📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 (Gebührenverzeichnis nach der Neufassung vom 23.11.2023, gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Bad Saulgau – Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis (Beschluss 23.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024)
Friedhofssatzung der Stadt Bad Saulgau Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2023 folgende Satzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
I) Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Widmung
§ 3
Begrifflichkeiten
II) Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III) Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
§ 8
Särge
§ 9
Urnen
§ 10
Ausheben der Gräber
§ 11
Ruhezeit
§ 12
Umbettungen
IV) Grabstätten
§ 13
Allgemeines
§ 14
Reihengräber
§ 15
Wahlgräber
§ 16
Urnenreihengräber
§ 17
Urnenwahlgräber
§ 18
Rasengräber
§ 18 a
Rasenwahlgräber für Erdbestattungen
§ 18 b
Rasenreihengräber für Urnen „Friedhofsmauer“
§ 18 c
Rasenwahlgräber für Urnen „Baumwiese“
§ 19
Gärtnergepflegte Grabfelder
§ 20 – Besondere Vorschriften für Grabstätten im Bestattungswald
‚Frankenbuch‘
§ 21 – Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für Tot-
und Fehlgeburten
§ 22
Sondergräber V) Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 24
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
§ 25
Genehmigungserfordernis
§ 26
Standsicherheit
§ 27
Unterhaltung
§ 28
Entfernung
VI) Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 29
Allgemeines
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
VII) Benutzung der Leichenhallen
§ 31 – Allgemeines
VIII) Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 32 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
IX) Bestattungsgebühren
§ 34
Erhebungsgrundsatz
§ 35
Gebührenschuldner
§ 36
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 37
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X) Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für die im Eigentum der Stadt stehenden Friedhöfe und Friedhofteile. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nur insoweit, als die Einrichtungen im jeweiligen Friedhof vorhanden sind.
§ 2 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbenen sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bad Saulgau; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Bad Saulgau (ohne die Ortsteile Nonnenweiler und Schwarzach), der Ortschaft Bondorf sowie der Ortsteile Bogenweiler und Haid,
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Braunenweiler; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Braunenweiler,
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Fulgenstadt; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Fulgenstadt,
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hochberg; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Hochberg,
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Renhardsweiler; er umfasst das Gebiet der Ortschaften Bierstetten und Renhardsweiler sowie die Ortsteile Schwemme und Oberatzenberg der Gemeinde Ebersbach-Musbach,
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Sießen für die Ortsteile Sießen, Häberlesmühle und Haldenhof,
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Moosheim; er umfasst das Gebiet der Ortschaften Moosheim und Großtissen sowie des Ortsteils Nonnenweiler.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Die Verstorbenen der Ortschaften Bolstern, Friedberg und Wolfartsweiler werden auf dem örtlichen kirchlichen Friedhof bestattet. Das Gebiet des Ortschaft Lampertsweiler gehört zum Bestattungsbezirk des Friedhofs des Teilorts Boos der Gemeinde Ebersbach-Musbach. Der Ortsteil Schwarzach gehört zum kirchlichen Bestattungsbezirk des Friedhofs des Teilorts Mieterkingen der Gemeinde Herbertingen. (5) Die Verstorbenen der Ortschaften nach Abs. 4, die zu einem kirchlichen Bestattungsbezirk gehören, können auch auf einem städtischen Friedhof bestattet werden.
§ 3 – Begrifflichkeiten
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg, bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt. (2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet. (3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten. (4) Nutzungsberechtigter Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Über das Nutzungsrecht wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt. (5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf. (6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. (7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler. (8) Fehlgeburten sind tot geborene Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, e. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen, h. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, i. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Handwerksrechts erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung erfolgt auf 10 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Vorschriften zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden in der Regel nur von Montag bis Freitag statt.
§ 8 – Särge
(1) Für die Bestattung sind Särge aus Holz zu verwenden. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern bestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. In diesen Fällen sind für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte geschlossene Särge zu verwenden. (2) Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,70 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (3) Für Sterbewäsche und Sargausschlag dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden.
§ 9 – Urnen
(1) Für die Bestattung in Urnen müssen diese so beschaffen sein, dass die Urnen die Verwesung, bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. (2) Die Urne darf einen Durchmesser von 22 cm nicht überschreiten.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie kann diese Arbeiten an Dritte übertragen. (2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt a. bei Leichen Verstorbener über 6 Jahre 30 Jahre, b. bei Leichen Verstorbener unter 6 Jahre 15 Jahre, c. bei Aschen 15 Jahre. (2) Die Stadt kann im Benehmen mit dem Gesundheitsamt die Ruhezeit im Einzelfall abkürzen, jedoch nicht unter die gesetzliche Mindestruhezeit.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe von Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen persönlichen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb eines städtischen Friedhofs nicht gestattet. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen - oder Aschenreste dürfen nur mit Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen)
und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie kann diese an Dritte übertragen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber b. Wahlgräber c. Urnenreihengräber d. Urnenwahlgräber e. Rasengräber f. Gemeinschaftsgrab für Fehlgeburten im Sinne von § 30 (2) des Bestattungsgesetzes (nur Kernstadt). (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Aschen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden, mit Ausnahme der in (2) Nr. e genannten Grabart.
§ 14 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ Abs. Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder ausgewiesen für a. Reihengräber mit folgenden Maßen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: Friedhöfe in Bad Saulgau, Braunenweiler, Fulgenstadt und Hochberg: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m, Friedhof in Renhardsweiler: Länge 1,00 m, Breite 0,55 m, Friedhof in Sießen: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m, Friedhof in Moosheim: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m. b. Reihengräber mit folgenden Maßen für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr: Friedhof in Bad Saulgau: Länge 2,00 m, Breite 1,05 m im alten Friedhofsteil (Grabfelder I – XVIII), bzw. Länge 1,90 m, Breite 1,05 m im neuen Friedhofsteil (Grabfelder 21
- 39), Friedhof in Hochberg: Länge 1,90 m, Breite 1,05 m, Friedhof
in Braunenweiler: Länge 1,50 m, Breite 0,70 m, Friedhöfe in Fulgenstadt und Renhardsweiler: Länge 1,60 m, Breite 0,75 m, Friedhof in Sießen: Länge 2,00 m, Breite 0,70 m, Friedhof in Moosheim: Länge 2,00 m, Breite 1,05 m. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich, oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 15 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber im Sinne von § 3 Nr. 7 sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter (§ 3 Nr. 4) ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei Verstorbenen über 6 Jahre für die Dauer von 40 Jahren und in den Fällen nach § 11 (1) b und bei Urnenwahlgräbern für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tiefgräber auf dem Friedhof Hochberg sind nicht möglich. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch Urnen beigesetzt werden. Dies ist für Reihengräber, nur dann möglich, wenn sich dadurch die Ruhezeit nicht verlängert. Auf den Friedhöfen werden Wahlgrabfelder ausgewiesen für a. Wahlgräber mit einer Grabstelle mit folgenden Maßen: Friedhof in Bad Saulgau (alter Teil): Länge 2,00 m, Breite 1,05 m, Friedhöfe in Bad Saulgau (neuer Teil) und in Hochberg: Länge 2,40 m, Breite 1,05 m, Friedhof in Braunenweiler: Länge 2,00 m, Breite 1,10 m, Friedhof in Renhardsweiler: Länge 1,80 m, Breite 1,00 m, Friedhof in Moosheim: Länge 2,10 m, Breite 1,05 m. b. Wahlgräber mit zwei Grabstellen mit folgenden Maßen: Friedhof in Bad Saulgau (alter Teil): Länge 2,00 m, Breite 1,60 m, Friedhöfe in Bad Saulgau (neuer Teil) und in Hochberg: Länge 2,40 m, Breite 2,30 m, Friedhof in Braunenweiler: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Friedhof in Fulgenstadt: Länge 2,20 m, Breite 1,60 m, Friedhof in Renhardsweiler: Länge 1,80 m, Breite 1,60 m, Friedhof in Sießen: Länge 2,00 m, Breite 2,40 m, Friedhof in Moosheim: Länge 2,45 m, Breite 2,35 m. c. Wahlgräber mit drei Grabstellen mit folgenden Maßen: Friedhof in Bad Saulgau (alter Teil): Länge 2,00 m, Breite 2,60 m. d. Wahlgräber mit vier Grabstellen mit folgenden Maßen: Friedhof in Bad Saulgau (alter Teil): Länge 2,00 m, Breite 3,50 m.
