu entfernen. Die Stadt Jena bewahrt diese Gegenstände maximal sechs Monate auf.
(7) Bei Nichtzustellbarkeit von Bescheiden wird entsprechend der in § 18 Absatz 7 beschriebenen Vorgehensweise gehandelt.
(8) Der Nutzungsrechtsinhaber haftet für Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen Abs.1 S. 1 (Standfestigkeit von Grabmalen und Grabmalteilen) oder durch nicht satzungsgemäße Pflanzungen verursacht werden.
§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Stadt Jena kann vor der Neubelegung von Grabfeldern besondere Gestaltungsvorschriften festlegen. In den besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Maße und die Gesteinsart der Grabmale, die Möglichkeiten für die Gestaltung einer Grabeinfassung und die Bepflanzung vorgegeben. Die Friedhofsteile und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in einer Anlage zur Friedhofssatzung benannt.
(2) Grundsätzlich ist für eine Grabstätte nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig. Auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsrechtsinhabers mehrteilige Grabmale errichtet werden.
(3) Grabmale sind nur aus Natur- und Kunststein, vom Bildhauer bearbeitetem Holz, geschmiedetem und gegossenem Metall (Eisen und Bronze) zugelassen. Metallmale dürfen nur nichtreflektierende dunkle Oberflächen haben. Holzmale sind auf einem statisch sicheren Fundament zu errichten. Steinmale sollen allseitig bearbeitet sein. Gespaltene, bossierte und gesprengte Schriftfelder sind grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Nicht zugelassen für das Grabmal sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien (das sind insbesondere Glas, Emaille, Kunststoffe und Verbundstoffe).
(5) Lichtbilder, komplette Schriften aus Gold, Silber und Platin sowie einfache malermäßige Schriften an den Grabmalen sind nicht zulässig. Ornamente, Symbole und Buchstaben aus den im § 24 Absatz 3 genannten Metallen sind gestattet. Die Initiale, ein Ornament oder ein Symbol am Grabmal können aus Edelmetall sein.
(6) Die Grabsteinstärke und -form müssen ein sicheres Fundamentieren und Befestigen des Grabmals zulassen. H9
§ 25 Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen
Die Grabmale sind nach den geltenden "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen" des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes dürfen nach vorheriger schriftlicher Information der Friedhofsverwaltung Grabmale entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der Nutzungsrechte sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Nutzungsrechtsinhaber durch einen zugelassenen Steinmetz entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese Entsorgung ist kostenpflichtig.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale drei Monate nach Zustellung des Bescheides mit der Aufforderung, den Zustand zu verändern, auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers entfernen zu lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 27 Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen gemäß dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dieses gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht höher als zwei Meter werden.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsrechtsinhaber verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt mit der Aufgabe des Nutzungsrechtes.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet sein.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht im Sinne dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, wird von der Friedhofsverwaltung durch Bescheid, öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte der Nutzungsrechtsinhaber zur satzungsgemäßen Pflege / Herrichtung aufgefordert. Ist der Nutzungsrechtsinhaber nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder bleibt der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:
a) die Grabstätte oberflächig abräumen, einebnen, mit Gras einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Sofern der Nutzungsrechtsinhaber bekannt ist, trägt er alle Kosten für die unter 1a) und 1b) genannten Handlungen der Friedhofsverwaltung. H9
§ 29 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, dauern die Nutzungsrechte bis zu deren Ablauf fort.
(2) Die Nutzungsrechtsinhaber können unter Beachtung des Vergabeplanes, der §§ 16 Absatz 8, 17 Absatz 5 und § 18 Absatz 10 abgelaufene Nutzungsrechte an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung verlängern lassen.
§ 30 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere und höhere Gewalt entstehen. Die Stadt ist nicht zur Beseitigung solcher Schäden verpflichtet.
IV. Schlussvorschriften
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Jena zu entrichten.
§ 32 Anlagen
Die Festlegung der Bestattungsarten und die Zulassungsbedingungen für Urnenkörper sowie der Vergabeplan und die Gestaltungsvorschriften sind als Anlage 1, 2 und 3 Bestandteile der Satzung.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: (a) den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6), (b) die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet (§ 5), (c) Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet (§ 23), (d) gegen die Bestimmungen über die Exhumierung und Umbettungen handelt (§ 14), (e) die Bestimmungen über das Unterhalten der Grabstätten nicht beachtet, diese nicht satzungsgemäß anlegt oder pflegt (§§ 21, 27), (f) Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 25), (g) Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abräumt (§ 26), (h) Gestaltungsvorschriften missachtet (§§ 21, 22, 24), (i) gegen das Fahrverbot verstößt (§ 6 Abs. 3 a), (j) unberechtigt Abfall auf den Sammelplätzen des Friedhofes ablagert (§ 6 Abs. 3 g).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) mit einer Geldbuße bis zu 5 000,00 € geahndet werden.
§ 34 Sprachform
(1) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. H9 (2) Zugleich tritt die Friedhofssatzung vom 15. November 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2024 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 3/25, S. 28) außer Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 zur FrS
Bestattungsarten
(1) Urnenbeisetzungen sind - sofern entsprechende Grabstätten frei sind - auf allen Friedhöfen möglich.
(2) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Nordfriedhof angelegt.
(3) Erdbestattungen sind - sofern entsprechende Grabstätten frei sind - möglich auf folgenden Friedhöfen: Göschwitz, Lichtenhain, Lobeda, Nordfriedhof, Ostfriedhof, Wöllnitz, Zwätzen, Closewitz, Cospeda, Drackendorf, Ilmnitz, Isserstedt, Jenaprießnitz, Krippendorf, Maua, Münchenroda und Wogau.
Anlage 2 zur FrS
Zulassungsbedingungen für Urnenkörper
Aschekapseln und Überurnen müssen sich innerhalb der Ruhefristen vollständig zersetzen. Überurnen sollen nicht höher als 30 cm und an keiner Seite breiter als 30 cm sein. Im Boden der Überurne muss eine Öffnung von mindestens 5 cm Durchmesser sein, durch die der Kontakt der Aschekapsel mit der Erdfeuchtigkeit gewährleistet wird.
Anlage 3 zur FrS
Vergabeplan und Gestaltungsvorschriften
(1) Verlängerung Grabstätten, die vor Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 25. 05. 1994 bereits bestanden, können nur unter Beachtung des Vergabeplans und § 18 Abs. 9 in einzelnen Grabfeldern über die damals festgelegte maximale Nutzungsdauer hinaus verlängert werden.
(2) Vergabe Die Grabfelder zur Neuvergabe von Grabstätten sind im Vergabeplan ausgewiesen. Grabstätten werden im Grabfeld der Reihenfolge nach vergeben. Der Vergabeplan wird entsprechend den betrieblichen Erfordernissen (z. B. Einrichtung neuer Grabfelder) fortgeschrieben.
(3) Allgemeine Gestaltungsvorschriften Die Möglichkeit der allgemeinen Gestaltung der Grabstätten ist in § 21 - Allgemeine Vorschriften und in § 22 - Anforderung an Grabmale und Zubehör festgelegt.
(4) Besondere Vorschriften Die Möglichkeit der besonderen Gestaltung der Grabstätten ist in § 24 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften festgelegt. H9 (5) Einfassungen Die Möglichkeit Grabeinfassungen zu errichten ist in § 21 - Allgemeine Vorschriften und in § 22 - Anforderung an Grabmale und Zubehör festgelegt. Grabeinfassungen bedürfen als bauliche Anlagen nach § 23 Abs. 2 immer auch der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden, vgl. § 23 Abs. 1.
Erläuterung der verwendeten Abkürzungen: UWR Wahlgrab Urne und Urnenreihengrab nach § 29 Abs. 1 UW Wahlgrab Urne UWB Baumgrab UWT Mensch-Tier-Bestattung UR Reihengrab Urne UErbbegr Urnenerbbegräbnis WG(einst.) Wahlgrab Erdbestattung / einstellig WG Wahlgrab Erdbestattung / mehrstellig Erbbegr Erbbegräbnis KRG Kindergrab RG Reihengrab Erdbestattung ja zutreffend nein nicht zutreffend
Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g Nordfriedhof 1 UWR 1-511 ja ja ja nein UW 601-837 ja ja ja nein Erbbegr Va-XXVIII ja ja ja ja UErbbegr 4-24 ja ja ja ja
1a Erbbegr VIIIa-XIVa ja nein ja ja UErbbegr 6a-12a ja nein ja ja
2 WG 101-443 ja nein ja ja Erbbegr II-XXVII ja nein ja ja UErbbegr 2-23 ja nein ja ja
2a Erbbegr IXa-XIa ja nein ja ja UErbbegr 7a-11b ja nein ja ja
3 UErbbegr(i) 1-54 ja nein ja nein UW 29-76 ja ja ja nein UW 1-28,101-184 ja nein ja nein UWR 1-89 ja nein ja nein UWR 90-605 ja nein ja nein Erbbegr II-XXIX ja ja ja ja UErbbegr 1-27 ja ja ja ja
3a Erbbegr XXIb-XXVb ja ja ja ja UErbbegr 19b-23b ja ia ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g
4 UW 100-239 ja ja ja nein UW 300-455 ja ja ja nein UW 500-612 ja ja ja nein UW 700-835 ja ja ja nein UErbbegr 4-30b ja ja ja ja Erbbegr Ia-XXXII ja ja ja ja
4a UErbbegr 15a-22 ja nein ja ja Erbbegr XVIII-XXII ja nein ja ja
4b UErbbegr 5-23a ja nein ja ja Erbbegr IIIa-XXVI ja nein ja ja
5 Abt A UWR 1-238 ja nein ja ja Abt B WG 1-112 ja nein ja ja Abt C WG 1-28 ja nein ja ja WG (einst.) 1-27 ja nein ja ja UW 1-81 ja nein ja ja
5 UErbbegr 1-21 ja nein ja ja Erbbegr II-XXIb ja nein ja ja
6 Abt A WG (einst.) 1-28 ja ja ja ja WG 29-80 ja ja ja ja Abt B WG 1-29 ja ja ja ja WG 30-52 ja ja ja ja Abt C WG 1-23 ja nein ja ja
6 UErbbegr 1-24 ja ja ja ja Erbbegr Ia-XXIXd ja ja ja ja
7 UWR 1-571 ja nein ja nein WG 1-147 ja nein ja ja WG 106-132 ja ja ja ja Erbbegr 1-28c ja ja ja ja
7b UW 1-66 ja nein ja ja
7a WG 1-122 ja nein ja ja WG 123-194 ja nein ja ja UW 101-921 ja ja ja
8 RG 1-115 nein nein ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g WG 1-88 ja nein ja nein WG 89-174 ja ja ja nein WG 175-177 ja nein ja nein WG 178-192 ja nein ja nein Erbbegr 1-27b ja ja ja ja
8a Erbbegr ja ja ja ja
9 Erbbegr 1-7 ja ja ja ja WG 2-21 ja ja ja ja UErbbegr 1,1c,2-21 ja ja ja ja 1a,1b,1d, UW ja ja ja ja 1-52
10 UErbbegr a-m ja nein ja ja Erbbegr 1-11 ja nein ja ja WG 1-27 ja nein ja ja WG 30-91 ja nein ja ja WG 92-162 ja ja ja nein WG 163-277 ja ja ja ja
11 Erbbegr 1-23 ja ja ja ja UErbbegr 1-12 ja nein ja ja
12 Erbbegr 1-3 ja ja ja ja WG 17-50 ja ja ja ja UWB 01-19 ja ja ja nein UWB 1431-1478 ja ja ja nein
13 WG 16-17 ja nein ja ja WG 19-66 ja nein ja ja WG 69-97 ja ja ja ja WG 101-118 ja ja ja ja WG 132-228 ja nein ja ja WG 159-182 ja ja ja ja WG 200-201 ja nein ja ja KRG 300-530 ja ja ja ja
14 Erbbegr 1a,1-8 ja nein ja ja
15 UWR 1-166 ja nein ja ja UW 1-123 ja nein ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g 16 KWG/UW 1-103 ja nein ja ja
16 A KRG ja nein ja ja WG 1-13 ja nein ja ja
17 WG 1-78 ja ja ja ja Erbbegr 1,2 ja ja ja ja
18 WG 1-74 ja ja ja ja UErbbegr 65, 66 ja nein ja ja UW 1-157 ja ja ja nein
19 WG 1-92 ja ja ja ja Erbbegr 4-11 ja ja ja ja
20 RG 1-51 nein ja ja ja WG 1-97 ja ja ja ja Erbbegr 1-7 ja ja ja ja
21 Erbbegr 1-28 ja ja ja ja WG 1-78 ja ja ja ja WG(Holzm) 1-7 ja ja ja ja UW 1-129 ja nein ja nein
22 Erbbegr I-V ja ja ja ja WG(einst.) 1-24 ja nein ja ja WG 3-50 ja ja ja nein
24 WG 47-96 ja ja ja nein
23 Erbbegr 1-23 ja nein ja ja WG(einst.) 1-11 ja nein ja nein WG(einst.) 12-41 ja ja ja ja WG 1-30 ja nein ja ja UWB 157-176 ja ja UW 1-4 ja ja ja ja
25 Erbbegr 24-28 ja nein ja ja WG(einst.) 1-11 ja nein ja ja WG 1-12 ja nein ja ja
26 UErbbegr 1 ja nein ja ja Erbbegr 3-14,18 ja ja ja ja Abt.A WG 1a-212 ja nein ja nein H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g Abt.B WG 1-160 ja nein ja nein Abt.C WG 1-36 ja nein ja ja
27 Erbbegr 84-102 ja nein ja ja WG 61-80 ja nein ja ja
28 WG 1-486 ja nein ja nein
30 WG 1-100 ja ja ja ja KRG 101-211 ja ja ja ja UH I UW 1-344 ja nein ja nein
UH II UErbbegr 1-143c ja ja ja nein UH II UWR 1-279 nein nein ja nein UWB 225-250 ja ja ja nein
UErbbegr UH IIIA 1-33 ja ja ja ja (ver.Einf.) UErbbegr 1-35 ja nein ja nein (Omorica) UErbbegr (U-1-25 ja nein ja nein nischen) UErbbegr 1-15 ja ja ja nein (Pistor) UErbbegr 1-14 ja nein ja nein (Thuja) UW/UWR 1-35 ja nein ja nein (Thuja) UW(Taxus, 1-16 ja ja ja nein Liegeplatte) UW(Weiß-1-67 ja ja ja nein buche) UWR 101-126 ja nein ja nein UWR 1-26 ja nein ja nein (Omorica) UWR 1-36 ja nein ja nein UW/UWR 1-25 ja nein ja nein (Holzm.) UWR 1-118 nein nein ja nein
UH IIIB UW 1-399 ja ja ja ja
UH IIIC UErbbegr/ UW 1-17 ja nein ja nein
UErbbegr 18-42 ja nein ja nein (Rundteil) UErbbegr 43-55 ja nein ja ja UW 1a-37a ja nein ja nein H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g UW 140-156 ja nein ja nein UW 1-71 ja ja ja nein UW 161-427 ja ja ja nein UW 447-467 ja ja ja nein UW 500-846 ja ja ja nein
UH IIID UErbbegr 9-20 ja ja ja nein UErbbegr 37-68 ja nein ja ja UW 1-16 ja ja ja ja UW 100-451 ja ja ja nein
UH IV / 1 UWR 1-188 ja ja ja ja UW 200-226 ja ja ja nein
UH IV / 2 UWR 1-186 ja ja ja ja UW 1-53 ja ja ja nein
UH IV / 3 UR (alt) 34, 43 ja nein ja ja UR (neu) 1-55 nein ja ja ja UW 1-22 ja ja ja ja
UH IV / 4 UWB 1-18 ja ja ja nein UW 1-20 nein nein ja ja
UH IV / 5 UR 1-66 nein ja ja ja UW 1-48 ja nein ja ja
UH IV / 6 UWR 1-105 ja nein ja ja UW 1-38 ja nein ja ja
UH IV / 7 UWR 1-182 ja nein ja ja UW 1-30 ja nein ja ja UW 31-80 ja nein ja ja
UH IV / 8 UWR 1-270 ja nein ja ja UW 1-188 ja nein ja ja
UH IV / 9 UWR 1-172 ja nein ja ja
UH IV / 11 UWB 1-200 ja ja ja nein
UH IV / 12 UW 101-260 ja ja ja nein
NB A UWB 1-181 ja ja ja nein H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g
NB B UWB 1-21 ja ja ja nein
NB C UWB 1-119 ja ja ja nein
Ammerbach A UWR 5-50d ja nein ja ja UW/WG 1-10 ja ja ja ja UW/WG 21-50 ja ja ja ja UW 51-124 ja nein ja ja
B UR 1-210 nein nein ja ja UWR 1-180 ja ja ja ja
C UW 200-304 ja ja ja ja UW/WG 1-13 ja ja ja ja UW 1-66 ja nein ja ja
D UW 1-85 ja ja ja nein
E UW 1-74 ja ja ja nein
Burgau A UW 1-100 ja ja ja nein
UW 101-142 ja ja ja nein UWR 140, 142 ja nein ja ja UWR 149-216 ja nein ja ja UWR 250-282 ja nein ja ja UW 1-32 ja nein ja ja UW 33-67 ja ja ja nein WG/UW 3-31 ja ja ja ja
D UW 1-102 ja ja ja ja
E UWT 1- 89 ja ja ja ja
