Friedhofsgebühren Inzigkofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Inzigkofen · Baden-Württemberg · PLZ 72514

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2027
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.09.2026 (Gebührenanlage, in Kraft ab 01.01.2027)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
658,85 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenanlage Ziff. 2.1.1/2.1.2 (Änderungssatzung v. 17.09.2026, gültig ab 01.01.2027)
Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.317,69 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1-stelliges Einzelgrab, doppeltief (2 Bestattungen übereinander möglich)
📄 Gebührenanlage Ziff. 2.2.1 (Änderungssatzung v. 17.09.2026, gültig ab 01.01.2027)
Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
696,96 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenanlage Ziff. 2.1.4 (Änderungssatzung v. 17.09.2026, gültig ab 01.01.2027)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
696,96 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Wird in der Gebührenanlage ausschließlich als Doppelgrab (2 Urnenstellen) tarifiert; kein 1-stelliges Urnen...
💡 Umgerechnet: 174 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 696,96 € für 4 Urnen (= Ø 174 € je Urne)
📄 Gebührenanlage Ziff. 2.2.4 (Änderungssatzung v. 17.09.2026, gültig ab 01.01.2027)
Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
878,46 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: 100 % Zuschlag für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Ziff. 1.3/1.5); Urnenbeise...
📄 Gebührenanlage Ziff. 1.1 und 1.4 (Änderungssatzung v. 17.09.2026, gültig ab 01.01.2027)
Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
181,50 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenanlage Ziff. 4.1 (Änderungssatzung v. 17.09.2026, gültig ab 01.01.2027)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.09.2026 (Gebührenanlage, in Kraft ab 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌ Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.09.2026 – Gebührenanlage ab 01.01.2027

Gemeinde Inzigkofen Landkreis Sigmaringen

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.09.2026

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 17.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 10.10.2024 erhält folgende Fassung:

  1. 1. Bestattungsgebühren:
  1. 1.1. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 878,46 €
  2. 1.2. Bestattung von Personen unter 10 Jahren 150,00 €
  3. 1.3. Ein Zuschlag zu 1.1 und 1.2 für Bestattungen am Samstagen, Sonntagen 100,00 % und Feiertagen von je
  4. 1.4. Beisetzung von Aschen 292,82 €
  5. 1.5. Ein Zuschlag zu 1.4 für Beisetzungen von Aschen an Samstagen, 100,00 % Sonntagen und Feiertagen von je
  1. 2. Grabnutzungsgebühren

2.a) Reihengräber

  1. 2.1.1. Überlassung eines Einzelgrabes
  2. 2.1.2. Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 658,85 €
  3. 2.1.3. Für Personen unter 10 Jahren 200,00 €
  4. 2.1.4. Überlassung eines Urneneinzelgrabes 696,96 € 2.b) Wahlgräber
  5. 2.2.1. Einzelgrab (doppeltief) 1.317,69 €
  6. 2.2.2. Doppelgrab (einfachtief) 2.635,38 €
  7. 2.2.3. Doppelgrab (doppeltief) 3.660,25 €
  8. 2.2.4. Urnengrab (Doppelgrab) 696,96 €
  9. 2.2.5. Urnenstele 1.317,69 €
  1. 3. Verlängerung von Nutzungsrechten
  1. 3.1. Einzelgrab (doppeltief) 52,71 €/Jahr
  2. 3.2. Doppelgrab (einfachtief) 105,42 €/Jahr
  3. 3.3. Doppelgrab (doppeltief) 146,41 €/Jahr
  4. 3.4. Urnengrab (Doppelgrab) 46,46 €/Jahr
  5. 3.5. Urnenstele 87,85 €/Jahr
  1. 4. Leichenhalle
  1. 4.1. Benutzung der Leichenhalle für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 181,50 €
  2. 4.2. Benutzung der Leichenhalle für Personen unter 10 Jahren 0,00 €
  1. 5. Sonstige Leistungen
  1. 5.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, 67,00 € je Hilfskraft und angefangener Stunde
  2. 5.2. Zuschlag zu 5.1 in besonders erschwerten Fällen 50,00 %
  3. 5.3. Zusätzlich zu 5.1 und 5.2 werden Fremdkosten für Geräteeinsatz (z. Bsp. Bagger) in tatsächlich angefallener Höhe berechnet
  1. 6. Rasengräber

Zuschlag für die Unterhaltung von Rasengräbern 1.000,00 €

  1. 7. Auswärtigenzuschlag

Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 75,00 % Friedhofssatzung zu Nr. 1 bis 6

§ 2 – Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Friedhofsordnung und

Bestattungsgebührensatzung in der Fassung vom 10.10.2024 außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Inzigkofen, 17. September 2026 Bürgermeisteramt Bernd Gombold Bürgermeister

signiert von: Uhrenbacher, Andrea am: 22.09.2026 mit:

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.09.2010 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Inzigkofen (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.09.2010

Gemeinde Inzigkofen Landkreis Sigmaringen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund des §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-setzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23.09.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot auf-gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Insassen von Altersheimen, die vor ihrer Aufnahme Einwohner der Gemeinde waren, werden den Gemeindeeinwohnern gleichgestellt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Ge-meinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Inzigkofen; er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Inzigkofen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Vilsingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Vilsingen, Diet-furt

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Engelswies; er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Engelswies

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. bei-zusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähig-keit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Vo-raussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt wer-den.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung wird jeweils auf drei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert wer-den. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den frühe-ren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hin-terbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen sowie am Samstag werden grundsätzlich keine Bestattungen durchgeführt. Nur in besonders begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 6 – Särge und Ausstattung

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Ge-meinde einzuholen.

(2) Synthetische Stoffe für die Sterbewäsche und den Sargausschlag sind nicht erlaubt.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen in Reihen- und Wahlgräbern beträgt 25 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres sind, in Reihengräbern 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Lei-chen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulas-sen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet wer-den.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus ei-nem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbet-tungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs.1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber,

e) Urnenstelen.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Un-veränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgebur-ten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. In Ausnahmefällen kann zusätz-lich eine Urne mit bestattet werden.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewan-delt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinan-der zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das glei-che gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher über-gegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Ge-meinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu-lassen.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestat-tung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstat-tungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht-zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Abs. 1 und Abs. 3 bis 12 gelten auch für Urnenwahlgräber entsprechend.

§ 13 – Urnenstelen

(1) Urnenstelen sind Beerdigungsstätten für Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Urnenstelen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstelen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden nachstehende Grabfelder eingerichtet:

a) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 15),

b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16 - Rasengräber),

c) Grabfelder mit Urnenstelen (§ 17 - Urnenstelen).

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen, mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in Urnenstelen liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in Urnenstelen, so besteht auch die Verpflichtung, die in dieser Satzung bzw. in Belegungs- und Grabmalplänen bzw. Urnenstelenplänen für das Grabfeld/die Urnen-stelen festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahl-möglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Be-stattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Grabmale sind spätestens nach Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 zu errichten.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich aus Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Sockel an Grabmalen dürfen höchstens 0,15 m hoch sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal be-steht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdring-lich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:

Breite Höhe gemessen ab Steinvolumen Geländeoberfläche Einzelgrab (einfach- 0,55 m min. 0,70 m 0,07 – 0,1 m³ oder doppeltief max. 1,40 m Doppelgrab (einfach - 1,30 m min. 0,70 m 0,1 – 0,25 m³ oder doppeltief) max. 1,40 m

Für die Mindest- und Höchstmaße ist das Raummaß die einheitliche Grundlage.

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:

Breite Höhe gemessen ab Steinvolumen Geländeoberfläche Urnengrab (auch Dop- 0,45 m min. 0,40 m 0,02 – 0,07 m³ pelgrab) max. 0,75 m

Für die Mindest- und Höchstmaße ist das Raummaß die einheitliche Grundlage.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Aus-nahmen zulassen.

§ 16 – Besondere Gestaltungsvorschriften für das Rasengrabfeld auf den Friedhöfen

Inzigkofen, Vilsingen und Engelswies

(1) Für Grabstätten im Rasengrabfeld gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des

§ 15 , soweit nichts gegenteiliges geregelt ist bzw. weitergehende Anforderungen ge-

stellt werden. (2) Liegende Grabmale sind nicht zugelassen.

(3) Vor dem Grabmal sind keine Pflanzflächen zugelassen. Die Grabmale sind mit einer bodengleichen Einfassung mit einer Breite von 10 cm zu versehen. Auf der Vorderseite des Grabmals ist eine Einfassung von maximal 30 cm zugelassen (siehe Anlage 2 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)).

(4) Die Anbringung eines Weihwassergefäßes und/oder einer Grableuchte auf der boden-gleichen Einfassung ist zulässig. Der Mindestabstand des Gefäßes zur Außenkante der Einfassung beträgt 10 cm.

(5) Urnenbestattungen sind im Rasengrabfeld zulässig. Für Urnenbestattungen im Rasen-grabfeld gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 7.

(6) Der gemeindliche Bauhof übernimmt die Unterhaltung und Pflege für Grabstätten im Rasengrabfeld ab dem Zeitpunkt, nachdem sämtlicher Grabschmuck entfernt, über-schüssiges Erdreich bodengleich abgetragen und das Grabmal mit der Einfassung an-gelegt wurde.

(7) Die Unterhaltung und Pflege nach § 16 Abs. 6 umfasst lediglich die Ansaat, das Mähen sowie der Ausgleich von Erdabsenkungen während der Ruhezeit.

§ 17 – Urnenstelen

(1) Vor den Urnenstelen sind keine Pflanzflächen zugelassen.

(2) Die Anbringung von Weihwassergefäßen, Grableuchten, Schmuck usw. an der jeweili-gen Urnenstele ist nicht zugelassen.

