Friedhofsgebühren Leibertingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Leibertingen · Baden-Württemberg · PLZ 88637

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 12.03.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​‍ der Leibertingen

Gemeinde Leibertingen LANDKREIS SIGMARINGEN

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 12. März 2024

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.03.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 12. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Die Regelungen finden sinngemäß auch Anwendung bei Urnengräbern im Urnenstelenfeld.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengäber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnengräber im Urnenstelenfeld.
  5. 5. Rasengräber und Rasenurnengräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Insbesondere die Zubestattung von Aschen ist auf Antrag möglich. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind Doppelgräber. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihengräber und Urnengräber im Urnenstelenfeld

(1) Urnenreihengräber und Urnengräber im Urnenstelenfeld dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Verlängerung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer weiteren Urne kann auf Antrag erteilt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13a Rasengräber und Rasenurnengräber

(1) Bei Rasengräbern sind liegende, ebenerdige Grabmale zulässig. (2) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Gemeinde, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet. Diese werden entfernt und für die Dauer von drei Monaten aufbewahrt.

(3) Rasengräber und Rasenurnengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (4) Nutzungsrechte an Rasengräber werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Rasenurnengräber werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasengräber und Rasenurnengräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Rasengrab und Rasenurnengrab bestattet zu werden. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Rasengräber und Rasenurnengräber können auch Urnen beigesetzt werden. (14) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

e) mit Lichtbildern, die größer als 150 cm² sind. (3) Im Urnenstelenfeld können Stelen mit einer Grundfläche von 12 * 12 bis 15 * 15 cm und einer Höhe zwischen 70 bis 100 cm, passend auf die vorhandenen Urnenerdkammern aufgestellt werden. (4) Bei Rasengräbern sind ebenerdige Grabmale mit einer Grundfläche DIN A 2 anzubringen.

(5) Bei Rasenurnengräbern sind ebenerdige Grabmale mit einer Grundfläche DIN A 3 anzubringen.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1;20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 16 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Die Gemeinde kann zur Entfernung einen Dienstleister beauftragen. Wird das Grab von einem Dienstleister entfernt berechnet die Gemeinde den 1,5-fachen Satz des vom Dienstleister in Rechnung gestellten Betrages. (3) Der Gemeinderat kann Gräber als historische Gräber anerkennen. Historische Gräber dürfen nicht entfernt werden und werden von der Gemeinde unterhalten.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen für Urnengräber im Urnenstelenfeld wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. Auf dem Urnenstelenfeld darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Weihwasserbehälter, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Diese werden entfernt und für die Dauer von drei Monaten aufbewahrt.

§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20 – (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Leichenhalle ist vor und nach der Benutzung zu reinigen. Die Reinigung kann auf Kosten des Nutzers an einen Dritten übertragen werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen.

Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt (§ 17 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 24 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 60 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 22.07.2013 und die Bestattungsgebührensatzung vom 22.07.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Leibertingen, 12.03.2024

Stephan Frickinger, Bürgermeister

G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S

Anlage zu § 26 der Friedhofssatzung vom 12.03.2024 Gebühr      EUR  1. Verwaltungsgebühren   1.1  Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung 35,00    eines Grabmales (§ 17 Abs.1)          1.2  Zustimmung zur Ausgrabung bzw. Umbettung 80,00    von Gebeinen (§ 9 Abs. 3)          2. Leichenhallenbenutzungsgebühr     Benutzung der Leichenhalle einschließlich evtl. Kühlzelle 200,00    und / oder Friedhofskapelle bzw. Aussegnungshalle         3. Bestattungsgebühren   3.1  Bestattung von Personen unter 12 Jahren 490,00        3.2  Bestattung von Sternenkindern (Tot‐, Früh‐ und Fehlgeburten) 80,00        3.3  Bestattung von Personen ab 12 Jahren 630,00    3.4  Beisetzung von Aschenurnen in Grabfeldern 280,00    3.5  Leichenausgrabung zur Sektion mit Wiederbeisetzungnach tatsächli‐ chem Aufwand    3.6  Leichenausgrabung zur Überführung nach auswärtsnach tatsächli‐ chem Aufwand    3.7  Urnenausgrabung mit Umbettung  nach tatsächli‐ chem Aufwand        3.8  Urnenausgrabung zur Überführung nach auswärtsnach tatsächli‐ chem Aufwand    3.9  Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 50%   

G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S

Anlage zu § 26 der Friedhofssatzung vom 12.03.2024  Gebühr 

  4. Grabplatzgebühren   4.1.1  Kinderreihengrab (Personen unter 12 Jahren)  500,00        4.1.2  Sternenkindern (Tot‐, Früh‐ und Fehlgeburten)  100,00        4.2  Erwachsenenreihengrab (Personen ab 12 Jahren) und Rasengräber  1.350,00        4.3.1  Wahlgrab (Doppelgrab)  2.500,00        4.3.2  Verlängerung des Nutzungsrechts Wahlgrab  80,00        4.4  Urnenreihengrab (auch im dauergepflegten Stelenfeld) und Urnenrasengräber  760,00        4.4.1  Verlängerung des Nutzungsrechts Urnenreihengrab  75,00    für jedes angefangene Jahr (bei zusätzl. Urnenbestattung)          4.5  zusätzliche Urne in bestehenden Gräbern:  580,00    im Reihengrab oder im Wahlgrab, sofern im Rahmen      der Restlaufzeit des konkreten Grabnutzungsrechts      möglich!     

  Grabpflegegebühr Stelenfeld (Gesamtnutzungsdauer)   5.1  Pflege Urnenstelenfeld (ohne Stele)  2.000,00 

  6. Auswärtigenzuschlag     Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsatzung auf alle Leistungen  30%    nach Nr. 1 bis 5

Kombidokument der Leibertingen

s’Blättle | Donnerstag, 28.09.2023

Nr. 15 Donnerstag, 11.04.2024 Veranstaltungen

13.04.2024 Skiausfahrt nach Arlberg Skiclub Kreenheinstetten e.V.

13.04.2024 Erstkommunion in Leibertingen Röm.-katholische Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen

14.04.2024 Erstkommunion in Thalheim Röm.-katholische Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen

14.04.2024 Generalversammlung Fischerverein Leibertingen

Wichtige Telefonnummern S.2

Die Verwaltung informiert S.3

  • Öffentliche Bekanntmachung
  • Wahlvorschläge

S.3

  • Friedhofssatzung

S.5

Schulnachrichten S.14

Vereinsnachrichten S.15

Kirchennachrichten S.17

Andere Behörden informieren S.17

Veranstaltungen in der Umgebung S.18

Inserate S.20

Bild: Kirschblüten_von Gabi Kastl

18.04.2024 Abendmarkt in Thalheim Gemeinde Leibertingen

19.-20.04.2024 Alteisensammlung in Thalheim Schützenverein Altheim-Thalheim e.V.

19.04.2024 Generalversammlung Sportclub B. A. T.

19.04.2024 Generalversammlung Skiclub Kreenheinstetten e.V.

19.04.2024 Vortrag Landwirtschaft im Wandel der Zeit im Bürgerhaus in Kreenheinstetten Landratsamt Sigmaringen

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 Bürgermeisteramt Leibertingen

Rathausstraße 4, 88637 Leibertingen Telefon: 07466 / 9282 – 0 Telefax: 07466 / 9282 – 99 E-Mail: [email protected] Web:

www.leibertingen.de

Sprechzeiten der Verwaltung Zu folgenden Sprechzeiten sind wir für Sie da:

Montag

  1. 08.30. – 12.00 Uhr
  2. 14.00. – 18.30 Uhr Dienstag
  3. 08.30. – 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag
  4. 08.30. – 12.00 Uhr
  5. 14.00. – 16.30 Uhr Freitag
  6. 08.30. – 12.00 Uhr

Postfiliale Leibertingen

Vormittags: Mo, Di, Do, Fr 08.30 – 12.00 Uhr Mi, Sa

  1. 09.00. – 10.00 Uhr Nachmittags: Mo
  1. 16.00. – 18.00 Uhr Do
  1. 15.00. – 16.00 Uhr

Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen

Altheim Mittwoch, 19.30 – 20.30 Uhr Adresse: Gutenbühlstr. 1, 88637 LB-Altheim Telefon: 07777/939635, E-Mail: [email protected]

Kreenheinstetten Donnerstag, 18.30 – 21.00 Uhr Adresse: Schulstr. 3, 88637 LB-Kreenheinstetten Telefon: 07570/266 E-Mail: [email protected]

Thalheim Dienstag, 19.00 – 20.30 Uhr Adresse: Im Brühl 3,

88637 LB-Thalheim Telefon: 07575/7180062 E-Mail: [email protected]

Offene Sprechstunde beim Bürgermeister

Mo

  1. 17.00. – 18.30 Uhr oder nach vorheriger Terminabsprache

Nahwärme Leibertingen

Tel. 07466 / 9282 – 25

Forstrevier Leibertingen

Förster Christoph Möhrle, Tel. 07777 / 1743 E-Mail: [email protected] Bereitschaftsdienst

Notruf Rettungsdienst / Feuerwehr 112 Notruf Polizei

110 Polizeiposten Meßkirch 07575 / 28 38 Notfallpraxis am Kreiskrankenhaus Sigmaringen Telefon 116 117 (kostenlos) Allgemeine Notfallpraxis Sigmaringen SRH-Krankenhaus Sigmaringen Hohenzollernstraße 40, 72488 Sigmaringen Notfalldienstzeiten: Sa./So./Feiertag 08.00 - 19.00 Uhr Apotheken-Notdienst: Tel. 0800 0022 833 Giftnotrufnummer: Tel. 0761 19240 TelefonSeelsorge: Tel. 0800 1110111

Familiengesundheitszentrum Hebammensprechstunden und Fachstelle für Frühe Hilfen „Familie am Start“. Information, Unterstützung und Beratung für Familien rund um die Geburt bis zum Leben mit dem Kind. Landratsamt Sigmaringen, Telefon 07571/102-4209 www.landkreis-sigmaringen.de/fgz

HIV-Sprechstunde Die HIV-Sprechstunde donnerstags ab 14.30 Uhr nach Terminvergabe im Landratsamt Sigmaringen. Termine werden anonymisiert unter der Telefon-Nummer 07571/102 6401 vergeben.

Pflegestützpunkt Landkreis Sigmaringen [email protected]; Tel. 07572/7137372

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Kostenlose Beratung für Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und deren Angehörigen. Tel: 07571 7523910 - www.eutb-rv-sig.de

WEISSER RING - Opferschutz-Opferrechte-Opferhilfe Außenstelle Sigmaringen, Tel. 0151 / 55164829

Nachbarschaftshilfe „von Haus zu Haus“ Einsatzort Leibertingen / Kreenheinstetten: Frau Ute Schüle, Tel. 07466 / 91 05 72 Einsatzort Thalheim / Altheim: Frau Eva Rist, Tel. 07575 / 92 66 73 oder 0151 654 80 540

Sozialstation St. Heimerad e.V. Meßkirch Tel. 07575 / 920 600-0

Familienwerk - Stationsgebiet Meßkirch-Leibertingen Frau Sabine Mutschler, Tel. 07575 / 209 531 E-Mail: [email protected]

EnBW Regional AG Kostenlose Störungsnummer 0800 3629-477

Bücherei Leibertingen montags von 17.00 – 18.30 Uhr (außer an Feier- und Ferientagen) im Rathaus Leibertingen, 1.OG

Bücherei Thalheim mittwochs von 17.30 – 19.00 Uhr (außer an Feier- und Ferientagen) im Haus der Vereine Thalheim

Zweckverband Heubergwasserversorgung Ohmweg 1, 88605 Meßkirch Allgemeinde Anfragen: 07575 / 9278576 Notfallnummer (Rohrbrüche etc.): 07575 / 9278523

Gemeinsamer Gutachterausschuss E-Mail: [email protected]

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 Die Verwaltung informiert

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

Zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat - Ortschaftsrat - bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).

Gemeinderatswahl

Freie Wähler Leibertingen (FW)

Bewerber/Bewerberin Lfd.- Nr. Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübli-che Bezeichnung des Gebietsteils 101 Biselli, Alexander Agrartechniker 1983 Leibertingen 102 Buck, Klaus Technischer Betriebswirt IHK 1966 Leibertingen-Kreenhein-stetten 103 Kleiner, Anita Rentnerin 1954 Leibertingen 104 Liehner, Silke Personalleiterin 1974 Leibertingen-Thalheim 105 Schwanz, Matthias stellv. Vertriebsleiter 1986 Leibertingen 106 Stump, Patrick Industriemeister 1989 Leibertingen-Altheim 107 Volk, Beate Standortleitung EW Kendrion 1960 Leibertingen-Kreenhein-stetten 108 Wohlhüter, Matthias Maurermeister 1979 Leibertingen-Thalheim

Christlich Demokratische Union (CDU)

Bewerber/Bewerberin Lfd.- Nr. Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübli-che Bezeichnung des Gebietsteils 201 Amann, Guido Verwaltungsbeamter a. D. 1956 Leibertingen-Kreenhein-stetten 202 Bähr, Ulrich Werkzeugmacher 1955 Leibertingen-Altheim 203 Beck, Armin Bankbetriebswirt 1975 Leibertingen-Thalheim 204 Bugge, Markus Berufssoldat 1979 Leibertingen-Kreenhein-stetten 205 Fürst, Markus Projektingenieur 1983 Leibertingen 206 Müller, Michael Zimmerermeister 1994 Leibertingen-Thalheim 207 Riester, Simon Zimmerermeister 1984 Leibertingen 208 Dr. Stekeler, Tobias Agraringenieur 1981 Leibertingen-Thalheim

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024

Zur Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaften Kreenheinstetten, Thalheim und Altheim ist jeweils nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden.

Die Wahlen finden deshalb nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es kann jede wählbare Person gewählt werden. Die Wähler sind also nicht an die vorgeschlagenen Bewerber/Bewerberinnen gebunden. Gewählt sind die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Ortschaftsratswahl der Ortschaft Kreenheinstetten

Wir für Kreenheinstetten

Bewerber/Bewerberin Lfd.- Nr. Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübli-che Bezeichnung des Gebietsteils 101 Amann, Guido Verwaltungsbeamter a. D. 1956 Leibertingen-Kreenheinstetten 102 Buck, Klaus Technischer Betriebswirt IHK 1966 Leibertingen-Kreenheinstetten 103 Bugge, Markus Berufssoldat 1979 Leibertingen-Kreenheinstetten 104 Fecht, Benjamin Audit Manager 1985 Leibertingen-Kreenheinstetten 105 Hafner, Elisabeth Industriemeisterin Elektrotechnik 1974 Leibertingen-Kreenheinstetten 106 Mayer, Daniel Dipl. Betriebswirt (BA) 1979 Leibertingen-Kreenheinstetten 107 Riester, Markus Bauingenieur, PL Neubau 1971 Leibertingen-Kreenheinstetten 108 Volk, Beate Standortleitung EW Kendrion 1960 Leibertingen-Kreenheinstetten

Ortschaftsratswahl der Ortschaft Thalheim

Bürgerliste Thalheim

Bewerber/Bewerberin Lfd.- Nr. Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübli-che Bezeichnung des Gebietsteils 101 Boos, Jürgen Vertriebsmitarbeiter 1976 Leibertingen-Thalheim 102 Dagge, Felix Industriemeister 1996 Leibertingen-Thalheim 103 Gänßlen, Christina Dipl.-Ing. Gebäude-technik/Gebäudekli-matik 1983 Leibertingen-Thalheim 104 Glöckler, Simon Elektrokonstrukteur 1994 Leibertingen-Thalheim 105 Liehner, Thorsten Elektroniker für Auto-matisierungstechnik 1988 Leibertingen-Thalheim 106 Rudolf, Simone Betriebswirtin (GA) 1989 Leibertingen-Thalheim 107 Zenatti, Enrico Zimmerermeister 1997 Leibertingen-Thalheim

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 Ortschaftsratswahl der Ortschaft Altheim

Neue Liste (NL)

Bewerber/Bewerberin Lfd.- Nr. Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübli-che Bezeichnung des Gebietsteils 101 Brendle, Markus Filialgeschäftsführer 1982 Leibertingen-Altheim 102 Faden, Benjamin Kfz-Meister 1988 Leibertingen-Altheim 103 Hafner, Ralf Fertigungsleiter 1973 Leibertingen-Altheim 104 Lautenbacher, Birgit Schneiderin 1969 Leibertingen-Altheim 105 Schneider, Nicky Project Controller 1981 Leibertingen-Altheim 106 Stump, Franziska Juristin 1986 Leibertingen-Altheim 107 Utz, Mathias Realschullehrer 1978 Leibertingen-Altheim

Ort, Datum

Leibertingen, den 11. April 2024

Bürgermeisteramt

Martin Henkenius, Vorsitzender Gemeindewahlausschuss

Friedhofssatzung

Gemeinde Leibertingen / Landkreis Sigmaringen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 12. März 2024

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.03.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 12. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Die Regelungen finden sinngemäß auch Anwendung bei Urnengräbern im Urnenstelenfeld.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengäber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnengräber im Urnenstelenfeld,
  5. 5. Rasengräber und Rasenurnengräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Insbesondere die Zubestattung von Aschen ist auf Antrag möglich. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind Doppelgräber. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024

  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  2. 5. auf die Eltern,
  3. 6. auf die Geschwister,
  4. 7. auf die Stiefgeschwister,
  5. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihengräber und Urnengräber im Urnenstelenfeld

(1) Urnenreihengräber und Urnengräber im Urnenstelenfeld dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Verlängerung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer weiteren Urne kann auf Antrag erteilt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13a Rasengräber und Rasenurnengräber

(1) Bei Rasengräbern sind liegende, ebenerdige Grabmale zulässig. (2) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Gemeinde, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet. Diese werden entfernt und für die Dauer von drei Monaten aufbewahrt. (3) Rasengräber und Rasenurnengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (4) Nutzungsrechte an Rasengräber werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Rasenurnengräber werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasengräber und Rasenurnengräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Rasengrab und Rasenurnengrab bestattet zu werden. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Rasengräber und Rasenurnengräber können auch Urnen beigesetzt werden. (14) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

e) mit Lichtbildern, die größer als 150 cm² sind. (3) Im Urnenstelenfeld können Stelen mit einer Grundfläche von 12 * 12 bis 15 * 15 cm und einer Höhe zwischen 70 bis 100 cm, passend auf die vorhandenen Urnenerdkammern aufgestellt werden. (4) Bei Rasengräbern sind ebenerdige Grabmale mit einer Grundfläche DIN A 2 anzubringen. (5) Bei Rasenurnengräbern sind ebenerdige Grabmale mit einer Grundfläche DIN A 3 anzubringen.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1;20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 16 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Die Gemeinde kann zur Entfernung einen Dienstleister beauftragen. Wird das Grab von einem Dienstleister entfernt berechnet die Gemeinde den 1,5-fachen Satz des vom Dienstleister in Rechnung gestellten Betrages. (3) Der Gemeinderat kann Gräber als historische Gräber anerkennen. Historische Gräber dürfen nicht entfernt werden und werden von der Gemeinde unterhalten.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen für Urnengräber im Urnenstelenfeld wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. Auf dem Urnenstelenfeld darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Weihwasserbehälter, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Diese werden entfernt und für die Dauer von drei Monaten aufbewahrt.

§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20 – (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des

Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Leichenhalle ist vor und nach der Benutzung zu reinigen. Die Reinigung kann auf Kosten des Nutzers an einen Dritten übertragen werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt (§ 17 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 24 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 60 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 22.07.2013 und die Bestattungsgebührensatzung vom 22.07.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis gemäß § 4 GemO: Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen: Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Leibertingen, 12.03.2024 gez. Stephan Frickinger, Bürgermeister

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S Anlage zu § 26 der Friedhofssatzung vom 12.03.2024 Gebühr EUR 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung 35,00 eines Grabmales (§ 17 Abs.1) 1.2 Zustimmung zur Ausgrabung bzw. Umbettung 80,00 von Gebeinen (§ 9 Abs. 3) 2. Leichenhallenbenutzungsgebühr Benutzung der Leichenhalle einschließlich evtl. Kühlzelle 200,00 und / oder Friedhofskapelle bzw. Aussegnungshalle 3. Bestattungsgebühren 3.1 Bestattung von Personen unter 10 Jahren 490,00

3.2 Bestattung von Sternenkindern (Tot-, Früh- und Fehlgeburten) 80,00

3.3 Bestattung von Personen ab 10 Jahren 630,00 3.4 Beisetzung von Aschenurnen in Grabfeldern 280,00 3.5 Leichenausgrabung zur Sektion mit Wiederbeisetzung nach tatsächlichem Aufwand 3.6 Leichenausgrabung zur Überführung nach auswärts nach tatsächlichem Aufwand 3.7 Urnenausgrabung mit Umbettung nach tatsächlichem Aufwand 3.8 Urnenausgrabung zur Überführung nach auswärts nach tatsächlichem Aufwand 3.9 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 50%

G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S Anlage zu § 26 der Friedhofssatzung vom 12.03.2024 Gebühr

4. Grabplatzgebühren

  1. 4.1.1. Kinderreihengrab (Personen unter 10 Jahren) 500,00
  1. 4.1.2. Sternenkindern (Tot-, Früh- und Fehlgeburten) 100,00 4.2 Erwachsenenreihengrab (Personen ab 10 Jahren) und Rasengräber 1.350,00
  2. 4.3.1. Wahlgrab (Doppelgrab) 2.500,00
  3. 4.3.2. Verlängerung des Nutzungsrechts Wahlgrab 80,00 4.4 Urnenreihengrab (auch im dauergepflegten Stelenfeld) und Urnenrasengräber 760,00
  1. 4.4.1. Verlängerung des Nutzungsrechts Urnenreihengrab 75,00

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 für jedes angefangene Jahr (bei zusätzl. Urnenbestattung)

4.5 zusätzliche Urne in bestehenden Gräbern: 580,00 im Reihengrab oder im Wahlgrab, sofern im Rahmen

der Restlaufzeit des konkreten Grabnutzungsrechts

möglich! Grabpflegegebühr Stelenfeld (Gesamtnutzungsdauer) 5.1 Pflege Urnenstelenfeld (ohne Stele) 2.000,00

6. Auswärtigenzuschlag Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsatzung auf alle Leistungen 30% nach Nr. 1 bis 5

Gemeinderatssitzung

Einladung zur Gemeinderatsitzung am Dienstag, 16.04.2024 Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Dienstag, 16. April 2024 um 19.00 Uhr im Rathaus Leibertingen statt. Die Tagesordnung sehen Sie unten, die dazugehörigen Dokumente finden Sie im RIS unter https://leibertingen.risportal.de. Zur Sitzung lade ich herzlich ein. Freundliche Grüße gez. Stephan Frickinger, Bürgermeister

Tagesordnung:

  1. 1. Einwohnerfragestunde
  2. 2. Bekanntgaben der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
  3. 3. Baugesuche
  4. 4. Haushaltsplan 2024
  • Beratung und evtl. Beschluss
  1. 5. Kindergarten Elternbeiträge
  • Anpassung der Beiträge, Empfehlung des Gemeindetages
  • Satzungsänderung
  1. 6. Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde Leibertingen in den Jahren 2017 - 2019
  • Bekanntgabe des Prüfungsberichts
  1. 7. Beschaffung eines neuen Rasenmähers für den Bauhof
  2. 8. Windkraft auf Gemeindegebiet
  • Beschluss zur Waldumwandlung
  1. 9. Informationen aus der Verwaltung, Informationen aus dem Gemeinderat
  2. 10. Öffentliche Anfragen aus dem Gemeinderat

Ausschreibung von Pachtflächen

Pachtflächen in der Gemarkung Thalheim:

Die Gemeindeverwaltung schreibt die Verpachtung folgender Pachtflächen aus:

Flurstück

Ar Bewirtschaftung 597/3 Hagenwies

24,43 Extensivgrünland (alte Kläranlage), ab 01.11.2024

1410 Sandöschle

14,59 Extensivgrünland ab 01.11.2024

1412 Teufelsloch

33,11 Extensivgrünland ab 01.11.2024

Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung unter 07466 / 9282-23 oder [email protected].

ElefAnt - Eltern erfahren Antworten

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „ElefAnt - Eltern erfahren Antworten“ findet folgende Veranstaltung statt:

„Wüten - Toben -Traurig sein - Wie gehen wir mit starken Gefühlen von Kindern um?“

am Mittwoch, 17.04.2024 um 19:00 Uhr

Bürgersaal Kreenheinstetten Schulstraße 3 88637 Leibertingen – Kreenheinstetten

Referentin: Rita Stehle Frau Stehle ist als Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung tätig. Ihre weiterführenden Kompetenzen als Gesprächstherapeutin nach C. Rogers, als Psychologische Beraterin und Erziehungsberaterin bringt sie außerdem in ihrer eigenen Beratungspraxis ein.

Inhalt der Veranstaltung: Was hat das Kind denn nur? Tränen und Wutausbrüche gehören zu den kindlichen Verhaltensweisen, die für Eltern oft nur schwer auszuhalten sind. Ganz gleich ob das Baby weint und sich nicht mehr beruhigen lässt, das Kindergartenkind einen Wutanfall bekommt und wegen Kleinigkeiten in Tränen ausbricht oder das Schulkind gereizt nach Hause

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 kommt und man ihm nichts recht machen kann: Eltern stehen in solchen Situationen häufig vor einem Rätsel und haben natürlich Fragen: Sind Kinder, die sich so verhalten, ungezogen? Wollen sie mit den Tränen ihre Eltern manipulieren und ihren Willen durchsetzen? Oder gibt es tiefere Ursachen für die heftigen Gefühle? Gemeinsam kommen wir den Antworten auf die Spur.

Veranstalter: Kinderhäuser der Gemeinde Leibertingen Ansprechperson: Tanja Kefalas E-Mail:

[email protected]

Anmeldung beim Veranstalter bis spätestens 14.04.2024 ist erforderlich.

Abendmarkt der Gemeinde

am 18.04.2024

in Thalheim

Von 18.00 – 21.00 Uhr

Fundsachen

Im Bürgersaal des Bürgerhaus St. Wendelin in Thalheim wurde Mitte März ein kleiner goldener Ring gefunden. Der Verlierer kann zu den Öffnungszeiten des Rathauses Leibertingen die Fundsache abholen.

Ortsverwaltung Thalheim

Ortschaftsratsitzung Am Montag, 15.04.2024 findet um 19.30 Uhr eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates statt. Beginn auf dem Friedhof, anschließend im Haus der Vereine. Hierzu ist die Bevölkerung recht herzlich eingeladen. Tagesordnung: Top 1: Friedhofgestaltung Top 2: Einwohnerfragestunde Top 3: Straßenbeleuchtung Top 4: Verschiedenes, Anfragen aus dem Ortschaftsrat

Armin Beck, Ortsvorsteher Freiwillige Feuerwehr Leibertingen

Abt. Altheim / Thalheim / Kreenheinstetten / Leibertingen Gesamtprobe: Am kommenden Montag, 15.04.2024 findet die nächste Feuerwehrübung statt. Treffpunkt ist um 19:30 Uhr am Feuerwehrhaus in Thalheim.

gez. Thorsten Liehner, Abt. Kommandant Thalheim [email protected]

Jubilare in der Gemeinde

Wir gratulieren

Anita Kleiner, Buchheimer Straße 7, LB zum 70. Geburtstag am 13. April

Roswitha Molitor, Drei-Tannenweg 8, TH zum 80. Geburtstag am 16. April

Müllabfuhrtermine

Problemstoffe: Freitag, 12. April

Restmüll: Donnerstag, 18. April

Recyclinghof Leibertingen geöffnet November – April Freitag 13.30 – 17 Uhr, Samstag 9 – 12 Uhr

Eingeschränkte Annahme am Recyclinghof möglich Wir bitten um Beachtung!

Wegen Umbauarbeiten ist der Recyclinghof Leibertingen nur Eingeschränkt nutzbar. Es können nur Grünabfälle und Bioabfälle gegenüber dem Recyclinghof (Bauhof) angenommen werden. Mögliche Ersatzannahmestellen: Recyclinghöfe des Landkreis Sigmaringen oder auf der Entsorgungsanlage Ringgenbach mit Datenmatrix.

Schulnachrichten

ElefAnt - Eltern erfahren Antworten

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „ElefAnt - Eltern erfahren Antworten“ findet folgende Veranstaltung statt:

Familie Digital – Wie umgehen mit Handy, Konsole und Co?

am Donnerstag, 25.04.2024 um 19.30 Uhr

  • Online – Veranstaltung -

Referent: Michael Weis JuMax, Landratsamt Sigmaringen

Inhalt der Veranstaltung: In dieser Veranstaltung werden Sie verschiedene Beispiele erhalten, wie ein bewusster Umgang mit digitalen Medien aussehen kann und natürlich auch warum das für die ganze Familie sinnvoll ist.

Im Mittelpunkt steht das Handy als Alleskönner, das permanent um die Aufmerksamkeit der Familienmitglieder buhlt.

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 Auf dem Handy sind Social Media Apps wie WhatsApp und TikTok, die so konzipiert sind, dass wir kaum die Finger davon lassen können. Für alles gibt es technische Möglichkeiten mit Filter und Sperren, aber auch Familiäre Möglichkeiten mit Abmachungen, Vertrauen und Regeln.

Veranstalter: Wildensteinschule Leibertingen Ansprechperson:

Ines Wäschle Anmeldung per E-Mail: [email protected] oder Anmeldung Link: https://t1p.de/elefant-leibertingen

Anmeldung beim Veranstalter bis spätestens 22.04.2024 ist erforderlich. Die Koordination der Veranstaltungen im Rahmen des Angebotes „ElefAnt – Eltern erfahren Antworten“ wird vom Fachbereich Jugend des Landratsamtes Sigmaringen durchgeführt. Informationen über weitere Veranstaltungen im Landkreis finden Sie auf der Internetseite: www.landkreissigmaringen.de

Vereinsnachrichten

SG B.A.T./K.L.

Vorschau Samstag, 13.04.2024

Überlingen, 16:30 Uhr

FC Überlingen II : SG B.A.T./K.L.

Sonntag, 14.04.2024 Rengetsweiler, 15:00 Uhr

FV Walbertsweiler-Reng. III : SG B.A.T./K.L. II

Rückblick SG B.A.T./K.L. II : SG Winterspüren/Zoznegg II 3:1 SG B.A.T./K.L. : SpFr Ittendorf-Ahausen 6:3

SC Buchheim/ Altheim/Thalheim

Generalversammlung Hauptverein: Am Freitag, den 19. April 2024 findet um 20:15 Uhr im Sportheim Buchheim die 36. Jahreshauptversammlung des SC Buchheim/Altheim/Thalheim statt. Zu dieser laden wir auf diesem Wege alle Spieler und Mitglieder, sowie alle Freunde und Gönner des Vereins recht herzlich ein.

Tagesordnungspunkte:

  1. 1. Begrüßung durch den Vorstand
  2. 2. Totenehrung
  3. 3. Berichte weiterer Vorstandsmitglieder a) Schriftführer b) Spielausschussvorsitzender c) Jugendleiter d) Kassierer
  4. 4. Neuwahlen
  5. 5. Ehrungen
  6. 6. Wünsche und Anträge

Anträge, die in der Versammlung berücksichtigt werden sollen, sind bis zum 12. April 2024 in Schriftform bei einem der Vorstände einzureichen.

Generalversammlung Jugendabteilung: Zur Jahreshauptversammlung des SC B.A.T., Abteilung Jugend, laden wir alle Jugendspieler, Eltern, Jugendtrainer sowie alle Freunde des Vereins recht herzlich ein. Die Versammlung findet am Freitag, den 19. April 2024 um 18:30 Uhr im Sportheim Buchheim statt.

Tagesordnungspunkte:

  1. 1. Begrüßung durch den Jugendleiter
  2. 2. Berichte weiterer Vorstandsmitglieder a) Kassierer
    • b) Schriftführer
  3. 3. Aussprache zu den Berichten
  4. 4. Wahlen
  5. 5. Wünsche und Anträge

Generalversammlung des Förderverein SC BAT: Am Freitag, den 19. April 2024 laden wir alle Mitglieder, Freunde und Gönner recht herzlich zur Generalversammlung des Fördervereins SC B.A.T. e.V. ein. Die Versammlung beginnt um 19:30 Uhr und findet im Sportheim in Buchheim statt.

Tagesordnung:

  1. 1. Begrüßung
  2. 2. Bericht des Schriftführers
  3. 3. Bericht des Kassierers
  4. 4. Entlastung der Vorstandschaft
  5. 5. Wahlen
  6. 6. Wünsche und Anträge

gez.: Die Vorstandschaften des SC B.A.T.

SC B.A.T. – Jugend Vorschau Donnerstag, 11.04.2024 Stockach, 18:30 Uhr SG Stockach : B-Junioren

Freitag, 12.04.2024 Emmingen, 17:00 Uhr SG Liptingen II : D-Junioren II

Samstag, 13.04.2024 Kleinschönach, 10:00 Uhr E-Junioren Bezirksturnier

Stockach, 11:00 Uhr VfR Stockach : D-Junioren

Buchheim, 16:00 Uhr C-Junioren : JFV Singen II

Gallmannsweil, 16:00 Uhr A-Junioren : TuS Immenstaad

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 Sonntag, 14.04.2024 Immenstaad am Bodensee, 17:00 Uhr TuS Immenstaad : B-Junioren

Rückblick A-Junioren : SG Denkingen

0:3

KLJB Kreenheinstetten

Unterstützung zur 72h-Aktion Liebe Freunde und Gönner der KLJB Kreenheinstetten,

wir beteiligen uns dieses Jahr wieder an der 72h-Aktion der BDKJ-Bundesstelle e.V. Unsere Aufgabe ist es ein Beach-Volleyballfeld in Kreenheinstetten unterhalb des Spielplatzes in zentraler Lage zu errichten, die wir gerne annehmen. Da die Gemeinde mit dem Stellen des Platzes bereits hohe Kosten zu tragen hat, sind wir aufgerufen die Materialkosten zu finanzieren. Dadurch sehen wir uns hohen Ausgaben ausgesetzt, darüber hinaus müssen wir die zahlreichen freiwilligen Helfer während der Aktion verpflegen. Daher möchten wir Sie, liebe Mitbürger, um die wohlwollende Unterstützung dieser Aktion bitten. Wir sehen die Aufgabe als große Aufwertung für unsere Ortschaft und eine tolle neue Freizeitmöglichkeit. Nutzen Sie dazu die untenstehenden QR-Codes oder unsere Bankverbindung:

Röm.-Kath. Kircheng. Laiz-Leib. IBAN: DE76 6936 2032 0011 2951 00 BIC: GENODE61MES Spende per Girocode Spende per Paypal

Wir freuen uns auf zahlreiche Unterstützung, jeder Betrag zählt!

Eure KLJB Kreenheinstetten

Einweihungsfest unseres Projektes

Im Rahmen der 72h-Aktion werden wir, die KLJB Kreenheinstetten, ein Beachvolleyball-Feld errichten. Zum Abschluss der Aktion, möchten wir Sie gerne einladen, um unser Projekt einzuweihen. Wann? Am Sonntag, den 21. April ab 18 Uhr Wo? In der Krimmstraße, Kreenheinstetten (Unterhalb des Spielplatzes) Für Ihr leibliches Wohl ist selbstverständlich gesorgt. Wir freuen uns über Ihr zahlreiches Erscheinen!

Ski-Club Kreenheinstetten e.V.

Generalversammlung Die Generalversammlung des Ski–Club Kreenheinstetten findet am Freitag, den 19.04.2024 in der Skihütte statt. Beginn ist um 20.00 Uhr. Hierzu laden wir alle Mitglieder, Freunde und Sponsoren unseres Vereins herzlich ein.

Tagesordnung:

  1. 1. Begrüßung
  2. 2. Totenehrung
  3. 3. Bericht Schriftführer
  4. 4. Bericht Finanzvorstand
  5. 5. Bericht Sportvorstand / Sportwart / Skischulleiter
  6. 6. Bericht Wirtschaftsvorstand
  7. 7. Entlastung
  8. 8. Neuwahlen
  9. 9. Ehrungen
  10. 10. Wünsche und Anträge

Anträge sind bis 15.04.2024 schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Jugendversammlung beginnt um 19.30 Uhr.

KLJB Leibertingen

72h Aktion Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, im Rahmen der 72h Aktion renovieren wir vom 18. bis 21.04.24 den Jugendraum an der alten Kläranlage in Leibertingen. Wir freuen uns über eure Unterstützung in jeglicher Art, über Kuchen- und Salatspenden, Geldspenden, oder auch über handwerkliche Unterstützung.

Momentan sind wir zudem noch auf der Suche nach einem Unterbaukühlschrank.

Wenn ihr uns unterstützen möchtet, meldet euch gerne täglich ab 17 Uhr unter 0174 9150 940. Vielen Dank im Voraus.

KLJB Leibertingen

Fischerverein Leibertingen

Einladung zur Generalversammlung Zu unserer Jahreshauptversammlung am Sonntag, den 14.04.2024 laden wir alle Mitglieder, sowie Freunde und Gönner des Vereins recht herzlich ein. Die Versammlung findet in der Skihütte in Kreenheinstetten um 10.30 Uhr statt.

Tagesordnung:

  1. 1. Begrüßung
  2. 2. Totenehrung
  3. 3. Bericht des Schriftführers
  4. 4. Bericht des Kassierers
  5. 5. Bericht des Gewässerwarts
  6. 6. Bericht des Vorstandes
  7. 7. Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung
  8. 8. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 Männerchorgemeinschaft Buchheim-Thalheim

Einladung Frühjahrskonzert 2024 Zu unserem Frühjahrskonzert 2024 am 27.04.2024 laden wir alle Freunde der Chormusik herzlich ein.

Wendelin-Haus in Thalheim, Beginn 20 Uhr, Eintritt frei

Als Gast-Chor wird der Männergesangverein aus Schwenningen/Heuberg seine Lieder vortragen. Zwei Männerchöre an einem Abend und viel Gemütlichkeit und Geselligkeit, wir freuen uns darauf.

Probe Am Samstag, 13.04.2024 treffen sich die Sänger um 14.00 Uhr in Thalheim, im Wendelin-Haus, zum Singen.

Schützenverein Altheim-Thalheim e.V.

Alteisensammlung Der Schützenverein Altheim-Thalheim e.V. führt dieses Jahr wieder eine Alteisensammlung durch. Die Container können am Freitag, den 19.04. ab 17:00 Uhr und am Samstag, den 20.04. von 10:00 bis 16:00 Uhr befüllt werden. Zusätzlich kann ab dem 15.04. Alteisen zum Schützenhaus gebracht werden und an den vorgegebenen Plätzen abgelegt werden. Um Missbrauch zu vermeiden müssen wir auf die dauerhafte Kamera-Überwachung hinweisen! Altautos und Elektrogeräte (Spülmaschinen, Waschmaschinen, ...) können nicht angenommen werden. Gerne bieten wir auch eine Abholung an. Meldet euch hierfür im o.g. Zeitraum telefonisch unter 07575/2293.

Training/Stammtisch Mittwochs und freitags ab 19:00 Uhr.

Kirchennachrichten

Wochenspruch: Christus spricht: Ich bin der gute Hirte. Meine Schafe hören meine Stimme, und ich kenne sie, und sie folgen mir; und ich gebe ihnen das ewige Leben. (Johannes 10,11a.27-28a)

Sonntag, 14. April (2. Sonntag nach Ostern-Miserikordias Domini) 9.30 Uhr Gottesdienst (Pfarrerin A. Kunkel)

Montag, 15. April 15.00-17.00 Uhr Begegnungscafé im Paul-Gerhardt-Saal

Dienstag, 16. April 14.00 Uhr Frauentreff in ökum. Offenheit 19.00 Uhr Gesprächskries zur Bibel

Mittwoch, 17. April 18.30 Uhr Gruppenstunde der „Igel“

Freitag, 19. April 16.30 Uhr Gruppenstunde der „Meute“ 19.30 Uhr Probe Posaunenchor in Meßkirch

Samstag, 20. April 1030-14.30 Uhr Konfirmandentag

Sonntag, 21. April (3. Sonntag nach Ostern-Jubilate) 9.30 Uhr Gottesdienst mit Taufe von Diana, Arina und Anita Dizer (Pfarrer U. Reich-Kunkel)

Samstag, 13.04.2024 14:00 Uhr Leibertingen Erstkommunion 18:30 Uhr Kreenheinst. Eucharistiefeier (Vorabendmesse) und Beichtgelegenheit 17:30-18:00 Uhr

Sonntag, 14.04.2024 10:30 Uhr Thalheim Erstkommunion

Dienstag, 16.04.2024 18:30 Uhr Thalheim Rosenkranz

Donnerstag, 18.04.2024 18:30 Uhr Kreenheinst. Eucharistiefeier

Weitere Gottesdienste und Informationen unserer Seelsorgeeinheit finden Sie auf unserer Homepage www.kath-laizleibertingen.de.

Andere Behörden informieren

Landratsamt Sigmaringen

Johann Nieß übernimmt das Ehrenamt als Kreisbehindertenbeauftragter Johann Nieß ist von Landrätin Stefanie Bürkle zum 1. April 2024 zum ehrenamtlichen Kreisbehindertenbeauftragten für den Landkreis Sigmaringen bestellt worden. „Wir freuen

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 uns sehr, dass wir dieses wertvolle Ehrenamt nach längerer Vakanz wieder besetzen konnten“, sagte Bürkle. „Aufgrund seiner beruflichen und persönlichen Erfahrungen bringt Herr Nieß das erforderliche Gespür für die besondere Situation und die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderung mit.“ Der Kreisbehindertenbeauftragte setzt sich mit der dafür nötigen Empathie für alle Menschen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung im Landkreis Sigmaringen ein. Er ist Mittler zwischen Betroffenen und fachlich Verantwortlichen und bietet zunächst zwei Telefonsprechstunden an: am Donnerstag, 18. April, und am Donnerstag, 16. Mai, jeweils von 16 bis 18 Uhr. Zu diesen Zeiten ist Johann Nieß unter der Telefonnummer 0160/98406198 erreichbar. Wünschen sich die Anfragenden ein persönliches Gespräch in den Räumen des Landratsamt Sigmaringen, können diese nach Bedarf vereinbart werden. Darüber hinaus nimmt der Kreisbehindertenbeauftragte jederzeit Anliegen per Post (Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen) und per E-Mail ([email protected]) entgegen.

Ausschuss lässt sämtliche Wahlvorschläge für die Kreistagswahl zu Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am Donnerstag, 4. April, sämtliche für die Kreistagswahl am 9. Juni eingereichten Wahlvorschläge zugelassen. CDU, Freie Wähler (FW) Kreis Sigmaringen, GRÜNE, SPD und FDP treten in allen sieben Wahlkreisen des Landkreises zur Wahl an. Öffentlich einsehbar sind die Wahlvorschläge über die Rubrik „Bekanntmachungen“ auf der Internetseite des Landkreises Sigmaringen: www.landkreis-sigmaringen.de. Die Zahl der Kreisräte richtet sich nach der Einwohnerzahl des Landkreises und liegt damit bei 40 Sitzen. Wegen zwei Ausgleichssitzen für die AfD und einem Ausgleichssitz für die FDP besteht der amtierende Kreistag aus 43 Sitzen. Von den amtierenden 43 Kreisräten, die 2019 gewählt wurden, kandidieren 27 erneut. Auf den Wahlvorschlägen der Parteien sind insgesamt 203 Bewerber aufgeführt: 146 Männer und 57 Frauen. Die beiden jüngsten Bewerber sind 20, die beiden ältesten 78 Jahre alt. Der Altersdurchschnitt der Kreistagskandidaten beträgt 52 Jahre. Bei 15 Bewerbern handelt es sich um Bürgermeister aus dem Landkreis Sigmaringen.

Veranstaltungen in der Umgebung

Galerie „Kunst im Winkel“ - Altheim

Frühlingsliederbogen Wir laden ein zum Mitsingen, Zuhören, Genießen… für Große und Kleine

Wann: Sonntag, 5. Mai 2024 16.30 Uhr Wo: Galerie „Kunst im Winkel“ Hirschkopfstr. 19 88637 Leibertingen - Altheim

Eintritt frei!

Wir freuen uns auf ein gemütliches Zusammensein in Harmonie. Der Gastgeber: Ulrich Bähr Der musikalische Leiter: Dietmar Fliß-Falinski

Für Getränke ist gesorgt.

Naturschutzzentrum Obere Donau

Wildromantische Felsenwanderung durch den Inzigkofer Park. Freitag, 19. April, 16 bis ca. 18:30 Uhr Die Teilnehmenden lassen sich mitnehmen auf eine einzigartige Begegnung mit den gegebenen Schönheiten in diesem Fleckchen Erde hin zu atemberaubenden Hang- und Felsenpassagen mit besonderen Ein- und Ausblicken in Schluchten und Donauauen. Sie staunen über Flora und Fauna, überraschende Blickachsen, spannende Bauwerke wie Teufels- und Spinnennetz-Hänge-Brücke und deren Geschichte. Sie lustwandeln zu ehemals „möblierten“ Grotten bis über steile Staffelwege wie die Himmelsleiter hin zum märchenhaften Amalienfelsen. Die Teilnehmenden machen eine Reise in die Zeit des 18./19. Jahrhunderts und erfahren die spannende Lebensgeschichte der Gründerin des Parks, Hohenzollern-Fürstin Amalie Zephyrine, die Anfang des 18. Jahrhunderts im Zeitalter der romantischen Verklärung dieses zauberhafte Fleckchen Erde im Stile eines englischen Landschaftsgartens anlegen ließ. Dauer: 2,5 Stunden; Treffpunkt: vor der Klosterkirche Inzigkofen; Leitung: Heike Rieger, Naturpädagogin; Gebühr: 6,- €; Anmeldung bis 17. April beim Haus der Natur, Tel. 07466/9280-0, [email protected].

Kleine Auszeit am Morgen – Waldbaden als sinnliches Naturerlebnis. Samstag, 20. April, 9 bis 11 Uhr Genussvoll die Seele baumeln lassen, achtsam werden, zur Ruhe kommen, mit allen Sinnen genießen und dabei das Immunsystem stärken – das ist Waldbaden. Tauchen wir ein in die Wunderwelt des Waldes, begegnen der puren Natur, werden eins mit der Waldatmosphäre und sammeln individuelle Sinneseindrücke. Treffpunkt: Parkstüble Inzigkofen; Leitung: Heike Rieger, Naturpädagogin; Gebühr: 10,- €; Anmeldung bis 17. April beim Haus der Natur, Tel. 07466/9280-0, [email protected].

Bildungswerk Meßkirch

Bildungswerk Ankündigungen Puppentheater-Workshop Es sind noch wenige Plätze frei im Puppentheater-Workshops unter der Leitung von Anna-Lena Kübel, am Samstag, 13. April, von 10 bis 16 Uhr, in der Goldösch-Schule. Unter dem Motto „Lasst die Puppen tanzen“ lernen die Teilnehmenden des Workshops vom Puppenspiel bis hin zum Objekttheater viele Figuren-und Spielarten kennen. Die Gruppe untersucht spielerisch einzelne Figuren und Gegenstände auf ihre Eigenschaften, verleiht ihnen Charakter und erweckt sie zum Leben. Am Ende sollen kurze Inszenierungen unterschiedlicher Genres entwickelt, gezeigt und reflektiert werden. Dieser Work-

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024 shop richtet sich an alle, die gerne einmal die Puppen tanzen lassen wollen. Puppen können mitgebracht werden, vom Kasperl bis zur Barbie ist alles erlaubt. Der Workshop ist für alle von 14 bis 99 Jahren geeignet. Die Gebühr beträgt 40 Euro. Anmeldungen vor Kursbeginn sind per Mail an [email protected] oder telefonisch bei Ulrike Beppler unter 07575 925448 möglich.

DRK - Ortsverein Meßkirch

Einladung zur Jahreshauptversammlung des Deutschen Roten Kreuzes, Ortsverein Meßkirch

Zur unserer Jahreshauptversammlung am Freitag, 26. April 2024 um 19:30 Uhr im DRK Heim in Meßkirch, Graf-Mangold-Straße 22, laden wir alle Mitglieder, Förderer, Jugendrotkreuzler und Freunde des Deutschen Roten Kreuzes herzlich ein.

Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Totenehrung 3. Rückblick des Vorstandes 4. Bericht der Bereitschaftsleitung 5. Bericht „Helfer vor Ort“ 6. Bericht der Schatzmeisterin und Kassenprüfer 7. Kreisverband – Entlastung der Vorstandschaft 8. Ehrungen 9. Gäste haben das Wort

  1. 10. Vorstand / Bereitschaftsleitung über Wünsche und Anträge
  2. 11. Schlussworte

Anträge zum Tagesordnungspunkt 10 Wünsche und Anträge reichen Sie bis 19.04.2024 schriftlich beim Ortsvorsitzenden ein. Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme!

Armin Seifried OV-Vorstand

Frauen Begegnungszentrum Sigmaringen e.V.

Qualifizierung für Kindertagespflegepersonen 2024/ 2025 Online Informationsveranstaltung Du hast Interesse selbst in der Kindertagespflege tätig zu werden? Du hast Lust individuell und familiennah Kinder zu betreuen? Du möchtest mehr über die Qualifizierung für Kindertagespflegepersonen wissen?

Dann bist Du bei uns genau richtig! Melde dich für mehr Informationen zu einem der Online Termine an, wir freuen uns auf Dich: [email protected] Samstag, den 13. April, 14- 15 Uhr, Dienstag, den 16. April, 18- 19 Uhr, Dienstag, den 30. April 18- 19 Uhr

SKM – Kath. Verein für soziale Dienste im Landkreis Sigmaringen e.V.

Fit für die Übernahme einer gesetzlichen Betreuung – Betreuungsverein SKM und Betreuungsbehörde des Landratsamtes Sigmaringen bieten Basisseminar an Der SKM ist der Betreuungsverein für den Landkreis Sigmaringen. Dieses Frühjahr werden wir wieder zusammen mit dem Landratsamt Sigmaringen eine Schulung zur rechtlichen Betreuung anbieten. Für wen ist das Seminarangebot besonders geeignet:

  • Für Interessierte, die sich bereit erklärt haben, eine

rechtliche Betreuung zu übernehmen oder jene, die mit dem Gedanken spielen, dies zukünftig zu tun.

  • Für Personen, die ihr Wissen zur rechtlichen Betreuung auffrischen möchten.
  • Für Personen, die für einen Verwandten eine Vollmacht

ausüben, da es bei der Erfüllung dieser Aufgabe viele Parallelen zur rechtlichen Betreuung gibt.

An vier Abenden wird von kompetenter Seite das Rüstzeug vermittelt, um eine gesetzliche Betreuung erfolgreich zu führen. Jeder Seminarteil ist in sich abgeschlossen, so dass auch der Besuch einzelner Abende möglich ist. Alle Schulungen finden von 17 bis 21 Uhr im Bildungszentrum Gorheim (Gorheimerstr. 28 in Sigmaringen) statt. Die Teilnahme an dem Seminar erfolgt auf Spendenbasis. Die Termine sind am

  • Freitag, den 19.04. (Einführung in die rechtliche Betreuung, gesetzliche Grundlagen, Betreuungsverfahren)
  • Freitag, den 26.04. (Überblick über die Bereiche im Aufgabenkreis einer rechtlichen Betreuung, Berichte, Rechnungslegung und Mitteilungspflichten),
  • Freitag, den 03.05. (Überblick über die Leistungen der

Sozialgesetzbücher).

  • Freitag, den 17.05. (Praktische Betreuungsführung, Versicherungsschutz, Vereinbarung mit dem Betreuungsverein)
  • Zusätzlich findet am Donnerstag 06.06. von 17 Uhr bis

19 Uhr ein Zusatzmodul im Landratsamt Sigmaringen statt. (Vorstellung Fachbereich Soziales, Auszüge aus dem Leistungsspektrum, fachlicher Austausch)

Weitere Informationen sind im Internet unter www.skm-sigmaringen.de erhältlich.

Informationen und Anmeldung: SKM – Kath. Verein für soziale Dienste im Landkreis Sigmaringen e.V. Fidelisstr. 6, 72488 Sigmaringen, Tel. 07571 – 72892 0, FAX: 07571 – 72892 92, Mail: [email protected]

s’Blättle | Donnerstag, 11.04.2024

Es geht wieder los! - Vorsaison der Räuberbahn  14. April: Saisonauftakt mit Informationen und dem Kehlbach-Express  21. April: Verkaufsoffener Sonntag in Pfullendorf

Auch in diesem Jahr fahren wir mit unserer ehrenamtlichen Bürgerbahn an zusätzlichen Fahrtagen und ergänzen somit den altbekannten Saisonverkehr. Los geht’s am Sonntag, 14. April mit der Bürgerbahn in die Vorsaison! Die Saison wird um 10.40 Uhr an der Endhaltestelle Pfullendorf Stadtgarten offiziell eröffnet, umrahmt mit musikalischer Unterhaltung durch den bekannten Kehlbach-Express (selbstverständlich ist die Anreise mit dem Zug möglich – es gibt eine umsteigefreie Verbindung ab Aulendorf). Freuen Sie sich auf Pop-, Rock- und abhängig von der Stimmung der Musiker auch auf Volksmusik.

Mit dem Thema „Mobilität“ bietet die Stadt Pfullendorf am 21. April einen ihrer beliebten Verkaufsoffenen Sonntage an.

Es gilt der Fahrplan der Bürgerbahn!!!

Fahrkarten gibt’s im Zug, am Automaten und in der DB-Navigator-App…

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