Göschwitz WG/UW 5-110 ja nein ja ja WG 179/180 ja nein ja ja WG 300-321 ja ja ja ja UW 73-90 ja ja ja ja UW 1-35 ja ja ja nein H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g A UWR 1-43 ja nein ja ja UW 44-63 ja nein ja ja WG 350-357 ja ja ja ja
Lichtenhain B UWR 1-33 ja nein ja ja
UH UWR 1-39 ja ja ja ja
UH alt UWR Reihe I-V ja nein ja ja UWR Reihe VI-VIII ja nein ja ja
UH A UWR I-VI ja nein ja ja UH A UW 1-12 ja ja ja ja
UH B UW 1-7 ja ja ja ja UW 17-36 ja ja ja ja UW 8-16 ja nein ja ja UWR 1-122 nein nein ja ja WG 1-14 ja ja ja ja
UH C UW 1-15 ja ja ja ja UW 30-44 ja ja ja ja UW 16-29 ja nein ja ja UW 45-50 ja ja ja ja UWR 1-164 ja nein ja ja
UH D UW 101-128 ja nein ja ja UWR 1-81 ja nein ja ja
UH E UWR 1-88 ja nein ja ja
F WG/UW 1-86 ja ja ja ja
182/183 WG ja nein ja ja Herzer
UH H UW 1-167 ja ja ja ja
Lobeda 1 WG 3-20 ja ja ja ja UWR 1-92 ja ja ja ja UW 101-162 ja ja ja ja UW 163-214 ja ja ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g 2 WG 1-32 ja ja ja ja UWR 1-70 ja ja ja ja UWR 71-143 ja ja ja ja UW 1-31 ja ja ja ja UW 32-36 ja ja ja ja
3 WG 1-11 ja ja ja ja WG 24-33 ja ja ja ja UW 34-44 ja nein ja ja UW 49-71 ja nein ja ja 1-39 3 UWR ja ja ja ja Rundteil UWR 41-112 ja nein ja ja UW 1-28 ja ja ja ja
4 WG 84-93 ja ja ja ja WG 75a-79, 8/9 ja ja ja ja UWR 1-102 ja nein ja ja UWR 103-165 ja nein ja ja UWR 190-209 ja ja ja ja UW 1-32 ja nein ja ja UW 33-40 ja ja ja ja
5 UW 1-184 ja ja ja ja
UH UW 61-71 ja ja ja ja UW 73-75 ja ja ja ja UW 82-156 ja ja ja ja UW 157-196 ja ja ja ja UW 197-219 ja ja ja ja UR 1-56 ja nein ja ja UR 57-80 ja nein ja ja
Ostfriedhof UH alt UErbbegr 1-29a ja nein ja ja UErbbegr 30-47 ja ja ja ja UErbbegr 48-54 ja nein ja ja UW 1-43 ja nein ja ja UW 44-53 ja nein ja ja UW 55-71 ja nein ja ja UR 1-385 ja nein ja ja UWR 1-391 ja ja ja nein
A WG 7-17 ja ja ja ja UW 1-19 ja ja ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g UWR 1-114 ja ja ja ja
B UW 11-21 ja ja ja ja UWR 1-132 ja ja ja ja
C UW 1-7 ja ja ja ja UR 100 nein nein ja ja C UW 100-171 ja ja ja ja
D UW 1-14 ja ja ja ja UW 101-184 ja ja ja ja
E UW 1-12 ja ja ja ja UW 13-22 ja ja ja ja UWR 1-41 ja ja ja ja WG 3-18 ja ja ja ja
UH alt gegenüber WG 1-16 ja ja ja ja Feld E
F UW 1-209 ja ja ja ja WG 1a-22 ja ja ja ja WG 23-36 ja ja ja ja WG 38-65 ja nein ja ja WG 67-117 ja ja ja ja
G Erbbegr 21-30 ja ja ja ja WG 1-116 ja ja ja ja UW 1-17 ja nein ja ja UWR 1-15 ja nein ja ja
H UWR 1-297 ja nein ja ja
J WG 1a-28 ja ja ja ja WG 35-54 ja ja ja ja WG, UW 55-82 ja nein ja ja WG 84-136 ja ja ja ja UW 1-83 ja nein ja ja UW 84-182 ja nein ja ja
K WG 2-22 ja ja ja ja WG 26-65 ja ja ja ja
L UW 1-30 ja ja ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g UW 31-72 nein nein ja ja WG 1-30 ja ja ja ja
M WG 1-24 ja ja ja ja UW 41-67 ja ja ja ja
Winzerla Erbbegr. Leidenfrost ja nein ja ja WG/UW 1-52 ja ja ja ja
A UW 1-139 ja ja ja nein
B UW 1-22 ja nein ja ja UW 24-35 ja nein ja ja UWR 2-91 ja ja ja ja UWR 93-112 ja ja ja ja UW 36-71 ja ja ja ja
C UW 1-45 ja ja ja nein
D UW 1-40 ja ja ja ja
E UW 1-75 ja ja ja nein
F UW 1-115 ja ja ja nein
Wöllnitz A UW 8-44 ja ja ja nein WG 3-20 ja ja ja ja
B UW 15-19 ja ja ja nein WG 21-34 ja ja ja ja
C WG 1-26 ja ja ja ja UW 1-17 ja ja ja ja UWR 20-29 ja nein ja ja UWR 62-129 ja nein ja ja
D UW 1-55 ja ja ja ja
Ziegenhain A UW 1-36 ja ja ja nein
B UW 1-32 ja ja ja nein H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g
C UW 1-12 ja nein ja ja UWR 1-18 ja nein ja ja UWR 19-51 ja nein ja ja
D UErbbegr 1-4 ja ja ja ja UW 6-19 ja nein ja ja
E UWR 1-75 ja ja ja ja UWR 91-135a ja nein ja ja UW 22 ja nein ja ja UW 150 -173 ja ja ja nein
F WG 1-20 ja ja ja ja UW 23-48 ja ja ja ja
Zwätzen A UWR 1-93 ja ja ja ja UWR 2a-28a ja ja ja ja UW 101-152 ja ja ja ja WG 105-120, 27 ja nein ja ja WG 10-12 ja ja ja ja
B WG 128, 149 ja nein ja ja UW 1-108 ja ja ja ja
C WG 17-23 ja ja ja ja WG 25a-38 ja ja ja ja UWR 107,146,149 ja nein ja ja
D WG 2-13 ja ja ja ja
Closewitz A WG 1-22 ja ja ja ja UW 42-86 ja ja ja ja UW 1-5 ja ja ja nein
B UW 1-24 ja ja ja ja WG 1-16 ja ja ja ja
Cospeda WG 9-26 ja ja ja ja UW 1-31 ja ja ja ja UW 55-64 ja ja ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g UW 101-126 ja ja ja ja UW 150-157 ja ja ja ja
Drackendorf UW 1-72 ja ja ja ja WG 73-90 ja ja ja ja
Ilmnitz WG/UW 1-44 ja ja ja ja
Feld U UW 1-23 ja ja ja ja UW 50-53 ja ja ja nein
Isserstedt Feld A WG 1-98 ja ja ja ja
Feld B WG 17-29 ja nein ja ja WG 101-106 ja ja ja ja UW 1-48 ja ja ja ja
Feld D UW 1-50 ja nein ja ja UW 51-69 ja ja ja nein UW 79-106 ja ja ja nein
Jenaprießnitz Feld 1 WG 1-12 ja ja ja ja
Feld 2 UW 1-36 ja ja ja ja
Feld 3 UW 1-36 ja ja ja ja
Feld 4 UW 1-10 ja ja ja nein
Feld 5 WG/UW 1-36 ja nein ja ja
Krippendorf Feld 1 WG 36 ja nein ja ja UW 1-5 ja ja ja nein
Feld 2 WG 1-14 ja nein ja ja WG 18-45 ja ja ja ja
Feld 3 UW 1-30 ja ja ja ja H9 Verlängerung Vergabe allgemeine Friedhof Nutzungs- Nutzungs- Vor- besondere Einfassun Feld Grabart Grabnummer recht recht schriften Vorschriften g Maua WG/UW 1-116 ja ja ja ja
Münchenroda Feld E WG 1-85 ja ja ja ja
Feld U UW 1-25 ja ja ja ja
Wogau Feld 1 UW 1-60 ja ja ja ja
Feld 2 WG 8-12 ja ja ja ja UW 60-79 ja ja ja ja UW 30-34 ja ja ja nein
Anlage 4 zur FrS
Glossar: Mit der Anmeldung zur Bestattung und dem Antrag auf Zuweisung einer Grabstätte entsteht das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, der Antragsteller ist dann der Nutzungsrechtsinhaber. Der Nutzungsrechtsinhaber ist somit Träger des Nutzungsrechtes und der Verpflichtungen an der Grabstätte. Als Ruhezeit wird die Zeit bezeichnet, die ein Verstorbener oder dessen Asche in der Grabstätte zur Gewährung der Totenruhe und der Verwesung ruhen muss. Die Nutzungsdauer der Grabstätte entspricht mindestens der Ruhezeit und muss ggf. verlängert werden, um die Ruhezeit einzuhalten.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Jena, Stadt
AMTSBLATT Preis 0,60 Euro DER STADT JENA ● 21/15
- 26. Jahrgang 28. Mai 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Satzung zur Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena 166 Satzung des „Forums Bildung“ der Stadt Jena 169 Öffentliche Bekanntmachungen 170 Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Winzerla / Burgau 170 Ausschusssitzungen 170 Werkausschusssitzung 170 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bahnhof Jena West, Gleiserneuerung Gleis 2", Bahn-km 22,407 - 23,411 der Strecke 6307 Weimar - Gera Hbf 171 Öffentliche Ausschreibungen 180 Sanierung Sporthallenkomplex Lobeda West 180 Einbau Lüftungsanlage, Schulkomplex KMA 11, Karl-Marx-Allee 11, 07747 Jena 180 Das Amtsblatt der Stadt Jena ist das offizielle Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Jena. Herausgeber: Stadtverwaltung Jena, Bereich des Oberbürgermeisters Anschrift: Stadtverwaltung Jena, Bereich des Oberbürgermeisters, Postfach 10 03 38, 07703 Jena, Fax: 49-20 20, Telefon: 49-21 11, E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: wöchentlich, jeweils Donnerstag Einzelbezug: 0,60 € - Jahres-ABO: bei Bezug auf Rechnung 28,80 €, bei Bezug im Lastschriftverfahren 26,40 €, zzgl. Vertriebsgebühr: 0,25 €. Kündigungstermine: 30.06. und 31.12. eines Jahres - Kündigungsfrist: 1 Tag vor o.g. Terminen (Datum des Poststempels). Adressänderungen bitte schriftlich an o.g. Anschrift (per Post, Fax oder E-Mail). Nachdruck nur mit Genehmigung der Redaktion. Alle Angaben ohne Gewähr. Druck: Saale Betreuungswerk der Lebenshilfe Jena gGmbH, anerkannte Werkstatt, § 57 SchwbG, Am Flutgraben 14, 07743 Jena. Redaktionsschluss: 21. Mai 2015 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe: 28. Mai 2015)
166 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 Satzung zur Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena Aufgrund des §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) und des § 20 Abs. 2 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofssatzung) vom 13.07.2005 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 32/05 vom 18.08.2005, S. 358), zuletzt geändert durch Satzung vom 05.12.2013 (veröffentlicht im Amtsblatt 50/13 vom 19. Dezember 2013, S. 390) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 25.03.2015 folgende Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena beschlossen:
Artikel 1 – Die Ehrengräbersatzung der Stadt Jena vom 25.09.1996 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 46/96 vom 28.11.1996, S. 420),
zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 29.02.2012 (Amtsblatt 10/13 vom 14.03.2013, S. 74) wird wie folgt geändert: Die Anlage 2 der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena zu schützenswerten Grabstätten der Stadt Jena auf den Städtischen Friedhöfen erhält folgenden Wortlaut: Anlage 2 der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena Schützenswerte Grabstätten der Stadt Jena auf den Städtischen Friedhöfen Lfd. Nr. Name Geburts-, Sterbedatum Beruf Grablage 1. Abbe, Ernst 23.01.1840 14.01.1905 Prof. Dr., Physiker, Gründer der Zeiß-Stiftung UH II, U-Erbbegr., Nr. 91, Grabanlage mit Grete Unrein 2. Becker, Hugo Organist Begründer der Bäckerei in Isserstedt Friedhof Isserstedt, Feld A, WgNr. 91/92 3. Bergemann-Könitzer,Martha (Dinther) 01.04.1874 10.02.1955 Bildhauerin Feld 6,, Au-Gr. Nr. 11a *) 4. Berger, Hans 21.05.1873 01.06.1941 Prof. Dr. med. habil., Neurologeund Psychiater Johannisfriedhof, Lagepl. 294(67) 5. Biedermann, Wilhelm 23.01.1852 27.11.1929 Geheimer Hofrat, Prof. Dr.med.Physiologie Feld 5, Au-Gr. Nr. 10 *) 6. Boegehold, Hans 28.07.1876 14.05.1965 Dr., Mathematiker Mikroskopoptik UH II, U-Erbbegr., Nr. 142e 7. Brednow, Walter 13.02.1896 11.09.1976 Professor Dr. med. habil. Dr. h.c., Direktor der Medizinischen Klinikund der Tuberkuloseklinik der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1947- 1963 Feld 3, Uerb. Nr. 20 8. Buchal, Hermann 17.01.1884 30.08.1961 Professor für Musikerziehung Komponist Feld 4 AU Nr. 22 9. Czapski, Siegfried 28.05.1861 29.06.1907 Prof. Dr., Geschäftsleiter Zeiß UH II, U-Erbbegr., Nr. 90 10. Diekmann, Gustav 30.08.1875 09.11.1944 Friedhofsinspektor UH III C, Nr. 11e *) 11. Domaschk, Matthias 12.06.1957 12.04.1981 Feinmechaniker Nordfriedhof UH IIIA, UW Nr. 15 12. Dorovius, Emil 25.09.1839 10.07.1919 Mitbegründer Krematorium, Jenaer Feuerbestattungsverein UH I, U-Erbbegr., Nr. 331 *) 13. Ducke, Karl-Heinz 06.11.1941 12.07.2011 Pfarrer Nordfriedhof Feld 6, AUE Nr. 25 14. Elsäßer, Emil 29.01.1876 06.03.1942 Oberlandwirtschaftsrat, Direktor der Thüringer Ackerbauschule Zwätzen Friedhof Zwätzen Außengrab Feld B, Nr. 128
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 167 15. Fleischer Familiengruft Feld 4a, Erbbegr., Nr. IIIb *) 16. Funk, Heinrich 23.05.1893 01.10.1981 Jenaer Komponist Feld 19, WG Nr. 90/91 17. Gabler, Hans 21.11.1872 10.01.1911 Pfarrer Feld 8a, Erbbegr., Nr. 14 *) 18. Giltsch, Adolf 23.04.1852 15.06.1911 Lithograph, Illustration zu Haeckels Werken Feld 4b, Erbbegr., Nr. IIIa 19. Goerttler, Victor 05.01.1897 05.07.1982 Prof. Dr. Dr. h.c. mult., Veterinärmediziner, Direktor des Thüringer Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Jena UH IIIA, UW Nr. 35 20. Goetz, Georg 03.11.1849 01.01.1932 Prof. Dr., Philologe Feld 2, Erbbegr., Nr. 15 21. Griefahn, Klara 19.09.1897 31.01.1945 Dr., Ärztin, Opfer der NS-Judenverfolgung, Freitod vor Deportation Friedhof Lobeda-Altstadt Feld 4, Wg Nr. 08.09.15 22. Griewank, Karl 16.08.1900 07.10.1953 Prof. Dr., Historiker UH III A, Erbbegr., Nr. 31 23. Grossmann, Max 14.04.1877 24.11.1938 Ing., Kristallnacht- und KZ-Opfer UH II, U-Erbbegr., Nr. 36a 24. Haack, Friedrich 11.01.1841 13.08.1915 Hofphotograf, Pionier der Fotografie in Jena Feld 8a, Au-Gr., Nr. XVII 25. Härdrich, Wilhelm 09.07.1880 06.03.1946 Gründer der Härdrich-Stiftung, Kaufmann 26Ostf. UH alt, Erbbegr.11a 26. Härzer, Reinhold 02.10.1861 25.09.1912 Mitbegründer und erster Jenaer SPD-Stadtrat Feld 4, Erbbegr., Nr. XVIIIa 27. Hering, Franz 19.01.1843 13.03.1907 Zinngießer Feld 4, Erbbegr., Nr. 8 28. Heussi, Karl 16.06.1877 25.01.1961 Prof. Dr., Kirchenhistoriker Feld 20, Erbbegr., Nr. 2 29. Jursch, Hanna 24.03.1902 13.06.1972 Prof. Dr., Theologin Nordfriedhof Feld 10, AUE, Nr. 5b 30. Kämmer, Carl 18.06.1854 07.12.1908 Gastwirt, Jenaer Original Feld 1, Erbbegr., Nr. 7 *) 31. Kayser-Petersen, Julius 23.07.1888 16.11.1954 Prof. Dr. med., Innere Medizin Feld 27, Erbbegr., Nr. 99 32. Kirchner, Gustav 30.01.1890 06.12.1966 Prof. Dr., Anglist UH III D,, UR Nr. 133 33. Koch, Herbert 03.05.1886 18.11.1982 Dr. phil., Heimathistoriker Feld 1, AU Gr., Nr. XVII 34. Körner, Fritz 08.07.1888 06.04.1955 Glaskünstler Nordfriedhof Feld 10, UW Nr. h 35. Lemke, Rudolf 06.04.1906 27.10.1957 Prof. Dr. med., Kliniksdirektor Psychiatrie und Neurologie Feld 19, Erbbegr., Nr. 9 36. Lenz, Georg 22.11.1881 20.04.1953 Prof. Dr., Augenheilkunde Feld 19, Erbbegr., Nr. 5 37. Liebmann, Otto 25.02.1840 14.01.1912 Professor Dr. phil. habil. Nordfriedhof Feld 4b, AU Nr. 5 38. Lockemann, Theodor 20.03.1885 09.02.1945 Dr. phil., Direktor der Universitätsbibliothek, Bombenopfer bei Zerstörung am 09.02.45 Feld 4a, Erbbegr., Nr. 22 39. Ludwig, August 09.07.1867 05.07.1951 Prof. Dr., Bienenkunde, Heimatdichter UH III D, UW, Nr. 30 40. Medek, Tilo 21.01.1940 03.02.2006 Komponist Nordfriedhof Feld 9, UW Nr. 22 41. Mentz, Georg 31.03.1870 Prof. Dr., Historiker, Thüringer und Feld 27, Erbbegr., Nr. 84
168 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 26.06.1943 Universitätsgeschichte 42. Müller, Wilhelm 13.02.1832 19.06.1909 Geheimrat, Professor Dr. med. Nordfriedhof Feld 3 AU Nr. 8 43. Naumann, Ernst 15.08.1862 15.12.1910 Prof. Dr., Organist Feld 4, Au-Gr., Nr. XVIIIb *) 44. Neuenhahn, Gustav 14.10.1878 19.03.1945 Verleger "Jenaische Zeitung" Feld 14, Erbbegr., Nr. 7 *) 45. Passow, Hermann Eucken, Irene 19.11.1895 16.10.1948 Jenaer Kunstverein Feld 9, Erbbegr., Nr. 2 46. Poser, Magnus 26.01.1907 21.07.1944 Widerstandskämpfer, KZ-Opfer UH IV,, Gedenkstätte 47. Prüssing, Carl 04.03.1859 16.08.1912 Unternehmer, Gründer Göschwitzer Portlandzementfabrik UH II, U-Erbbegr., Nr. 143 *) 48. Riedel, Bernhard 18.09.1845 12.09.1916 Prof. Dr. med., Chirurg, Geh. Medizinalrat UH II, U-Erbbegr., Nr. 130a 49. Sachse, Leo 05.11.1843 01.09.1909 Prof. Dr. phil., Pädagoge, Bürgerschuldirektor UH I, UW Nr. 324 50. Schlag, Hans 18.07.1890 28.12.1970 Architekt, Planetarium, Bauhausstil Capitol, Industrie- und Siedlungsbau Ostfriedhof Feld L, UW Nr. 13 51. Schreiter, Johannes 28.11.1872 08.09.1957 Bauing., Städtebau UH II, UW 142b 52. Schunke, Familiengrab Gastwirt Friedhof Isserstedt, Feld A, WgNr. 98 53. Singer, Heinrich 08.02.1854 08.08.1927 Dr. hc., Oberbürgermeister, Einführung von Telefon, Elektrizität, Straßenbahn UH II, U-Erbbegr., Nr. 141 *) 54. Slotty, Friedrich 19.10.1881 23.12.1963 Prof. Dr., Sprachwissenschaftler Feld 15, U-Au.Gr., Nr. 9 55. Stahl, Ernst 21.06.1848 03.12.1919 Prof. Dr., Botaniker, Direktor des Botanischen Gartens Feld 14, Erbbegr., Nr. VI 56. Steiger, Günter 21.03.1925 20.03.1987 Prof. Dr., Kustos der Universität Feld 1, UW Nr. 718 57. Sy, Hermann 16.10.1822 15.12.1899 Dr., Mitbegründer der SPD UH I, U-Erbbegr., Nr. 65 58. Villiger, Walter 25.12.1872 05.02.1938 Begr. Planetarium UH III C, Erbbegr., Nr. 11 59. Vollert, Max 05.03.1851 13.11.1935 Dr., Kurator der Universität UH II, U-Erbbegr., Nr. 86b 60. von Rohr, Moritz 04.04.1868 20.02.1940 Prof. Dr., Optik in der Medizin, Brillenglasentwicklung UH III A,, Uerbbegr. Nr. 21 61. Wandersleb, Ernst 12.04.1879 02.05.1963 Dr., Fotooptik Tessarentwicklung Feld 15, U-Au-Gr., Nr. 88 62. Weber, Paul 29.04.1868 28.01.1930 Prof. Dr., Gründer des Jenaer Stadtmuseums Feld 19, Au-Gr., Nr. 7/8 63. Zielinski, Ernst 09.05.1898 04.04.1917 Mechaniker UH II, UWG Nrt. 10 *) 64. Zimmermann, Richard 31.12.1876 11.07.1969 Widerstandskämpfer, Mitbegründer der KPD UH III C, Uerbbegr. Nr. 29 65. Zitzmann, Lothar 14.02.1924 19.01.1977 Prof., Maler UH IV/8, UW Nr. 178 66. Zorn, Bernhard 03.11.1891 15.11.1958 Prof. Dr., Physiologische Chemie Feld 20, Erbbegr., Nr. 3
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 169
Artikel 2 – In-Kraft-Treten, Bekanntmachung
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der Oberbürgermeister
wird
ermächtigt,
die Ehrengräbersatzung in der gemäß Artikel 1 geänderten Fassung neu bekannt zu machen. Jena, den 19.05.2015 Stadt Jena DER OBERBÜRGERMEISTERgez. Dr. Albrecht Schröter (Siegel) (Oberbürgermeister) Satzung des „Forums Bildung“ der Stadt Jena Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde-
und
Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 25.03.2015 folgende Satzung des „Forums Bildung“ der Stadt Jena beschlossen:
§ 1 – Bildung und Aufgaben
(1) Der Stadtrat der Stadt Jena beruft ein „Forum Bildung“. Es soll • den Schulträger bei der Erfüllung seiner
Aufgaben im Bereich der Bildung und Erziehungsowie bei der Schulentwicklung und der
Schulnetzplanung beraten und unterstützen, • sich mit entsprechenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen und politischen Fragen besonders
im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung kommunaler Verantwortung und Steuerung
befassen, • den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen in Praxis und Politik in den Bereichen Schule und Jugendhilfe fördern, • in geeigneter Weise das pädagogische
Engagement der kommunalen Öffentlichkeit und das Interesse der Bürgerschaft für Schule und Bildung fördern, • einmal jährlich eine bildungspolitische Stunde für den Jenaer Stadtrat vorbereiten und gestalten. (2) Das Forum ist ein unabhängiges, beratendes Gremium. Seine Stellungnahmen haben empfehlenden Charakter.
§ 2 – Zusammensetzung
(1) Das Forum besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: • jeweils einem von jeder der im Stadtrat vertretenen Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften benannten Mitglied; • dem Vorsitzenden des Kulturausschusses; • dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses; • dem zuständigen Dezernenten; • dem
Geschäftsführer
der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Jena mbH. (2) Dem Forum gehören ferner auf Vorschlag des Oberbürgermeister folgende stimmberechtigte Mitglieder an: • drei Schulleiter von Schulen je verschiedener Schulart; • ein Vertreter der Kreiselternsprecher der Jenaer Schulen; • ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft; • ein Vertreter des Jenaer Jugendparlamentes; • ein Vertreter der AG Jugendarbeit (Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII); • der Leiter oder ein Vertreter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen; • ein Jenaer Schulleiter außer Dienst; • zwei Hochschullehrer. (3) Das Forum kann zu seinen Sitzungen weitere Sachverständige hinzuziehen.
§ 3 – Bestätigung und Amtsdauer der Mitglieder
(1) Der Stadtrat bestätigt das gemäß § 2 gebildete Forum durch Beschluss. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Forums sodann in ihr Amt. (2) Die Amtsdauer entspricht der Wahlperiode des Stadtrates. Die Mitglieder des Forums bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
§ 4 – Leitung und Geschäftsgang
(1) Das Forum wählt in seiner ersten Sitzung aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. (2) Die Sitzungen des Forums finden wenigstens dreimal jährlich statt. (3) Für die Sitzungen des Forums gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates und der Ausschüsse. (4) Die Sitzungen des Forums sind öffentlich.
§ 5 – Beschlussfassung und Bekanntgabe
(1) Das Forum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der vom Stadtrat nach § 2 berufenen Mitglieder anwesend ist. (2) Die Ergebnisse der Beratungen werden bei Bedarf in einer gemeinsamen Stellungnahme zusammengefasst und durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen. (3) Wird im Stadtrat oder in einem zuständigen Ausschuss eine Angelegenheit behandelt, zu welcher das Forum Stellung genommen hat, so hat der zuständige Dezernent diese Stellungnahme dem Ausschuss oder dem Stadtrat vorzutragen. Der Vorsitzende des Forums oder sein Stellvertreter können zur näheren Erläuterung der fachlichen Stellungnahme vor den Stadtrat bzw. den zuständigen Ausschuss geladen werden und erhalten dort ggf. durch Beschluss auch Rederecht. Fehlende Stellungnahmen des Forums hindern den Stadtrat und seine Ausschüsse nicht an einer Beschlussfassung. (4) Über jede Sitzung des Forums ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.
170 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015
§ 6 – Ehrenamt
Die Tätigkeit im Forum ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 26 ff. der Hauptsatzung der Stadt Jena.
§ 7 – Gleichstellung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.
§ 8 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Jena, den 19.05.2015 Stadt Jena DER OBERBÜRGERMEISTERgez. Dr. Albrecht Schröter (Siegel) (Oberbürgermeister) Öffentliche Bekanntmachungen Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Winzerla / Burgau Die nächste Versammlung der Jagdgenossenschaft Winzerla / Burgau findet statt: am Freitag, dem 26. Juni 2015 um 19:00 Uhrim Gasthof „Zur Weintraube“ in Jena – Winzerla Zu dieser Versammlung werden hiermit alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft
herzlich
eingeladen.
Im Verhinderungsfall kann ein Jagdgenosse einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden. Tagesordnung
- 1. Bericht des Vorstandes
- 2. Kassenbericht
- 3. Kassenprüfung
- 4. Bericht Jagdpächter
- 5. Entlastung Vorstand
- 6. Abendessen
- 7. Beschlussfassung Aufwandsentschädigung
- 8. Sonstigesgez. Thomas Hornung Jagdvorsteher Öffentliche Bekanntmachung Ausschusssitzungen Am 01.06.2015, 16:30 Uhr, findet im Beratungsraum Am Anger 15 die nächste Sitzung des Studierendenbeirates statt. Tagesordnung, öffentlicher Teil: 1. Tagesordnung 2. Protokolle 3. Berichte 4. Wohnbauflächenentwicklung 5. Bürgerbeteiligungskonzept 6. Kulturwache e.V. 7. Sonstiges Der Ausschussvorsitzende
- * *
Am 03.06.2015, 19:00 Uhr, findet im Beratungsraum Lutherplatz 3 die Gemeinsame Sitzung des Kulturausschusses,
Sozialausschusses
und Jugendhilfeausschusses statt. Tagesordnung, öffentlicher Teil: 1. Vorstellung der Jenaer Kinder- und Jugendstudie Die Ausschussvorsitzenden
- * *
Am 09.06.2015, 17:00 Uhr, findet im Beratungsraum Löbdergraben 12, 2. Etage, die nächste Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen statt. Tagesordnung, öffentlicher Teil: 1. Tagesordnung 2. Protokollkontrolle vom 12. und 19.05.2015 3. Sonstiges Der Ausschussvorsitzende Öffentliche Bekanntmachung Werkausschusssitzung Am 03.06.2015, 19:00 Uhr, findet im Beratungsraum im 3. OG des Kommunalservice Jena, Löbstedter Str. 56, die nächste Sitzung des Werkausschusses des Kommunalservice Jena statt. Tagesordnung öffentlicher Teil:
- 6. Tagesordnung
- 7. Protokollkontrolle
- 8. Sonstiges Der Ausschussvorsitzende
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 171 Außenstelle Erfurt Juri - Gagarin - Ring 114 99084 Erfurt Az: 53130-531ppa/007-2316#011 Datum: 31.03.2015 AUSFERTIGUNG Planfeststellungsbeschlussgemäß § 18 AEGfür das Vorhaben "Bahnhof Jena West, Gleiserneuerung Gleis 2" Bahn-km 22,407 - 23,411 der Strecke 6307 Weimar - Gera Hbfin der Stadt Jena Vorhabenträgerin: DB Netz AG, diese vertreten durchdie DB ProjektBau GmbH, Regionalbereich Südost Kurt-Schumacher-Straße 1 99084 Erfurt Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 AEG folgenden Planfeststellungsbeschluss: A. Verfügender Teil A.1 Feststellung des Plans Der Plan für das Vorhaben „Bahnhof Jena West, Gleiserneuerung Gleis 2", Bahn-km 22,407 - 23,411 der Strecke 6307 Weimar - Gera Hbf wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzauflagen festgestellt. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen • die Erneuerung des linken Streckengleises im Bahnhof Jena West (Gleis 2, Richtung Weimar) zwischen den Weichen 1 und 9 einschließlich der Herstellung des regelwerkskonformen Gleisabstandes von 4,50 m im Bereich der Bahnsteige, • die Anpassung des Bahnsteigdaches zur Herstellung der Sicherheitsabstände. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen-
bzw. Planbezeichnung Bemerkung Erläuterungsbericht
vom 28.03.2014 (18 Seiten zzgl. Deck-blatt) Artenschutzbeitrag
vom 28.03.2014 (5 Seiten zzgl. Deck-blatt einschließlich Artenblatt) Nur zur Info Übersichtskarte vom 03.04.2014 Nur zur Info Fotodokumentation Nur zur Info 4.1. Lagepläne vom 03.04.2014, Maßstab 1:1.000, Blatt 1 - 2 zzgl. Deckblatt) 4.2. Querprofile vom 03.04.2014, M 1:50, Blatt 1 -2 Nur zur Info Bauwerksverzeichnis
vom 03.04.2014, Blatt 1 Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung -Schalltechnische Untersuchung zur Genehmigungsplanung vom 31.01.2014
- Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung zu den geplanten Bauarbeiten zur Genehmigungsplanung vom 03.02.2014
Nur zur Info A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens
einschließlich
der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Erfurt, sowie der Stadt Jena möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.4.2 VV BAU, VV BAU-STE und VV IST Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bahnhof Jena West, Gleiserneuerung Gleis 2", Bahnkm 22,407 - 23,411 der Strecke 6307 Weimar - Gera Hbf Az.: 53130-531ppa/007-2316#011 vom 31.03.2015 - VMS-Nr: 3313904-
172 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 (VV BAU), der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAU-STE) sowie der „Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen“ (VV IST) in der jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 Inbetriebnahmegenehmigung Die zu ändernde Eisenbahninfrastruktur ist Bestandteil des transeuropäischen Eisenbahnsystems. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlagen bedarf daher einer zusätzlichen Genehmigung nach § 9 TEIV durch das Eisenbahn-Bundesamt. A.4.4 Immissionsschutz A.4.4.1 Schallschutz während der Bauarbeiten (1) Während der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten sind die in der AVV-Baulärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte einzuhalten. (2) Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) ist einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeiträume sowie für Sonn- und Feiertage. Unvermeidbare Überschreitungen sind auf das technologische Mindestmaß zu begrenzen. (3) Wo die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß AVV-Baulärm nicht durchgehend möglich ist (z. B, bei Ramm- oder Bohrarbeiten), dürfen diese Arbeiten unter Beachtung der notwendigen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dazu ist im Rahmen der Ausführungsplanung eine detaillierte (taggenaue) Untersuchung zum Baulärm mit den notwendigen
Schutzvorkehrungen
durchzuführen. Darüber sind die betroffenen Bürger rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, zu unterrichten. Dies soll möglichst ortsnah erfolgen, den betroffenen Bürgern
ist
hierbei
Einsicht
in
die Untersuchungsergebnisse zu gewähren. Ferner ist für die betroffenen Bürger zu den Belangen des Immissionsschutzes
ein
Ansprechpartner
der Vorhabenträgerin zu benennen. (4) Bei Notwendigkeit (z. B. Lärmerzeugung im gesundheitsschädigenden Bereich) sind den Betroffenen Ausweichquartiere für den Zeitraum dieser Arbeiten bzw. eine Entschädigung anzubieten. A.4.4.2 Erschütterungsschutz An der Bebauung in unmittelbarer Nähe zur Baustelle ist vor Baubeginn ein Beweissicherungsverfahren unter Beteiligung der Gebäudeeigentümer durchzuführen. A.4.4.3 Sonstiger Immissionsschutz Bei der Ausführung der Bauarbeiten dürfen keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Passanten, Anwohner und Anlieger sind gegen Belästigungen durch Staub weitgehend zu schützen. A.4.5 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Havarien im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
Betriebsstörungen,
die
zum
Eintrag wassergefährdender Stoffe in Gewässer, Gräben oder das Grundwasser führen können, sind unverzüglich zu bekämpfen und der Unteren Wasserbehörde sowie dem jeweils Unterhaltungspflichtigen anzuzeigen. A.4.6 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz (1) Es ist ein Abfallentsorgungskonzept zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten sowie der Unteren Abfallbehörde der Stadt Jena vorzulegen. Darin ist auch der Nachweis entsprechender Entsorgungskapazitäten zu führen. (2) Die bei den Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind
entsprechend
den
vorgenommenen Deklarationsanalysen einer geordneten und getrennten Verwertung bzw. Entsorgung gemäß Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) zuzuführen. Die Einstufung der Abfälle hat dabei nach LAGA M20 bzw. der Altschotter-Richtlinie der DB AG zu erfolgen. Im Übrigen sind die Bestimmungen
des
Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einzuhalten. Die Beräumung der Bereitstellungslager hat unverzüglich nach Maßnahmeende zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist der Unteren Abfallbehörde der Stadt Jena auf Verlangen nachzuweisen. (3) Sollten
bei
den
Tiefbauarbeiten Bodenverunreinigungen oder Altablagerungen festgestellt werden, die über die in dieser Genehmigungsunterlage dargestellten Verunreinigungen hinausgehen, ist die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Jena zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu informieren. Sollten im Falle von Havarien an Maschinen und Geräten Kontaminierungen stattfinden, ist ebenfalls die Untere Bodenschutzbehörde zu verständigen. Diese trifft dann die weiteren Entscheidungen. (4) Erdaufschlüsse sowie größere Baugruben sind der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie rechtzeitig
anzuzeigen.
Die
Übergabe
von Schichtenverzeichnissen
an
das Geologische Landesarchiv des Freistaates Thüringen ist nach Abschluss der Maßnahme zu veranlassen. A.4.7 Naturschutz und Landschaftspflege (1) Über das Vorhaben hinausgehende Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Baumaßnahme sind nicht zulässig. (2) Eine dennoch erforderliche Rodung vorhandener Gehölze darf nur in der Zeit vom 01.10. bis zu 28.02. vor Baubeginn zu erfolgen. Die Baufeldfreimachung hat dann möglichst vor Beginn der Brutsaison (01.04.bis 15.08.) zu erfolgen bzw. ist das Vorhandensein aktueller Brutstätten von Bodenbrütern durch einen Sachverständigen vor Beginn der Bauarbeiten innerhalb der Brutsaison auszuschließen. (3) Zum Schutz der Zauneidechse sind die Arbeiten am Schotterkörper außerhalb des Winterhalbjahres
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 173 vorzunehmen. Der Baubereich ist im Übrigen vor Baubeginn auf das Vorhandensein der Zauneidechse zu untersuchen und bahnrechts gegen das Eindringen von Individuen durch die Errichtung eines entsprechenden Kriechtierschutzzaunes zu sichern. Gegebenenfalls angetroffene Tiere sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu fangen und auf geeignete vorhandene Ausweichlebensräume umzusetzen. (4) Zeitweise als Lagerfläche und Baustraßen genutzte Flächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme unverzüglich in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Nach Wiederherstellung dürfen in diesen Bereichen keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben. (5) Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'' und die DIN 18915 zur Bewirtschaftung des Oberbodens sind einzuhalten. A.4.8 Denkmalschutz Werden bei der Durchführung des Vorhabens in der Erde oder im Wasser Gegenstände oder Spuren von Gegenständen gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind, sind diese gemäß § 16 des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (ThürDSchG) zu erhalten und dem Eisenbahn-Bundesamt sowie der Oberen Denkmalschutzbehörde des Freistaates Thüringen anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen. Die bauausführenden Unternehmen sind entsprechend zu instruieren. A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen A.4.9.1 Allgemeine Nebenbestimmungen (1) Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich von Anlagen, Kabeln sowie Ver- und Entsorgungsleitungen Dritter mit deren Betreibern Abstimmungen und Einweisungen, die erforderlichenfalls vor Ort stattzufinden haben, durchzuführen und die erforderlichen Zustimmungen einzuholen. (2) Notwendige Verlegungen oder die Sicherung bestehender Kabel und Leitungen hat die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit den betroffenen Kabel- und Leitungsträgern auszuführen. Bei Arbeiten innerhalb von Leitungsschutzzonen sowie in Kabelnähe sind
die
einschlägigen
DIN-,
VDE-
und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. (3) Bestehende Kabel und Leitungen dürfen nicht überbaut werden, die erforderlichen Schutzabstände sind einzuhalten. Ferner sind Erdabtragungen oder Bepflanzungen in diesen Bereichen nicht zulässig. (4) Die Zugänglichkeit zu den Anlagen der Leitungsträger muss auch während der Bauzeit ständig gewährleistet sein. (5) Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, Kabel und Leitungen Dritter, die erst während der Bauausführung bekannt werden, in Abstimmung mit dem zuständigen Dritten zu sichern und durch geeignete Maßnahmen in ihrer Funktion aufrechtzuerhalten. A.4.9.2 Spezielle Nebenbestimmungen zu Anlagen der Stadtwerke Jena-Pößneck Der Leitungsbestand der Stadtwerke Jena-Pößneck ist rechtzeitig vor Baubeginn bei den Stadtwerken abzufragen
und
in
die
Unterlagen
zur Ausführungsplanung
zu
übernehmen.
Die Ausführungsplanung ist hinsichtlich des möglichen Eingriffs in den Leitungsbestand mit den Stadtwerken Jena-Pößneck rechtzeitig abzustimmen. A.4.10 Straßen, Wege, Zufahrten (1) Soweit sich die Baumaßnahmen auf den Straßenverkehr auswirken, hat der Vorhabenträger mindestens 14 Tage vor Baubeginn einen Antrag auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen im Sinne des
§ 45 Abs. 6 StVO bei den zuständigen
Straßenverkehrsbehörden zu stellen. Notwendige Sondernutzungserlaubnisse sind bei den zuständigen Straßenbaulastträgern rechtzeitig zu beantragen. (2) Die Verunreinigung der Straßen durch den Baustellenverkehr ist weitgehend zu vermeiden. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. A.4.11 Kampfmittel Sollten bei Erschließungsarbeiten Kampfmittel gefunden werden oder besteht dazu ein hinreichender Verdacht, ist umgehend die Gefahrenabwehrbehörde der Stadt Jena oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die Arbeiten in dem betreffenden Bereich sind umgehend einzustellen sowie die Fundstelle zu kennzeichnen und vor Betreten zu schützen. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Kosten Die
Kosten
dieses
Bescheides
trägt
die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben hat die Erneuerung des linken Streckengleises (Gleis 2, Richtung Weimar) im Bahnhof Jena West zwischen den Weichen 1 und 9 einschließlich der Herstellung des regelkonformen Gleisabstandes von 4,50 m unter Verschiebung des Gleises um bis zu 24 cm in östliche Richtung im Bereich der Bahnsteige zum Gegenstand. Zugleich erfolgt die Anpassung des
174 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 Bahnsteigdaches
zur
Herstellung
des Sicherheitsabstandes. Die Anpassung der Lage der Bahnsteigkante an die neue Gleislage geht in der tangierenden Maßnahme „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn - Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilabschnitt Jena West (e) - Jena-Göschwitz (e)“, Bahn-km 22,400-27,600, einher. Die zu ändernden Bahnanlagen liegen bei Bahn-km 22,407 - 23,411 der Strecke 6307 Weimar - Gera Hbf. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG, diese vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, hat mit Schreiben vom 03.04.2014 eine Entscheidung nach § 18 AEG für das Vorhaben „Bahnhof Jena West, Gleiserneuerung Gleis 2“ beantragt. Der Antrag ist am 04.04.2014 beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Erfurt, eingegangen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 09.12.2014, Az. 53130-531 ppa/007-2316#011, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Auf Antrag der Vorhabenträgerin hat das Eisenbahn-Bundesamt das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 18.07.2014 wurde das Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimar
als
zuständige Anhörungsbehörde
um
Durchführung
des Anhörungsverfahrens gebeten. B.1.3 Anhörungsverfahren B.1.3.1 Beteiligung von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Das
Thüringer
Landesverwaltungsamt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Verbände um Stellungnahme gebeten: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Stadt Jena 2. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 420 (Immissionsschutz) 3. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 430 (Abfallwirtschaft, Altlasten, Bodenschutz) 4. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 440 (Wasserwirtschaft) 5. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 460 (Ländlicher Raum) 6. Landesamt
für
Vermessung
und Geoinformation 7. Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie 8. Landespolizeiinspektion Jena 9. TEN Thüringer Energienetze GmbH 10. Thüringer Netkom GmbH 11. Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen
Sachsen mbH 12. GDM com Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation mbH 13. Deutsche Telekom AG 14. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG 15. Stadtwerke Jena-Pößneck 16. Jenaer Nahverkehrsgesellschaft mbH 17. NVS Nahverkehrsgesellschaft Thüringen mbH 18. DB Fernverkehr AG 19. DB Regio AG 20. Thüringer
Ministerium
für
Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Referat 42, Schienenverkehr - ÖPNV 21. Kulturbund für Europa e.V., Landesverband Thüringen 22. Grüne Liga Thüringen e.V. 23. BUND Thüringen 24. Schutzgemeinschaft
Deutscher
Wald, Landesverband Thüringen e.V. 25. Naturschutzbund
Deutschland, Landesverband Thüringen e.V. 26. Arbeitskreis „Heimische Orchideen“ Thüringen e.V. 27. Landesjagdverband Thüringen e.V. 28. Landesanglerverband Thüringen e.V. 29. Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen 30. Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V. Folgende Träger öffentlicher Belange und Verbände haben keine Stellungnahme abgegeben: Lfd. Nr. Bezeichnung 8. Landespolizeiinspektion Jena 11. Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen - Sachsen mbH 14. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG 17. NVS Nahverkehrsgesellschaft Thüringen mbH 18. DB Fernverkehr AG 19. DB Regio AG 22. Grüne Liga Thüringen e.V. 23. BUND Thüringen 25. Naturschutzbund
Deutschland, Landesverband Thüringen e.V. 27. Landesjagdverband Thüringen e.V. 28. Landesanglerverband Thüringen e.V. 30. Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V.
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 175 Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 4. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 440 (Wasserwirtschaft), Stellungnahme vom 22.08.2014 5. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 460 (Ländlicher Raum), Stellungnahme vom 22.09.2014 6. Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Stellungnahme vom 21.08.2014 7. Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Stellungnahme vom 22.06.2014 9. TEN Thüringer Energienetze GmbH, Stellungnahme vom 14.08.2014 10. Thüringer Netkom GmbH, Stellungnahme vom 11.08.2014 12. GDM com Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation mbH, Stellungnahme vom 19.08.2014 . 13. Deutsche Telekom AG, Stellungnahme vom 02.09.2014 15. JenaWasser, Stellungnahme vom 29.09.2014 21. Kulturbund für Europa e.V., Landesverband Thüringen, Stellungnahme vom 25.08.2014 24. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Thüringen e.V., Stellungnahme vom 11.09.2014 26. Arbeitskreis „Heimische Orchideen“ Thüringen e.V., Stellungnahme vom 10.09.2014. Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Stadt Jena; Stellungnahme vom 29.09.2014 2. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 420 (Immissionsschutz), Stellungnahme vom 08.10.2014 3. Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 430 {Abfallwirtschaft, Altlasten, Bodenschutz), Stellungnahme vom 10.10.2014 15. Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, Stellungnahme vom 14.10.2014 16. Jenaer Nahverkehrsgesellschaft mbH, Stellungnahme vom 13.10.2014 20. Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Referat 42, Schienenverkehr, ÖPNV, Stellungnahme vom 07.10.2014 29. Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen, Stellungnahme vom 18.09.2014 B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (Anhörungsbehörde) in der Stadt Jena vom 25.08.2014 bis 24.09.2014 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung wurde in der Stadt Jena am 21.08.2014 im Amtsblatt Nr. 33/14 öffentlich bekannt gemacht. Ende der Einwendungsfrist war der 08.10.2014. Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind keine Einwendungsschreiben von in eigenen Rechten privat Betroffenen eingegangen. B.1.3.3 Anerkannte Naturschutzvereinigungen Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen
sowie
sonstigen Vereinigungen über die Auslegung der Pläne benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 18a Nr. 2 AEG). Es sind vier Stellungnahmen von anerkannten Naturschutzvereinigungen
sowie
sonstigen Vereinigungen eingegangen. B.1.3.4 Erörterung Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat nach Sichtung der Stellungnahmen und Vorlage der Erwiderungen der Vorhabenträgerin auf eine förmliche Erörterung gemäß § 18a Nr. 5 Satz 1 AEG verzichtet. Den Trägern öffentlicher Belange und denen, die Einwendungen
erhoben
haben,
hat
die Anhörungsbehörde mit Schreiben vom 11.11.2014 die Antworten der Vorhabenträgerin zur Kenntnis übersandt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von einer Erörterung der im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen abgesehen wird. Von der Möglichkeit der nochmaligen Äußerung wurde nicht Gebrauch gemacht. B.1.3.4
Abschließende
Stellungnahme
der Anhörungsbehörde Mit Datum vom 03.12.2014 hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme gem. § 73 Abs. 9 VwVfG gefertigt und der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Die Anhörungsbehörde hat das Vorhaben befürwortet B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
176 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 B.2.2 Zuständigkeit Die
seitens
der
Vorhabenträgerin
geplante Baumaßnahme stellt eine Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn des Bundes dar. Gemäß § 18 AEG dürfen solche Anlagen grundsätzlich nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor der Plan festgestellt wurde. Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes – BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen
der Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen DB Netz AG und DB Station & Service AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach
§§
3a
ff.
Gesetz
über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (ÜVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung
des
Vorhabens
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung
zur
Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Die Bundesregierung hat im Bundesverkehrswegeplan 2003 u.a. den Ausbau der Strecke (ABS) Paderborn - Chemnitz beschlossen. Ziel ist die Verbesserung der Verbindungsqualität im Schienenverkehr zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen und Sachsen. Mit dem Ausbau der Strecke ist die Verkürzung der Reisezeiten möglich, weiterhin werden Kapazitätsengpässe beseitigt. Unter anderem für punktuelle Änderung von Personenverkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken im Abschnitt „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn - Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilabschnitt Jena West (e) - Jena-Göschwitz (e)“ liegt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.04.2013, Az.; 53110-531ppa/007- 2316#006 vor. Durch diesen wurden im Bereich Bf Jena West die Erneuerung der Bahnsteige, der Zuwegungen und der Errichtung von Aufzügen zugelassen. Mit der Erneuerung des linken Streckengleises (Gleis 2, Richtung Weimar) im Bahnhof Jena West zwischen den Weichen 1 und 9 unter Verschiebung des Gleises um bis zu 24 cm in östliche Richtung im Bereich der Bahnsteige erfolgt nunmehr die Herstellung des regelkonformen Gleisabstandes von 4,50 m. Zugleich erfolgt die Anpassung des Bahnsteigdaches zur Herstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. Die Anpassung der Lage der Bahnsteigkante an die neue Gleislage geht in der tangierenden Maßnahme „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn - Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilabschnitt Jena West (e) - Jena-Göschwitz (e)” einher. Mit der Maßnahme wird der Erhalt der Verfügbarkeit der Infrastruktur im Bf Jena West gewährleistet. Die Planung dient somit der Verbesserung des Eisenbahnverkehrs und ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 VV BAU, VV BAU-STE und VV IST Im verfügenden Teil wurde der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen und Anträge zu stellen. Dabei ist es sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu machen, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der “Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme Struktureller Teilsysteme des Transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen“ (VV IST) zu beachten. B.4.3 Raumordnung und Landesplanung Die geplante Baumaßnahme entspricht den Zielen des Landesentwicklungsplanes Thüringen. B.4.4 Eisenbahninfrastruktur Im Zuge der Verschiebung des Gleises 2 im Bf Jena West im Bereich der Bahnsteige und die in diesem Zusammenhang stehende Gleiserneuerung beträgt die Entwurfsgeschwindigkeit der Vorhabenträgerin für eine konventionelle Geschwindigkeit 100 km/h. In seiner Stellungnahme verweist der Freistaat Thüringen, Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr,
auf
die
seinerseits
favorisierte Geschwindigkeitserhöhung auf 130 km/h. Diese sei durch die Vorhabenträgerin zu prüfen. Die Vorhabenträqerin ihrerseits trägt hierzu vor, dass eine solche Geschwindigkeitserhöhung nur dort zu realisieren sei, wo dies technisch durchführbar und wirtschaftlich sinnvoll wäre. Für das Gleis 2 im Bahnhof Jena West sei dies nicht der Fall, da dort jeder Zug halte, so dass die Züge bereits mit einer langsameren Geschwindigkeit am Bahnsteig einfahren und auch der benachbarte Abschnitt Jena West – Jena-Göschwitz wegen bestehender Zwänge auch künftig nur mit maximal 100 km/h befahren werde. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Forderung des Freistaates Thüringen,
Ministerium
für Bau. Landesentwicklunq und Verkehr, auch aus Sich der Planfeststellungsbehörde zurückzuweisen. Der gesamte Streckenabschnitt zwischen Großschwabhausen und Jena-Göschwitz
ist
für
eine
konventionelle Geschwindigkeit von 100 km/h trassiert. Derzeit halten alle Reisezüge in den Bahnhöfen Jena West und Jena-Göschwitz, was sich nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde zumindest mittelfristig nicht ändern wird. Der Abstand zwischen beiden Bahnhöfen
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 177 beträgt ca. 5 km. Der geforderte Ausbau des Gleises 2 im Bf. Jena West für eine konventionelle Geschwindigkeit von 130 km/h, der dann zumindest im gesamten Abschnitt Jena West - Jena-Göschwitz erfolgen müsste, wäre nur mit einer teilweisen Neutrassierung der Strecke möglich. Die hier zu erwartenden Eingriffe in die Rechte Dritter sowie in Natur und Landschaft würden in keinem Verhältnis zum eventuellen Nutzen (Fahrzeitgewinn < 1 min) stehen. Ferner ist anzumerken, dass auch die Ausbauabschnitte
zwischen
Weimar
und Großschwabhausen sowie zwischen Neue Schenke und Stadtroda
lediglich
für
eine
konventionelle Geschwindigkeit von 120 km/h realisiert werden, wogegen
seitens
des
TMBLV
in
den Planfeststellungsverfahren auch keine Einwendungen erhoben wurden. B.4.5 Immissionsschutz Bei der vorgelegten Planung des Vorhabens wurden die Belange des Immissionsschutzes insbesondere des Schallschutzes ausreichend berücksichtigt. B.4.5.1 Schallschutz Trotz erheblichen baulichen Eingriffs an der Eisenbahnstrecke (Lageverschiebung bis zu 24 cm) sind Ansprüche auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV ausgeschlossen. Die schalltechnische Untersuchung ergab
insoweit
nachvollziehbar
weder
eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte noch Pegelerhöhungen um mehr als 3 dB(A), so dass eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV nicht vorliegt. B.4.5.2 Schallschutz während der Bauarbeiten Der Hauptteil der Bauarbeiten wird tagsüber realisiert. Die Vorhabenträgerin hat zugesichert, vorwiegend lärmreduzierte Baumaschinen einzusetzen und die betroffene Bevölkerung rechtzeitig zu informieren. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Betroffenen mit unzumutbarer
Lärmbelästigung
(z.
B.
im gesundheitsgefährdenden Bereich) entsprechende Übernachtungen im Hotel bzw. eine Entschädigung gewährt werden. Daher war eine grundsätzliche Genehmigung dieser lärmerzeugenden Arbeiten im Zuge der Planfeststellung möglich. Die Nebenbestimmungen unter Punkt A.4.4.1 dienen dem Schutz der betroffenen Bevölkerung vor Lärm während der Baudurchführung. Sie sollen sicherstellen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte für die betroffenen Gebiete entsprechend ihrer tatsächlichen Art der baulichen Nutzung während der Tagzeit und vor allem während der Nachtzeit weitgehend eingehalten werden. Des Weiteren werden Hinweise und Forderungen der Oberen Immissionsschutzbehörde berücksichtigt. Die Vorhabenträgerin hat in ihrer Erwiderung die Einhaltung
der
Forderungen
der Oberen Immissionsschutzbehörde im Wesentlichen zugesichert. Die
Stellungnahme
der Oberen Immissionsschutzbehörde hat sich insoweit erledigt. Der Einsatz temporärer Schallschutzeinrichtungen ist aufgrund der topographischen Gegebenheiten und der Art der Baustelle nicht möglich. B.4.5.3 Erschütterungsschutz Die weiteren Nebenbestimmungen unter Punkt A.4.5.3 besitzen vorbeugenden Charakter. B.4.6 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Das Vorhaben ist mit den Belangen der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes vereinbar. Das Vorhaben wird außerhalb wasserwirtschaftlicher Schutzgebiete realisiert. Die unter Punkt A.4.5 vorsorglich erteilten Nebenbestimmungen dienen dem Schutz der Gewässer und des Grundwassers. B.4.7 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz Die Nebenbestimmungen unter Punkt A.4.7 dienen der ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung der beim Bau anfallenden Abfälle entsprechend den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfälle (LAGA). Gleichzeitig werden die Forderungen der Oberen Abfallbehörde des Freistaates Thüringen sowie der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie berücksichtigt. Die Vorhabenträgerin hat in ihrer Erwiderung die Einhaltung der weiteren Forderungen der Oberen Abfallbehörde sowie der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie zugesichert. Deren Stellungnahmen haben sich durch die Zusage der Vorhabenträgerin erledigt. B.4.8 Naturschutz und Landschaftspflege Das Vorhaben ist mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Die unter Lageänderung planfestgestellte Erneuerung des Gleises 2 im Bf. Jena ist nicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG)
verbunden. Hierunter versteht man Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Erheblich ist die Beeinträchtigung, wenn die nachteilige Veränderung des gegenwärtigen Zustands von Natur und Landschaft im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein beachtliches Gewicht haben und zumindest auf einige Zeit wirksam sind. Im Bereich des Bahnhofes Jena West wird auf der in diesem Bereich zweigleisig verlaufenden Strecke 6307 Weimar - Gera Hbf auf einer Länge von ca. einem Kilometer das linke Streckengleis (Gleis 2) erneuert und dabei im Bereich der Bahnsteige um ca. 24 cm verschoben. Vorhandene Schienen und Schwellen sowie der Schotterkörper werden zurückgebaut und ersetzt. Die Baumaßnahme beschränkt sich mithin auf vorhandene Bahnanlagen und damit bereits verfestigte, anthropogen
178 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 überprägte Flächen. Zusätzliche Versiegelungen bisher unversiegelter Flächen finden nicht statt, Gehölzbestände werden nicht beseitigt. Baustelleneinrichtungsflächen sowie Baustellenzufahrten werden nicht benötigt. So sollen die Bauarbeiten einerseits vom Gleisplanum aus durchgeführt
werden,
andererseits
stehen Baustelleneinrichtungsflächen
des
parallel umzusetzenden Bauvorhabens „Punktuelle Änderung von Personenverkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken im Abschnitt Bf Jena West - Jena-Göschwitz“ der ABS Paderborn - Chemnitz zu Verfügung für das mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.04.2013, Az.: 53110-531ppa/007-2316#006 ein entsprechender Landschaftspflegerischer Begleitplan zugelassen wurde. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer A.4.7 (Nr. 1, 2, 4 und 5) dieser Entscheidung ergehen insoweit vorsorglich, berücksichtigen jedoch auch Hinweise der Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V., deren Berücksichtigung die Vorhabenträgerin zugesagt hat. B.4.9. Artenschutz Das genehmigte Vorhaben ist mit den Vorschriften des Artenschutzes vereinbar. Das Vorhabengebiet ist Lebensraum von besonders und teilweise streng geschützten Arten i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wurde hinsichtlich der Zauneidechse erstellt. Die Betroffenheit weiterer Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie konnte insoweit ausgeschlossen werden. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es zudem verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-,
Überwinterungs-
und Wanderungszeiten erheblich zu stören. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sieht das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten vor. Im Bahnhofsbereich des Bahnhofs Jena West konnten weite Teile der vorhandenen Flächen als ungeeignet für eine Besiedlung durch die Zauneidechse bewertet werden. Zwischen km 22,950 und 23,100 ist hingegen ein stillgelegtes und mit einer Gras-/ Staudenflur bewachsenes Stumpfgleis vorhanden, im Bereich des stillgelegten Stellwerks bei km 23,120 befinden sich unter anderem gebrochene Betonplatten und Treppenstufen, die Spalten bilden und somit als Ruhestätte der Zauneidechse geeignete Strukturen aufweisen. Zudem stellt der bahnrechte Bereich ein bevorzugtes Habitat der Zauneidechsen mit Fortpflanzungsmöglichkeiten dar, aus welchem diese jedoch in den Baubereich gelangen können. Durch den Ausbau des Gleisschotters des Gleises 2 gehen während der Bauzeit Ruhestätten der Zauneidechse verloren, die jedoch unmittelbar nach Wiedereinbau des Schotters erneut zur Verfügung stehen. Die Lebensstätten im Schotterkörper des stillgelegten Stumpfgleises und des stillgelegten Stellwerks werden ebenso wie die bahnrechts gelegenen Bereiche nicht in Anspruch genommen. Hierdurch stehenauch während der Durchführung der Baumaßnahme ausreichend als Ruhestätten geeignete Bereiche zur Verfügung, die Lebensstätten der Zauneidechse bleiben in
funktionalem
Zusammenhang
erhalten. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden damit nicht erfüllt. Die Nebenbestimmung unter Ziffer A.4.7.3 dieses Beschlusses war jedoch zusätzlich zur Vermeidung der Beeinträchtigung einzelner Individuen der Zauneidechse während der Bauzeit erforderlich. Durch die Beräumung des Baufeldes außerhalb der Winterstarre und außerhalb der Fortpflanzungszeit der Zauneidechse (Gelege) wird außerdem die Gefahr der Schädigung von Individuen und Entwicklungsformen der Art vermindert. Der Baubereich ist vor erneuter Zuwanderung einzelner Tiere zu bewahren. Trotz dieser Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind Verluste von Individuen der einzelnen Arten und deren Gelege (Entwicklungsformen) nicht mit völliger Sicherheitauszuschließen, so dass möglicherweise gegen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die ggf. notwendige Umsetzung sowie die jedenfalls nicht auszuschließende Tötung von Einzelindividuen der Zauneidechse wird daher eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt. Die Ausnahme ist zulässig, weil zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vor. Das Vorhaben ist Bestandteil des Ausbaus der Strecke (ABS) Paderborn - Chemnitz. Ziel ist die Verbesserung der Verbindungsqualität im Schienenverkehr zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen und Sachsen. Mit dem Ausbau der Strecke ist die Verkürzung der Reisezeiten möglich, weiterhin werden Kapazitätsengpässe beseitigt. Würde der Ausbau der Strecke unterbleiben, wäre die für Wirtschaft und Bevölkerung sinnvolle und somit im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsverlagerung auf die Schiene blockiert. Die Ausnahme ist begründet, da weder eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes noch eine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population zu erwarten ist. Der Erhaltungszustand der Zauneidechse im Freistaat Thüringen wird generell als gut bewertet. Durch die Baumaßnahmen wird lediglich temporär ein Teil des Lebensraums und ein Teil der Individuen der lokalen Population der Zauneidechse beeinflusst. Tierpopulationen sind zudem in der Lage, gewisse Verluste auszugleichen. Bei Arten, die Reviere ausbilden, existiert neben revierbesitzenden und reproduzierenden Individuen eine „Reserve“ von vagabundierenden, geschlechtsreifen Tieren, die kein Revier besetzen konnten und deshalb nicht zur Fortpflanzung gelangen. Diese besetzen schnell frei werdende Reviere. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Individuen, die trotz der Durchführung der Schutzmaßnahmen bei den
Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 179 Baumaßnahmen zu Schaden kommen, durch bisher nicht Revier besitzende Tiere ersetzt werden. Da die Größe des Lebensraums der lokalen Population zumindest gleich groß bleibt und zu erwarten ist, dass die Zahl der reproduzierenden Individuen in etwa gleich hoch bleibt, verschlechtert sich der Erhaltungszustand der lokalen Population auch bei Durchführung der Baumaßnahmen nicht. B.4.10 Denkmalschutz Das Vorhaben ist mit den Belangen der Denkmal- und Bodendenkmalpflege vereinbar. Die
Vorhabenträgerin
hat
zugesichert,
in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Jena eine qualitätsvolle Anpassung der Bahnsteigüberdachungen vorzunehmen. Der Hinweis der Stadt Jena ist insoweit erledigt. Die Nebenbestimmung unter Punkt A.4.8 ergeht vorsorglich. B.4.11 Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen Im unmittelbaren Baubereich befinden sich insbesondere Versorgungsleitungen der Fernwärme der Stadtwerke Jena-Pößneck. Die Nebenbestimmungen unter Punkt A.4.9.2 berücksichtigen daher die Forderungen des genannten Leitungsträgers hinsichtlich des Schutzes seiner Anlagen im Baubereich. Die Vorhabenträgerin hat des Weiteren in ihren Erwiderungen die Einhaltung der Forderungen des betroffenen Leitungsträgers zugesichert und darauf verwiesen, dass entsprechende Abstimmungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn - Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilabschnitt Jena West (e) - Jena-Göschwitz (e), Bahn- km 22,400 - 27,600, stattfinden. Die Stellungnahmen des o. g. Leitungsträgers haben sich durch die Zusage der Vorhabenträgerin, diese vollumfänglich zu beachten, erledigt. B.4.12 Straßen, Wege, Zufahrten Das Vorhaben ist mit den Belangen des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur vereinbar. Mit der Nebenbestimmung unter Punkt A.4.12 wird der Vorhabenträger vorsorglich darauf hingewiesen, dass für solche Baumaßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ein besonderes Genehmigungserfordernis besteht, welches durch die vorliegende Planfeststellung unberührt bleibt. B.4.13 Kampfmittelbergung Die Nebenbestimmungen zur Kampfmittelbeseitigung unter Punkt A.4.14 haben einen rein vorbeugenden Charakter. B.5 Gesamtabwägung Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen, Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sind keine überwiegenden Individualinteressen zum Ausdruck gekommen, welche dem Vorhaben entgegenstehen könnten. B.6 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf §3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
für
Amtshandlungen
der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar, Kaufstraße 2-4, 99423 Weimarerhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger, dem der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Erfurt, Juri-Gagarin-Ring 114, 99084 Erfurt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten
lassen.
Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden.
180 Amtsblatt 21/15 vom 28. Mai 2015 Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Erfurt Erfurt, den 31.03.2015 Az. 53130-531ppa/007-2316#011 Im Auftrag (Siegel) gez. Klinger Öffentliche Ausschreibungen Öffentliche Ausschreibungnach VOB/A Auftraggeber: Kommunale Immobilien Jena (KIJ), PF 100338, 07703 Jena bzw. Paradiesstraße 6, 07743 Jena (1. OG, Zimmer 1.13), Tel.-Nr. 03641-497006, Fax: 03641-497005 Vorhaben: Sanierung Sporthallenkomplex Lobeda West Sporthallenkomplex Lobeda West, Karl-Marx-Allee 9, 07747 Jena KIJ schreibt folgende Leistungen aus: Los 9- Einzelstabertüchtigung Dach-Raumstabwerk Leistung: Verstärkungslaschen aus Rundstahl aus je 2 Stück symmetrischen Halbschalen in Einzellängen von ca. 2 m für Ertüchtigung von bestehenden Fachwerk-Rundstäben Befestigung
mit
bauaufsichtlich
zugelassener Klebeverbindung auf Epoxydharzbasisinkl. Vorbehandlung der Klebeflächen, gesamte Ausführung entsprechend Teil 3 der DAfStb Verstärkungsrichtlinie; Gerüststellung bauseits, Besondere Anforderungen an die Eignung: durch das DIBt zertifizierte Fachfirma! Entgelt: 15,00€ Ausführungsfrist: Aufmaß: 28./29.KW; Fertigung: 30./31.KW; Ausführung: 32.KW 2015 Eröffnungstermin: 15.06.2015, 11:00Uhr Zuschlagsfrist: 17.07.2015 Entgelt: Für die Ausschreibungsunterlagen wird das o.g. Entgelt erhoben, das vor Abholung der Unterlagen auf das Konto des Auftraggebers bei der Sparkasse Jena, IBAN DE 58830 530300 000033 030 BIC: HELA DE F1 JEN einzuzahlen ist mit dem Zahlungsgrund 6661.621301 und dem Vermerk "Sporthallenkomplex Los 9“. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet; Schecks werden nicht akzeptiert! Den vollständigen Ausschreibungstext und die Bedingungen zur Teilnahme finden Sie unter: www.kij.de/ausschreibungen Öffentliche Ausschreibungnach VOB/A Auftraggeber: Kommunale Immobilien Jena (KIJ), PF 100338, 07703 Jena bzw. Paradiesstraße 6, 07743 Jena (1. OG, Zimmer 1.13), Tel.-Nr. 03641-497006, Fax: 03641-497005 Vorhaben: Einbau Lüftungsanlage, Schulkomplex KMA 11, Karl-Marx-Allee 11, 07747 Jena KIJ schreibt folgende Leistungen aus: Los 11 Trockenlegung Innenwände Sockelgeschoss Entgelt: 10,00 € Eröffnungstermin: 26.06.2015, 10:30 Uhr Zuschlagsfrist: 26.07.2015 Ausführungszeitraum: 32. bis 36. KW 2015 Leistungsumfang: Rückbau 35 m Demontage Sockelleisten 20 m2 Abbruch Innenputz 20 m2 Reinigung Betonwand 10 m2 Abbruch Fußbodenaufbau (Zement- & Gussasphaltestrich) Abdichtungsmaßnahmen 23 m nachträgliche Horizontalsperre durch Bohrloch-Injektage, Betonwand 15 m2 Kellerinnenabdichtung 23 m Hohlkehle Wand-| Bodenanschluss Wiedereinbau 20 m2 Ergänzung Wandputz, Kalkzement 10 m2 Ergänzung Fußbodenaufbau (Zementestrich & ölfester Anstrich) 35 m Wiedereinbau Sockelleisten Für die Ausschreibungsunterlagen wird das o.g. Entgelt erhoben, das vor Abholung der Unterlagen auf das Konto des Auftraggebers bei der Sparkasse Jena, IBAN DE 58830 530300 000033 030 BIC: HELA DE F1 JEN einzuzahlen ist mit dem Zahlungsgrund 6661.130201 und dem Vermerk "Trockenlegung Sockelgeschoss KMA 11 – Los 11 “. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet; Schecks werden nicht akzeptiert! Den vollständigen Ausschreibungstext und die Bedingungen zur Teilnahme finden Sie unter: www.kij.de/ausschreibungen
Aenderungssatzung der Jena, Stadt
AMTSBLATT Preis 0,60 Euro DER STADT JENA ● 46/11
- 22. Jahrgang 17. November 2011 Inhaltsverzeichnis Seite Satzung zur Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena 382 Beschlüsse des Stadtrates 386 Stellungnahme der Stadt Jena zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2025) 386 Baubeschluss - Neubau eines Gefahrenabwehrzentrums 386 Öffentliche Bekanntmachungen 388 Tagesordnung der 27. Sitzung des Stadtrates Jena 388 Widmung von Straßen 389 Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena - Saale- Holzland-Kreis“ 389 Ausschusssitzungen 389 Öffentliche Ausschreibungen 390 „Schule am Rautal“ Innensanierung Schulgebäude und Neubau Sporthalle 390 Umbau und Sanierung Otto-Schott-Gymnasium und Gemeinschaftsschule Jena, 391 Dienstplanungssoftware Feuerwehr 392 Das Amtsblatt der Stadt Jena ist das offizielle Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Jena. Herausgeber: Stadtverwaltung Jena, Bereich des Oberbürgermeisters Anschrift: Stadtverwaltung Jena, Bereich des Oberbürgermeisters, Postfach 10 03 38, 07703 Jena, Fax: 49-20 20, Telefon: 49-21 11, E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: wöchentlich, jeweils Donnerstag Einzelbezug: 0,60 € - Jahres-ABO: bei Bezug auf Rechnung 28,80 €, bei Bezug im Lastschriftverfahren 26,40 €, zzgl. Vertriebsgebühr: 0,25 €. Kündigungstermine: 30.06. und 31.12. eines Jahres - Kündigungsfrist: 1 Tag vor o.g. Terminen (Datum des Poststempels). Adressänderungen bitte schriftlich an o.g. Anschrift (per Post, Fax oder E-Mail). Nachdruck nur mit Genehmigung der Redaktion. Alle Angaben ohne Gewähr. Druck: Saale Betreuungswerk der Lebenshilfe Jena gGmbH, anerkannte Werkstatt, § 57 SchwbG, Am Flutgraben 14, 07743 Jena. Redaktionsschluss: 10. November 2011 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe: 17. November 2011)
382 Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 Satzung zur Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena Aufgrund des §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und des § 20 Abs. 2 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Jena (Friedhofssatzung) vom 13.07.2005 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 32/05 vom 18.08.2005, S. 358), zuletzt geändert durch Satzung vom 25.11.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt 50/09 vom 24. Dezember 2009, S. 470) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 28.09.2011 folgende Änderung der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena beschlossen:
Artikel 1 – Die Ehrengräbersatzung der Stadt Jena vom 25.09.1996 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 46/96 vom 28.11.1996, S. 420),
zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 21.04.2010 (Amtsblatt 25/10 vom 24.06.2010, S. 246) wird wie folgt geändert: Die Anlage 2 der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena zu schützenswerten Grabstätten der Stadt Jena auf den Städtischen Friedhöfen erhält folgenden Wortlaut: Anlage 2 der Ehrengräbersatzung der Stadt Jena Schützenswerte Grabstätten der Stadt Jena auf den Städtischen Friedhöfen Lfd. Nr. Name Geburts-, Sterbedatum Beruf Grablage
- 1. Abbe, Ernst 23.01.1840 14.01.1905 Prof. Dr., Physiker, Gründer der Zeiß-Stiftung UH II, U-Erbbegr., Nr. 91, Grabanlage mit Grete Unrein
- 2. Becker, Hugo Organist Begründer der Bäckerei in Isserstedt Friedhof Isserstedt, Feld A, WgNr. 91/92
- 3. Bergemann- Könitzer,Martha (Dinther) 01.04.1874 10.02.1955 Bildhauerin Feld 6,, Au-Gr. Nr. 11a *)
- 4. Berger, Hans 21.05.1873 01.06.1941 Prof. Dr. med. habil., Neurologe und Psychiater Johannisfriedhof, Lagepl. 294(67)
- 5. Biedermann, Wilhelm 23.01.1852 27.11.1929 Geheimer Hofrat, Prof. Dr.med.Physiologie Feld 5, Au-Gr. Nr. 10 *)
- 6. Boegehold, Hans 28.07.1876 14.05.1965 Dr., Mathematiker Mikroskopoptik UH II, U-Erbbegr., Nr. 142e
- 7. Brednow, Walter 13.02.1896 11.09.1976 Professor Dr. med. habil. Dr. h.c., Direktor der Medizinischen Klinik und der Tuberkuloseklinik der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1947- 1963 Feld 3, Uerb. Nr.
- 8. Buchal, Hermann 17.01.1884 30.08.1961 Professor für Musikerziehung Komponist Feld 4 AU Nr. 22
- 9. Czapski, Siegfried 28.05.1861 29.06.1907 Prof. Dr., Geschäftsleiter Zeiß UH II, U-Erbbegr., Nr. 90 10. Diekmann, Gustav 30.08.1875 09.11.1944 Friedhofsinspektor UH III C, Nr. 11e *) 11. Domaschk, Matthias 12.06.1957 12.04.1981 Feinmechaniker Nordfriedhof UH IIIA, UW Nr.
Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 383 12. Dorovius, Emil 25.09.1839 10.07.1919 Mitbegründer Krematorium, Jenaer Feuerbestattungsverein UH I, U-Erbbegr., Nr. 331 *) 13. Ducke, Karl-Heinz 06.11.1941 12.07.2011 Monsignore Dr., Pfarrer Nordfriedhof Feld 6, AUE Nr. 14. Elsäßer, Emil 29.01.1876 06.03.1942 Oberlandwirtschaftsrat, Direktor der Thüringer Ackerbauschule Zwätzen Friedhof Zwätzen Außengrab Feld B, Nr. 128 15. Fleischer Familiengruft Feld 4a, Erbbegr., Nr. IIIb *) 16. Funk, Heinrich 23.05.1893 01.10.1981 Jenaer Komponist Feld 19, WG Nr. 90/91 17. Gabler, Hans 21.11.1872 10.01.1911 Pfarrer Feld 8a, Erbbegr., Nr. 14 *) 18. Giltsch, Adolf 23.04.1852 15.06.1911 Lithograph, Illustration zu Haeckels Werken Feld 4b, Erbbegr., Nr. IIIa 19. Goerttler, Victor 05.01.1897 05.07.1982 Prof. Dr. Dr. h.c. mult., Veterinärmediziner, Direktor des Thüringer Veterinäruntersuchungs-und Tiergesundheitsamtes Jena UH IIIA, UW Nr. 20. Goetz, Georg 03.11.1849 01.01.1932 Prof. Dr., Philologe Feld 2, Erbbegr., Nr. 15 21. Griewank, Karl 16.08.1900 07.10.1953 Prof. Dr., Historiker UH III A, Erbbegr., Nr. 31 22. Grossmann, Max 14.04.1877 24.11.1938 Ing., Kristallnacht- und KZ-Opfer UH II, U-Erbbegr., Nr. 36a 23. Haack, Friedrich 11.01.1841 13.08.1915 Hofphotograf, Pionier der Fotografie in Jena Feld 8a, Au-Gr., Nr. XVII 24. Härdrich, Wilhelm 09.07.1880 06.03.1946 Gründer der Härdrich-Stiftung, Kaufmann Ostf. UH alt,, Erbbegr.11a 25. Härzer, Reinhold 02.10.1861 25.09.1912 Mitbegründer und erster Jenaer SPD-Stadtrat Feld 4, Erbbegr., Nr. XVIIIa 26. Hering, Franz 19.01.1843 13.03.1907 Zinngießer Feld 4, Erbbegr., Nr. 8 27. Heussi, Karl 16.06.1877 25.01.1961 Prof. Dr., Kirchenhistoriker Feld 20, Erbbegr., Nr. 2 28. Kämmer, Carl 18.06.1854 07.12.1908 Gastwirt, Jenaer Original Feld 1, Erbbegr., Nr. 7 *) 29. Kayser-Petersen, Julius 23.07.1888 16.11.1954 Prof. Dr. med., Innere Medizin Feld 27, Erbbegr., Nr. 99 30. Kirchner, Gustav 30.01.1890 06.12.1966 Prof. Dr., Anglist UH III D,, UR Nr. 133 31. Koch, Herbert 03.05.1886 18.11.1982 Dr. phil., Heimathistoriker Feld 1, AU Gr., Nr. XVII 32. Körner, Fritz 08.07.1888 06.04.1955 Glaskünstler Nordfriedhof Feld 10, UW Nr. h 33. Lemke, Rudolf 06.04.1906 27.10.1957 Prof. Dr. med., Kliniksdirektor Psychiatrie und Neurologie Feld 19, Erbbegr., Nr. 9 34. Lenz, Georg 22.11.1881 Prof. Dr., Augenheilkunde Feld 19, Erbbegr.,
384 Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 20.04.1953 Nr. 5 35. Liebmann, Otto 25.02.1840 14.01.1912 Professor Dr. phil. habil. Nordfriedhof Feld 4b, AU Nr. 5 36. Lockemann, Theodor 20.03.1885 09.02.1945 Dr. phil., Direktor der Universitätsbibliothek, Bombenopfer bei Zerstörung am 09.02.1945 Feld 4a, Erbbegr., Nr. 22 37. Ludwig, August 09.07.1867 05.07.1951 Prof. Dr., Bienenkunde, Heimatdichter UH III D, UW, Nr. 38. Medek, Tilo 21.01.1940 03.02.2006 Komponist Nordfriedhof Feld 9, UW Nr. 22 39. Mentz, Georg 31.03.1870 26.06.1943 Prof. Dr., Historiker, Thüringer und Universitätsgeschichte Feld 27, Erbbegr., Nr. 84 40. Müller, Wilhelm 13.02.1832 19.06.1909 Geheimrat, Professor Dr. med. Nordfriedhof Feld 3 AU Nr. 8 41. Naumann, Ernst 15.08.1862 15.12.1910 Prof. Dr., Organist Feld 4, Au-Gr., Nr. XVIIIb *) 42. Neuenhahn, Gustav 14.10.1878 19.03.1945 Verleger "Jenaische Zeitung" Feld 14, Erbbegr., Nr. 7 *) 43. Passow, Hermann Eucken, Irene 19.11.1895 16.10.1948 Jenaer Kunstverein Feld 9, Erbbegr., Nr. 2 44. Poser, Magnus 26.01.1907 21.07.1944 Widerstandskämpfer, KZ-Opfer UH IV,, Gedenkstätte 45. Prüssing, Carl 04.03.1859 16.08.1912 Unternehmer, Gründer Göschwitzer Portlandzementfabrik UH II, U-Erbbegr., Nr. 143 *) 46. Riedel, Bernhard 18.09.1845 12.09.1916 Prof. Dr. med., Chirurg, Geh. Medizinalrat UH II, U-Erbbegr., Nr. 130a 47. Sachse, Leo 05.11.1843 01.09.1909 Prof. Dr. phil., Pädagoge, Bürgerschuldirektor UH I, UW Nr. 324 48. Schlag, Hans 18.07.1890 28.12.1970 Architekt, Planetarium, Bauhausstil Capitol, Industrie- und Siedlungsbau Ostfriedhof, Feld L, UW Nr. 13 49. Schreiter, Johannes 28.11.1872 08.09.1957 Bauing., Städtebau UH II, UW 142b 50. Schunke, Familiengrab Gastwirt Friedhof Isserstedt, Feld A, WgNr. 98 51. Singer, Heinrich 08.02.1854 08.08.1927 Dr. hc., Oberbürgermeister, Einführung von Telefon, Elektrizität, Straßenbahn UH II, U-Erbbegr., Nr. 141 *) 52. Slotty, Friedrich 19.10.1881 23.12.1963 Prof. Dr., Sprachwissenschaftler Feld 15, U-Au.Gr., Nr. 9 53. Stahl, Ernst 21.06.1848 03.12.1919 Prof. Dr., Botaniker, Direktor des Botanischen Gartens Feld 14, Erbbegr., Nr. VI 54. Steiger, Günter 21.03.1925 20.03.1987 Prof. Dr., Kustos der Universität Feld 1, UW Nr. 718 55. Sy, Hermann 16.10.1822 15.12.1899 Dr., Mitbegründer der SPD UH I, U-Erbbegr., Nr. 65
Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 385 56. Villiger, Walter 25.12.1872 05.02.1938 Begr. Planetarium UH III C, Erbbegr., Nr. 11 57. Vollert, Max 05.03.1851 13.11.1935 Dr., Kurator der Universität UH II, U-Erbbegr., Nr. 86b 58. von Rohr, Moritz 04.04.1868 20.02.1940 Prof. Dr., Optik in der Medizin, Brillenglasentwicklung UH III A,, U-Erbbegr. Nr. 21 59. Wandersleb, Ernst 12.04.1879 02.05.1963 Dr., Fotooptik Tessarentwicklung Feld 15, U-Au-Gr., Nr. 88 60. Weber, Paul 29.04.1868 28.01.1930 Prof. Dr., Gründer des Jenaer Stadtmuseums Feld 19, Au-Gr., Nr. 7/8 61. Zielinski, Ernst 09.05.1898 04.04.1917 Mechaniker UH II, UWG Nrt. 10 *) 62. Zimmermann, Richard 31.12.1876 11.07.1969 Widerstandskämpfer, Mitbegründer der KPD UH III C, U-Erbbegr. Nr. 29 63. Zitzmann, Lothar 14.02.1924 19.01.1977 Prof., Maler UH IV/8, UW Nr. 178 64. Zorn, Bernhard 03.11.1891 15.11.1958 Prof. Dr., Physiologische Chemie Feld 20, Erbbegr., Nr. 3
Artikel 2 – In-Kraft-Treten, Bekanntmachung
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Ehrengräbersatzung in der gemäß Artikel 1 geänderten Fassung neu bekannt zu machen. ausgefertigt: Jena, den 10.11.2011 Stadt Jena DER OBERBÜRGERMEISTERgez. Dr. Albrecht Schröter (Siegel) (Oberbürgermeister)
386 Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 Beschlüsse des Stadtrates Stellungnahme der Stadt Jena zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2025)
- beschl. am 26.10.2011; Beschl.-Nr. 11/1200-BV
001 Der Stadtrat bestätigt den Entwurf der Stellungnahme der Stadt Jena zumersten Entwurf
des
Landesentwicklungsprogramms (LEP 2025) – Kulturlandschaft im Wandel. 002 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stellungnahme der Stadt Jena im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Entwurf des LEP 2025 dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuübergeben. Begründung: Im Jahr 2004 wurde der Landesentwicklungsplan 2004 in Kraft gesetzt. Seit dem haben sich die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Freistaates Thüringen verändert. Mit dem Kabinettsbeschluss zum LEP-2025-Entwurf vom 12. Juli 2011 wurden die Voraussetzungen für den Beginn einer öffentlichen Diskussion des ersten Entwurfs zum Landesentwicklungsprogramm (LEP 2025) geschaffen. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Zeitraum vom 26. September 2011 bis einschließlich 28. Oktober 2011. Der Offenlegungsort in der Stadt Jena ist ordnungsgemäß im Amtsblatt Nr. 34/11 vom 25. August 2011 bekannt gegeben. Mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 22. August 2011 wurde der Stadt Jena die Gelegenheit gegeben, bis zum 28. Oktober 2011 eine Stellungnahme gegenüber dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Referat 21, abzugeben. Durch die Dezernentin für Stadtentwicklung wurden die Dezernate und die Eigenbetriebe Kommunale Immobilien Jena, Kommunalservice Jena, JenaKultur und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Jena mbH zur Erarbeitung des LEP 2025 informiert. Der Oberbürgermeister hat alle Fraktionen des Jenaer Stadtrates bereits frühzeitigmit Schreiben vom 08.08.2011 zum Kabinettsbeschluss und zur bevorstehenden Öffentlichkeitsbeteiliung in Kenntnis gesetzt. Durch den Fachdienst Stadtentwicklung wurde unter Einbeziehung aller eingegangenen Anmerkungen und Hinweise der Entwurf der vorliegenden Stellungnahme der Stadt Jena erarbeitet. Baubeschluss - Neubau eines Gefahrenabwehrzentrums
- beschl. am 26.10.2011; Beschl-Nr. 11/1222-BV
001 Auf dem Grundstück Am Anger 28a (Angerkaufhallen)
wird
vom
Eigenbetrieb Kommunale
Immobilien
Jena
ein Gefahrenabwehrzentrum entsprechend Anlagen 1 – 3 zur Nutzung durch die Fachdienste Feuerwehr,
Kommunale
Ordnung, Verkehrsorganisation errichtet. 002 Es wird geprüft, ob weitere Bereiche des Dezernates 2 in dem Gebäude untergebrachtwerden können und ob die dafür nötige Schaffung zusätzlicher Flächen wirtschaftlichsinnvoll ist. Begründung zu 001: I.Ist – Situation Die Hauptfeuerwache Jena (Feuerwache Nord) ist hauptsächlich in drei Gebäuden in der Saalbahnhofstraße 15a untergebracht. In den Räumlichkeiten befinden sich die Berufsfeuerwehr, die Leitstelle, die Freiwillige Feuerwehr und der Kassenärztliche Notdienst sowie Teile des notwendigen Fahrzeugpools. Der Rettungsdienst arbeitet in einem Gebäude hinter dem Anger 26. Die jetzigen Standorte sind verschlissen und können in ihrer räumlichen Beengtheit den heutigen Anforderungen an eine Berufsfeuerwehr nicht mehr standhalten. Eine Sanierung der alten Gebäude an dem Standort ist nicht möglich. Als Standort für den Neubau eines Gefahrenabwehrzentrums wurde im Rahmen der städtebaulichen Untersuchungen des Anger-Areals das Grundstück „Am Anger 28a“ festgelegt. Um dem Ziel, die Stadtverwaltung weiter zu konzentrieren, Rechnung zu tragen, sollen die Fachdienste Kommunale Ordnung und Verkehrssicherheit aus dem Anger 34 mit in den Neubau des Gefahrenabwehrzentrums ziehen. Bei dem Objekt Anger 34 handelt es sich ebenfalls um ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude, das in seinem jetzigen Zustand nur bedingt für eine Behörde geeignet ist. II.Problemstellung Die Stadt Jena hatte 2010 eine Organisationsuntersuchung durch Steria Mummert Consulting zum Fachdienst Feuerwehr in Auftrag gegeben. Im Ergebnis wurde durch den Gutachter festgestellt, dass nicht alle Teile des Stadtgebietes in der vorgeschriebenen Einsatzzeit erreicht werden. Laut Gutachten soll entweder ein Ein-Wachen-Konzept an einem zentralen Standort oder ein Zwei-Wachen-Konzept an den Standorten Anger und Göschwitz umgesetzt werden. Im März 2011 entschied sich die Stadtverwaltung für das Zwei-Wachen-Konzept, welches gleichzeitig die bessere Variante für die räumliche Weiterentwicklung der Stadt Jena bedeutet. Mit den beiden Feuerwachen Nord und Süd wird fast das gesamte Stadtgebiet innerhalb der Hilfsfrist erreicht. III.Sachstand Aufgabenstellung Gemeinsam mit den Fachdiensten Feuerwehr, Kommunale Ordnung, Verkehrsorganisation und KIJ wurde der Raumbedarf ermittelt und ein Lageplan mit einem städtebaulichen Lösungsansatz (Anlage 1) erarbeitet, die zusammen mit dem Kostenrahmen und dem Terminplan (Anlage 3) die Grundlage für den Beginn der Planungs-
Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 387 leistungen bildet. Als Nutzer wurden die Berufsfeuerwehr, die Leitstelle, der Rettungsdienst, die Freiwillige Feuerwehr, der Kassenärztliche Notdienst, die Fachdienste Kommunale Ordnung und Verkehrssicherheit sowie die Bußgeldstelle der Stadt Jena im Raumbedarf berücksichtigt. Gespräche mit der Polizeidirektion und dem Innenministerium zur etwaigen Unterbringung von polizeilichen Nutzungen im Gefahrenabwehrzentrum wurden geführt, haben jedoch bislang nicht zu einem Ergebnis geführt. Nach einer groben Kostenschätzung wird das Gesamtvolumen für das Vorhaben bei 15,6 Mio. € (Anlage 2) liegen. Die Kosten wurden an Hand von Vergleichsobjekten, Baukostenkatalogen und Erfahrungswerten ermittelt. Entsprechend dieses Investitionsvolumens wird sich eine Miete von ca. 8,00 € pro Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) monatlich bei einer BGF von ca. 7.900 m² ergeben. Dies ergibt eine voraussichtliche Mehrbelastung des städtischen Haushalts für Kaltmiete von jährlich ca. 535 T€. Hinzu kommt eine Steigerung der Betriebskosten aufgrund der höheren Fläche von jährlich ca. 140 T€. Erschließung / Städtebau Die derzeitige Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Zufahrt von der Straße „Am Anger“ nördlich des Anger 26. Diese ist zugleich Feuerwehrzufahrt, Zufahrt für den Rettungsdienst, das Technikgebäude und die PKW-Stellplätze hinter dem Anger 26. Die bestehende Erschließung ist als Alarmausfahrt nicht nutzbar. Die Alarmausfahrt soll über den vorhandenen und signalisierten Knotenpunktarm (Polizei) der Kreuzung Am Anger / Käthe-Kollwitz-Straße erfolgen. Parallel zur Straße „Am Anger“ kann der Verwaltungsbau angeordnet werden. Die Fahrzeughalle orientiert sich in Richtung Polizei. Vorteilhaft ist hier die homogene Schließung des Straßenraumes. Neben der Alarmausfahrt zur Kreuzung Am Anger / Käthe-Kollwitz-Straße wird das Grundstück über eine zweite Zufahrt, der vorhandenen Erschließungsstraße zum Anger 26, erschlossen. Beide Zufahrten müssen für das Gefahrenabwehrzentrum ausgebaut werden. Fördermittel Für die Stadt Jena wurden für das Quartier „Am Anger“ bereits 750.375 € aus dem EFRE bereitgestellt, welche für Planung, Flächenfreimachung, Erschließungsvorhaben, Freiraumgestaltung etc. bis Ende 2013 eingesetzt werden müssen. Es besteht aus Sicht der Stadtverwaltung keine realistische Aussicht, eine weitere Förderung aus Städtebaufördermitteln zu erreichen. Zusätzlich wurden bei einem Gespräch im Landesverwaltungsamt am 15.06.2011 für den Neubau des Gefahrenabwehrzentrums Fördermittel entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Thüringen für die Förderung des Brandschutzes in Höhe von 1,64 Mio. € in Aussicht gestellt. Fördermittel in einer zeitanteiligen Höhe von 115.000 €, die KIJ 2004 für das derzeitige Gebäude der Leitstelle erhielt, müssen möglicherweise zurückgezahlt werden.
IV.Weitere Vorgehensweise KIJ wird 2011 die Planungsleistungen für Gebäude, HLSK und Elektro im Rahmen von VOF-Verfahren ausschreiben. Zum 30.09.2011 werden gemäß Zuwendungsrichtlinie durch die Stadtverwaltung, Fachdienst Feuerwehr Zuwendungsanträge für: Neubau Gefahrenabwehrzentrum mit mindestens 32 Stellplätzen Ausstattung der Leitstelle Ersatzstromanlage Funkmessplatz, Funkprüfplatzbeim Landesverwaltungsamt eingereicht. Im Frühjahr 2012 soll der Planungsstand so weit fortgeschritten sein, dass ein vorläufiger Baubescheid beim Landesverwaltungsamt nachgereicht werden kann. Nach Beendigung der Mietverhältnisse mit den Nutzern der auf dem zukünftigen Baufeld stehenden Bestandsgebäude im Mai 2012 wird zeitnah mit der Baufeldfreimachung und der Umverlegung der Medien begonnen. Unter Voraussetzung der bestätigten Zuwendungsanträge kann im Herbst 2012 mit dem Neubau begonnen werden und nach etwa zweijähriger Bauzeit die neue Feuerwache in Betrieb gehen. V.Nachnutzung Der bisherige Standort in der Saalbahnhofstraße 15a sollte komplett aufgegeben werden und zusammen mit den Gebäuden der Saalbahnhofstraße 9 und 11 – 15 eine städtebauliche Neuordnung mit dem Schwerpunkt „Wohnen“ erfahren. Das Gebäude Am Anger 34 kann dann durch KIJ weiter verwertet werden (Verkauf). VI.Finanzierung Die Finanzierung des Gefahrenabwehrzentrums erfolgt zu etwa 15% durch die o.g. Fördermittel. Die Eigenmittel werden durch KIJ bereitgestellt. Das Vorhaben wird entsprechend der Bauzeit von 3 Jahren in den Investitionsplan von KIJ eingestellt. Die Refinanzierung ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahme über die Kostenmiete. Begründung zu 002: Ein weiteres Ziel der Stadtverwaltung ist die Zusammenfassung möglichst vieler Bürgerservicedienste im Gebäude Löbdergraben 12. So könnten dort zukünftig die Ausländerbehörde, die jetzige Außenstelle Lobeda des Bürgeramtes und Teilbereiche des Standesamtes arbeiten. Die angemieteten Räume in der Richard-Sorge-Straße 4 und im Markt 2 würden dann aufgegeben. Um die notwendigen Büroflächen im Löbdergraben 12 bereitzustellen, könnte der Fachbereich Finanzen ganz oder teilweise im Gebäude des Gefahrenabwehrzentrums untergebracht werden. Zu prüfen ist dies bezüglich der Verbesserung der Arbeitsprozesse der Bürgerservicedienste, des Einflusses auf die Arbeitsprozesse des FB Finanzen und der Immobilienkosten. Ergibt sich bis Dezember 2011, dass die Schaffung entsprechender zusätzlicher Flächen sinnvoll ist, kann dies in den laufenden Planungsprozess noch ohne planerische Mehraufwendungen eingearbeitet werden.
388 Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 Hinweis: Die Anlagen des bevorstehenden Beschlusses können bei Bedarf während der Dienstzeiten eingesehen werden im Eigenbetrieb Kommunale Immobilien, Paradiesstr. 6, Etg. 1 / Zi. 1.12 Öffentliche Bekanntmachungen Tagesordnung der 27. Sitzung des Stadtrates Jena Am Mittwoch, 23.11.2011, um 17:00 Uhr findet im historischen Rathaus, Markt 1, die 27. Sitzung des Stadtrates der Stadt Jena statt. Tagesordnung, öffentlicher Teil (Beginn: 18:00 Uhr): 16. Information des Oberbürgermeisters über die Berufung eines Nachfolgekandidaten 17. Bürgerfragestunde 18. Fragestunde 19. Große Anfragen 19.1. Aussprache zur Großen Anfrage "Nachhaltige Energieversorgung auf kommunaler Ebene" (Beantwortung vom 26.10.11 TOP 8) 19.2. Aussprache zur Großen Anfrage zur Gutachtenpraxis
der
Stadtverwaltung (Beantwortung vom 26.10.11 TOP 9) 20. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Stand des Haushaltsvollzugs
zum
30.09.2011 21. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Bericht zum Stand der Haushaltsplanung 2012 22. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Bürgerhaushalt 2011 - Ergebnisse des
Beteiligungsverfahrens 22.1 Beschlussvorlage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Umbesetzung in Ausschüssen (Vorlage
wird
nachgereicht) 23. Beschlussvorlage Oberbürgermeister - Gestattungsvertrag
Fernwärme 24. Beschlussvorlage Oberbürgermeister - Vorhabenbezogener Bebauungsplan B-LH 02 "Wohn- und Geschäftshäuser Carl-Zeiss-Promenade":
Aufstellungsbeschluss 25. Beschlussvorlage Oberbürgermeister - Jahresabschluss 2010 des Eigenbetriebes
Kommunalservice
Jena 26. Beschlussvorlage Oberbürgermeister -
Neuberufung des Beirates für Baukunst, Stadtgestaltung und Denkmalpflege -
Baukunstbeirat 27. Beschlussvorlage Oberbürgermeister -
Grundhafte Erneuerung der Verkehrsanlage "Luise-Seidler-Straße / Neunkirchner Straße"
(mit
Ausnahme
der
Straßenbeleuchtung) 28. Beschlussvorlage Oberbürgermeister -
Luftreinhalteplan
-
Maßnahmenkatalog 29. Beschlussvorlage Oberbürgermeister - Richtlinie der Stadt Jena zur Vergabe der Zuwendungen der Thüringer Ehrenamtsstiftung zur Förderung der gemein-nützigen
ehrenamtlichen
Tätigkeit 30. Beschlussvorlage Oberbürgermeister -
Rahmenkonzeption der Jugendberufshilfe und Fortführung "Freiwilliges Soziales Trainingsjahr/Berufsorientierung für junge Mütter/Väter" 31. Beschlussvorlage Oberbürgermeister - Zuständigkeit
im
Bereich
Sport 32. Beschlussvorlage Ortsteilbürgermeister Closewitz, Krippendorf, Vierzehnheiligen -
Veränderung an der Linie 16 der Jenaer Nahverkehr
GmbH 33. Beschlussvorlage Werkausschuss jenarbeit - Kommunale Arbeit und Ausbildung (Arbeitstitel) (Vorlage
wird
nachgereicht) 34. Beschlussvorlage Fraktion DIE LINKE. - Öffentlichkeit
des
Finanzausschusses (Wiedervorlage vom 26.10.11 TOP 20) 35. Beschlussvorlage Fraktion DIE LINKE. - Fortführung der Anerkennung des Semestertickets für Studierende im Jenaer Stadtgebiet (Wiedervorlage vom 26.10.11 TOP 21) 36. Beschlussvorlage Fraktion DIE LINKE. - Änderung der "Gebührensatzung für die
Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Stadt Jena" 37. Beschlussvorlage Fraktion DIE LINKE. - Überarbeitung von Gesellschafter-verträgen und Satzungen 38. Beschlussvorlage BÜRGER FÜR JENA - Einsatz von Elektro-Fahrzeugen in der
Stadtverwaltung und bei den Technischen Werken 39. Berichtsvorlage
Oberbürgermeister
-
Ausgliederung Tiefbau
und
Flächen 40. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Umsetzung der Festlegungen aus der Beschlussvorlage zum Erhalt des Arbeitsgerichtsbezirks Jena (Vorlage
wird
nachgereicht) Der Oberbürgermeister
Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 389 Widmung von Straßen Die Stadt Jena widmet gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz – ThürStrG – vom 07. Mai 1993 (GVBl. Nr. 14 vom 13.05.1993, S. 273) folgende Straßen dem öffentlichen Verkehr:
- 1. Der westliche Teil der Straße „Hinter dem Spielberge“ einschließlich der Geh- und Radwege bis zur Straße Am Spielberg sowie zum Laasaner Oberweg und zur Straße Am Wiesenbachin der Gemarkung Kunitz, Flur 5, auf den Flurstücken 1498/2, 1502 und 1504 erhalten entsprechend dem vorgelegten Kartenmaterial die Eigenschaft einer Gemeindestraße und werden in die Straßenbaulast der Stadt Jena eingeordnet. Es werden keine Widmungsbeschränkungen für die Straßenanlage festgelegt. Für die ausgewiesenen Rad- und Gehwege wird die Nutzung auf den rad- bzw. fußläufigen Verkehr beschränkt.
- 2. „Wackenroderstraße“ in der Gemarkung Jena, Flur 23, Flurstück 182/7 erhält entsprechend dem vorgelegten Kartenmaterial die Eigenschaft einer Gemeindestraße und wird in die Straßenbaulast der Stadt Jena eingeordnet. Es werden keine Widmungsbeschränkungen festgelegt.
- 3. der nördliche Teil der „Döbereinerstraße“ einschließlich des Geh- und Radweges zwischen der Wackenroderstraße und der Tatzendpromenadein der Gemarkung Jena, Flur 23, Flurstücke 182/8; 183/2 und 183/1 (anteilig) erhalten entsprechend dem vorgelegten kartenmaterial die Eigenschaft einer Gemeindestraße und werden in die Straßenbaulast der Stadt Jena eingeordnet. Es werden keine Widmungsbeschränkungen für die Straßenanlage festgelegt. Für den ausgewiesenen Rad- und Gehweg wird die Nutzung auf den rad- bzw. fußläufigen Verkehr beschränkt. Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Jena als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt kann gegen sie innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena oder beim Geschäftsbereich Tiefbau und Stadtraum des Kommunalservice Jena, Löbstedter Straße 68 in 07749 Jena, Widerspruch erhoben werden. Diese Verfügung kann dort auch mit ihrer Begründung einschließlich des entsprechenden Kartenmaterials während der Dienstzeit eingesehen werden. ausgefertigt: Jena, 09.11.2011 Stadt Jena DER OBERBÜRGERMEISTERgez. Dr. Albrecht Schröter (Siegel) (Oberbürgermeister) Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland (ZVL)
Einladung zur nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena - Saale-Holzland-Kreis“ am Mittwoch, den 23.11.2011, 14:00 Uhr, im Büro des Oberbürgermeisters der Stadt Jena, Am Anger 15, 07743 Jena. Tagesordnung, öffentlicher Teil:
- 1. Eröffnung und Begrüßung der Verbandsräte und Gäste, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
- 2. Bestätigung der Tagesordnung
- 3. Bestätigung der Niederschrift der 14. Sitzung vom 26.09.2011
- 4. Beschlussvorlage 01-15/2011: Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2010 und Entlastung des Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsleiters für das Haushaltsjahr 2010
- 5. Beschlussvorlage 02-15/2011: Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Jahr 2012
- 6. Beschlussvorlage 03-15/2011: Finanzplan 2011-2015
- 7. Informationen / Sonstiges Dr. Schröter Verbandsvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung Ausschusssitzungen Am 22.11.2011, 19:00 Uhr, findet im Plenarsaal des Rathauses, Markt 1, die nächste Sitzung des Sozialausschusses statt. Tagesordnung, öffentlicher Teil:
- 1. Tagesordnung
- 2. Protokollkontrolle
- 3. Pflegesituation in Jena
- 4. Zuständigkeit im Bereich Sport
- 5. Sonstiges Die Ausschussvorsitzende *** Am 22.11.2011, 17:00 Uhr findet im Beratungsraum (2.14) am Löbdergraben 12, 2. Etage die nächste Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen statt. Tagesordnung, öffentlicher Teil:
- 1. Tagesordnung
- 2. Sonstiges Der Ausschussvorsitzende
390 Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 Öffentliche Ausschreibungen Öffentliche Ausschreibung Auftraggeber: Kommunale Immobilien Jena (KIJ), PF 100338, 07703 Jena bzw. Paradiesstraße 6, 07743 Jena (1. OG, Zimmer 1.13), Tel.-Nr. 03641-497006 Fax: 03641-497005 Vorhaben: „Schule am Rautal“ Innensanierung Schulgebäude und Neubau Sporthalle Schreckenbachweg 3, 07743 Jena KIJ schreibt folgende Leistungen aus: Los Leistung Entgel/ Versand Ausführungsfrist Eröffnungstermin 06.12.2011 1.1 Nichtkonstruktiver Abbruch Abbruch von 1800 m² Fußbodenbelägen einschl. Estrich, 300 m² Bodenplatten, 500 m² nichttragenden Innenwänden, 300 m² Fliesen bzw. Terrazzo, 80 St. Innentüren, 150 m² Wand- und Deckenverkleidungen, 35 m WC-Trennwände; Demontage HLS, Elektro, Fluchttreppe aus Stahl 18,40 €
- 07. KW – 14. KW 2012 11:00 Uhr Für die Ausschreibungsunterlagen wird das o.g. Entgelt erhoben, das vor Abholung der Unterlagen auf das Konto des Auftraggebers bei der Sparkasse Jena Konto-Nr. 330 30 BLZ 83053030 Cod. Zahlungsgrund 6661.1309.07 mit dem Vermerk "Schule am Rautal“ Los ...“ einzuzahlen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Es werden keine Verrechnungsschecks akzeptiert! Die Ausschreibungsunterlagen werden nur gegen den Nachweis über die Einzahlung beim Auftraggeber ab dem 18.11.2011 versendet. Sie können auch täglich von 09:00 – 12:00 Uhr abgeholt werden. In diesem Fall bitten wir einen Tag vor Abholung um telefonische Anmeldung. Der Versand der Unterlagen erfolgt nur bis zum 4. Werktag vor dem Eröffnungstermin. Anforderungen zur Zusendung über den Postweg werden nach dieser Frist nicht mehr bearbeitet. Die Angebote sind bis zum Eröffnungstermin beim Auftraggeber einzureichen. Die Zuschlagsfrist endet am: 13.01.2012 Vorlage von Nachweisen / Angaben durch den Bieter und ggf. Nachunternehmer: Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in die Liste der Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen: A) Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, betreffend Bauleistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind B) Die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind als Referenzen. C) Nachweise gem. §16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Auf Verlangen sind die Eigenerklärungen durch Vorlage von Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Folgende sonstige Nachweise sind ab Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von Krankenkasse,
Berufsgenossenschaft, Finanzamt
- Anschrift, Bankverbindung sowie Geschäftszeichen des
zuständigen Finanzamtes
- Erklärung zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen
gegen verbotene ausbeuterische Kinderarbeit Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Nebenangebote: Nebenangebote sind zugelassen Sicherheiten: Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000,00 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 v.H. der Auftragssumme einschließlich aller erteilter Nachträge. Nachprüfungsstelle: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 250 – Vergabekammer, Vergabeangelegenheiten Weimarplatz 4, 99423 Weimar E-Mail: [email protected] Wir weisen auf die Möglichkeit der Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung gem. § 19 Abs. 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) sowie auf das Verfahren im Fall der Nichtabhilfe nach § 19 Abs. 2 ThürVgG (Kostenfolge) hin. Öffentliche Ausschreibung Auftraggeber: Kommunale Immobilien Jena (KIJ), PF 100338, 07703 Jena bzw. Paradiesstraße 6, 07743 Jena (1. OG, Zimmer 1.13), Tel.-Nr. 03641-497006 Fax: 03641-497005 Vorhaben:
Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 391 Umbau und Sanierung Otto-Schott-Gymnasium und Gemeinschaftsschule Jena, Karl-Marx-Allee 7, 07747 Jena KIJ schreibt folgende Leistungen aus: Los Leistung Entgelt/ Versand Ausführungsfrist Eröffnungstermin 14.12.2011
- 1.1. Erweiterter Rohbau Schule ca. 1800 m³ Baugrubenaushub bis 3,5 m, ca. 150 m³ Aushub im Gebäude bis 2,0 m, ca. 500 m³ Verfüllung Gebäude, ca.100 m Drainageleitung DN 80, ca. 500 m² Außenwand- MW aus Porenbeton/Ziegel/KS d=24 -30 cm, ca. 40 m² Ausmauerungen von Öffnungen in AW d=30 cm, ca. 470 m Aufmauern von Brüstungen B/H 30/15 cm, ca. 230 m² Innenwand- MW d=17,5- 24 cm, ca. 200 m² Öffnungen Innenwände ausmauern d=24 cm, ca. 95 St. Öffnungen überdecken L= 88,5- 213,5 cm Wanddicke 17,5-30 cm, ca. 120 m Ringbalken U-Schalen d=30 cm, ca. 450 m² Sauberkeitsschichten, ca. 470 m³ Magerbetonauffüllungen unter Gründung, ca. 400 m² Bodenplatten d=35 cm, ca. 2800 m² Betondoppelwandtafeln d=20 -28 cm, 400 m³ Füllbeton, ca. 1800 m² Stahlbetondeckenplatten d=14/22 cm, Ortbetonergänzungen als Stützen, ca. 100 m³ Unterzüge Balken Bewehrungsarbeiten Matten/ Stabstahl ca. 175 t, ca. 220 St. Türgewände als Vollwandfertigteile H/B/D ca. 240/75-115/20 cm, 27 St. Treppenlaufplatten 7 Steig. mit Podest B= 1,2 m, ca. 140 m Fundamenterder, ca. 150 m Leerverrohrung Fertigteile, ca. 200 m² Außenwandabdichtung als Dickbeschichtung und Perimeterdämmung d=80-120 mm 47,40 € 20.02.2012 - 23.07.2012 10:30 Uhr Gerüstarbeitenca. 6900 m² Fassadengerüste bis 18 m + Vorhaltung, ca. 360 m Dachfang-Netze oder Geländer, ca. 2600 m Belag-Verbreiterung 14,40 € 15.02.2012 - 30.04.2013 11:00 Uhrinnen 0,3 m, ca. 3500 m² Gerüstplanen, 2 St. vorgebaute Leitergänge bis 16 m, ca. 550 m² Innengerüste in Treppenhäusern, 350 m² Flächen- u. Raumgerüste, fahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen 4.2 Dachabdichtung Aulaca. 345 m² Flachdachabdichtung Bitumen mit Dämmschicht, ca. 12,5 m² Balkonabdichtung mit Dämmschicht und Plattenbelag, ca. 22,5 m² Vordachabdichtung+ Anschlüsse Flüssigkunststoff, 2 St. Dacheinläufe, 1 St. Lichtkuppel 1x1 m, 8 St. Absturzsicherung Stützen, 70 m Sicherungsseil, ca. 265 m² Dachbegrünung extensiv, ca. 55 m² Randbefestigungen, Kies, ca. 15 m Kastenkinne, ca. 12 m Fallrohre, ca. 65 m² Attikableche mit Unterkonstruktion 25,00 € 12.03.2012 - 28.05.2012 11:30 Uhr Für die Ausschreibungsunterlagen wird das o.g. Entgelt erhoben, das vor Abholung der Unterlagen auf das Konto des Auftraggebers bei der Sparkasse Jena Konto-Nr. 330 30 BLZ 83053030 Cod. Zahlungsgrund 6661.1208.05 mit dem Vermerk "Schott-Gymnasium Los ...“ einzuzahlen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Es werden keine Verrechnungsschecks akzeptiert! Die Ausschreibungsunterlagen werden nur gegen den Nachweis über die Einzahlung beim Auftraggeber ab dem 17.11.2011 versendet. Sie können auch täglich von 09:00 – 12:00 Uhr abgeholt werden. In diesem Fall bitten wir einen Tag vor Abholung um telefonische Anmeldung. Der Versand der Unterlagen erfolgt nur bis zum 4. Werktag vor dem Eröffnungstermin. Anforderungen zur Zusendung über den Postweg werden nach dieser Frist nicht mehr bearbeitet. Die Angebote sind bis zum Eröffnungstermin beim Auftraggeber einzureichen. Zuschlagsfrist endet am: 26.01.2012 Vorlage von Nachweisen / Angaben durch den Bieter und ggf. Nachunternehmer: Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in die Liste der Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen: A) Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, betreffend Bauleistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind B) Die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind als Referenzen. C) Nachweise gem. §16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Auf Verlangen sind die Eigenerklärungen durch Vorlage
392 Amtsblatt 46/11 vom 17. November 2011 von Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Innerhalb von 6 Kalendertagen sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: Nachweise/Angaben gemäß VOB/A § 6 (3) Nr. 2 a-i), Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Nebenangebote: Nebenangebote sind nicht zugelassen. Sicherheiten: Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. Der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000,00 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 v.H. der Auftragssumme einschließlich aller erteilter Nachträge. Nachprüfungsstelle: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 250 – Vergabekammer, Vergabeangelegenheiten Weimarplatz 4, 99423 Weimar E-Mail: [email protected] Öffentliche Ausschreibung Auftraggeber: Kommunale Immobilien Jena (KIJ/EDV-TK), Paradiesstr. 6, 07743 Jena bzw. PF 100338, 07703 Jena, Tel.-Nr. 03641-497006, Fax 03641-497005 Dienstplanungssoftware Feuerwehr Installation und Anpassung einer Dienstplanungssoftware zur Planung, Erfassung, Erstellung und Auswertung von Dienstplänen im Fachdienst Feuerwehr, auf der Jenaer Hard- und Softwarelandschaft, die Systempflege sowie die Schulung der Systemanwender. Einsatzbereiche: Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren Für die Ausschreibung wird ein Kostenbeitrag von 10,00 € erhoben, der nicht zurückerstattet wird und auf das Konto des Auftraggebers bei der Sparkasse Jena Konto-Nr. 330 30 BLZ 83053030 Cod. Zahlungsgrund 6661.999900.06 mit dem Vermerk "Computerausschreibung 8/2011" einzuzahlen ist. Es werden keine Verrechnungsschecks akzeptiert! Die Ausschreibungsunterlagen können ab dem 15.11.2011, täglich von 09:00 – 12:00 Uhr im Dienstgebäude Paradiesstr. 6, 1. OG, Zimmer 1.13 gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges abgeholt werden. In diesem Fall bitten wir einen Tag vor Abholung um telefonische Anmeldung. Weiterhin werden die Unterlagen bis zum 4. Werktag vor dem Eröffnungstermin nach schriftlicher Anforderung und Zusendung eines Einzahlungsbeleges versendet. Anforderungen zur Zusendung über den Postweg werden nach dieser Frist nicht mehr bearbeitet. Abgabe der Angebote bis 01.12.2011, 16:00 Uhr. Die Zuschlagsfrist endet am 15.02.2012.
Nachprüfungsstelle: Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer, Weimarplatz 4, 99423 Weimar Wir weisen auf die Möglichkeit der Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung gem. § 19 Abs. 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) sowie auf das Verfahren im Fall der Nichtabhilfe nach § 19 Abs. 2 ThürVgG (Kostenfolge) hin.
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Jena mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Jena (Thüringen)
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