§ 16 – Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Urnenreihengräber sind Urnengräber, die der Reihe nach mit nur einer Urne belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenreihengräber. Die Verfügungsrechte an Urnenreihengräber werden auf 15 Jahre vergeben. (4) Auf dem Friedhof in Bad Saulgau ist auch eine Urnenreihengrabstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden in der Regel ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 17 – Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind höchstens 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber. Die Verfügungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf 20 Jahre vergeben.
§ 18 – Rasengräber
(1) Rasengräber stellen eine besondere Art der naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen soll in einem natur-belassenen Zustand verbleiben. Es sind folgende, besonderen Rasengrabfelder ausgewiesen: a. Rasenwahlgräber für Erdbestattungen (§ 18 a) b. Rasenreihengräber für Urnen „Friedhofsmauer“ (§ 18 b) c. Rasenwahlgräber für Urnen „Baumwiese“ (§ 18 c) (2) Die Gemeinde bzw. einer von ihr beauftragter Dritter übernimmt die Unterhaltung und Pflege für Grabstätten im Rasengrabfeld ab dem Zeitpunkt, nachdem sämtlicher Grabschmuck entfernt, bei den Urnengräbern „Baumwiese“ eine Grabplatte angebracht ist und bei dem Rasenwahlgrab für Erdbestattungen überschüssiges Erdreich bodengleich abgetragen wurde. (3) Die Grabstätten werden nicht durch Einfassungsplatten abgegrenzt. (4) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden maximal vier Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann. (5) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Bestattungen in Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten für Bestattungen in den jeweiligen Rasengrabstätten entsprechend.
§ 18 a
Rasenwahlgräber für Erdbestattungen (1) Rasenwahlgräber sind 1-stellige Wahlgräber, die mit Rasen eingesät werden. (2) In einem Rasenwahlgrab sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig (§15 (12) gilt entsprechend). (3) Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ist das Holzkreuz zu entfernen und ein Grabstein aufzustellen. § 24 (6) gilt entsprechend.
§ 18 b
Rasenreihengräber für Urnen „Friedhofsmauer“ (1) Rasenreihengräber für Urnen sind Grabstätten, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und mit Rasen eingesät werden. (2) In einem Rasenreihengrab für Urnen ist eine Urnenbestattung zugelassen. § 16 gilt entsprechend.
§ 18 c
Rasenwahlgräber für Urnen „Baumwiese“ (1) Bei den Urnengräbern „Baumwiese“ handelt es sich um Urnengrabstätten, die in einer Rasenfläche liegen und mit einer Steinplatte versehen werden. Der/die Name/n der verstorbenen Person/en ist/sind in die Steinplatte eingehauen. (2) Die Lage der Grabstätte kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte/n innerhalb des Grabfeldes „Baumwiese“ frei ausgewählt werden. (3) Im Urnenwahlgrab „Baumwiese“ ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Jedes Grab ist spätestens 2 Monate nach der 1. Beisetzung mit einer quadratischen Steinplatte aus Hartgestein abzudecken. Die Holzkreuze sind zu entfernen, sobald das Grab mit der Platte abgedeckt wird. Nach der Beisetzung der 2., 3. und 4. Urne ist das Grab unverzüglich wieder mit der Steinplatte abzudecken.
§ 19 – Gärtnergepflegte Grabfelder
(1) Die Stadt kann Dienstleistungskonzessionen mit dem Inhalt vergeben, dass private Dienstleister (Konzessionsnehmer) mit dem unentgeltlichen Anlegen und/oder Unterhalten abgegrenzter Teile von Friedhöfen (gärtnergepflegte Grabfelder) betraut werden. (2) Dem Konzessionsnehmer wird das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, Dauergrabpflegeverträge mit allen Dritten abzuschließen, die eine im Übrigen nach dieser Satzung zulässige Nutzungsberechtigung an den Gräbern in den gärtnergepflegten Grabfeldern anstreben (Begründung, Erneuerung, Verlängerung der Nutzungsberechtigung). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zustimmung zum Eintritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers des Nutzungsberechtigten in die Nutzungsberechtigung. (3) Die Dauergrabpflegeverträge müssen eine Klausel enthalten, nach der beiden Seiten (Konzessionsnehmer und nutzungsberechtigter Dritter) ein bedingungsloses Kündigungsrecht zusteht für den Fall, dass die Dienstleistungskonzession – gleich aus welchem Grund – endet (insbesondere Nichtverlängerung der Konzession). Im Übrigen muss – soweit gesetzlich zulässig – in den Dauergrabpflegeverträgen jede andere Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen werden. (4) Die Stadt wird Grabnutzungsrechte in gärtnergepflegten Grabfeldern nur einräumen, verlängern oder erneuern, wenn der Abschluss eines entsprechenden Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Nutzungsdauer nachgewiesen ist. (5) Die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten, insbesondere die Pflichten aus den Abschnitten V. und VI. dieser Satzung [Pflicht zur Grabpflege], bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Konzessionsnehmer seine Pflichten aus dem jeweiligen Dauergrabpflegevertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllt oder dass die Dienstleistungskonzession endet.
§ 20 – Besondere Vorschriften für Grabstätten im Bestattungswald
‚Frankenbuch‘ Für diese Bestattungsform gibt es eine gesonderte Friedhofssatzung.
§ 21 – Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für Tot- und
Fehlgeburten Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten im Sinne von § 3 Nr. 8 wird für Erdbestattungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschafts-grabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
§ 22 – Sondergräber
Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der Stadt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung die in Belegungs-und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und an die Umgebung angepasst werden. Auf die Verwendung von Natursteinen wird besonders Wert gelegt.
§ 24 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 25 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit es sich um Rasengräber gemäß § 18 (1) Ziffer a oder c handelt oder die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt (6) An Rasengrabfeldern für Erdbestattungen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Liegende Grabmale sind nicht zugelassen.
- 2. Vor dem Grabmal sind keine Pflanzflächen zugelassen. Die Grabmale sind mit einer bodengleichen Einfassungsplatte zu versehen. Diese darf an der Rück- und Vorderseite und seitlich des Grabmals max. 10 cm betragen.
- 3. Die Bodenoberfläche der fertig angelegten Gräber muss mit der Oberkante der Einfassungsplatten eine Ebene bilden.
- 4. Es dürfen keine Grableuchten, Weihwassergefäße oder Grabschmuck, wie Blumenschmuck angebracht oder abgelegt werden
- 5. Die Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten übernimmt die Unterhaltung und Pflege für Grabstätten im Rasengrabfeld ab dem Zeitpunkt, nachdem sämtlicher Grabschmuck entfernt, überschüssiges Erdreich bodengleich abgetragen und das Grabmal mit der Einfassungsplatte angelegt wurde.
- 6. Die Unterhaltung und Pflege umfasst lediglich die Ansaat, das Mähen sowie der Ausgleich von Erdabsenkungen während der Ruhezeit. (7) An Urnenrasenfeldern gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Es dürfen keine Grableuchten, Weihwassergefäße oder Grabschmuck, wie Blumenschmuck angebracht oder abgelegt werden.
- 2. Bei einem Rasenwahlgrab für Urnen „Baumwiese“ ist das Grabmal mit einer bodengleichen Einfassungsplatte zu versehen. Die Steinplatte muss folgende Maße haben: 70 x 70 x 12 cm.
- 3. Steinplatten in sehr hellen Tönen, wie z. B. weiße und gelbe, sind nicht zulässig.
- 4. Die Platten dürfen nicht poliert sein. Sie müssen entweder gestockt, geflammt oder geflammt/gebürstet sein; spaltraue Oberflächen sind nicht zulässig.
- 5. Schriften und sonstige Ornamente sind nur eingehauen zulässig.
- 6. Die Schriftplatten sind ebenerdig zu verlegen und zwar in Sand.
- 7. Das direkte Angrenzen zweier Schriftplatten ist nicht zulässig. Zwischen zwei Platten ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
- 8. Bei Rasenreihengräber für Urnen „Friedhofsmauer“ wird die Namenstafel mit dem Maß 35 x 22 cm an der Friedhofsmauer angebracht.
§ 25 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede größere Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung sonstiger Grabausstattungen und jede größere Veränderung bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Werden Grabmale und Grabausstattungen ohne Genehmigung aufgestellt, so kann die Stadt den Auftraggeber bzw. den Aufsteller zur Entfernung oder Änderung auffordern. Wenn die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt wird, kann sie die Entfernung oder Änderung auf deren Kosten vornehmen lassen.
§ 26 – Standsicherheit
(1) Grabmale und Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale a. Bis 1,20 m Höhe: 14 cm b. Bis 1,40 m Höhe: 16 cm c. Ab 1,40 m Höhe: 18 cm. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer/Steinmetze) errichtet werden. (3) Die Stadt kann in Grabfeldern durchlaufende Betonfundamente als Auflage für die Grabmale einbauen und den Nutzungsberechtigten zur Benützung übergeben.
§ 27 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 28 – Entfernung
(1) Grabmale und Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 29 Abs. 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 29 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Bäume und Sträucher auf Grabstätten, die über 1,00 m hochwachsen, sind nicht zugelassen. Die Stadt kann ungeeignete oder nicht in die Umgebung passende Anpflanzungen untersagen oder deren Beseitigung anordnen. (4) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 27 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Die Gestaltung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 31 – Allgemeines
(1) Die Leichenhallen in Bad Saulgau, Braunenweiler, Friedberg, Hochberg, Moosheim und Renhardsweiler dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Leichenhalle zu den festgesetzten Zeiten betreten und den/die Verstorbene/n sehen. (3) Eine besondere Ausstattung der Zelle bedarf der Zustimmung der Stadt. (4) Die Benützung des Versammlungsraumes der Leichenhalle im Friedhof in Bad Saulgau für Bestattungsfeierlichkeiten bedarf der Erlaubnis der Stadt.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 32 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1 und 2),
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung, einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) ohne schriftlichen Auftrag gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet,
- j) lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 25 Abs. 1 u. 3) oder entfernt (§ 28 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 34 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 35 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, b. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 36 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 37 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01.01.2024 in Kraft.
Bad Saulgau, den 05.12.2023
gez.
Doris Schröter Bürgermeisterin
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Anlage zur Friedhofssatzung Gebührenverzeichnis nach der Neufassung vom 23.11.2023
I. VERWALTUNGSGEBÜHREN
(1) Verwaltungsaufwand für die Bestattung 58 €
(2) Zustimmung zum Ausgraben von Leichen, Gebeinen oder Aschen 23 €
(3) Grabmalgenehmigung 23 €
II. BESTATTUNGSGEBÜHREN
Bestatten, Beisetzen, Ausgraben von Leichen oder Aschen
- 1. Grab herstellen, einfüllen, einschl. Beerdigung
a) Erdbestattung für eine Person von mehr als 6 Jahren 1.715 €
b) Erdbestattung für eine Person bis 6 Jahre 922 €
c) Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene 324 €
d) Zuschlag bei Nachbelegen eines bestehenden Wahlgrabes oder bei Erstbestattung in ein Wahlgrab in einer Grablücke 64 €
e) Zuschlag bei Tieferlegung 64 €
f) Bestattung einer Aschenurne 857 €
g) Ersatz für zusätzlich Arbeiten je Arbeitsstunde 42 €
h) Zuschlag für Samstagbeerdigung 20 %
- 2. Ausgraben von Verstorbenen, Gebeinen und Aschen und Wiedereinfüllen (ohne Herstellen eines neuen Grabes)
Diese Tätigkeiten werden nach Aufwand berechnet.
III GRABNUTZUNGSGEBÜHREN
- 1. Überlassen eines Grabes für Leichen oder Aschen
a) Reihengrab für Verstorbene bis zu 6 Jahre 244 €
b) Reihengrab für Verstorbene über 6 Jahre 760 €
c) Urnenreihengrab 857 €
d) Gemeinschaftsgrab für Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene 289 €
e) Wahlgrab einstellig (tief) (40jährige Nutzungsdauer) 2.180 €
f) Wahlgrab doppelt (tief) (40 jährige Nutzungsdauer) 3.800 € Wahlgrab doppelt (nur in Hochberg) 3.301 €
g) Wahlgrab im gärtnergepflegten Grabfeld
- 2.013. €
- h) Urnenwahlgrab mit 20jähriger Nutzungsdauer 1.392 €
- i) Urnenwahlgrab im gärtnergepflegten Grabfeld 1.392 €
- j) Für das Herstellen eines durchlaufenden Beton-Fundaments für Grabsteine in bestimmten Grabfeldern gemäß § 16 Abs. 2, werden anteilmäßige Kosten angesetzt.
- 2. Verlängern des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern
Bei einem nachzubelegenden Wahlgrab werden eine Nachberechnung der Nutzungsgebühr und eine Neufestsetzung des Nutzungsrechts nachfolgender Maßgabe vorgenommen:
a) Das Nutzungsrecht wird umso viele Jahre verlängert, als dies zum Abdecken der Ruhezeit des zu bestattenden Verstorbenen oder der Asche erforderlich ist,
b) eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Bestattungsfall kann höchstens um die Dauer der jeweils gültigen Ruhezeit erfolgen.
GEBÜHREN:
a) Wahlgrab einstellig (tief) 54 €/Jahr
b) Wahlgrab doppelt (tief) 95 €/Jahr
Wahlgrab doppelt (nur in Hochberg, da hier tief nicht möglich) 82 €/Jahr Wahlgrab 3-fach 135 €/Jahr Wahlgrab 4-fach 185 €/Jahr
c) Wahlgrab gärtnergepflegtes Grabfeld 50 €/Jahr
d) Urnenwahlgrab 69 €/Jahr
e) Urnenwahlgrab gärtnergepflegtes Grabfeld 69 €/Jahr
IV NUTZUNG DER FRIEDHOFSHALLE
a) Benutzung Aufbahrungsraum/Leichenzelle vor einer Erdbestattung je Bestattungsfall 200 € Benutzung Aufbahrungsraum/Leichenzelle vor einer Urnenbestattung je Bestattungsfall 120 €
b) Kühlraumbenützung je angefangener Kalendertag 190 €/Tag
c) Sektionsraum-Benützung 260 €
d) Benützen des Versammlungsraumes 120 €
V GRABPFLEGE
a) Rasenreihengrab für Urnen (ohne gärtnergepflegtes Grabfeld) 553 €
b) Rasenwahlgrab für Urnen (20 Jahre) 756 €
c) Rasenwahlgrab für Erdbestattungen (40 Jahre) 3970 €
d) Anonymes Rasenreihengrab mit geringerem Pflege-aufwand (z. B. Blumenwiese) 443 €
VI Für ein Grab ohne Rechtsanspruch nach § 2 (1) werden kostendeckende Gebühren erhoben.
VII SONSTIGE GEBÜHREN In den Absätzen I – VI nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den Bestattungswald 'Frankenbuch' in Bad Saulgau vom 21.02.2019 mit Gebührenverzeichnis in der Fassung der Änderung vom 18.05.2022
Stadt Bad Saulgau Landkreis Sigmaringen
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den Bestattungswald „Frankenbuch“ in Bad Saulgau vom 21.02.2019
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 15 Absatz 1 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458, letzte Änderung 1. April 2014 GBl. S. 93 m.W.V. 09.04.2014) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698, letzte Änderung 23. Februar 2017 GBl. S. 99) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau am 21.02.2019 folgende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den Bestattungswald „Frankenbuch“ in Bad Saulgau beschlossen:
§ 1 – Widmung, Geltungsbereich, Trägerschaft
(1) Der Bestattungswald Frankenbuch ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er umfasst die im beiliegenden Plan dargestellten Waldflächen: Gemarkung Distrikt/ Flst.-Nr. Größe Davon Nutzung Lage (ha) geplant für Bestattungs-wald Wilfertsweiler Frankenbuch Teilfläche rd.89 0,1 ha Parkfläche Flst.Nr. 45 ha Frankenbuch Teilfläche s. o. 4,24 ha Bestattungs-Flst.Nr. 45 wald (2) Im Bestattungswald werden Urnengrabstätten bereitgestellt. (3) Der Betrieb und die Verwaltung des Bestattungswaldes erfolgt durch die Stadtverwaltung, oder einem von ihr beauftragten Dritten.
§ 2 – Nutzungsberechtigung
(1) Die Ausweisung der Bestattungsbäume erfolgt durch die Stadt. Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Stadt. Das Nutzungsrecht an Bestattungsbäumen oder einzelnen Grabstätten wird durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags vergeben. (2) Im Bestattungswald „Frankenbuch“ kann neben den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Saulgau jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Bestattungswald „Frankenbuch“ erworben hat. (3) Es werden folgende Grabtypen unterschieden:
S. 1 a) Gemeinschaftsbäume (Die Grabstätten an diesen Bäumen werden einzeln der Reihe nach belegt und für eine Nutzungszeit von 15 Jahren vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich)
b) Familienbäume (dienen der Bestattung ganzer Familien)
c) Waldruhebäume (die einzelne Grabstelle an diesen Bäumen wird vom Nutzungsberechtigten vorab ausgesucht) (4) Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auf den Vertragspartner sowie die im Vertrag als Nutzungsberechtigte benannten Personen. Dasselbe gilt für die einzelnen Grabstellen an Waldruhebäumen. (5) Das Nutzungsrecht an Grabstellen an Gemeinschaftsbäumen bezieht sich auf den einzelnen Erwerber. (6) Das Nutzungsrecht endet nach Ablauf der Ruhezeit (§ 6).
§ 3 – Bestattungsflächen
(1) Im Bestattungswald „Frankenbuch“ erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an Nahbereich der als Grabstätten registrierten Bestattungsbäume. (2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Grabstätten werden nach dem Konzept des Bestattungswaldes „Frankenbuch“ genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit einem Durchmesser von bis zu 22 cm mit der Asche der Verstorbenen bestattet in Grabstätten, die kreisförmig in einem Radius von ca. 3,5 m um die Bestattungsbäume angeordnet sind. Je Bestattungsbaum werden max. 12 Urnengrabstellen vergeben. Je nach Lage und Bodenbeschaffenheit sind auch weniger Grabstellen an einem Baum ausgewiesen. Alle Grabstätten sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
§ 4 – Begehung
(1) Der Bestattungswald „Frankenbuch“ unterliegt den Vorschriften des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Stadt Bad Saulgau oder der von ihr Beauftragte kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Der Bestattungswald „Frankenbuch“ ist ein naturnaher Laubmischwald und keine Parkanlage. Er ist zwar mit begehbaren Wegen erschlossen, aber abseits der Wege liegt eine naturnahe Beschaffenheit von Gelände und Bewuchs vor. Dies erfordert entsprechendes vorsichtiges Verhalten. Das Betreten des Bestattungswaldes erfolgt im Rahmen der Regelungen des baden-württembergischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Bestattungswald „Frankenbuch“ geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes „Frankenbuch“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. (2) Es ist nicht gestattet innerhalb des Bestattungswaldes „Frankenbuch“
a) Beisetzungen zu stören,
b) Die eingerichteten Wege auf der Waldbodenfläche mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Fahrzeuge der Stadt oder von beauftragten Dritten. Im Einzelfall können durch das Ordnungsamt der Stadt Ausnahmen zugelassen werden
S. 2 (Gehbehinderung o. ä.). Beim Befahren des Bestattungswaldes ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen und in räumlicher Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
i) zu rauchen oder Feuer zu machen,
j) auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen zu reiten,
k) Handlungen vorzunehmen, die mit einer erheblichen Lärmbelästigung des Lebensraums Wald verbunden sind,
l) Hunde unangeleint im Bestattungswald laufen zu lassen. (3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswaldes „Frankenbuch“ vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Beisetzungen und Umbettungen
(1) Die Beisetzungszeit wird von der Stadt festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen vorgenommen, an Samstagen nur in begründeten Ausnahmefällen. (2) Die Urnengrabplätze werden von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und zugefüllt. (3) Umbettungen sind aufgrund der biologisch abbaubaren Urnen nicht zulässig.
§ 7 – Ruhezeit
(1) Das Nutzungsrecht an den im Bestattungswald „Frankenbuch“ registrierten Grabstätten wird
- bei Familienbäumen für einen Zeitraum bis zu 70 Jahren verliehen (Ende der
Ruhezeit)
- bei Gemeinschaftsbäumen für 15 Jahre ab Beisetzung (keine
Verlängerungsmöglichkeit)
- bei Waldruhebäumen für 20 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
vergeben. (2) Nach Ablauf des 01.07.2074 dürfen keine Bestattungen mehr vorgenommen werden.
§ 8 – Vorschriften zur Gestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Bestattungswald „Frankenbuch“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Die Überwachung der unter Abs. 1 genannten Vorschriften sowie die zeitnahe Entfernung von Gegenstände obliegen der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten.
S. 3 §9 Kennzeichnung und Markierung (1) Die für Beisetzungen vorgesehenen Bäume werden durch die Bestimmung von Koordinaten eindeutig festgelegt. Zum Auffinden des Baums erhält dieser eine Registriernummer. Die freien und vergebenen Bäume sowie die unterschiedlichen Arten von Bestattungsbäumen erhalten unterschiedliche Markierungen. (2) Nach der Beisetzung wird durch die Stadt oder deren Beauftragten auf Wunsch ein Markierungsschild in Erinnerung an den/die Verstorbenen angebracht (Maximalfläche 12 x 10 cm). Weitere Markierungen sind nicht zulässig. Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. Markierungsschilder dürfen nur vom Betreiber angebracht werden.
§ 10 – Pflege der Grabstätten
(1) Der Bestattungswald „Frankenbuch“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der besonderen Zweckbestimmung, sowie unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. (2) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen und Naturbiotopen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind. (3) Grabpflege und Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 11 – Haftung
(1) Die Stadt Bad Saulgau oder ein von ihnen beauftragter Dritter haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldes „Frankenbuch“ durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen. (2) Dem Betreiber obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Für Personenschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes „Frankenbuch“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. (3) Der Betreiber haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers nicht Folge leistet,
b) der in § 5 (2) definierten Benutzungsregeln agiert,
c) § 5 Abs. 4 die dort definierten Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt abhält,
d) § 8 Abs. 1 die Grabstätten bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
e) § 10 Abs. 3 als Dritter oder Angehöriger Grabpflege oder Pflegeeingriffe vornimmt;
f) § 9 (2) weitere Markierungen an den Bäumen anbringt, oder diese nicht durch die Stadt anbringen lässt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
S. 4 § 13 Erhebungsgrundsatz (1) Der Erwerb der Nutzungsrechte an Bäumen erfolgt aufgrund eines mit der Stadt abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages. (2) Für die Durchführung von Beisetzungen und sonstigen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. 07. 2019 in Kraft.
Bad Saulgau, den 01.03.2019
Doris Schröter Bürgermeisterin
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
S. 5 Stadt Bad Saulgau Landkreis Sigmaringen
Änderung des Gebührenverzeichnisses für den Bestattungswald „Frankenbuch“ in Bad Saulgau vom 18.05.2022
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 15 Absatz 1 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458, letzte Änderung 1. April 2014 GBl. S. 93 m.W.V. 09.04.2014) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698, letzte Änderung 23. Februar 2017 GBl. S. 99) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau am 18.05.2022 folgende Änderung des Gebührenverzeichnisses für den Bestattungswald „Frankenbuch“ vom 23.04.2015 in Bad Saulgau beschlossen:
Anlage zur Friedhofssatzung Frankenbuch
- Gebührenverzeichnis mit Gültigkeit zum 01.07.2022 –
I. VERWALTUNGSGEBÜHREN
Verwaltungsaufwand für die Bestattung 58 €
II. BESTATTUNGSGEBÜHREN
Bestatten, Beisetzen, Ausgraben von Leichen oder Aschen
- 1. Grab herstellen, einfüllen, einschl. Beerdigung
a) Bestattung einer Aschenurne 857 €
b) Ersatz für zusätzlich Arbeiten je Arbeitsstunde 42 €
c) Zuschlag für Samstagbeerdigung 20 %
S. 6 III GRABNUTZUNGSGEBÜHREN
- 1. Überlassen eines Grabes für Aschen
Überlassen einer Grabstätte im Bestattungswald von bis Laufzeit
Familienbaum (je nach Zustand, Lage und Baumart) 6.000 € 9.900 € 70 Jahre Preis je Baum 20 Jahre mit Wahlruhebaum/Platz 1.392 € Verlängerungsmöglichkeit
15 Jahre ohne Gemeinschaftsbaum (Reihe) 857 € Verlängerung
- 2. Verlängern des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern
Bei einem nachzubelegenden Wahlgrab werden eine Nachberechnung der Nutzungsgebühr und eine Neufestsetzung des Nutzungsrechts nach folgender Maßgabe vorgenommen:
a) Das Nutzungsrecht wird um so viele Jahre verlängert, als dies zum Abdecken der Ruhezeit des zu bestattenden Verstorbenen oder der Asche erforderlich ist,
b) eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Bestattungsfall kann höchstens um die Dauer der jeweils gültigen Ruhezeit erfolgen.
Gebühren: Urnenwahlgrab 69 € /Jahr
IV NUTZUNG DER FRIEDHOFSHALLE (analog zum Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung der Stadt Bad Saulgau)
a) Benutzung Aufbahrungsraum vor einer Urnenbestattung je Bestattungsfall 120 €
b) Benützen des Versammlungsraumes 120 €
V SONSTIGE GEBÜHREN
In den o. g. Absätzen nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet (wie z.B. Bestellung von Namenstafeln).
S. 7 S. 8
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Saulgau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Saulgau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!