Sigmaringen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab612,00 € Überlassung Reihengrab Kernstadt/Stadtteile (20 Jahre Ruhezeit)
Sargwahlgrab1.464,00 € Einzel-Wahlgrab Kernstadt/Stadtteile (20 Jahre Ruhezeit); Doppel-Wahlgrab 2.928,00 €
Urnenreihengrab171,00 € Überlassung Urnenreihengrab Kernstadt/Stadtteile
Urnenwahlgrab450,00 € Überlassung Urnenwahlgrab Kernstadt/Stadtteile (15 Jahre Ruhezeit)
Urnengrab anonym234,00 € Überlassung anonymes Urnengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)675,00 € / 325,00 € Sargbestattung (ab 10 J.) 675,00 €, Urnenbestattung 325,00 € (Kernstadt/Ortsteile gleich)
Trauerhalle / Halle140,00 € Benützung und Reinigung der Aussegnungshalle in Sigmaringen (Nicht-Einwohner: 370,00 €)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

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Kreisstadt Sigmaringen

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. Juni 2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof in Sigmaringen sowie die Friedhöfe in den Ortsteilen Unterschmeien, Oberschmeien, Jungnau, Gutenstein und Laiz sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstobener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Im Gemeinschaftsgrab für Fehlgeburten auf dem Sigmaringer Friedhof können auch Fehlgeburten von Einwohnern der Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Sigmaringen (Bingen, Beuron, Inzigkofen, Krauchenwies und Sigmaringendorf) beigesetzt werden. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Ortsteiles zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Diese Friedhofsordnung gilt nicht für die Fürstl. Gruft in der Erlöserkirche (Hedinger Kirche) in Sigmaringen und den kirchlichen Friedhof in Laiz.

§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

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(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Bestattungen finden in der Regel nur von Montag bis Freitag statt.

§ 7 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel)

a) bei Verstorbenen unter 12 Jahren mindestens 1,30 m

b) bei Verstorbenen über 12 Jahren mindestens 1,70 m

c) bei Urnen mindestens 0,80 m

d) bei Tieferlegung mindestens 2,40 m (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

a) Bei Leichen von Personen, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre; im übrigen 20 Jahre

b) Für Urnen auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

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§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen in Sigmaringen und allen Ortsteilen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Urnenwahlgräber

e) Rasengräber (mit Ausnahme von Jungnau)

f) gärtnergepflegte Urnengrabfelder (ausschließlich in Sigmaringen und Jungnau)

Auf dem Friedhof in Sigmaringen werden außerdem folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Anonyme Urnengräber oder mit Namenstafeln

b) ein Gemeinschaftsgrab für Fehlgeburten

Auf den Friedhöfen in Sigmaringen, Laiz und Unterschmeien werden ferner Kolumbarien als Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grabgebäude sind nicht zugelassen. Gruftgräber bilden die Ausnahme und bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

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§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich, durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld oder in schriftlicher Form bekannt gegeben. Die Abräumung ist durch den Verfügungsberechtigten zu veranlassen.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) nach § 9 a - c verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den Ehegatten,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstabe b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

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(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Über die Ruhezeit des § 9 hinaus kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Auf dem Friedhof in Sigmaringen ist eine Urnenreihengrabstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Grundsätzlich wird an einer Gedenkbank der Name der/des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbejahr angebracht. Nur bei ausdrücklichem Widersprechen wird darauf verzichtet. (5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 14a Rasengräber

Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld (Erdrasengrabfeld und Urnenrasengrabfeld). Es werden ausschließlich Wahlgräber vergeben. Pro Grabstätte können zwei Beisetzungen erfolgen.

§ 14b Gärtnergepflegte Urnengrabfelder

Auf dem Hedinger Friedhof und auf dem Friedhof in Jungnau werden in begrenzter Anzahl gärtnergepflegte Urnengrabfelder ausgewiesen. Das gärtnergepflegte Grabfeld ist ein Bestattungsangebot der Stadt Sigmaringen und der Genossenschaft württembergischen Friedhofsgärtner eG und beinhaltet neben der Verleihung des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts die dauerhafte Pflege von Grabstätten. Es werden ausschließlich Wahlgräber vergeben.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen werden nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

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(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein (ausgenommen Inschriften),

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. (3) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht werden. Die Beschriftung der Abdeckplatten muss eingraviert werden; aufgesetzte Buchstaben, etc. sind nicht zulässig.

§ 16a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 b Gestaltungsvorschriften zu den Rasengräber

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(1) Rasengräber werden als Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen mit einer durchgehenden Rasenfläche ohne Grabeinfassung angelegt, die vom Friedhofsträger unterhalten wird. (2) Die Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. dürfen nicht angebracht werden. (3) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Gedenktafeln (0,12 m dick). Diese werden von der Stadt bereitgestellt. Die Gedenktafeln für die Urnenrasengräber haben eine Größe von 0,4 m x 0,4 m. Die Größe für die Gedenktafeln der Erdrasengräber beträgt 0,4 m x 0,8 m. Die Beschriftung der Abdeckplatten muss eingraviert werden; aufgesetzte Buchstaben, etc. sind nicht zulässig. (4) Die Rasengrabfläche ist von jeglicher anderweitiger Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf der Rasengrabfläche befindliche Bepflanzungen, Schalen, Kerzen oder anderen Grabschmuck abzuräumen. (5) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Wiederherstellen der durchgehenden Rasenfläche sowie die eventuelle Neuverlegung des Gedenksteins erhebt der Friedhofsträger eine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Das Anschaffen und die Setzung des Grabsteins werden über die Bestattungsgebühr abgerechnet. Die Gebühren ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 16 c Gestaltungsvorschriften zu den Gärtnergepflegten Urnengrabfelder

(1) Die Zuteilung eines Wahlgrabes im gärtnergepflegten Grabfeld ist nur möglich, wenn zeitgleich eine Dauergrabpflegevereinbarung mit der Genossenschaft württembergischen Friedhofsgärtner eG für die Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten abgeschlossen wird. Gleiches gilt für die Verlängerung oder Erneuerung eines Grabnutzungsrechtes. (2) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör ist nicht erlaubt. Die Grabmale auf dem Hedinger Friedhof werden individuell von den Hinterbliebenen bereitgestellt. Diese sind bei den beteiligten Steinmetzen zu erwerben. Die Seitenlängen können zwischen 0,2 m und 0,3 m variieren. Die Höhe darf 0,6 m über dem Grund nicht überschreiten. (3) Für das gärtnergepflegte Urnengrabfeld in Jungnau ist ein gemeinsames Grabmal erstellt. Es erfolgt eine einheitliche Beschilderung. Die Hinterbliebenen können unter einer begrenzten Auswahl von Symbolik und Schriften auswählen. Die Schilder werden nach Absprache mit den Hinterbliebenen von der Verwaltung beschafft und angebracht. (4) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale aus Stein sollen die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. (2) Grabeinfassungen sind aus naturbelassenem Stein, Marmor geschliffen oder Kunststein nur dort gestattet, wo abschüssige Geländeverhältnisse oder sonstige zwingende Gründe es erfordern. Einfriedungen zusätzlich zur Grabeinfassung sind nicht zulässig.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis 0,90 m Höhe: 12 cm
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 Entfernung

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(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher u.Ä., Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinden zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

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(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Das Schmücken der Leichenzelle mit Blumen sowie das Aufstellen von Kerzen für Rechnung der Hinterbliebenen ist gestattet und mit dem Leichenbesorger zu vereinbaren. (4) Leichenöffnungen, die nicht auf gerichtliche oder polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen im Sezierraum der Leichenhalle nur mit schriftlicher Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, (2) entgegen § 4 Abs. 2

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

g) Druckschriften verteilt,

h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

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i) lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder; Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

  • Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden nicht berührt. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach der Bekanntmachung zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Sigmaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Sigmaringen, den 25.06.2020

Dr. Marcus Ehm Bürgermeister

In die vorstehende Satzung sind folgende Änderungssatzungen eingearbeitet:

  • Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 29.09.2021 (Inkrafttreten 07.10.2021)
  • Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30.11.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023)

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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebührenverzeichnis 2023

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebührGebühr für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3
1.Verwaltungsgebühren
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals25,00 €25,00 €
2.Benutzungsgebühren
Gebühren für die Grabherstellung
2.1.1.Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in Sigmaringen675,00 €940,00 €
2.1.2.Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren Ortsteil-Friedhöfe675,00 €940,00 €
2.2.1.Bestattung von Kindern im Alter bis zu 10 Jahren in Sigmaringen250,00 €335,00 €
2.2.2.Bestattung von Kindern im Alter bis zu 10 Jahren Ortsteil-Friedhöfe250,00 €335,00 €
2.3.1.Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen in Sigmaringen100,00 €165,00 €
2.3.2.Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen Ortsteil- Friedhöfe100,00 €165,00 €
2.3.3.Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen im Gemeinschaftsgrab für Fehlgeburten auf dem Sigmaringer Friedhof72,00 €76,00 €
2.3.4.Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen von Einwohnern der Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Sigmaringen im Gemeinschaftsgrab für Fehlgeburten auf dem Sigmaringer Friedhof76,00 €
2.4.1.Bestattung von Urnen in Sigmaringen325,00 €325,00 €
2.4.2.Bestattung von Urnen Ortsteil-Friedhöfe325,00 €325,00 €
2.4.3.Bestattung von Urnen in der Urnenwand bzw. Urnenstele in Sigmaringen65,00 €65,00 €
2.4.4.Bestattung von Urnen in der Urnenwand bzw. Urnenstele Ortsteil-Friedhöfe65,00 €65,00 €
2.4.5.Bestattung von Urnen in Sigmaringen im gärtnergepflegten Urnengrabfeld65,00 €65,00 €
2.4.6.Bestattung von Urnen in Ortsteil- Friedhöfe im gärtnergepflegten Urnengrabfeld325,00 €325,00 €

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2.5.1.Bestattung in einem Erdrasengrab675,00 €940,00 €
2.5.2.Grabmal für Erdrasengrab 0,8 x 0,4380,00 €380,00 €
2.5.3.Bestattungen in einem Urnenrasengrab325,00 €325,00 €
2.5.4.Grabmal für Urnenrasengrab 0,4 x 0,4270,00 €270,00 €
2.6.Ein Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50%50%
2.7.Für eine Tieferlegung eine zusätzliche Gebühr je Tieferlegung170,00 €230,00 €
2.8.Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von UrnenGebühren nach Ziff. 2.1. bis 2.6.Gebühren nach Ziff. 2.1. bis 2.6.
2.9.Für die Wiederbestattung von Gebeinen50% nach Ziffer 2.1. bis 2.6.50% nach Ziffer 2.1. bis 2.6.
Gebühr für die Inanspruchnahme Friedhofsmitarbeiter
3.Mithilfe städtische Friedhofsmitarbeiter pro Person65,00 €65,00 €
Gebühren für die Grabnutzung
4.1.Für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1.1.in der Kernstadt (20 Jahre Ruhezeit)612,00 €696,00 €
4.1.2.in den Stadtteilen (20 Jahre Ruhezeit)612,00 €696,00 €
4.2.Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes
4.2.1.in der Kernstadt171,00 €185,40 €
4.2.2.in den Stadtteilen171,00 €185,40 €
4.3.Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes234,00 €234,00 €
5.1.Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräbern)
5.1.1.in der Kernstadt (20 Jahre Ruhezeit) für ein Einzel-Wahlgrab1.464,00 €1.764,00 €
für ein Doppel-Wahlgrab2.928,00 €3.528,00 €
5.1.2.in den Stadtteilen (20 Jahre Ruhezeit) für ein Einzel-Wahlgrab1.464,00 €1.764,00 €
für ein Doppel-Wahlgrab2.928,00 €3.528,00 €
5.2.Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes
5.2.1.in der Kernstadt (15 Jahre Ruhezeit)450,00 €477,00 €
5.2.2.in den Stadtteilen (15 Jahre Ruhezeit)450,00 €477,00 €
5.3.Für die Überlassung von Kammern (Wahlgrab) in der Urnenwand bzw. in der Urnenstele (15 Jahre Ruhezeit)
Standardkammer2.250,00 €2.268,00 €

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Familienkammer4.500,00 €4.536,00 €
5.4.Für die Überlassung eines Kindergrabes
5.4.1.in der Kernstadt (10 Jahre Ruhezeit)114,00 €140,40 €
5.4.2.in den Stadtteilen (20 Jahre Ruhezeit)114,00 €140,40 €
5.5.Für die Überlassung eines Rasengrabes
5.5.1.Erdrasengrab in der Kernstadt (20 Jahre Ruhezeit)2.568,00 €2.736,00 €
5.5.2.Erdrasengrab in den Stadtteilen (20 Jahre Ruhezeit)2.568,00 €2.736,00 €
5.5.3.Urnenrasengrab in der Kernstadt (15 Jahre)765,00 €810,00 €
5.5.4.Urnenrasengrab in den Stadtteilen (15 Jahre)765,00 €810,00 €
5.6.Bei einer Verlängerung um 10 Jahre
Einzel-Wahlgrab Kernstadt366,00 €
Doppel-Wahlgrab Kernstadt732,00 €
Einzel-Wahlgrab Stadtteile366,00 €
Doppel-Wahlgrab Stadtteile732,00 €
Urnenwahlgrab Kernstadt150,00 €
Urnenwahlgrab Stadtteile150,00 €
Standardkammer in der Urnenwand / -stele1.500,00 €
Familienkammer in der Urnenwand / -stele3.000,00 €
Gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab300,00 €
Erdrasengrab642,00 €
Urnenrasengrab255,00 €
Kindergrab Kernstadt114,00 €
Kindergrab Stadtteile114,00 €
Für eine durch Nachbelegung abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (monatsgenaue Abrechnung).
6.Sonstige Leistungen
6.1.Benützung und Reinigung der Leichenzelle180,00 €180,00 €
6.2.Benützung und Reinigung des Sezierraumes400,00 €650,00 €
6.3.Mithilfe bei Sektionen je Hilfskraft und Stunde65,00 €65,00 €
6.4.Benützung und Reinigung des Unfallsarges65,00 €65,00 €
6.5.Benützung und Reinigung der Aussegnungshalle in Sigmaringen140,00 €370,00 €