Friedhofsgebühren Ingolstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Ingolstadt · Bayern · PLZ 85047

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.1996, zuletzt geändert 13.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
675,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 45 €/J. × 15 J. = 675 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 1 GebS (1-stelliges Einzelwahlgrab: Einfachgrab ab 2. Reihe; Wahlgrab gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) FriedhofsS)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
290,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 29 €/J. × 10 J. = 290 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 11 GebS (Urnengrab)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.850,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 185 €/J. × 10 J. = 1.850 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 14 GebS (Nische in Urnenwandanlage, kleinste buchbare Einheit = 1 Nische; gem. § 19 Abs. 1 FriedhofsS bis zu 2 Urnen je Grab möglich)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
200,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 15 GebS (Grabstätte im anonymen Urnengrabfeld; anonymes Urnengrab gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 c) FriedhofsS)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.110,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 111 €/J. × 10 J. = 1.110 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 17 GebS (Urnenbaumgrabstätte, Preis je Grabstätte; gem. § 19 Abs. 1 FriedhofsS bis zu 2 Urnen bestattbar, kein Familienbaum)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 650 € · Urne: 180 €
📄 § 4 Nr. 1 aa) GebS (Erdbestattung Erwachsene) und § 4 Nr. 2 a)-c) GebS (Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Nr. 1 aa) GebS (Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Sarg)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.1996, zuletzt geändert 13.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ingolstadt (Stand: Änderung vom 13.01.2026)

Friedhofsgebührensatzung Bestattungswesen 242 Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 17. Dezember 1996 (AM Nr. 2 vom 09.01.1997, ber. AM Nr. 5 vom 30.01.1997), die zuletzt durch Satzung vom 13.01.2026 (AM Nr. 03 vom 21.01.2026) geändert worden ist

Die Stadt Ingolstadt erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Ingolstadt erhebt für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2 der Friedhofssatzung) Gebühren.

(2) Sofern ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt, versteht sich das festgesetzte Entgelt inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der gesetzlich zur Tragung der Kosten verpflichtet ist oder Antrag beim Bestattungsamt gestellt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen oder mit der Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung (Zugang des Bescheides) an den Schuldner fällig, soweit darin nicht ein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist.

(3) Die Stadt kann für die Erbringung von Leistungen eine ausreichende Sicherheit verlangen. Wenn der Gebührenschuldner nicht hinreichend glaubhaft macht, dass die Zahlung gesichert ist, wird die Bestattung in einfacher, würdiger Form zu den niedrigsten Gebühren durchgeführt.

§ 4 Gebühren für Bestattungen

1. Gebühren für Erdbestattungen:

a) Die Regelgebühren für eine Erdbestattung ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Wenn einzelne, in den Tabellen aufgeführte Leistungen nicht erforderlich sind, vermindert sich die Gebühr entsprechend.

Friedhofsgebührensatzung Bestattungswesen 242 aa) Für Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene:

Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungszellen)

210 €

Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle (Sarg)

300 €

Bestattung

500 €

Grab öffnen und schließen

650 €

Regelgebühr für Erdbestattung 1660 €

ab) Für Kinder unter sieben Jahren

Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungszellen)

170 €

Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle (Sarg)

250 €

Bestattung

250 €

Grab öffnen und schließen

450 €

Regelgebühr für Erdbestattung 1120 €

ac) Bei Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres und Totgeburten verringert sich die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes auf 400 €, wenn die Tiefe der Grablegung nicht mehr als 80 cm beträgt. Wenn das Kind in einer für Erwachsene anzuwendenden Tiefe der Grablegung bestattet wird, werden für das Öffnen und Schließen des Grabes die für Erwachsene geltenden Gebühren erhoben.

b) Zuschlag für Beerdigungen auf Wunsch außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten

(§ 8 Abs. 1 der Friedhofssatzung)

240 €

c) Zuschlag für Tieferlegung

250 €

d) Trauerfeier außerhalb des Aussegnungshalle (Sarg)

250 €

2. Gebühren für Urnenbeisetzungen:

Wenn einzelne, in den nachstehenden Tabellen aufgeführte Leistungen nicht erbracht werden, vermindert sich die Gebühr entsprechend.

a) Einfache Urnenbeisetzung in Grab oder Wand ohne Terminvergabe und ohne Teilnahme von Angehörigen

Verwahrung der Urne

100 € Öffnen und Schließen des Grabes oder der Urnenwand

180 € Beisetzung ohne Termin

110 € Regelgebühr für einfache Urnenbeisetzung ohne Termin

390 €

b) Urnenbeisetzung in Grab oder Wand mit Termin und Trauerfeier ohne Aufbahrung der Urne im Leichenhaus

Verwahrung der Urne

100 € Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle (Urne)

200 € Öffnen und Schließen des Grabes oder der Urnenwand

180 € Beisetzung mit Termin

350 € Regelgebühr für Urnenbeisetzung mit Termin

830 €

Friedhofsgebührensatzung Bestattungswesen 242 c) Feierliche Urnenbeisetzung in Grab oder Wand

Benutzung des Leichenhauses mit Aufbahrung

180 € Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle (Urne)

250 € Öffnen und Schließen des Grabes oder der Urnenwand

180 € Beisetzung mit Termin

350 € Regelgebühr für feierliche Urnenbeisetzung

960 €

d) Zuschlag für Beisetzungen auf Wunsch außerhalb der üblichen Beerdigungszeit

(§ 8 Abs. 1 der Friedhofssatzung)

120 €

3. Gebühren für besondere Benutzungen:

a) Überführung von Leichen (Verwaltungstätigkeit und Kontrolltätigkeit im Friedhofsbereich) 130 €

b) Benutzung der Anlagen für rituelle Leichenwaschungen 190 €

c) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen durch Mitarbeitende der Stadt Ingolstadt je Person und angefangene Stunde 75 €

d) Kühlung einer Leiche je angefangenen Tag 100 €

e) Verwahrung einer Leiche ohne Kühlung je angefangenen Tag 80 €

f) anonyme Beisetzung von Leibesfrüchten, Totgeburten

oder Körperteilen im Friedhof 200 €

g) Bereitstellung eines Kranzständers je Stück 50 €

h) Abdecken eines Grabes mit Grünmatten 100 €

i) Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten

im selben Friedhof 1.700 €

in einen Friedhof innerhalb der Stadt 1.750 €

von einem anderen oder in einen anderen Friedhof 950 €

j) Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten

im selben Friedhof 1.600 €

in einen Friedhof innerhalb der Stadt 1.700 €

von einem anderen oder in einen anderen Friedhof 850 €

k) Verlegung von Urnen

im selben Friedhof 540 €

in einen Friedhof innerhalb der Stadt 680 €

von einem anderen oder in einen anderen Friedhof 340 €

l) Versand einer Urne 300 €

m) Trauerfeier über 20 Minuten innerhalb und außerhalb der Aussegnungshalle je angefangene 15 Minuten 110 €

n) Benutzung des Verabschiedungsraumes 120 €

Friedhofsgebührensatzung Bestattungswesen 242

§ 5 Gebühren für Grabplätze

(1) Für die Benutzung der Grabstelle werden nachstehende Jahresgebühren erhoben:

  1. 1. Einfachgrab ab 2. Reihe 45 €
  1. 2. Einfachgrab am Weg 56 €
  1. 3. Doppelgrab 87 €
  1. 4. Dreifachgrab 128 €
  1. 5. Nischeneinfachgrab 143 €
  1. 6. Nischendoppelgrab 207 €
  1. 7. Nischendreifachgrab 272 €
  1. 8. Waldeinfachgrab 76 €
  1. 9. Walddoppelgrab 138 €
  1. 10. Walddreifachgrab 200 €
  1. 11. Urnengrab 29 €
  1. 12. Kindergrab 21 €
  1. 13. Kindergrab ohne Grabrecht 21 €
  1. 14. Nische in Urnenwandanlage 185 €
  1. 15. Grabstätte im anonymen Urnengrabfeld 20 €
  1. 16. Grabstätte in Urnengemeinschaftsgrabanlage 82 €
  1. 17. Urnenbaumgrabstätte 111 €
  1. 18. Grab im Urnenwäldchen 87 €

(2) In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Kosten für die Herstellung eines Fundaments für das Grabmal enthalten.

(3) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht werden Grabgebühren, die für die Zeit nach der Auflösung der Grabstätte gezahlt wurden, auf Antrag zurückerstattet, wenn das Nutzungsrecht an eine andere Person verliehen wurde.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.09.2018, zuletzt geändert 01.03.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Ingolstadt mit Grabmalordnung (Stand: Änderung vom 01.03.2024)

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 Satzung der Stadt Ingolstadt über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

Vom 10. September 2018 (AM Nr. 38 vom 19.09.2018), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.2024 (AM Nr. 12 vom 20.03.2024)

Die Stadt Ingolstadt erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1. Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1- 1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert wor-den ist, folgende Satzung:

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Öffentliche Einrichtung und Zweckbestimmung

(1) Die Stadt Ingolstadt betreibt Friedhöfe und andere Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung, insbesondere

a) die Friedhöfe Nordfriedhof, Ostfriedhof, Südfriedhof und Westfriedhof;

b) die städtischen Ortsteilfriedhöfe Dünzlau, Etting, Friedrichshofen, Gerolfing, Oberhaunstadt und Zuchering;

c) Leichenhäuser und Aussegnungshallen;

d) den Grabmacher- und Bestattungsdienst.

(2) Mit den Bestattungseinrichtungen ermöglicht die Stadt Ingolstadt die Erfüllung der Verpflich-tungen aus dem Bestattungsrecht. Die Friedhöfe sind darüber hinaus den Verstorbenen als wür-dige Ruhestätte und den Hinterbliebenen zur Pflege des Andenkens gewidmet.

§ 2 Benutzung der Einrichtungen

(1) Die Einrichtung steht insbesondere für die Bestattung von

a) verstorbenen Einwohnern Ingolstadts;

b) im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern andernorts keine ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist;

c) Verstorbenen, denen zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht nach § 16 Abs. 3 zustand;

d) Tot- und Fehlgeburten, Feten und Embryonen (Art. 6 Abs. 1 und 2 BestG); zur Verfügung.

(2) Die Bestattung anderer Verstorbener kann aus wichtigem Grund durch die Stadt genehmigt werden.

(3) Bestattungen und Öffnung von Gräbern dürfen nur vom städtischen Grabmacher- und Be-stattungsdienst oder im Auftrag der Stadt durchgeführt werden.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind zu folgenden offiziellen Zeiten geöffnet:

Januar: 8 bis 17 Uhr

Februar: 8 bis 17 Uhr

März: 7 bis 18 Uhr

April: 7 bis 20 Uhr

Mai: 7 bis 20 Uhr

Juni: 7 bis 20 Uhr

Juli: 7 bis 20 Uhr

August: 7 bis 20 Uhr

September: 7 bis 20 Uhr

Oktober: 7 bis 18 Uhr

November: 8 bis 17 Uhr

Dezember: 8 bis 17 Uhr

(2) An den Feiertagen Allerheiligen, Allerseelen, Hl. Abend, Silvester können die Schließzeiten abweichend festgesetzt werden.

(3) Das Ende der Öffnungszeit kann zehn Minuten vorher durch Glockenzeichen angekündigt werden. Die Besucher haben daraufhin den Friedhof rechtzeitig zu verlassen.

(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann ein Friedhof ganz oder zum Teil für den Besuch gesperrt werden.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Benutzer haben sich auf einem Friedhof so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist insbesondere auf die besondere Würde eines Friedhofs Rücksicht zu nehmen.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung einer erwachsenen Person gestattet.

(3) Es ist insbesondere untersagt:

  1. 1. sich außerhalb der Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufzuhalten;
  1. 2. Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitzubringen;
  1. 3. alkoholische Getränke zu verzehren oder zu rauchen;
  1. 4. vermeidbaren Lärm zu erzeugen oder im Friedhof Ehrensalut zu schießen;
  2. 5. die Grabstätten unberechtigt zu betreten, zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  3. 6. Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen;
  4. 7. die Wege mit Fahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fortbewegungsmitteln oder mit besonderen Fortbewegungsmitteln im Sinne von § 24 StVO, insbesondere Sportgeräten aller Art, zu befahren. Ausgenommen sind Rollstühle, Krankenfahrstühle, Dienstfahr- zeuge der Stadt und deren Tochterunternehmen sowie Fahrzeuge, die für gewerbliche Arbeiten nach § 5 benötigt werden. Diese Fahrzeuge dürfen eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten. Dem Fußverkehr ist Vorrang einzuräumen;
  5. 8. Waren oder Leistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben;
  6. 9. Druckschriften zu verteilen, die nicht im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind;
  7. 10. nicht für die Verwendung als Grabschmuck vorgesehene Behälter für Blumenschmuck (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) zu ver- wenden oder solche auf dem Friedhof aufzubewahren;
  8. 11. im Rahmen der Einrichtung bereitgestellte Gießkannen und Handwagen an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals zur Umsetzung der Verpflichtungen aus den Ab-sätzen 1 bis 3 ist Folge zu leisten.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist untersagt:

  1. 1. Bestattungsfeiern zu stören,
  2. 2. nicht erforderliche Geräuschemissionen zu erzeugen,
  3. 3. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nach Schließung des Friedhofes auszuführen,
  4. 4. sperrige Gegenstände, z.B. Arbeitsgerüste, an Sonn- und Feiertagen auf einem Friedhof abzustellen,
  5. 5. vorübergehend entfernte Grabsteine, -platten und –einfassungen in den Grabfeldern zu lagern,
  6. 6. Arbeitsmaterialien wie Kies, Sand, Baustoffe etc. auf dem Friedhof zu entsorgen oder sonst nach Abschluss der Arbeiten zu hinterlassen,
  7. 7. Arbeitsgeräte oder andere Gegenstände auf oder neben benachbarten Grabstellen, ins- besondere hinter Grabdenkmalen, abzustellen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.

(3) Die Wege auf dem Friedhof dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, wenn dies zum Ausführen von Arbeiten oder zum Transport von Arbeitsmitteln erforderlich ist. Die Gehwege in-nerhalb eines Grabfeldes dürfen nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden.

(4) Zur Verhütung von Gefahren kann das Befahren aller oder einzelner Friedhofswege verbo-ten werden.

(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Abschluss ihrer Arbeiten die Umgebung der Arbeitsstätte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- oder Pflanzenabraum sowie Bauschutt ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu ent-sorgen.

(6) Das Betreten eines Friedhofs zur Ausübung eines Gewerbes oder die weitere Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf einem Friedhof kann auf Dauer oder im Einzelfall untersagt wer-den, wenn

  1. 1. dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist;
  1. 2. der Gewerbetreibende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausführung von Ar- beiten auf einem Friedhof besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dieser erheblich oder mehrfach gegen die Regelungen dieser Satzung oder der dazu ergangenen Grab- malordnung verstoßen hat.

Zweiter Abschnitt Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Der Antrag auf Durchführung der Bestattung und die Einräumung eines Grabnutzungsrechts für eine bestimmte Art der Grabstätte muss mindestens 48 Stunden vor dem gewünschten Beginn der Bestattung gestellt werden. Die Bestattung in einer bestimmten Grabstätte kann nur verlangt werden, wenn bereits ein entsprechendes Grabnutzungsrecht zu Gunsten der zur Bestattung verpflichteten Personen besteht.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist eine Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in einer Urnenwand. Die Bestattung ist mit der Verfüllung des Grabes oder dem Schließen des Urnenwandgrabes abgeschlossen.

(3) Die Stadt kann die Kühlung einer Leiche anordnen. Nach Erteilung einer Genehmigung nach

§ 19 Abs. 2 Bestattungsverordnung ist anschließend die Kühlung der Leiche unverzüglich zu

veranlassen.

§ 7 Aufbahrung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbahrung aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. Sie dient auch zur Aufbahrung von auswärtigen Verstorbenen, die auf einem städtischen Friedhof bestattet werden. Desgleichen dient sie der Aufbahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Eine Aufbahrung soll im geschlossenen Sarg erfolgen.

(3) Ein offener Sarg darf nicht aufgebahrt werden, wenn

  1. 1. die Leiche unmittelbar vor der Bestattung an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt war,
  2. 2. das Gesundheitsamt dies zur Verhütung von gesundheitlichen Gefahren untersagt hat oder
  3. 3. der äußere Zustand der Leiche dies erfordert.

(4) Die Aufbahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt die sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(5) Besucher, Angehörige und Gewerbetreibende haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. Ausnahmen erteilt die Stadt.

(6) Bildaufnahmen im Besuchergang können von der Stadt untersagt werden, wenn dies zum Persönlichkeitsschutz, der Wahrung der Würde der Verstorbenen oder von Angehörigen erfor-derlich ist.

§ 8 Bestattung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung bestimmt die Stadt. Bestattungen erfolgen im Regelfall nur montags bis freitags im Zeitraum von 13 bis 15 Uhr. Ausnahmen können in be-gründeten Einzelfällen zugelassen werden.

(2) Die für die Bestattung vorgesehenen Särge und Urnen sind spätestens am Tag vor der Be-stattung auf den für die Bestattung vorgesehenen Friedhof zu verbringen.

(3) Alle Einzelheiten der Bestattung regelt die Stadt in Abstimmung mit dem Antragsteller oder demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, sofern nicht Angehörige widersprechen.

(4) Musikalische Darbietungen in der Aussegnungshalle oder am Grabe, die nicht zur Zeremo-nie eines Geistlichen oder Trauerredners gehören, sind rechtzeitig beim Friedhofsverwalter und dem mit der Bestattungsfeier beauftragten Bestatter anzumelden. Musikdarbietungen an der Grabstelle dürfen Bestattungen in der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen.

(5) Nach der Bestattung sind verwelkte Blumen und Kränze vom Grabnutzungsberechtigten zeitnah zu entfernen.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 Dritter Abschnitt Grabstätten, Grabnutzungsrechte

§ 9 Grabstätten

(1) Die Stadt stellt folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

  1. 1. Grabstätten ohne Grabnutzungsrecht:

a) Reihengrab,

b) Kindergrab ohne Grabrecht,

c) Anonymes Urnengrab zur anonymen Bestattung,

  1. 2. Grabstätten, an denen ein Grabnutzungsrecht zu begründen ist (Wahlgräber):

a) Einfachgräber ab 2. Reihe,

b) Einfachgräber am Weg,

c) Doppelgräber,

d) Dreifachgrab,

e) Nischeneinfachgrab,

f ) Nischendoppelgrab,

g) Nischendreifachgrab,

h) Waldeinfachgrab,

i ) Walddoppelgrab,

j ) Walddreifachgrab,

k) Urnengrab,

l ) Kindergrab;

  1. 3. Urnensammelgrabanlagen, an denen ein Grabnutzungsrecht zu begründen ist:

a) Urnenwandgrab,

b) Urnengemeinschaftsgrab,

c) Urnenbaumgrabstätte;

d) Grab im Urnenwäldchen

  1. 4. Gefallenengedächtnisstätten.

(2) Wird eine Grabstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt den Bestattungspflichtigen ein Grab ohne Grabnutzungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) zu. An Gräbern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 kann kein Grabnutzungsrecht erworben werden.

§ 10 Örtliche Lage und Gestaltung der Grabstätten

Die örtliche Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Aufteilungsplan für den jeweiligen Friedhof. Bei der äußeren Gestaltung der Grabstätten sind die Bestimmungen der Anlage zu dieser Sat-zung (Grabmalordnung) einzuhalten. Diese ist Bestandteil der Satzung. Die Grabmalordnung kann für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile besondere Bestimmungen vorsehen.

§ 11 Größe und Tiefe der Grabstätten, Grüfte

(1) Der Abstand zwischen Grabstätten muss mindestens 30 cm betragen. Dies gilt nicht für Ur-nensammelgrabanlagen. Die Tiefe eines Erdgrabes beträgt mindestens:

  1. 1. bei Seichtbelegung 160 cm,
  1. 2. bei Tieferlegung 220 cm,
  2. 3. bei Kindern unter 2 Jahren 80 cm, unter 7 Jahren 110 cm, unter 12 Jahren 130 cm,
  3. 4. bei Bestattung von Urnen beträgt die Tiefe des Grabes mindestens 80 cm.

(2) Die Stadt kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn dies die Bodenbeschaffenheit des Friedhofes erfordert.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (3) Die Errichtung einer Grabstätte in Form einer Gruft (ausgemauerte Grabstätte nach § 11 des Anhangs zu dieser Satzung) ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig.

§ 12 Belegung von Erdgrabstätten

(1) Die Belegung von Grabstätten mit Leichen erfolgt grundsätzlich als Tieferlegung, wenn dies möglich ist. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Wenn die erste Leiche als Tieferlegung bestattet wurde, kann zu jeder Zeit eine zweite Lei-che als Seichtlegung bestattet werden. Eine weitere Belegung mit einer Leiche kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche abgelaufen ist. Für Doppel- oder Dreifachgräber gilt dies entsprechend.

(3) Sofern die Verwesung nach der zweiten Bestattung nicht restlos erfolgte, ist eine Exhumie-rung und Tieferlegung erforderlich.

(4) Wenn Kinderleichen in Gräbern für Erwachsene bestattet werden, sind mindestens die für Kinder geltenden Tiefen einzuhalten.

§ 13 Urnenbestattung

Urnen können in allen Grabstätten nach § 9 bestattet werden. Bei Urnenbestattungen muss eine Aschekapsel verwendet werden, die biologisch abbaubar ist und deren Material die physi-kalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Dies gilt bei Erdbestattungen auch für die Überurne.

§ 14 Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen für Leichen beläuft sich

  1. 1. im Westfriedhof für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf 15 Jahre, im Übrigen auf 25 Jahre;
  2. 2. in allen anderen Friedhöfen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf 10 Jahre, im Übrigen auf 15 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt einheitlich 10 Jahre.

(3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 15 Grabnutzungsrecht

(1) Die Stadt kann einer natürlichen Person nach Maßgabe dieser Satzung ein öffentlich-recht-liches Nutzungsrecht an einer Grabstelle (Grabnutzungsrecht) verleihen. Die Stadt bleibt nach der Bestellung eines Nutzungsrechts Eigentümerin der Grabstätte.

(2) Ein Anspruch auf die Verleihung eines Grabnutzungsrechts in einem bestimmten Friedhof, an einer bestimmten Stelle des Friedhofs oder einer bestimmten Grabart besteht nicht. Die Ver-einbarung eines Grabnutzungsrechts verleiht keinen Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umge-bung der Grabstätte.

(3) Das Grabnutzungsrecht wird bei der ersten Vereinbarung nur eingeräumt, wenn es mindes-tens die Dauer der festgelegten Ruhefrist umfasst. Es kann über die Ruhefrist hinaus bis zur Dauer von 25 Jahren erworben werden.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (4) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam.

(5) Der Inhaber des Grabnutzungsrechts erhält auf Wunsch eine Graburkunde über die Dauer des Grabnutzungsrechts.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in seinem Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (insbesondere Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(7) Nach dem Erlöschen kann die Stadt uneingeschränkt über die Grabstätte verfügen.

(8) Jede Änderung der Anschrift muss der Nutzungsberechtigte dem Bestattungsamt mitteilen.

§ 16 Übertragung eines Grabnutzungsrechts

(1) Auf Antrag oder mit schriftlicher Einwilligung des Grabnutzungsberechtigten kann das Grab-nutzungsrecht an Ehegatten, Lebenspartner oder einen Abkömmling übertragen werden (Um-schreibung). Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes kann beansprucht werden, wenn es aufgrund einer rechtsgültigen, letztwilligen Verfügung einer bestimmten Person zugewandt wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vor-rang.

(3) Sofern keine Umschreibung nach Abs. 2 erfolgen kann, wird das Grabnutzungsrecht auf den Auftraggeber der Bestattung, der gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) be-stattungspflichtig ist, umgeschrieben. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bestat-tung kann eine Person, die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV bestattungspflichtig ist und in einer höheren Rangfolge steht, die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf seine Person beantra-gen.

(4) Steht das Nutzungsrecht mehreren Personen gleichberechtigt zu, entscheidet die Stadt In-golstadt über die Verleihung, sofern sich die Berechtigten nicht innerhalb einer angemessenen Frist einigen oder eine gerichtliche Entscheidung getroffen wird.

(5) Wird ein nicht eingetragenes Nutzungsrecht behauptet, wird vorbehaltlich eines anderen Nachweises angenommen, dass ein Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Absätze 2 und 3 dem-jenigen eingeräumt werden kann, der den Anspruch erhebt.

(6) Eine mehrjährige Pflege eines bestimmten Grabes oder die Übernahme der Gebühr für das Grabnutzungsrecht einer anderen Person begründet keinen Anspruch auf eine Umschreibung.

§ 17 Verlängerung, Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht

(1) Das Grabnutzungsrecht wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten um volle Jahre verlän-gert.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann für mindestens 3 und bis zu 25 volle Jahre verlängert werden. Die Mehrfachbelegung einer Grabstätte ist nur zulässig, wenn ein bereits bestehendes Grabnut-zungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Mindestruhefrist der Bestattung verlängert wird.

(3) Bei einer Velängerung kann nur ein Grabnutzungsrecht von höchstens 25 Jahren im Voraus vereinbart werden.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (4) Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann mit Zustimmung der Stadt auf das Grabnut-zungsrecht verzichtet werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt einer schriftlichen Verzichtserklärung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Nach Wirksamkeit des Verzichts oder des Ablaufs der Frist nach Satz 1 müssen Grabmal, Ein-fassungen, Abdeckungen und die Anpflanzung innerhalb von 3 Monaten auf Kosten des Grab-nutzungsberechtigten durch eine fachlich geeignete Firma entfernt werden. Nach dieser Frist kann die Stdt Ingolstadt über das Grabmal verfügen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Grabnutzungsberechtigten oder dessen Erben.

§ 18 Widerruf von Grabnutzungsrechten

(1) Ein Grabnutzungsrecht kann von der Stadt widerrufen werden, wenn die Grabstätte aus zwingenden Gründen nicht mehr am bisherigen Ort belassen werden kann. Ist die Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung noch nicht abgelaufen, ist ein Widerruf gegen den ausdrücklichen Willen des Nutzungsberechtigten nicht zulässig. Die Kosten für eine Umbettung und Verlegung der Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts trägt die Stadt Ingolstadt.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann von der Stadt auch widerrufen werden, wenn die Vorschriften über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte trotz einer Anordnung zur Herstellung ordnungs-gemäßer Zustände nicht eingehalten werden. Vor dem Widerruf ist der Grabnutzungsberechtigte anzuhören und auf die Folgen des Widerrufs hinzuweisen.

Vierter Abschnitt Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

§ 19 Urnensammelgrabanlagen

(1) Urnensammelgrabanlagen (Urnenwandgräber, Urnengemeinschaftsgräber, Urnenbaum-grabstätten und Gräber im Urnenwäldchen) werden von der Stadt Ingolstadt angelegt und ge-pflegt. In einem Grab im Urnenwäldchen kann eine Urne bestattet werden. In allen anderen Grä-bern (Urnenwandgräber, Urnengemeinschaftsgräber und Urnenbaumgrabstätten) können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(2) Urnenwandgräber, Urnengemeinschaftsgräber, Urnenbaumgrabstätten und Gräber im Ur-nenwäldchen dürfen nicht bepflanzt werden. Nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen der jeweiligen Anlage darf Grabschmuck wie Schnittblumen, Blumengebinde, Grablichter und ver-gleichbare Gegenstände abgelegt werden. Außerhalb der Ablagefläche abgelegter Grab-schmuck und unansehnlich gewordener Grabschmuck kann von der Stadt Ingolstadt entfernt und entsorgt werden.

(3) Die Abdeckplatte eines Urnenwandgrabes, Urnengemeinschaftsgrabes oder einer Urnen-baumgrabstätte kann auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten durch eine fachlich geeignete Firma (z. B. Steinmetz) beschriftet werden. Die Verwendung anderer als der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten ist unzulässig. Die Grabmalordnung gilt entsprechend.

(4) Im Urnenwäldchen beschriftet die Stadt auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten ein Schild an der Gedenkstele mit dem Namen des Verstorbenen sowie dessen Geburts- und Ster-bedatum.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (5) Das Anbringen von Gegenständen sowie das Verändern des Erscheinungsbildes der Bäume von Urnenbaumgrabstätten und im Urnenwäldchen ist unzulässig. Die Stadt ist berech-tigt, Pflegemaßnahmen an den Bäumen der Urnenbaumgrabstätten oder im Urnenwäldchen durchzuführen. Bei Untergang oder Beschädigung eines Baumes besteht für den Grabnutzungs-berechtigten weder ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich noch auf Nachpflanzung in der glei-chen Art und Größe.

(6) Die Stadt ist berechtigt, Urnen nach Ablauf der Nutzungsfrist aus dem Urnensammelgrab zu entfernen und die Asche an einer anderen Stelle des Friedhofs zu bestatten.

§ 20 Pflege und Instandhaltung

(1) Jede Erdgrabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der letzten Bestattung in einer des Friedhofes würdigen Weise herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zu-stand zu erhalten. Verantwortlich ist der Grabnutzungsberechtigte.

(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht ge-stattet.

(3) Reihengrabanlagen werden durch die Stadt betreut.

(4) Eine Bepflanzung oder gärtnerische Pflege außerhalb der eigenen Grabfläche ist nicht ge-stattet. Schotter und Kies darf nicht in Abteilungen mit Rasen gestreut werden.

§ 21 Gefallenengedächtnisstätten

(1) Für die Gefallenen des Ersten und Zweiten Weltkrieges hat die Stadt besondere Gedächt-nisstätten angelegt.

(2) Diese Anlagen werden durch die Stadt unterhalten. Hinterbliebenen steht kein Nutzungs-recht an diesen Grabstätten zu.

§ 22 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten, Abfallvermeidung und Abfallent-

sorgung

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, welche die benachbar-ten Gräber und deren Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten wird von der Stadt zur Erhaltung des Gesamtbildes überwacht.

(2) Gehölze, strauch- oder baumartige Pflanzen auf den Grabstätten dürfen nicht höher sein als die Grabmale.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher entfernt werden. Dies kann auch verlangt werden, wenn diese das Gesamtbild in einer der Würde des Friedhofs verletzenden Weise stören.

(4) Anpflanzungen neben den Grabstätten sind verboten und dürfen nur von der Stadt ausge-führt werden.

(5) Friedhofsabfälle sind in die hierfür vorgesehenen Behälter einzuwerfen, Kränze und große Gebinde an die nächstliegenden, entsprechend gekennzeichneten Lagerstellen zu verbringen.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (6) Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.

§ 23 Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen An-lagen oder deren Änderung ist – unbeschadet sonstiger Vorschriften – nur nach Maßgabe der Anlage zu dieser Satzung (Grabmalordnung) zulässig. Bei Urnengemeinschaftsgrabanlagen und Urnenbaumgrabstätten ist das Aufstellen von Grabmalen unzulässig.

(2) Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Belegung der Grabstätte ist ein Grabmal zu errichten. Darauf kann verzichtet werden, wenn dies nach der Grabmalordnung zulässig ist.

(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift um-fasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(4) Vor der Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Plan dem Verwalter des jeweiligen Friedhofs durch den Ausführen-den vorzulegen.

(5) Ohne Erlaubnis oder Einverständnis der Stadt aufgestellte Grabmale sind von den Verpflich-teten nachzubessern oder zu entfernen, wenn diese den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, eine nach Abs. 3 erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt wurde oder den gestalterischen Merkmalen der Grabmalordnung widersprechen. § 27 bleibt unberührt.

(6) Soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist oder es der Friedhofszweck erfor-dert, ist die Stadt berechtigt, Anordnungen zu Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfrie-dungen, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen zu erlassen.

§ 24 Exhumierung, Umbettung

(1) Exhumierungen von Leichen und Umbettungen von Urnen ist nur mit Erlaubnis der Stadt zulässig. Die Umbettung von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Exhumierungen dürfen nur in den Monaten September bis Mai und nur außerhalb der Fried-hofsöffnungszeiten durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn diese von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet wurden.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Ausgrabung oder Umbettung nicht anwesend sein.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (4) Bei beschädigten Särgen sind die Leichen oder Leichenteile vor der Umbettung oder Über-führung neu einzusargen und unverzüglich zu bestatten.

(5) Alle Kosten für Verwaltungsverfahren und Exhumierung bzw. Umbettung hat der Antragstel-ler zu tragen. Dieser haftet für alle Schäden, die durch die Exhumierung bzw. Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen.

§ 25 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder städtische Friedhof oder Friedhofsteil sowie einzelne Grabstätten können aus wichti-gem Grund oder im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Beendigung des Betriebs werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Mit der Entwidmung endet die Eigenschaft als öffentlicher Friedhof. Die Nutzungsberechtigten erhalten bei der Außerdienststellung oder Entwidmung einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung werden die Leichen für die verbleibende Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Soweit im Falle der Außerdienststellung Umbettungen erforderlich werden, gilt Satz 1 entsprechend. Der Umbettungstermin soll möglichst mit dem Be-scheid einen Monat vorher an den Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden.

(4) Dem Nutzungsberechtigten wird bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zugewiesen, wenn bei einer Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in einer Grabstätte erloschen ist.

(5) Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 werden auf Kosten der Stadt erstellt. Das bisherige Nutzungsrecht gilt für die Ersatzgrabstätte weiter.

§ 26 Haftungsausschluss

Die Stadt Ingolstadt haftet nicht für Schäden, die durch Grababsenkungen entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nicht für Schäden, die durch Dritte oder satzungswidrige Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen.

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall

Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern han-delt, wer entgegen

  1. 1. § 4 Abs. 3
    • a) sich außerhalb der Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält,
    • b) Tiere - ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt,
    • c) alkoholische Getränke verzehrt oder raucht,
    • d) vermeidbaren Lärm erzeugt,
    • e) die Grabstätten unberechtigt betritt, verunreinigt oder beschädigt, f) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Einrichtungen entsorgt,

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241

g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder anderen, motorbetriebenen Fortbewegung mitteln oder mit besonderen Fortbewegungsmitteln im Sinne von § 24 StVO, insbe-sondere Sportgeräten aller Art, befährt,

h) Waren oder Leistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

i) Druckschriften verteilt, die nicht im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind.

  1. 2. § 5 Abs.1
    • a) Bestattungsfeiern stört,
    • b) nicht erforderliche Geräuschemissionen erzeugt,
    • c) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nach Schließung des Friedhofes ausführt,
    • d) sperrige Gegenstände, z.B. Arbeitsgerüste, an Sonn- und Feiertagen auf einem Friedhof abstellt,
    • e) vorübergehend entfernte Grabsteine, -platten und -einfassungen in den Grabfeldern lagert,
    • f) Arbeitsmaterialien wie Kies, Sand, Baustoffe etc. auf dem Friedhof entsorgt oder sonst nach Abschluss der Arbeiten hinterlässt,
    • g) Arbeitsgeräte oder andere Gegenstände auf oder neben benachbarten Grabstellen, insbesondere hinter Grabdenkmalen abstellt.
  2. 3. § 5 Abs. 3 einen Weg auf einem Friedhof mit einem Fahrzeug befährt, ohne dass dies zum Ausführen von Arbeiten oder zum Transport von Arbeitsmitteln erforderlich ist oder einen Gehweg innerhalb eines Grabfeldes mit einem Motorfahrzeug befährt.
  3. 4. § 5 Abs. 5 nach Abschluss der Arbeiten die Umgebung der Arbeitsstätte nicht wieder in ei- nen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.
  4. 5. § 8 Abs. 2 die für die Bestattung vorgesehenen Särge und Urnen nicht am Tag vor der Be- stattung auf den für die Bestattung vorgesehenen Friedhof verbringt.
  5. 6. § 19 Abs. 2 Satz 1 Urnensammelgrabanlagen bepflanzt.
  6. 7. § 19 Abs. 4 Satz 1 Gegenstände an Bäumen von Urnenbaumgrabstätten anbringt.
  7. 8. § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Erdgrabstätte nicht fristgerecht herrichtet, nicht gärtnerisch anlegt oder nicht in diesem Zustand erhält.
  8. 9. § 20 Abs. 2 die zulässige Höhe des Grabbeetes überschreitet oder Grabhügel anlegt.
  9. 10. § 20 Abs. 4 Satz 2 Schotter oder Kies in Abteilungen mit Rasen streut.
  10. 11. § 22 Abs. 4 Anpflanzungen neben den Grabstätten ausführt.
  11. 12. § 22 Abs. 5 Friedhofsabfall nicht in die vorgesehenen Behälter einwirft, oder Kränze oder große Gebinde nicht in die gekennzeichneten Lagerstellen verbringt.
  12. 13. § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Grabmalordnung Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung errich- tet oder ändert.
  13. 14. § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Grabmalordnung eine Anzeige nicht oder verspätet erstattet.
  14. 15. § 23 Abs. 2 nach Ablauf der Frist kein Grabmal errichtet, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  15. 16. § 23 Abs. 4 Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen aufstellt, ohne dem Friedhofsverwalter den genehmigten Plan vorgelegt zu haben.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug dieser Satzung werden nach der Kostensatzung der Stadt Ingolstadt erhoben.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 Grabmalordnung (Anlage nach § 10 und § 23 Abs. 1 dieser Satzung)

§ 1 Genehmigungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabanlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Aufstellung, Entfernung oder Wiederaufstellung eines Grabmales ist rechtzeitig vor Beginn und unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten dem Friedhofsverwalter duch den beauf-tragen Steinmetz anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ferti-gung beim Gartenamt zu beantragen. Die Zeichnungen müssen Ansichten, Grundriss und Schnitt des Grabmales mit Maßangaben sowie die Inschrift enthalten. Das zu verwendende Material des Grabmales und der Einfassung und deren Bearbeitung sind anzugeben. Die Pläne sind vom Ver-fasser zu unterzeichnen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Vor der Genehmigung ist es nicht gestattet, ein Grabmal aufzustellen. Die Stadt kann ein widerrechtlich aufgestelltes Grabmal entfernen lassen. Die Kosten für das Entfernen hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen.

§ 2 Gestaltungsgrundsätze

Jedes Grabmal muss in seiner Gestaltung, in Inhalt und Art der Inschrift der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Grabanlagen sind so zu gestalten, dass keine Gefahren für Friedhofsbesucher von ihnen ausgehen. Die vom Nutzungsberechtigten oder Steinmetzbetrieb gestaltete Grabfläche darf die üblichen Grabgrößen des jeweiligen Friedhofes / Grabfeldes nicht übersteigen. Der Stein-metz ist verpflichtet, sich nach der Grabgröße zu erkundigen.

§ 3 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Hauptfriedhöfen Nord-, Ost- und Südfriedhof sind Abteilungen mit besonderen Ge-staltungsvorschriften und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Zwischen den beiden Abteilungsarten kann gewählt werden. Die Antragsteller sollen vor Ort über die Gestaltungsbestimmungen informiert werden. Das Informationsgespräch ist schriftlich zu protokollieren, wenn sich Antragsteller für ein Grab in einer Abteilung mit besonderen Gestal-tungsbestimmungen entscheiden.

(2) In folgenden Friedhofsabteilungen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften:

Nordfriedhof: E1, E2, E3, E4, Ostfriedhof: B1, B2, B3, B3a, Südfriedhof: 10C, 10D, 10E, 10F.

§ 4 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Maximale Ansichtsflächen der stehenden Grabmale einschließlich Sockel:

  • Einfachgrab: 0,7 m²
  • Doppelgrab: 1,5 m²
  • Wald-Einfachgrab: 1,0 m²
  • Wald-Doppelgrab: 1,5 m²
  • Kreuze aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen: bis 190 cm hoch,

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241 (2) Kreuzsockel bei Einzelgräbern:

  • 0,4 m² Kreuzsockel
  • bei Doppelgräbern: 0,8 m²
  • Urnen-/Kindergräber - stehend:

0,32 m².

(3) Maximale Größe der liegenden Grabmale:

  • Einfachgrab: Länge 130 cm, Breite 45 cm, Vorlegeplatte 50x45
  • Doppelgrab: Länge 130 cm, Breite 45 cm, Vorlegeplatte 50x45
  • Liegende Grabmale auf Urnen- und Kindergräbern dürfen die max. Grabgröße nicht über-

schreiten.

(4) Abdeckplatten auf Steineinfassungen sind zulässig, auch in Verbindung mit stehenden Grab-malen, wenn die Abdeckplatte und das stehende Grabmal den Vorschriften des Abs. 5 entspre-chen. Die Abdeckplatten sind maximal bis zur vollen Grabgröße zulässig. Unter stehenden Grab-malen sind Sockel mit einer dem Grabmal entsprechenden Bearbeitung zulässig. Der Sockel ist Bestandteil der gesamten Ansichtsfläche.

(5) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(6) Außerdem gilt folgendes:

  1. 1. Bodenplatten unter stehenden Grabsteinen müssen mit der anschließenden Rasenfläche ebenerdig sein. Die Breite der Bodenplatte darf maximal 5 cm breiter als die Stein-/So- ckelstärke sein. Die Breite des Sockels darf ebenfalls insgesamt maximal 5 cm breiter als die Steinstärke sein. Unter stehenden Grabmalen dürfen auch Sockel errichtet werden. Der Sockel ist Bestandteil der Ansichtsfläche. Bodenplatten unter lie- genden Grabsteinen sind nicht zulässig.

2. Steineinfassungen sind zugelassen.

§ 5 Ausnahmeregelungen

(1) Die Stadt lässt Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 mit 5 zu, wenn eine besondere künstlerische Leistung in Proportion und Idee vorliegt, oder ein historisches Grabmal wiedererrichtet werden soll und wenn sich das Grabmal in die Umgebung einfügt.

(2) Ausnahmen können auch zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des

§ 4 für den Grabnutzungsberechtigten eine unbillige Härte bedeuten.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 entscheidet ein Gremium, das sich zusammensetzt aus

  1. 1. dem Leiter des Gartenamtes (Vorsitzender),
  1. 2. dem Leiter des Standes- und Bestattungsamtes,
  1. 3. dem von den Steinmetzen bestimmten Obmann der Region 10,
  1. 4. einem weiteren von den Steinmetzen bestimmten Vertreter,
  2. 5. einem Vertreter des zuständigen Bezirksausschusses bei stadtbezirksbedeutsamen Be- langen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

§ 6 Zugang zu den Grabstätten, Einfassungen und Einfriedungen

Die an die Grabfläche angrenzenden Rasenflächen dürfen nicht verändert werden (z.B. kein Kies, keine Platten).

Friedhofssatzung Bestattungswesen 241

§ 7 Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, in unauffälliger Weise anzubringen, jedoch nicht auf der Vorderseite.

§ 8 Fundamente von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind nach der BIV-Richtlinie (Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen) des Bundesverbands deutscher Steinmetze in der jeweils geltenden Fassung standsicher aufzu-stellen. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die Grabmale dürfen nur auf den von der Stadt errichteten Fundamenten aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Plattengräber, Gräber mit liegenden Steinen, Urnengräber und Kindergräber.

(3) Nicht von der Stadt errichtete Fundamente aus der Zeit vor dem 01.01.1989 werden an-lässlich einer weiteren Bestattung durch die Stadt ersetzt.

Für ab dem 01.01.1989 errichtete Fundamente gilt folgendes: 1. Wenn bei der Vorbereitung einer Bestattung festgestellt wird, dass das vorhandene Funda-ment die Standsicherheit des Grabmals nicht mehr gewährleistet, wird es von der Stadt er-setzt. 2. Fundamente dürfen nur durch die Stadt errichtet oder ersetzt werden. Grabnutzungsbe-rechtigte können den Ersatz eines Fundaments durch die Stadt beantragen.

§ 9 Unterhaltung und Haftung

Der Grabnutzungsberechtigte ist für den verkehrssicheren Zustand der Grabanlage verantwort-lich. Mängel daran sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, entfernte Teile einer Grabanlage aufzubewahren.

§ 10 Schutz von wertvollen Grabmalen

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter besonderem Schutz der Stadt und werden in einem Verzeichnis geführt.

(2) Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie weder entfernt noch abgeändert werden.

§ 11 Sonderbestimmungen für Grüfte

(1) Gruftanlagen sind in den dafür ausgewiesenen Abteilungen nach dem Stand der Technik und den entsprechenden Normen fachgerecht herzustellen. Eine entsprechende statische Be-rechnung ist dem Grabmalplan beizulegen. Die Gruftanlagen sind wasserdicht herzustellen.

(2) Eine Gruft ist mindestens 30 cm unter dem Geländeniveau mit einem mehrteiligen Deckel herzustellen.

(3) Grüfte dürfen nur durch eine fachlich geeignete Firma, z.B. Steinmetzbetrieb, geöffnet oder geschlossen werden.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ingolstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ingolstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ingolstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ingolstadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 180 € (Urne) bzw. 650 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ingolstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ingolstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €