Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.12.2020 (Beschluss) / 01.01.2021 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 14.12.2020 (Beschluss) / 01.01.2021 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.860,00 € für Personen ab 10 Jahren, ohne Grabeinfassung |
| Sargwahlgrab | 1.860,00 € je Einzelgrabplatz, ohne Einfassung |
| Urnenreihengrab | 1.380,00 € ohne Grabeinfassung |
| Urnenwahlgrab | 1.380,00 € je Einzelgrabplatz, ohne Einfassung |
| Urnengrab anonym | 860,00 € Urne im anonymen Urnengrabfeld |
| Baumbestattung | 1.500,00 € pflegefreies Urnenbaumgrab als Reihengrab/Wahlgrab |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 792,00 € (Sarg ab 10 J.), 320,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr erhoben |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Benutzung der Friedhofshalle (einschl. Aussegnungshalle und Leichen-/Kühlzelle) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebu00fchrensatzung
Gemeinde Ostrach Landkreis Sigmaringen
F r i e d h o f s s a t z u n g
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 14. Dezember 2020
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14. Dezember 2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Bestattungsanspruch steht auch bisherigen Einwohnern zu, die mindestens 10 Jahre Bürger der Gemeinde Ostrach waren oder wegen Pflegebedürftigkeit in ein auswärtiges Alten- bzw. Pflegeheim bzw. zu Angehörigen außerhalb des Gemeindegebietes gezogen sind. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ostrach er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Ostrach, Wangen, Jettkofen, Dichtenhausen, Gunzenhausen, Kalkreute, Laubbach, Unterweiler und Oberweiler
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Burgweiler er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Burgweiler, Waldbeuren, Hahnennest, Spöck, Ulzhausen, Egelreute, Ochsenbach, Oberochsenbach, Zoznegg und Mettenbuch
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Einhart er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Einhart
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Habsthal er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Habsthal, Bernweiler, sowie den Ortsteil Rosna der Stadt Mengen
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Levertsweiler er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Levertsweiler
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f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Magenbuch er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Magenbuch und Lausheim
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tafertsweiler er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Tafertsweiler und Eschendorf
h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bachhaupten er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Bachhaupten und Wirnsweiler
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind, (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen
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für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den Verursacher auf seine Kosten zu entfernen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
##### Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7
##### Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen, Überführung der Toten innerhalb der Friedhöfe zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 8
##### Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt
| a) bei Fehlgeburten und Ungeborenen | 10 Jahre |
|---|---|
| b) bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung 10. Lebensjahres verstorben sind | 20 Jahre |
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c) bei allen sonstigen Leichen
d) bei Aschen
30 Jahre 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) anonyme Urnengemeinschaftsstätten (Friedhof Ostrach),
f) pflegefreie Urnenrasengräber als Reihengräber und Wahlgräber (Friedhöfe Ostrach, Burgweiler, Magenbuch, Levertsweiler -Kies-, Tafertsweiler, Bachhaupten, Habsthal)
g) pflegefreie Erdrasengräber als Reihengräber und Wahlgräber (Friedhöfe Ostrach, Burgweiler, Magenbuch, Tafertsweiler, Levertsweiler, Habsthal)
h) pflegefreie Urnenbaumgräber als Reihengräber und Wahlgräber (Friedhöfe Ostrach und Burgweiler)
i) Gärtnergepflegtes Urnengrab als Reihengräber und Wahlgräber (Friedhof Ostrach)
j) Urnenstelen als Reihengräber und Wahlgräber (Friedhöfe Ostrach, Einhart, Burgweiler) (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Aschen dürfen mit Zustimmung der Gemeinde in Wahlgräbern beigesetzt werden (Zubettung).
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§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In den ersten 10 Jahren nach der Bestattung in einem Reihengrab für Personen ab dem 10. Lebensjahr können noch Urnen zugebettet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei der erstmaligen Verleihung auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können im Regelfall nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen und Nutzungsrechte an Personen zu deren Lebzeiten verleihen (Reservierung) oder die Nutzungszeit über die Ruhezeit hinaus verlängern. Die Reservierung oder die Verlängerung erfolgt jeweils für eine Mindestdauer von 5 Jahren. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten zu Lebzeiten oder die Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit hinaus.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
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e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einen Nutzungsberechtigten, auf den das Nut- zungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangene Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestat- tung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstor- bene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grab- stätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer- den. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestat- tung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können mit Zustimmung der Gemeinde auch Urnen beigesetzt (zuge- bettet) werden. Die Bestimmungen über die Verlängerung des Nutzungsrechtes gelten ent- sprechend.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfel- dern oder Nischen/Stelen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die aus- schließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mit Zustimmung der Gemeinde mehrere Urnen beige- setzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Bei Urnenreihengrabstätten kann die Nutzungszeit einmalig um 5 Jahre auf 20 Jahre verlängert werden. (5) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet, die Grabstätten werden mit einer einfachen Namenstafel gekennzeichnet. Auf Wunsch der An- gehörigen kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 14
Weitere Bestimmungen für Erd- und Aschegrabstätten
(1) Pflegefreie Rasengräber (§ 10 Abs. 2 f und g), pflegefreie Urnenbaumgräber (§ 10 Abs. 2
h) und gärtnergepflegtes Urnengrab (§ 10 Abs. 2 i) als Reihengräber und Wahlgräber sind namentlich gekennzeichnete Grabstätten für Körperbestattungen bzw. Aschen, die aus- schließlich von der Gemeinde gestaltet und gepflegt werden. Änderungen an der Bepflan- zung und Aufstellen von Grabzubehör sind nicht zulässig. Die Pflege wird mit der Grabnut- zungsgebühr abgegolten. Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist inner- halb von 1 Monat nach der Bestattung zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Ge- meinde entfernt. (2) In den Urnenstelen (§ 10 Abs. 2 j) werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung
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von Aschen zur Verfügung gestellt. Urnennischen sind mit einer beschrifteten Verschlussplatte versehene Kammern. In einer Nische dürfen bis zu 2 Aschekapseln beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen. Ohne Genehmigung durch die Gemeinde darf eine Urnenkammer nicht geöffnet werden. Die Entnahme von Aschekapseln mit Überurnen nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(3) Bei Rasengräbern sind nur in der Rasenfläche liegende Namenstafeln zugelassen. Sie müssen ebenerdig angebracht werden. Zugelassen sind nur die von der Gemeinde zugelassenen, bei den örtlichen Steinmetzen erhältlichen Granitplatten mit einer Kantenlänge von 45 cm x 45 cm und einer Stärke von 5 cm. Schriftzeichen dürfen nicht aufgesetzt werden. Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art sowie sonstige Grabausstattungen sind nicht zulässig. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. Auf dem Friedhof Levertsweiler werden diese Grabstätten nicht mit Rasen sondern mit Kies abgedeckt. Ansonsten werden die Vorschriften wie in § 14 a analog angewandt.
(4) Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern und gärtnergepflegten Urnengräbern werden von der Gemeinde Namenstafeln an einer dafür vorgesehenen Stele angebracht. Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art sowie Grabausstattungen sind nicht zulässig. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht zulässig.
(5) Bei Urnenstelen wird die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten von den Angehörigen durch einen Steinmetz veranlasst. Der jeweilige Entwurf ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Um ein würdiges Gesamtbild zu sichern, dürfen auf den Verschlussplatten nur der Vor- und Nachname, das Geburts- und Todesdatum des/der Verstorbenen angebracht werden. Das Anbringen von weiteren Symbolen oder sonstigen Verzierungen – mit Ausnahme von religiösen Symbolen – ist unzulässig. Wird eine Verschlussplatte in unzulässiger Weise beschriftet oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, so wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
Grabmale und Grabausstattungen
a) aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein, ausgenommen Grabinschriften,
d) mit Kunststoffen in jeder Form,
e) mit einer Höhe von mehr als 1,60 m von der Erdoberfläche.
(3) Bei Grabstätten, für die von der Gemeinde ein Fundament errichtet wurde, muss das Grabmal auf diesem Fundament errichtet werden. Änderungen an diesem Fundament sind nicht zulässig.
(4) Soweit die Gemeinde Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern festlegt, sind diese freizuhalten und dürfen insbesondere nicht durch Grabeinfassungen und Bepflanzungen belegt werden.
(5) Soweit neue Grabfelder oder Grabreihen ausgewiesen werden, kann die Verlegung von Platten als Grabeinfassung durch die Gemeinde erfolgen. Dasselbe gilt für bestehende Grabfelder oder Grabreihen, sowie sie vollständig abgeräumt und neu belegt werden.
(6) An Urnennischen/Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen, Figuren u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, solche Gegenstände ohne vorherige Rücksprache zu entfernen.
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§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Kolumbarienplatten müssen eine Mindeststärke von 6 cm haben.
Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen fotografiert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
c) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
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(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid."
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 01. Dezember 2008 mit Änderungen vom 14.12.2009 und 12.04.2010 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Ostrach, den 14. Dezember 2020
Schulz
Bürgermeister
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**ANLAGE ZUR FRIEDHOFSATZUNG VOM 14.12.2020
- GEBÜHRENVERZEICHNIS-**
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr € |
|---|---|---|
| 1. Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1. | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 30,00 |
| 1.2. | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 40,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 Bestattung | ||
| 2.1.1. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in Normallage | 792,00 |
| 2.1.2. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in Tieferlage | 910,00 |
| 2.1.3. | von Personen unter 10 Jahren | 525,00 |
| 2.1.4. | von Tot- und Fehlgeburten | 200,00 |
| 2.1.5. | von Aschen/Urnen | 320,00 |
| 2.1.6. | ein Zuschlag von 2.1.1. bis 2.1.5. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 25 % |
| 2.2. | Benutzung der Friedhofshalle (einschl. Aussegnungshalle und Leichen-/Kühlzelle) | 300,00 |
| 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für Erdbestattung | ||
| 2.3.1. | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren, ohne Grabeinfassung | 1.860,00 |
| 2.3.2. | für Personen unter 10 Jahren, ohne Grabeinfassung | 930,00 |
| 2.3.3. | pflegefreies Erdrasengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.200,00 |
| 2.3.4. | pflegefreies Erdrasengrab für Personen unter 10 Jahren | 600,00 |
| 2.4. Überlassung von Urnengräbern | ||
| 2.4.1. | Urnenreihengrab ohne Grabeinfassung | 1.380,00 |
| 2.4.2. | pflegefreies Urnenrasengrab als Reihengrab | 900,00 |
| 2.4.3. | pflegefreies Urnenbaumgrab als Reihengrab | 1.500,00 |
| 2.4.4. | gärtnergepflegtes Urnenreihengrab | 2.400,00 |
| 2.4.5. | Stelengrab als Reihengrab | 2.900,00 |
| 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 2.5.1. Erdgräber | ||
| 2.5.1.1. | Wahlgrab für Erdbestattung, je Einzelgrabplatz, ohne Einfassung mit Tieflage, je Tieflage | 1.860,00 1.580,00 |
| 2.5.1.2. | pflegefreies Erdrasengrab als Wahlgrab, je Einzelgrabplatz mit Tieflage, je Tieflage | 1.200,00 1.020,00 |
| 2.5.2. Urnengräber | ||
| 2.5.2.1. | Urnenwahlgrab, je Einzelgrabplatz, ohne Einfassung | 1.380,00 |
| 2.5.2.2. | pflegefreies Urnenrasengrab als Wahlgrab, je Einzelgrabplatz | 900,00 |
| 2.5.2.3. | pflegefreies Urnenbaumgrab als Wahlgrab, je Einzelgrabplatz | 1.500,00 |
| 2.5.2.4. | gärtnergepflegtes Urnengrab als Wahlgrab, je Einzelgrabplatz | 2.400,00 |
| 2.5.2.5. | Stelengrab als Wahlgrab, 1. Belegung jede weitere Belegung | 2.900,00 1.930,00 |
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- Gebührenverzeichnis - Seite 2
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr € |
|---|---|---|
| 2.5.3. | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Einzelgrabplatz | |
| 2.5.3.1. | Wahlgrab für Erdbestattung in die Breite/Wahlgrab in Tieferlage | 62,00 |
| 2.5.3.2. | Urnengrab als Wahlgrab | 46,00 |
| 2.5.3.3. | pflegefreies Rasengrab für Erdbestattung als Wahlgrab | 40,00 |
| 2.5.3.4. | pflegefreies Urnenrasengrab als Wahlgrab | 60,00 |
| 2.5.3.5. | pflegefreies Urnenbaumgrab als Wahlgrab | 100,00 |
| 2.5.3.6. | gärtnergepflegtes Urnengrab als Wahlgrab | 160,00 |
| 2.5.3.7. | Stelengrab als Wahlgrab | 194,00 |
| 2.5.4. | Urne in bestehendes Reihen- oder Wahlgrab (Zubettung) | 1.380,00 |
| 2.5.5. | Urne im anonymen Urnengrabfeld | 860,00 |
| 2.5.6. | Reservierung oder Nutzung über Nutzungszeit hinaus pro Jahr und Einzelgrabplatz/Tieflage | |
| 2.5.6.1. | Wahl-/Reihengrab | 31,00 |
| 2.5.6.2. | pflegefreies Rasengrab für Erdbestattung | 20,00 |
| 2.5.6.3. | Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab | 23,00 |
| 2.5.6.4. | pflegefreies Urnenrasengrab (Wahlgrab/Reihengrab) | 30,00 |
| 2.5.6.5. | pflegfreies Urnenbaumgrab (Wahlgrab/Reihengrab) | 50,00 |
| 2.5.6.6. | gärtnergepflegtes Urnengrab (Wahlgrab/Reihengrab) | 80,00 |
| 2.5.6.7. | Stelengrab (Wahlgrab/Reihengrab) | 97,00 |
| 2.6. | Grabeinfassung | |
| 2.6.1. | Reihen- oder Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 470,00 |
| 2.6.2. | Urnengrab, je Einzelgrabfläche | 195,00 |
| 2.7. | Fundamentierung für Grabmale Reihen-, Wahl- oder Urnengrab je Einzelgrabfläche | 185,00 |
| 2.8. | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener (Auswärtigenzuschlag) | 460,00 |
| 2.9. | Sonstige Leistungen | |
| 2.9.1. | Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegungen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | 40,00 |
| 2.9.2. | Zuschlag zu 2.9.1. in besonders erschwerten Fällen | 17,50 |