(3) Die auf den Verschlussplatten anzubringende Schrift ist mittels Aufsatzbuchstaben in Material und Farbe in „Bronze“ auszuführen. Schriftart und -größe sind frei wählbar. Die Schrift muss in einem geringen Abstand zur Verschlussplatte montiert werden. Sowohl eine direkt auf die Verschlussplatte aufgesetzte wie auch eine in die Ver-schlussplatte eingravierte Schrift ist nicht zugelassen. Die Beschriftung darf maximal den Vor- und Zunamen, ggfs. mit akademischen Grad, den Zusatz „geborene/r ….“ sowie den Geburts- und Sterbetag enthalten. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Ge-samtbild abgeben.

(4) Die Anbringung von Ornamenten, Gravuren, bildlichen Darstellungen usw. auf den Verschlussplatten ist ausnahmslos untersagt.

(5) Sämtliche mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Gebührenschuldner (§ 28) zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizu-fügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entspre-chend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemein-de nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach des-sen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Ge-meinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt nur ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonsti-gen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auf-forderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde be-wahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Kunststoffe und nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in allen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Mar-kierungszeichen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmit-telbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verant-wortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(7) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entspre-chen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer je-weils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hin-weis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrab-stätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck auf Kosten des Verantwortli-chen entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben un-berührt.

(2) Verfügungsberechtige und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssat-zung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf meh-rere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Ge-samtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetrei-benden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage verunreinigt oder beschädigt so- wie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet h. Druckschriften verteilt
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (21 Abs. 1)
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgen-den Bestimmungen erhoben.

§ 28 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Ver-waltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte wer-den auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. Januar 2006 (mit allen spä-teren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbe-achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt!

Inzigkofen, 23.09.2010 Bürgermeisteramt

Gombold Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.09.2026 – Gebührenanlage ab 01.01.2027

Gemeinde Inzigkofen Landkreis Sigmaringen

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.09.2026

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 17.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 10.10.2024 erhält folgende Fassung:

  1. 1. Bestattungsgebühren:
  1. 1.1. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 878,46 €
  2. 1.2. Bestattung von Personen unter 10 Jahren 150,00 €
  3. 1.3. Ein Zuschlag zu 1.1 und 1.2 für Bestattungen am Samstagen, Sonntagen 100,00 % und Feiertagen von je
  4. 1.4. Beisetzung von Aschen 292,82 €
  5. 1.5. Ein Zuschlag zu 1.4 für Beisetzungen von Aschen an Samstagen, 100,00 % Sonntagen und Feiertagen von je
  1. 2. Grabnutzungsgebühren

2.a) Reihengräber

  1. 2.1.1. Überlassung eines Einzelgrabes
  2. 2.1.2. Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 658,85 €
  3. 2.1.3. Für Personen unter 10 Jahren 200,00 €
  4. 2.1.4. Überlassung eines Urneneinzelgrabes 696,96 € 2.b) Wahlgräber
  5. 2.2.1. Einzelgrab (doppeltief) 1.317,69 €
  6. 2.2.2. Doppelgrab (einfachtief) 2.635,38 €
  7. 2.2.3. Doppelgrab (doppeltief) 3.660,25 €
  8. 2.2.4. Urnengrab (Doppelgrab) 696,96 €
  9. 2.2.5. Urnenstele 1.317,69 €
  1. 3. Verlängerung von Nutzungsrechten
  1. 3.1. Einzelgrab (doppeltief) 52,71 €/Jahr
  2. 3.2. Doppelgrab (einfachtief) 105,42 €/Jahr
  3. 3.3. Doppelgrab (doppeltief) 146,41 €/Jahr
  4. 3.4. Urnengrab (Doppelgrab) 46,46 €/Jahr
  5. 3.5. Urnenstele 87,85 €/Jahr
  1. 4. Leichenhalle
  1. 4.1. Benutzung der Leichenhalle für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 181,50 €
  2. 4.2. Benutzung der Leichenhalle für Personen unter 10 Jahren 0,00 €
  1. 5. Sonstige Leistungen
  1. 5.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, 67,00 € je Hilfskraft und angefangener Stunde
  2. 5.2. Zuschlag zu 5.1 in besonders erschwerten Fällen 50,00 %
  3. 5.3. Zusätzlich zu 5.1 und 5.2 werden Fremdkosten für Geräteeinsatz (z. Bsp. Bagger) in tatsächlich angefallener Höhe berechnet
  1. 6. Rasengräber

Zuschlag für die Unterhaltung von Rasengräbern 1.000,00 €

  1. 7. Auswärtigenzuschlag

Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 75,00 % Friedhofssatzung zu Nr. 1 bis 6

§ 2 – Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Friedhofsordnung und

Bestattungsgebührensatzung in der Fassung vom 10.10.2024 außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Inzigkofen, 17. September 2026 Bürgermeisteramt Bernd Gombold Bürgermeister

signiert von: Uhrenbacher, Andrea am: 22.09.2026 mit:

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Inzigkofen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Inzigkofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Inzigkofen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Inzigkofen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 100 % Zuschlag für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Ziff. 1.3/1.5); Urnenbeise...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Inzigkofen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Inzigkofen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €