Friedhofsgebuehren Eichstätt

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Eichstätt

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Eichstätt.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt Eichstätt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden mit Bescheid festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen stellt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für sonstige Leistungen, für die keine Gebührenregelung nach dieser Satzung besteht, kann die Stadt Eichstätt eine gesonderte Vereinbarung treffen.

§ 4 Grabgebühren für Reihengrabstätten

Die Gebühr für die Überlassung beträgt jährlich für

  1. Reihengrabstätten

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10,00 € b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €

  1. Urnenreihengrabstätten

15,00 €

2

§ 5 Grabgebühren für Wahlgrabstätten

Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt jährlich für

A. Erdgrabstätten und bestehende Grüfte

  1. in den Friedhöfen Landershofen, Wasserzell und Rebdorf 52,00 €

  2. im Ostenfriedhof Eichstätt

a) an der Umfassungsmauer 90,00 €

b) an den Hauptwegen 82,00 €

c) in den Abteilungen 13, 14 u.15 82,00 €

d) in der Reihe 52,00 €

B. Urnengrabstätten in allen Friedhöfen 50,00 €

C. Urnennischen in allen Friedhöfen (Nische für 2 Urnen) 85,00 €

Bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.

D. Urnengrabstätten in pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen (Nutzungsdauer 10 Jahre) 75,00 €

§ 6 Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 5 entsprechend. Wird eine über die Ruhefrist hinaus verlängerte Grabstätte vorzeitig aufgelöst, erhält der Nutzungsberechtigte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung oder Verlängerung für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.

§ 7 Bestattungsgebühren

Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Erdbestattung 696,00 € b) Urnenbestattung 236,00 € c) Urnenbestattung ohne Angehörige 125,00 €

3

d) Sonstige Gebühren:

  • Hallenaufbahrung, Grunddekoration und Kerzen 88,00 €
  • Leichenhausdienste Ostenfriedhof 190,00 €
  • Tieferlegung bei Erdbestattungen 112,00 € e) Benutzung der Leichenhauses Ostenfriedhof pro Tag 50,00 € f) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal 125,00 € g) Benutzung des Leichenhauses in den Friedhöfen Wasserzell, Landershofen und Rebdorf-Marienstein, pauschal 100,00 € h) Benutzung der Leichenklimatruhe pro Tag 40,00 € i) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen, je Person und angefangene Stunde 70,00 € j) Exhumierung und Umbettung aus einem Erdgrab, je Person und angefangene Stunde 90,00 € k) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, pauschal 120,00 € l) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Urnenstele, pauschal 70,00 €

Die Gebühr beträgt für:

a) die Genehmigung einer früheren Bestattung (§18 BestV) 25,00 € b) die Genehmigung einer späteren Bestattung (§ 19 BestV) 25,00 € c) das Ausstellen einer Graburkunde nach Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts 15,00 € d) Grabmalgenehmigung Grabstein 25,00 € e) Genehmigung Urnennischenplatte 15,00 € f) Friedhofsdienste Ostenfriedhof 149,00 €

4

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt vom 14.12.2001 außer Kraft.

Eichstätt, den 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

Zu § 9 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Paragraph 01

Die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt Eichstätt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden mit Bescheid festgesetzt.

Paragraph 02

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen stellt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für sonstige Leistungen, für die keine Gebührenregelung nach dieser Satzung besteht, kann die Stadt Eichstätt eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Paragraph 04

Die Gebühr für die Überlassung beträgt jährlich für

  1. Reihengrabstätten

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10,00 € b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €

  1. Urnenreihengrabstätten

15,00 €

2

Paragraph 05

Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt jährlich für

A. Erdgrabstätten und bestehende Grüfte

  1. in den Friedhöfen Landershofen, Wasserzell und Rebdorf 52,00 €

  2. im Ostenfriedhof Eichstätt

a) an der Umfassungsmauer 90,00 €

b) an den Hauptwegen 82,00 €

c) in den Abteilungen 13, 14 u.15 82,00 €

d) in der Reihe 52,00 €

B. Urnengrabstätten in allen Friedhöfen 50,00 €

C. Urnennischen in allen Friedhöfen (Nische für 2 Urnen) 85,00 €

Bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.

D. Urnengrabstätten in pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen (Nutzungsdauer 10 Jahre) 75,00 €

Paragraph 06

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 5 entsprechend. Wird eine über die Ruhefrist hinaus verlängerte Grabstätte vorzeitig aufgelöst, erhält der Nutzungsberechtigte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung oder Verlängerung für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.

Paragraph 07

Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Erdbestattung 696,00 € b) Urnenbestattung 236,00 € c) Urnenbestattung ohne Angehörige 125,00 €

3

d) Sonstige Gebühren:

  • Hallenaufbahrung, Grunddekoration und Kerzen 88,00 €
  • Leichenhausdienste Ostenfriedhof 190,00 €
  • Tieferlegung bei Erdbestattungen 112,00 € e) Benutzung der Leichenhauses Ostenfriedhof pro Tag 50,00 € f) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal 125,00 € g) Benutzung des Leichenhauses in den Friedhöfen Wasserzell, Landershofen und Rebdorf-Marienstein, pauschal 100,00 € h) Benutzung der Leichenklimatruhe pro Tag 40,00 € i) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen, je Person und angefangene Stunde 70,00 € j) Exhumierung und Umbettung aus einem Erdgrab, je Person und angefangene Stunde 90,00 € k) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, pauschal 120,00 € l) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Urnenstele, pauschal 70,00 €

Die Gebühr beträgt für:

a) die Genehmigung einer früheren Bestattung (§18 BestV) 25,00 € b) die Genehmigung einer späteren Bestattung (§ 19 BestV) 25,00 € c) das Ausstellen einer Graburkunde nach Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts 15,00 € d) Grabmalgenehmigung Grabstein 25,00 € e) Genehmigung Urnennischenplatte 15,00 € f) Friedhofsdienste Ostenfriedhof 149,00 €

4

Paragraph 09

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt vom 14.12.2001 außer Kraft.

Eichstätt, den 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

Zu § 9 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eichstätt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Ostenfriedhof Eichstätt, Gottesackergasse 5
  2. Friedhof Landershofen, Lindenstr. 17
  3. Friedhof Wasserzell, Hauptstr. 8
  4. Friedhof Rebdorf, Weinleite 13

§ 2 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Eichstätt als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe b) die Leichenhäuser und Aussegnungshallen

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung

a) aller Gemeindeeinwohner, b) der Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht, c) der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, wenn deren ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2

(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt. Ausnahmen sind möglich.

(3) Für die Friedhöfe Wasserzell und Landershofen sind Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) im Benehmen mit der Katholischen Kirchenstiftung möglich.

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden durch Aushang an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe und/oder an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten.

(2) Die Besucher haben sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Kinder auf Friedhöfen spielen zu lassen;

b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;

c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

d) Werbung irgendwelcher Art zu treiben;

3

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;

f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen, Gartengeräte und nicht verwendete Pflanzgefäße zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt abgestellte Gegenstände zu entfernen;

g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen und Dienstfahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden.

h) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt in die Aussegnungshalle.

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell Gräber ausheben und verfüllen, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Dabei ist insbesondere untersagt,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen;

b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;

c) Reste von Material zu hinterlassen.

Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und ihre Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur dort gelagert werden, wo sie nicht behindern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd-, Pflanzen- und sonstiger Abraum ist aus dem Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

4

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 a Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Ostenfriedhof und dem Friedhof Rebdorf werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzungen von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auf den o.g. Friedhöfen ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell sind durch die Gemeinde zugelassene Dienstleister mit den vorgenannten Tätigkeiten zu beauftragen.

§ 9 a Benutzung der Leichenhalle

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 10 Trauerfeier

Vor der Bestattung findet auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier statt. § 9 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 11 Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Im Übrigen gilt für Särge, Sargausstattung und Bekleidung von Leichen § 30 der Bestattungsverordnung.

(3) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anzeige der Bestattung anzuzeigen.

6

(4) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 12 Grabtiefe

(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdgrabstätten (ausgenommen Grüfte)

- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 cm
- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120 cm
- im Übrigen 220 cm
- für die Beisetzung einer weiteren Leiche in einem Wahlgrab 160 cm
- für Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist 80 cm

b) Urnengrabstätten

- für die Beisetzung einer weiteren Urne 80 cm 60 cm

(2) Die Friedhofsverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 13 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 10 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann Ruhefristen bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.

§ 14 Umbettung

(1) Eine Umbettung kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen hat, angegeben hat.

(2) Sie kann nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmens, der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

7

§ 15 Grabarten

(1) Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten (2) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen bestehen Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Ausbau von Grabstätten zu Grüften ist nicht zugelassen. Für bereits bestehende Grüfte gelten besondere Bestimmungen.

§ 16 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. An Reihengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 13) und längstens für 40 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte dies beantragt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Wahlgräber werden grundsätzlich nur im Todesfalle abgegeben. Wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt, ist für Gemeindeeinwohner ein vorzeitiger Erwerb möglich.

8

§ 18 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Reihen- und Wahlgrabstätten b) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Grabfeldern oder Nischen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt.

§ 19 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:

a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr Reihengräber: Länge 100 cm bis 120 cm, Breite 60 cm b) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 120 cm bis 150 cm, Breite 60 cm bis 80 cm c) für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 160 cm bis 210 cm, Breite 80 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Einfachgrab:

Länge 160 cm bis 220 cm, Breite 90 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Doppelgrab:

Länge 200 cm bis 220 cm, Breite 180 cm bis 200 cm

Wahlgräber als Mehrfachgrab:

Länge 220 cm, Breite 100 cm je Grabstelle

Urnengräber: Länge 100 cm, Breite 60 cm

(2) Der Abstand zwischen den Gräbern soll mindestens 30 cm betragen.

§ 20 Belegung der Grabstätten

In einer Grabstätte kann, wenn die erste Leiche als Tiefbelegung bestattet wurde, jederzeit eine zweite Leiche als Einfachbelegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann erst erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits abgelaufen ist.

9

§ 21 Umschreibung eines Nutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des/der Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wenn der/die Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein/ihr Nutzungsrecht verzichtet hat. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen.

(2) Nach dem Tod des/der Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erste Person mit deren Zustimmung Vorrang. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag.

(3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er/Sie kann zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.

V. ANLAGE, PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 22 Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt. Jedes Grab hat innerhalb der Abteilung eine Nummer.

§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamt-charakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie andere Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.

(3) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen oder Gestaltungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Stadtgärtnerei ausgeführt werden.

(4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über Grabmaße nicht hinauswachsen. Die Verwendung von insektenfreundlichen Pflanzen und Stauden wird empfohlen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

10

§ 24 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Der/die Grabinhaber/in ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet erscheint. Bestattungen und Witterungseinflüsse verursachen regelmäßig Setzungen des Erdreiches. Das Risiko für die durch übliche Setzungen verursachten Schäden an Grabanlagen trägt jeder Grabnutzungsberechtigte selbst. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Eichstätt oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen können daraus nicht begründet werden.

(2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen bzw. den Grabhügel einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an, ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden.

(5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tod des/der Grabinhaber/in keine berechtigte Person die Umschreibung des Grabes auf ihren Namen und ist die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabplatz einebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung ab über das Grabmal verfügen, sofern nicht ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Die Grabstätte selbst wird erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist anderweitig wieder vergeben.

VI. GRABMALORDNUNG

§ 25 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26 Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) eingerichtet.

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung darüber hinaus keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für die Abteilungen 13, 14 und 15 des Ostenfriedhofs Eichstätt gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Grabmale aus Stein und Holz: Höhe 170 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

b) Grabmale aus Schmiedeeisen: Höhe 200 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

12

(4) Als Werkstoff für Grabmale sind nur zugelassen:1. Kalkstein, Sandstein, Tuffe, alle kristallinen Marmorarten und alle spaltrauen Granit- und Marmorarten, 2. heimisches Holz, 3. Schmiedeeisen.(5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weiteren Bestimmungen:1. Die Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material hergestellt sein. 2. Die Steine müssen allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein. Polierte und feingeschliffene Steine sind nicht zugelassen.(6) Weihwassersteine und Vorderstücke sind aus den in Abs. 4 genannten Werkstoffen herzustellen. Die Weihwassersteine dürfen höchstens 20 cm lang und 20 cm breit sein. Die Vorderstücke dürfen nicht länger als 90 cm, breiter als 25 cm und stärker als 16 cm sein.(7) Grabplatten dürfen nur aus den in Abs. 4, Buchstabe a), genannten Werkstoffen hergestellt werden und nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken.(8) Bei Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind dunkle Gesteinsarten nicht zugelassen.(9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung der Abteilungen des Friedhofs unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.(10) Für alle Urnennischenanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:1. Die Urnennischen sind mit von der Stadt Eichstätt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten ersetzt werden dürfen. 2. Für die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckplatte steht ein Raum von mittig 28 x 28 cm zur Verfügung. Die restliche Oberfläche ist grundsätzlich von jeder Bearbeitung oder Veränderung freizuhalten. 3. Die Beschriftung der Abdeckplatte ist in Großbuchstaben auszuführen. Ein Symbol kann vertieft oder vertieft/erhaben ausgeführt werden. Eine 1:1-Zeichnung von Schrift und ggf. Symbol ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung einer nicht vorschriftsmäßigen Abdeckplatte verlangen. 4. Beschriftungen oder Symbole aus Bronze, Alu, Messing, Stahl, Glas oder Kunststoff sind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Anbringen von Fotos, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen, Kränzen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter o.ä., ausgenommen ungerahmte rechteckige Porzellanbilder der Größe 8 x 6 cm, die in der rechten unteren Ecke der Abdeckplatte vertieft anzubringen sind.

13

e) Für Grablichter ist eine Vertiefung für je eine Urnennische in den Schwellensteinen vorgesehen. Blumenschalen können vor dem Schwellenstein abgestellt werden.

(11) Für Grabplätze innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlagen gelten die folgenden Vorschriften:

a) Das Anbringen oder Ablegen von Fotos, Porzellanbildern, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen oder Kränzen, Blumenkästen, Figuren, Engel, Andachtsgegenständen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter u.ä. innerhalb und außerhalb des Grabfeldes sowie an, neben und auf der Steinstele ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Gegenstände aller Art zu entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung oder Herausgabe dieser Gegenstände nicht verpflichtet.

b) Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung an der Stele angebracht.

(12) Für das Urnengräberfeld auf dem Friedhof Wasserzell gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur Grabmale aus Jurastein zugelassen.

b) Der Grabstein muss allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein; Politur oder Feinschliff sind nicht zugelassen.

§ 29 Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist an unauffälliger Stelle der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, anzubringen.

§ 30 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 31 Haftung

Die Stadt Eichstätt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

14

§ 32 Wiederverwendung

Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. An Grabstätten mit Grabmalen von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Qualität können im Interesse ihrer Erhaltung Nutzungsrechte mit Bedingungen und Auflagen neu vergeben werden, soweit die Friedhofsverwaltung über das Grabmal zu verfügen berechtigt ist.

§ 33 Schutz von wertvollen Grabmälern

(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden im Benehmen mit dem Grabinhaber/der Grabinhaberin in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt.

(2) Nach Eintragung in das Verzeichnis dürfen sie ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

§ 34 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Jede Entfernung ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt trägt der/die Grabinhaber/in.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 35 Bisherige Nutzungsrechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in dieser Grabstätte Bestatteten.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

15

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich:

a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofs benimmt (§ 6 Abs. 1); b) sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2); c) gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt; d) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 23); e) Grabstätte und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhält (§ 24); f) ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder volkskundlichem Wert, das in das Verzeichnis nach § 33 Abs. 1 aufgenommen ist, von der Grabstätte entfernt (§ 33 Abs. 2); g) Untersagte Tätigkeiten ausführt (§ 7 Abs. 4); h) die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 25 und § 27); i) den besonderen Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt (§ 28); j) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und die Standsicherheit nicht beachtet (§§ 29, 30). Wer ordnungswidrig handelt, kann nach Art. 24 Abs. 2 GO mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 38 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

  • die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofssatzung) vom 17.08.2009 in der Fassung vom 09.07.2018

Eichstätt, 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

16

Zu § 38 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Paragraph 01

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eichstätt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Ostenfriedhof Eichstätt, Gottesackergasse 5
  2. Friedhof Landershofen, Lindenstr. 17
  3. Friedhof Wasserzell, Hauptstr. 8
  4. Friedhof Rebdorf, Weinleite 13

Paragraph 02

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Eichstätt als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe b) die Leichenhäuser und Aussegnungshallen

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung

a) aller Gemeindeeinwohner, b) der Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht, c) der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, wenn deren ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2

(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt. Ausnahmen sind möglich.

(3) Für die Friedhöfe Wasserzell und Landershofen sind Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) im Benehmen mit der Katholischen Kirchenstiftung möglich.

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 04

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden durch Aushang an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe und/oder an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

Paragraph 06

(1) Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten.

(2) Die Besucher haben sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Kinder auf Friedhöfen spielen zu lassen;

b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;

c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

d) Werbung irgendwelcher Art zu treiben;

3

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;

f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen, Gartengeräte und nicht verwendete Pflanzgefäße zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt abgestellte Gegenstände zu entfernen;

g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen und Dienstfahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden.

h) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt in die Aussegnungshalle.

Paragraph 07

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell Gräber ausheben und verfüllen, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Dabei ist insbesondere untersagt,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen;

b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;

c) Reste von Material zu hinterlassen.

Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und ihre Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur dort gelagert werden, wo sie nicht behindern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd-, Pflanzen- und sonstiger Abraum ist aus dem Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

4

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 08

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Ostenfriedhof und dem Friedhof Rebdorf werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzungen von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auf den o.g. Friedhöfen ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell sind durch die Gemeinde zugelassene Dienstleister mit den vorgenannten Tätigkeiten zu beauftragen.

Paragraph 09

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Paragraph 10

Vor der Bestattung findet auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier statt. § 9 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

Paragraph 11

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Im Übrigen gilt für Särge, Sargausstattung und Bekleidung von Leichen § 30 der Bestattungsverordnung.

(3) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anzeige der Bestattung anzuzeigen.

6

(4) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Paragraph 12

(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdgrabstätten (ausgenommen Grüfte)

- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 cm
- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120 cm
- im Übrigen 220 cm
- für die Beisetzung einer weiteren Leiche in einem Wahlgrab 160 cm
- für Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist 80 cm

b) Urnengrabstätten

- für die Beisetzung einer weiteren Urne 80 cm 60 cm

(2) Die Friedhofsverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

Paragraph 13

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 10 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann Ruhefristen bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.

Paragraph 14

(1) Eine Umbettung kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen hat, angegeben hat.

(2) Sie kann nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmens, der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

7

Paragraph 15

(1) Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten (2) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen bestehen Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Ausbau von Grabstätten zu Grüften ist nicht zugelassen. Für bereits bestehende Grüfte gelten besondere Bestimmungen.

Paragraph 16

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. An Reihengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

Paragraph 17

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 13) und längstens für 40 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte dies beantragt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Wahlgräber werden grundsätzlich nur im Todesfalle abgegeben. Wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt, ist für Gemeindeeinwohner ein vorzeitiger Erwerb möglich.

8

Paragraph 18

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Reihen- und Wahlgrabstätten b) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Grabfeldern oder Nischen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt.

Paragraph 19

(1) Die einzelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:

a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr Reihengräber: Länge 100 cm bis 120 cm, Breite 60 cm b) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 120 cm bis 150 cm, Breite 60 cm bis 80 cm c) für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 160 cm bis 210 cm, Breite 80 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Einfachgrab:

Länge 160 cm bis 220 cm, Breite 90 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Doppelgrab:

Länge 200 cm bis 220 cm, Breite 180 cm bis 200 cm

Wahlgräber als Mehrfachgrab:

Länge 220 cm, Breite 100 cm je Grabstelle

Urnengräber: Länge 100 cm, Breite 60 cm

(2) Der Abstand zwischen den Gräbern soll mindestens 30 cm betragen.

Paragraph 20

In einer Grabstätte kann, wenn die erste Leiche als Tiefbelegung bestattet wurde, jederzeit eine zweite Leiche als Einfachbelegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann erst erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits abgelaufen ist.

9

Paragraph 21

(1) Zu Lebzeiten des/der Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wenn der/die Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein/ihr Nutzungsrecht verzichtet hat. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen.

(2) Nach dem Tod des/der Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erste Person mit deren Zustimmung Vorrang. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag.

(3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er/Sie kann zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.

V. ANLAGE, PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 22

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt. Jedes Grab hat innerhalb der Abteilung eine Nummer.

Paragraph 23

(1) Jede Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamt-charakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie andere Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.

(3) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen oder Gestaltungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Stadtgärtnerei ausgeführt werden.

(4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über Grabmaße nicht hinauswachsen. Die Verwendung von insektenfreundlichen Pflanzen und Stauden wird empfohlen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

10

Paragraph 24

(1) Der/die Grabinhaber/in ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet erscheint. Bestattungen und Witterungseinflüsse verursachen regelmäßig Setzungen des Erdreiches. Das Risiko für die durch übliche Setzungen verursachten Schäden an Grabanlagen trägt jeder Grabnutzungsberechtigte selbst. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Eichstätt oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen können daraus nicht begründet werden.

(2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen bzw. den Grabhügel einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an, ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden.

(5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tod des/der Grabinhaber/in keine berechtigte Person die Umschreibung des Grabes auf ihren Namen und ist die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabplatz einebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung ab über das Grabmal verfügen, sofern nicht ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Die Grabstätte selbst wird erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist anderweitig wieder vergeben.

VI. GRABMALORDNUNG

Paragraph 25

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Paragraph 26

Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) eingerichtet.

Paragraph 27

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung darüber hinaus keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 28

(1) Für die Abteilungen 13, 14 und 15 des Ostenfriedhofs Eichstätt gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Grabmale aus Stein und Holz: Höhe 170 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

b) Grabmale aus Schmiedeeisen: Höhe 200 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

12

(4) Als Werkstoff für Grabmale sind nur zugelassen:1. Kalkstein, Sandstein, Tuffe, alle kristallinen Marmorarten und alle spaltrauen Granit- und Marmorarten, 2. heimisches Holz, 3. Schmiedeeisen.(5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weiteren Bestimmungen:1. Die Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material hergestellt sein. 2. Die Steine müssen allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein. Polierte und feingeschliffene Steine sind nicht zugelassen.(6) Weihwassersteine und Vorderstücke sind aus den in Abs. 4 genannten Werkstoffen herzustellen. Die Weihwassersteine dürfen höchstens 20 cm lang und 20 cm breit sein. Die Vorderstücke dürfen nicht länger als 90 cm, breiter als 25 cm und stärker als 16 cm sein.(7) Grabplatten dürfen nur aus den in Abs. 4, Buchstabe a), genannten Werkstoffen hergestellt werden und nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken.(8) Bei Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind dunkle Gesteinsarten nicht zugelassen.(9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung der Abteilungen des Friedhofs unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.(10) Für alle Urnennischenanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:1. Die Urnennischen sind mit von der Stadt Eichstätt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten ersetzt werden dürfen. 2. Für die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckplatte steht ein Raum von mittig 28 x 28 cm zur Verfügung. Die restliche Oberfläche ist grundsätzlich von jeder Bearbeitung oder Veränderung freizuhalten. 3. Die Beschriftung der Abdeckplatte ist in Großbuchstaben auszuführen. Ein Symbol kann vertieft oder vertieft/erhaben ausgeführt werden. Eine 1:1-Zeichnung von Schrift und ggf. Symbol ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung einer nicht vorschriftsmäßigen Abdeckplatte verlangen. 4. Beschriftungen oder Symbole aus Bronze, Alu, Messing, Stahl, Glas oder Kunststoff sind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Anbringen von Fotos, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen, Kränzen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter o.ä., ausgenommen ungerahmte rechteckige Porzellanbilder der Größe 8 x 6 cm, die in der rechten unteren Ecke der Abdeckplatte vertieft anzubringen sind.

13

e) Für Grablichter ist eine Vertiefung für je eine Urnennische in den Schwellensteinen vorgesehen. Blumenschalen können vor dem Schwellenstein abgestellt werden.

(11) Für Grabplätze innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlagen gelten die folgenden Vorschriften:

a) Das Anbringen oder Ablegen von Fotos, Porzellanbildern, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen oder Kränzen, Blumenkästen, Figuren, Engel, Andachtsgegenständen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter u.ä. innerhalb und außerhalb des Grabfeldes sowie an, neben und auf der Steinstele ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Gegenstände aller Art zu entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung oder Herausgabe dieser Gegenstände nicht verpflichtet.

b) Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung an der Stele angebracht.

(12) Für das Urnengräberfeld auf dem Friedhof Wasserzell gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur Grabmale aus Jurastein zugelassen.

b) Der Grabstein muss allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein; Politur oder Feinschliff sind nicht zugelassen.

Paragraph 29

Auf jedem Grabmal ist an unauffälliger Stelle der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, anzubringen.

Paragraph 30

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 31

Die Stadt Eichstätt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

14

Paragraph 32

Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. An Grabstätten mit Grabmalen von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Qualität können im Interesse ihrer Erhaltung Nutzungsrechte mit Bedingungen und Auflagen neu vergeben werden, soweit die Friedhofsverwaltung über das Grabmal zu verfügen berechtigt ist.

Paragraph 33

(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden im Benehmen mit dem Grabinhaber/der Grabinhaberin in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt.

(2) Nach Eintragung in das Verzeichnis dürfen sie ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

Paragraph 34

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Jede Entfernung ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt trägt der/die Grabinhaber/in.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 35

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in dieser Grabstätte Bestatteten.

Paragraph 36

Für die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

15

Paragraph 37

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich:

a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofs benimmt (§ 6 Abs. 1); b) sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2); c) gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt; d) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 23); e) Grabstätte und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhält (§ 24); f) ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder volkskundlichem Wert, das in das Verzeichnis nach § 33 Abs. 1 aufgenommen ist, von der Grabstätte entfernt (§ 33 Abs. 2); g) Untersagte Tätigkeiten ausführt (§ 7 Abs. 4); h) die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 25 und § 27); i) den besonderen Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt (§ 28); j) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und die Standsicherheit nicht beachtet (§§ 29, 30). Wer ordnungswidrig handelt, kann nach Art. 24 Abs. 2 GO mit einer Geldbuße belegt werden.

Paragraph 38

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

  • die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofssatzung) vom 17.08.2009 in der Fassung vom 09.07.2018

Eichstätt, 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

16

Zu § 38 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt Eichstätt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden mit Bescheid festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen stellt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für sonstige Leistungen, für die keine Gebührenregelung nach dieser Satzung besteht, kann die Stadt Eichstätt eine gesonderte Vereinbarung treffen.

§ 4 Grabgebühren für Reihengrabstätten

Die Gebühr für die Überlassung beträgt jährlich für

  1. Reihengrabstätten

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10,00 € b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €

  1. Urnenreihengrabstätten

15,00 €

2

§ 5 Grabgebühren für Wahlgrabstätten

Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt jährlich für

A. Erdgrabstätten und bestehende Grüfte

  1. in den Friedhöfen Landershofen, Wasserzell und Rebdorf 52,00 €

  2. im Ostenfriedhof Eichstätt

a) an der Umfassungsmauer 90,00 €

b) an den Hauptwegen 82,00 €

c) in den Abteilungen 13, 14 u.15 82,00 €

d) in der Reihe 52,00 €

B. Urnengrabstätten in allen Friedhöfen 50,00 €

C. Urnennischen in allen Friedhöfen (Nische für 2 Urnen) 85,00 €

Bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.

D. Urnengrabstätten in pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen (Nutzungsdauer 10 Jahre) 75,00 €

§ 6 Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 5 entsprechend. Wird eine über die Ruhefrist hinaus verlängerte Grabstätte vorzeitig aufgelöst, erhält der Nutzungsberechtigte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung oder Verlängerung für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.

§ 7 Bestattungsgebühren

Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Erdbestattung 696,00 € b) Urnenbestattung 236,00 € c) Urnenbestattung ohne Angehörige 125,00 €

3

d) Sonstige Gebühren:

  • Hallenaufbahrung, Grunddekoration und Kerzen 88,00 €
  • Leichenhausdienste Ostenfriedhof 190,00 €
  • Tieferlegung bei Erdbestattungen 112,00 € e) Benutzung der Leichenhauses Ostenfriedhof pro Tag 50,00 € f) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal 125,00 € g) Benutzung des Leichenhauses in den Friedhöfen Wasserzell, Landershofen und Rebdorf-Marienstein, pauschal 100,00 € h) Benutzung der Leichenklimatruhe pro Tag 40,00 € i) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen, je Person und angefangene Stunde 70,00 € j) Exhumierung und Umbettung aus einem Erdgrab, je Person und angefangene Stunde 90,00 € k) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, pauschal 120,00 € l) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Urnenstele, pauschal 70,00 €

Die Gebühr beträgt für:

a) die Genehmigung einer früheren Bestattung (§18 BestV) 25,00 € b) die Genehmigung einer späteren Bestattung (§ 19 BestV) 25,00 € c) das Ausstellen einer Graburkunde nach Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts 15,00 € d) Grabmalgenehmigung Grabstein 25,00 € e) Genehmigung Urnennischenplatte 15,00 € f) Friedhofsdienste Ostenfriedhof 149,00 €

4

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt vom 14.12.2001 außer Kraft.

Eichstätt, den 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

Zu § 9 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Paragraph 01

Die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt Eichstätt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden mit Bescheid festgesetzt.

Paragraph 02

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen stellt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für sonstige Leistungen, für die keine Gebührenregelung nach dieser Satzung besteht, kann die Stadt Eichstätt eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Paragraph 04

Die Gebühr für die Überlassung beträgt jährlich für

  1. Reihengrabstätten

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10,00 € b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €

  1. Urnenreihengrabstätten

15,00 €

2

Paragraph 05

Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt jährlich für

A. Erdgrabstätten und bestehende Grüfte

  1. in den Friedhöfen Landershofen, Wasserzell und Rebdorf 52,00 €

  2. im Ostenfriedhof Eichstätt

a) an der Umfassungsmauer 90,00 €

b) an den Hauptwegen 82,00 €

c) in den Abteilungen 13, 14 u.15 82,00 €

d) in der Reihe 52,00 €

B. Urnengrabstätten in allen Friedhöfen 50,00 €

C. Urnennischen in allen Friedhöfen (Nische für 2 Urnen) 85,00 €

Bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.

D. Urnengrabstätten in pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen (Nutzungsdauer 10 Jahre) 75,00 €

Paragraph 06

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 5 entsprechend. Wird eine über die Ruhefrist hinaus verlängerte Grabstätte vorzeitig aufgelöst, erhält der Nutzungsberechtigte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung oder Verlängerung für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.

Paragraph 07

Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Erdbestattung 696,00 € b) Urnenbestattung 236,00 € c) Urnenbestattung ohne Angehörige 125,00 €

3

d) Sonstige Gebühren:

  • Hallenaufbahrung, Grunddekoration und Kerzen 88,00 €
  • Leichenhausdienste Ostenfriedhof 190,00 €
  • Tieferlegung bei Erdbestattungen 112,00 € e) Benutzung der Leichenhauses Ostenfriedhof pro Tag 50,00 € f) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal 125,00 € g) Benutzung des Leichenhauses in den Friedhöfen Wasserzell, Landershofen und Rebdorf-Marienstein, pauschal 100,00 € h) Benutzung der Leichenklimatruhe pro Tag 40,00 € i) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen, je Person und angefangene Stunde 70,00 € j) Exhumierung und Umbettung aus einem Erdgrab, je Person und angefangene Stunde 90,00 € k) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, pauschal 120,00 € l) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Urnenstele, pauschal 70,00 €

Die Gebühr beträgt für:

a) die Genehmigung einer früheren Bestattung (§18 BestV) 25,00 € b) die Genehmigung einer späteren Bestattung (§ 19 BestV) 25,00 € c) das Ausstellen einer Graburkunde nach Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts 15,00 € d) Grabmalgenehmigung Grabstein 25,00 € e) Genehmigung Urnennischenplatte 15,00 € f) Friedhofsdienste Ostenfriedhof 149,00 €

4

Paragraph 09

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt vom 14.12.2001 außer Kraft.

Eichstätt, den 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

Zu § 9 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eichstätt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Ostenfriedhof Eichstätt, Gottesackergasse 5
  2. Friedhof Landershofen, Lindenstr. 17
  3. Friedhof Wasserzell, Hauptstr. 8
  4. Friedhof Rebdorf, Weinleite 13

§ 2 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Eichstätt als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe b) die Leichenhäuser und Aussegnungshallen

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung

a) aller Gemeindeeinwohner, b) der Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht, c) der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, wenn deren ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2

(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt. Ausnahmen sind möglich.

(3) Für die Friedhöfe Wasserzell und Landershofen sind Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) im Benehmen mit der Katholischen Kirchenstiftung möglich.

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden durch Aushang an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe und/oder an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten.

(2) Die Besucher haben sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Kinder auf Friedhöfen spielen zu lassen;

b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;

c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

d) Werbung irgendwelcher Art zu treiben;

3

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;

f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen, Gartengeräte und nicht verwendete Pflanzgefäße zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt abgestellte Gegenstände zu entfernen;

g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen und Dienstfahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden.

h) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt in die Aussegnungshalle.

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell Gräber ausheben und verfüllen, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Dabei ist insbesondere untersagt,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen;

b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;

c) Reste von Material zu hinterlassen.

Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und ihre Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur dort gelagert werden, wo sie nicht behindern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd-, Pflanzen- und sonstiger Abraum ist aus dem Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

4

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 a Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Ostenfriedhof und dem Friedhof Rebdorf werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzungen von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auf den o.g. Friedhöfen ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell sind durch die Gemeinde zugelassene Dienstleister mit den vorgenannten Tätigkeiten zu beauftragen.

§ 9 a Benutzung der Leichenhalle

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 10 Trauerfeier

Vor der Bestattung findet auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier statt. § 9 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 11 Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Im Übrigen gilt für Särge, Sargausstattung und Bekleidung von Leichen § 30 der Bestattungsverordnung.

(3) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anzeige der Bestattung anzuzeigen.

6

(4) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 12 Grabtiefe

(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdgrabstätten (ausgenommen Grüfte)

- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 cm
- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120 cm
- im Übrigen 220 cm
- für die Beisetzung einer weiteren Leiche in einem Wahlgrab 160 cm
- für Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist 80 cm

b) Urnengrabstätten

- für die Beisetzung einer weiteren Urne 80 cm 60 cm

(2) Die Friedhofsverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 13 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 10 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann Ruhefristen bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.

§ 14 Umbettung

(1) Eine Umbettung kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen hat, angegeben hat.

(2) Sie kann nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmens, der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

7

§ 15 Grabarten

(1) Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten (2) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen bestehen Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Ausbau von Grabstätten zu Grüften ist nicht zugelassen. Für bereits bestehende Grüfte gelten besondere Bestimmungen.

§ 16 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. An Reihengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 13) und längstens für 40 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte dies beantragt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Wahlgräber werden grundsätzlich nur im Todesfalle abgegeben. Wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt, ist für Gemeindeeinwohner ein vorzeitiger Erwerb möglich.

8

§ 18 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Reihen- und Wahlgrabstätten b) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Grabfeldern oder Nischen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt.

§ 19 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:

a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr Reihengräber: Länge 100 cm bis 120 cm, Breite 60 cm b) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 120 cm bis 150 cm, Breite 60 cm bis 80 cm c) für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 160 cm bis 210 cm, Breite 80 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Einfachgrab:

Länge 160 cm bis 220 cm, Breite 90 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Doppelgrab:

Länge 200 cm bis 220 cm, Breite 180 cm bis 200 cm

Wahlgräber als Mehrfachgrab:

Länge 220 cm, Breite 100 cm je Grabstelle

Urnengräber: Länge 100 cm, Breite 60 cm

(2) Der Abstand zwischen den Gräbern soll mindestens 30 cm betragen.

§ 20 Belegung der Grabstätten

In einer Grabstätte kann, wenn die erste Leiche als Tiefbelegung bestattet wurde, jederzeit eine zweite Leiche als Einfachbelegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann erst erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits abgelaufen ist.

9

§ 21 Umschreibung eines Nutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des/der Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wenn der/die Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein/ihr Nutzungsrecht verzichtet hat. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen.

(2) Nach dem Tod des/der Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erste Person mit deren Zustimmung Vorrang. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag.

(3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er/Sie kann zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.

V. ANLAGE, PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 22 Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt. Jedes Grab hat innerhalb der Abteilung eine Nummer.

§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamt-charakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie andere Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.

(3) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen oder Gestaltungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Stadtgärtnerei ausgeführt werden.

(4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über Grabmaße nicht hinauswachsen. Die Verwendung von insektenfreundlichen Pflanzen und Stauden wird empfohlen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

10

§ 24 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Der/die Grabinhaber/in ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet erscheint. Bestattungen und Witterungseinflüsse verursachen regelmäßig Setzungen des Erdreiches. Das Risiko für die durch übliche Setzungen verursachten Schäden an Grabanlagen trägt jeder Grabnutzungsberechtigte selbst. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Eichstätt oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen können daraus nicht begründet werden.

(2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen bzw. den Grabhügel einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an, ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden.

(5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tod des/der Grabinhaber/in keine berechtigte Person die Umschreibung des Grabes auf ihren Namen und ist die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabplatz einebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung ab über das Grabmal verfügen, sofern nicht ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Die Grabstätte selbst wird erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist anderweitig wieder vergeben.

VI. GRABMALORDNUNG

§ 25 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26 Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) eingerichtet.

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung darüber hinaus keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für die Abteilungen 13, 14 und 15 des Ostenfriedhofs Eichstätt gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Grabmale aus Stein und Holz: Höhe 170 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

b) Grabmale aus Schmiedeeisen: Höhe 200 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

12

(4) Als Werkstoff für Grabmale sind nur zugelassen:1. Kalkstein, Sandstein, Tuffe, alle kristallinen Marmorarten und alle spaltrauen Granit- und Marmorarten, 2. heimisches Holz, 3. Schmiedeeisen.(5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weiteren Bestimmungen:1. Die Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material hergestellt sein. 2. Die Steine müssen allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein. Polierte und feingeschliffene Steine sind nicht zugelassen.(6) Weihwassersteine und Vorderstücke sind aus den in Abs. 4 genannten Werkstoffen herzustellen. Die Weihwassersteine dürfen höchstens 20 cm lang und 20 cm breit sein. Die Vorderstücke dürfen nicht länger als 90 cm, breiter als 25 cm und stärker als 16 cm sein.(7) Grabplatten dürfen nur aus den in Abs. 4, Buchstabe a), genannten Werkstoffen hergestellt werden und nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken.(8) Bei Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind dunkle Gesteinsarten nicht zugelassen.(9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung der Abteilungen des Friedhofs unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.(10) Für alle Urnennischenanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:1. Die Urnennischen sind mit von der Stadt Eichstätt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten ersetzt werden dürfen. 2. Für die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckplatte steht ein Raum von mittig 28 x 28 cm zur Verfügung. Die restliche Oberfläche ist grundsätzlich von jeder Bearbeitung oder Veränderung freizuhalten. 3. Die Beschriftung der Abdeckplatte ist in Großbuchstaben auszuführen. Ein Symbol kann vertieft oder vertieft/erhaben ausgeführt werden. Eine 1:1-Zeichnung von Schrift und ggf. Symbol ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung einer nicht vorschriftsmäßigen Abdeckplatte verlangen. 4. Beschriftungen oder Symbole aus Bronze, Alu, Messing, Stahl, Glas oder Kunststoff sind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Anbringen von Fotos, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen, Kränzen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter o.ä., ausgenommen ungerahmte rechteckige Porzellanbilder der Größe 8 x 6 cm, die in der rechten unteren Ecke der Abdeckplatte vertieft anzubringen sind.

13

e) Für Grablichter ist eine Vertiefung für je eine Urnennische in den Schwellensteinen vorgesehen. Blumenschalen können vor dem Schwellenstein abgestellt werden.

(11) Für Grabplätze innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlagen gelten die folgenden Vorschriften:

a) Das Anbringen oder Ablegen von Fotos, Porzellanbildern, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen oder Kränzen, Blumenkästen, Figuren, Engel, Andachtsgegenständen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter u.ä. innerhalb und außerhalb des Grabfeldes sowie an, neben und auf der Steinstele ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Gegenstände aller Art zu entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung oder Herausgabe dieser Gegenstände nicht verpflichtet.

b) Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung an der Stele angebracht.

(12) Für das Urnengräberfeld auf dem Friedhof Wasserzell gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur Grabmale aus Jurastein zugelassen.

b) Der Grabstein muss allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein; Politur oder Feinschliff sind nicht zugelassen.

§ 29 Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist an unauffälliger Stelle der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, anzubringen.

§ 30 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 31 Haftung

Die Stadt Eichstätt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

14

§ 32 Wiederverwendung

Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. An Grabstätten mit Grabmalen von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Qualität können im Interesse ihrer Erhaltung Nutzungsrechte mit Bedingungen und Auflagen neu vergeben werden, soweit die Friedhofsverwaltung über das Grabmal zu verfügen berechtigt ist.

§ 33 Schutz von wertvollen Grabmälern

(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden im Benehmen mit dem Grabinhaber/der Grabinhaberin in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt.

(2) Nach Eintragung in das Verzeichnis dürfen sie ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

§ 34 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Jede Entfernung ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt trägt der/die Grabinhaber/in.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 35 Bisherige Nutzungsrechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in dieser Grabstätte Bestatteten.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

15

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich:

a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofs benimmt (§ 6 Abs. 1); b) sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2); c) gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt; d) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 23); e) Grabstätte und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhält (§ 24); f) ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder volkskundlichem Wert, das in das Verzeichnis nach § 33 Abs. 1 aufgenommen ist, von der Grabstätte entfernt (§ 33 Abs. 2); g) Untersagte Tätigkeiten ausführt (§ 7 Abs. 4); h) die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 25 und § 27); i) den besonderen Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt (§ 28); j) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und die Standsicherheit nicht beachtet (§§ 29, 30). Wer ordnungswidrig handelt, kann nach Art. 24 Abs. 2 GO mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 38 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

  • die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofssatzung) vom 17.08.2009 in der Fassung vom 09.07.2018

Eichstätt, 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

16

Zu § 38 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

Paragraph 01

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eichstätt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Ostenfriedhof Eichstätt, Gottesackergasse 5
  2. Friedhof Landershofen, Lindenstr. 17
  3. Friedhof Wasserzell, Hauptstr. 8
  4. Friedhof Rebdorf, Weinleite 13

Paragraph 02

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Eichstätt als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe b) die Leichenhäuser und Aussegnungshallen

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung

a) aller Gemeindeeinwohner, b) der Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht, c) der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, wenn deren ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2

(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt. Ausnahmen sind möglich.

(3) Für die Friedhöfe Wasserzell und Landershofen sind Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) im Benehmen mit der Katholischen Kirchenstiftung möglich.

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 04

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden durch Aushang an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe und/oder an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

Paragraph 06

(1) Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten.

(2) Die Besucher haben sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Kinder auf Friedhöfen spielen zu lassen;

b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;

c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

d) Werbung irgendwelcher Art zu treiben;

3

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;

f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen, Gartengeräte und nicht verwendete Pflanzgefäße zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt abgestellte Gegenstände zu entfernen;

g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen und Dienstfahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden.

h) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt in die Aussegnungshalle.

Paragraph 07

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell Gräber ausheben und verfüllen, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Dabei ist insbesondere untersagt,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen;

b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;

c) Reste von Material zu hinterlassen.

Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und ihre Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur dort gelagert werden, wo sie nicht behindern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd-, Pflanzen- und sonstiger Abraum ist aus dem Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

4

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 08

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Ostenfriedhof und dem Friedhof Rebdorf werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzungen von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auf den o.g. Friedhöfen ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell sind durch die Gemeinde zugelassene Dienstleister mit den vorgenannten Tätigkeiten zu beauftragen.

Paragraph 09

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Paragraph 10

Vor der Bestattung findet auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier statt. § 9 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

Paragraph 11

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Im Übrigen gilt für Särge, Sargausstattung und Bekleidung von Leichen § 30 der Bestattungsverordnung.

(3) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anzeige der Bestattung anzuzeigen.

6

(4) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Paragraph 12

(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdgrabstätten (ausgenommen Grüfte)

- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 cm
- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120 cm
- im Übrigen 220 cm
- für die Beisetzung einer weiteren Leiche in einem Wahlgrab 160 cm
- für Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist 80 cm

b) Urnengrabstätten

- für die Beisetzung einer weiteren Urne 80 cm 60 cm

(2) Die Friedhofsverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

Paragraph 13

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 10 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann Ruhefristen bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.

Paragraph 14

(1) Eine Umbettung kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen hat, angegeben hat.

(2) Sie kann nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmens, der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

7

Paragraph 15

(1) Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten (2) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen bestehen Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Ausbau von Grabstätten zu Grüften ist nicht zugelassen. Für bereits bestehende Grüfte gelten besondere Bestimmungen.

Paragraph 16

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. An Reihengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

Paragraph 17

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 13) und längstens für 40 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte dies beantragt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Wahlgräber werden grundsätzlich nur im Todesfalle abgegeben. Wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt, ist für Gemeindeeinwohner ein vorzeitiger Erwerb möglich.

8

Paragraph 18

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Reihen- und Wahlgrabstätten b) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Grabfeldern oder Nischen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt.

Paragraph 19

(1) Die einzelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:

a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr Reihengräber: Länge 100 cm bis 120 cm, Breite 60 cm b) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 120 cm bis 150 cm, Breite 60 cm bis 80 cm c) für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 160 cm bis 210 cm, Breite 80 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Einfachgrab:

Länge 160 cm bis 220 cm, Breite 90 cm bis 100 cm

Wahlgräber als Doppelgrab:

Länge 200 cm bis 220 cm, Breite 180 cm bis 200 cm

Wahlgräber als Mehrfachgrab:

Länge 220 cm, Breite 100 cm je Grabstelle

Urnengräber: Länge 100 cm, Breite 60 cm

(2) Der Abstand zwischen den Gräbern soll mindestens 30 cm betragen.

Paragraph 20

In einer Grabstätte kann, wenn die erste Leiche als Tiefbelegung bestattet wurde, jederzeit eine zweite Leiche als Einfachbelegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann erst erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits abgelaufen ist.

9

Paragraph 21

(1) Zu Lebzeiten des/der Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wenn der/die Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein/ihr Nutzungsrecht verzichtet hat. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen.

(2) Nach dem Tod des/der Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erste Person mit deren Zustimmung Vorrang. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag.

(3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er/Sie kann zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.

V. ANLAGE, PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 22

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt. Jedes Grab hat innerhalb der Abteilung eine Nummer.

Paragraph 23

(1) Jede Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamt-charakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie andere Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.

(3) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen oder Gestaltungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Stadtgärtnerei ausgeführt werden.

(4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über Grabmaße nicht hinauswachsen. Die Verwendung von insektenfreundlichen Pflanzen und Stauden wird empfohlen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

10

Paragraph 24

(1) Der/die Grabinhaber/in ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet erscheint. Bestattungen und Witterungseinflüsse verursachen regelmäßig Setzungen des Erdreiches. Das Risiko für die durch übliche Setzungen verursachten Schäden an Grabanlagen trägt jeder Grabnutzungsberechtigte selbst. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Eichstätt oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen können daraus nicht begründet werden.

(2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen bzw. den Grabhügel einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an, ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden.

(5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tod des/der Grabinhaber/in keine berechtigte Person die Umschreibung des Grabes auf ihren Namen und ist die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabplatz einebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung ab über das Grabmal verfügen, sofern nicht ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Die Grabstätte selbst wird erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist anderweitig wieder vergeben.

VI. GRABMALORDNUNG

Paragraph 25

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Paragraph 26

Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) eingerichtet.

Paragraph 27

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung darüber hinaus keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 28

(1) Für die Abteilungen 13, 14 und 15 des Ostenfriedhofs Eichstätt gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Grabmale aus Stein und Holz: Höhe 170 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

b) Grabmale aus Schmiedeeisen: Höhe 200 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm

12

(4) Als Werkstoff für Grabmale sind nur zugelassen:1. Kalkstein, Sandstein, Tuffe, alle kristallinen Marmorarten und alle spaltrauen Granit- und Marmorarten, 2. heimisches Holz, 3. Schmiedeeisen.(5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weiteren Bestimmungen:1. Die Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material hergestellt sein. 2. Die Steine müssen allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein. Polierte und feingeschliffene Steine sind nicht zugelassen.(6) Weihwassersteine und Vorderstücke sind aus den in Abs. 4 genannten Werkstoffen herzustellen. Die Weihwassersteine dürfen höchstens 20 cm lang und 20 cm breit sein. Die Vorderstücke dürfen nicht länger als 90 cm, breiter als 25 cm und stärker als 16 cm sein.(7) Grabplatten dürfen nur aus den in Abs. 4, Buchstabe a), genannten Werkstoffen hergestellt werden und nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken.(8) Bei Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind dunkle Gesteinsarten nicht zugelassen.(9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung der Abteilungen des Friedhofs unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.(10) Für alle Urnennischenanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:1. Die Urnennischen sind mit von der Stadt Eichstätt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten ersetzt werden dürfen. 2. Für die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckplatte steht ein Raum von mittig 28 x 28 cm zur Verfügung. Die restliche Oberfläche ist grundsätzlich von jeder Bearbeitung oder Veränderung freizuhalten. 3. Die Beschriftung der Abdeckplatte ist in Großbuchstaben auszuführen. Ein Symbol kann vertieft oder vertieft/erhaben ausgeführt werden. Eine 1:1-Zeichnung von Schrift und ggf. Symbol ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung einer nicht vorschriftsmäßigen Abdeckplatte verlangen. 4. Beschriftungen oder Symbole aus Bronze, Alu, Messing, Stahl, Glas oder Kunststoff sind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Anbringen von Fotos, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen, Kränzen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter o.ä., ausgenommen ungerahmte rechteckige Porzellanbilder der Größe 8 x 6 cm, die in der rechten unteren Ecke der Abdeckplatte vertieft anzubringen sind.

13

e) Für Grablichter ist eine Vertiefung für je eine Urnennische in den Schwellensteinen vorgesehen. Blumenschalen können vor dem Schwellenstein abgestellt werden.

(11) Für Grabplätze innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlagen gelten die folgenden Vorschriften:

a) Das Anbringen oder Ablegen von Fotos, Porzellanbildern, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen oder Kränzen, Blumenkästen, Figuren, Engel, Andachtsgegenständen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter u.ä. innerhalb und außerhalb des Grabfeldes sowie an, neben und auf der Steinstele ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Gegenstände aller Art zu entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung oder Herausgabe dieser Gegenstände nicht verpflichtet.

b) Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung an der Stele angebracht.

(12) Für das Urnengräberfeld auf dem Friedhof Wasserzell gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur Grabmale aus Jurastein zugelassen.

b) Der Grabstein muss allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein; Politur oder Feinschliff sind nicht zugelassen.

Paragraph 29

Auf jedem Grabmal ist an unauffälliger Stelle der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, anzubringen.

Paragraph 30

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 31

Die Stadt Eichstätt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

14

Paragraph 32

Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. An Grabstätten mit Grabmalen von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Qualität können im Interesse ihrer Erhaltung Nutzungsrechte mit Bedingungen und Auflagen neu vergeben werden, soweit die Friedhofsverwaltung über das Grabmal zu verfügen berechtigt ist.

Paragraph 33

(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden im Benehmen mit dem Grabinhaber/der Grabinhaberin in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt.

(2) Nach Eintragung in das Verzeichnis dürfen sie ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

Paragraph 34

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Jede Entfernung ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt trägt der/die Grabinhaber/in.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 35

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in dieser Grabstätte Bestatteten.

Paragraph 36

Für die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

15

Paragraph 37

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich:

a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofs benimmt (§ 6 Abs. 1); b) sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2); c) gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt; d) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 23); e) Grabstätte und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhält (§ 24); f) ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder volkskundlichem Wert, das in das Verzeichnis nach § 33 Abs. 1 aufgenommen ist, von der Grabstätte entfernt (§ 33 Abs. 2); g) Untersagte Tätigkeiten ausführt (§ 7 Abs. 4); h) die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 25 und § 27); i) den besonderen Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt (§ 28); j) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und die Standsicherheit nicht beachtet (§§ 29, 30). Wer ordnungswidrig handelt, kann nach Art. 24 Abs. 2 GO mit einer Geldbuße belegt werden.

Paragraph 38

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

  • die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofssatzung) vom 17.08.2009 in der Fassung vom 09.07.2018

Eichstätt, 02.12.2020

Josef Grienberger Oberbürgermeister

16

Zu § 38 In-Kraft-Treten:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →